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Hinweis auf elektronische Rechnungstellung
Aufgrund der Einführung des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württembergs (ZRE) für eRechnungen ist bei der Auftragserteilung die Geltung der Nutzungsbedin- gungen des ZRE mit dem Auftragnehmer mit nachfolgendem Textbaustein zu verein- baren.
Ab dem 01. Januar 2022 sind öffentliche Auftragnehmer nach § 4a E-Government- Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden- Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für die elektronische Rechnungsstellung ist aus- schließlich der Zentrale Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden (https://service-bw.de/erechnung). Das Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) unsere Leitweg-ID 08-A8366-78 auf- weisen.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingun- gen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Ba- den-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.