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Besondere Vertragsbedingungen des UM zum LTMG.pdf

Planung und Durchführung des Umwelttechnikpreis-Wettbewerbs 2027 und der Preisverleihung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 20:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: ausschreibungen.landbw.de

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Besondere Vertragsbedingungen des Umweltministeriums zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Min- destlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) für Aufträge mit einem ge- schätzten Auftragswert von mindestens 20.000 € (netto)

1 . Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejeni- gen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewäh- ren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betref- fende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

(2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfällt und die nicht den öffentlichen Perso- nenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Aus- führung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unter- nehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt;

(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

2 . Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

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(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Ver- pflichtungserklärung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlan- gen vorzulegen, sofern das Auftragsvolumen des Nachunternehmens oder Ver- leihunternehmens mindestens 10.000 € (netto) beträgt.

3 . Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unterneh- men und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Ver- träge sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder ab- geleitet werden können, zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen und auf Verlangen hierzu Auskunft zu erteilen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vor- gaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunterneh- men vertraglich sicherzustellen.

4 . Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtun- gen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auf- tragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe ein Prozent des Auf- tragswertes beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG ist die Vertrags- strafe der Höhe nach auf insgesamt fünf Prozent des Auftragswertes begrenzt.

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Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachun- ternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Gel- tendmachung einer Vertragsstrafe aus sonstigem Grund sowie die Geltendma- chung sonstiger Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündi- gung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG

. kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, . informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahn- dung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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