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Vertrags-Nr.: …-J..
V E R T R A G S M U S T E R
zwischen Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung Projektträger des Freistaates Sachsen für die Sanierung der Wismut-Altstandorte Jagdschänkenstraße 29 09117 Chemnitz
vertreten durch die Geschäftsführung
- Auftraggeber -
und ... ... ... ...
vertreten durch ...
- Auftragnehmer -
über die Planung der Grubenbauverwahrung im Revier Wiesa/Falkenbach in Thermalbad Wiesenbad und Wolkenstein
Wismut rev. 4.03
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsgrundlagen
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
§ 5 Leistungen des Auftraggebers/Sonderfachleute
§ 6 Strahlenschutz und Pflichten bei Betreten der Grundstücke
§ 7 Termine
§ 8 Vergütung des Auftragnehmers
§ 9 Abrechnung
§ 10 Hinweispflicht
§ 11 Haftung, Abnahme, Mängelansprüche des Auftraggebers
§ 12 Kündigung
§ 13 Vertraulichkeit und Rückgabe von Unterlagen
§ 14 Urheber- und Verwertungsrechte
§ 15 Ansprechpartner
§ 16 Übersendung der Planungsunterlagen, Gerichtsstand
§ 17 Option
§ 18 Schlussbestimmungen
§ 19 Anlagen
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§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) die in § 3 genannten Leistungen zu erbringen und die Planungsunterlagen und Nachweise zu erstellen, die notwendig sind, um die Genehmigung sowie die mangelfreie Erstellung des Vorhabens „Grubenbauverwahrung im Revier Wiesa/Falkenbach in Thermalbad Wiesenbad und Wolkenstein“ zu erreichen.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge, wobei das Vorhergehende gegenüber dem Nachfolgenden bei Widersprüchen Vorrang hat:
- die Regelungen in diesem Vertrag;
- die Leistungsbeschreibung (Anlage 1);
- das Merkblatt Hinweise zur Planung von Bauvorhaben für die Wismut GmbH (Anlage 2);
- die Besonderen Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (Anlage 3);
- sämtliche für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung;
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN des Deutschen Instituts für Normung e. V. einschl. der Gelbdrucke, TÜV-Vorschriften, Regelwerke des VDE, VDI, RAL und vergleichbarer Institutionen etc.;
- die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung;
- das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB);
- das Honorarangebot des Auftragnehmers vom ………. (Anlage 4).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Die Parteien sind sich einig, dass gemäß § 1 dieses Vertrages die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bereits bekannt sind und deswegen die Zielfindungsphase entfällt.
Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) noch nicht bekannt sind und deshalb nicht vereinbart wurden, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen (Zielfindungsphase).
Der Auftragnehmer hat zur Erstellung der Planungsgrundlage folgende Leistungen zu erbringen: ….
Eine Planungsgrundlage ist erstellt, wenn die Vertragspartner anhand dieser die noch offenen wesentlichen Planungen und/oder Überwachungsziele vereinbaren können. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kostenschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung und zur Vereinbarung der weiteren noch offenen wesentlichen Planungs- und/oder Überwachungsziele vor. Diese ergänzend vereinbarten Planungs- und/oder Überwachungsziele werden Bestandteil des Vertrages.
Der Auftraggeber kann den Vertrag nach Vorlage der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung schriftlich kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt 2 Wochen nach Vorlage dieser Unterlagen. Wird der Vertrag gekündigt, ist der Auftragnehmer gemäß § 8 Abs. 1 dieses Vertrages nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.
(2) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit allen erforderlichen Planungsleistungen, die notwendig werden, um das Bauvorhaben nach § 1 mangelfrei zu erstellen. Geschuldet sind insbesondere diejenigen Leistungen, die als Leistungen in dem nachfolgend genannten Leistungsbild der HOAI im Einzelnen genannt sind, wobei der dort jeweils genannte Leistungskatalog auch den Leistungsumfang der geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers bestimmt, sofern die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) keine davon abweichenden Leistungen beschreibt:
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- Grundleistungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 4 HOAI i. V. m. Nr. 12.1 der Anlage 12 zur HOAI - Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2 - Vorplanung
Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung
jeweils optional
Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung
Leistungsphase 6 - Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8 - Bauoberleitung
- Besondere Leistungen nach Nr. 12.1 der Anlage 12 zur HOAI - Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste und nach Punkt 6.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):
• im Rahmen der Erbringung der Leistungsphase 2: o Pos. 1 - Beschaffung Unterlagen o Pos. 2 - Archivrecherche o Pos. 3 - Bergschadenkundliche Bewertung o Pos. 4 - Befahrung der Schadstellen
• im Rahmen der Erbringung der Leistungsphase 3: o Pos. 5 - Beschaffung Zustimmung der Eigentümer o Pos. 6 - Vermessung o Pos. 7 - Konzept Bohrerkundung o Pos. 8 - Überwachung/Auswertung Bohrerkundung o Pos. 9 - Videosondierungen o Pos. 10 - Mitwirkung Genehmigungsanträge
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• jeweils optional im Rahmen der Erbringung der Leistungsphase 8: o Pos. 11 - ÖBÜ - Örtliche Bauüberwachung o Pos. 12 - Prüfen von Nachträgen o Pos. 13 - Ingenieurgeologische Begleitung o Pos. 14 - Vermessungseinsatz o Pos. 15 - Verwahrungsdokumentation o Pos. 16 - Gleitende Projektierung o Pos. 17 - Öffentlichkeitsarbeit o Pos. 18 - Datencontainer
Die Vergütung der Grund- und der Besonderen Leistungen richtet sich nach § 8 dieses Vertrages.
(3) Der Auftragnehmer schuldet des Weiteren sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Begleitung des Bauvorhabens und bei der Erstellung des Bauwerkes erforderlich sind. Dies gilt auch wenn sie vorstehend nicht im Einzelnen genannt sind.
(4) Eine Vergütungspflicht für geänderte oder zusätzliche Leistungen entsteht nur, wenn vor Erbringung dieser Leistungen eine gesonderte Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen ist. Ein Tätigwerden vor dieser Vereinbarung steht dem nicht entgegen.
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers umfassend zu beachten und wahrzunehmen. Er erbringt sämtliche seiner Leistungen unter Berücksichtigung der Funktionalität und Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der in § 1 dieses Vertrages bzw. der Leistungsbeschreibung genannten wesentlichen Planungsziele.
(2) Der Auftrag ist vom Auftragnehmer durchzuführen. Dem Einbeziehen der im Verzeichnis der Nachauftragnehmer (Anlage …) aufgeführten Unternehmen wird zugestimmt. Eine Übertragung von weiteren Leistungen auf Nachauftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Jede Weitergabe an Dritte hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu begründen. Den Nachauftragnehmern sind die Pflichten aus diesem Vertrag aufzuerlegen, soweit die ihnen übertragenen Leistungen davon betroffen sind.
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Der Auftragnehmer hat von jedem Nachauftragnehmer eine schriftliche Bestätigung beizubringen, dass er Kenntnis von sämtlichen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen hat, insbesondere auch den strahlenschutzrechtlichen und bergrechtlichen Bestimmungen und dass er diese Bestimmungen beachtet. Diese Erklärung hat er auf Verlangen des Auftraggebers diesem vorzulegen.
(3) Der Auftragnehmer kann sich bei Fehlern oder Mängeln grundsätzlich nicht auf die Sachkunde des Auftraggebers berufen. Bestätigungen oder Freigaben von Planungen oder sonstigen Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungen.
(4) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen für die reibungslose Planung und Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich. Er hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Einschaltung von weiteren Fachplanern hinzuweisen.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kostenermittlungen auf der Basis der DIN 276 (Fassung Dezember 2008) zu erstellen und fortzuschreiben und sie dem Auftraggeber regelmäßig vorzulegen, um eine ständige Kostenkontrolle zu gewährleisten.
(6) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Dies gilt auch hinsichtlich der Anordnung von geänderten Leistungen oder zusätzlichen Leistungen gegenüber bauausführenden Unternehmen.
(7) Die mit der Bauoberleitung und der Örtlichen Bauüberwachung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Diplom-Ingenieur TH/FH) und eine angemessene Baustellenpraxis, in der Regel mindestens 3 Jahre, verfügen.
Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Ein Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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(8) Die Ergebnisse der Planungsleistungen werden für die jeweilige Leistungsphase in vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und/oder Datenträgern mit den jeweiligen Schnittstellen -GAEB- dokumentiert und in geschlossenen Planungsmappen, gegliedert nach Bauabschnitten und Fachgebieten, in der unter Punkt 8 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Form und Anzahl an Exemplaren dem Auftraggeber übergeben und übereignet. Dem Auftraggeber sind auch alle digital vorliegenden schriftlichen und zeichnerischen Dokumente in der in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Dateiform auf Datenträger zu übergeben. Während der Bearbeitung werden auf Wunsch des Auftraggebers Informationen und Stellungnahmen unentgeltlich an den Auftraggeber erteilt.
(9) Baubesprechungen sind mit allen Baubeteiligten (einschl. Bauunternehmen, Sonderfachleuten und Fachplanern) durchzuführen und die Ergebnisse zu protokollieren. Das Protokoll ist unverzüglich nach der Besprechung zu erstellen und allen Beteiligten zuzusenden.
(10) Im Rahmen der Bauausführung gelten folgende Fristen:
-
Alle durch den Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zu prüfenden Rechnungen sind nach Zugang beim Auftragnehmer • innerhalb von 7 Tagen bei Abschlagsrechnungen und • innerhalb von 14 Arbeitstagen bei Schlussrechnungen abschließend zu prüfen und das Prüfergebnis dem Auftraggeber unmittelbar zu übergeben, sodass es diesem ermöglicht wird, etwaige Skontofristen zu wahren.
-
Nachträge der bauausführenden Unternehmen sind nach Zugang beim Auftragnehmer • innerhalb von 7 Tagen nach Einreichung des Nachtragsangebotes technisch zu bewerten und hinsichtlich ihrer Berechtigung dem Grund und der Höhe nach zu überprüfen.
-
Auf Behinderungsanzeigen ist umgehend nach Zugang beim Auftragnehmer der angezeigte Behinderungsgrund zu überprüfen, bei Berechtigung die behindernden Umstände unverzüglich abzustellen und etwaige Bauzeitenverlängerungsansprüche des ausführenden Unternehmens zu bewerten. Ist die Behinderungsanzeige unberechtigt, ist sie durch den Auftragnehmer unverzüglich zu bewerten und dem Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen.
-
Sämtlicher projektrelevanter Schriftverkehr, der dem Auftragnehmer übersandt wird, ist unverzüglich, spätestens • innerhalb von 3 Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer an den Auftraggeber weiterzuleiten.
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§ 5 Leistungen des Auftraggebers/Sonderfachleute
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss Unterlagen gemäß Punkt 7 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber erbringt eigene Leistungen gemäß den Punkten 6.1 und 7 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
(3) Der Auftraggeber wird gegebenenfalls Sonderfachleute in Abstimmung mit dem Auftragnehmer einschalten, deren Leistungen vom Auftragnehmer im Rahmen des nach § 4 dieses Vertrages übertragenen Leistungsumfang zeitlich und fachlich zu koordinieren und Widersprüche zu prüfen, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten sind.
Der Auftraggeber hat eine mangelhafte Leistung der Sonderfachleute nicht zu vertreten.
(4) Die Vertragsverhältnisse mit den Sonderfachleuten werden unmittelbar und ausschließlich vom Auftraggeber geschlossen, wobei dem Auftragnehmer jedoch ein Mitspracherecht zusteht. Der Auftragnehmer darf die Zustimmung bei Auftragserteilung jedoch nur bei begründeten Bedenken verweigern. Honorarvereinbarungen sind ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers.
§ 6 Strahlenschutz und Pflichten bei Betreten der Grundstücke
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass Vorschriften zum Strahlenschutz zu beachten sind. Der Auftragnehmer hat sich vor Betreten der Grundstücke bei den im Grundbuch ausgewiesenen Eigentümern zu erkundigen, welche Pflichten er insoweit zu beachten hat. Mit den Eigentümern sind die notwendigen Pflichten zu regeln. Für die Beseitigung bzw. Wiedergutmachung von nicht vermeidbaren Flurschäden ist der Auftragnehmer verantwortlich.
§ 7 Termine
(1) Für die Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrages gelten nachfolgend aufgeführte Termine: … … … …
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(2) Für die Leistungen gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages einschließlich der zugehörigen Besonderen Leistungen gelten nachfolgend aufgeführte Termine:
Für Grundleistungen sowie zugehörige Besondere Leistungen:
Grundlagenermittlung (LPH 1) 12 Wochen nach Auftragserteilung Vorplanung (LPH 2) Entwurfsplanung (LPH 3) 36 Wochen nach Freigabe der Vorplanung durch den AG
jeweils optional:
Ausführungsplanung (LPH 5) 4 Wochen nach Aufforderung durch den AG Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) 2 Wochen nach Terminankündigung durch den AG Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) 5 Werktage nach Öffnung und Übergabe der Angebote an den Auftragnehmer
jeweils optional im Rahmen der Erbringung der Grundleistung sowie Besonderer Leistungen der LPH 8:
Bauoberleitung gemäß Bauablaufplan und Baufortschritt von Baubeginn bis Bauende Pos. 11 - ÖBÜ - Örtliche Bauüberwachung gemäß Bauablaufplan und Baufortschritt von Baubeginn bis Bauende (nicht in den Winterpausen), voraussichtlich 03.04.2029 bis 28.03.2031 Pos. 12 - Prüfen von Nachträgen innerhalb 7 Tagen nach Übergabe des Nachtragsangebotes Pos. 13 - Ingenieurgeologische Begleitung gemäß Erfordernis und Baufortschritt Pos. 14 - Vermessungseinsatz gemäß Erfordernis und Baufortschritt Pos. 15 - Verwahrungsdokumentation 8 Wochen nach rechtsverbindlicher Abnahme der Baumaßnahme Pos. 16 - Gleitende Projektierung gemäß Erfordernis und Baufortschritt Pos. 17 - Öffentlichkeitsarbeit gemäß Erfordernis und Baufortschritt Pos. 18 - Datencontainer 8 Wochen nach rechtsverbindlicher Abnahme der Baumaßnahme
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Die Parteien gehen für die Örtliche Bauüberwachung von einem voraussichtlichen Leistungs- zeitraum von 20 Monaten aus (voraussichtliche Bauzeit).
Die Leistungsdokumentation der Örtlichen Bauüberwachung ist 8 Wochen nach Abnahme des Bauvorhabens dem Auftraggeber zu übergeben und übereignen.
(3) Für den Fall, dass die im Abs. 1 und 2 vereinbarten Termine und Fristen aufgrund schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers nicht eingehalten werden oder offensichtlich nicht eingehalten werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, Dritte auf Kosten des Auftragnehmers mit der Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu beauftragen (Ersatzvornahme), wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Das Kündigungsrecht nach § 12 Abs. 3 dieses Vertrages bleibt unberührt.
§ 8 Vergütung des Auftragnehmers
(1) Soweit der Auftraggeber sein Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrages ausübt, erhält der Auftragnehmer nur das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.
In diesem Fall vereinbaren die Parteien folgendes Honorar (abweichend von Abs. 2 und 3):
Die Honorierung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Zeitaufwand gemäß Abs. 6. Nachstehend aufgeführte Leistungen werden nicht aufgrund des nachgewiesenen Stundenaufwandes, sondern als Pauschalhonorar wie folgt vergütet:
- … …€
- … …€
(2) Die Honorierung der Leistungen des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 dieses Vertrages erfolgt auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten, die der Kostenberechnung (LPH 3) entsprechen, gemäß §§ 4, 6 HOAI, wobei die Parteien vereinbaren:
- Honorarzone: III, Basishonorarsatz
- Der Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken gemäß § 44 Abs. 6 HOAI wird mit ... % vereinbart.
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- Soweit der Auftrag mehrere Objekte umfasst, gilt § 11 HOAI mit der Maßgabe, dass die in § 11 Abs. 3 HOAI genannten Minderungssätze für Wiederholungen zur Anwendung kommen.
Die Bewertung der Leistungen der Leistungsphasen ist wie folgt vereinbart:
Leistungsphase 1: 2,00 v. H. Leistungsphase 2: 20,00 v. H. Leistungsphase 3: 24,50 v. H. jeweils optional Leistungsphase 5: 15,00 v. H. Leistungsphase 6: 12,75 v. H. Leistungsphase 7: 3,60 v. H. Leistungsphase 8: 15,00 v. H. Gesamtsumme: 92,85 v. H.
Die Kostenberechnung und die Honorarneuberechnung sind nach der LPH 3 an folgende Adresse zu senden:
Wismut GmbH Abteilung Beschaffung Jagdschänkenstraße 29 09117 Chemnitz.
Sie werden vom Auftraggeber geprüft und schriftlich bestätigt. Das Bestätigungsschreiben wird Vertragsbestandteil.
Für sämtliche Leistungen gemäß §§ 1 und 3 dieses Vertrages (einschließlich optionale Leistungen) wird unter Zugrundelegung des Honorarangebotes vom … (Anlage 4) ein vorläufiges Honorar in Höhe von
………. €
zuzüglich der bei Abnahme der Leistungen maßgeblichen gesetzlich gültigen Umsatzsteuer vereinbart.
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Bei Leistungen nach § 3 Abs. 2 Ziff. 2 dieses Vertrages sind Abweichungen bei den vereinbarten Mengen um größer 10 % dem Auftraggeber umgehend nach Erkennen dieser anzuzeigen.
Als Pauschalpreis wird eine Vergütung in Höhe von … € netto zzgl. der jeweils bei Abnahme der Leistungen maßgeblichen gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. Der Pauschalpreis ist vom Auftragnehmer selbstständig ermittelt worden und beinhaltet auch etwaige Zuschläge nach §§ 10, 11, 12 oder 44 HOAI (bzw. entsprechend den Verweisungsnormen für Fachplanungen in den weiteren Titeln der HOAI hierauf).
Für die Honorierung der Leistungen des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 2 Ziff. 2 dieses Vertrages wird Folgendes vereinbart: Die Vergütung ist in dem vorstehend genannten vorläufigen Honorar enthalten. Für diese Besonderen Leistungen wird ein anteiliges Honorar in Höhe von … € netto vereinbart. Die anteilige Honorierung der Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung erfolgt für die in § 7 Abs. 2 dieses Vertrages vereinbarte voraussichtliche Bauzeit auf der Grundlage des Honorarangebotes vom … (Anlage 4) und der darin genannten Monatspauschale.
Das Honorar für die voraussichtliche Bauzeit beläuft sich somit vorläufig auf
………. €
zuzüglich der bei Abnahme der Leistungen maßgeblichen gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
Für den Fall der Verlängerung des Leistungszeitraumes über die voraussichtliche Bauzeit gemäß § 7 Abs. 2 dieses Vertrages hinaus, ist ein zusätzliches Honorar auf Grundlage der Monatspauschale in Höhe von … € (netto) bis zur Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers pro rata temporis vereinbart.
(3) Die Honorierung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Zeitaufwand gemäß Abs. 6. Auf das ermittelte Honorar wird ein Zu-/Abschlag von … v. H. gewährt.
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(4) Nebenkosten im Sinne des § 14 Abs. 2 HOAI werden nicht gesondert vergütet und sind mit dem Honorar abgegolten. werden pauschal mit ... % der Vergütung vereinbart und sind in dem Honorar gemäß Absatz 1 und 2 enthalten. werden auf Nachweis in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, wobei für Fahrtkosten die Reisekostenrichtlinie des Bundes anzuwenden ist.
(5) Sind Leistungen nach Zeit abzurechnen oder für den Fall, dass dem Auftragnehmer zusätzliche Leistungen übertragen werden und sich die Parteien auf eine Vergütung nach Zeithonorar verständigen, werden folgende Stundensätze vereinbart:
- für den Auftragnehmer/Geschäftsführer/Projektleiter: ... €/h
- für Architekten/Diplomingenieure/Bautechniker: ... €/h
- für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: ... €/h
Die Stundensätze verstehen sich netto zzgl. der jeweils bei Abnahme der Leistungen maßgeblichen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei Abrechnung der Stundensätze sind die Namen und Qualifikationen der Mitarbeiter und die Planungsinhalte jeweils anzugeben und nachzuweisen.
§ 9 Abrechnung
(1) Gemäß dem E-Rechnungsgesetz vom 04. April 2017 (BGBl. I, S. 770 ff.) und der E-Rech- nungsverordnung des Bundes (E-RechV) sind Rechnungssteller gegenüber der Wismut GmbH als öffentlichem Auftraggeber zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Hier- für ist die Nutzung der OZG-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) vorgesehen, die unter https://xrechnung-bdr.de/ abrufbar ist.
Es ist die folgende Leitweg-ID zu verwenden:
Wismut GmbH Projektträger des Freistaates Sachsen für die Sanierung der Wismut-Altstandorte Jagdschänkenstraße 29 09117 Chemnitz Leitweg-ID: 992-80290-56
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Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung/Gutschrift sind zwingend die Bestell-, Auftrags- bzw. Vertragsnummer im Feld Bestellnummer (BT-13) sowie die Leitweg-Identifikationsnum- mer anzugeben.
Rechnungsanhänge sind ausschließlich im PDF-Format in das XML einzubetten.
Die Nachweise und Belege für die erbrachten Leistungen müssen beigefügt werden (Stunden- nachweise gemäß Anlage … bei Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden).
Soweit eine Ausnahme von der Pflicht zur Einreichung von elektronischen Rechnungen ge- mäß § 3 Abs. 3 E-RechV besteht, können Rechnungen auch über den Postweg an die oben genannte Adresse oder vorzugsweise per E-Mail an rechnung@wismut.de gesendet werden.
Bei Übermittlung per E-Mail (Ausnahmeregelung) sind die jeweilige Rechnung und deren rech- nungsbegründende Unterlagen (Leistungsnachweise, Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, Auf- maße o. ä.) in einem Dokument im PDF-Format (d. h. je E-Mail ein Rechnungsdokument inkl. rechnungsbegründender Unterlagen) zu versenden. Die genannte E-Mail-Adresse ist dabei ausschließlich für Rechnungen zu verwenden. Textinhalte der E-Mail werden nicht ausgele- sen.
In anderen als den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist eine Übermittlung per Post oder per E-Mail unzulässig. Falsch übermittelte Rechnungen haben keine verzugsbegründende Wirkung.
Weitere Informationen unter: https://e-rechnung-bund.de.
Rückfragen zu Rechnungen bzw. andere Mitteilungen an die Buchhaltung können per E-Mail an buchhaltung@wismut.de gesendet werden.
Für die Ausstellung von Rechnungen gilt § 14 UStG.
(2) Die Parteien vereinbaren leistungsstandabhängige Abschlagszahlungen, wobei Voraussetzung für die Fälligkeit der Abschlagszahlung die jeweils vertragsgemäße Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen ist bzw. für die optionalen Leistungen die vorherige Beauftragung durch den Auftraggeber erfolgte. Alle Abschlagszahlungen setzen ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen unter Ausweis des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes bei fortlaufender Nummerierung voraus. Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen.
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(3) Nach Abschluss des Bauvorhabens und vollständiger Erbringung aller Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 8 und deren Abnahme durch den Auftraggeber vereinbaren die Parteien die Legung einer Teilschlussrechnung über die bis dahin erbrachten Leistungen.
(4) Nach Abschluss aller Leistungen und deren Abnahme durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer eine Schlussrechnung einzureichen.
(5) Die Zahlung erfolgt 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug oder … Tage nach Zugang der Rechnung mit … % Skonto. Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto.
(6) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zugang des Überweisungsauftrages bei dem Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
(7) Die Schlusszahlung wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Schlussrechnung eingereicht hat, die sämtliche Honorare und die Abschlagszahlungen übersichtlich und überprüfbar einschließlich sämtlicher Honorare für besondere Leistungen enthält.
(8) Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass das Honorar abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, ist die Abrechnung zu berichtigen.
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen.
(9) Im Falle einer Überbezahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag ohne Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an nach § 288 BGB zu verzinsen.
(10) Die Steuernummer des Auftraggebers lautet 215/122/02419.
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§ 10 Hinweispflicht
Soweit der Auftragnehmer Angaben des Auftraggebers für die Erbringung der Leistung - dazu gehört auch die Leistungsbeschreibung und ein eventuelles Bearbeitungskonzept - erhält, hat er diese Angaben sorgfältig zu überprüfen und den Auftraggeber auf eventuelle Mängel oder Unvollständigkeit hinzuweisen, wenn er solche feststellt, bevor er sie der zu erbringenden Leistung zugrunde legt. Unterlässt er diesen Hinweis, wird die Erfüllungspflicht und Haftung nach § 11 dieses Vertrages nicht eingeschränkt, wenn sich daraus ein Mangel des hergestellten Werkes ergeben sollte.
§ 11 Haftung, Abnahme, Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer haftet für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die auf einem Mangel seiner Leistung bzw. Verzug oder einer sonstigen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer kann sich bei Auftreten von Mängeln, für die er haftet oder für deren Nichtvorhandensein er die Sachmängelhaftung übernommen hat, nicht auf die Sachkunde des Auftraggebers berufen, es sei denn, er hat den Auftraggeber vor Ausführung der Leistung auf seiner Ansicht nach auftretende Mängel hingewiesen und der Auftraggeber hat entgegen der Hinweise die Ausführung der Leistung verlangt.
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die gerügten Mängel beseitigt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftraggeber berechtigt, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben unberührt.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beträgt 5 Jahre.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beginnt mit der Abnahme der Leistung. Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige bis zur Beseitigung des Mangels ist die Verjährungsfrist gehemmt. Werden bei stufenweiser Beauftragung die weiteren Leistungsphasen nicht beauftragt, so ist mit Abschluss der letzten beauftragten Leistungsphase die Leistung abzunehmen. Die Abnahme soll förmlich erfolgen und in einer schriftlichen Dokumentation festgehalten werden.
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(4) Stellt sich der Mangel erst bei oder nach Herstellung des Werkes heraus, für das die Leistung erbracht worden ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den insoweit entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die für die Beseitigung der Mängel am hergestellten Werk notwendigen Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel zu erstatten.
(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Verzug oder bei einer sonstigen schuldhaften Verletzung seiner Vertragspflichten die dadurch entstehenden Mehrkosten der Bau- und sonstigen Maßnahmen, den Schaden an baulichen Anlagen und alle weiteren Schäden in voller Höhe zu ersetzen.
§ 12 Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund kündbar.
(2) Im Falle der freien Kündigung durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer die volle anteilige Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Im Übrigen gilt § 648 BGB.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei als wichtige Gründe insbesondere in Betracht kommen:
- Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers,
- Verstreichenlassen angemessener Nachfristen bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen,
- ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 14 Abs. 2 dieses Vertrages,
- bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung,
- sonstige Umstände, die es dem Auftraggeber unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer fortzusetzen.
Im Falle der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber dem Restvergütungsanspruch des Auftragnehmers für die bis dahin erbrachten Leistungen die Mehrkosten der Ersatzvornahme entgegenhalten.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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(5) Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistungen so zum Abschluss zu bringen, dass ohne Störung des Gesamtprojektablaufes die Fortführung des Projektes bzw. der Bauarbeiten ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann. Die Parteien verpflichten sich im Nachgang zur Kündigung abzustimmen, ob und in welchem Umfang noch Restleistungen durch den Auftragnehmer trotz erfolgter Kündigung zu erfolgen haben, die die Wirksamkeit der Kündigung im Übrigen unberührt lassen.
(6) Eine Kündigung lässt die Regelung unter § 14 dieses Vertrages unberührt.
§ 13 Vertraulichkeit und Rückgabe von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer wird alle vom Auftraggeber überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln und ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weder ganz noch teilweise Dritten mitteilen oder zugänglich machen und sie nur für diejenigen Zwecke benutzen, zu denen er sie vom Auftraggeber erhalten hat. Er darf sie ohne vorherige Vereinbarung weder für eigene Zwecke noch für andere Auftraggeber/-nehmer kommerziell verwenden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ergebnisse der gemäß diesem Vertrag durchgeführten Arbeiten sowie entsprechende Erkenntnisse daraus nicht an Dritte weiterzugeben und vor jeder Veröffentlichung der Ergebnisse eine vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von fünf Jahren nach Übergabe der Planung an den Auftraggeber.
Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Verpflichtungen auch den von ihm hinzugezogenen Mitarbeitern und Dritten aufzuerlegen.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für Informationen, die nachweislich
- zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits allgemein zugänglicher Stand der Technik waren oder später werden,
- vor Vertragsabschluss bereits im Besitz des Auftragnehmers waren und unabhängig von der Leistungserbringung erarbeitet wurden,
- der Auftraggeber bereits Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht hat oder zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich macht.
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(3) Die ihm überlassenen Unterlagen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens nach Leistungserbringung zurückzugeben. Das gilt auch für notwendigerweise angefertigte Kopien.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die bei der Durchführung der Leistung gewonnenen Informationen einschließlich der dabei erstellten Unterlagen entsprechend. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Überlassung dieser Unterlagen, mindestens einer Kopie derselben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch, wenn der Vertrag vorzeitig endet.
§ 14 Urheber- und Verwertungsrechte
(1) Soweit die Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt sind, bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
(2) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, vertragsgegenständliche Leistungen von einem freien Mitarbeiter oder sonstigen Dritten erbringen zu lassen, hat er dem Auftraggeber vor Leistungserbringung schriftlich hierauf hinzuweisen, damit eine Übertragung von Verwertungs- und Nutzungsrechten an diesen Leistungen auf den Auftraggeber mit dem Dritten vereinbart werden kann. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, vertragsgegenständliche Leistungen an den Dritten weiterzubeauftragen.
Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtung stellt für den Auftraggeber einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages dar.
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(3) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das vertragsgegenständliche Objekt erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber darf die Unterlagen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unter Wahrung von dessen eventuellen Urheberpersönlichkeitsrechten nutzen und ändern. Dies gilt auch für das ausgeführte Bauwerk.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören. Im Falle erheblicher Abweichungen in Bereichen, die als urheberrechtliches Werk anzusehen sind und die entstellend wirken können, kann der Auftragnehmer verlangen, dass keine Abweichungen vorgenommen werden. In diesem Fall haben die Parteien nach Lösungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu suchen.
Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmer geplanten Bauwerkes unter Namensangabe des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen.
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an seiner Leistung abgegolten.
(4) Der Auftragnehmer ist zu Veröffentlichungen über das vertragsgegenständliche Bauvorhaben nur mit Einwilligung des Auftraggebers berechtigt.
(5) Sämtliche Regelungen gemäß vorstehender Absätze gelten uneingeschränkt auch in jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
§ 15 Ansprechpartner
Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers ist Herr/Frau ..., Tel.-Nr. … .
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Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers sind Projektleiter: Herr/Frau ..., Tel.-Nr. …, Stellvertretender Projektleiter: Herr/Frau ..., Tel.-Nr. … .
Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind durch den im Honorarangebot vom … (Anlage 4) festgelegten Projektleiter und seinen Stellvertreter zu erbringen. Eine Übertragung auf andere Mitarbeiter des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber zuvor anzuzeigen und ist von diesem zu bestätigen. Der Anzeige ist eine Darlegung zur Kompetenz und Berufserfahrung des mit den Aufgaben zu betrauenden Mitarbeiters beizufügen. Die Kompetenz und Berufserfahrung müssen dabei mindestens den im Angebot dargelegten Angaben entsprechen.
§ 16 Übersendung der Planungsunterlagen, Gerichtsstand
(1) Die Planungsunterlagen mit Kostenschätzung/Kostenberechnung/fortgeschriebene Kostenberechnung, die Kostenfeststellung sowie das Leistungsverzeichnis mit den technischen Vertragsbedingungen einschließlich Datenträger mit GAEB Schnittstelle sowie die Leistungsdokumentation der Örtlichen Bauüberwachung sind an nachfolgende Adresse zu senden:
Wismut GmbH Projektträger des Freistaates Sachsen für die Sanierung der Wismut-Altstandorte Jagdschänkenstraße 29 09117 Chemnitz
(2) Gerichtsstand ist Chemnitz.
§ 17 Option
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers die in § 3 Abs. 2 dieses Vertrages als optional ausgewiesenen Leistungen gemäß Anlagen 1 und 4 zu den Bedingungen dieses Vertrages zu erbringen.
(2) Die Ausübung der jeweiligen Option teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeweils schriftlich mit.
(3) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Option auszuüben.
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§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Der Vertrag enthält abschließend alle Vereinbarungen.
§ 19 Anlagen
Die Anlagen
1 - Leistungsbeschreibung 2 - Merkblatt Hinweise zur Planung von Bauvorhaben für die Wismut GmbH 3 - Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz 4 - Honorarangebot vom … … - Verzeichnis der Nachauftragnehmer … - Formblatt „Stundennachweise“
sind Bestandteile dieses Vertrages.
Chemnitz, … ,
Wismut … Gesellschaft mit beschränkter Haftung Projektträger des Freistaates Sachsen für die Sanierung der Wismut-Altstandorte
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