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ANLAGE 3
Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz
1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen). (2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
2 Nachweispflichten und Kontrolle (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist. (2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. (3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, − die Kontrolle zu dulden, − die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, − die nach Absatz 1 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, − die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, − auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie − datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. (4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.
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4 Vertragsstrafe und Kündigung (1) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes ohne Umsatzsteuer verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes ohne Umsatzsteuer verlangen. Maßgeblich für die Festlegung der Strafhöhe ist vor allem die Schwere des festgestellten Verstoßes, die sich anhand der von dem Verstoß betroffenen Anzahl von Arbeitnehmern, dem Grad der Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen oder der Schuldform des Verstoßes bemessen kann. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. (2) Der Auftraggeber kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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