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Zusätzliche Vertragsbedingungen
- Pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafe
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung des fristgerechten Aufbaus hat der Auftragnehmer an die Hand- werkskammer von München und Oberbayern einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50.000 € zu zahlen. Der Handwerkskammer von München und Oberbayern bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist, dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Höhere Gewalt
Für den Fall einer Absage oder Verlegung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder unver- schuldeter, nicht vorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht überwindliche Hindernisse nicht oder nicht am vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt stattfinden kann, sind Schadenser- satzansprüche gegenüber der Handwerkskammer von München und Oberbayern, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
- Geheimhaltungs-/Vertraulichkeitsklauseln
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm während seiner Tätigkeit für die Handwerkskammer von München und Oberbayern bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle ihm bekannt gewordenen Verfahren und sonstigen geschäftlichen und/oder betrieblichen Tatsachen nur im Rahmen seiner Tätigkeit für die Handwerkskammer von München und Oberbayern zu verwenden. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München als Gerichts- stand und Erfüllungsort vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Hat ein gewerblich tätiger Partner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, wird für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten München als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
- Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des deut- schen Internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausge- schlossen.
- Schlussbestimmung
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieser zusätzlichen Ver- tragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver- tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die- jenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielset- zung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise un- durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB gilt als ausgeschlossen.
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