19-07-19 Besondere Nebenbestimmungen (BNBest-Breitband).pdf

Planung und Bau eines Glasfasernetzes bis zu den Gebäuden im Landkreis Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

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Besondere Nebenbestimmungen

für die auf Grundlage der Richtlinie

„Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“

durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren,

die Umsetzung von Projekten und

dazu gewährte Zuwendungen des Bundes

(„BNBest-Breitband“)

Stand: 10.07.2019

Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Projektumsetzung und Gewährung von Zuwendungen nach §§ 23, 44 BHO und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften unterliegen Nebenbestimmungen. Diese bestehen aus

  • den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ gemäß Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 5.1 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) (ANBest-Gk),
  • den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ gemäß Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 5.1 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) (ANBest-P),
  • den "Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ (BNBest-Breitband),
  • dem einheitlichen Materialkonzept und den Vorgaben für die Dimensionierung von passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, - den GIS- Nebenbestimmungen.

Die ANBest-P/Gk gelten soweit nicht die im Folgenden gesondert aufgeführten Besonderen Nebenbestimmungen abweichende oder ergänzende Regelungen beinhalten. Die Besonderen gehen den Allgemeinen Nebenbestimmungen insoweit jeweils vor.

Alle Nebenbestimmungen enthalten Bestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

  1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Abweichend von Nr. 1.3 der ANBest-Gk bzw. Nr. 1.4 ANBest-P darf eine Auszahlung der Zuwendung grundsätzlich nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie der Erstattung förderfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Zuwendungszwecks dient

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(Erstattungsprinzip).

1.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Dokumentation der Maßnahme mittels digitaler Fotos aller 500 Meter zu fertigen, hierzu die Bilddateien im Original den entsprechenden GPS-Koordinaten zuzuordnen und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für Kabelverzweiger (KVz) und ähnliche Schaltschränke.

Zu dokumentieren sind die aktiven und passiven Komponenten bei Verlegung und Installation sowie offene Trassen soweit diese Bestandteil der Maßnahme sind. Die Dokumentation muss auf jeden Bauabschnitt bezogen den Fortschritt der Maßnahme abbilden. Auf einzelne Teilleistungen im Baufortschritt bezogen hat die Dokumentation eine Darstellung der Situation vor Beginn der jeweiligen Teilleistung, die Darstellung der tatsächlichen baulichen Arbeiten sowie eine Darstellung der Situation nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung zu enthalten.

Soweit innerhalb eines Kalenderjahres keine Anforderung erfolgt, ist die Dokumentation abweichend von Nr. 6.1 S. 2 ANBest-P/Gk bis zum Ende des Kalenderjahres, mindestens einmal jährlich, unaufgefordert als Zwischennachweis vorzulegen.

Ergänzend zu Nr. 6.2.1 ANBest-P/Nr. 6.3 ANBest-Gk sind dem Sachbericht ein Netzplan (entsprechend den GIS-Nebenbestimmungen) sowie die vorgenannte Dokumentation der Maßnahme mittels digitaler Fotos beizufügen.

  1. Durchführung des Vorhabens, Vergabe von Aufträgen

Ergänzend zu Nr. 3 der ANBest-P/Gk wird auf das Materialkonzept und die GIS- Nebenbestimmungen verwiesen. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Auswahl des Begünstigten und dem Vertragsschluss darauf zu achten, alle Pflichten, welche ihm im Rahmen des Zuwendungsverfahrens durch den Zuwendungsbescheid und seine weiteren Anlagen auferlegt werden, weiterzugeben und damit die Pflichterfüllung im Rahmen des Zuwendungsverfahrens sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus Nr. 3 ANBest-P gelten ungeachtet der dort enthaltenen Schwellenwerte.

Für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell ist Nr. 3 ANBest-P nicht einschlägig; ein Auswahlverfahren unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der Vergabegrundsätze ist dennoch erforderlich.

  1. Mitteilungs- und Berichtspflichten des Zuwendungsempfängers

Ergänzend zu Nr. 5 der ANBest-P/Gk hat der Zuwendungsempfänger folgende Berichtspflichten zu erfüllen:

3.1 Für die Prüfung des in Nr. 8 G der Förderrichtlinie geregelten Rückforderungsmechanismus ist der Bewilligungsbehörde 7 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke analog der bei Antragstellung vorgenommenen Berechnung, nunmehr auf Basis der realen Werte zu übersenden. 2

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3.2 Drei Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist ist gegenüber der Bewilligungsbehörde verbindlich zu erklären, wie mit den geförderten Investitionsgütern nach Ablauf der Zweckbindungsfrist verfahren werden soll. Auf die Nrn. 7.7 und 7.8 der Förderrichtlinie wird verwiesen.

  1. Nachweis der Verwendung

4.1 Abweichend zu Nr. 6.1 ANBest-Gk ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

4.2 In Abweichung von Nr. 7.4 der Förderrichtlinie beginnt die Zweckbindungsfrist mit Vorlage des Verwendungsnachweises, da die Inbetriebnahme des Netzes ein variabler Zeitpunkt sein kann, der zu unterschiedlichen Ansatzpunkten für den Fristbeginn führen kann.

4.3 Ergänzend zu Nrn. 6.2.1 und 6.2.2 ANBest-P bzw. Nrn. 6.3 und 6.4 der ANBest-Gk ist Folgendes zu beachten:

4.3.1 Es ist der Bewilligungsbehörde zusätzlich eine vollständige Projektdokumentation vorzulegen, welche folgende Unterlagen beinhaltet:

• Darstellung des Projektverlaufs mittels digitaler Fotos gemäß Nr. 1.2 dieser Besonderen Nebenbestimmungen, • Nachweis zu den technischen Spezifikationen gemäß dem Materialkonzept und den Vorgaben für die Dimensionierung von passiven Infrastrukturen nach den GIS- Nebenbestimmungen, • Nachweis einer etwaigen Landesförderung (Förderbescheid), • Nachweis der Erreichung der Förderziele gemäß der Förderrichtlinie, wie sie dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegen. Erforderlich hierfür ist ein Nachweis mittels aussagekräftiger Messprotokolle. Der Zuwendungsempfänger hat im Verhältnis zum Begünstigten sicherzustellen, dass dieser aussagekräftige Messprotokolle liefert und dem Zuwendungsempfänger sowie der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Verlangen Zugang zu sämtlichen messrelevanten (auch den nicht geförderten) Anlagen zur Durchführung eigener Kontrollmessungen (stichprobenartige Messungen) gewährt. • Nachweis über die Inbetriebnahme des Netzes mittels Bekanntgabe der Nutzerfreischaltung.

4.3.2 Es sind grundsätzlich Originalbelege aufzubewahren. In Ausnahmefällen ist auch eine Archivierung auf allgemein anerkannten Datenträgern (Fotokopien, Mikrofiches oder elektronische Fassungen von Originalen bzw. nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen) möglich (Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006). Dabei sind die Bilddateien im Original und entsprechenden GPS-Koordinaten zugeordnet der Bewilligungsbehörde zu übergegeben.

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4.4 Die Monitoring-Pflichten hat der Zuwendungsempfänger gemäß § 10 NGA-RR zu erfüllen.

  1. Sonstige Verpflichtungen

5.1 Der Zuwendungsempfänger hat bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung aus dem Bundesförderprogramm hinzuweisen, indem er das Logo des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur, einen entsprechenden Hinweis auf den Bund und einen Hinweis auf das Bundesförderprogramm verwendet.

5.2 Während der Durchführung des Vorhabens stellt der Zuwendungsempfänger eine kurze Beschreibung des Vorhabens auf seiner Internetseite ein. Die Beschreibung hat im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung (Förderhöhe) zu stehen, auf die Ziele, den Projektfortschritt und die Ergebnisse einzugehen, die finanzielle Unterstützung durch den Bund hervorzuheben und ist mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Von der Internetseite ist eine Verlinkung zur Internetseite des Projektträgers (http://www.atenekom.eu) vorzunehmen.

5.3 Während der Durchführung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild von beträchtlicher Größe für das Vorhaben anzubringen. Darüber hinaus sind dauerhaft an allen mit dieser Maßnahme neu entstehenden Verteilerkästen und Gebäuden gut sichtbare und wetterbeständige Beschilderungen mit Hinweis auf die Förderung anzubringen. Näheres regelt der Projektträger auf seiner Internetseite (http://www.atenekom.eu).

5.4 Soweit ein Land nach VO (EU) 1301/2013 sowie VO (EU) 1303/2013 und den dazugehörenden Verordnungen der Kommission, nach Maßgabe bestehender Rahmenrichtlinien, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und der einschlägigen Förderrichtlinien Zuwendungen für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem EFRE 2014-2020 gewährt, bleiben die EFRE- Zuwendungsbestimmungen und Zweckbindungsfristen unberührt.

5.5 Soweit ein Land nach VO (EU) 1305/2013 und den dazugehörenden Verordnungen der Kommission, nach Maßgabe bestehender Rahmenrichtlinien, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und der einschlägigen Förderrichtlinien Zuwendungen für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem ELER 2014-2020 gewährt, bleiben die ELER-Zuwendungsbestimmungen und Zweckbindungsfristen unberührt.

5.6 Der Zuwendungsempfänger hat durch privatrechtlichen Vertrag oder durch öffentlich- rechtliche Ausgestaltung die Weitergabe der sich aus den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten an den Begünstigten und die Einhaltung durch diesen oder von ihm beauftragte Dritte sicherzustellen.

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  1. Weiterleitung einer Zuwendung nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinie an den Betreiber

6.1. Ist der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid zur Weiterleitung ermächtigt, kann er als Erstempfänger die Zuwendung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich weiterleiten. In jedem Fall gilt:

6.1.1. Letztempfänger ist der im Auswahlverfahren nach Nr. 4 und 5 der Förderrichtlinie des Bundes in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der NGA-Rahmenregelung ermittelte Betreiber.

6.1.2. Die im Rahmen der Weiterleitung zu treffenden Vorgaben müssen verbindlich und im Einklang mit den Vorgaben des Zuwendungsbescheides (in vorläufiger und abschließender Höhe), seiner Nebenbestimmungen, der Förderrichtlinie des Bundes, der NGA-Rahmenregelung und der §§ 23 und 44 BHO samt der zu ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften festgelegt werden.

6.1.3. Auf die Verpflichtung zur Ausbedingung des Prüfungsrechts und zur Abtretung von Erstattungsansprüchen nach Nr. 5.5 und 5.6 des Zuwendungsbescheids in vorläufiger Höhe wird verwiesen.

6.1.4. Änderungen des Rechtsverhältnisses mit dem Letztempfänger sind der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen und bedürfen ihrer schriftlichen Zustimmung.

6.2. Für die öffentlich-rechtliche Weiterleitung gilt ergänzend:

6.2.1. Die Weiterleitung erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides. Eine Kopie des Bescheides ist unverzüglich nach Erlass vorzulegen.

6.2.2. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des Privatrechts setzt eine Beleihung voraus.

6.2.3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides (in vorläufiger und abschließender Höhe) und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die §§ 23 und 44 BHO samt der zu ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften, die §§ 48 bis 49a VwVfG sowie die Förderrichtlinie des Bundes und die NGA-Rahmenregelung zur Grundlage zu machen.

6.2.4. Der Erstempfänger hat dem Letztempfänger die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (in vorläufiger und abschließender Höhe) – insbesondere hinsichtlich des Zuwendungszwecks, der Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie der Dauer der Zweckbindung – einschließlich seiner Nebenbestimmungen mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P aufzuerlegen. Hieraus ergeben sich auch die aufzuerlegenden Bestimmungen zur Abwicklung der Maßnahme und Prüfung der Verwendung der Zuwendung, zur Zuwendungshöhe, Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum.

6.2.5. Etwaig weitergeleitete Vorschriften, die eine Ermessensentscheidung vorsehen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde angewendet werden.

6.3. Für die privatrechtliche Weiterleitung gilt ergänzend: 5

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6.3.1. Die Weiterleitung erfolgt in Form des privatrechtlichen Vertrages. Eine Kopie des Vertrages ist unverzüglich nach Abschluss vorzulegen.

6.3.2. Im Vertrag ist zu regeln, dass der Letztempfänger die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (in vorläufiger und abschließender Höhe) – insbesondere hinsichtlich des Zuwendungszwecks, der Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie der Dauer der Zweckbindung – einschließlich seiner Nebenbestimmungen mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P entsprechend zu beachten hat. Die sich hieraus ergebenden Bestimmungen zur Abwicklung der Maßnahme und Prüfung der Verwendung der Zuwendung, zur Zuwendungshöhe, Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform, zu in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und zum Bewilligungszeitraum sind entsprechend zu regeln.

6.3.3. Für die zwingend auszubedingenden wichtigen Gründe für den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund wird auf Nr. 4.3.2 des Zuwendungsbescheides in vorläufiger Höhe verwiesen.

6.3.4. Es sind die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger zu regeln. Weiterhin ist zu regeln, dass Rückzahlungsansprüche zu verzinsen sind.

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