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Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die
Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des
geförderten Breitbandausbaus (Version 4.1)
Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur
(1) Die EU-Beihilfeleitlinien schreiben in Rn. 78 g) vor, dass geförderte Unternehmen im Bereich des Zugangs auf Vorleistungsebene eine größere Produktauswahl anbieten sollten, als von den nationalen Regulierungsbehörden oder im Rahmen der sektorspezifischen Regulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorgeschrieben.
(2) Mit staatlicher Beihilfe finanzierte Leerrohre müssen groß genug für mehrere Kabelnetze und sowohl für Point-to-Point- als auch für Point-to-Multipoint-Lösungen ausgelegt sein.
(3) So sind die Dimensionierung und Verlegung neuer Leerrohre sowie die Errichtung von Verteilein- richtungen, Schächten und Zuführungen so vorzunehmen, dass auf Basis dieser Maßnahme auch die spätere Erweiterung der realisierten bzw. die Errichtung alternativer Netzstrukturen wie Mobilfunk der 5. Generation gewährleistet wird. Verteil- und Verzweigereinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass die Aufnahme passiver und aktiver Komponenten unterschiedlicher Netzstrukturen möglich ist (bspw. Komponenten für den Betrieb von FTTB- und FTTH-Netzen). Die Komponenten unterliegen einem anbieterneutralen Standard. Es sind ausschließlich Komponenten nach Stand der Technik und – sofern durch geltende Vorschriften erforderlich – mit entsprechenden Zertifikaten und Produktkenn- zeichnungen einzusetzen.
(4) Bei der Netzplanung durch einen Anbieter/Errichter muss ein diskriminierungsfreier Zugang für mehrere Anbieter möglich sein. Dies ist über hinreichende Dimensionierung der Leerrohre und Verteilpunkte sicherzustellen. Eine passive Kollokation ist einzuplanen und der Zugang zum Kollokationsstandort ist diskriminierungsfrei für Nachfrager von Vorleistungsprodukten zu ermög- lichen. Es sind vier Fasern pro Wohneinheit/Teilnehmer und zwei Fasern pro Gebäude im Minimum als Point-to-Point-Verbindung bis zum Kollokationspunkt zu schalten. Gleiches gilt für Betriebsstätten von Unternehmen und Geschäftsgebäude sowie weitere institutionelle Nachfrager (z. B. Schulen, Gesundheitseinrichtungen). Eine Kapazitätsreserve von mindestens 15 % der kalkulierten Anzahl von Leerrohren ist einzuplanen. Kollokationsflächen müssen im Minimum mit drei zusätzlichen Leerrohren als Zuleitungsmöglichkeit versorgt werden.
(5) Ein Gebäudeverteiler (HÜP) bildet den Übergabepunkt zwischen NE3 und NE4. Dieser muss aus- reichend Steckplätze und Spleißkapazität für die Anzahl der im Gebäude verwendeten Fasern haben und sollte im angemessenen Umfang Kabelüberlängen aufnehmen können. Die gewählte Ausführung sollte jeweils zugangsgeschützt (Schließung) und manipulationshemmend (innenliegende Kupplungen) gewählt werden.
Stand: 02.04.2019
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(6) Sämtliche Verteilgehäuse sind passend zu dimensionieren, um die jeweils ankommende und abgehende Faseranzahl inklusive der Reservekapazitäten verschalten zu können. Entsprechendes gilt für Muffen im Verzweigerbereich.
(7) Grundsätzlich ist die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen zu prüfen und vorzusehen.
(8) Erschließungsgebiete sind so zu planen, dass durchtrennte Mikrorohre beidseitig zum Schutz vor Verschmutzung abgedichtet werden, um eine spätere Ringschlussmöglichkeit nicht auszuschließen.
(9) In Gewerbe- und Industriegebieten ist die Infrastruktur so zu planen, dass eine redundante Anbindung der Gebäude (Ringstruktur) möglich ist. Stichstraßen sind hiervon ausgenommen. Diese Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur und ein einheitliches Materialkonzept im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus sind bereits im Rahmen der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Abweichungen unterliegen der Zustimmung durch den Zuwendungsgeber.
(10) Abweichungen vom einheitlichen Materialkonzept für den Einsatz von oberirdischer Leitungsführung und die Mitnutzung bestehender Infrastrukturen zur Vermeidung von Tiefbauarbeiten (z.B. Verlegung in Abwasserleitungen) bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung soweit die Kosten im Verhältnis zur herkömmlichen Bauweise geringer ausfallen.
(11) Freigegebene Materialien und Verlegemethoden werden auf der Homepage www.atenekom.eu hinterlegt.
(12) Für die Weitverkehrsebene /Backbone sowie die Verteilerebene sind unter Beachtung von RN 14 Reservekapazitäten vorgesehen, die in Abhängigkeit zur jeweiligen Grabenlänge zu staffeln sind (siehe folgende Tabelle). Die Änderungen sind nur für Neuanträge wirksam.
(13) Für die Anbindung von Schulen und Krankenhäusern ist unter Beachtung von RN 14 ebenfalls eine ausreichende Kapazität einzuplanen. Für die Anbindung ist ein Rohrverband mit der Mindestgröße 12 x 10/6 oder vergleichbar zu errichten. Ist die Trassenlänge zur Anbindung der Schule oder der Krankenhäuser größer als 1 km, so sind hierfür zwei Rohrverbände mit der Mindestgröße 12 x 10/6 über die gesamte Grabenlänge einzubringen. Darüberhinausgehende Leerrohrkapazitäten für die Erschließung angrenzender Gebiete, die nicht Fördergebiete sind, können im Rahmen einer sog. „Eigen-Mitverlegung“ oder im Rahmen einer Mitverlegung durch Dritte nach §77i TKG eingebracht werden.
(14) Ausnahmen von diesen Vorgaben zur Reservekapazität und zu den Kapazitäten zur Anbindung von Schulen und Krankenhäusern kommen auf Antrag in Betracht, wenn die zu erstellenden Gräben bereits durch „Eigen-Mitverlegung“ oder einer Mitverlegung durch Dritte ausgelastet sein sollten oder die Kapazität aufgrund alternativer Verlegetechniken technisch nicht zur Verfügung stehen kann. Die Ausnahme beschränkt sich dann auf die entsprechend ausgelasteten Teilabschnitte. Aufgrund von Ausnahmen nur in Teilabschnitten verlegte Kapazitäten nach RN 12 und 13 sind gegen eindringende Verschmutzung zu schützen und luftdicht zu verschließen. Darüberhinausgehende Ausnahmen sind ebenfalls auf Antrag möglich, falls die Verlegung in den verbleibenden Teilstrecken ökonomisch nicht sinnvoll ist.
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Einheitliches Materialkonzept
Das folgende Materialkonzept für die Errichtung neuer Infrastrukturen von Höchstgeschwindigkeits- netzen (FTTB/H) ist für den Zuwendungsempfänger verbindlich. Die aufgeführten Größen, Mengen und Ausführungen charakterisieren Mindestvorgaben. Maßgeblich für die Dimensionierung der Infra- struktur ist die Kalkulation der zur Verfügung zu stellenden Kapazitäten gemäß den Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur. Abweichungen nach oben sind grundsätzlich zulässig.
| Anwendung | Weitverkehrsebene /Backbone | Verteilerebene | Hausanschluss | |
|---|---|---|---|---|
| Zwischen HvT/PoP und Verzweiger | Zwischen Ver- zweiger und Gebäuden | |||
| Dimension Erdverlegung | Einzelrohre mit min. Da 16 mm, Di 12 mm plus Rohrverband 12x 10/61 (Reserve) | min. 7 Einzelrohre mit min. Da 12 mm, Di 8 mm oder Rohrverband min. 4 x 20/15 plus Rohrverband 12 x 10/61 (Reserve) | Rohrverband min. 6 x 10/62 | Einzelrohre mit min. Da 10 mm, Di 6 mm |
1 Ein Rohrverband in der Mindestgröße 12*10/6 bei Grabenlängen bis 1 km, über 1 km 2 Rohrverbände über die gesamte Länge. Zu möglichen Ausnahmen siehe RN 14. 2 Für die Erschließung von Schulen und Krankenhäuser ist ein Rohrverband von der Mindestgröße ≥12 x 10/6 einzusetzen (siehe hierzu ausführliche Bestimmung in RN 13 und RN 14).
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| Benennung Rohrver- band Erdverlegung | ≥1 x 16/12 plus Rohrverband 12 x 10/6 | ≥7 x 12/8, ≥4 x 20/15 plus Rohrverband 12 x 10/6 | ≥6 x 10/6 | ≥1 x 10/6 |
|---|---|---|---|---|
| Dimension Bei Verlegung in Schutzrohren | min. 50x4,6 Schutzrohre | min. 7 Einzelrohre mit min. Da 10 mm, Di 8 mm | min. 7 Einzelrohre mit min. Da 10 mm, Di 8 mm | - |
| Benennung Rohrver- band Bei Verlegung in Schutzrohren | - | ≥7 x 10/8 | ≥7 x 10/8 | |
| Ausführung Einzelrohr | PE-HD; Innenriefung | PE-HD; Innenriefung | PE-HD; Innenriefung | PE-HD; Innenriefung |
| Da = Außendurchmesser Di = Innendurchmesser |
Faserstandard mindestens ITU-T G.652.D und im Hinblick auf Biegeunempfindlichkeit (u.a. für Smart Home/Building) auch ITU-T G.657A1 oder A2.
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Farbbelegung und Dokumentation
Einzelrohrfarben bei Da = 10 mm oder größer: (Ab Rohr Nr. 13 beginnt erneut die 12er Farbreihe, ergänzt durch zusätzliche Streifenmarkierung.)
| Rohr Nr. | Farbe (nach DIN EN 60794-1-1 Beiblatt 1:2014-04; VDE 0888-100-1 Beiblatt 1:2014-04) |
|---|---|
| 1 | Rot |
| 2 | Grün |
| 3 | Blau |
| 4 | Gelb |
| 5 | Weiß |
| 6 | Grau |
| 7 | Braun |
| 8 | Violett |
| 9 | Türkis |
| 10 | Schwarz |
| 11 | Orange |
| 12 | Rosa bzw. Pink |
Die Belegung bzw. geplante Belegung der Rohrverbände und die Erstellung der Hausanschlüsse ist pro Rohrverband anhand der unten aufgeführten Tabelle zu dokumentieren. Die Tabellen sind als Nach- weis im Rahmen des Endverwendungsnachweises einzureichen. Alternative Darstellungen im GIS- Format sind zulässig.
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Bauvorhaben / Objekt: ___________________ Dokumentation Hausanschluss Mikrokabelrohr
| Straße | Haus Nr. | Haushalt /Name | Mantel- farbe Ver- | Rohr Nr. | Farbstreifen Kombi- nation | Einzelroh rtyp | Anschluss- punkt | Datum | Hausanschluss gesetzt ja/nein | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Muster- straße | 1 | Muster- mann | bund Grün | 1 | Rot | 10x2 | Keller | 13.2.15 | Ja – bis zum AP | ||||
| 2 | Grün | ||||||||||||
| 3 | Blau | ||||||||||||
| 4 | Gelb | ||||||||||||
| 5 | Weiß | ||||||||||||
| 6 | Grau | ||||||||||||
| 7 | Braun | ||||||||||||
| 8 | Violett | ||||||||||||
| 9 | Türkis | ||||||||||||
| 10 | Schwarz | ||||||||||||
| 11 | Orange | ||||||||||||
| 12 | Rosa | ||||||||||||
| 13 | Rot | zt n ä g er e, h ei br ar F er 1 2 n g di e er u ki ut ar n e m er n e nt eif n Str gi b e h e 3c 1 zli Nr. ät s hr z u o h Rc b ur Ad | |||||||||||
| 14 | Grün | ||||||||||||
| 15 | Blau | ||||||||||||
| 16 | Gelb | ||||||||||||
| 17 | Weiß | ||||||||||||
| 18 | Grau | ||||||||||||
| 19 | Braun | ||||||||||||
| 20 | Violett | ||||||||||||
| 21 | Türkis | ||||||||||||
| 22 | Schwarz | ||||||||||||
| 23 | Orange | ||||||||||||
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