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30-01.59.05-66-365-Ö_zum Verbleib beim Bieter_01_Aufforderung zur Angebotsabgabe.pdf

Planung und Bau des Ersatzneubaus der Mühlenbachbrücke in Emsdetten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 12:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Rechtsamt Zentrale Vergabestelle

Kreis Steinfurt | Tecklenburger Str. 10 | 48565 Steinfurt Steffi Höing | Cornelia Maag B692 0 25 51 69-1290

Vergabestelle@kreis-steinfurt.de

Sprechzeiten Montag – Donnerstag von 08:00 – 16:30 Uhr und Freitag von 08:00 – 13:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

Mein Zeichen: 30-01.59.05-65-365-Ö 28.09.2026

Vergabe-Nr: Angebotsfrist endet: 30-01.59.05-65-365-Ö Datum: 27.10.2026 Vergabeart: Uhrzeit: 10:30 Uhr Öffentliche Ausschreibung Bindefrist endet am: 27.11.2026

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Baumaßnahme K53 Mühlenbachbrücke Emsdetten Ersatzneubau

Art der Leistung Planung, Bauliche Durchführung eines Ingenieurbauwerks

Anlagen: Anlagen, die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: ☒ Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brücken- bau ☒ Hinweise zur Form der Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten ☒ Hinweise zum Datenschutz

Anlagen, die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: ☒ Besondere Vertragsbedingungen ☒ Weitere Besondere Vertragsbedingungen ☒ Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB/E-StB 2018 - Ausgabe 2018

Kreis Steinfurt | Der Landrat Kreissparkasse Steinfurt Steuernummer Tecklenburger Str. 10 IBAN DE06 4035 1060 0000 0003 31 311 / 5873 / 0032 FA ST 48565 Steinfurt BIC WELADED1STF Tel. 02551 69-0 USt-IdNr. Volksbank im Münsterland eG DE 124 375 892 www.kreis-steinfurt.de IBAN DE74 4036 1906 4340 3002 00 BIC GENODEM1IBB

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☒ Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) ☒ Baubeschreibung ☒ Teile der Baubeschreibung: Planungsunterlagen

Anlagen, die - soweit erforderlich - ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: ☒ Angebotsschreiben mit den darin enthaltenen Anlagen ☒ Leistungsverzeichnis PDF ☒ Leistungsverzeichnis als GAEB-Datei ☐ Bei nicht präqualifizierten Unternehmen: HVA B-StB Eigenerklärung Eignung ☐ Bei Unteraufträgen: Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen ☐ Bei Bieter-/Arbeitsgemeinschaft: Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft ☐ Bei Eignungsleihe: HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähig- keit oder HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Anlagen, die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: ☒ keine

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Kreis Steinfurt beabsichtigt, die Planung, Bauliche Durchführung eines Ingenieurbauwerks für die Baumaßnahme K53 Mühlenbachbrücke Emsdetten Ersatzneubau zu vergeben. Grund- lage sind die Regelungen der VOB/A, die Bestimmungen der VOB/B und die beiliegenden Vergabeunterlagen. Die im Angebotsschreiben aufgeführten Bedingungen werden Bestandteil des Vertrages.

Eignungsanforderungen ☒ Referenzen: Anzahl 3, Zeitraum letzten zehn Jahre, Mindestauftragswert 1,5 Mio. € netto, Vergleichbare Leistung Brückenbau von der Entwurfsplanung bis zur Verkehrsfrei- gabe ☒ Qualifikation des SiGe-Koordinators gem. RAB 30, Abschnitt 4 ☒ Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen und dessen Vertreter für die Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)“. ☒ Qualifikation der zu benennenden Montagefachkraft gemäß den „Zusätzlichen Techni- schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeugrückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)“.

Hinweis für präqualifizierte Unternehmen: Bitte prüfen Sie die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Eignungsnachweise, ob sie mit den für dieses Projekt geforderten Eignungsnachweisen übereinstimmen. Bitte reichen Sie ggf. ergän- zende Nachweise mit der Angebotsabgabe ein, falls die hinterlegten Nachweise nicht ausrei- chen. Die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Nachweise gelten als eingereicht und können nach Angebotsabgabe nicht mehr ausgetauscht werden. Dies gilt nach geltender Rechtsprechung

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als unzulässige Nachbesserung. Bei Nichtvorliegen der geforderten Nachweise muss das An- gebot von der Wertung ausgeschlossen werden

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Hierbei werden die folgenden Kri- terien zugrunde gelegt: 70 % Preis (Pauschalpreis) 30 % Beschleunigung Die Angebotswertung erfolgt über eine Punktematrix gemäß nachfolgenden Regelungen:

  1. Kriterium Preis (Pauschalpreis): Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt (Pauschalpreis für die angebotene Summe). Die Wertungssumme wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme unter Berücksichtigung eines eventuellen Nachlasses ohne Bedingungen. Für die Angebotswertung wird der Preis (in €) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert: • 10 Punkte erhält das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis. • 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. • Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Preise erfolgt über eine line- are Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma. Die Wichtung dieses Kriteriums beträgt 70 %.
  2. Kriterium Beschleunigung Beschleunigungsregelungen für die Ausführungsfrist Bauende / Verkehrsfreigabe Punktbewertung Für die Angebotswertung im Kriterium Beschleunigungsregelung wird die angebotene Bauzeit wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert: • 0 Punkte erhält das Angebot, welches die vom Auftraggeber angegebene ma- ximale Bauzeit beinhaltet. • 10 Punkte erhält ein fiktives Angebot, welches die angegebene Bauzeit um 20 % unterschreitet. Alle Angebote mit größeren Bauzeitverkürzungen als 20 % erhalten ebenfalls 10 Punkte. • Die Punktermittlung für dazwischenliegende angebotene Bauzeiten erfolgt über eine lineare Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma. Die Wichtung dieses Kriteriums beträgt 30 %.

Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen: ☒ die unter „Anlagen, die - soweit erforderlich - ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind“ benannten Unterlagen ☒ Bauzeitenplan, als Balkenplan mit mind. folgenden Angaben: Lfd. Nr. der Tätigkeit, Tätigkeit, Anfang und Ende der jeweiligen Tätigkeit nach Datum oder Werktagen, Dauer der jeweiligen Tätigkeit, Angabe von Zwischen- und Endtermi- nen, Zeitachse in Wochen.

Auf gesonderte Aufforderung vorzulegende Unterlagen ☒ Urkalkulation (nach Auftragserteilung)

Die Gesamtleistung ist in Lose aufgeteilt: ☐ Ja. Das Angebot kann sich erstrecken auf: ☐ ein Los. ☐ mehrere Lose. ☐ alle Lose. ☒ Nein

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Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist ☒ zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. § 13 Absatz 1 Nummer 2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. ☐ nicht zugelassen

Nebenangebote sind ☒ nicht zugelassen, Nr. 4 der Teilnahmebedingungen gilt nicht. ☐ zugelassen (siehe auch Nr. 4 der Teilnahmebedingungen), ausgenommen Nebenange- bote, die Nachlässe mit Bedingungen beinhalten ☐ für die gesamte Leistung ☐ nur für nachfolgend genannte Bereiche: ☐ mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche: ☐ unter folgenden weiteren Bedingungen: ☐ nur in Verbindung mit einem Hauptangebot

Falls Sie bereit sind, die Leistungen zu übernehmen, können Sie Ihr Angebot elektronisch über den Vergabemarktplatz Westfalen unter www.vergabe-westfalen.de abgeben. Nähere Infor- mationen hierzu können Sie der beigefügten Anlage „Hinweise zur Form der Angebotsabgabe“ entnehmen. Eine Anleitung zur elektronischen Angebotsabgabe finden Sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt unter dem Link Anleitung zur elektronischen Angebotsabgabe.

Zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens bis zum 25.01.2026, 10:00 Uhr anzufordern. Fragen zur Ausschreibung senden Sie bitte über die Kommunikationsfunk- tion des Vergabemarktplatzes.

Bis zum Ende der Angebotsfrist können Sie Ihr Angebot elektronisch oder per Telefax zurück- ziehen. Danach sind Sie bis zum Ablauf der umseitig genannten Bindefrist an Ihr Angebot gebunden.

Mit Abgabe eines Angebots erklären Sie sich mit den folgenden Regelungen einverstan- den:

Alleinverbindlichkeit des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses Der Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses wird als allein verbindlich anerkannt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter verfügt über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation, um die nach Baustellenverordnung über- tragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Sie verpflichten sich einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent der Abrech- nungssumme dieses Vertrages zu ersetzen, falls Sie aus Anlass der Vergabe nachweislich

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eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, es sei denn, Sie weisen einen geringeren Schaden nach.

Freistellungsbescheinigung Sie teilen jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vor- gelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit.

Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm Im Rahmen der Auftragsausführung dürfen nur Produkte verwendet werden, die unter Beach- tung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Na- tionen (ILO) festgelegten Mindeststandards hergestellt und/oder verarbeitet wurden. Die Ein- haltung dieser Forderung stellt eine Eignungsvoraussetzung und Ausführungsbedingung dar und wird vom Bieter mit Angebotsabgabe bestätigt. Zur Kontrolle der Einhaltung der Mindeststandards sind spätestens auf Verlangen entspre- chende Nachweise vom Bieter und Nachunternehmer vorzulegen (z.B. Entgeltabrechnungen, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Preisaufgliederungen).

Erklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) Nach § 19 Abs. 3 MiLoG müssen öffentliche Auftraggeber beim Gewerbezentralregister Aus- künfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 MiLoG anfordern oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG1 nicht vorliegen. Mit Angebotsabgabe erklären Sie, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG nicht vorliegen. Sie haben zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister und ggfs. aus dem Gewerbezentralregister anfordern können und dass bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 Euro der öffentliche Auftraggeber für die Bieterin / den Bieter, die oder der den Zuschlag er- halten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung einholen muss.

Ausschluss vom Vergabeverfahren Seitens der Vergabestelle wurden nach Ihrer Kenntnis noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse meines Unternehmens von Vergabeverfahren oder Verfehlun- gen, die zu Eintragungen in das Vergaberegister des Landes NRW führen können, eingeholt. Sie versichern, dass keine Verfehlungen vorliegen, die Ihren Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten. Ihnen ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Ver- letzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle nach sich ziehen kann.

1 § 19 Abs. 1 MiLoG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

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Sie verpflichten sich, die vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftra- gung vorzulegen.

Erklärung Datenspeicherung Sie erklären sich damit einverstanden, dass die von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden und bei Auftragserteilung auf Ihr Angebot den nicht berücksichtigten Bietern der Name Ihres Unternehmens und die Merkmale und Vorteile Ihres Angebotes mitgeteilt werden. Sie sind sich bewusst, dass wissentlich falsche Erklärungen den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben können.

Beschwerdestelle Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A):

Bezirksregierung Münster Dezernat 34 Domplatz 1 – 3 48143 Münster

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Anlage Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

A Einheitliche Fassung (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Best- immungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

  1. Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzuge- ben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
  • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
  1. Nebenangebote

4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Er- füllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschrei- ben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleis- tung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertrags- bedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen auf- zugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlos- sen.

Seite 7 von 20 (inhaltlich identisch mit 101 HVA B-StB Vordruck Teilnahmebedingungen National 03-23)

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Anlage Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

  1. Bietergemeinschaften

5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Ver- treter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich ver- tritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel versehene Erklärung abzugeben.

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zu- gelassen.

  1. Nachunternehmen

Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.

  1. Eignung

7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Ver- eins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf geson- dertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präquali- fikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärun- gen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachun- ternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Ver- langen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzu- legen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheini- gungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, un- ter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauun- ternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspe- zifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Über- setzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

B Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau (August 2019) (Aufgestellt vom BMVI, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder)

Zu 3 Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen werden von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so- weit negative Einheitspreise ausdrücklich für bestimmte OZ (Positionen) in der Leistungsbeschreibung zu- gelassen sind. Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur gewertet, wenn die OZ (Position) mit negativem Einheitspreis als Pauschale angeboten wird oder für die OZ des Hauptangebotes negative Einheitspreise zugelassen sind. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Seite 8 von 20 (inhaltlich identisch mit 101 HVA B-StB Vordruck Teilnahmebedingungen National 03-23)

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Anlage Hinweise zur Form der Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten

Hinweise zur Form der Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten

Eine freiwillige Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW wird empfohlen. Diese bietet den Vorteil, automa- tisch über Änderungen an den Teilnahme-/Vergabeunterlagen oder über Antworten zum Verfahren informiert zu werden. Antworten sind Bestandteil der Teilnahme- bzw. Vergabeunterlagen. Zur Kommunikation mit der Vergabe- stelle und zur elektronischen Einreichung des Teilnahmeantrages/Angebotes ist eine Registrierung zwingend.

Elektronische Einreichung

Elektronische Teilnahmeanträge/Angebote sind ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW www.evergabe.nrw.de einzureichen. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.

Informationen zu den zu verwendenden elektronischen Mitteln, den technischen Parametern zur Einreichung elekt- ronischer Teilnahmeanträge und Angeboten sowie zu Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren entnehmen Sie bitte den auf den Vergabemarktplatz des Landes NRW hinterlegten Nutzungsbedingungen.

Sämtliche Informationen zum Verfahren sind auf dem Vergabemarktplatz hinterlegt (Bekanntmachungsinformatio- nen, Teilnahme-/Vergabeunterlagen und die Kommunikation).

Elektronische Teilnahmeanträge/Angebote können – vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren

  • mittels eines sog. Bietertools grundsätzlich auf drei Arten eingereicht werden:
  1. Einreichung in Textform nach § 126b BGB

  2. Einreichung mit fortgeschrittener elektronischer Signatur bzw. fortgeschrittenen elektronischen Siegel

  3. Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. qualifizierten elektronischen Siegel.

In allen drei Fällen erfolgen das Hochladen, die Verschlüsselung des Teilnahmeantrags/Angebotes und die Weiter- leitung mit dem zur Verfügung gestellten Bietertool. Das Hochladen ist nur bis zum Ablauf der in der Auftragsbe- kanntmachung bzw. dem Anschreiben genannten Teilnahme-/Angebotsfrist möglich.

Weitere Informationen zu den Signaturen, zum Bietertool und zum technischen Betrieb stehen Ihnen unter www.vergabe.nrw.de im Bereich Wirtschaft/Einkauf NRW/Vergabemarktplatz und insbesondere unter https://sup- port.cosinex.de/unternehmen/ zur Verfügung.

Mit der Einreichung in Textform nach § 126b BGB bzw. mit der/dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur/Siegel gelten der Teilnahmeantrag/das Angebot und alle damit eingereichten Un- terlagen als unterschrieben. Evtl. in den vorgegebenen Formularen enthaltene Hinweise auf Unterschrift und Firmenstempel sind bei der elektronischen Abgabe nicht zu beachten.

Unterschrifterfordernis bei Bewerber-/Bietergemeinschaften und Drittunternehmererklärungen

Bei Teilnahmeanträgen von Bewerbergemeinschaften/Angeboten von Bietergemeinschaften muss der Teilnahme- antrag/das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert eingereicht und hochgeladen werden. Auf die Bewerbungsbedingungen (Formular Be- werbungs- und Vergabebedingungen) wird hingewiesen.

Etwaige Erklärungen Dritter sind mit Angabe von Vornamen und Nachnamen bzw. dem Unternehmensnamen dem Teilnahmeantrag/dem Angebot beizufügen.

Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen oder Rücknahmen des Teilnahmeantrags/Angebots, sind bis zum Ende der Teilnahmefrist/Angebotsfrist in entsprechender Form wie der Teilnahmeantrag/das Angebot einzureichen.

Allgemeiner Hinweis zu den Teilnahme-/Vergabeunterlagen

Die in den Teilnahme-/Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Teil- nahme-/Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Einreichung eines Teilnahmeantrages/Angebotes und nur durch das die Teilnahme-/Vergabeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Einer darüberhinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Unterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.

Sollten Sie die Teilnahme-/Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte, wird Ihnen eine Teilnahme über den Vergabemarktplatz NRW empfohlen. Teilnahme-/Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt wer- den, die Bewerber-/Bieterkommunikation, die i. d. R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann er- läuternde Hinweise enthalten. Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Verga- beverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.

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Anlage Hinweise zum Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  1. Verantwortlicher Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbe- zentralregister nach § 150a Gewerbeordnung an. Kreis Steinfurt | Der Landrat Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Rechtsamt - Zentrale Vergabestelle Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt wor- Tecklenburger Str. 10 | 48565 Steinfurt den sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgrei- Telefon 02551 69-1290 chen Angebots sowie der Name des erfolgreichen vergabestelle@kreis-steinfurt.de Bieters mitzuteilen. www.kreis-steinfurt.de Nach Durchführung einer Beschränkten Ausschrei- bung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Ver-
  2. Datenschutzbeauftragte/r handlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb je- Kreis Steinfurt weils ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer werden für Datenschutzbeauftragte/r die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebe- Tecklenburger Str. 10 | 48565 Steinfurt nen Auftrag der Name des beauftragten Unterneh- Telefon 02551/69-1285 mens oder der natürlichen Person bekanntgegeben. datenschutz@kreis-steinfurt.de Weitere Empfänger personenbezogener Daten: • Mitarbeiter*innen der Zentralen Vergabestelle,
  3. Aufsichtsbehörde der Rechnungsprüfung und der ausschreiben- den Fachämter der Kreisverwaltung Steinfurt Landesbeauftragte für Datenschutz und • Ggfs. durch den Kreis Steinfurt beauftragte fach- Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen liche Berater und/oder juristische Berater Kavalleriestr. 2-4 | 40213 Düsseldorf Telefon 0211/38424-0 | Fax 0211/38424-10
  4. Dauer der Speicherung poststelle@ldi.nrw.de www.ldi.nrw.de Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbe- zogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbe-
  5. Zweck/e und Rechtsgrundlage/n der Verarbei- wahrungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung tung NRW).

Ihre personenbezogenen Daten werden zur Durch- 7. Rechte der Betroffenen führung eines Vergabeverfahrens erhoben. Rechts- grundlage/n für die Verarbeitung Ihrer Daten ist/sind Diese Rechte ergeben sich Artikel 15 bis 18, 21 Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Da- DSGVO. tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 1 Recht auf Auskunft UVgO bzw. § 97 GWB. Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Verga- bestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die ge- Recht auf Berichtigung forderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Anga- Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den ben nicht machen, kann Ihr Angebot/ Teilnahmean- Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) trag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom zutreffend sind. Unvollständige Daten können ver- weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. vollständigt werden. Recht auf Löschung 5. Datenweitergabe an Dritte Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt je- Personenbezogene Daten dürfen an andere Perso- doch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung nen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der dem zustimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich Speicherung). zugelassen ist: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Nach §§ 6 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz meldet Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verar- die Vergabestelle der/dem im Land Nordrhein-West- beitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlan- falen eingerichteten zentralen Informations- gen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse stelle/Vergaberegister beim Ministerium der Finan- dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwen- zen des Landes NRW solche Bieter, die wegen dung von Haushaltsmitteln). schwerer Verfehlungen von der Teilnahme am Verga- Recht auf Widerspruch beverfahren zeitlich befristet ausgeschlossen wur- Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der den oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlun- besonderen Situation des Bewerbers/Bieters erge- gen auf einen Ausschluss verzichtet wurde. Die ben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten Vergabestelle fragt bei Aufträgen ab einer Höhe von zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der v. g. Infor- öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift mationsstelle an, ob hinsichtlich des Bieters, der den dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Verga- Zuschlag erhalten soll, Eintragungen im Vergabere- beverfahrens). gister vorliegen. Unterhalb von 25.000 Euro ohne Die Betroffenenrechte können bei der Zentralen Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle formlos geltend gemacht werden. Vergabestelle. Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der

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Anlage Besondere Vertragsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen

Vergabenummer30-01.59.05-65-365-Ö
BaumaßnahmeK53 Mühlenbachbrücke Emsdetten Ersatzneubau
Art der LeistungPlanung, Bauliche Durchführung eines Ingenieurbauwerks

1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Beginn der Ausführung ☐ Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum) ☐ Frühestens , ☒ Spätestens 20 Werktage nach Zuschlagserteilung ☐ Frühestens am , ☐ Spätestens am (Datum)

Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt: Erarbeitung eines Planungskonzeptes mit Bauwerksskizze

Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: ☒ Spätestens 300 Werktage nach Zuschlagserteilung ☐ Einzelfristen für 1.2.1 = spätestens Werktage nach 1.2.2 = spätestens Werktage nach 1.2.3 = spätestens Werktage nach 1.2.4 = spätestens Werktage nach 1.2.5 = spätestens Werktage nach

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum ☐ Spätestens am (Datum) ☐ Einzelfristen für 1.3.1 = spätestens (Datum) 1.3.2 = spätestens (Datum) 1.3.3 = spätestens (Datum) 1.3.4 = spätestens (Datum) 1.3.5 = spätestens (Datum)

1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen ☐ Einzelfristen für 1.4.1 = Kalendertage 1.4.2 = Kalendertage 1.4.3 = Kalendertage 1.4.4 = von bis (Datum) 1.4.5 = von bis (Datum)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

☒ Vertragsstrafen werden vereinbart.

Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertrags- strafe(n) zu zahlen:

2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung ☒ 0,2 % je Werktag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto) ☐ 0,2 % je Kalendertag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)

2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ☐ % nach 1.2.1 ☐ % nach 1.2.2 ☐ % nach 1.2.3 ☐ % nach 1.2.4 ☐ % nach 1.2.5

Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ☐ % nach 1.3.1 ☐ % nach 1.3.2 ☐ % nach 1.3.3 ☐ % nach 1.3.4 ☐ % nach 1.3.5 Seite 11 von 20 (inhaltlich identisch mit 131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23)

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Anlage Besondere Vertragsbedingungen

2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen ☐ % nach 1.4.1 ☐ % nach 1.4.2 ☐ % nach 1.4.3 ☐ % nach 1.4.4 ☐ % nach 1.4.5

2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlags- schreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Auf- tragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf Kalendertage festgelegt.

4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. ☒ Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

☐ Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet. ☒ Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für Män- gelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.

6 Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Form- blatt „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäi- sche Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikati- onen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Frei

9 Beschleunigungsvergütung

☐ Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung“ wird vereinbart (siehe Anlage)

9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.3 EUR EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag

9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR (netto) begrenzt.

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Anlage Besondere Vertragsbedingungen

10 Preisgleitklauseln

Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart: ☐ Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage) ☐

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen ☐ Keine ☒ Siehe beigefügte Unterlage

12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert ☐ Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Tech- nischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Tech- nischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)

13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells ☐ Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe Anlage)

Anlagen: ☒ HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen ☐ HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel ☐ HVA B-StB Beschleunigungsvergütung ☐ HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert ☐ HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell ☐ ☐

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Anlage Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Vergabenummer30-01.59.05-65-365-Ö
BaumaßnahmeK53 Mühlenbachbrücke Emsdetten Ersatzneubau
Art der LeistungPlanung, Bauliche Durchführung eines Ingenieurbauwerks
  1. Begriffsdefinition

Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

  1. Abrechnung

Bei elektronischer Rechnungsstellung (XRechnung) hat der Auftragnehmer die Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B getrennt und vor der Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben. Gegebenenfalls sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung weitere Festlegungen zu treffen.

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: – Auftragnehmer, – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.

Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

  1. ☐1) Getrennte Rechnungserstellung

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:

  1. ☒1) Nachweis der Massen

(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage von Wiegenachweisen laufend nachzuweisen.

Die Wiegenachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegenachweises, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), – Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegenachweise sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu bestäti- gen und bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung).

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Anlage Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Liefe- rungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstat- tet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung ent- stehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

  1. ☒1) Bauabrechnung mit IT-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrens- beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

  2. Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, ggf. ge- trennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzu- schließen.

  3. Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind digital zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzu- stellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  4. Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

  5. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichun- gen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungs- abschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftrag- nehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht- nahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfbe- rechnung festgestellt und berichtigt werden.

  6. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  7. ☒1) Aufrechnung

Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes oder an den Auftragnehmer ge- gen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.

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Anlage Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

  1. ☒1) Bauablaufplan

Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten folgende Anforderungen:

Der Bauablaufplan gehört zu den durch den Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungsunterlagen. Er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kriti- schen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dar- gestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt-ge- werke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnit- ten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrpha- sen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzu- nehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustel- len. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

Hinweis: Bei den mit „1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Ein- trag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.

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Anlage Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

Bau und digitale Infrastruktur Abteilung Straßenbau

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB/E-StB 2018 - Ausgabe 2018

A. Einheitliche Fassung (Dezember 2017)

Hinweis: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

  1. Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Sicherheitsleistung

Soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Sicher- heit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nach- träge) zu leisten. Ist nach den Besonderen Vertragsbedingungen Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart, beträgt sie drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrech- nungssumme).

  1. Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auf traggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelanspruchsbürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“

Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Abs. 4, Satz 2, Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen folgende Erklärungen des Bürgen:

  • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürg- schaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auf- traggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zah- lungen angerechnet worden ist.
  1. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäi- sche Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikati- onen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Steuerabzug bei Bauleistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzutei- len.

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Anlage Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau (Januar 2018)

Hinweis: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

101 Veröffentlichungen (§ 3)

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragge- bers vornehmen.

102 Baustelle, Baubereich (§ 4)

Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet:

102.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flä- chen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

102.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

103 Abrechnung (§ 14)

103.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  • Auftragnehmer,
  • Auftraggeber,
  • Nummer des Aufmaßblattes,
  • Bezeichnung der Bauleistung,
  • Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Auf- gestellt“.

103.2 Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Be- rechnungen ist nicht zulässig.

104 Nachweis der Massen (§ 14)

104.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen.

Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), – Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeich- nen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben.

Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auf- tragnehmer. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recyc- ling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.

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Anlage Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

  • Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevor- gänge).
  • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.

104.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des bela- denen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durch- führen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontroll- wägungen werden vom Auftraggeber vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmit- telbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

105 Bauabrechnung mit IT-Anlagen (§ 14)

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

105.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Be- dingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfah- ren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

105.2 Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingun- gen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.

105.3 Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftragge- ber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

105.4 Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Ein- gabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftrag- nehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

105.5 Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Er- gebnissen festgestellt, dann gelten bei

Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Er- gebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

105.6 Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrech- nung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauab- rechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der verein- barten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergeb- nisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsbe- rechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftrag- nehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

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Anlage Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)

Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Fol- gendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
  1. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitneh- merüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden. b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nord- rhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Ge- werkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modali- täten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen. c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

  1. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auf- tragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet, a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterla- gen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beach- tung des Datenschutzrechts. b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

Seite 20 von 20 (inhaltlich identisch mit VHB NRW Formular 513)

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