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50045 - HVA F - TVB SiGeKo - Vers. (01/21)
Technische Vertragsbedingungen
für Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordination
gem. Baustellenverordnung
TVB- SiGeKo
Ausgabe 2021
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines ...................................................................................................................................... 3
- Geltungsbereich ............................................................................................................................ 3
- Allgemeine Qualitätsansprüche ................................................................................................... 3 2.1 Grundlagen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination ...................................... 3 2.2 Grundlagen der Leistung ............................................................................................................ 3 2.3 Anforderungen an den SiGeKo-Vertrag .................................................................................... 3 B. Bedingungen zu den Leistungen .................................................................................................... 4
- Planung der Ausführung - Planungsphase ................................................................................ 4 1.1 Analysieren der Planung ............................................................................................................ 4 1.2 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes .......... 4 1.3 Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) .................................. 4 1.4 Erstellen der Baustellenordnung ............................................................................................... 4 1.5 Erstellen der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) ......................................... 4 1.6 Teilnahme an Planungsbesprechungen ................................................................................... 5 1.7 Sicherheitsbesprechungen ........................................................................................................ 5 1.8 Ortsbesichtigung ......................................................................................................................... 5 1.9 Mitwirken beim Fluchtwege- und Rettungswegekonzept ....................................................... 5
- Koordinierung während der Ausführung - Ausführungsphase................................................ 5 2.1 Erstellen der Vorankündigung ................................................................................................... 5 2.2 Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) .......................... 5 2.3 Fortschreiben der Baustellenordnung ...................................................................................... 5 2.4 Fortschreiben der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) ................................ 5 2.5 / 2.6 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes .. 5 2.7 Teilnahme an Baubesprechungen ............................................................................................. 6 C. Anhang: Zusammenführung der aufgeführten Regelwerke ........................................................ 7 D. Verzeichnis der Bezugsquellen ...................................................................................................... 8
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A. Allgemeines
- Geltungsbereich
(1) Die „Technischen Vertragsbedingungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung (TVB-SiGeKo)” gelten für jede beauftragte Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung für Planungs-, Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen im Straßen- und Brückenbau.
- Allgemeine Qualitätsansprüche
2.1 Grundlagen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (1) Die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind gemäß der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) zu erbringen.
2.2 Grundlagen der Leistung (1) Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der sicherheits- und gesundheitsschutzrechtlich vereinbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer hat die im Rahmen seines Auftrags zu erarbeitenden Unterlagen wie z. B. Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie die Unterlage für spätere Arbeiten gemäß den RAB zu erstellen. Sie sind aufeinander abzustimmen und müssen sachlich in sich schlüssig sein. Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen bzw. der Baustelle hinsichtlich der Kriterien Sicherheit (Verkehrs- und Betriebssicherheit), Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz erforderlich.
(3) Alle Unterlagen, Protokolle sowie Schriftverkehr mit allen am Projekt beteiligten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(4) Der Auftragnehmer hat die Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
2.3 Anforderungen an den SiGeKo-Vertrag
(1) Die für die Erbringung der Leistungen benannten Personen müssen über die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation gemäß RAB 30 verfügen. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH / FH bzw. Bachelor / Master an Universitäten oder Hochschulen.
(2) Der Koordinator hat seine Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat.
(3) Der Koordinator darf sich nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durch einen anderen Koordinator vertreten lassen.
(4) Sind zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung Spezialkenntnisse erforderlich, die der Koordinator nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Koordinator den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Koordinators mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.
(5) Der für das Bauvorhaben nach RAB 30 zuständige und ggf. entsprechend projektspezifischer Erfordernisse zusätzlich qualifizierte Koordinator ist schriftlich zu benennen. Bestellen und Wechsel des eingesetzten Koordinators bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.
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B. Bedingungen zu den Leistungen Die zu erbringende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination hat auch die Belange Dritter mit einzubeziehen (z.B. Ver- und Entsorgungsunternehmen, Prüfinstitute, evtl. betroffene Städte und Gemeinden, etc.). Dazu gehören auch angrenzende Baustellen ggf. auch von Dritten.
- Planung der Ausführung - Planungsphase
1.1 Analysieren der Planung Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistung 1.1 „Analysieren der Planung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.
1.2 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes Die Abstimmung mit den übrigen an der Planung Beteiligten ist frühzeitig und ggf. auf besondere Anordnung des AG´s vorzunehmen. Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistung 1.2 unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. Die Koordination der Maßnahme erfolgt gemäß §4 des Arbeitsschutzgesetztes, konkretisiert in RAB 30. Die RAB 30 ist anzuwenden.
1.3 Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) Der SiGe-Plan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen. Er muss die für die betreffende Baumaßnahme anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen, räumlichen und zeitlichen Arbeitsabläufe und gewerkbezogenen Gefährdungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten.
1.4 Erstellen der Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist wie folgt zu gliedern:
A – Allgemeines (z.B. Projektbeteiligte, Aufenthalt auf der Baustelle, Bahnbetrieb im Baustellenbereich, usw.) B – Arbeitsstätten (z.B. Baustelleneinrichtung und Verkehr, Unterkünfte, Baustromversorgung, Ordnung) C – Arbeitssicherheit (z.B. Unterweisung, Arbeitsmedizinische Vorsorge, persönliche Schutzausrüstung, usw.) D – Brand- und Explosionsschutz (z.B. Brandschutz, Notfallmeldung, Alarmplan, usw.) E – Sicherung der Baustelle (z.B. Betretungserlaubnis, Fotografieren, Besucher, Anwohnerschutz) F – Umweltschutz (z.B. Abfall, Lärm, Gewässer, Luft, Vegetation, usw.)
1.5 Erstellen der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) Die Unterlage ist nach RAB 32 zu erstellen. Die Unterlage enthält Aussagen für ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an baulichen Anlagen im Hinblick auf z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten. Dazu sind folgende Angaben erforderlich Teil der baulichen Anlage, Art der Arbeit, Gefahren, Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Unterlage kann zusätzlich weitere Angaben enthalten, um z. B. eine erhöhte Planungssicherheit zu erreichen, dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten zu geben und den Unternehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die Durchführung dieser Arbeiten zu erleichtern. Weitere Angaben können zum Beispiel sein:
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Häufigkeit der wiederkehrenden Arbeiten, Aufbewahrungsort von sicherheitstechnischen Einrichtungen, Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs.
1.6 Teilnahme an Planungsbesprechungen Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und dem Auftraggeber unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Besprechung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
1.7 Sicherheitsbesprechungen Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und dem Auftraggeber unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Besprechung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
1.8 Ortsbesichtigung Ortsbesichtigungen sind gem. RAB 30 durchzuführen.
Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und dem Auftraggeber unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Besprechung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
1.9 Mitwirken beim Fluchtwege- und Rettungswegekonzept
- Koordinierung während der Ausführung - Ausführungsphase Der Auftragnehmer ist in der Regel nicht weisungsbefugt, hat jedoch im Falle von Gefahr im Verzug auch ohne Befugnis unverzüglich zu handeln. Hierüber besteht umgehende Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber und der Bauüberwachung. Der Bauunternehmer ist nach § 5 BaustellV verpflichtet, die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen.
2.1 Erstellen der Vorankündigung Die Vorankündigung ist Bauherrenpflicht und wird vom Auftraggeber durch Unterschrift freigegeben.
2.2 Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) Zum Erstellen bzw. Fortschreiben des SiGe-Plan ist die RAB 31 zu berücksichtigen.
2.3 Fortschreiben der Baustellenordnung
2.4 Fortschreiben der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) Zum Fortschreiben der Unterlage ist die RAB 32 zu berücksichtigen.
2.5 / 2.6 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes Zum Koordinieren und Beraten ist die RAB 30 zu berücksichtigen.
Sicherheitsbesprechungen
Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und der örtlichen Bauüberwachung sowie dem Auftraggeber (Zweitexemplar) unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Besprechung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen,
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notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
Die veranschlagten Besprechungsintervalle sind durch den AN fortlaufend zu überprüfen, bei einem Veränderungsbedarf ist dieser dem AG mitzuteilen und mit dem AG abzustimmen.
Sicherheitsbegehungen
Über die jeweils durchgeführte Begehung ist ein Protokoll zu erstellen und der örtlichen Bauüberwachung sowie dem Auftraggeber (Zweitexemplar) unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Begehung, Teilnehmer, Ort/e der Begehung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
Die veranschlagten Baustellenbegehungsintervalle sind durch den AN fortlaufend zu überprüfen, bei einem Veränderungsbedarf ist dieser dem AG mitzuteilen und mit dem AG abzustimmen.
2.7 Teilnahme an Baubesprechungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Besprechung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
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C. Anhang: Zusammenführung der aufgeführten Regelwerke
Arbeitsschutzgesetz
Baustellenverordnung (BaustellV)
Bezugsquelle: www.juris.de
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
- RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwer- den der RAB (BArbBl. 1/2001, S 77 ff.)
- RAB 10 Begriffsbestimmungen (BArbBl. 3/2004, S 42 ff.)
- RAB 25 Arbeiten in Druckluft (BArbBl. 3/2004, S 48 ff.)
- RAB 30 Geeigneter Koordinator (BArbBl. 6/2003, S 64 ff.)
- RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) (BArbBl. 3/2004, S 59 ff.)
- RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten (BArbBl. 6/2003, S 73 ff.)
- RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Anwendung der Baustellenverordnung (BArbBl. 3/2004, S 65 ff.) Bezugsquelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAUA – www.baua.de
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D. Verzeichnis der Bezugsquellen BAUA: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
RAB 01 – (BArbBl. 1/2001, S 77 ff.)
RAB 10 – (BArbBl. 3/2004, S 42 ff.)
RAB 25 – (BArbBl. 3/2004, S 48 ff.)
RAB 30 – (BArbBl. 6/2003, S 64 ff.)
RAB 31 – (BArbBl. 3/2004, S 59 ff.)
RAB 32 – (BArbBl. 6/2003, S 73 ff.)
RAB 33 – (BArbBl. 3/2004, S 65 ff.)
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