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Ersatzneubau der Mühlenbachbrücke, Emsdetten Kreis Steinfurt 1
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Zwischenbericht - Maßnahmenplanung
Hierbei handelt es sich zum einen um herkömmliche Vermeidungs– und Minderungsmaßnahmen (z. B. Änderungen der Projektgestaltung, optimierte Trassenführung, Querungshilfen, Bauzeitenbeschränkungen). Und zum anderen handelt es sich um „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen), welche u.a. der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Darüber hinaus können sie im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen dazu beitragen, erhebliche Störungen von lokalen Populationen abzuwenden bzw. zu reduzieren.
Sofern Prognoseunsicherheiten über die Eignung oder die Wirksamkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bestehen, ist gegebenenfalls ein begleitendes Risikomanagement erforderlich. Im Zuge des Risikomanagements ist unter Berücksichtigung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse der fachgutachterliche Nachweis zu führen, dass ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen ist. Hierzu zählt ggf. auch ein begleitendes Monitoring, mit dem die Wirksamkeit des Maßnahmenkonzeptes überwacht wird.
1.1 Vermeidungsmaßnahmen
Nachfolgende Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sind vorzusehen, um artenschutzrechtliche Konflikte ausschließen zu können. Diese artenschutzbezogenen Vermeidungsmaßnahmen wurden bei der Prognose der Tötungs- , Schädigungs- oder Störungsverbote gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Berücksichtigung.
V 1 – Bauzeitenregelung ART
Auslösender Konflikt
Baubedingte Tötungen von boden- und gehölzbrütenden Vogelarten können während der Baufeldfreimachung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem können durch Gehölzrodungen Fledermäuse verletzt bzw. getötet werden, wenn diese Rindenabplatzungen oder Baumhöhlen als (Tages-)Quartiere nutzen. Auch Amphibien können durch Gehölzrodungen während der Winterruhe verletzt oder getötet werden.
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Zielsetzung
Zur Vermeidung der Tötung von flugunfähigen Nestlingen, von Fledermäusen und Amphibien bzw. der Zerstörung von Nestern und Gelegen von Brutvögeln, ist die Baufeldfreimachung zu regulieren.
Beschreibung, Umfang und zeitliche Umsetzung
Unter Berücksichtigung der artspezifischen Aktivitätsphasen konnte eine Bauzeitenregelung erarbeitet werden, durch die Konflikte mit vorkommenden Tierarten vermieden werden kann.
Folgende Rahmenbedingungen wurden bei der Erarbeitung der Bauzeitenregelung berücksichtigt:
• Gesetzliche Vorgaben des § 39 BNatSchG bzw. Verbot von Gehölzrückschnitten zwischen 1. März bis zum 30. September und in diesem Zusammenhang gegebener Schutz von Vogel- und Fledermausarten • Winterruhe Amphibien von November – Februar/ März, Wanderungszeit Februar/ März/ April
Tabelle 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht der jeweiligen Zeiträume.
Tabelle 1 Schonzeiten, der durch die Planung betroffenen Tiergruppen (rot) sowie die Zeiten, in denen Eingriffe in Gehölze (Fledermäuse und Vögel), Überwinterungshabitate (Amphibien) vertretbar sind (grün).
| Jan | Feb | März | April | Mai | Juni | Juli | Aug | Sep | Okt | Nov | Dez | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| R | R | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R/B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R/B |
Legende: B = Baufeldfreimachung, R = Rodung
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen bei Vögeln und Fledermäusen zu vermeiden (Tötungen oder Verletzungen, Zerstörung von Fortpflanzungsstätten), sollten die vom Eingriff betroffenen Gehölze in den Wintermonaten auf den Stock gesetzt werden. Zur Vermeidung von Verletzungen oder Tötungen von Amphibienarten sollen die Wurzelballen erst in der Aktivitätsphase entfernt werden. Hierdurch kann eine Abwanderung ermöglicht werden.
Demnach ergibt sich ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung, Fällarbeiten und Rückschnitte von Mitte Oktober bis Mitte Februar. Die daran anschließenden Rodungen der Baumstubben sowie das anschließende Abschieben des Oberbodens kann erst ab Beginn der Amphibienwanderzeit (ca. Anfang Februar bis Mitte März) erfolgen. Da der Zeitpunkt stark von der jeweiligen Witterung abhängig sein kann, ist der Zeitpunkt der Beräumung mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
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Sind aus Gründen des Bauablaufes zwingend Baufeldfreiräumungen außerhalb des o. g. Zeitfensters erforderlich, kann der Abtrag von Oberboden bzw. sonstige Baumaßnahmen nur in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auch außerhalb des o. g. Zeitraumes nach entsprechenden Kontrollen bzw. der Ergreifung weiterer Maßnahmen erfolgen.
V 2 – Baumkontrolle ART
Auslösender Konflikt
Durch die erforderlichen Gehölzrodungen können Fledermäuse verletzt bzw. getötet werden, wenn diese Rindenabplatzungen oder Baumhöhlen als (Tages-)Quartiere nutzen.
Zielsetzung
Durch die Baumkontrollen wird gewährleistet, dass mögliche Quartiere von Fledermäusen erfasst werden. Hierdurch werden Tötungen von Fledermausindividuen vermieden.
Beschreibung, Umfang und zeitliche Umsetzung
Vor der Rodung sind die zu entfernenden Gehölze auf dauerhaft genutzte Lebensstätten, insbesondere Fledermausquartiere, durch einen Gutachter (stadtlandkonzept) zu untersuchen. Müssen Bäume mit potenzieller Quartiereignung für Fledermäuse entfernt werden, ist dies außerhalb der Nutzung durchzuführen (vgl. V 1) und die Fällung von ART einer fachkundigen Person zu begleiten. Die Bäume sind daher vor Fällung auf Besatz zu überprüfen. Dies sollte anhand eines Endoskops erfolgen. Je nach Lage der Baumhöhle ist es möglich, dass die Beauftragung von Baumkletterern für die Besatzkontrolle und eine Verschließung der Höhle notwendig wird.
Ein Verlust von Strukturen ist analog der Maßnahme zum vorgezogenen Funktionsausgleich CEF1 durch das Anbringen von Fledermauskästen auszugleichen.
V 3 – Amphibiengerechte Bauvorgänge ART
Auslösender Konflikt
Die vom Bauvorhaben evtl. betroffenen Gehölze im Uferbereich des Mühlenbachs stellen potenzielle Winterlebensräume von Amphibien dar. Wenn Baugruben als neue Laichgewässer fungieren, kann es im Laufe der Baumaßnahmen zu Tötung von Individuen kommen.
Zielsetzung
Durch speziell an Amphibien angepasste Bauvorgänge können Verletzungen oder Tötungen und damit ein Eintreten von Verbotstatbeständen vermieden werden.
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Beschreibung, Umfang und zeitliche Umsetzung
Im Rahmen der Erdbaumaßnahmen ist darauf zu achten, dass offene Baugruben entweder nur für einen kurzen Zeitraum offen liegen oder möglichst trocken gehalten werden sollen. Hierdurch kann verhindert werden, dass neue Laichgewässer entstehen.
1.2 Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen)
CEF-Maßnahmen sind „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität“. Mit diesen Maßnahmen wird die Funktionsfähigkeit der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vor dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und/ oder Verbesserung der Habitate so erhöht, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt.
Das Maß der Verbesserung muss dabei gleich oder größer sein als die zu erwartenden Beeinträchtigungen, sodass bei Durchführung des Eingriffs zumindest der Status quo gewahrt bleibt. CEF-Maßnahmen stellen in der Eingriffsregelung i. d. R. Ausgleichsmaßnahmen dar.
CEF1 – Ersatzquartiere für Fledermäuse
Auslösender Konflikt
Verlust von potenziellen Habitatstrukturen für Fledermäuse in Folge der Gehölzrodungen innerhalb von Baufenstern.
Herleitung des Maßnahmenumfangs
Werden im Zuge der Baustelleneinrichtung Bäume mit Baumhöhlen überplant, ist dieser Verlust im Verhältnis 1:3 mit geeigneten Fledermauskästen auszugleichen. Für Fledermäuse relevante Spaltenverstecke sollen im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
Zielsetzung
Die Maßnahme dient der Kompensation des Verlustes potenzieller (Tages-)Quartiere von spalten- und höhlenbewohnenden Fledermäusen.
Beschreibung, Umfang und zeitliche Umsetzung
Vor der Einrichtung des Baufeldes und der Entfernung der Gehölze sind die potenziell notwendigen Fledermauskästen der Fa. Schwegler, Hasselfeldt oder vergleichbar (Flachkästen) fachgerecht an umliegende Bäume anzubringen.
Bei der Anbringung sind folgende Minimalanforderungen zu berücksichtigen:
• Höhe mind. 4 m
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• geschützter und halbschattiger Standort • Ausrichtung des Einfluglochs Ost/ Südost
Hinweise Eignungs- und Funktionsnachweise, Pflege und Kontrolle
Da es sich um wartungsarme Fledermauskästen handelt, sind hier keine regelmäßigen Maßnahmen zur Instandhaltung erforderlich.
1.3 Weitere Maßnahmen
Fischbestandsbergung im Baufeld des Mühlenbachs
Auslösender Konflikt
Ersatz der Mühlenbachbrücke, welche den Mühlenbach quert, und damit einhergehende Bauvorgänge, welche Fischindividuen verletzten oder töten können.
Herleitung des Maßnahmenumfangs
Im Bereich des Baufeldes, in dem durch die Bautätigkeiten ein Sedimenteintrag in den Mühlenbach zu erwarten ist, ist eine Bergung des Fischbestandes durchzuführen.
Zielsetzung
Die Maßnahme dient dem Erhalt und Schutz der Fischfauna.
Beschreibung, Umfang und zeitliche Umsetzung
Vor dem Beginn von Bautätigkeiten, welche unmittelbare Auswirkungen auf den Mühlenbach haben, sind die Fische im Baufeld durch fachlich geeignete Methoden (bspw. Elektrobefischung) aus dem Bach zu bergen. Im Fall der Elektrobefischung werden die Fische nach Erwachen aus der „Galvanonarkose“ an einer Stelle außerhalb des Baufeldes wieder im Mühlenbach ausgesetzt.
Wenn die Bauarbeiten zu einer vollständigen Unterbrechung des Mühlenbachs führen, bedarf es je nach Dauer dieser Unterbrechung einer zusätzlichen Maßnahme für den Erhalt der Durchgängigkeit des WRRL-Gewässers.
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