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30-01.59.05-66-365-Ö_zum Verbleib beim Bieter_17_Versorger Stadtwerke Emsdetten.PDF

Planung und Bau des Ersatzneubaus der Mühlenbachbrücke in Emsdetten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 12:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Leitungsschutzanweisung der Stadtwerke Emsdetten GmbH

Überall in der Erde können Ver- und Entsorgungsanlagen liegen. Eine Beschädigung führt zu Unterbrechungen der Fernwärme-, Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und der Telekommunikation und damit wird immer auch das Interesse an einer ungestörten Funktion schwer in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem befinden sich Personen, die eine Fernwärme-, Wasser-, Gas-, Abwasserleitung oder ein unter Spannung stehendes Stromkabel beschädigen, in unmittelbarer Lebensgefahr.

Deshalb: Vorsicht bei Erdarbeiten jeder Art. Insbesondere bei Aufgrabungen, Baggerarbeiten, Bohrungen, Setzen von Masten und Stangen, Eintreiben von Pfählen und Spundwänden muss man damit rechnen, auf Kabel und Rohre zu stoßen und sie zu beschädigen.

Allgemeine Pflichten des Bauunternehmers Jeder Bauunternehmer hat bei Durchführung der ihm übertragenen Bauarbeiten in öffentlichen und privaten Grundstücken mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Ver- und Entsorgungsanlagen zu rechnen und die erforderliche Sorgfalt zu wahren, um deren Beschädigung zu verhindern. Die Anwesenheit eines Beauftragten an der Baustelle lässt die Eigenverantwortlichkeit des Bauunternehmers in Bezug auf die von ihm verursachten Schäden unberührt. Die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Landesbauordnung, Baugesetzbuch) und das geltende technische Regelwerk (z. B. GW 315 / BGV A3) sind zu beachten.

Erkundigungspflicht Im Hinblick auf die Erkundigungs- und Sicherungspflicht von Bauunternehmen bei der Durchführung von Bauarbeiten ist unmittelbar vor Beginn der Arbeiten bei den Ver- und Entsorgungsunternehmen eine aktuelle Auskunft über die Lage der im Bau- bzw. Aufgrabungsbereich liegenden Ver- und Entsorgungsanlagen einzuholen. Informationen über die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen können beim Baulastträger bzw. beim Grundstückseigentümer erfragt werden. Erkundigungen an anderer Stelle sind nicht ausreichend. Es spielt dabei keine Rolle, ob im privaten oder öffentlichen Grund gearbeitet wird.

Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen Angaben über die Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen sind unverbindlich und entbinden die bauausführende Firma nicht von der Pflicht, die tatsächliche Lage der Leitung per Handschachtung zu ermitteln. Rohrleitungen sind ohne Abdeckung im Boden verlegt und haben somit gegen mechanische Beschädigungen keinen besonderen Schutz. Rohrleitungen mit Stemm- oder Schraubmuffenverbindungen sind nicht zugfest verbunden. Sie sind deshalb an den Enden bzw. an Richtungsänderungen gegen das Erdreich abgespannt (Achtung Widerlager). Armaturen, Straßenkappen, Schachtdeckel und sonstige zur Ver- oder Entsorgungsanlage gehörende Einrichtungen müssen stets zugänglich bleiben. Hinweisschilder oder andere Markierungen dürfen ohne Zustimmung des Ver- oder Entsorgungsunternehmens nicht

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verdeckt, nicht versetzt oder entfernt werden. Werden Ver- oder Entsorgungsanlagen oder Warnbänder an Stellen, die in keinen Plan eingezeichnet sind angetroffen bzw. freigelegt, so ist der Betreiber der Ver- oder Entsorgungsanlage unverzüglich zu ermitteln und zu verständigen. Die Arbeiten sind in diesem Bereich zu unterbrechen, bis mit dem zuständigen Ver- oder Entsorgungsunternehmen Einvernehmen über das weitere Vorgehen hergestellt ist. Beschädigungen sind unverzüglich dem Ver- oder Entsorgungsunternehmen zu melden!

Die ständig besetzte Meldestelle der Stadtwerke Emsdetten GmbH erreichen sie unter der folgenden Rufnummer: (0 25 72) 20 20. Wenn eine Rohrleitung so beschädigt worden ist, dass der Inhalt austritt, sind sofort alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verringerung von Gefahren zu treffen. Vorsicht: Bei ausströmendem Gas besteht Brand- und Explosionsgefahr! Zündquellen vermeiden! Nicht rauchen!

Strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche Verstöße eines Unternehmers gegen die obliegende Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht führen im Schadensfall zu einer Schadensersatzverpflichtung nach § 823 BGB und können darüber hinaus auch mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein.

Info Ergänzend zu dieser Leitungsschutzanweisung kann das „Merkheft für Baufachleute“ an der Telefonzentrale der Stadtwerke Emsdetten GmbH angefordert werden.

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