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13 Muster Geheimhaltungsvereinbarung (V1).pdf

Planung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für vier Gebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 13:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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[Seite 1]

Geheimhaltungsvereinbarung

zwischen der

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.

Hansastraße 27c

80686 München

für ihr

Institut für Windenergiesysteme IWES

Am Seedeich 45

27572 Bremerhaven

  • nachstehend „Auftraggeber“ genannt -

und der

[…]

  • nachstehend „Auftragnehmer“ genannt -
  1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben einen Vertrag Nr. xxx über [###] („Hauptvertrag“) geschlossen.

Im Rahmen des Hauptvertrags wird es notwendig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer vertrauliche Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten zugänglich macht.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm von oder bei dem Auftraggeber anlässlich der Zusammenarbeit zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten streng vertraulich zu behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Die vorstehende Verpflichtung setzt nicht voraus, dass Daten als vertraulich gekennzeichnet sind.

  2. Der Auftragnehmer wird weder an Unterlagen, Informationen, Kenntnissen, und Daten, die auf Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten des Auftraggebers zurückzuführen sind, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte geltend machen, noch für sich oder für Dritte Gegenstände herstellen oder herstellen lassen, in denen oder bei deren Herstellung

Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten des Auftraggebers direkt oder indirekt verwendet werden, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben.

[Seite 2]

  1. Der Auftragnehmer wird in seinen Betriebsstätten, in denen er Arbeiten für den Auftraggeber durchführt, die nach dem aktuellen Stand der Technik geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung einzuhalten; er wird insbesondere sicherstellen, dass Dritte sich keinen Zugang zu den Räumen verschaffen, in denen die Aufträge des Auftraggebers bearbeitet werden.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit unbedingt benötigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter schriftlich zu entsprechender Geheimhaltung zu verpflichten, soweit diesen im Zuge der Zusammenarbeit vertrauliche Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten zugänglich gemacht werden oder sie sich Zugang zu Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten des Auftraggebers verschaffen können. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Geheimhaltungsvereinbarung gemäß Satz 1 vorlegen.

  3. Der Auftragnehmer wird über den vorstehend wiedergegebenen Umfang hinaus verpflichtet, keine der ihm bei dem Auftraggeber direkt oder indirekt zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten für die Erlangung von gewerblichen Schutzrechten und sonstigen Rechten zu verwenden.

  4. Die vorstehend wiedergegebene Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten, die zur Zeit ihrer Übermittlung bereits öffentlich waren, nach ihrer Übermittlung öffentlich geworden sind, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, nach ihrer Übermittlung dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf gesetzlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind, oder die zur Zeit ihrer Übermittlung bereits im Besitz des anderen Vertragspartners nachweislich vorhanden waren.

  5. Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat diese sorgfältig in einer Weise zu verwahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Auftragnehmer darf ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers hiervon keine Kopien oder Reproduktionen anfertigen, sofern dies nicht zur Erreichung des Zweckes des Hauptvertrags zwingend erforderlich ist. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich sämtliche im Verlauf der Zusammenarbeit überlassenen Datenträger, Unterlagen, Informationen, Kenntnisse und Daten des Auftraggebers sowie jegliche Kopien oder Reproduktionen hiervon an den Auftraggeber zurückzugeben oder datenschutzgerecht zu vernichten und dies dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Zurückbehaltung von Unterlagen, Informationen, Kenntnissen und Daten oder Kopien durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen.

[Seite 3]

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Bestimmungen zum Datenschutz:

a) Nach Rückgabe des / der gemieteten Geräts / Geräte ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche noch darauf befindliche Daten des Auftraggebers umgehend

datenschutzgerecht zu vernichten und dem Auftraggeber eine entsprechende schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen.

b) Bei evt. Reparaturarbeiten unterliegen auf dem / den Gerät / Geräten befindliche Daten der Geheimhaltung. Der Auftragnehmer garantiert, dass die entsprechenden Datenschutz- und Geheimhaltungsbedingungen durch den Auftragnehmer selbst sowie etwaige Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingehalten werden.

c) Aufträge an Subunternehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber vergeben werden. Die genehmigten Unterauftragsverhältnisse sind entsprechend Art. 28 DS-GVO schriftlich zu regeln und dann dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

  1. Im Falle der Verletzung der vorstehend wiedergegebenen Verpflichtungen wird der Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der übernommenen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von

Euro 10.000 (in Worten: EUR zehntausend)

zahlen.

  1. Die Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens bleibt unberührt, wobei die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet wird.

  2. Die vorstehend wiedergegebene Geheimhaltungsverpflichtung endet frühestens nach Ablauf einer Frist von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit. Sollten zum Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit Informationen, Kenntnisse, Unterlagen und Daten unverändert geheimhaltungsbedürftig sein, besteht zwischen den Partnern Einigkeit, dass auf Wunsch des Auftraggebers der Auftragnehmer einer Verlängerung der Frist zustimmt.

  3. Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Jeder Vertragspartner kann in diesem Fall die Vereinbarung einer gültigen Bestimmung verlangen, die dem der unwirksamen Bestimmung zugrunde liegenden Zweck am nächsten kommt.

  4. Für diesen Vertrag gelten ergänzend die Regelungen des Hauptvertrags entsprechend. Dies gilt insbesondere für das anwendbare Recht und den für Streitigkeiten aus diesem Vertrag begründeten Gerichtsstand. Bei inhaltlichen

[Seite 4]

Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Hauptvertrag haben die Regelungen des Hauptvertrages Vorrang.

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.

Bremerhaven, den _______________, den


Fraunhofer IWES Vertragspartner

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