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IV 401H Allgemeine Vertragsbestimmungen AVB Hochbau.pdf

Planung kleinerer Baumaßnahmen an Büro- und Kulturbauten in Berlin-Pankow

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 02:01 (Europe/Berlin)

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IV 401.H

(AVB Hochbau)

Allgemeine Vertragsbestimmungen für freiberufliche Leistungen im Hochbau (AVB Hochbau)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

§ 5 Urheberrecht

§ 6 Vertraulichkeit

§ 7 Behandlung von Unterlagen

§ 8 Leistungsverzögerungen

§ 9 Abnahme

§ 10 Vergütung

§ 11 Abrechnung

§ 12 Zahlungen

§ 13 Kündigung

§ 14 Haftung und Verjährung

§ 15 Haftpflichtversicherung

§ 16 Arbeitsgemeinschaft

§ 17 Umsatzsteuer

§ 18 Schlussbestimmungen

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  1. § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1. Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2. Der Auftragnehmer hat die – in der jeweils geltenden Fassung – einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts sowie die im Land Berlin dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten; insbesondere:

‒ die Landeshaushaltsordnung (LHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (AV LHO), insbesondere die §§ 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 LHO;

‒ die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (ABau).

1.3. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt unberührt.

1.4. Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5. Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem Vergabeverfahren, bei dem der Auftragnehmer mitwirkt, für einen Bewerber oder Bieter tätig sein (Interessenkollision), es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich über eine Interessenkollision.

1.6. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in eigener Person oder durch fest angestellte Mitarbeiter seines Büros zu erbringen. Der Einsatz freier Mitarbeiter ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer sowie der Einsatz freier Mitarbeiter bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

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Die für die Erbringung der Leistungen benannten Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung zu versagen, soweit ein wichtiger Grund besteht oder der Unterbeauftrage bzw. der beim Unterbeauftragten für die Leistungserbringung benannte Mitarbeiter nicht die in nachfolgender Nummer § 1 Nummer 1.6.1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

1.6.1. Die für die Erbringung der Leistung als fachlich Verantwortliche benannten, müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl. Ing./ Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aus dem im Vertrag ausgeschreibenen Arbeits- bzw. Einsatzgebiet aufweisen. Sie dürfen sich durch entsprechend Qualifizierte vertreten lassen.

Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren Voraussetzung.

Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

1.6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleisten.

1.6.3. Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/ oder Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss.

Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach § 1.6 erforderlich.

1.6.4. Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig in Textform hinzuweisen.

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  1. § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

2.1. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist anordnungs- und weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Baudienststelle des Auftraggebers oder ein vom Auftraggeber hierzu ausdrücklich in Textform bevollmächtigter Vertreter.

2.2. Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.

2.3. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.

2.4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.

2.5. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Anordnungen und Weisungen oder sonstige Vorgaben des Auftraggebers, muss er den Auftraggeber hierauf umgehend in Textform hinweisen und seine Bedenken (einschließlich der Konsequenzen einer Befolgung der Anordnung bzw. Weisung) begründen. In diesem Fall muss (und darf) der Auftragnehmer der Anordnung bzw. Weisung oder sonstigen Vorgabe des Auftraggebers nur folgen, wenn dieser daran trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken ausdrücklich festhält, die Anordnung nicht im Widerspruch zu gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen steht und eine Gefährdung für Leib oder Leben ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist der Auftragnehmer von der Haftung frei.

Weist der Auftragnehmer auf Bedenken nicht hin, kann er sich zu seiner Entlastung nicht auf eine Weisung, Anordnung oder sonstigen Vorgabe des Auftraggebers berufen.

2.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

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2.7. Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Projektphase notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.8. Treten während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auf, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

2.9. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.

2.10. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen über seine Leistungen auch nach deren Abnahme unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörde abzugeben.

2.11. Streitfälle, auch hinsichtlich des Honorars, berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen, die zum Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

  1. § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1. Ist der Auftragnehmer mit Leistungen der Bau- bzw. Objektüberwachung beauftragt, ist er berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.

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Ist der Auftragnehmer mit der Überwachung der Bauausführung beauftragt, bevollmächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer in diesem Rahmen mit der Vornahme folgender Handlungen bzw. Abgabe folgender Erklärungen:

‒ technische (nicht rechtsgeschäftliche) Abnahmen gegenüber bauausführenden Firmen;

‒ Entgegennahme und Abzeichnung von Stundenlohnnachweisen und Bautagesberichten;

‒ Erteilung von Weisungen auf der Baustelle [im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)];

‒ Mängelrügen, ggf. mit angemessenen Fristsetzungen;

‒ Inverzugsetzungen;

‒ Entgegennahme von Rechnungen zur fachtechnischen Prüfung;

‒ Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit den ausführenden Firmen;

‒ alle weiteren Erklärungen, die zur vertragsgemäßen, mangelfreien und rechtzeitigen Ausführung der Leistungen der beteiligten Planer und Bauunternehmer notwendig sind.

3.2. Eine weitergehende Vollmacht wird dem Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes (in Textform) vereinbart ist, darüber hinaus nicht erteilt. Er darf insbesondere keine Anordnungen gegenüber den an der Planung Beteiligten und den ausführenden Unternehmen treffen, die die vereinbarten Leistungsinhalte ändern, ergänzen oder erweitern. Er darf auch keine Anordnungen oder sonstigen Erklärungen gegenüber den an der Planung Beteiligten und den ausführenden Unternehmen abgeben, die zu zusätzlichen Vergütungs- oder sonstigen Ansprüchen – gleich aus welchem Grund – führen oder vereinbarte Termine ändern können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt.

3.3. Verhandlungen mit Behörden bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, im Falle von Verfahren nach § 77 Bauordnung Berlin (BauO Bln) seiner Beteiligung. Anträge, die bei Behörden gestellt werden sollen, sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber rechtzeitig zuzuleiten.

  1. § 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1. Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind vor Vertragsbeendigung an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden

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dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen. Spätestens bei Beendigung des Vertrages sind dem Auftraggeber darüber hinaus auch alle Unterlagen zu übergeben, die für die Fortsetzung des Bauvorhabens bzw. die Bewirtschaftung des Objektes erforderlich sind.

4.2. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben.

Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten oder im Zusammenhang mit diesem Projekt vom Auftragnehmer erstellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

  1. § 5 Urheberrecht

5.1. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.

Die Nummern 5.1.1.bis 5.1.4 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1. Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

Für den Fall, dass der Auftrag des Auftragnehmers vor Vollendung des Bauwerks endet, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schon jetzt das Nutzungsrecht (Nachbaurecht) ein, um ihm die Fertigstellung des Bauwerks zu ermöglichen.

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Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, das Bauwerk abweichend von den Plänen des Auftragnehmers zu errichten bzw. das Bauwerk nachträglich zu ändern. Er muss die Änderungsabsicht aber dem Auftragnehmer gegenüber rechtzeitig ankündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Entstellende Änderungen muss der Auftragnehmer nicht Fall dulden.

5.1.2. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftraggebers. Sofern Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden, ist vor Veröffentlichung die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

5.1.3. Ein gesonderter Honoraranspruch für die Übertragung der Nutzungsrechte steht dem Auftragnehmer nicht zu.

5.1.4. Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte sind von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.

5.2. Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Absatz 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Hinsichtlich des Rechts zur Veröffentlichung gilt Nummer 5.1.2.

Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.

5.3. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

  1. § 6 Vertraulichkeit

6.1. Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, schriftlich zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu

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verpflichten und die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nachzuweisen.

6.2. Daten, Unterlagen (insbesondere Pläne) und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an der Planung oder Ausführung beteiligten Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.6 und § 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt.

Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.

  1. § 7 Behandlung von Unterlagen

7.1. Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen DIN-gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der ABau entsprechen.

7.2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

Auf Verlangen des Auftraggebers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV- Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.

Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

7.3. Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“.

Der Auftragnehmer hat die Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Bauvorlagen zu erstellen und diese als bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. In allen bauaufsichtlichen Verfahren nach §§ 62, 63, 63a, 64 und 77 BauO Bln, d.h. für nicht verfahrensfreie Verfahren, sind Bauvorlagen nach der Bauverfahrensverordnung zur erstellen. Diese sind durch einen Entwurfsverfasser gemäß § 54 BauO Bln zu erstellen, der nach § 65 BauO Bln bauvorlageberechtigt sein muss.

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  1. § 8 Leistungsverzögerungen

8.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.

8.2. Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber, nachdem er die fällige Leistung angemahnt hat (§ 286 Abs. 1 BGB), eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber in begründeter Form eine aus seiner Sicht angemessene Frist benennen. Der Auftraggeber wird dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

8.3. Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so gerät der Aufragnehmer in Verzug, wenn der Auftraggeber die fälligen Leistungen anmahnt (§ 286 Abs. 1 BGB). Bei der Ermittlung des Fälligkeitszeitpunktes wird der Auftraggeber die eingetretenen Terminverzögerungen und sich daraus ergebende Verschiebungen angemessen berücksichtigen. Im Übrigen gilt Ziff. 8.2 entsprechend.

8.4. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.

Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.

  1. § 9 Abnahme

9.1. Nach vollständiger Leistungserbringungen hat die Abnahme gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen.

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9.2. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

9.3. Der gesetzliche Anspruch auf Teilabnahme gemäß § 650 s BGB bleibt unberührt; darüber hinaus steht dem Aufragnehmer ein Anspruch auf Teilabnahmen nicht zu.

  1. § 10 Vergütung

10.1. Alle Vergütungsregelungen sind vor Beginn der Leistungen in Textform zu vereinbaren.

10.2. Soweit der Auftragnehmer im Ausnahmefall und bei entsprechender Einigung der Parteien, die in Textform zu erfolgen hat, berechtigt ist, nach Zeitaufwand abzurechnen, hat er die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z.B. durch die Einschaltung eines Sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.

Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und Höhe nach bleibt davon unberührt.

10.3. Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

10.4. Aus Unterbrechungen und Verzögerungen des Projekts kann der Auftragnehmer nur unter den Voraussetzungen eines entsprechenden gesetzlichen Anspruchs (z. B. §§ 280 ff., 286 ff., 313, 642 BGB) Ansprüche herleiten.

  1. § 11 Abrechnung

11.1. Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).

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Er hat seine Schlussrechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

11.2. Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

  1. § 12 Zahlungen

12.1. Für Abschlagszahlungen gilt § 632 a BGB bzw. § 15 Satz 2 HOAI i. V. m. § 632a BGB. Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gewährt.

Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.

12.2. Sicherheit für die Vertragserfüllung:

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12.2.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5 v. H. bis zu einer Höhe von 5 v. H. des tatsächlichen Gesamthonorars (brutto) ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Im Falle einer Bürgschaft, muss der Bürge ein in der Europäischen Union zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§§ 771 Abs. 1, 770 BGB) abgegeben werden. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit darf nicht die Anfechtungsgründe der arglistigen Täuschung und widerrechtlichen Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB umfassen. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit darf nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gelten. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürger erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des Auftraggebers, das Bauvorhaben oder der Sitz des Auftraggebers ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4 sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9, auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug auf diese Leistungen geltend gemacht hat.

12.2.2. Die vom Auftragnehmer gewährte Sicherheit für die Vertragserfüllung ist mit Fälligkeit des Werklohns herauszugeben, sofern und soweit die von der Sicherheit erfassten Ansprüche erfüllt sind.

12.2.3. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und- Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

12.3. Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich

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eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat.

12.4. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

  1. § 13 Kündigung

13.1. Auftragnehmer und Auftraggeber sind zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt. Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Vertragskündigung nach § 648 BGB, das Recht des Auftragnehmers zur Kündigung nach Nummer 13.4 sowie ggf. das Sonderkündigungsrecht beider Vertragsparteien nach § 650 r BGB bleiben daneben unberührt.

13.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat oder die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in seine Fähigkeit oder seine Bereitschaft zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht.

13.3. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 648a Absatz 3 i. V. m. § 314 Absatz 2 Satz 2 oder 3 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

13.4. Der Auftragnehmer ist zur Kündigung berechtigt, wenn im Falle einer vereinbarten stufenweisen Beauftragung der Auftraggeber weitere Leistungen nicht innerhalb angemessener Frist nach vollständiger Erbringung der zuletzt beauftragten Leistungen abruft. Eine Frist im vorgenannten Sinne ist in der Regel

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dann nicht mehr angemessen, wenn der Auftraggeber weitere Leistungen erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach vollständiger und vertragsgemäßer Erbringung der zuletzt beauftragten Leistungen durch den Auftragnehmer abruft.

Die Kündigung des Auftragnehmers muss in diesem Fall spätestens zwei Wochen nach Zugang des Abrufs weiterer Leistungen beim Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erklärt werden.

Aus einer Kündigung nach Satz 1 erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; Ansprüche im Zusammenhang mit den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

13.5. Kündigungen bedürfen der Schriftform nach § 650q Absatz 1 i. V. m. § 650h BGB.

13.6. Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – hat der Auftragnehmer die bisherigen Ergebnisse seiner Arbeiten auf eine Weise zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung der Vertragsleistung durch einen Dritten ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich macht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Fortsetzung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben.

13.7. Die Feststellung des Leistungsstands bei vorzeitiger Vertragsbeendigung richtet sich nach § 648a Abs. 4 BGB. Das gilt auch im Falle einer ordentlichen Kündigung des Auftraggebers.

13.8. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15 und 16 AVB bleiben von der vorzeitigen Vertragsbeendigung unberührt.

  1. § 14 Haftung und Verjährung

14.1. Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.

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  1. § 15 Haftpflichtversicherung

15.1. Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt.

15.2. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

15.3. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die weitere Vertragszeit zu gewährleisten und unaufgefordert nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  1. § 16 Arbeitsgemeinschaft

16.1. Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

Es ist zudem zentraler Ansprechpartner für den Auftraggeber in allen Belangen und im Verhältnis zum Auftraggeber für die Koordination innerhalb der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich.

16.2. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

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IV 401.H

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16.3. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Fall der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

  1. § 17 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teil- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen.

  1. § 18 Schlussbestimmungen

18.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

18.2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart

18.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

18.4. Widersprüche zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen und Grundlagen bzw. Widersprüche innerhalb einzelner Vertragsbestandteile und Grundlagen sind im Wege einer Auslegung des Vertrages als sinnvolles Ganzes unter besonderer Berücksichtigung des vereinbarten Werkerfolges und der Vorgaben des Auftraggebers aufzulösen.

18.5. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder ein wesentlicher Teil dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berühren.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Falle eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten, entspricht oder ihm am nächsten kommt. Im Falle von Lücken werden die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die

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Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bei Abschluss des Vertrages bedacht.

18.6. Entstehen bei der Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern, werden die Parteien zunächst versuchen, den Streit auf gütlichem Wege beizulegen. Streitfragen berechtigen die Parteien nur insoweit ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen, als ihnen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

18.7. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

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