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INHALTSVERZEICHNIS
- Kurzbeschreibung des Projektes ........................................................................ 4
- Vorgaben für die Zusammenarbeit während der Projektrealisierung .............. 5 2.1 Projekthandbuch ................................................................................................. 5 2.2 Aktivitäten / Projektfortschrittsberichte der jeweiligen AN ................................... 6 2.3 Besprechungen und Besprechungsberichte ....................................................... 6 2.4 Vom AN einzureichende Unterlagen ................................................................... 6 2.5 Unterlagen- und Nachkontrolle ........................................................................... 7 2.6 Dokumentation .................................................................................................... 7 2.7 Qualitätssicherung (QS)...................................................................................... 8 2.7.1 Allgemeines zur Qualitätssicherung ......................................................................... 8 2.7.1.1 Qualitätssicherungssystem .................................................................................. 8 2.7.1.2 QS-Personal des AN ..........................................................................................10 2.7.1.3 Fertigungs-, Bau- und Montageüberwachung des AG ........................................11 2.7.1.4 Allgemeine schweißtechnische Anforderungen ..................................................11 2.7.1.5 Planungs- und ausführungsbegleitende QS-Dokumentation ..............................13 2.7.2 EU-Konformitätserklärung .......................................................................................14 2.7.3 Komponentenspezifische QS ..................................................................................15 2.8 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Planungsphase und auf der Baustelle ........................................................................................................... 15 2.9 Baustellenordnung ............................................................................................ 15 2.10 Sauberkeit auf der Baustelle ............................................................................. 15 2.11 Baustelleneinrichtung ....................................................................................... 16 2.11.1 Besichtigung Baustelle ............................................................................................16 2.11.2 Umsetzen Baustelleneinrichtung .............................................................................16 2.11.3 Baustrom, Wasser und Abwasser ...........................................................................16 2.11.4 Rückbau der Baustelleneinrichtung .........................................................................16 2.11.5 Abgrenzung zu bestehenden Anlagen ....................................................................16 2.11.6 Übernachtungen .....................................................................................................17 2.11.7 Abwicklung vor Ort ..................................................................................................17 2.11.8 Baustelleneinrichtung des AN .................................................................................17 2.12 Transport, Verpackung und Lagerung .............................................................. 17 2.13 Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb ................................................... 18 2.13.1 Montage ..................................................................................................................18 2.13.2 Inbetriebsetzung (IBS) ............................................................................................19 2.13.3 Probebetrieb ...........................................................................................................20 2.14 Abnahmemessung ............................................................................................ 20 2.14.1 Allgemeines zur Abnahmemessung ........................................................................20 2.14.2 Messtechnische und betriebliche Voraussetzungen ................................................21 2.14.3 Messunsicherheiten ................................................................................................21 2.14.4 Auswertung / Berichterstellung ...............................................................................21 2.15 Schulung ........................................................................................................... 22 2.16 Informationspflicht des AN ................................................................................ 23
- Allgemeine Ausführungsanforderungen .......................................................... 25 3.1 Allgemeines ...................................................................................................... 25 3.1.1 Allgemein –Vorschriften, Normen, Richtlinien .........................................................26 3.1.2 Europäische Richtlinien ..........................................................................................26 WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 2/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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3.1.3 Deutsche Gesetzgebung und Richtlinien ................................................................26 3.1.4 Standards, Richtlinien und Normen .........................................................................27 3.2 Risikobetrachtung und funktionale Sicherheit ................................................... 28 3.3 Kennzeichnung und Beschilderung .................................................................. 30 3.4 Vorgaben / Informationen zu Black-Box-Steuerungen, zur Hauptleittechnik und zur Zentraluhr / Zeitstempelung ........................................................................ 31 3.4.1 Allgemeine Definitionen und Festlegungen .............................................................31 3.4.2 Zentraluhr und Zeitstempelung ...............................................................................31 3.5 Anstrich, Korrosionsschutz ............................................................................... 31 3.6 Schallschutz und Schallemissionen .................................................................. 31 3.7 Schwingungen, Kräfte, Momente ...................................................................... 33 3.8 Zugänglichkeit ................................................................................................... 33 3.9 Materialien ........................................................................................................ 35 3.10 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen .............................................................. 35
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1. Kurzbeschreibung des Projektes
Für die Kurzbeschreibung des Projektes und der Standortgegebenheiten wird auf Anlage B0-01a Standortrahmenspezifikation verwiesen.
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2. Vorgaben für die Zusammenarbeit während der Projektrealisierung
Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK) betreiben ein Fernwärmenetz von ca. 230 km Länge mit bald über 50.000 angeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die jährliche Wärmeabgabe an das Fernwärmenetz beträgt 800 bis 1000 GWh/a, davon entfallen aktuell ca. 20% auf die Eigener- zeugung. Die maximale Leistungsabgabe an das Fernwärmenetz liegt etwa bei 310 MW. Das Fern- wärmenetz wird aktuell in gleitender Fahrweise mit Vorlauftemperaturen zwischen 85°C und 125°C betrieben. Die Rücklauftemperatur beträgt etwa 60°C. Der Standort Heizkraftwerk (HKW) West ist das Haupteinspeisewerk im Fernwärmenetz Karlsruhe. Hier wird die Wärme aus externen Quellen in das Fernwärmenetz eingespeist und über 3 Hauptleitungen im Stadtgebiet verteilt.
Das Projekt umfasst die Planung und Errichtung eines Großwärmespeichers mit einer Wärmespeicherkapazität von ca. 1700 MWh und einer Be- und Entladeleistung von mindestens 90 MW (inkl. geplanter KWK-Anlage min 140 MW) auf dem Gelände des Heizkraftwerk West der Stadtwerke Karlsruhe. Sowie die hydraulische Einbindung des Wärmespeichers und der geplanten KWK-Anlage (Gasmotorenkraftwerk) in das Heizwassernetz des Standortes. Der Projektumfang (ANLAGE) wird in verschiedene Lieferlose aufgeteilt, die vom jeweiligen Loslieferanten geplant, geliefert, montiert und in Betrieb genommen werden. Das Konzept für den Projektumfang wird vom Auftraggeber (AG) vorgegeben.
Folgende wesentliche Lieferlose werden spezifiziert: Los 1: Wärmespeicher inkl. zugehöriger Bautechnik, Wärmedämmung und Nebenanlage (W) Los 2: Balance of Plant (BoP) bestehend aus: o Los 2.1: Rohrleitungsbau inkl. Montage (R) o Los 2.2: Lieferung Armaturen (A) o Los 2.3: Instrumentierung (I) o Los 2.4: Lieferung Pumpen inkl. FU (P) o Los 2.5: HD-Erdgassystem (H) Los 3: Elektrotechnik inkl. ET- und LT-Verkabelung (E) Los 4: Bautechnik exkl. Los 1 Bautechnik (B)
Die detaillierte Abgrenzung der einzelnen Liefer- und Leistungsumfänge erfolgt in den zutreffenden Schnittstellen- und Liefergrenzenbeschreibungen, aufgeführt im Anlagenverzeichnis B_-01 bzw. enthalten in der technischen LOS Spezifikation B_. Im Folgenden werden die vertraglichen Verpflichtungen jedes einzelnen Loslieferanten bzw. Auftragnehmers (AN) dem AG gegenüber sowie die Zusammenarbeit zwischen den Auftragnehmern (AN) und dem AG beschrieben. Unter dem Begriff „Auftragnehmer“ (AN) sind hier alle Loslieferanten, die im direkten Vertrags- verhältnis mit dem Auftraggeber (AG) stehen, oder sinngemäß derjenige, auf den die Beschreibung jeweils zutrifft, zu verstehen. Die Auftragnehmer (AN) verpflichten sich bei losübergreifenden Aufgabenstellungen stets aktiv mitzuwirken, Informationen auszutauschen und an Besprechungen teilzunehmen.
2.1 Projekthandbuch Der AG erstellt zu Beginn der Abwicklungsphase ein Projekthandbuch (in B0-01b) mit Input der AN mit folgendem Aufbau und Inhalten:
Projektorganigramme der Projektbeteiligten und der Loslieferanten (einschl. ggf. eingebundener Hersteller bzw. wesentlicher Sublieferanten) Organigramme einschließlich Funktion, Name, Telefonnummer, entsendendes Unternehmen,
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 5/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Nach Unternehmen gegliederte Liste aller Projektmitarbeiter (alphabetisch nach Namen, Funktion, Firmenanschrift, Tel., Mobil, Fax, E-Mail), Regelung des Schriftverkehrs, Postlauf und Verteiler, Datei-Formate, Festlegung des Schriftfelds / Zeichnungskopfs bei Zeichnungen und Dokumenten, Dokumentennummerierungssystem sowie Dokumentenliste bzw. -verzeichnis, Festlegung der Projektkurzbezeichnung.
Anforderungen für Konzepte / Listen und deren Vorlagen werden vom AG vorgegeben. Um die Daten während der Planungsphase für die Gesamtanlage zusammenzuführen und ggf. abzugleichen, arbeiten die AN dem AG zu. Nach Erfordernis werden die Angaben der AN mit dem AG abgestimmt.
2.2 Aktivitäten / Projektfortschrittsberichte der jeweiligen AN Die AN fertigen monatlich schriftliche Projektfortschrittsberichte an. Diese Berichte sind dem AG jeweils bis spätestens zum 10. eines Folgemonats unaufgefordert vorzulegen.
Anlage Aktualisierter Terminplan des AN (Übersicht und detaillierter Zeitplan der wichtigsten Termine)
Die Projektfortschrittsberichte werden erstellt gemäß Inhaltsverzeichnis zum Projektfortschrittsbericht enthalten im Projekthandbuch B0-01b.
Darüber hinaus gehend informiert der AN den AG bei terminkritischen Angelegenheiten auch unverzüglich und vollständig über alle wesentlichen Vorgänge, Ereignisse und Entscheidungen, die das Projekt betreffen (je nach Gewichtigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form).
2.3 Besprechungen und Besprechungsberichte Die jeweiligen AN sind zur Teilnahme an allen im Rahmen der Projektabwicklung erforderlichen Gesprächen verpflichtet. Der Zeitpunkt der Gespräche wird durch den AG vorgegeben. Der AG hat das Recht, den Ort festzulegen.
In Ergänzung zu den je nach Erfordernis anberaumten Fach- und Detailgesprächen werden mindestens 2-mal im Monat übergreifende Projektbesprechungen durchgeführt. Projektgespräche können ebenso als Web-Meetings (z.B. via Teams) durchgeführt werden. Besprechungsberichte werden im Wesentlichen vom AG unter Zuarbeit der AN erstellt und abgestimmt. Berichte von Fachbesprechungen der AN werden von den AN erstellt und mit dem AG abgestimmt. Die Protokollentwürfe werden im Anschluss an die jeweilige Besprechung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach jedem Meeting verteilt. Erfolgt innerhalb von weiteren 5 Arbeitstagen keine Kommentierung durch die Projektbeteiligten, so gilt der Protokollentwurf als freigegeben. Nach ggf. erfolgten Kommentierungen durch die Projektbeteiligten hat der Berichtersteller innerhalb von 5 weiteren Arbeitstagen das überarbeitete, endgültige Besprechungsprotokoll zu verteilen. Bei Involvierung von Behörden bzw. Gutachtern in den Besprechungen sind deren Kommentare ebenfalls vom jeweiligen Berichtersteller einzuholen und zu berücksichtigen.
2.4 Vom AN einzureichende Unterlagen Sämtliche Pläne, Zeichnungen, Listen, Konzepte und sonstigen Planungsunterlagen, die gemäß den Vorgaben der technischen und kommerziellen Vertragsteile dem AG vorzulegen sind, werden vom jeweiligen AN so rechtzeitig vor Ausführung eingereicht, dass eine angemessene Frist, von 10 WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 6/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Arbeitstagen für die Kommentierung des AG verbleibt und ggf. notwendige Änderungen vom AN noch berücksichtigt werden können. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Aufforderung durch den AG.
Die im Rahmen der Projektabwicklung von den AN einzureichenden Unterlagen gemäß Liefer- und Leistungsumfang orientieren sich terminlich am vertraglichen Rahmenterminplan Teil A, A-05. Die detaillierten Termine werden im Detailterminplan des AG dem AN vorgegeben, die zu erstellende Dokumente sind in der technischen Spezifikation B_ aufgelistet. Im Zusammenhang mit der Beantragung, Erlangung und Aufrechterhaltung von behördlichen Genehmigungen sind vom AN auf Anforderung durch den AG Unterlagen zu erstellen und zu übergeben, die den LLU (Liefer- und Leistungsumfang) des AN betreffen. Der AG wird den Bedarf rechtzeitig anmelden; der AN wird die Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass Zeit für eine formale Kontrolle durch den AG und ggf. erforderliche Änderungen bleibt. Etwaige für das Genehmigungsverfahren erforderliche Unterlagen und Formulare sind vom AN in Abstimmung mit dem AG in deutscher Sprache auszufüllen.
2.5 Unterlagen- und Nachkontrolle
Die angegebenen Daten und Materialangaben, die aus Unterlagen des AG oder eines Dritten stammen, entbinden die AN in keinem Fall von einer Nachkontrolle im Hinblick auf die für eine einwandfreie vertragsgemäße Erfüllung der Lieferungen und Leistungen der AN erforderlichen Verhältnisse. In diesem Sinne sind auch die dem AN zugesandten Unterlagen, die die Schnittstellen zu den vom AG beigestellten Anlagenteilen bzw. Bestandsanlagen betreffen, vom AN zu prüfen. Gefundene Fehler bzw. Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Eine Beteiligung des AG oder von ihm beauftragter Dritter im Rahmen von Projektbesprechungen an der Auslegung, der Konstruktion, der Auswahl der Materialien und deren Bearbeitung sowie der Wahl der Unterlieferanten der AN schränkt die vertragsgemäße Erfüllung der Lieferungen und Leistungen durch die AN sowie dessen Funktionsverantwortung ebenfalls in keiner Weise ein. Dies gilt in gleicher Weise für erteilte Freigaben des AG für von den AN erstellte Unterlagen wie z. B. Pläne, Listen, Diagramme, Projektrichtlinien und Systembeschreibungen. Den AN vom AG zugesandte Unterlagen sind von den AN in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der ANLAGE und in Bezug auf die Schnittstellen zu beigestellten Anlagen oder zur Bestandsanlage auf Vollständigkeit, Plausibilität und Richtigkeit zu kontrollieren. Die AN werden diese Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Beginn der Arbeiten überprüfen. Etwaige Fehler und/oder Unstimmigkeiten werden dem AG unverzüglich mitgeteilt.
2.6 Dokumentation Dieser Abschnitt dient zur Festlegung des Rahmens der vorläufigen Dokumentation, der vorläufigen Enddokumentation und der Enddokumentation (as-built). Die vorläufige Dokumentation, die vorläufigen Enddokumentation sowie die Enddokumentation (as- built) wird elektronisch von den AN für ihr jeweiliges Gewerk erstellt. Dokumente, die dem Änderungsdienst unterliegen, sollen im Originalformat (Microsoft Office, *.dwg, *.dxf, E-Plan®) und zusätzlich als *.pdf-Dateien erzeugt werden und enthalten sein. Für die elektrotechnische Dokumentation ist das System EPLAN zu verwenden, siehe EPLAN – Standardisierung [B0-07p]. Die Enddokumentation (as built) wird in Papier (kopierfähig) und elektronisch von den AN für ihr jeweiliges Gewerk erstellt. Die vorläufige und die endgültige Dokumentation ist in deutscher Sprache anzufertigen.
Es ist vom AG gewünscht, dass die einzelnen Dokumentationen der Loslieferanten nach ihrer Übergabe eine homogene Gesamtdokumentation der ANLAGE mit durchgängiger Gliederung und WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 7/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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einheitlichem Äußerem bilden, um das Auffinden von Informationen und das Nachpflegen von Änderungen zu erleichtern. Basierend auf seiner standardmäßigen Ausführung der Dokumentation hat der AN diese Grundsätze zu erfüllen. Hierfür wird die nachfolgende Kurzspezifikation im Laufe der Projektabwicklung rechtzeitig zur Erstellung der Dokumentationsunterlagen durch eine detaillierte Dokumentationsrichtlinie des AG (B0-07a) ersetzt werden. Die Dokumentation ist gemäß KKS zu strukturieren und sinnvoll zur weiteren Verarbeitung zu unterteilen, um es ggf. durch den AG für die Gesamtanlage zu gliedern. Listen (z.B. Signalaustausch, Elektroverbraucher, Messstellen, Armaturen, Komponenten) werden in Excel- Dateien übergeben. Die Vorgaben des AG zum Dokumentenkopf werden vom AN übernommen. Engineering-Dokumente (z.B. R&Is, Zeichnungen, Pläne) übergibt der AN als Dateien im Originalformat und in *.pdf.
Die Dokumentation ist in folgende Bestandteile zu gliedern: Betriebshandbuch für den Betrieb der ANLAGE Betriebstechnische Dokumentation inkl. Schmier- und Wartungslisten Elektro- und Leittechnik-Dokumentation (getrennt von der maschinentechnischen Dokumentation) Bautechnik mit TGA, Stahlbau QS-Dokumentation
Zu beachtende Regelwerke: Die Bauteil- und Anlagenkennzeichnung erfolgt nach dem Kraftwerk-Kennzeichensystem (KKS) gemäß VGB-S-811-01: KKS Kraftwerk-Kennzeichensystem - Richtlinie. Ergänzende Informationen hierzu enthält die SWK Richtlinie zur Verwendung des KKS (B0-07b).
Alle Anleitungen sind in ihrem Aufbau und Inhalt in Anlehnung an DIN EN 82079-1 oder DIN EN ISO 20607 oder VGB-S-831-00 zu erstellen. Die Anleitungen sollen u. a. die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 und einer gesamtheitlichen Betrachtung von Produkten nach dem Produktsicherheitsgesetz inklusive der Betrachtung der entstehenden Gefahren und Risiken genügen. Betriebsanleitungen und Wartungspläne sind mit Hinweisen auf Restgefahren und der Definition des bestimmungsgemäßen Betriebs zu versehen. Die Dateien werden gemäß den geltenden Projektspezifikationen benannt. Es ist ein Inhaltsverzeichnis durch den jeweiligen AN nach Vorgabe durch den AG zu erstellen und es sind dort die einzelnen Dokumente vom Loslieferanten einzupflegen. Die Papierdokumentation ist in Ordner einzusortieren mit Rückenschildern nach Vorgabe durch den AG.
Bei Revisionen der Dokumentation von der vorläufigen IBS-Dokumentation bis zur vorläufigen Enddokumentation (as built) wird immer ein vollständiges, komplettes Austauschexemplar (elektronisch als Datenfile) vom jeweiligen AN an den AG übergeben. Die Revision zur Enddokumentation (as built) wird als vollständiges, komplettes Austauschexemplar in Papier und als elektronische Datenfile vom jeweiligen AN an den AG übergeben.
2.7 Qualitätssicherung (QS)
2.7.1 Allgemeines zur Qualitätssicherung
2.7.1.1 Qualitätssicherungssystem Der AN muss gemäß DIN EN ISO 9000 ff. zertifiziert sein. Die Leistungen und Lieferungen sind innerhalb des Qualitätssicherungssystems des AN zu erbringen, dass die Forderungen der DIN EN
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 8/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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ISO 9000 ff erfüllt. Das Qualitätsmanagement-Handbuch ist dem AG rechtzeitig vor Vertragsbeginn vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, nach Auftragserteilung dem AG sein projektbezogenes Qualitätssicherungs-Handbuch zur Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, die Inhalte des Qualitätssicherungs-Handbuchs entsprechend auf seine Subunternehmer und Zulieferer zu übertragen. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Vorrichtungen usw., die zur Inbetriebnahme des Produktes verwendet werden.
Die Organisation der Qualitätssicherung mit den verantwortlichen Mitarbeitern des AN und seiner Subunternehmer und Zulieferer ist unmittelbar nach jeweiliger Auftragsvergabe dem AG mitzuteilen.
Für alle Bauteile ist ein Inspektions- und Prüfplan (ITP) zu erarbeiten und dem AG gemeinsam mit dem Qualitätssicherungs-Handbuch zur Abstimmung vorzulegen. Dabei sind generell die Bauteile mit identischen Anforderungen in einem Inspektions- und Prüfplan zu bündeln (z. B. ein Inspektions- und Prüfplan für alle Rohrleitungen der gleichen Rohrklasse). Aus dem Dokument muss eindeutig erkennbar sein, auf Basis welcher Normen die CE-Konformitätserklärung erteilt wird. Der AN erstellt nach Auftragsvergabe eine Liste der zu erstellenden Inspektions- und Prüfpläne (endgültiger „Quality Control Plan“) unter Nennung der geplanten Erstellungstermine und legt diese dem AG zur Abstimmung vor. Der Inspektions- und Prüfplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: Dateiname Dokumentennummer Bauteilbezeichnungen KKS-Nummern Revisionsstand Fertigungs- / Prüfschritte mit der Möglichkeit, Kundenmeldepunkte (Inspektionstermine durch den AG oder seine Beauftragten) einzutragen QS-Aktivität, z. B. Prüfung Prüfumfang und Art der durchzuführenden Prüfungen unter Angabe des geltenden Regelwerks Durchführender der Prüfung, z. B. Lieferant, AN, benannte Stelle Dokumentation der Qualitätssicherung, z. B. in Berichtsform Art und Ausführung der Bescheinigung für den AG Vorschrift, nach welcher die Bescheinigung ausgestellt wird Inhaltlich sind die Inspektions- und Prüfpläne wie folgt zu gliedern: o Prüfung der Voraussetzungen vor der Herstellung o Prüfung während der Herstellung o Prüfung während der Montage
Die Freigabe zur Herstellung und Lieferung kann erst erfolgen, wenn die Inspektions- und Prüfpläne zwischen AN und AG abgestimmt und freigegeben sind. Der AN erstellt QS-Berichte bis zum 10. des Monats für den Vormonat mit mindestens folgendem Inhalt: Stand der QS-Dokumentation (Qualitätspläne, QS-Handbuch, Herstellungs- und Inspektionsunterlagen) Umfang und Ergebnisse der bei den Herstellern und auf der Baustelle durchgeführten Prüfungen und Inspektionen festgestellte Mängel sowie deren Auswirkungen auf Qualität, Termine, Kosten, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 9/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Der AN stellt dem AG eine wöchentlich aktualisierte Liste der Inspektions- und Prüfpläne zur Verfügung. Diese Liste muss folgende Informationen über die jeweiligen Inspektions- und Prüfpläne enthalten: Dateiname Dokumentennummer Revisionsstand mit Datum Bauteilbezeichnung KKS-Nummern
Nach Sichtung der Inspektions- und Prüfpläne wird der AG dem AN die Kundenmeldepunkte mitteilen. Der AN stellt dem AG eine Vorausschau (mit 14tägiger Aktualisierung) zu den Kundenmeldepunkten der nächsten sechs Wochen zur Verfügung. Der AN verpflichtet sich, mindestens 10 Werktage vor dem Erreichen eines Kundenmeldepunktes dem AG Ort und Termin der geplanten Inspektion mitzuteilen. Ein QS-Startgespräch zwischen AG und AN findet 12 Wochen nach Auftragsvergabe statt.
Der AN ist verpflichtet, mit seinen Unterlieferanten der wesentlichen Komponenten (z.B. Getriebe, Motor, Gehäuse) 4 Wochen nach erfolgter Auftragsvergabe durch den AN ein QS-Startgespräch durchzuführen und den AG dazu einzuladen bzw. den AG über die Inspektions- und Prüfpläne des Unterlieferanten zu informieren.
2.7.1.2 QS-Personal des AN Das Qualitätssicherungs-Handbuch des AN muss Angaben zur Qualifikation seines QS-Personals und gegebenenfalls seiner Subunternehmer und Zulieferer enthalten. Der AN benennt dem AG einen qualifizierten QS-Verantwortlichen, der unabhängig ist von Fertigung, Betrieb oder Projektleitung. Dieser QS-Verantwortliche ist in Qualitätsthemen entscheidungsbefugter Ansprechpartner und Koordinator für den AG. Des Weiteren benennt der AN dem AG die Personen, die mit der Fertigungs-, Bau- und Montageüberwachung, Schweiß- und Prüfaufsicht, Umstempelung sowie mit der Zusammenstellung und Prüfung der QS-Dokumentation betraut sind. Der AN wird qualifiziertes Personal einsetzen. Auf Wunsch des AG sind entsprechende Qualifikationsnachweise vorzulegen.
Geforderte Qualifikationen für das QS-Personal des AN und seiner Subunternehmer und Zulieferer: QS-Verantwortlicher Fertigung (zu benennen nach Auftragsvergabe vor Beginn der Fertigung) o unabhängiger Abnahmebeauftragter nach DIN EN 10204, 3.1 QS-Verantwortlicher Schweißtechnik o Der QS-Verantwortliche Schweißtechnik prüft, ob gültige Schweißerprüfungen für das Schweißpersonal vorliegen. Er veranlasst und bewertet die für den Einsatz auf der Baustelle geforderten Handfertigkeitsproben. o mit Ausbildungsnachweisen: Schweißfachmann EWE European Welding Engineer Schweißaufsicht DIN EN ISO 14731 QS-Verantwortlicher Prüftechnik o Die volle Verantwortung über die Auswahl der Fachkräfte und deren Einsatz sowie über die Durchführung der Prüfungen liegt beim AN. Das Prüfpersonal muss nach DIN EN ISO 9712 qualifiziert und zertifiziert sein. Prüfaufsicht DIN EN ISO 9712: mindestens Stufe 2 für Verfahrensbeschreibungen: Stufe 3 für Durchführung: mindestens Stufe 1 WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 10/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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für Auswertung: mindestens Stufe 2 QS-Verantwortlicher Umstempelung, Maßkontrolle o Wenn eine Umstempelung erforderlich ist, muss ein Nachweis vorliegen, dass eine Umstempelung vorgenommen werden darf. o für Prüfzeugnisse 3.2: Berechtigung im Namen der Benannten Stelle
2.7.1.3 Fertigungs-, Bau- und Montageüberwachung des AG Der AG ist jederzeit berechtigt, auf seine Kosten, einen oder mehrere unabhängige Fertigungs-, Bau- und Montageüberwacher (nachfolgend als „Bauüberwacher“ bezeichnet) zu bestellen, insbesondere um die Umsetzung des entsprechenden Liefer- und Leistungsumfanges zu begutachten. Dies ist mit dem jeweiligen Inspektions- und Testplan (ITP) durchzuführen und abzustimmen. Dem Bauüberwacher oder anderen Beauftragten des AG sind alle relevanten und von ihm angeforderten Fertigungsunterlagen, Terminpläne und Inspektions- und Prüfpläne durch den AN vorzulegen. Der Bauüberwacher und andere Beauftragte des AG haben das Recht, an Abnahmen und Prüfungen teilzunehmen. Der Zeitpunkt von Prüfungen und Abnahmen wird ihnen mindestens 10 Werktage vor Beginn der Prüfung mitgeteilt. Die Festlegung, an welchen Abnahmen der Bauüberwacher und ggf. die anderen Beauftragten des AG teilnehmen, erfolgt durch den Bauüberwacher oder durch die anderen Beauftragten des AG.
Soweit diesbezügliche Prüfungen, Abnahmen oder Gutachtertätigkeiten aufgrund mangelhafter Ausführung wiederholt werden müssen, gehen die dafür anfallenden sachlichen und persönlichen Kosten des ggf. vom AG hinzugezogenen Bauüberwachers, des AG und seiner Beauftragten zu Lasten des AN. Der Bauüberwacher und andere Beauftragte des AG haben auch das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zusätzlich selbst zu überwachen und zu prüfen. Hierfür hat der AN jede gewünschte Unterstützung zu gewähren. Bei mangelhafter Ausführung erhöht sich der Prüfumfang in, zwischen dem AN und dem AG zu vereinbarenden Schritten, zu Lasten des AN. Die Erweiterung des Prüfumfangs orientiert sich an erkennbaren Fehlersystematiken.
Auch unangemeldete Überprüfungen der Fertigungsstätten, des Produktionsfortschrittes durch den Bauüberwacher und durch andere Beauftragte des AG sind vom AN zu gestatten. Hierzu haben der Bauüberwacher und die anderen Beauftragten des AG Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, an denen bzw. in denen die vertragliche Leistung erbracht oder die hierfür bestimmten Komponenten gelagert werden. Dies gilt insbesondere für Teile technischer Anlagen, die bereits so zusammengestellt sind, dass eine spätere Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Soweit Gegenstände der vorgenannten Art in Fertigungsstätten Dritter hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Bauüberwacher und den anderen Beauftragten des AG die Erlaubnis zum Inspizieren und Überprüfen in der gleichen Weise zu verschaffen, als wenn dies in den Fertigungsstätten des AN geschähe. Auf Verlangen werden dem Bauüberwacher oder den anderen Beauftragten des AG alle Unterlagen zur Einsicht vorgelegt und entsprechend Auskunft erteilt.
2.7.1.4 Allgemeine schweißtechnische Anforderungen Die Schweißstellen sind gegen schädliche Witterungseinflüsse, z. B. Niederschläge und Wind, zu schützen. Für Schweiß- und Schneidarbeiten bei Umgebungstemperaturen unter +5 °C sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die Schweißnaht zu treffen. Für das Anschweißen von Montagehilfen und ähnlichen Teilen gelten dieselben Arbeitsbedingungen wie für das Schweißen des Grundwerkstoffes. Diese Teile sollten möglichst aus einem Werkstoff niedrigerer Festigkeit als der Grundwerkstoff hergestellt werden. WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 11/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Werden solche Teile entfernt, so sind die Schweißnahtreste durch Schleifen zu beseitigen, beschädigte Stellen sind auszuschleifen und unter Beachtung der für den Grundwerkstoff geltenden Arbeitsbedingungen nachzuschweißen und einer Oberflächenrissprüfung, beispielsweise PT- Prüfung (Farbeindringprüfung) oder MT-Prüfung (Magnetpulverprüfung) zu unterziehen.
Für Bauteile, die der Druckgeräterichtlinie unterliegen, gilt darüber hinaus Folgendes: Die zur Herstellung der Schweißverbindungen erforderlichen Angaben sind in einer Schweißanweisung (WPS) gemäß DIN EN ISO 15609-1 festzulegen. Die Qualifizierung der Schweißanweisungen hat gemäß DIN EN ISO 15607 in Verbindung mit DIN EN ISO 15614-1 zu erfolgen. In dieser Schweißanweisung ist mindestens aufzuführen Geltungsbereich (z. B. Rohrdurchmesser und Wanddicke), Grund- und Anschlusswerkstoff, Schweißwerkstoff, Schweißverfahren, Schweißposition, Nahtvorbereitung, Wärmenachbehandlung, Güteanforderungen, Lage Nahtvorbereitung
Der AN erstellt eine aktuelle Liste der zu erstellenden Schweiß- und Prüfpläne unter Nennung der geplanten Erstellungstermine und legt diese aktuelle Liste dem AG zur Abstimmung und Kommentierung vor (Zeitpunkt der Dokumentbereitstellung siehe B2.1). Die Liste muss folgende Informationen enthalten: Dateiname Dokumentennummer Revisionsstand mit Datum Werkstoff Schweißnahtform und Geltungsbereich
Die zur Herstellung der Schweißverbindungen erforderlichen Angaben sind in Schweißanweisungen (WPS) gemäß DIN EN ISO 15609-1 festzulegen. Die Qualifizierung der Schweißanweisungen hat gemäß DIN EN ISO 15607 in Verbindung mit DIN EN ISO 15614-1 zu erfolgen. Für jede eingesetzte WPS ist ein gültiger Verfahrensprüfungsnachweis (WPQR) vorzulegen. Vor Beginn der Schweißarbeiten sind die zugehörigen WPS sowie die entsprechenden WPQR-Dokumente dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten zur Prüfung vorzulegen. Die schweißtechnischen Qualitätsanforderungen sind gemäß DIN EN ISO 3834 zu erfüllen. Schweißpläne sind mit allen notwendigen Angaben für jede Schweißnaht (Rohrwerkstoff, Schweißnahtnummer, Kontrollzeichen der Schweißer (Wurzel-, Füll- und Decklagen), Schweißarten, Werkstatt- oder Montagenähte, Einbaustelle, Wärmebehandlung, Zwischen- und Endprüfung, Prüfverfahren, Prüfer bzw. Abnehmer usw.) aufzuführen. Schweißfehler aller Art müssen dokumentiert und für den Auftraggeber zur Einsichtnahme vorgelegt werden Eine eindeutige Zuordnung und Rückverfolgbarkeit der Schweißnaht zum Schweißer muss gegeben sein Die Schweißanweisungen für die Werkstatt- und Baustellenarbeiten können vom AG auf Verlangen eingesehen werden. Werkstoffzeugnisse, Prüfprotokolle etc. sind eindeutig zuordenbar zu erstellen.
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Gesamtanlage Allgemeine Rahmenspezifikation
Es dürfen nur Schweißer eingesetzt werden, die ihre Prüfung an den eingesetzten Werkstoffen bzw. Werkstoffgruppen abgelegt haben und hierfür im Besitz eines gültigen Schweißerzeugnisses sind. Der AG behält sich vor, vor Beginn der Schweißarbeiten Arbeitsproben bzw. Handfertigkeitsproben zu verlangen. Bezüglich der Schweißaufsicht gelten die Anforderungen nach DIN EN ISO 14731. Die Namen der Schweißaufsicht werden dem Bauüberwacher bekannt gegeben. Dies gilt insbesondere für Schweißarbeiten auf der Baustelle. Vor dem Schweißen der Montageendnähte sämtlicher Hauptleitungen ist die jeweilige Leitungsanordnung zu prüfen. Die Hänger und Unterstützungen müssen auf Freigängigkeit geprüft werden. Provisorien müssen vollständig entfernt sein. Für druckführende Anlagenteile dürfen nur Schweißzusätze bzw. Schweißzusatzwerkstoffe mit einem niedrigen Wasserstoffgehalt (HDM <= 5 ml/100 g) zum Einsatz kommen, deren Lagerung, Handhabung und Trocknung entsprechend den Anweisungen des Herstellers/Lieferanten der Schweißzusätze bzw. Schweißzusatzwerkstoffe vorzunehmen ist. Die Dokumentation der ausgeführten Schweißnähte erfolgt in Form einer Schweißnahtliste, die mindestens folgende Positionen beinhalten muss: Schweißnahtnummer Einbaustelle Werkstoffe von Bauteil und Elektrode Nahtvorbereitung Schweißverfahren, Schweißzusätze und Hilfsstoffe, Schweißfolge, Schweißparameter; Wärmebehandlung mit Wärmebehandlungsprotokollen Werkstatt- oder Montagenaht Nummer des Schweißers Prüfart mit Prüfbefund (gehen aus den zugeordneten ZfP-Protokollen hervor)
Zulassung zur Ausführung von Schweißarbeiten im bauaufsichtlichen Bereich: Firmen, die Schweißarbeiten ausführen, müssen gemäß DIN EN 1090 über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. DIN EN 1090-1 für das Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile aus Stahl und/oder Aluminium. DIN EN 1090-2 Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken DIN EN 1090-3 Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken
2.7.1.5 Planungs- und ausführungsbegleitende QS-Dokumentation Zusammen mit dem Bauteil muss die Herstellerdokumentation auf die Baustelle geliefert werden, ebenso notwendige Endbescheinigungen durch Dritte. Liegen diese noch nicht vor, genügt eine Interimsbescheinigung. Bauteile ohne vorliegende Interims- oder Endbescheinigung dürfen nicht eingebaut werden. Für Bauteile, welche erst auf der Baustelle fertig gestellt werden, umfasst die Dokumentation die für die Montage erforderlichen Unterlagen (Baustellendokumentation). Der AN unterzieht alle angelieferten Bauteile einer Wareneingangskontrolle. Die Ergebnisse sind im Wareneingangsprotokoll festzuhalten.
Alle Bauteile sind so zu kennzeichnen, dass sie während der Fertigung und Montage eindeutig identifiziert werden können und die Zuordnung zur zugehörigen QS-Dokumentation erkennbar ist (z.B. Prüf- und Inspektionsplan, Prüfbescheinigungen, Prüfprotokolle).
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 13/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Der AN liefert unverzüglich Abweichungsberichte (Non Conformance Reports, NCR) für alle Bauteile, bei denen Mängel innerhalb der Fertigung oder bei der Montage aufgetreten sind. Dies sind insbesondere Abweichungen gegenüber Zeichnungen, Inspektions- und Prüfplänen oder Schweißplänen. Konsequenzen und ggf. Abhilfemaßnahmen sind im Abweichungsbericht aufzuzeigen. Auf der Baustelle ist vom AN ein Mängelbuch mit folgendem Inhalt zu führen: Art der Abweichung Abhilfemaßnahmen Einfluss auf den Terminplan
Der Zugriff auf das Mängelbuch muss dem AG oder seinen Beauftragten jederzeit möglich sein. Die vom AN vorgesehenen Maßnahmen aufgrund der NCRs bzw. des Mängelbuchs sind dem AG zur Tolerierung vorzulegen.
Der AG hat ebenso die Möglichkeit Abweichungen der Liste offener Punkte hinzuzufügen.
Der AN erstellt eine QS-Musterdokumentation und legt diese dem AG zur Abstimmung und Kommentierung vor (Zeitpunkt der Dokumentbereitstellung siehe BX). Die planungs- und ausführungsbegleitende QS-Dokumentation soll dabei weitgehend enddokumentationsfähig aufgebaut sein. Die QS-Dokumentation ist die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Qualitätsnachweise bezüglich der Anlage, deren Anlagenteile, Bau- und Funktionsprüfungen, der Inbetriebsetzung und der Nachweisfahrten inkl. Baumusterprüfungen / Typenprüfung / Zertifizierungen. Die QS-Dokumentation ist Bestandteil der Enddokumentation der einzelnen Komponenten, Teilanlagen bzw. Gewerke.
2.7.2 EU-Konformitätserklärung Im Rahmen der EU-Konformitätserklärung sind folgende Punkte durch den AN zu beachten: Lieferung der EU-Konformitätserklärung gemäß den für den Leistungsumfang geltenden europäischen Richtlinien und Vorschriften. Bei Änderungen sind die zum Zeitpunkt der Markteinführung des Produkts gültigen Richtlinien, Vorschriften und Gesetze maßgeblich. Die EU-Erklärung bezieht sich auf den gesamten Leistungsumfang. Der gesamte Leistungsumfang ist eine zusammenhängende Funktionseinheit, die alle peripheren Systeme umfasst. Einzelne Erklärungen für Teilsysteme oder einzelne Komponenten sind Teil der Dokumentation, reichen jedoch nicht aus. Abstimmung und Vereinbarung zwischen AG und AN über die Verfahren zur Ausstellung der EU-Konformitätserklärung für den gesamten Leistungsumfang vor Beginn der Ingenieurleistungen. Lieferung einer vorläufigen Risikobewertung, die in einer frühen Phase des Projekts vor Beginn der Detailplanung erstellt wird. Die Kommentare des AG werden dann als Input für weitere Risikobewertungen verwendet. Lieferung der endgültigen Risikoanalysen und Risikobewertungen gemäß den für den Arbeitsumfang geltenden EU-Richtlinien. Dies ist erforderlich, um die Gesamtrisikobewertung zu erstellen und gegebenenfalls die Genehmigung durch eine Prüfstelle zu erhalten.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 14/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Aktive Teilnahme an Risikobewertungen zu Liefergrenzen und Anschlusspunkten mit dem Kunden und anderen Lieferanten. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Unterlagen zum Umfang der Arbeiten zur Verfügung, damit der Kunde eine Gesamtrisikobewertung für die Liefergrenzen der gesamten Anlage erstellen kann. Der Auftragnehmer benennt einen ständigen Ansprechpartner für o Produktkonformität, o Risikobewertung und funktionale Sicherheit sowie o Dokumentation.
2.7.3 Komponentenspezifische QS Der AN stellt sicher, dass sämtliche geforderte Prüfungen veranlasst, durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Durchführung der Prüfungen werden vom AN bzw. dessen Subunternehmern und Zulieferern die erforderlichen Vorbereitungen getroffen. Insbesondere stellt der AN auf eigene Kosten sämtliche Apparaturen, Unterstützung, Ausrüstungsgegenstände, Verbrauchsgüter, Instrumente, Materialien, Dokumente und sonstige Informationen sowie entsprechend qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter zur Verfügung, um die Prüfungen effektiv durchzuführen. Der AN legt zu den nachfolgend aufgeführten Inspektions- und Prüfbedingungen ggf. weitere Prüfungen entsprechend seinem Standard fest, um die Qualität der Komponenten sicherzustellen. Die komponentenspezifischen QS-Vorgaben sind enthalten in der technischen Spezifikation B_ bzw. in den Dokumenten, die im Anlagenverzeichnis B_-01 aufgeführt sind.
2.8 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Planungsphase und auf der Baustelle Siehe hierzu Vertragsteil C: HSE mit Anlagen
2.9 Baustellenordnung Muster der Baustellenordnungen des AG sind im Vertragsteil C zu finden. Die Musterbaustellen- ordnungen werden vom AG im Rahmen der Projektabwicklung an den Erfordernissen des Standortes angepasst.
2.10 Sauberkeit auf der Baustelle Das Abfallmanagement ist sowohl unter dem Sicherheits- und Gesundheits-, als auch unter dem Umweltaspekt von wesentlicher Bedeutung. Der AN hält alle diesbezüglichen behördlichen Vorgaben und alle für den Standort gültigen, einschlägigen Gesetze und Richtlinien ein. Während der gesamten Errichtungszeit muss der AN seine gesamte Baustelleneinrichtung und die gesamte Baustelle sauber, aufgeräumt und in sicherem Zustand halten und seine Materialien ordentlich lagern. Der AN ist verpflichtet, seine Baustelleneinrichtungen und die zugewiesenen Baustellenbereiche mindestens einmal wöchentlich besenrein zu reinigen. In begründeten Fällen sind während der Montage und der Inbetriebsetzung auf Anforderung des AG kürzere Reinigungszyklen durchzuführen. Nach Abschluss sämtlicher Arbeiten sind die vom AN im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung verwendeten Bereiche und Einrichtungen sowie die von ihm erstellten Bereiche der ANLAGE durch den AN gründlich zu säubern. Die zu übergebende ANLAGE muss von allen Verunreinigungen befreit sein (Endreinigung der ANLAGE erfolgt durch den AG). Entspricht die Sauberkeit nicht den oben genannten Anforderungen auch nach schriftlicher Aufforderung und entsprechender Fristsetzung, so kann der AG die Arbeiten anteilig zu Lasten des AN an eine dritte Firma vergeben.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 15/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere die sichere Sammlung und Entsorgung von Altölen / Schmierstoffen / Wasser bzw. Umwelt gefährdenden Stoffen, deren Herkunft seinem Liefer- und Leistungsumfang zuzuordnen sind, sicherzustellen. Der AN stellt sicher, dass eine Umweltverschmutzung unter allen Umständen vermieden wird. Tritt gleichwohl eine Umweltverschmutzung ein, so ist diese dem AG und der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden. Des Weiteren muss der AN die Umweltverschmutzung unverzüglich beseitigen und trifft unverzüglich Maßnahmen zur Ursachenbekämpfung.
2.11 Baustelleneinrichtung
2.11.1 Besichtigung Baustelle Der AN hat vor Vertragsabschluss die Baustelle zu besichtigen und mit dem AG die Einzelheiten der Baustelleneinrichtung, wie z. B. Lager- und Montageplätze, Aufstellung von Baucontainern, Ver- und Entsorgungssysteme sowie den Baustrom- und Wasserbedarf zu vereinbaren. Gleiches gilt auch für die evtl. notwendige Verlegung von Baucontainern, Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen. Der Baustelleneinrichtungsplan (B0-03c) ist vom AN zu berücksichtigen.
2.11.2 Umsetzen Baustelleneinrichtung Wenn die Gesamtsituation der Baustelle es erforderlich macht, kann der AG vom AN ein einmaliges Umsetzen von Baustelleneinrichtungs-Containern zu Lasten des AN fordern.
2.11.3 Baustrom, Wasser und Abwasser Baustrom für die Baustelleneinrichtung des AN bezieht der AN kostenfrei vom AG. Der Baustromanschluss befindet sich auf dem Baufeld. Der AN ist für die Baustromunterverteilung selbst verantwortlich und trägt dafür die Kosten.
Bauwasser für die Baustelleneinrichtung des AN bezieht der AN kostenfrei vom AG. Für die Unterverteilung des Bauwassers ist der AN selbst verantwortlich.
Die Abwasserleitungen müssen vom AN zum nächstmöglichen Einleitungspunkt verlegt werden. Die Festlegung der Übergabe- und Einleitungspunkte für Ver- und Entsorgung ist im Baustelleneinrichtungsplan in B0-03c festgelegt. Abweichungen hiervon sind mit dem AG abzustimmen und vom AG freizugeben. Alle Bedarfs- und Einleitmengen sind dem AG rechtzeitig (mindestens monatlich) bekannt zu geben (Zustimmung des AG über Bedarf und Einleitung ist erforderlich). Die vom AN angelegten Wasser- und Stromleitungen, sowie die Beleuchtungseinrichtungen, Arbeitsbühnen und Rüstungen müssen auch anderen auf der Baustelle beschäftigten Unternehmen auf Anforderung des AG gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt werden.
2.11.4 Rückbau der Baustelleneinrichtung Der vom AN für Baustelleneinrichtungen, Montage- und Lagerplätze benötigte Grundstücksteil ist von diesem nach Abschluss seiner Arbeiten wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Eventuell von ihm verursachte Schäden gehen zu seinen Lasten.
2.11.5 Abgrenzung zu bestehenden Anlagen Die Baustelle befindet sich auf einem eingezäunten gesicherten Standort. Eine zusätzliche Abgrenzung der Baustelle zur Bestandsanlage, durch geeignete Maßnahmen (Bauzaun, Tor etc.) vor Beginn der Arbeiten, erfolgt in Abstimmung mit dem AG durch den AN.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 16/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Gesamtanlage Allgemeine Rahmenspezifikation
2.11.6 Übernachtungen Übernachtungen des AN auf dem Baustellengelände sind nicht zulässig.
2.11.7 Abwicklung vor Ort Der AN hat die auf dem Standort und der Baustelle gültigen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die noch an die Gegebenheiten des Standorts anzupassende Baustellenordnung. Bei Nichteinhaltung gehen alle Folgen zu Lasten des AN. Die eingesetzten Baumaschinen müssen der AVV Baulärm in der aktuellen Fassung entsprechen.
2.11.8 Baustelleneinrichtung des AN Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfang des AN ist auch seine komplette vollständige Baustelleneinrichtung. Hierzu zählen u. a.: Telekommunikation, E-Mail, Datenverbindung, Drucker, Werkzeugcontainer, Vorrichte-Werkstatt, Zwischenlager, Vormontageplätze, etc., Baustromunterverteilung, Wasserverteilung, Abwasserentsorgung, Abfall- und Wertstoffentsorgung, soweit nicht gemäß 2.11.3 durch den AG übernommen, Management gefährlicher Abfälle, Krane, Gabelstapler und sonstige Hebezeuge, Sicherheits- und Brandschutzausrüstung, temporäre Absperrung von Baugruben (siehe Teil C des Vertrages: HSE), Befüll- und Entleerungseinrichtungen, Beseitigung aller durch die Baumaßnahmen verursachten Beeinträchtigungen, sowie nicht zum neuen Bauteil gehörende Veränderungen an bestehenden Gebäuden und Außenanlagen nach Beendigung der Baumaßnahme; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Außenbereich.
Der AG stellt kostenfrei zur Verfügung: Büroräume (Bürofläche, Besprechungsraum). (x) Büroplätze, Aufenthaltsräume (gemeinsame Nutzung mit weiteren AN). (für x Personen) Sanitäre Einrichtungen (inkl. Trinkwasserversorgung und Brauchwasserentsorgung), Abfall- und Wertstoffentsorgung, der AG stellt auf der Baustelle Entsorgungsbehälter zur Verfügung, die der Auftragnehmer kostenlos nutzen kann. Die Verantwortung für die Abfalltrennung liegt beim AN. Gefährliche Abfälle sind vom Auftragnehmer zu entsorgen (incl. Management der Abfallentsorgung).
Vereinbarungen hinsichtlich zulässiger Arbeitszeiten mit den hierfür zuständigen behördlichen Stellen sind im Zuständigkeitsbereich des AN.
2.12 Transport, Verpackung und Lagerung Zusätzlich zu den im kommerziellen Vertragsteil getroffenen Festlegungen ist nachfolgend beschriebene Vorgehensweise zu berücksichtigen: Die AN treffen alle praktikablen Maßnahmen, um störende Auswirkungen auf den Verkehrsfluss im Bereich der Baustelle auf ein Minimum zu beschränken. Die AN müssen öffentliche Zufahrtsstraßen jederzeit frei von Materialien halten.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 17/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Gesamtanlage Allgemeine Rahmenspezifikation
Alle Anlagenteile sind ausreichend verpackt und konserviert zu liefern. Noch nicht vormontierte Rohre, Sammler und Armaturen etc. sind mit Verschlusskappen zu versehen. Sämtliche Verpackungen bleiben Eigentum des AN. Hebezeuge für das Abladen und die Montage stellt der AN. Der AN ist für den Transport und das Abladen der erforderlichen Anlagenteile und Materialien voll eigenverantwortlich. Die Anlieferung hat dem Montagestand und Montagefortschritt entsprechend zu erfolgen. Die Lagerung auf der Baustelle hat fachgerecht und möglichst in wettergeschützten Bereichen zu erfolgen. Bei Lagerung im Freien sind geeignete Korrosionsschutzmaßnahmen vorzunehmen. Alles zum Versand kommende Material ist zur Verfolgung und schnellen Auffindung auf der Baustelle durch den AN bzw. seinen Unterlieferanten gut leserlich zu kennzeichnen. In allen Fällen soll die Kennzeichnung mindestens Projektbezeichnung, Hersteller, Loslieferant (falls von Hersteller abweichend), Gegenstand der Lieferung, Bestell-Nummer Paket-Nummer KKS-Nummer Gewicht (Brutto, Netto) Abmessungen (L)__x (B)x (H) enthalten, so dass die Anlieferung anhand der mitgelieferten Frachtbriefe, Stücklisten und anderen Begleitpapieren überprüft werden kann. Der AN erstellt nach Auftragserhalt ein Transportkonzept / -plan 3 Monate nach Auftragserhalt und legt ihn dem AG vor. Inhalt ist u. a. die Beschreibung der vorgeschlagenen Verlade- und Transportmethoden, Anzeige von Schwerlasttransporte auf der Straße, Zeitplanung und alle erforderlichen sonstigen Informationen. Das Transportkonzept ist nach Erfordernis zu aktualisieren.
2.13 Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb Vormontagen sowie Komponenteninbetriebsetzungen von Teilanlagen bzw. Systemen sollen möglichst weitreichend bereits in den Fertigungsstätten vom AN durchgeführt werden. Ergänzend zu den Bestimmungen des Vertragsteils A gelten die nachfolgenden Regelungen.
2.13.1 Montage Der Liefer- und Leistungsumfang (LLU) des AN bei der Montage umfasst im Wesentlichen nachfolgend grob umrissene Tätigkeiten, ist aber nicht beschränkt auf diese: Leitung der Durchführung von Montagen, Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie darüberhinausgehender Bestimmungen des AG, Erstellung eines Montagekonzeptes / -plans, Komplette Montage und betriebsfertige Aufstellung des Lieferumfangs. Hierzu gehört u. a. auch die Gestellung aller notwendigen Führungs-, Sicherheits-, Fach- und Hilfskräfte sowie der Montagegerüste, Kräne, Hebezeuge, Montagegeräte und Montagematerialien, Entfernen aller temporären Montagehilfen, Ausrüstungen und Systeme und Beseitigen aller Beschädigungen an Ausrüstung, Isolierung, Material oder Oberflächen, Lieferung und Montage aller erforderlichen Sicherheits- und Informationsschilder zur Kennzeichnung der Baustelle,
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 18/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Gesamtanlage Allgemeine Rahmenspezifikation
Für die Systeminnenreinigung (Spülen, Auskochen, Ausblasen, Ölspülen, chemische Reinigung, etc.) sind der Ablauf des Verfahrens, geeignete Provisorien und die Entsorgung, z. B. von Beizwässern, vorzuplanen, in einem Konzept schriftlich darzulegen, dem AG vorzulegen und mit den zuständigen Behörden – soweit erforderlich – und in enger Zusammenarbeit mit dem AG abzustimmen; alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Nebenkosten (z.B. auch Entsorgungskosten und diesbezügliche Genehmigungsgebühren) sind von AN zu tragen, Montageendkontrollen aller montierten Komponenten anhand der aktuellen Planungs- und QS-Unterlagen sind vom AN im Beisein des AG komponentenweise durchzuführen. Die Anmeldung von Montageendkontrollen hat durch den AN rechtzeitig zu erfolgen.
2.13.2 Inbetriebsetzung (IBS) Definition Kalte Inbetriebsetzung: In der kalten Inbetriebsetzungsphase erfolgt die weitgehende Funktionsprüfung der Maschinen und der mess- und regeltechnischen Ausrüstung der Anlage. Die verfahrenstechnischen Vorgaben werden vorwiegend simuliert. Alle visuellen und akustischen Mess- bzw. Prozessanzeigen werden im Prozessleitsystem (Leitwarte) abgebildet.
Definition Warme Inbetriebsetzung: Die warme Inbetriebsetzung beginnt mit der Nutzung der Medien. Danach erfolgt der erstmalige Betrieb der Pumpen. Teilanlagen wie die EB-Schaltanlagen, Leittechnik, BoP sowie Technische Gebäudeausrüstung (TGA) sind teilweise vorlaufend in Betrieb zu nehmen.
Der Liefer- und Leistungsumfang des AN in der Inbetriebsetzung (IBS) umfasst im Wesentlichen nachfolgend grob umrissene Tätigkeiten und Festlegungen, ist aber nicht beschränkt auf diese: Die mechanische / verfahrenstechnischen Prozessabläufe werden eingestellt, geprüft und grob optimiert. Die Plausibilität der Prozesswerte wird geprüft. Die Inbetriebsetzung läuft in folgenden Schritten ab:
-
Der AN nimmt eigenverantwortlich die Komponenten seines Liefer- und Leistungsumfangs an den Vorortsteuerschränken unter Aufsicht und Koordination des AG in Betrieb.
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Das Personal des AG wird durch den AN in die Bedienung der Komponenten an den Vorortsteuerschränken eingewiesen.
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Der AN wirkt bei der Bedienung der Komponente vom HLS (Hauptleitsystem) aus mit und weist dabei das Personal des AG ein. Zusätzlich wirkt der AN bei der Inbetriebsetzung der gesamten ANLAGE, gesteuert durch das HLS, mit. Dabei werden die Bedien- und Beobachtungsfunktionen (BuB-Funktionen) der jeweiligen Komponente von der Bedienstation des übergeordneten Leitsystems durch den AN der Komponente überprüft und der Signalaustausch sowie das Meldewesen für Störungsbehebung im Hinblick auf die Gesamtanlage getestet.
Der AG behält sich das Recht vor, dass Fehlersuche und Fehlerbehebung im Beisein von AG- Personal erfolgen. Das Inbetriebsetzungspersonal der Komponenten steht zur Inbetriebsetzung der gesamten ANLAGE über den gesamten Zeitraum des Optimierungsbetriebs der gesamten ANLAGE dem AG zur Verfügung.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 19/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Gesamtanlage Allgemeine Rahmenspezifikation
Darüber hinaus wird Folgendes festgelegt: Die übergeordnete – nicht komponentenbezogene - Inbetriebsetzungsleitung wird vom AG gestellt. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie darüberhinausgehender Bestimmungen des AG (Inbetriebsetzungsordnung, Freischaltwesen, Baustellenordnung und vorliegende vertragliche Bestimmungen) durch den AN. Erstellung eines übergeordneten Inbetriebsetzungsprogramms durch den AG. Erstellung einer Inbetriebsetzungsordnung durch den AG. Erstellung von Inbetriebsetzungsprotokollen durch den AN (Vorlage gegenüber AG). Der Optimierungsbetrieb endet mit der Bereitschaft zum Probebetrieb.
2.13.3 Probebetrieb Der AG gibt ein gemeinsames Probebetriebsprogramm für die ANLAGE vor. Es wird angestrebt, den Probebetrieb für alle maßgeblichen Komponenten und Lose der ANLAGE zum selben Zeitpunkt zu beginnen. Während des Probebetriebs muss die uneingeschränkte Möglichkeit des Betriebs der gesamten ANLAGE gemäß den Lastanforderung des AG gegeben sein. Auf Wunsch des AG müssen auch Störungen und Um- bzw. Abschaltungen vorgefahren bzw. simuliert werden. Weitere Regelungen sind dem Vertragsteil A zu entnehmen.
2.14 Abnahmemessung Ergänzend zu den Bestimmungen des Vertragsteils A gelten die nachfolgenden Regelungen.
2.14.1 Allgemeines zur Abnahmemessung Der Nachweis für die Einhaltung der absoluten und besonderen Beschaffenheitsmerkmale (siehe A- 9) seines Gewerkes ist vom AN zu erbringen. Die Abnahmemessungen werden nach den neuesten einschlägigen Regelungen für Prüfungen und Abnahmemessungen zum Zeitpunkt der Vergabe, unter der Leitung des AG durchgeführt. Der AN arbeitet ein entsprechendes Messprogramm aus und stimmt dies mit dem AG rechtzeitig ab. Die für die einzelnen Messungen vertraglichen Anlagenbetriebszustände stellt der AG mit eigenem Betriebspersonal ein.
Die Bereitstellung, Kalibrierung, Installation und Bedienung der Messgeräte erfolgen auf eigene Kosten durch den AN, die Kosten des Fachpersonals des AN trägt ebenfalls der AN. Die Kosten des Fachpersonals des AG trägt der AG. Die ANLAGE ist während der Abnahmemessung im Automatikbetrieb zu betreiben; Handeinstellungen an Bauteilen / Komponenten / Software sind nicht zulässig. Als Bezugsparameter sind diejenigen Referenzwerte anzusetzen, wie sie aus den komponentenspezifischen Vertragsteilen B hervorgehen. Die Korrekturkurven sind Vertragsbestandteil. Art und Umfang sind in den losspezifischen Spezifikationen festgelegt. Als Übergabestelle ist die Schnittstelle des AN-seitigen Liefer- und Leistungsumfangs zu verstehen bzw. der Ort an dem aus technischen Gründen (z. B. erforderliche Ein- und Auslaufstrecken) und in Abstimmung zwischen AN und AG die jeweiligen Abnahmemessstellen sinnvollerweise platziert werden. Nachfolgende elektrische Verbraucher sind während den Leistungsmessungen u. a. (soweit zutreffend) in Betrieb: alle Neben- und Hilfsaggregate, Pumpen, Ventilatoren der Kühlanlagen (insbesondere Rückkühler),
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 20/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Gesamtanlage Allgemeine Rahmenspezifikation
Leittechniksystem, alle weiteren im regulären Betrieb benötigte Kleinverbraucher (insbesondere Beleuchtung, technische Gebäudeausrüstung, Begleitheizungen, etc.) Heizung-, Klima- und Lüftungsaggregate.
Die Schallemissionswerte werden mittels schalltechnischer Abnahmemessung während des Probebetriebs von einem Schallgutachter auf Kosten des AG ermittelt. Für den Fall einer erforderlichen Wiederholung der schalltechnischen Abnahmemessung aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, trägt der AN die persönlichen und sachlichen Kosten des Schallgutachters. Die Nachweispflicht bei besonderen Beschaffenheitsmerkmalen, die witterungsbedingt zum Zeitpunkt des Abnahmeversuchs bzw. während des Probebetriebs nicht nachgewiesen werden können, bleibt bis zum endgültigen Nachweis beim AN.
2.14.2 Messtechnische und betriebliche Voraussetzungen Der jeweilige AN hat den abnahmebereiten Zustand der Anlage schriftlich anzuzeigen. Er ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis des AG für die Durchführung der Abnahmemessungen wichtige Teile der Anlage auszuwechseln oder zu verändern. Vor Beginn der Abnahmemessungen wird dem jeweiligen AN die Möglichkeit geboten, die von ihm gelieferte Anlage zu untersuchen und den Vertragsbedingungen entsprechende Vorversuche durchzuführen. Anzeigen von Betriebsinstrumenten dürfen für die Abnahmemessung nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien verwendet werden.
2.14.3 Messunsicherheiten Messwerte gehen ohne Korrektur für Messunsicherheiten bzw. ohne Berücksichtigung von Standardabweichungen in die Ermittlung der Zahlenwerte für die besonderen Beschaffenheitsmerkmale und der absoluten Garantien (siehe Vertragsteil A) ein. Eine Inanspruchnahme von Messunsicherheiten bzw. Standardabweichungen, entsprechend den Regelungen in den einschlägigen Regelwerken (z. B. DIN 1943, DIN EN 12953-11, FDBR-Richtlinie, ISO 2314), erfolgt nicht. Der AN hat o. a. Regelung bei der Festlegung der absoluten und besonderen Beschaffenheitsmerkmale zu berücksichtigen. Somit liegt es sowohl im Interesse des jeweiligen AN als auch im Interesse des AG, die real auftretenden, unvermeidlichen Messunsicherheiten bzw. Standardabweichungen auf ein Minimum zu reduzieren – bei gleichzeitig vertretbarem messtechnischem Aufwand. Die Wahl der Messorte, Messverfahren, Genauigkeit der Messwertaufnehmer und Kalibrierung der Messketten bei den Abnahmemessungen sind auf diese Anforderung abzustellen. Insbesondere sind die erforderlichen Messstrecken und Einbaumöglichkeiten der Messwertaufnehmer bereits bei der Planung zu berücksichtigen.
2.14.4 Auswertung / Berichterstellung Über die Abnahmeprüfungen und Abnahmemessungen erstellt der AN in Abstimmung mit dem AG einen ausführlichen Abnahmebericht mit einem Vergleich der besonderen und der absoluten Beschaffenheitsmerkmale (siehe A)zu den erzielten Messergebnissen. Ferner enthält der Bericht über die Abnahmemessungen eine Aufstellung der eingesetzten Messgeräte und Messwertaufnehmer mit den zugehörigen Eich- bzw. Kalibrierprotokollen, die Ermittlung der Messunsicherheit und Standardabweichungen (zur Information) sowie Angaben über alle festgestellten Mängel und Abweichungen von den Auslegungsbedingungen. Die Umrechnungen auf die Auslegungsbedingungen auf Basis von Korrekturkurven sind vom AN nachvollziehbar darzustellen.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 21/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Gesamtanlage Allgemeine Rahmenspezifikation
Führt der AN nach Abschluss der Abnahmemessung nachträgliche Nacherfüllungsarbeiten durch oder verändert er die Einstellparameter der Komponente, die Einfluss auf die Beschaffenheitsmerkmale haben können, kann der AG die Durchführung der festgelegten Abnahmemessungen in erforderlichem Umfang erneut verlangen. Der AG ist berechtigt, den Abbruch der Abnahmemessungen zu veranlassen, sobald erkennbar wird, dass die Nachweise mit Sicherheit nicht erbracht werden können.
2.15 Schulung Ziel der Schulungsmaßnahmen des jeweiligen AN für das gesamte Betriebs- und In- standhaltungspersonal des AG ist, dass das Personal des AG in die Lage versetzt wird, die ANLAGE mit allen seinen im LLU des AN befindlichen Nebenanlagen sicher, wirtschaftlich und ohne die Unterstützung des AN zu betreiben, die allgemeinen sowie täglichen Wartungs-, Inspektions- und Reparaturroutinen für die ANLAGE selbständig zu planen und durchzuführen, die langfristigen Instandhaltungsmaßnahmen der ANLAGE selbständig zu planen.
Dabei sind (arbeits-)sicherheits- und umweltrelevante Aspekte bzw. behördliche Vorgaben zu berücksichtigen und das Schulungspersonal des AN entsprechend einzuweisen. Die Schulungsmaßnahmen finden in Standort der Anlage statt, den genauen Ort legt der AG fest. Das Schulungsprogramm wird vom AG koordiniert. Die Zuarbeit zum Schulungsprogramm hinsichtlich zeitlichen Ablaufs und Inhalten kommt von dem jeweiligen AN. Die Schulung wird in deutscher Sprache von deutschsprachigen Referenten abgehalten (das dauerhafte Hinzuziehen von Dolmetschern während der Schulungsmaßnahmen sollte möglichst vermieden werden). Die Schulung setzt sich generell aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Aufgebaut und abgestimmt in mehreren Stufen muss das Schulungsprogramm das Wissen für die späteren Anforderungen vermitteln. Für den Ausbildungsplan ist die Vorbildung der ausgewählten Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Schulungsinhalte werden auf die Arbeitsinhalte des Betriebspersonals abgestimmt. Das verfahrenstechnische Betriebspersonal besteht aus 5 Schichten. Das elektrotechnische Betriebspersonal besteht aus 2 Schichten. Die Termine für die Kurse werden in Abstimmung mit dem AG – auch unter Berücksichtigung seiner Schichteinsatzplanung – festgelegt. Aufgrund der Schichtplanung ist auch die mehrfache Abhaltung (max. 5-mal) desselben Schulungsprogramms im Leistungsumfang des AN enthalten, bis alle teilnehmenden Mitarbeiter ihre Schulung erhalten haben. Die theoretische Schulung ist z. B. mit Hilfe von Zeichnungen, Diagrammen, Funktionsbeschreibungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmanuals bspw. als Frontalvortrag durchzuführen. Videopräsentationen sollen die theoretische Schulung unterstützen. Die theoretischen Schulungen müssen vom AN so rechtzeitig begonnen werden, dass sie vor Beginn der warmen Inbetriebsetzung abgeschlossen sind. Die praktische Ausbildung muss im Wesentlichen die Teilnahme des Personals des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen an den Inbetriebsetzungsschritten des AG umfassen. Der AN hat dem Personal des AG ausreichend Gelegenheit zu geben, sich durch Anwesenheit und Teilnahme an den Montage- und Inbetriebsetzungsschritten so vollständig mit der Anlage vertraut zu machen, dass es in der Lage ist, den Probebetrieb der ANLAGE selbständig durchzuführen. Auch bei der Erstinbetriebsetzung der Anlage ist das Personal ausführlich in die Funktionen der Anlage einzuweisen.
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Die praktische Schulung des AG-Personals soll darüber hinaus das notwendige Hintergrundwissen vermitteln, um Betriebsstörungen richtig zu analysieren und die notwendigen Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Die Bediener müssen auch in die Lage versetzt werden, Fehlermeldungen zu interpretieren und zu beurteilen, ob die gemeldeten Fehler vom Bediener selbst oder mit Hilfe von Wartungs- und Fachpersonal behoben werden können. Die Unterweisung muss das beispielhafte Freischalten / Abschalten von Anlagenteilen anhand von Freischaltplänen des AG sowie die Erstellung von Kontrollplänen beinhalten, die ebenfalls in die praktische Ausbildung einbezogen werden sollten. Darüber hinaus sollte ein Schwerpunkt darauf liegen, den Bediener für die Bedeutung der Datenerfassung und -auswertung zu sensibilisieren. Die praktische Ausbildung für das Wartungspersonal umfasst die Durchführung der Wartung. Die Schulung sollte auch darauf ausgerichtet sein, das Bedien- und Wartungspersonal für die verschiedenen Wartungsdetails zu sensibilisieren, die die Zuverlässigkeit des gesamten Systems beeinflussen. Das Schulungsprogramm ist dem AG rechtzeitig vor Beginn der kalten Inbetriebsetzung zu übergeben und mit dem AG so abzustimmen, dass die Belange des bestehenden Kraftwerksbetriebs berücksichtigt werden. Die Schulungsunterlagen für die theoretische und praktische Schulung händigt der AN dem AG für jeden Teilnehmer vor Beginn der Schulungsmaßnahme aus (Zeitpunkt der Dokumentbereitstellung siehe BX). Das Schulungsmaterial für jeden Teilnehmer muss dabei in schriftlicher Form (auch in elektronisch editierbarer Form) und komplett in deutscher Sprache vorliegen. Für die theoretische Schulung der ANLAGE gilt folgender Leitfaden: Konstruktion, Auslegung, Aufbau, Systembeschreibungen und Funktion (inkl. Feldinstrumentierung, Hilfs- und Nebensysteme, Zusammenwirken der Komponenten), Örtlichkeit aller Komponenten, inkl. Begehung vor Ort. Darstellung des optimalen Betriebs im Hinblick auf den Wirkungsgrad, Kalt- und Warmstart sowie Abschaltung, Lastwechsel, Lastmanagement, Automatisierungslogik und Regelkreise sowie Sicherheitsfunktionen, Aufbau der elektrischen Schaltschränke (spezifisch für 2 Termine der Elektro- und Leittechnik) Erkennen und Beseitigen von Fehlern und Störungen, Notabschaltungen, Spezifikationen für den Betrieb (u.a. Überwachung, Alarme, Grenzwerte, Schaltzustände), Sicherheitseinrichtungen, Erwartete Messwerte und Interpretation von Grenzwertüber- oder -unterschreitungen sowie Trends Wartung, Inspektion, Instandhaltung, Revisionen: o Ziele, o Methoden, Wartungshandbücher und Spezifikationen, o periodische Betriebs- und Wartungspläne, o Wiederkehrende Inspektionen, o Vorbeugende Wartung, o Verwendung von normalen und speziellen Werkzeugen, o Konservierung, o Arbeitssicherheit in der Anlage, spezifische Gefahrenanalyse.
2.16 Informationspflicht des AN Generell informieren die AN den AG über alle wesentlichen Vorgänge, Ereignisse und Entscheidungen, die das Projekt betreffen, sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form.
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In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Pflichten von den AN zu berücksichtigen: Informationspflichten gemäß „Projekthandbuch”, Informationspflichten gemäß „Projektfortschrittsberichten“, Festlegungen gemäß „Besprechungen und Besprechungsberichten“, Informations- und Kooperationspflichten gemäß „Qualitätssicherung“, Informationspflichten gemäß „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Planungs- phase und auf der Baustelle“, Aktualisierung der Terminpläne, unverzügliche Information im Hinblick auf genehmigungsrelevante Vorgänge, Ereignisse und Entscheidungen.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 24/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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3. Allgemeine Ausführungsanforderungen
3.1 Allgemeines Der AG legt besonderen Wert auf die strikte Einhaltung der geltenden Gesetze. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Inverkehrbringen, den Umweltschutz und die Arbeitssicherheit. Hier wird ein sehr hohes Augenmerk auf die Einhaltung des Standes der Technik gelegt. Liegen darüber hinaus wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die mit vertretbaren Mitteln die Sicherheit und den Schutz erhöhen, so werden diese Mittel ebenfalls als feste Voraussetzung für die Durchführung dieser Vorhaben angesehen. Insbesondere in der Planungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Installationsphase der Anlage, ihrer Einzelkomponenten und ihrer Zusatzeinrichtungen sind die in diesem Kapitel aufgeführten Grundsätze und Vorschriften zu beachten. Der gesamte Lieferumfang (einschließlich aller Komponenten, Zusatzgeräte und Unterlagen) muss so gestaltet sein, dass er den Marktanforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entspricht. Das Gesamtsystem einschließlich aller Komponenten und Zusatzgeräte muss nachfolgenden Anforderungen geplant, ausgelegt und installiert werden: den verbindlichen EU-Richtlinien und Verordnungen für das Inverkehrbringen von Produkten den entsprechenden nationalen Gesetzen zur Umsetzung dieser EU-Richtlinien (hier insbesondere die einschlägigen Vorschriften des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) den derzeit anerkannten Stand der Technik im Rahmen der Herstellerverantwortung. Dazu gehören insbesondere harmonisierte EU-Normen, anerkannte Regeln der einschlägigen Verbände und ggf. einschlägige internationale Normen. Abweichungen von den Regelwerken müssen immer schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Sind Entwürfe oder Änderungen von Vorschriften bereits vor der Ausführung bekannt, so sind die damit verbundenen Konsequenzen zu erörtern. Ergeben sich Widersprüche zwischen den besonderen Bestimmungen des Vertrages und den anzuwendenden Regeln, so haben die besonderen Bestimmungen des Vertrages Vorrang, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Gelten für einzelne Teile mehrere sich widersprechende Regeln, so ist diejenige Fassung maßgebend, die dem Auftraggeber weitergehende Rechte und eine bessere Durchführung gewährt. Bei Widersprüchen und Zweifeln über die Anwendbarkeit hat der AN den AG unverzüglich zu informieren und dessen Entscheidung über den Anwendungsfall einzuholen. Für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen sowie aller sonstigen Vorschriften, Richtlinien und Normen, die für die vom AN auszuführenden Arbeiten gelten, ist allein der AN verantwortlich; er hat sicherzustellen, dass der Ist-Zustand den Anforderungen dieser Vertragsunterlage entspricht. Die Planung der ANLAGE erfolgt in 3D, das Modell wird durch den AG geführt. Aus dem 3D-Modell werden 2D-Unterlagen abgeleitet. Die 2D-Unterlagen werden in PDF + DWG, WORD oder EXCEL übergeben. Für eine hinreichend genaue Planung sind alle Gewerke (Bau, Komponenten, E- und Leittechnik usw.) vom jeweiligen AN im 3D-Modell, zumindest als Störkante darzustellen. Insbesondere Bereiche mit Schnittstellen zu anderen Gewerken (z.B. Stahlbau, Betonbau, Komponenten, Rohrleitungen usw.) sind mit hinreichender Genauigkeit darzustellen, damit eine ausreichende Planungsqualität erreicht werden kann. Der AN hat seinen Lieferumfang im 3D-Modell zu planen und über eine neutrale CAD-Schnittstelle zum regelmäßigen Austausch bis zum Erreichen des as-built-Stands zur Verfügung zu stellen Vorschriften, Normen, Richtlinien
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 25/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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3.1.1 Allgemein –Vorschriften, Normen, Richtlinien Der gesamte Lieferumfang muss entsprechend der anerkannten Gesetze, Verordnungen, Normen, Vorschriften, behördlichen Auflagen und Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aktuellen Fassung ausgelegt werden. Sämtliche Dokumente, die zum Nachweis der Übereinstimmung mit Normen, Standards und Vorschriften (einschließlich Sicherheitsvorschriften) erforderlich sind, gehen zu Lasten des AN.
3.1.2 Europäische Richtlinien Folgende technische Europäische Richtlinien kommen insbesondere zur Sicherstellung der Produktkonformität zur Anwendung wenn im Liefer- und Leistungsumfang enthalten sind (Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (ProdSG) 2001/95/EC Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (gültig bis 01/27) EU-Maschinenverordnung 2023/1230 Richtlinie 2009/125/EG Ökodesign (ErP-Richtlinie) EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) EU-Bauprodukteverordnung (Nr. 305/2011) Einfache Druckbehälter 2014/29/EU Bauprodukte 2011/305/EU Richtlinie 2014/29/EU EMV-Richtlinie (EMCD 2014/30/EU) Richtlinie 2014/34/EU (ATEX-Produktrichtlinie Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie NSpRL) Richtlinie 2014/53/EU (Radio Equipment Directive – RED) Richtlinie 2014/68/EU Druckgeräterichtlinie (DGRL) EU-Gasgeräteverordnung (EU) 2016/426 (GAR) Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
3.1.3 Deutsche Gesetzgebung und Richtlinien Die folgenden deutschen Richtlinien sind relevant wo zutreffend: Produktsicherheitsgesetz BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) Technische Anschlussregeln für Mittelspannung (VDE-AR-N 4110)Technische Anschlussregeln für Hochspannung (VDE-AR-N 4120) BDEW: „Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (SysStabV)
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 26/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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3.1.4 Standards, Richtlinien und Normen Die Liste der Standards, Richtlinien und Normen ist nicht abschließend.
Produktnormen für Druckgeräte: DIN EN 764 Druckgeräte Druckbehälter: DIN EN 13445 Unbefeuerte Druckbehälter Rohrleitungen: DIN EN 13480 „Metallische Industrielle Rohrleitungen“ Weitere Verordnungen, Normen und Richtlinien: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit BImSchV Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) AVV Baumaschinen Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Regelwerk (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) VBG (Vorschriften Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Richtlinie für die bauaufsichtliche Behandlung von Industriebauten (IndBauR) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Landesbauordnung (LBO) des Bundeslandes Umsetzung der Muster-Verordnungen in den Bundesländern, z.B. o Industriebaurichtliche (IndBauR) o Elektrobauverordnung (EltBauV) o u.a. VGB-Richtlinien (siehe BX) VDEW-Richtlinien, -Lieferbedingungen und -Empfehlungen VDI-Bestimmungen, Regeln und Richtlinien VDE-Bestimmungen, Regeln und Richtlinien (u.a. zu beachten: VDE-AR-N 4110 TAR Mittelspannung oder VDE-AR-N 4120 TAR Hochspannung und VDE-AR-N 4400 Metering Code) Verbändevereinbarungen zwischen VGB, FDBR und VdTÜV (VdTÜV-Merkblätter), insbesondere sicherheitstechnische Anforderungen an kombinierte Gasturbinen- und Dampfkesselanlagen bei Gasfeuerungen EN-Normen DIN-Normen ISO-Normen WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 27/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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IEC-Normen (VDE) FDBR-Richtlinien und -Merkblätter DVGW-Arbeitsblätter Technische Regeln Betriebssicherheit (TRBS) VOB, Teil C, (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) ATV-Merkblätter (DWA: Dt. Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) AGI-Arbeitsblätter (Arbeitsgemeinschaft Industriebau) Stahl-Eisen-Werkstoffblätter (SEW) ENTSO-E (Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber): Network Code zu den Anforderungen an den Netzanschluss von Stromerzeugern, aktueller Entwurfsstand Sekundärsteuerung (Automatic Frequency Restoration Reserves AFFR) nach dem Präqualifikationsverfahren für Regelreserveanbieter (FCR, aFRR, mFFR) in Deutschland („PQ-Bedingungen“ in der aktuellen Fassung
Abweichungen von den Vorschriften und Richtlinien müssen stets schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Soweit Entwürfe oder Änderungen der Regelwerke bereits vor der Ausführung bekannt sind, sind die Konsequenzen daraus zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen sowie aller sonstigen für die von ihm auszuführenden Arbeiten geltenden Vorschriften, Richtlinien und Normen allein verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass die Herstellung den Anforderungen dieser Ausschreibung entspricht.
3.2 Risikobetrachtung und funktionale Sicherheit Der AG macht den AN ausdrücklich darauf aufmerksam, dass detaillierte Risikobetrachtungen gemäß den verbindlichen EU-Richtlinien durchgeführt werden müssen, um die die für das Produkt geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln und die getroffenen Maßnahmen zur Risikominderung zu bewerten. Der AN wird eine vorgeschriebenen Risikobetrachtung hinsichtlich der Erlangung der CE- Konformität für seinen LLU durchführen und diese dem AG zur Information zur Verfügung stellen. Die Durchführung der Risikobetrachtung und die sich daraus ergebenden Folgen liegen dabei im ausschließlichen Verantwortungsbereich des AN. Die Verfahren der Risikobetrachtung werden vom AN durchgeführt und sind mit dem AG und, wenn gesetzlich gefordert, mit der benannten Stelle abzustimmen. Die Risikoparameter der Risikografen werden zu Beginn des Projektes zusammen mit dem AG abgestimmt. Alle notwendigen Risikobetrachtungen müssen schriftlich erfolgen. Die Risikobetrachtung beinhaltet insbesondere folgende Punkte: Betrachtung von sicherheitstechnisch verknüpften Maschinen / Anlagen gemäß EU- Maschinenverordnung 2023/1230 innerhalb seines Liefer- und Leistungsumfangs; Zuarbeit an den AG zur Betrachtung der übertragenen Gefahren und Risiken an den Schnittstellen des LLU des AN zu weiteren Komponenten der ANLAGE (im Falle von sicherheitstechnisch verknüpfen Maschinen / Anlagen) gemäß EU-Maschinenverordnung 2023/1230; Zuarbeit an den AG zur Betrachtung der übertragenen Gefahren und Risiken für die Bestandsanlage gemäß EU-Maschinenverordnung 2023/1230; Gesamtheitliche Betrachtung von Produkten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz inklusive der Betrachtung der entstehenden Gefahren und Risiken für die Bestandsanlage unter Mitwirkung des AG;
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 28/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Risikobeurteilung und für die Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen allein verantwortlich. Diese umfassen mindestens die folgenden Punkte: Festlegung der Produktgrenzen (einschließlich der bestimmungsgemäßen Verwendung und des vernünftigerweise vorhersehbaren Missbrauchs); Ermittlung der Gefahren, die von dem Produkt ausgehen können, und der damit verbundenen Gefahrensituationen (einschließlich der Berücksichtigung von Gefahren und Risiken für die bestehende Anlage unter Beteiligung des AG); Beurteilen der Risiken unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens; Beurteilung der Risiken, um festzustellen, ob eine Risikominderung gemäß den Zielen der geltenden EU-Richtlinien erforderlich ist; Beseitigung der Gefahren oder Verringerung der mit diesen Gefahren verbundenen Risiken durch Anwendung von Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge der nachfolgend festgelegten Prioritäten.
- Risiken so weit wie möglich beseitigen oder reduzieren (inhärent sichere Entwicklung und Konstruktion);
- Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Risiken, die nicht beseitigt werden können;
- Anwender / Bediener / Kunden über die verbleibenden Risiken informieren und auf die Notwendigkeit bestimmter Schulungen und persönlicher Schutzausrüstung hinweisen; Bei der Durchführung der Risikobetrachtungen und -bewertungen wird die Anwendung der folgenden Verarbeitungsstandards in der aktuellen Version dringend empfohlen (je nach den zu betrachtenden Risiken): Allgemeine übergeordnete Risikobewertung: EN ISO 12100: Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Konstruktionsgrundsätze – Risikobewertung und Risikominderung Prozessgefahr und Prozessrisikobewertung: EN 61882: Gefahren- und Funktionsfähigkeits- studien (HAZOP-Studien) – Anwendungsleitfaden Im Zusammenhang mit der funktionalen Sicherheit elektrischer, elektronischer und / oder programmierbarer elektronischer sicherheitsrelevanter Systeme sind die folgenden Normen zu berücksichtigen. Im Allgemeinen: Normenreihe EN 61508: Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer/elektronischer/programmierbarer elektronischer Systeme
Sektor der Prozessindustrie: Normenreihe EN 61508 und 61511: Funktionale Sicherheit –Sicherheitseinrichtungen für die Prozessindustrie
Hinweis: Bei allen Risikobetrachtungen muss der Auftragnehmer folgende Punkte berücksichtigen: Der Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung (BoB) für mindestens 72 Stunden muss beachtet werden Risikominderungen durch Eingriffe aus einem permanent besetzten Kontrollraum sind nicht anwendbar Grundsätzlich gibt es im Gebäude 25 keinen festen Arbeitsplatz Wartungsrundgänge sollten frühestens nach 72 h erforderlich sein WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 29/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Alle möglichen Reaktionszeiten sollten den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung (BoB) berücksichtigen. Manuelle Eingriffe mit Reaktionszeiten < 72 h sollten nicht durchgeführt werden Während des Anlagenbetriebs können sich mehrere Personen mit Wartungsarbeiten im Gebäude 25 aufhalten Bei Wartung und Instandhaltung bleiben benachbarte und angrenzende Anlagenteile in ihren normalen Betriebsbedingungen Rückschlagventile, Rückschlagklappen und Regelventile (welche nicht explizit als Absperrarmatur zugelassen sind) sind nicht als gesicherte Absperrorgane einzustufen (Ausnahme: blockierbare Rückschlagventile) und dienen auch nicht als Schutz gegen erhöhten Druck. Bei der Wahl des Schadensausmaßes ist zu beachten, dass sich auch im laufenden Kraftwerksbetrieb mehrere Personen, z.B. während Wartungsarbeiten an Redundanzen, im Gefährdungsbereich aufhalten können (vgl. VGB-S-008 bzw. FDBR MB 19) Ständige Arbeitsplätze sollten nicht im Gefahrenbereich angeordnet sein. Generell sollten die Voraussetzungen im Anlagendesign geschaffen werden, dass der Parameter F (Häufigkeit und Dauer des Aufenthalts im Gefahrenbereich) als F1 – „selten bis öfter“ gewählt werden kann unter Berücksichtigung der Vorgaben aus EN 50156, VGB-S-008 bzw. FDBR MB 19. Bei der Wahl des Risikoparameters P „Möglichkeit der Abwendung eines gefährlichen Vorfalls“ sollte in der Regel der Parameter P2 – „kaum möglich“ gewählt werden, da auf Grund einer teilweisen unbesetzten Warte nicht vom Eingreifen des Anlagenfahrers auszugehen ist. Der Parameter P1 „möglich unter bestimmten Bedingungen“ sollte nur bei Risiken mit Vorwarnzeiten > 72 h angewendet werden. Proof-Test-Intervalle von Sicherheitsfunktionen sollen nicht kleiner als 1 Jahr ausgelegt werden. Bei nicht sicherheitsgerichteten bzw. nicht SIL-relevanten Funktionen kann projektspezifisch davon abgewichen werden, wenn über die Leittechnik eine regelmäßige Prüfung während bzw. ohne Beeinträchtigung des laufenden Anlagenbetriebs durchgeführt werden kann. Es sollten keine Alarme eingesetzt werden, die Handeingriffe mit Vorwarnzeiten < 72 h benötigen. Bei kürzeren Vorwarnzeiten sollen automatisch Regeleingriffe bzw. Um- schaltungen erfolgen, um die Verfügbarkeit zu gewährleisten. Wenn die Gegenmaß-nahmen nicht greifen bzw. sich ein gefährlicher Zustand einstellt soll die Anlage automatisch in einen sicheren Zustand gebracht werden (Sicherheitsabschaltung / Abfahren) Hinweis: Alle Aspekte müssen in den spezifischen Handbüchern und Bedienungsanleitungen berücksichtigt werden.
3.3 Kennzeichnung und Beschilderung Der AN verwendet durchgängig innerhalb seines Liefer- und Leistungsumfanges und insbesondere an allen Schnittstellen das Kraftwerk-Kennzeichensystem KKS gemäß der Richtlinie KKS (Alternativ Kennzeichnungssystem AG) in der Anlage B0-07b das am Standort des AG geläufig ist. Es steht dem AN frei, parallel das in seinem Haus übliche Kennzeichnungssystem zu führen. Die Kennzeichnung nach KKS ist vom AN in alle Unterlagen (Schemata, Pläne, Listen, Beschreibungen, Betriebsvorschriften, Reserve- und Verschleißteillisten und -zeichnungen usw.) zu übernehmen, die vom AN ausgeliefert werden.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 30/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Weitere Einzelheiten zur Beschilderung enthält die Ausführungsspezifikation Anlagenbeschilderung (B0-07c).
3.4 Vorgaben / Informationen zu Black-Box-Steuerungen, zur Hauptleittechnik und zur Zentraluhr / Zeitstempelung
3.4.1 Allgemeine Definitionen und Festlegungen Die Bedienung und Überwachung der Wärmespeicheranlage erfolgt zentral aus der bestehenden Kraftwerkswarte des Standortes. Die Kraftwerkswarte ist dauerhaft besetzt und dient als zentrale Betriebs- und Leitstelle.
Die Erfassung der Messwerte erfolgt über dezentrale Datensammler (z. B. ET 200SP HA) bzw. Feldverteiler. Die Signale werden an die Rangierverteiler der bestehenden Hauptleittechnik übergeben und dort weiterverarbeitet. Sämtliche Steuerungs-, Verriegelungs-, Abschalt- und Schutzfunktionen der Wärmespeicheranlage werden bauseitig in der vorhandenen Leittechnikplattform Omnivise T3000 von Siemens Energy implementiert.
Die Nutzung von autarken Black-Box-Steuerungen ist nicht zulässig.
Ein Überblick ist nachfolgenden Dokumenten zu entnehmen: B0-02d Liefer- und Leistungsgrenzen ET< Verkabelung Gesamtanlage B0-02e Liefergrenzen Elektrik und I&C Feldgeräte
3.4.2 Zentraluhr und Zeitstempelung Die Wärmespeicheranlage ist in das bestehende Zeitmanagementsystem des Standortes zu integrieren. Für die Zeitsynchronisation und die Bereitstellung konsistenter Zeitstempel ist die vorhandene Zentraluhr zu nutzen.
3.5 Anstrich, Korrosionsschutz Der AN muss sich die Anforderungen einschlägiger Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Normen, behördliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Empfehlungen, Richtlinien etc.) berücksichtigen und den Stand der Technik auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes beachten. Die mit seinem Liefer- und Leistungsumfang im Zusammenhang stehenden Auflagen und Beschlüsse von Genehmigungs- und sonstigen öffentlichen Behörden sind zu befolgen. Weitere Detailanforderungen zum Korrosionsschutz enthält die Ausführungsspezifikation Korrosionsschutz in B0-07e. Für die Festlegung der Umgebungsbedingungen am Standort wird gemäß DIN EN ISO 12944-2 zunächst eine Korrosivitätskategorie von C3 bzw. C4 angesetzt. Die endgültige Festlegung der Korrosivitätskategorie ist mit dem AG abzustimmen und auf Grundlage der standortspezifischen Umgebungsbedingungen gemäß Standortrahmenspezifikation B0-01a vorzunehmen. Das Farbkonzept ist Bestandteil der Ausführungsspezifikation Korrosionsschutz B0-07e und wird vom AG vorgegeben.
3.6 Schallschutz und Schallemissionen Das Schallschutzgutachten (B0-09a) wird zum integralen Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfangs des AN (sofern zutreffend). Die vorläufige Analyse des Lärmschutzgutachter basiert auf einer ersten Einschätzung des Installationskonzepts der Anlage vor der Auftragsvergabe. Weicht das Installationskonzept des AN WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 31/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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davon ab, ist der AN berechtigt, auf eigene Kosten die daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Lärmschutzgutachter zu ermitteln. Der AG beabsichtigt, den Lärmschutzgutachter zu bestellen, um vor Einreichung des Genehmigungsantrages endgültige Berechnungen für das Installationskonzept des AN zu erhalten. Der AN ist berechtigt, Optimierungen oder Umverteilungen in Bezug auf die Isoliereigenschaften und die individuellen Schallleistungsstufen der Geräte und Komponenten im Rahmen seines Liefer- und Leistungsumfanges durchzuführen. Unabhängig von diesen Optimierungen oder Umverteilungen sind jedoch der anteilig angewiesene Gesamtschallleistungspegel nach dem Lärmzertifikat und die zulässigen Anteilsimmissionen der Anlage einzuhalten. Im Gebäude 25 ist die Einhaltung eines mittleren Schalldruckpegels von ≤ 80 dB (A) erforderlich. Für das Elektrogebäude (Gebäude 26) und alle weiteren Räume gilt ein mittlerer Schalldruckpegel von ≤ 80 dB (A). Die einzigen Ausnahmen sind Bereiche innerhalb von Schallschutzhauben (oder Einhausungen) von geräuschintensiven Maschinen. Diese Bereiche sind nur für Inspektions- und Wartungsarbeiten zugänglich. In diesen Fällen muss Gehörschutz verwendet werden. Eine angemessene Beschilderung muss vorhanden sein. Aufgrund der Einhaltung des oben genannten Ansatzes ist auch die Einhaltung der erforderlichen anteiligen Immissionen der Anlage am Beobachtungspunkt gewährleistet. Der AG ist verantwortlich für den Ausbreitungsberechnungsalgorithmus, der in der Schallspezifikationen vom Lärmschutzexperten des Auftraggebers verwendet wird. Werden in den schalltechnischen Vorgaben des Schallgutachters des AG wesentliche Anlagenteile oder Komponenten nicht ausdrücklich erwähnt oder weichen die Annahmen in den schalltechnischen Vorgaben des Schallgutachters des AG (z.B. geschätzte Flächen für Be- und Entlüftungsöffnungen, zugrunde liegende Schalldämmeigenschaften und Schallleistungspegel einzelner Anlagen oder Komponenten) wesentlich von der vom AN beabsichtigten Ausführung ab, so ist der AG rechtzeitig vor der Auftragsvergabe zu informieren. Der AN hat alle Abweichungen davon, die im Rahmen des Projektes (Planung oder Durchführung) festgestellt wurden, zu kompensieren. In der Regel hat der AN während der Bauzeit einen gesonderten Schallgutachter für die Schalltechnikberatung und die Bestätigung von Freisetzungen (in Bezug auf den Umfang der Waren und Dienstleistungen des Auftragnehmers) zu ernennen. Die schalltechnische Endabnahme wird wiederum vom Schallgutachter des AG durchgeführt. Maschinen und Komponenten müssen hinsichtlich der Lärmemissionen auf dem Stand der Technik sein. Schallemittenten müssen hinsichtlich der Schallemissionen so gestaltet sein, dass Zuschläge nach Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht anzusetzen sind. Die in den Arbeitsschutzvorschriften festgelegten Höchstwerte für den Schalldruckpegel am Arbeitsplatz sind zu beachten.
Lärmreduzierung: Wo immer dies technisch möglich ist, muss die erforderliche Lärmreduzierung durch Primärmaßnahmen erreicht werden. Konkret bedeutet dies die Implementierung einer geeigneten Auslegung der Systemparameter (niedrige Geschwindigkeit, niedrige Durchflussraten usw.) und die Auslegung für geringe Geräuschemission. Die Anwendung von Sekundärmaßnahmen hat eine niedrigere Priorität. Bei Verwendung von Schallschutzhauben usw. muss für die eingehausten Einheiten ein guter Zugang gewährleistet werden. Maschinenteile, die häufig gewartet werden müssen, müssen ohne Werkzeug leicht über leicht abnehmbare Segmente zugänglich sein. Schalldämpfer in Rohrleitungen, Kanälen und Baugruppen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Korrosionsschutzanforderungen entsprechen und ihre Innenfläche ausreichend vor Abrieb geschützt ist. Die Führungsplatten müssen austauschbar sein. Unnötige baubedingte Lärmerregung muss vermieden werden. Wand- und/oder Deckendurchführungen müssen erforderlichenfalls in Gehäuserohren mit Isoliermaterialeinsätzen
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ausgeführt werden, um Schallbrücken zu Wänden und Decken und das Übertragen von Raum zu Raum zu vermeiden. Auch die Lärmemissionen müssen während der Bauphase minimiert werden, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen. Der Einsatz von Schalldämpfern auf der heißen Seite ist nur in Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung des AG gestattet.
3.7 Schwingungen, Kräfte, Momente Die Schwingungsstärken der einzelnen Maschinen bzw. Komponenten dürfen die Zone A gemäß der Beurteilung nach DIN ISO 10816 (siehe Kap. 3 Beschaffenheitsmerkmale in der Technischen Spezifikation Pumpen B2.4) nicht überschreiten. Das Auftreten von Resonanzschwingungen ist durch ausreichend großen Abstand der Eigenschwingungszahlen von den Betriebsdrehzahlen zu vermeiden. Unzulässige Schwingungsübertragungen müssen durch eine schwingungsisolierte Aufstellung der Aggregate sowie durch Entkopplung der hin- und fortführenden Leitungen vermieden oder gemindert werden. Die Leitungen müssen mit ausreichenden Anschlägen und Dämpfungselementen zu versehen. Sämtliche Systemkomponenten und Rohrleitungen müssen ebenfalls so ausgelegt sein, dass keine unzulässig hohen Vibrationen entstehen können. Alle Verbindungen zwischen einzelnen Rohrleitungs- und Leitungsabschnitten sind so auszuführen, dass sie kräfte- und momentenfrei sind. Ausgenommen hiervon sind einzelne Rohrleitungsverbindungen für heißlaufende Rohrleitungen, die statisch genau nachgewiesen werden müssen
3.8 Zugänglichkeit Der AN hat die Zugänglichkeit über Bühnen, feste Podeste oder Treppen zu den Anlagen und Komponenten sowie eine leichte und schnelle Reparaturmöglichkeit sicherzustellen. Die Anlagenteile sind so zu konstruieren und anzuordnen, dass alle Teile mit einem Minimum an Zeit- und Arbeitsaufwand besichtigt, gewartet und ausgewechselt und Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden können. Insbesondere Teile, deren Auswechslung im Betrieb bzw. in regelmäßigen Abständen notwendig wird, müssen ohne umfangreiche Montagearbeiten, ohne Errichtung von Montagebühnen und ohne Veränderungen anderer Einrichtungen leicht aus- und wieder eingebaut werden können. Für die ohne Hilfsmittel nicht zugänglichen Anlagenteile sind Einrichtungen vorzusehen, von denen aus eine Wartung gefahrlos durchgeführt werden kann. Alle Armaturen, Stellantriebe, Gebergeräte und sonstige Teile sind im Bedienungsbereich von Bühnen, Laufstegen und Podesten anzuordnen. Sollte dies bei Armaturen nicht möglich sein, sind sie mit z. B. Spindelverlängerung und Flursäule auszurüsten. Für Bedienungs- und Fluchtwege müssen die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes und der Landesbauordnung berücksichtigen. Um die oben genannten Anforderungen bezüglich Zugänglich- keit zu erfüllen, sind gegebenenfalls größere Abmessungen vorzusehen. Für die Beobachtung sowie die Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit sind gemäß TRBS Einsteigetüren und Besichtigungsöffnungen in ausreichender Zahl vorzusehen, die von den Bühnen bzw. eigens vorgesehenen Podesten zugänglich sein müssen. Einsteigetüren müssen sich mittels Scharniere problemlos öffnen und schließen lassen. Einsteigetüren sind mindestens in DN 800 auszuführen, sofern nicht anders gefordert bzw. sofern technisch möglich. Über den Einsteigeöffnungen sind Handgriffe vorzusehen, erforderlichenfalls auch Leitern bzw. Sprossen und Absturzsicherungen innerhalb der Befahrungsräume. Aufkantungen und sonstige Stolperstellen im Bereich von Verkehrsflächen, Bedienungs- und Fluchtwege sind nicht zulässig. Verkehrswege dürfen nicht durch Fundamente oder ungünstig aufgestellte Komponenten beeinträchtigt werden.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 33/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Auf der 0 m-Ebene müssen in allen Gebäudeteilen geeignete Verkehrswege für Hubwagen, Stapler oder Mobilkräne – abgestimmt auf das Instandhaltungskonzept der Anlagen – freigehalten werden. Die Anordnung der Einzelkomponenten und Anlagenteile im LLU des AN ist im Detail mit dem AG insbesondere hinsichtlich Zugänglichkeit, Betriebs- und Reparaturfreundlichkeit abzustimmen. Die AG-seitige Zustimmung ist Voraussetzung für die Umsetzung und Montage.
Bühnen und Treppen: Alle Bedienungs-, Wartungs- und Überwachungseinrichtungen müssen mit Bühnen und Treppen leicht und sicher zugänglich sein. Das gleiche gilt für alle Flucht- und Rettungswege. Möglichst alle Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollpunkte sollen direkt durch die Hauptebenen erschlossen werden. Ggf. notwendige Zwischenebenen sollen die Begehbarkeit nicht einschränken (Kopffreiheit). Maximal zulässige Fluchtweglängen und die Erreichbarkeit von Sicherheitsausgängen ins Freie sind zu beachten. Bei der Wahl der Höhenkoten für die Bühnen sind die Höhenkoten der in Massivbauweise ausgeführten Gebäudeteile (sofern vorhanden) zu beachten. Andere Höhenkoten sind nur zulässig, wenn die gute Zugänglichkeit, der zu bedienenden oder zu wartenden Anlagenteile anders nicht möglich ist. Werden andere Höhenkoten gewählt, so ist ein Anschluss (Differenzstufen) an eine der vorgegebenen Hauptebenen herzustellen. Alle Laufbühnen und Treppen sind durch Fußschutzleisten und Knieleisten zu sichern.
Gitterroste/Blechabdeckungen: Alle Bühnen und Treppen sind mit verzinkten und rutschhemmenden Lichtgitterrosten abzudecken, wobei eine äußere Einfassung der Lichtgitterroste erfolgen muss und ggf. notwendige Aussparungen für Rohrleitungen, Kabel usw. auszuschneiden, einzufassen und zu verstärken sind. Alle Gitterroste sind mit verzinkten Klemmschrauben zu befestigen.
Rutschhemmung: Rutschbewertungsgruppe R12 (DGUV Regel 108-003) im Außenbereich und in der Maschinenhalle. In übrigen Bereichen darf auch R11 eingesetzt werden. Die gerahmten Gitterroste sind mit Maschenweiten 30 mm x 30 mm und Tragstäben mit einer Höhe von 40 mm (Blechstärke der Tragstäbe nach Belastung) auszuführen. Sie dürfen nicht zur Lastabtragung ständiger Lasten benutzt werden und müssen demontierbar sein. Die Bühnen sind mindestens für 3,5 kN/m² Verkehrslast auszulegen. In Bereichen, wo für den Transport schwerer Teile z. B. im Rahmen von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen höhere Punkt-, Linien- und Flächenlasten zu erwarten sind, ist dies vom AN mit einer entsprechend höheren Auslegung zu berücksichtigen. Fabrikat und Ausführung der Gitterroste unterliegen der Zustimmung durch den AG. Blechabdeckungen sind nur in Ausnahmen nach Rücksprache mit dem AG zulässig. Eventuelle Abdeckungen zur Vermeidung von Verschmutzung sind in rutschfesten, verzinkten Tränenblechen auszuführen.
Treppen: Alle Stahlbautreppen sind nach Möglichkeit mit einheitlicher Neigung (Neigung zwischen 24° und 38°) und mindestens 1 m breiten feuerverzinkten Gitterroststufen mit verstärkter Auftrittskante nach DIN EN ISO 14122-3 auszuführen. Feuerwehrangriffswege sind mit mindestens 1,25 m Breite auszuführen. Steigleitern sind nur in vom AG genehmigten Ausnahmefällen zulässig. Die Ausführung ist mit dem AG abzustimmen und hat gemäß EN ISO 14122 zu erfolgen. Geländer: Alle Laufbühnen und Treppen sind durch Geländer nach DIN EN ISO 14122-3 zu sichern. Die Geländer müssen einem horizontalen Druck von mindestens 1,0 kN/m standhalten. Im Bereich von Montageöffnungen sind Sicherheitsvorkehrungen gegen Absturzgefahr zu treffen, z. B.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 34/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Steckgeländer etc. Im Übrigen behält sich der AG die Festlegung einheitlicher Normen für die Ausführung vor. Für die Ausführung von Geländern an Bühnen und Treppen gelten DIN EN 10255, DIN EN 10220 sowie DIN EN 10253-2 und DIN EN 10253-4. Podeste und Steigleitern sind geeignet zu sichern.
3.9 Materialien Es werden ausschließlich Materialien verwendet, die sich im Kraftwerksbau gemäß den geltenden Vorschriften bewährt haben. Die verwendeten Werkstoffe müssen den Betriebsbedingungen entsprechende physikalische Eigenschaften aufweisen. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Auswahl, Verarbeitung, Behandlung und Qualitätssicherung der Materialien, die für den jeweiligen Zweck geeignet sind. Die Materialien müssen in den Zeichnungen und den zugehörigen Stücklisten mit der Materialbezeichnung oder Materialnummer, der Norm und mit mitgelieferten Zertifikaten angegeben werden Rohrleitungen und Formstücke aus hitzebeständigen Werkstoffen müssen mit den Werkstoffnummern oder der Werkstoffbezeichnung eindeutig gekennzeichnet (gestanzt) werden. Wenn aufgrund von Schneidarbeiten eine Umstempelung erforderlich ist, darf diese nur von einer befugten Person vorgenommen werden. Diese Person ist dem Bauleiter und dem offiziellen technischen Sachverständigen bekannt zu geben. Bei Auslegungstemperaturen über 300 °C dürfen nur hitzebeständige Stähle verwendet werden. Alle im TRBS-Bereich (Technische Richtlinien für Betriebssicherheit) zur Anwendung kommenden druckführenden Systeme müssen bezüglich der mechanischen und technologischen Verarbeitungsbedingungen vom Sachverständigen gemäß Einstufung durch die Druckgeräterichtlinie begutachtet werden. Werden Werkstoffen geschweißt, müssen sie zum Schweißen geeignet sein. Sind Schweißungen nur unter bestimmten Bedingungen möglich, müssen diese im Gutachten des Sachverständigen angegeben werden. Asbest oder asbesthaltige Materialien dürfen nicht für Dichtungen, Dehnungsfugen, Kompensatoren, Isolierungen etc. verwendet werden; Ebenso darf Quecksilber darf nicht verwendet werden. Für alle verwendeten Materialien, Einstreumaterialien, Schmiermittel und Verbrauchsmaterialien müssen dem Auftraggeber Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Grauguss darf nicht für unter Druck stehende Komponenten (dies schließt Ventile und Schieber etc. mit ein) verwendet werden.
3.10 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen Sämtliche am Standort gültigen Sicherheitsbestimmungen sowie einschlägigen Normen, Richtlinien und Empfehlungen sind einzuhalten (siehe Vertrag Teil C). In diesem Zusammenhang ist von den AN unter vielem anderen auch Folgendes zu beachten: Sämtliche elektrischen Systeme sind so anzuordnen und abzuschirmen, dass das Risiko des Kontakts mit unter Spannung stehenden Komponenten oder deren unbeabsichtigter Betätigung vermieden wird. Sämtliche Mittel- und Hochspannungsausrüstungen sind zur Vermeidung unbefugten Zugangs sicher abzugrenzen und abzusperren. Sämtliche drehenden Teile sind mit Kontaktschutz zu versehen. Sämtliche Komponenten, die Oberflächentemperaturen von > 60 °C aufweisen (sofern nicht durch entsprechende Wärmedämmung vermeidbar) und sich im Bedienungsbereich befinden, sind mit einem Berührungsschutz zu versehen. Stolperstellen (z.B. ungünstig verlegte Kabel und Rohrleitungen, vermeidbare Absätze / Stufen) und Stellen mit sonstiger Verletzungsgefahr (wie z. B. scharfkantige, herausragende Anlagenteile) sind zu vermeiden.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 35/36 Druck: 26.08.2026 08:55
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Rückschlagventile, Rückschlagklappen und Regelventile (die nicht explizit als Absperrventile zugelassen sind) sind nicht als gesicherte Absperrvorrichtungen einzustufen (Ausnahme: verschließbare Rückschlagventile) und dienen auch nicht dem Schutz vor Druckerhöhung.
WSPW WSPW.EPC.000.EC019 00 Projekt-Kennwort Projekt-Dokumenten-Nr. Rev. enpros consulting GmbH, Nürnberg Datei: WSPW.EPC.000.EC019_00 AllgRahSpezif Seite 36/36 Druck: 26.08.2026 08:55