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A-04 WSPW.SWK_Allgemeine Einkaufsbedingungen -AEB.pdf

Planung, Herstellung und Lieferung von Pumpen für einen Großwärmespeicher

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Teil A Allgemeine Bedingungen

  1. Geltungsbereich, Ausschluss entgegenstehender AGB

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Geschäftspartnern und Lieferanten („AN“) der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und deren gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen insbesondere Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, SWK Novatec GmbH und Stadtwerke Kommunale Dienste GmbH (nachfolgend jeweils „Stadtwerke“ oder „AG“ ) betreffend den Abschluss von Kauf-, Dienst- und Werkverträgen, bei denen die Stadtwerke Besteller der Leistung ist.

1.2 Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gilt neben diesem Teil A auch Teil B, bei Lieferleistungen gilt neben Teil A auch Teil C.

1.3 Soweit die Leistungen zumindest teilweise aus Mitteln finanziert werden, die der AG als Förderdarlehen erhalten hat, gilt zusätzlich Teil D.

1.4 Diese AEB gelten nur, wenn der AN Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.5 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

1.6 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der AG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos an- bzw. abnimmt.

1.7 Angebote, Bestellungen sowie sonstige Änderungen des Vertrages sind für den AG nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform erfolgen.

1.8 Sofern im Rahmen des Beschaffungsprozess keine Bieterunterlagen oder Bindungsfristen bekannt gegeben werden, ist der AN für die Dauer von vier Wochen an sein Angebot gebunden.

  1. Änderung der Leistung

2.1 Der AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des ANs verlangen, es sei denn, dies ist für den AN unzumutbar. Über vom AG angeordnete Leistungsänderungen oder verlangte zusätzliche Leistungen sind Nachtragsverträge – nach Möglichkeit vor Ausführung – schriftlich zu vereinbaren.

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2.2 Für angeordnete Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen gelten die Bedingungen dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im Nachtragsvertrag vereinbart wird.

2.3 Die Nachtragsverträge sollen eine Preisvereinbarung enthalten und regeln, wer die Kosten trägt; sie sollen auch eine Regelung über die Auswirkungen auf die Leistungszeit enthalten.

Sofern AG und AN Nachtragsverträge schließen, in denen keine Regelungen über die Auswirkungen auf die Leistungszeit enthalten sind, führen die entsprechenden Nachtragsleistungen nicht zu einer Verlängerung der Leistungszeit, es sei denn, der AN hat sich Ansprüche auf Leistungszeitverlängerung im Nachtragsvertrag ausdrücklich vorbehalten.

2.4 Hat der AN Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des AN nicht, so bleibt der AG für die Angaben und Anordnungen verantwortlich.

2.5 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der AG solche Leistungen nachträglich annimmt. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt.

  1. Leistung, Lieferung, Annahmeverzug

3.1 Der AN hat die Lieferung und Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

3.2 Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

4.2 Der in der Bestellung angegebene Nettopreis ist bindend und versteht sich als Festpreis zzgl. der jeweils aktuell geltenden Umsatzsteuer.

4.3 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des ANs sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

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4.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung oder vereinbarter Teillieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der AN, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 3 % Skonto auf den Nettobetrag jeder einzelnen Zahlung. Als Zugang gilt nur der Eingang der Rechnung per Post oder an rechnung@erv.stadtwerke-karlsruhe.de. Dies gilt jeweils auch dann, wenn die Zahlung nicht der Höhe der Abschlagsrechnung entspricht. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Das gilt nicht für Verzugszinsen.

Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Auf jeder Rechnung ist die Bestellnummer des Auftraggebers als Referenz anzugeben.

In jeder Rechnung sind die Teilleistungen/Teillieferungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis, soweit vorhanden, aufzuführen.

4.5 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

AG und AN vereinbaren – vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) – für die Erfüllung der vom AN geschuldeten Leistungen eine Vertragserfüllungssicherheit nach Teil A, Ziff. 7.1 in Höhe von 10 % der vorläufigen Gesamtauftragssumme (Endbetrag gem. Angebotsschreiben, bei Losen Gesamtangebot über alle Lose) netto. Die Abschlagsrechnungen des AN werden gekürzt, bis der Betrag für die Vertragserfüllungssicherheit erreicht ist (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe einer anderen zulässigen Vertragserfüllungssicherheit nach Ziff. 7.3 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungsrecht Gebrauch, erfolgt die Auszahlung der Abschlagsrechnungen ohne entsprechenden Einbehalt.

AG und AN vereinbaren für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Mängelansprüchesicherheit nach Teil A, Ziff. 7.2 in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. Die Mängelansprüchesicherheit wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe einer anderen zulässigen Mängelansprüchesicherheit nach Ziff. 7 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungsrecht Gebrauch, wird der Einbehalt für die Mängelansprüchesicherheit von der Schlussrechnung nicht getätigt.

4.6 Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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  1. Vertragsstrafe

5.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

5.2 Für jeden Werktag der schuldhaften Terminüberschreitung wird eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme vereinbart. Die Vertragsstrafe ist beschränkt auf 5 % der Auftragssumme. Die Vertragsstrafe muss nicht bei Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

5.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

5.4 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Termin für die Lieferung oder Vollendung der Leistung, gelten diese Termine als Termine für die Lieferung oder Vollendung der Leistung/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

  1. Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist

  1. Sicherheitsleistung

7.1 Die zwischen AG und AN in den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit sichert Ansprüche des AG auf Erfüllung sämtlicher dem AN obliegender Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der Leistung sowie für die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art und sowie der Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen.

Die Vertragserfüllungssicherheit ist nach Abnahme Zug um Zug gegen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche an den AN zurückzugeben.

7.2 Die zwischen AG und AN in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbarte Mängelansprüchesicherheit sichert Ansprüche des AG zur Absicherung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen bei und/oder nach der Abnahme vorliegender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragnehmers sowie der Rückforderung von Überzahlungen aus diesem Vertrag.

Die Mängelansprüchesicherheit ist nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche an den AN zurückzugeben.

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7.3 Der AN kann den Einbehalt für die Vertragserfüllungs- und/oder Mängelansprüchesicherheit durch ein im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer in Form einer Bürgschaft ablösen. Die Bürgschaften müssen selbstschuldnerisch, unbefristet und unwiderruflich sein und den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB enthalten. Sie dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. Es sind die Bürgschaftsmuster des AG zu verwenden.

  1. Geheimhaltung

8.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind, unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, wirtschaftlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen, die Ihnen bekannt werden. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend Produkte, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Herstellungsprozesse, Know-how, Software, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, Zeichnungen, Muster, wenn sie

a) als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind;

b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder

c) von vertraulichen Informationen, welche die offenbarende Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden.

Der AN sichert zu, dass er vertrauliche Informationen

a) entsprechend vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln, dies bedeutet insbesondere, dass er diese Informationen weder selbst noch durch Mitarbeiter an Dritte bekanntzugeben hat,

b) nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und

c) nur soweit vervielfältigt, wie dies mit dem Zweck des Vertrags vereinbar ist und angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandelt.

d) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichert und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften einhält.

Sollte der AN Kenntnis davon erhalten, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vereinbarung an Dritte weitergegeben wurden, hat er den AG umgehend hierüber zu informieren.

e) Es ist dem AN bewusst, dass die vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von

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wirtschaftlichem Wert sind, seitens des AG durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht. Sofern eine vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Vertrag.

Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) der AG die Zustimmung zur Offenlegung erteilt hat, (ii) die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem AN unter dem Vertrag obliegenden Verpflichtung erforderlich ist und dem Dritten eine Geheimhaltungspflicht auferlegt ist, welche dieser Geheimhaltungspflicht im Umfang mindestens gleich steht, (iii) die vertraulichen Informationen der anderen Partei dem AN bereits vor Abschluss des Vertrages oder durch öffentliche Quellen bekannt war, oder (iv) der AN im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist. Der AN hat in diesen Fällen den AG über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich zu informieren und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.

8.2 Der AN wird seinen Angestellten oder Beratern vertrauliche Informationen nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Zweck dieses Vertrags erforderlich ist, und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit nach Maßgabe dieser Vereinbarung verpflichten. Der AN wird im Übrigen keine vertraulichen Informationen des AG verwerten oder nachahmen (insbesondere nicht im Wege des „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen lassen und insbesondere auf keine vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anmelden oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen.

Es besteht darüber Einverständnis, dass der AN kein Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen des AG aufgrund dieses Vertrags oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt. Der AG hat, unbeschadet der Rechte, die er nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz hat, hinsichtlich der von ihm offenbarten vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der AG behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der AN erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen. (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens.

8.3 Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der AG dem AN zur Herstellung beistellt, sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in

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angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

  1. Mangelhafte Leistung

9.1 Die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des AG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von dem AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für den AG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der AG den AN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

  1. Datenschutz

10.1 Zur Umsetzung der beauftragten Leistung kann es sein, dass der AN vom AG Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mailadresse etc.) von Ansprechpartnern am Leistungsort (Vermieter, Mieter, Hausmeister, Eigentümer etc.) erhält. Dies sind personenbezogene Daten nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Der AN verpflichtet sich, diese Daten ausschließlich im Rahmen der Umsetzung der Leistung zu verarbeiten. Eine Verarbeitung zu anderen, insbesondere eigenen Zwecken ist nicht gestattet.

10.2 Der AN hat die Sicherheit der Verarbeitung der ihm anvertrauten personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik zu gewährleisten (Art. 32 DSGVO). Sicherheitsvorfälle, bei dem die übermittelten Daten betroffen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung dem AG mitgeteilt werden.

10.3 Der AN hat die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Insbesondere hat er seine Mitarbeiter darüber zu belehren und sie zu Vertraulichkeit zu verpflichten.

10.4 Nach Abschluss der Leistung sind die in dem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich oder nach Ablauf der (gesetzlichen) Aufbewahrungsfrist zu löschen.

10.5 Der AN verpflichtet sich, den AG bei der Bearbeitung von Betroffenenanfragen (Art. 15 DSGVO),

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Erfüllung der Betroffenenrechte (Art. 16 ff. DSGVO), Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) zu unterstützen und zur Aufklärung beizutragen.

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, in den diese AEB einbezogen wurden, und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

11.2 Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Vorstehende gilt entsprechend im Falle etwaiger Lücken dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem in gesetzlich zulässiger Weise entspricht, was die Parteien unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit von vornherein bekannt gewesen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke haben sollte. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen.

11.3 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.

Teil B Weitere Regelungen für Werkverträge

  1. Änderung der Leistung

Das Recht zur Anordnung von Leistungsänderungen durch den AG umfasst auch das Recht, Änderungen der Liefer- und/oder Ausführungsfristen in Textform anzuordnen, es sei denn, eine solche Anordnung stellt einen unangemessenen Eingriff in die betriebliche Disposition des AN dar und ist ihm nicht zumutbar.

  1. Behinderung und Bedenken

2.1 Eine Behinderungsanzeige und Bedenkenanmeldung des AN sind so detailliert unter konkreter Darlegung und hieraus resultierender Folgen abzufassen, dass der Inhalt auch einem nicht Fachkundigen zweifelsfrei verständlich ist.

2.2 Im Rahmen der Behinderungsanzeigen hat der AN alternative Möglichkeiten zur Beseitigung

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des Behinderungstatbestandes und deren finanziellen und zeitlichen Folgen aufzuzeigen, sofern ihm dies möglich ist. Der AN hat den AG auch dann darüber in Kenntnis zu setzen, dass die vereinbarten Leistungszeiten nicht eingehalten werden, wenn dies aus Gründen erfolgt, die nicht vom AG zu verantworten sind.

2.3 Etwaige Bedenken des AN sind in Textform – soweit möglich unter gleichzeitiger Unterbreitung wirtschaftlich gleichwertiger, möglichst nicht kostenerhöhender und zeitverlängernder Alternativen – so rechtzeitig vorzutragen und zu begründen, dass hierdurch Verzögerungen nicht entstehen.

  1. Abnahme und Gefahrübergang

3.1 Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme. Die Gefahr geht auf den AG mit der förmlichen Abnahme über.

  1. Zurückbehaltungsrecht

4.1 An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Verträgen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen die Werkleistung betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen.

Teil C Weitere Regelungen für Lieferleistungen

  1. Änderung der Leistung

1.1 Der Preis für geänderte und zusätzliche Leistungen ist auf Basis der Grundlagen der Preisermittlung jeweils unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu ermitteln.

1.2 Das Recht zur Anordnung von Leistungsänderungen durch den AG umfasst auch das Recht, Änderungen der Liefer- und/oder Ausführungsfristen anzuordnen, es sei denn, eine solche Anordnung stellt einen unangemessenen Eingriff in die betriebliche Disposition des AN dar und ist ihm nicht zumutbar. Anordnungen in diesem Sinne sind aus Beweisgründen schriftlich zu fertigen und dürfen nur von Personen erteilt werden, die dazu bevollmächtigt sind.

  1. Leistung, Lieferung, Annahmeverzug

2.1 Mit dem AN ist vereinbart, dass sich der AG von der ordnungsgemäßen Herstellung der Waren unterrichten darf. Daher ist dem AG innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt nach rechtzeitiger Ankündigung zu gewähren. Auf Wunsch sind uns die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu

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erteilen. Dies gilt insgesamt nicht, wenn Geschäftsgeheimnisse des AN dadurch beeinträchtigt werden.

2.2 Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln.

2.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an die Anlieferadresse Pfannkuchstraße 1, 76185 Karlsruhe zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

2.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Bestellnummer, ggf. Materialnummer, interne Adressierung) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

2.5 Wenn und soweit vereinbart, ist dem AG getrennt vom Lieferschein in ausreichend zeitlichem Abstand vor Ausführung der Lieferung eine konkrete Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt wie dem Lieferschein zu übersenden, damit die Entgegennahme der Lieferung vorbereitet werden kann. Verstößt der AN gegen diese Pflicht und kann die Entgegennahme der Lieferung durch den AG daher nicht oder nicht rechtzeitig vorbereitet werden, gelangen wir nicht in Annahmeverzug.

2.6 Sofern AN und AG vereinbaren, dass Werkprüfungszeugnisse vorzulegen sind, sind diese mit der Anlieferung der Ware vorzulegen. Sollten die Werkprüfungszeugnisse nicht mit der Lieferung vorgelegt werden, kann der AG für diesen Teil der Lieferung die Annahme verweigern, ohne dass er insoweit in Verzug gerät.

  1. Zahlungsbedingungen

Ergänzend zu Ziff. 4 des Teils A dieser AEB ist im Falle des Ziff. 2.5 des Teils C dieser AEB die Übergabe der Werkprüfungszeugnisse Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung.

  1. Übergabe, Gefahrübergang, Eigentum

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den AG über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG sich im Annahmeverzug befindet.

4.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den AN wird ausschließlich für den AG vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den AG, so dass der AG als Hersteller gilt und

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spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

  1. Mangelhafte Lieferung

5.1 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten bei Lieferleistungen jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden.

5.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

5.3 Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

5.4 Zur Nacherfüllung gehören auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der AN auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der AG jedoch nur, wenn der Mangel erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt wurde.

  1. Produzentenhaftung

6.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich einer von vom AG durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichtet. Dabei hat er die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.3 Sofern der AN nach dem ProdHaftG haftet, hat er eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer

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pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen, zu unterhalten und nach Aufforderung des AG nachzuweisen.

Teil D Weitere Regelungen bei Fördermittelbezug

  1. Information über die Finanzierung durch Förderdarlehen

Der AG hat den AN darüber zu informieren, wenn die Leistungen des AN durch Mittel finanziert werden, die er aus einem Förderdarlehen erhalten hat. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Zulieferung von Informationen

2.1 Soweit der AG verpflichtet ist, gegenüber dem Darlehensgeber über den Fortschritt des Projekts Bericht zu erstatten, verpflichtet sich der AN zur Zulieferung sämtlicher vom AG diesbezüglich angeforderter Informationen in einem vom AG näher zu bestimmenden Format.

  1. Eigenerklärung zu Sanktionen

3.1 Mit Unterzeichnung des Vertrags in Verbindung mit der Unterzeichnung der Anlage AEB_D1 versichert der AN, dass er weder eine sanktionierte Person ist noch gegen Sanktionen verstößt.

3.2 Sanktionierte Person in diesem Sinne meint jede natürliche oder juristische Person (wobei der Begriff auch Regierungen, Gruppen oder terroristische Vereinigungen erfasst), die ein benanntes Ziel oder anderweitig Gegenstand von Sanktionen ist (einschließlich, weil sie direkt oder indirekt im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht oder von dieser kontrolliert wird, die selbst ein benanntes Ziel oder anderweitig Gegenstand von Sanktionen ist).

3.3 Sanktion in diesem Sinne meint Gesetze zu Wirtschafts- oder Finanzsanktionen, Verordnungen, Handelsembargos oder andere restriktive Maßnahmen (einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung), die jeweils erlassen, angewendet, durchgeführt oder durchgesetzt werden durch die Vereinten Nationen (auch einschließlich des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), die Europäische Union (auch einschließlich des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission und aller anderen zuständigen Einrichtungen/Organe oder Agenturen der Europäischen Union), und die Regierung der Vereinigten Staaten (sowie deren Ministerien, Abteilungen, Agenturen oder Ämter, auch einschließlich des Office of Foreign Asset Control [OFAC] des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, des Außenministeriums der Vereinigten Staaten und/oder des Handelsministeriums der Vereinigten Staaten), und die Regierung des Vereinigten Königreichs (sowie deren Ministerien, Abteilungen, Agenturen, Ämter oder Behörden, auch einschließlich der Sanktionsbehörde des britischen Schatzamtes und des britischen Ministeriums für internationalen Handel).

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3.4 Die Erklärung nach dieser Ziffer bezieht sich im Hinblick auf den AN unter anderem auch auf die Mitglieder seiner Leitungsorgane sowie eine Person, die für ihn, in seinem Namen oder unter seiner Kontrolle handelt und befugt ist, Anweisungen zu erteilen und/ oder Kontrolle im Hinblick auf das Projekt auszuüben.

3.5 Die Erklärung nach dieser Ziffer reicht nur so weit, wie dies nach einer anwendbaren Anti- Boykott-Regel der EU wie etwa VO(EG) Nr. 2271/96 oder § 7 der Außenwirtschaftsverordnung i. V. m. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz zulässig wäre.

3.6 Die Erklärung nach dieser Ziffer bezieht sich auch auf den Einsatz von Subunternehmen. Der Auftragnehmer verlangt eine Erklärung nach dieser Ziffer auch im Vertrag mit Subunternehmen, die für das Projekt nach Ziffer 1 (Teil D) eingesetzt werden sollen.

  1. Eigenerklärung zur Ausschlusspolitik

4.1 Mit Unterzeichnung des Vertrags in Verbindung mit der Unterzeichnung der Anlage AEB_D1 versichert der AN, dass er keinem Ausschlussbeschluss oder einer vorübergehenden Aussetzung gemäß der Ausschlusspolitik des Darlehensgebers unterliegt.

4.2 Der AG ist verpflichtet, den AN rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. Abgabe des unterzeichneten Angebotes über die Ausschlusspolitik zu informieren. Die Information kann durch einen Hinweis auf die Website des Darlehensgebers (Startseite | Europäische Investitionsbank) erfolgen. www.eib.org/en/index

  1. Eigenerklärung zum Umwelt- und Sozialrecht

5.1 Mit Unterzeichnung des Vertrags in Verbindung mit der Unterzeichnung der Anlage AEB_D1 versichert der AN, dass er bei der Durchführung und dem Betrieb des Projekts das Umwelt- und Sozialrecht wesentlich einhält. Sofern für die Durchführung einzelner Leistungen des AN eine Umwelt- oder Sozialgenehmigung vorliegt, versichert der AN, dass er die Bestimmungen der jeweiligen Umwelt- oder Sozialgenehmigung einhält.

5.2 Umwelt- und Sozialrecht im Sinne von Ziffer 5.1 (Teil D) bezeichnet das Unionsrecht einschließlich seiner Grundsätze und Normen, die deutschen Gesetze und die anwendbaren internationalen Verträge, zu deren Hauptzielen die Erhaltung, der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt und/oder der Schutz oder die Verbesserung von Sozialangelegenheiten gehören.

5.3 Umwelt- und Sozialgenehmigung bezeichnet jede nach Umwelt- und Sozialrecht erforderliche Autorisierung.

  1. Eigenerklärung zur Mitteilung über das Vorliegen von rechtswidrigen Handlungen

6.1 Mit Unterzeichnung des Vertrags in Verbindung mit der Unterzeichnung der Anlage AEB_D1 versichert der AN, dass er den Darlehensgeber unverzüglich über substantiierte Anschuldigungen, Beschwerden oder Erkenntnisse in Bezug auf rechtswidrige Handlungen im

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Sinne der Ziffer 6.2 (Teil D) informiert.

6.2 Rechtswidrige Handlung ist jede Handlung, die nach dem anwendbaren Recht den folgenden rechtswidrigen Zwecken dienen: (i) Betrug, Bestechlichkeit, Bestechung, Nötigung, Kollusion, Strafvereitelung, (ii) Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Steuerstraftaten, jeweils in den Geldwäscherichtlinien definiert, und (iii) sonstige gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete rechtswidrige Handlungen wie in der PIF-Richtlinie definiert.

6.3 Geldwäscherichtlinien im Sinne der Ziffer 6.2 (Teil D) bezeichnet die vierte und fünfte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, wie durch Richtlinie [EU] 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geändert und wie später geändert, ergänzt oder neugefasst) sowie die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie [EU] 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche in der jeweils geänderten, ergänzten oder neugefassten Fassung).

6.4 PIF-Richtlinie im Sinne der Ziffer 6.2 (Teil D) bezeichnet die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug in der jeweils geänderten, ergänzten oder neugefassten Fassung.

6.5 Der AN wird außerdem in Bezug auf jedes Mitglied der geschäftsführenden Organe, das durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil wegen einer rechtswidrigen Handlung nach Ziffer 6.2 (Teil D), die dieses Mitglied in Ausübung seiner beruflichen Plichten begangen hat, in einem angemessenen Zeitraum geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ein solches Mitglied von den Aktivitäten des AG in Bezug auf die Verwendung von Mitteln, die der AG aus dem Förderdarlehen erhalten hat, ausgeschlossen wird.

  1. Buchführung

7.1 Der AN ist verpflichtet, über sämtliche finanzielle Transaktionen sowie Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt (Ziffer 1, Teil D) Bücher und Aufzeichnungen zu führen.

7.2 Der AN willigt mit Unterzeichnung des Vertrags ein, dass der Darlehensgeber im Hinblick auf eine angebliche rechtswidrige Handlung nach Ziffer 6.2 (Teil D) die Bücher und Aufzeichnungen nach Ziffer 7.1 (Teil D) im Zusammenhang mit dem Projekt prüft und Kopien der betreffenden Dokumente, soweit gesetzlich zulässig, anfertigt und an sich nimmt. Die Abwicklung wird über den AG gesteuert.

  1. Verstoß gegen die Darlehensbedingungen zwischen dem AG und dem Darlehensgeber

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8.1 Zwischen dem AG und dem AN besteht das gemeinsame Verständnis, dass der AG die Leistungen des AN zumindest teilweise durch Mittel finanziert, die er aus einem Förderdarlehen erhalten hat. Aus diesem Grund besteht das gemeinsame Verständnis, dass die Finanzierung des Vertrags zwischen AG und AN zumindest teilweise von den Darlehensbedingungen zwischen dem AG und dem Darlehensgeber abhängig ist.

8.2 Soweit für die Durchführung des Vertrags zwischen AG und AN erforderlich ist, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und/oder eine Verträglichkeitsprüfung (VP) durchgeführt wird, besteht zwischen dem AG und dem AN das gemeinsame Verständnis, dass Mittel aus dem Förderdarlehen erst zugeführt werden können, wenn die UVP/VP, einschließlich der Konsultation der Öffentlichkeit, zur Zufriedenheit des Darlehensgebers abgeschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt ist. Der AG wird dem AN mitteilen, wenn die UVP/VP zur Zufriedenheit des Darlehensgebers abgeschlossen sind.

8.3 Soweit für die Durchführung des Vertrags zwischen AG und AN erforderlich ist, dass eine Biodiversitätsprüfung gemäß der Vogelschutz-Richtlinie der EU (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) und der Habitat-Richtlinie der EU (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) durchlaufen wird, arbeiten AG und AN, soweit erforderlich, zur Durchführung dieser Prüfung zusammen. Sollte festgestellt werden, dass eine Komponente, die die Durchführung des Vertrags zwischen AG und AN betrifft, potenzielle Auswirkungen auf ein Naturschutzgebiet hat, erweitert sich die Verpflichtung zur Zusammenarbeit um die Information der zuständigen Behörden (einschließlich sämtlicher Zulieferungen, die der AG vom AN ggf. anfordert) und die Durchführung der Verfahren gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat- Richtlinie. Soweit projektrelevante Unterlagen, die die Einhaltung der EU-Habitat- und der EU- Vogelschutz-Richtlinie bestätigen, im Besitz des AN sind, hat dieser die Unterlagen aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten. Es besteht das gemeinsame Verständnis zwischen dem AG und AN, dass Mittel aus dem Förderdarlehen erst zugeführt werden können, wenn die Prüfung nach dieser Ziffer abgeschlossen ist.

8.4 Soweit es zu einer verzögerten Bereitstellung der Mittel aus dem Förderdarlehen kommt, die ihren Rechtsgrund in den Darlehensbedingungen zwischen dem Darlehensgeber und dem AG findet (unter anderem die in den Ziffern 8.2 und 8.3 [Teil D] genannten Gründe), besteht zwischen dem AG und AN die Pflicht zur Durchführung gemeinsamer Verhandlungen mit dem Zweck, eine angemessene Lösung für die Durchführung des Vertrags und damit erforderliche Vertragsanpassungen zu finden. Insbesondere können die Parteien sich einigen, dass die Leistungspflichten des Vertrags ruhen, bis die Bereitstellung des Förderdarlehens erfolgt. Eine Lösung vom Vertrag soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien wirtschaftlich unzumutbar ist. Soweit der Zeitpunkt nach Ziffer 4.4, Teil A (Fälligkeit der Leistung) erreicht wird bzw. in absehbarer Zeit erreicht werden wird, ohne dass das

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Förderdarlehen bereitsteht, vereinbaren die Parteien einen neuen Fälligkeitszeitpunkt. Der AG gerät insoweit nicht in Zahlungsverzug. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8.4 (Teil D) gelten auch für den Fall, dass das Förderdarlehen endgültig nicht zur Verfügung steht, wenn der AG aufzeigen kann, dass die Finanzierung des Vertrags anderweitig gesichert ist.

8.5 Soweit der AN gegen die nach diesem Teil D geregelten Pflichten oder gegen die abgegebenen Eigenerklärungen verstoßen hat, folgt hieraus das Recht des AG, sich vom Vertrag (insbesondere durch Rücktritt oder Kündigung) zu lösen. Das Recht zur Geltendmachung von sonstigen Sekundärrechten (insbesondere: Schadensersatz) bleibt hiervon unberührt.

  1. Versicherung

Soweit zum Projekt nach Ziffer 1 (Teil D) gehörige Anlagen und angeschaffte Ausrüstungsgegenstände im Eigentum des AN stehen, hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Laufzeit des Vertrags nach den branchenüblichen Gepflogenheiten die bezeichneten Anlagen und Ausrüstungsgegenstände bei einer ersten Adresse der Art und Höhe nach angemessen versichert werden.

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Anlage: AEB_D1

Hiermit erklären wir, dass wir auf den Hintergrund der Regelungen in Teil D, auf den wesentlichen

Regelungsgehalt und insbesondere auf die Eigenerklärungen nach

• Teil D, Ziffer 3.1 (Sanktionen),

• Teil D, Ziffer 4.1 (Ausschlusspolitik des Darlehensgebers),

• Teil D, Ziffer 5.1 (Umwelt- und Sozialrecht),

• Teil D, Ziffer 6.1 (Rechtswidrige Handlungen),

hingewiesen worden sind.

Im Übrigen wurden wir auch gesondert auf die Einwilligungserklärung nach Teil D, Ziffer 7.2 (Rechte

des Darlehensgebers bezüglich Bücher und Aufzeichnungen in Zusammenhang mit angeblich

rechtswidrigen Handlungen) hingewiesen.

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