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Planungs- und Baureferat
Anlage Nr. 4, Vergabenummer 62-2026-
789-EF
Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architektenleistungen
(ZVB-Arch- Stand 23.09.2014)
0 Vorbemerkungen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben aus dem Architektenvertrag jeweils zu den Grundleistungen gemäß HOAI auch die nachfolgend genannten Einzelleistungen zu erbringen, ohne dass hierzu eine besondere Aufforderung und Vergütung durch den Auftraggeber erfolgen. Er hat aus dem Umgang mit den Haushaltsmitteln der Stadt Regensburg die Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Handeln. Mit dieser Pflicht ist für die Stadt Regensburg durch den Auftragnehmer die wirtschaftlichste Lösung zu entwickeln und darzustellen. Planungen, die notwendig werden, um die wirtschaftlichste Lösung zu entwickeln, können nicht als Mehrfachplanung vergütet werden. Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich angeordnet, sind diesem Handeln auch gestalterische und architektonische Gesichtspunkte unterzuordnen. Der Auftragnehmer hat zu beachten, dass Leistungen einer weiteren beauftragten Leistungsphase erst in Angriff genommen wer- den dürfen, wenn die vorangegangene Leistungsphase abgeschlossen ist und der Aufraggeber seine Zustim- mung zur Fortführung der Arbeiten gegeben hat.
Die für die Bearbeitung notwendigen Abstimmungsbesprechungen zwischen den Vertragsparteien sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen (Jour Fix). Dabei führt der Auftragnehmer das Protokoll und legt es innerhalb von 7 Werktagen dem Auftraggeber zur Abstimmung vor. Diese Besprechungen (einschließlich deren Aufenthaltsdauer, die Fahrkosten und die Zeit der An- und Ab- reise) sind mit der Honorierung der jeweiligen Leistungsphasen abgegolten.
Die Form (Art und Anzahl), in der die zu erstellenden Unterlagen und Dokumentationen an den Auftraggeber zu übergeben sind, ist im Vertrag sowie in der Dokumentationsrichtlinie als Anlage zum Vertrag beschrieben.
Der Auftragnehmer schuldet folgende Einzelleistungen i. S. des Satzes 1:
1 Grundlagenermittlung Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten:
1.1 Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftragge- bers wie
- Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs)
- Art der Nutzung
- bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Möglichkeiten
- technisch-konstruktiver Möglichkeiten
- Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen Beratung zur Schaffung von Provisorien oder Lösungen für Auslagerungen)
- der vom Auftraggeber gesteckte Kostenrahmen.
1.2 Ortsbesichtigung
1.3 Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf Beraten und Aufklären des Auftraggebers darüber
- welche Behörden zu beteiligen sind
- welche Sonderfachleute einzuschalten sind
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- welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind.
1.4 Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich
- des zu beauftragenden Leistungsumfangs
- der hiermit verbundenen Kosten
- deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann.
1.5 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Die Ergebnisse der Leistungsphase 1 sind dem Auftraggeber übersichtlich geordnet, schriftlich zusammen- gefasst zu übergeben. Die Zusammenfassung soll dem Auftraggeber einen umfassenden Überblick über die Grundlagen seines Bauvorhabens vermitteln.
2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeitung einer Vorplanung und überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:
2.1 Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten Aufgliedern und Aufbereiten der in der Leistungsphase 1 ermittelten und der vom Auftraggeber vorgegebenen Grundlagen und Ordnen dieser Grundlagen entsprechend den Erfordernissen der Planung.
2.2 Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte Koordinieren und Abwägen der von den Planungsbeteiligten aufgestellten Forderungen hinsichtlich gestalte- rischer, konstruktiver, kostenmäßiger, zeitbedingter und rechtlicher Randbedingungen
2.3 Aufstellung eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele) Systematisches und übersichtliches Zusammenfassen der erarbeiteten Zielvorstellungen, damit der Auftrag- geber in die Lage versetzt wird, die in den folgenden Planungsschritten vorgelegten Ergebnisse mit diesen Zielvorstellungen zu vergleichen.
2.4 Erarbeiten der Vorplanung Der Vorentwurf muss mindestens enthalten:
- Darstellung der Lage des Objektes auf dem Grundstück mit Angabe über die Erschließung
- funktionale Zuordnung der Räume
- Hauptmaße der Baukörper und Räume zum Nachweis der Flächen- und Volumenberechnungen (DIN 277)
- Konstruktive Angaben
Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und qualitativer Bewertung, damit der Auftraggeber eine Auswahl unter meh- reren Konzepten treffen kann. Aufzeigen und eingehendes Begründen besonders geeigneter Lösungen.
Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts Darstellung der Vorplanung mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten mindestens im Maßstab 1:200.
2.5 Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z. B. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bau-physi- kalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche) Bei Gebäuden: Untersuchen des Objektes nach städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technisch- konstruktiven, wirtschaftlichen, ökologischen, bauphysikalischen, energiewirtschaftlichen (z. B. hinsichtlich der Verwendung erneuerbarer Energien) sozialen und öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten. Bei Innenräumen: Untersuchen des Objektes hinsichtlich der Farb- u. Materialauswahl und der Lichtführung.
Festhalten des Ergebnisses in einem schriftlichen Erläuterungsbericht; dieser Bericht muss so beschaffen sein, dass alle für die jeweilige Baumaßnahme wesentlichen Einflüsse richtig und übersichtlich dargestellt sind.
2.6 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen Koordinieren der Beiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten in die Vorplanung mit dem Ziel, Widersprüche und Überschneidungen zu vermeiden.
Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirkung bei den Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit und Führen von Abstimmungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. Über alle Abstimmungen ist der
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Auftraggeber vorher zu unterrichten und im Nachgang schriftlich über die Gesprächsergebnisse zu informie- ren.
2.7 Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen Erstellen einer Kostenschätzung in der Gliederungssystematik der DIN 276 Stand Dezember 2008 bis zur
- Ebene der Kostengliederung. Nachdem die Kostenschätzung wesentliche Grundlage für die Finanzierungs- überlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Kostenschätzung mit größter Sorgfalt zu erstellen und die finanziellen Rahmenbedingungen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Fortschreiben der Kostenangaben für die Kostenschätzung, wenn sich die Grundlagen der Kostenermittlung geändert haben und dadurch nicht unwesentliche Kostenänderungen entstanden sind.
2.8 Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs unter Einbindung sonstig fachlich Beteiligter
2.9 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Schriftliches, systematisches und übersichtliches Zusammenfassen und Übergabe der Ergebnisse der Leis- tungsphase 2 in Form von Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen. Unterzeichnen der vom Auftragnehmer angefertigten Unterlagen als „Verfasser“.
2.10 Ausführliches Erörtern der Ergebnisse dieser Leistungsphase in einem Gespräch mit dem Auftraggeber, bei dem das Geleistete bestätigt oder vom Auftraggeber zurückgewiesen wird.
2.11 Gegebenenfalls Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers
3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten eines genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich sachgerechten Entwurfs und Berechnen der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:
3.1 Erarbeiten der Entwurfsplanung Stufenweises Erarbeiten der vollständigen Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesent- lichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteilig- ter. Hierbei sind auch die Anforderungen aus dem Betriebsablauf (z. B: UVV) zu berücksichtigen.
Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, z. B. bei Gebäuden im Maßstab 1:100, z. B. bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 Bei Gebäuden: Zeichnerisches Darstellen des Gesamtentwurfs in allen Grundrissen, Schnitten, Ansichten mindestens im Maßstab 1:100 mit allen erforderlichen Maßen, Materialangaben, Höhenkoten und Flächenan- gaben (DIN 277). Bei Innenräumen: je nach Erforderlichkeit im Maßstab 1:50 bis 1:20, mit differenzierter Darstellung der Wand- abwicklung, Farb-, Licht-, und Materialgestaltung, Detailpläne wiederkehrender Raumgruppen.
3.2 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen Koordinieren der Fachbeiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten in die Entwurfsplanung.
3.3 Objektbeschreibung Erstellen eines umfassenden schriftlichen Erläuterungsberichts in der Gliederungssystematik der DIN 276 mit genauen Angaben über alle Einflussgrößen auf die Baukosten, die nicht unmittelbar aus den Zeichnungen hervorgehen (z. B. Konstruktionsart, Materialien, Technische Ausrüstung, Ausbaustandard).
3.4 Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit und Führen von Abstimmungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. Über alle Abstimmungen ist der Auftragge- ber vorher zu unterrichten und im Nachgang schriftlich über die Gesprächsergebnisse zu informieren.
3.5 Kostenberechnung nach DIN 276 Erstellen einer Kostenberechnung in der nach Finanzausgleichsgesetz (FAG) oder sonstiger Förderrichtlinien geforderten Gliederungssystematik (Bauelementverfahren oder ausführungsorientiertes Verfahren) mindes- tens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung. Alle in der Kostenberechnung enthaltenen Kostenangaben sind
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zu begründen, die Quellenangaben und Berechnungswege sind in einer Anlage zur Kostenberechnung schrift- lich festzuhalten. Nachdem die Kostenberechnung wesentliche Grundlage für die Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auf- traggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Kostenberechnung mit größter Sorgfalt zu erstellen.
und Vergleich mit der Kostenschätzung Vergleichendes Gegenüberstellen der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung sowie aller weiteren zwi- schenzeitlichen Ergebnissen der Kostenverfolgung; nachvollziehbares, schriftliches Erläutern und Begründen von Veränderungen; Vorbereitung für die Aufnahme aller Nachträge, auch der der Massenberechnungen mit vorausschauender Prognose.
Fortschreiben der Kostenangaben der Kostenberechnung, wenn sich die Grundlagen der Kostenermittlung geändert haben und dadurch nicht unwesentliche Kostenänderungen entstanden sind.
3.6 Kostenberechnung nach DIN 276 (als besondere Leistung) Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung im Regelfall nach dem ausführungsorientier- ten Verfahren (oder Bauelementverfahren) bis zur 3. Ebene der Kostengliederung gem. DIN
3.7 Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (als besondere Leistung)
3.8 Fortschreiben des Terminplans unter Einbindung sonstig fachlich Beteiligter
3.9 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Schriftliches, systematisches und übersichtliches Zusammenfassen und Übergabe der Ergebnisse der Leis- tungsphase 3 in Form von Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen. Unterzeichnen der vom Auftragnehmer angefertigten Unterlagen als „Verfasser“.
Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Entwurfsplanung in einem Gespräch mit dem Auftraggeber, bei dem das Geleistete bestätigt oder vom Auftraggeber zurückgewiesen wird. Das Ergebnis ist durch den Auf- tragnehmer schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Ggfls. Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstal- tungen zur Bürgerbeteiligung
4 Genehmigungsplanung
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind folgende Abschnitte zu erbringen:
4.1 Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigun- gen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwen- diger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
4.2 Einreichen der Vorlagen Mitwirken beim Einreichen der Vorlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit den Behör- den. Übergabe aller, auch von den Sonderfachleuten erarbeiteten Genehmigungsvorlagen. Unterzeichnen der vom Auftragnehmer angefertigten Unterlagen als „Verfasser“
4.3 Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung Beteiligter, soweit die Änderungen zum Erhalt der Genehmigung erforderlich sind. Vervollständigen und Berichtigen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen und Auflagen der Prüfungsinstanzen.
4.4 Erstellung einer genehmigungsfähigen Tekturplanung in Bezug auf Bau- und auch Förderrecht, bedingt durch Änderungen in der Ausführung (als besondere Leistung)
4.5 Erörtern und Dokumentieren der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Genehmigungsplanung mit dem Auftraggeber
4.6 Ggfls. Teilnahme an entsprechenden Sitzungen von Entscheidungsgremien des Auftraggebers und/oder Ver- anstaltungen zur Bürgerbeteiligung
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5 Ausführungsplanung
Erstellen aller erforderlichen ausführungsreifen Planunterlagen und der hierzu notwendigen Erläuterungen als Grundlage für die Ausschreibung und die Ausführung durch die jeweiligen Unternehmer in folgenden Arbeits- schritten:
5.1 Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur aus- führungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen Hierbei ist die Planung vom Rohwerkplan in mehreren Abstimmungsebenen mit den anderen an der Planung fachlich Beteiligten und dem Auftraggeber vor Baubeginn bis zur Ausführungsreife zu entwickeln. Die Planung darf nicht erst baubegleitend erstellt werden.
5.2 Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderli- chen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 Bei Gebäuden: Erstellen von endgültigen vollständigen Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen (Werkplänen) mit allen Angaben, die die jeweiligen Unternehmen zur Ausführung ihrer Leistungen benötigen (mit Ausnahme von Montage- und Werkstattplänen) im Maßstab 1:50 bis 1:1, . Erarbeiten von alternativen Details im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Bei Innenräumen: Detailliertes Darstellen aller Räume im Maßstab 1:20 bis 1:1. Detailliertes textliches Ergän- zen aller Planungsinhalte, die aus den Zeichnungen nicht hervorgehen und die ein ausführender Unternehmer unter Berücksichtigung seines Fachwissens zur Ausführung seiner Leistung benötigt; die zeichnerischen und textlichen Darstellungen müssen so ausführlich und so aussagekräftig sein, dass sich mündliche Erläuterun- gen hierzu erübrigen.
5.3 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen Nach Abstimmung mit dem Auftraggeber übergeben der Rohbauzeichnungen an die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Ergänzen der Zeichnungen um deren Leistungsergebnisse. Koordinieren der Leistungen der übrigen Planungsbeteiligten in wirtschaftlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht.
5.4 Fortschreiben des Terminplans unter Einbindung sonstig fachlich Beteiligter, Einarbeitung der Submissionstermine unter Berücksichtigung des jeweiligen Vergabeverfahrens und ggfls. erforderlichen Ausschusstermine, Festsetzung von Meilenstei- nen
5.5 Fortschreibung der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung auf den Stand der tatsächlichen Ausführung. Die Leistung ist auch dann zu erbringen, wenn der Auftragneh- mer nicht mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 beauftragt ist.
5.6 Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und bau- konstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
5.7 Übergabe der Ausführungsplanung Übergabe der Ergebnisse der Leistungsphase 5. Unterzeichnen der vom Auftragnehmer angefertigten Unter- lagen als „Verfasser“.
5.8 Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Ausführungsplanung in einem Gespräch mit dem Auftraggeber, bei dem das Geleistete bestätigt oder vom Auftraggeber zurückgewiesen wird.
6 Vorbereitung der Vergabe
Erstellung aller erforderlichen Ausschreibungsunterlagen in folgenden Arbeitsschritten:
6.1 Aufstellen eines Vergabeterminplans Der Vergabeterminplan beinhaltet die Umsetzung der DIN 276 in Ausschreibungs- bzw. Kostenkontrolleinhei- ten unter Berücksichtigung des Fachlos- bzw. Teillosvergaben gemäß VOB/A. Es sind die Vergabearten nach §3 bzw. §3 EG VOB/A unter Berücksichtigung der Schwellenwerte gemäß § 3 VgV festzulegen. Des Weiteren sind folgende Termine aufzunehmen
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- Fertigstellung der Vergabeunterlage
- Veröffentlichung und Ausgabe der Vergabeunterlage
- Submissionstermin und Ablauf der Bindefrist
- Ausführungsfristen für die Bauleistung und soweit erforderlich
- Fristen für die Bauvorbereitung und Planungsleistungen des AN.
6.2 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der VOB/A und VOB/C DIN 18299 bzw. der VOL/A. Dabei sind die Leistungsanfor- derungen u.a. so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird.
Die Leistungsverzeichnisse sind in der Regel nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standard- leistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers zu erstellen.
Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen:
- Sie sind mit einem Ausschreibungs-, Vergabe- und Abrechnungsprogramm (AVA-Programm) zu erstellen nach den „Regelungen zum Austausch von Leistungsverzeichnissen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB), Ausgabejahr 1990 nach den spezifizierten Regelungen des Auftragge- bers (siehe Anlage „Regelungen zum Austausch von Leistungsverzeichnissen nach GAEB 90“).
- Sie sind ohne Angaben, die auf den Auftragnehmer Rückschlüsse ziehen lassen, z. B. ohne Namen und Adresse des Auftragnehmers auszuführen
- Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten.
- Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen aufgenommen werden.
- Auch bei Bedarfspositionen ist der Gesamtbetrag auszuweisen.
- Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleis- tungen, darzustellen
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschrei- bung aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe, strukturiert nach VOB/C DIN 18299. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht aufgenommen werden, sie sind in den Besonderen Vertragsbedingungen oder in den Zusätzli- chen Vertragsbedingungen der Stadt Regensburg geregelt. Die entsprechenden Vordrucke des Auftragge- bers sind zu verwenden.
Leistungen die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht geson- dert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders dar- zulegen und zu begründen.
Mit der Leistungsbeschreibung ist ein Verzeichnis der geforderten Eignungs- und sonstiger Nachweise vorzu- legen.
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligter. Die Mengen sind genau zu ermitteln.
6.3 Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten zur Vermeidung von Widersprüchen, Überschneidungen und Unvollständigkeiten. Rechtzeitiges Anfordern der Beiträge zu den Leistungsverzeichnissen bei den an der Planung fachlich Betei- ligten und Überwachen der Termine.
6.4 Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
6.5 Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kosten- berechnung
6.6 Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche Übergabe der Unterlagen
6.7 Fristgerechte Leistung Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die Vorschriften des Vergaberechts eingehalten werden können und die Durchführung der Baumaßnahme nicht verzögert wird. Besonders zu berücksichtigen ist, dass Ausschreibungen, die dem Bau- und Vergabeausschuss (i. d. R. ab 100.000,-- € Auftragssumme) zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen, eine zusätzliche Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen bedingen.
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7 Mitwirkung bei der Vergabe
7.1 Koordinieren der Vergaben der Fachplaner Koordinieren der Vergaben der Fachplaner mit dem Ziel, vorhandene Widersprüche, Unvollständigkeiten oder Überschneidungen zu beseitigen.
7.2 Einholen von Angeboten Das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche erfolgt durch den Auftraggeber. Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart, die Auswahl der Bewerber, den Zeitpunkt der Ausschreibung, die Festlegung der Eröffnungstermine, die Abgabe von Bietererklärungen, einen etwaigen Ausschluss von Nebenangeboten, Entschädigungen nach der VOB/A, die Aufnahme Besonderer Vertragsbedingungen usw. trifft alleine der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat ihn hierbei zu beraten. Die Ausgabe der erstellten Vergabeunterlagen an die Bewerber und die Verwahrung der Angebote bis zum Eröffnungstermin erfolgt ausschließlich durch die Vergabestelle. Die Vergabestelle eröffnet die Angebote, lei- tet die Sitzung und übergibt die Angebote nach Kennzeichnung und formaler Prüfung zur weiteren Prüfung an den Auftragnehmer.
7.3 Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der aus- führenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise. Der Auftragnehmer hat die Angebote unter Berücksichtigung aller erheblichen rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte und unter Mitwirkung aller am Verfahren fachlich Beteiligten zu prüfen. Die Angebote sind mit entsprechendem Prüfvermerk in dokumentenechter, brauner Farbe zu versehen. Es ist ein Preisspiegel über alle wertbaren Angebote zu erstellen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise zu ändern oder zu ergänzen. Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder ungewöhnliche Preisangaben sowie über Anzeichen für Manipulationsversuche ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung, ob Alternativ- oder Bedarfspositionen ausgeführt werden, trifft der Auftraggeber.
7.4 Führen von Bietergesprächen Mitwirken bei Gesprächen mit Bietern zur Aufklärung des Angebotsinhalts innerhalb der Grenzen des Verga- berechtes. Erstellen einer Niederschrift über dieses Gespräch.
7.5 Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens Nach der Prüfung und Wertung der Angebote ist eine schriftliche Vergabeempfehlung mit eingehender Be- gründung zu erstellen. Ausführliches Erörtern der Ergebnisse dieser Leistungsphase in Form einer Dokumentation der Wertungen und Vergabeempfehlungen. Übergabe der Unterlagen.
7.6 Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche Das Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche erfolgt durch den Auftraggeber.
7.7 Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
7.8 Mitwirken bei der Auftragserteilung Der Auftraggeber erteilt die Aufträge an die bauausführenden Firmen sowie die Absagen an die übrigen Bieter.
8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Verantwortliches Entstehenlassen eines plangerechten, technisch und wirtschaftlich einwandfreien mangel- freien Bauwerks unter strikter Anwendung der Regelungen der VOB und der mit den bauausführenden Firmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie Feststellen der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:
8.1 Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Geneh- migung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterla- gen, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Der Auftragnehmer hat die Bauarbeiten persönlich zu überwachen oder hierfür einen Mitarbeiter zu beauftra- gen, dessen Zuverlässigkeit und Fachkunde unbestritten sind. Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung (und über eine angemessene Baustellen- praxis - mind. 3 Jahre) verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftrag- geber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.
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Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen der bauausführenden Firma zu, so sind diese mit ent- sprechender Stellungnahme an den Auftraggeber weiterzuleiten.
8.2 Überwachen der Ausführung von Tragwerken (ingenieurtechnische Kontrolle) mit sehr geringen und ge- ringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
8.3 Überwachen und Detailkorrektur von Fertigteilen (als besondere Leistung) vor und während des Einbaus hinsichtlich sichtbarer Mängel wie Maßabweichungen und sonstiger sichtbarer Mängel an der Beschaffenheit der Fertigteile.
8.4 Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen zur Vermeidung von Behinderungen, Beschädigun- gen fertiggestellter Bauteile und zur Sicherung eines reibungslosen und zügigen Bauablaufs.
8.5 Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) mit Angabe über den Beginn, die bedeutsamen Zwischentermine und das Ende aller für die Baumaßnahme erforderlichen Bauleistungen. Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zur Gegensteuerung zu machen. Der Zeit- plan ist ständig zu überwachen und – soweit erforderlich – einvernehmlich mit dem Auftraggeber und den Betroffenen fortzuschreiben.
8.6 Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch) durch den Auftragnehmer; monatliches Vorlegen beim Auftraggeber und Aushändigung an den Auftraggeber nach Abschluss der Bauarbeiten.
8.7 Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen jeweils nach Baufortschritt unabhängig von Rechnungszugängen. Der Auftragnehmer hat beim Aufmaß aktiv mitzuwirken. Die Aufmaßblätter sind mit Datum zu versehen und sowohl vom Auftragnehmer als auch vom bauausführenden Unternehmer zu unterschreiben. Der Auftraggeber ist rechtzeitig über die Termine zum ge- meinsamen Aufmaß zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.
8.8 Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach der VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberech- nungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Ab- schlagsrechnungen, bei denen die zahlungsbegründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten.
Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen. Zur Einhaltung der in der VOB/VOL bzw. in den Angebotsunterlagen festgesetzten Zah- lungsziele für Rechnungen der bauausführenden Firmen ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Rechnun- gen so rechtzeitig zu bearbeiten, dass auch unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit der Rechnungen bei der Stadt die Zahlungen an die Firmen innerhalb der Zahlungsziele geleistet werden können.
Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtig- keit des Zahlenwerks nachträglich durch den Auftraggeber oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann.
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kostenrechnungen sind fachtechnisch und rechne- risch unverzüglich und vollständig zu prüfen. Zum Zeichen der Prüfung hat der Auftragnehmer alle Ansätze und Beträge mit dokumentensicherer brauner Farbe abzuhaken. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen:
- „In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.
- Ort und Datum:....................................
- Unterschrift d. Architekten/Ingenieurs:“
Die Kostenrechnungen sind mit dem Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung zu versehen:
- „In allen Teilen geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.
- Endbetrag: ........................ €“
Nach Ausstellen der Bescheinigung sind der Stadt die Kostenrechnungen unter Beifügung der sie im Einzel- nen belegenden Unterlagen unverzüglich auszuhändigen. Mit der Bescheinigung übernimmt der Auftragneh- mer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigung durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt wird, die Ver- antwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet erbracht sind, dass die Vertrags- preise eingehalten wurden und dass alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.
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Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen der VOB/B zu prüfen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten. Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, sind dem Auftraggeber unverzüglich weiterzulei- ten.
Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert, und verlangt ein bauausführender Unternehmer deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt.
Der Auftragnehmer hat schriftlich zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Haben die bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach der VOB/B zu unterbreiten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten schriftlich darzulegen.
Die Anordnung von Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen.
Führen die bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag aus, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
8.9 Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträ- gen und Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der bauausführenden Unter- nehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen Ständiges umfassendes Überprüfen und Nachvollziehen der Kostenentwicklung der Baumaßnahme. Die Kos- tenentwicklung ist entsprechend zu dokumentieren.
Die Kosten müssen so intensiv verfolgt werden, dass der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt die Kostensituation überblicken und seine Mittelbereitstellung daran orientieren kann. Bei Veränderungen der prognostizierten Gesamtkosten sind die Gründe schriftlich darzulegen und Vorschläge für Maßnahmen zur Gegensteuerung zu unterbreiten.
8.10 Kostenfeststellung nach DIN 276 mindestens in der 3. Ebene der Kostengliederung und gemäß Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) oder sonstiger Förderrichtlinien
8.11 Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objekt- überwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftrag- geber Die Bauleistungen sind förmlich abzunehmen. Die Abnahmen sind in Niederschriften zu dokumentieren. Hierzu sind einheitliche Formblätter zu verwenden. Der Auftragnehmer ist nicht zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt, insbesondere nicht dazu, Vorbehalte wegen bekannter Mängel zu erklären oder Vertragsstrafen zu erlassen. Der Auftrag- nehmer hat die Abnahmetermine deshalb rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
8.12 Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
8.13 Systematische Zusammenstellungen der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen (letzter Stand der Ausführungs- und Detailpläne) und rechnerischen Ergebnisse des Objekts in übersichtlicher Form un- ter Einbeziehung der bereits dem Auftraggeber früher übergebenen Unterlagen. Übergabe aller Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung und Betrieb des Objekts erforderlich sind, unter Mitwirkung der Sonderfachleute, in Art und Anzahl dem Vertrag entsprechend. Hierzu zählen auch Be- dienungsanleitungen, Prüfprotokolle, …
8.14 Übergabe des Objekts Förmliches Übergeben des Objekts an den Auftraggeber und Erstellen einer Niederschrift darüber.
8.15 Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
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Erstellen einer systematischen und übersichtlichen Liste aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten mit Angabe des Beginns und des Endes der jeweiligen vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelan- sprüche. Sind bereits Mängel schriftlich gerügt, ist der Zeitpunkt der Rüge festzuhalten. Sind bereits Mängelbeseiti- gungsarbeiten im Rahmen der Mängelhaftung ausgeführt worden, ist der Beginn der mit der Abnahme der Nachbesserungsarbeiten neu einsetzenden Frist nach der VOB/B zu dokumentieren.
8.16 Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sowie der vor Eintritt der Abnahmewirkung erkannten, gerügten, aber noch nicht beseitigten Mängel und tech- nische Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Die Überwachung erstreckt sich auch auf Arbeiten, die im Rahmen einer Ersatzvornahme von Dritten ausgeführt werden.
8.17 Abnahme Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leis- tungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentli- chen Mängel erkennen lassen. Erstreckt sich die Weiterbeauftragung auf die Objektbetreuung, findet nach Abschluss der Objektüberwachung eine Teilabnahme statt. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten.
8.18 Gegebenenfalls Teilnahme an entsprechende Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers
9 Objektbetreuung
Verantwortliches Betreuen des fertiggestellten Bauwerks bis zur vollständigen Mangelfreiheit unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers und systematische Dokumentation der Objektunterlagen in folgenden Arbeitsschritten:
9.1 Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestell- ten Mängel, längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich not- wendiger Begehungen
9.2 Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche ge- genüber den ausführenden Unternehmen Überprüfen des Bauwerks auf sichtbar gewordene Mängel, Rügen der Mängel und Veranlassen verjährungs- unterbrechender oder -hemmender Maßnahmen unter Beachtung der hierzu erforderlichen Fristen.
9.3 Überwachen der Mängelbeseitigung (als besondere Leistung) die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen aufgetreten sind und technische Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnah- men.
9.4 Mitwirkung bei der Freigabe der Sicherheitsleistungen Prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Freigabe von Sicherheitsleistungen gegeben sind. Beraten des Auftrag- gebers, ob die Sicherheiten freigegeben werden können, und Feststellen der Höhe noch zu erwartender Nach- besserungskosten.
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