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Planung dezentraler Heizungs- und Regelungstechnik für eine Energiezentrale

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 07:44 (Europe/Berlin)

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Planungs- und Baureferat

Anlage Nr. 3 zum Vertrag, Vergabenummer 62-2026-789-EF

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieur-

leistungen (AVB-Arch/Ing - Stand 23.09.2014)

1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen des Auftragnehmers müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen, auch im Hinblick auf die späteren Folgekosten. Es sind insbesondere zu beachten: Die VOB, die VOL, die Standardleistungsbücher und -kataloge, die DIN-Normen, die arbeits- sicherheitstechnischen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften), die Zusätzlichen Vertrags- bedingungen der Stadt Regensburg für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB), die Richtlinien zur VOB (Teil A und B) der Stadt Regensburg, die für das Bauvorhaben einschlägigen staatlichen Richtlinien, die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber, die ein-schlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen sowie die baurechtlichen und örtlichen Bauvorschriften in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Änderungen während der Vertragsdauer sind zu berücksichtigen.

1.2 Als Sachwalter der Stadt darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit der in § 1 des Vertrages genannten Baumaßnahme keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen.

1.3 Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine Leistungen vor seiner endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken nicht entgegenstehen; vor allem, ob bauliche, förderrechtliche und fachaufsichtliche Richtlinien und Auflagen erfüllt sind. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

1.4 Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, beziehungsweise zur Herstellung der baulichen Anlage erforderlich sind, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen. Die Vergütung hierfür hat der Auftragnehmer vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für Änderungen der vereinbarten Leistung. In solchen Fällen richtet sich das Honorar nach den Ermittlungsgrundlagen der vereinbarten Leistung.

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Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unveränderter Aufgabenstellung und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

1.5 Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtliche Kostenentwicklung unverzüglich schriftlich zu unterrichten, Gründe anzugeben und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich mit seinem Büro zu erbringen. Er darf diese Leistungen, auch in Teilen, nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt weitervergeben.

1.7 Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.

1.8 Der Auftragnehmer gilt im Rahmen des erteilten Auftrages als Bevollmächtigter der Stadt gegenüber Behörden, Unternehmern und Dritten, insbesondere auch bei Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Zu Erklärungen, die die Stadt verpflichten, bedarf es jeweils einer ausdrücklichen schriftlichen Bevollmächtigung. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen dieses Vertrages werden ausschließlich vom Planungs- und Baureferat wahrgenommen.

1.9 Der Auftragnehmer hat der Stadt über seine Leistungen kurzfristig und ohne besondere Vergütung jederzeit Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist. Wird nach Ablauf dieser Frist Auskunft verlangt, so sind dem Auftragnehmer die hierfür gemachten Aufwendungen zu vergüten (Zeitaufwand).

2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

2.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über den Umfang der von anderen Sonderfachleuten zu erbringenden Leistungen und über die vereinbarten Termine.

2.2 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber, dessen Fachkräften und anderen fachlich Beteiligten Auskunft, gewährt diesen Einblick in seine Unterlagen und stellt die erforderlichen Planungsunterlagen so rechtzeitig zur Verfügung, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.3 Vom Auftraggeber gestellte Unterlagen sind vor ihrer Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

2.4 Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung in einzelnen Leistungsteilen nicht dadurch befreit, dass einer der fachlich Beteiligten die Leistung ebenfalls kontrollieren und überwachen muss.

2.5 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten sind diese unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Folgekosten vom Auftragnehmer einer Lösung zuzuführen.

2.6 Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur der/die Koordinator/in des Auftraggebers, hier des Amtes für Hochbau und Gebäudeservice, des Tiefbau, Garten- und Stadtplanungsamtes, nicht die nutzende Verwaltung, weisungsbefugt. Aufgabe der städtischen Kraft ist es, den Arbeitsablauf zwischen den freiberuflich Tätigen und den mit der Baumaßnahme befassten städtischen Referaten und Ämtern zu regeln.

2.7 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat die Stadt unverzüglich schriftlich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen ihn oder gegen die mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung von Ansprüchen obliegt dem Auftraggeber.

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2.8 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie die Vereinbarung neuer oder geänderter Preise bzw. Ausführungen.

2.9 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf die Baumaßnahme beziehen.

2.10 Der Auftragnehmer koordiniert alle Leistungen, die andere an der Planung und Bauausführung zu erbringen haben und unterrichtet den Auftraggeber rechtzeitig über die zu vereinbarenden Maßnahmen oder Fristen.

3 Herausgabeanspruch der Stadt

3.1 Der Auftraggeber hat ohne besondere Vergütung nach Fertigstellung der Leistung Anspruch auf Überlassung aller die Baumaßnahme betreffenden Unterlagen einschließlich sämtlicher Pläne sowohl in veränderbarer als auch nicht veränderbarer Form (dwg- bzw. dxf- sowie pdf-Format). Original-Ausführungspläne bzw. kopier-/pausfähige Ausführungen und Disketten müssen dem Stand der Baumaßnahme entsprechen. Hierzu gehören auch Unterlagen, die ein Architekt oder Sonderfachmann für das Bauwerk erstellt hat, soweit sie im Besitz des Auftragnehmers sind.

3.2 Wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet, gilt Pkt. 3.1 ebenso.

4 Urheberrecht

4.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören.

4.2 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die ohne triftigen Grund nicht verweigert werden darf.

4.3 Wird der Vertrag wegen Kündigung oder aus sonstigem Grund abgebrochen, behält der Auftraggeber die Nutzungs- und Änderungsbefugnis für alle Vertragsleistungen, die er honoriert hat oder zu honorieren bereit ist.

5 Zahlungen

5.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden für nachgewiesene Leistungen Abschlags- zahlungen gewährt.

5.2 Die Schlusszahlung wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Kosten entstehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt hat, die Abnahme des Bauwerkes erfolgt ist und eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt wird. Eine Teilschlusszahlung kann nach der Leistungsphase 8 abgerechnet werden.

5.3 Sämtliche Zahlungen werden von der Stadtkasse bargeldlos durch Überweisung bewirkt.

5.4 Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass das Honorar abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Stadt und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

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6 Kündigung

6.1 Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.

6.2 Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, so erhält der Auftragnehmer, wenn er den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat, das Honorar für die erbrachten Leistungen. Für die Ermittlung der beauftragten, aber noch nicht erbrachten Leistungen, ist § 649 BGB anzuwenden.

6.3 Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, so erhält der Auftragnehmer, wenn er den wichtigen Grund zu vertreten hat, das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nur dann, wenn die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen (§ 812 BGB) und nur für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Verursacht eine solche Kündigung besondere Aufwendungen für den Auftraggeber, dann ist er berechtigt, das Honorar um diese Aufwendungen zu mindern. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

6.4 Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, so erhält er das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nur dann, wenn die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind (§ 812 BGB) und nur für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Hat der Auftraggeber den wichtigen Kündigungsgrund zu vertreten, kann der Auftragnehmer darüber hinaus für beauftragte, aber noch nicht erbrachte Vertragsleistungen eine Vergütung entsprechend § 649 BGB verlangen.

6.5 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten schnellstmöglich so abzuschließen, dass eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen Dritten möglich ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungsstand innerhalb von 30 Werktagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen) nachzuweisen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Möglichkeit zu fördern, insbesondere dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderlichen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

7 Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung

7.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

7.2 Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden am Bauwerk und die dadurch verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Seine Haftung wird durch bauordnungsrechtliche Genehmigung, Abnahme der Vertragsleistungen, u.a. nicht eingeschränkt.

7.3 Der Auftraggeber kann bei Inanspruchnahme des Auftragnehmers diesen selbst mit der Beseitigung der Schäden beauftragen, soweit eine fachkundige Ausführung gewährleistet ist. Ein Anspruch des Auftragnehmers hierauf besteht nicht.

7.4 Der Auftragnehmer haftet für den Verzugsschaden durch nicht rechtzeitige Erfüllung der von ihm zu beachtenden Fristen.

7.5 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren, sofern der Aufragnehmer einen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden. Die Verjährung beginnt mit Abnahme der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Bei einer Beauftragung einschließlich

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Leistungsphase 9 beginnt die Verjährung mit einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 (Objektüberwachung).

7.6 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche wird in dem, diesen AVB-Arch/Ing beigegebenen Vertrag (§ 6) bestätigt, dass der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Eine Versicherung bei einem ausländischen Versicherer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

7.7 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

8 Arbeitsgemeinschaft

8.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer eingesetzt ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungs- befugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftrag- geber unwirksam.

8.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

8.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien und für alle Ansprüche ist - soweit gesetzlich zulässig - Regensburg.

10 Schriftform

Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung/Aufhebung dieser Schriftformklausel.

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