Anlage 5_ZTV Straßenbauarbeiten München.pdf

Planung des Rückbaus und Ersatzneubaus der Allacher Straßenbrücke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.11.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Landeshauptstadt München Baureferat

Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien

für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München

ZTV Stra Mü 22

Ausgabe 01/2022

Die Inhalte der Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München (ZTV Stra Mü) wurden von der Landeshauptstadt München, Baureferat, Hauptabteilung Tiefbau, erarbeitet.

Die ZTV Stra Mü kann kostenpflichtig unter folgendem Link erworben werden: https://stadt.muenchen.de/infos/baureferat-ausschreibungen-informationen.html

Der Nachdruck, die Vervielfältigung und die Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bedürfen, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der Zustimmung des Verfassers.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 1 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 2]

Landeshauptstadt München Baureferat

Inhaltsverzeichnis

A Allgemeines..................................................................................................................................4 A.1 Allgemeine Vorschriften.........................................................................................................4 A.2 Abweichungen und Ergänzungen..........................................................................................4 A.3 Vermessung..........................................................................................................................4 A.4 Voruntersuchungen...............................................................................................................5 B Bauverfahren................................................................................................................................5 B.1 Entfernen des Oberbaus.......................................................................................................5 B.2 Erdbau, Schichten ohne Bindemittel......................................................................................7 B.3 Oberbau mit Asphalt............................................................................................................23 B.4 Oberbau mit Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Randeinfassungen und Rinnen.....54 B.5 Betondecken und Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln........................................92 C Einzelthemen............................................................................................................................107 C.1 Bordsteinausbildung, Flächenbefestigungen von Einfahrtsbereichen................................107 C.2 Entwässerungsanlagen/Rinnen.........................................................................................108 C.3 Straßenerhaltungsmaßnahmen.........................................................................................108 C.4 Aufgrabungen und Spartenarbeiten...................................................................................112 C.5 Münchner Standards Barrierefreiheit.................................................................................119 C.6 Abrechnungsunterlagen....................................................................................................127 C.7 Vorgaben zum Datenaustausch und Zeichnerische Darstellung von Plänen des Baureferates Tiefbau...............................................................................................................128 C.8 Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München...........................................130 Anhänge.......................................................................................................................................134 Anhang 1: Homogenbereiche (zu Abschnitt B.2).....................................................................135 Anhang 2: Regelzeichnung Erdarbeiten...................................................................................139 Anhang 3: Prüfverfahren zur Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit bei ToB, WDA und DBT ................................................................................................................................................140 Anhang 4: Anforderungen an Pflastersteine und Platten sowie Randeinfassungen.................142 Anhang 5: Ausführungsbeispiele für Platten- und Pflasterbeläge sowie Randeinfassungen....167 Anhang 6: Grundstückseinfahrten und Einfahrtsbereiche........................................................173 Anhang 7: Betondecken und Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln (zu Abschnitt B.5) ................................................................................................................................................177 Anhang 8: Grenzwerte für die Detailkotierung.........................................................................179 Anhang 9: Zusammenstellung technischer Vorschriften und Regelwerke................................180 Bezugsquellen:.............................................................................................................................182

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 2 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 3]

Landeshauptstadt München Baureferat

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Richtwerte für die Zuordnung von E zum Verdichtungsgrad D bei grobkörnigen V2 PR Böden nach ZTV E-StB Tabelle 10 Anforderungskriterien E und D .............................9 V2 Pr Tabelle 2: Richtwerte für den Sondierwiderstand der Verfüllzone als Mittelwert über jeweils 50 cm Schüttlage für nichtbindige, grob- und gemischtkörnigen Böden...................................11 Tabelle 3: Anforderungen an Frostschutzschichten – E und D ..................................................14 V2 Pr Tabelle 4: Niedrigste und höchste Temperatur des Asphaltmischgutes in °C*)..............................25 Tabelle 5: Einbaubedingungen - Mindest-Lufttemperatur...............................................................26 Tabelle 6: Beurteilung der Ergebnisse der Asphalt-Kontrollprüfung am Mischgut..........................37 Tabelle 7: Zulässige Abweichungen von Einbaudicken oder flächenbezogenen Einbaumengen...37 Tabelle 8: Anforderungen an Asphalttragschichten........................................................................40 Tabelle 9: Anforderungen an Asphalttragdeck- und Asphaltbinderschichten..................................40 Tabelle 10: Anforderungen an Asphaltbetondeckschichten............................................................41 Tabelle 11: Anforderungen an Splittmastixasphalt.........................................................................41 Tabelle 12: Anforderungen an Gussasphalt...................................................................................42 Tabelle 13: Ebenheitsanforderung gem. den ATV DIN 18318 bzw. den ZTV Pflaster-StB.............61 Tabelle 14: Maximale Geometrie bei Großformaten aus Naturstein gem. M FG............................72 Tabelle 15: Minderdruckfestigkeit der Bettung - Schadenfaktor......................................................90 Tabelle 16: Konsequenz bei Unterschreitung der Haftzugfestigkeit................................................91 Tabelle 17: Prüfumfang Betontragschicht.......................................................................................95 Tabelle 18: Prüfumfang Dränbetontragschicht...............................................................................97 Tabelle 19: Prüfumfang Betondecken in Busverkehrsflächen.......................................................102 Tabelle 20: Anforderung Druckfestigkeit.......................................................................................103 Tabelle 21: Abtreppungen und Reststreifenbreiten bei der Wiederherstellung der Verkehrs- flächenbefestigung.....................................................................................................117

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle (LZA oder Zebrastreifen) mit einheitlicher Bordsteinhöhe (Absenkung auf 3 cm Bordhöhe).....120 Abbildung 2: Schematische Ansicht einer Querungsstelle............................................................121 Abbildung 3: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit Zebrastreifen (einheitliche Bordsteinhöhe)....................................................................................122 Abbildung 4: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit LZA und Radweg hinter Aufstellfläche (einheitliche Bordsteinhöhe)......................................123 Abbildung 5: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit LZA und Radweg unmittelbar neben der Fahrbahn (einheitliche Bordsteinhöhe)...................124 Abbildung 6: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit weit zurückliegenden inneren Leitlinien...........................................................................125 Abbildung 7: Schematische Darstellung - Verlegemuster Rippenplatte Bushaltestelle am Fahrbahnrand (Buskap analog)...............................................................................126 Abbildung 8: Schematische Darstellung - Verlegemuster Rippenplatte Bushaltestelle am Fahrbahnrand mit Radweg (Buskap analog)...........................................................127

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 3 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 4]

Landeshauptstadt München Baureferat

A Allgemeines

A.1 Allgemeine Vorschriften

Maßgebend für jeden Tiefbau-Bauleistungsvertrag sind grundsätzlich die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Straßenbauarbeiten in München (ZTV Stra Mü), die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, die Vorschriften der einschlägigen DIN-Normen und die Technischen Lieferbedingungen. Außerdem sind die Richtlinien, Empfehlungen und Hinweise, sowie die Merkblätter zu beachten (siehe Anhang 9: Zusammenstellung technischer Vorschriften und Regelwerke). Die Aufgrabungsordnung der Landeshauptstadt München (AufgrO) ist anzuwenden und die Schutzanweisungen der jeweiligen Tiefbausparten sind zu beachten (siehe Abschnitt C.4.3.7). Es gelten die zum Zeitpunkt der Ausschreibung jeweils aktuellen Fassungen der Regelwerke. Die Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München nach Abschnitt C.8 sind zu beachten. Sparten Für die genaue Lage der tatsächlich vorhandenen Sparten müssen vom Maßnahmeträger in jedem Fall die aktuellen Leitungskataster der Spartenträger angefordert werden (nicht älter als 4 Wochen).

A.2 Abweichungen und Ergänzungen

In den Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Straßenbauarbeiten in München (ZTV Stra Mü) sind sowohl die wichtigsten Inhalte geltender Regelwerke als auch Abweichungen und Ergänzungen festgelegt, wie sie vom Baureferat der LH München, Hauptabteilung Tiefbau, aufgrund der ortstypischen Gegebenheiten (z.B. klimatische und geologische Rahmenbedingun- gen, Ressourcen Situation, besondere Anforderungen durch städtischen Straßenverkehr etc.) als notwendig angesehen werden. Diese sind Bestandteil jedes Vertrages für die Ausführung von Straßenbauarbeiten im Stadtgebiet München. Sie gelten außerdem für die im Zusammenhang mit Aufgrabungen anfallenden Aufbruch-, Erd- und Wiederherstellungsarbeiten.

A.3 Vermessung

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die vom städtischen Vermessungsamt durchgeführte Absteckung des Straßenverlaufes (z.B. Straßenbegrenzungslinien, Zwangspunkte) bzw. stellt die digitalen Koordinaten von benötigten Zwangs-/Absteckungspunkten zur Verfügung. Die zur Erstellung des Bauwerkes erforderlichen Absteckungsarbeiten sind im Benehmen mit dem Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers durch diesen auszuführen. Inbegriffen sind auch die Höhen- und Fluchtangaben für die im Zusammenhang mit den Straßenbauarbeiten anfallenden Arbeiten der Tiefbausparten, z.B. für Schächte, Straßenabläufe, Schieberkappen etc., mit Ausnahme der L-Trasse. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der Angaben für die Lage der Objekte an der Straßenoberfläche unmittelbar nach Ausführung zu überprüfen. Die Sicherung der Vermessungspunkte hat durch den Auftragnehmer zu erfolgen (siehe VOB/C, ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1).

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 4 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 5]

Landeshauptstadt München Baureferat

A.4 Voruntersuchungen

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die Ergebnisse der durchgeführten Baugrund- und schadstofftechnischen Voruntersuchungen für das Aushub- und Abbruchmaterial. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Ergebnisse bei den weiteren Maßnahmen zu berücksichtigen.

B Bauverfahren

B.1 Entfernen des Oberbaus

B.1.1 Allgemeines

Der Zustand der Verkehrsflächen im Bereich der Baustelle ist vor Beginn der Baumaßnahme mit dem Straßenbaulastträger festzustellen und zu dokumentieren. Im Rahmen von Voruntersuchungen sind Schadstoffanalysen der aufzunehmenden/abzubrechen- den gebundenen und ungebundenen Schichten des Oberbaus bzw. des Untergrundes durch- zuführen. Zur Feststellung teer-/pechtypischer Bestandteile in den bituminösen Oberbauschichten, sind diese jeweils schichtweise (Deckschicht/Tragschicht) auf den PAK-Gehalt im Feststoff zu untersuchen. Der Anteil an unbrauchbaren bzw. schadstoffhaltigen Straßenbaustoffen (Ausbau- und Abbruchmaterial) ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Voruntersuchungen gemeinsam zu erfassen. Der vorhandene Oberbau ist generell schonend aufzunehmen. Randeinfassungen sind vor Beginn der Aushubarbeiten sorgfältig auszubauen (nicht mit ungeschützten Greifern und ähnlichen Geräten) und zu lagern. Hierbei oder bei der Verarbeitung entstehende Schäden an Neu- oder Altmaterial werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Über die eingelieferten Mengen ist ein vom Steinlager bestätigter Nachweis zu erbringen. Alle Ausbaustoffe (z.B. Bordsteinfundamente, Bordsteine, Asphaltschichten, Bodenschichten etc.) müssen grundsätzlich gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Gewerbeabfallverordnung, soweit technisch möglich, sauber/rückstandsfrei voneinander getrennt ausgebaut werden. Sollten im Zuge des Abbruchs bzw. Aushubs über die in den Voruntersuchungen ggf. festgestellten Schadstoffbelastungen hinaus unerwartet weitere schadstoffhaltige Ausbaustoffe oder Auffälligkeiten, bei denen eine mögliche Schadstoffbelastung von Ausbaustoffen nicht ausgeschlossen werden kann, angetroffen werden, so ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.

B.1.2 Oberbau aus Asphalt

Beim Aufbruch von Teilflächen von Asphaltoberbau (z.B. Spartengrabungen und Anschlussflächen), sind die Begrenzungen dieser Flächen, entsprechend ihrer Ausdehnung, geradlinig und rechtwinklig abzugrenzen und in ganzer Dicke mittels Schneidegerät zu durchtrennen, sofern nicht gefräst wird. Das verwendete Aufbruchgerät ist so zu verwenden, dass die Schnittkanten nicht beschädigt werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 5 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 6]

Landeshauptstadt München Baureferat

Wird Asphaltoberbau aufgebrochen, geschält oder gefräst, so ist das hierbei anfallende Material, frei von Verunreinigung, einer Wiederverwendung, bzw. einer Wiederverwertung (Aufbereitung) bei der Mischgutherstellung zuzuführen.

B.1.3 Oberbau aus teer-/pechhaltigen Schichten

Oberbauschichten aus teer-/pechhaltigem Material (Verwertungsklassen B und C gem. (RuVA- StB) sind möglichst getrennt von Schichten aus Asphalt zu gewinnen. Eine im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i.V. mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als „gefährlicher Abfall“ deklarierte teer-/pechhaltige Schicht muss von den übrigen, als „ungefährlicher Abfall“ deklarierten Schichten, separiert werden. Die zur Trennung der einzelnen Schichten erforderlichen Maßnahmen (z.B. schichtenweises Fräsen des Oberbaus) sind fachgerecht durchzuführen. Rechtzeitig vor Ausbau der teer-/pechhaltigen Oberbauschichten ist mit dem Auftraggeber der genaue Umfang des schichtenweisen Ausbaues festzulegen. Teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und unter Rücksprache mit der städtischen Bauleitung auf eine vom Auftraggeber benannte Lagerfläche zu verbringen. Die Kosten für die Entsorgung des kontaminierten Materials und alle anfallenden Nebenkosten, wie Transport und Zwischenlager, trägt der Verursacher der Maßnahme.

B.1.4 Oberbau aus Beton

Die Aufbruchstelle ist entsprechend ihrer Ausdehnung geradlinig und rechtwinklig abzugrenzen. Die Betonschichten sind senkrecht durchzuschneiden und über der Graben- bzw. Aufbruchtrasse in Aushubbreite mit geeigneten Geräten aufzubrechen. Vorhandene Dübel und Anker sind vor dem Aufbrechen zu trennen, um die verbleibenden Flächen zu schonen. Betonaufbruch soll von der Bauwirtschaft möglichst einer Wiederverwendung zugeführt werden, sofern keine Verdachtsmomente bezüglich Schadstoffbelastung bestehen Bis zu den Richtwerten RW 1 gemäß ZTV wwG-StB By 05 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005) ist daher das anfallende Betonabbruchmaterial in einer geeigneten Anlage dem Recycling bzw. der Vorbereitung zur Wiederverwendung zuzuführen. Abbruchmaterial mit der Einstufung in ≥ RW 2 gemäß ZTV wwG-StB By ist in geeigneten Anlagen fachgerecht zu entsorgen. Betonabbruch (z.B. Fundamentbeton, Pflastersteine und Platten aus Beton etc.) ohne Schutzanstrich oder sonstige schadstoffhaltige Beschichtung erfüllt i.d.R. die Anforderungen an die Richtwerte RW 1 gemäß ZTV wwG-StB. Beim Ausbau von Betontragschichten ist im Vorfeld zu prüfen, ob die Richtwerte RW 1 gemäß ZTV wwG-StB eingehalten werden. Hierfür sind die Tragschichten auf den Parameterumfang gem. Anhang 1 der ZTV wwG-StB zu untersuchen. Die Kosten für das Recycling bzw. der Verwertung des Betonabbruchs und alle anfallenden Nebenkosten (z.B. Transport, evtl. Zwischenlagerung) trägt der Verursacher der Maßnahme.

B.1.5 Oberbau mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen

Wiederverwendbare Straßenbaustoffe, wie Pflaster und Gehwegplatten, sind sorgfältig auf- zunehmen und im Einvernehmen mit der städtischen Bauleitung gereinigt und getrennt nach

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 6 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 7]

Landeshauptstadt München Baureferat

Formaten seitlich zu stapeln. Mit nicht wiederverwendeten Straßenbaustoffen ist nach Angabe des Auftraggebers zu verfahren. Bei Pflasterdecken mit bituminösem Fugenverguss, ist die Fugenvergussmasse im Rahmen der Voruntersuchungen auf den PAK-Gehalt (teer-/pechtypische Bestandteile) im Feststoff zu untersuchen. Im Zuge des Rückbaus des Oberbaus ist die Fugenvergussmasse von den Pflastersteinen und dem Bettungsmaterial rückstandsfrei zu trennen. Fugenvergussmasse ohne teer-/pechtypische Bestandteile ist der Wiederverwertung zuzuführen (siehe Abschnitt B.1.2 “Oberbau aus Asphalt“). Fugenvergussmasse mit teer-/pechtypischen Bestandteilen ist fachgerecht zu entsorgen (siehe Abschnitt B.1.3 “Oberbau aus teer-/pechhaltigen Schichten“). Die Kosten trägt der Verursacher der Maßnahme.

B.1.6 Sonstige Flächen

B.1.6.1 Schichten ohne Bindemittel - Erdaushub Ohne besondere Aufbereitung wieder einzubauende Materialien, wie z.B. Schotter-/Kiestrag- schichten und Frostschutzschichten, die den Anforderungen der TL SoB-StB entsprechen, sind von ungeeigneten Materialien getrennt zwischen zu lagern. Die übrigen Materialien sind je nach Einsatzmöglichkeit einer Wiederverwendung für einen anderen Einsatzzweck, einer Wiederaufbereitung oder einer Verwertung zuzuführen. Aushubmaterial mit Verdacht auf schadstoffhaltige Verunreinigungen ist anhand der Ergebnisse der Voruntersuchungen bzw. anhand organoleptischer Ansprache auf Weisung des Auftraggebers zu separieren, fachgerecht zwischen zu lagern und zur Festlegung des Entsorgungsweges chemisch zu untersuchen. Schadstoffbelastetes Material ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen. Die Kosten für die Entsorgung von schadstoffbelastetem Material und alle anfallenden Nebenkosten, wie z.B. Schadstoffanalytik, Transport und Zwischenlager trägt der Verursacher der Maßnahme.

B.1.6.2 Grünflächen und Baumpflanzungen Alle Aufgrabungen in Vegetationsflächen in öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen sind mit der zuständigen Unterhaltsabteilung des Baureferats, Hauptabteilung Gartenbau, vor Baubeginn der Baumaßnahme, abzustimmen.

B.2 Erdbau, Schichten ohne Bindemittel

B.2.1 Erdarbeiten

B.2.1.1 Allgemeine Regelungen Für die Durchführung von Erdarbeiten gelten neben den ATV DIN 18300 und den ATV DIN 18320 • die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) • die Technischen Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 7 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 8]

Landeshauptstadt München Baureferat

Straßenbau (TL BuB E-StB) in Verbindung mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie die nachfolgend aufgeführten abweichenden bzw. ergänzenden Anforderungen und Regelungen der der Landeshauptstadt München. Homogenbereiche zu den ZTV E-StB Abschnitt 3.1 Die bei Erdbaumaßnahmen im Straßenbau im Stadtgebiet München üblicherweise anzutreffenden Böden sind entsprechend ihrer erdbautechnischen Eigenschaften in Homogenbereiche gem. Anhang 1 „Homogenbereiche“ eingeteilt.

B.2.1.2 Bodenabtrag und Bodeneinbau zu den ZTV E-StB Abschnitte 4, 9 und 10

B.2.1.2.1 Boden lösen Bezüglich der Behandlung von Oberboden gelten die ZTV E-StB und die DIN 18915 (siehe auch Abschnitt B.2.3 „Oberbodenarbeiten, Herstellen und Einbau von Vegetationsschichten“). Zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baumaßnahmen ist nach RAS-LP 4 zu verfahren. Für den vorgesehenen Anwendungszweck unbrauchbarer Boden ist bis zu der vom Auftraggeber angegebenen Tiefe bzw. gemäß den Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München nach Abschnitt C.8 auszuheben. Generell ist die Aushubsohle entsprechend den Anforderungen der ZTV E-StB profilgerecht und tragfähig herzustellen. Nicht belasteter Bodenaushub geht in das Eigentum des Auftragnehmers über und ist fachgerecht zu verwerten. Schadstoffhaltiger Aushub ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und unter Rücksprache mit der städtischen Bauleitung auf eine vom Auftraggeber benannte Zwischenlagerfläche zu verbringen. Über die Planmaße bzw. Anweisung der städt. Bauleitung hinausgehender Abtrag bzw. Auftrag wird nicht vergütet; er ist nach Anweisung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten wieder einzubauen und zu verdichten bzw. zu beseitigen. Auszubauende Schichten aus güteüberwachten RC-Baustoffen sind getrennt vom übrigen Erdaushub zu lösen und einer Wiederverwertung in einer Recyclingaufbereitungsanlage zuzuführen. Hinweise zur Abrechnung siehe Abschnitt B.2.6.3 „Abrechnung“.

B.2.1.2.2 Einbau und Verdichtung Es gilt die ZTV E-StB sowie nachfolgende Ergänzungen.

B.2.1.2.2.1 Einbau Aufzutragende bzw. zu verfüllende Erdbaustoffe zur Herstellung des Unterbaus bzw. Untergrundes und der Verfüllzone von Leitungsgräben im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind grundsätzlich lagenweise einzubauen und zu verdichten.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 8 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 9]

Landeshauptstadt München Baureferat

Beim Einbau ist auf eine gleichmäßige Dicke und sorgfältige Verdichtung der einzelnen Lagen zu achten. Für nicht bindige, grobkörnige bis gemischtkörnige Sande und Kiese gilt eine maximale unverdichtete Einbaudicke je Lage von 30 cm. Insbesondere in Leitungsgräben ist die Schütthöhe in Abhängigkeit von der Mindesteinbaudicke des jeweiligen Bodens bzw. Baustoffes, der Bodenart, sowie des verwendeten Einbau- und Verdichtungsgerätes (z.B. bei Verwendung leichter Verdichtungsgeräte) ggf. auf 20 cm zu verringern. Das Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaus im Straßenbau ist hierbei zu beachten.

B.2.1.2.2.2 Verdichtungsgrad Für die fachgerechte Verdichtung der jeweiligen Schüttlagen gelten die Anforderungen der ZTV E- StB. Die Anzahl der Prüfungen und die Kostenregelung sind in den Abschnitten B.2.6 und C.4.1.5.2, geregelt. Prüfverfahren zu den ZTV E-StB Abschnitt 14.3 Ersatzweise zu direkten Prüfverfahren zur Bestimmung des Verdichtungsgrades können bei grob- und gemischtkörnigen Böden bis 15 M-% Feinkornanteil die nachfolgend aufgeführten indirekten Prüfverfahren zur Kennzeichnung des Verdichtungszustandes angewendet werden:

  • statischer Plattendruckversuch gem. DIN 18134; Lastplatte 300 mm (Standardprüfverfahren)
  • Rammsondierung (bei Leitungsgräben und Hinterfüllungen mit Tiefen >0,6 m)
  • Dynamischer Lastplattendruckversuch nach TP BF-StB, Teil 8.3 (Nur im Bereich von Gehbahnen mit Flächen <100 m², sowie von schmalen Leitungsgräben bzw. bei beengten Verhältnissen, wenn kein Gegengewicht für den statischen Plattendruckversuch eingesetzt werden kann. Die Anwendung ist jeweils vorab mit der städtischen Bauleitung bzw. dem zuständigen Straßenunterhaltsbezirk zu vereinbaren). Bei den für das Stadtgebiet typischen grobkörnigen Böden (GW, GI, GU, GT bis ca. 7 M.-% Feinkornanteil) sind die Zuordnungswerte gem. Tabelle 1 in Verbindung mit den ZTV E-StB Abschnitt 14.3.5 Tab. 10 einzuhalten.

Tabelle 1: Richtwerte für die Zuordnung von E zum Verdichtungsgrad D bei V2 PR grobkörnigen Böden nach ZTV E-StB Tabelle 10 Anforderungskriterien E und D V2 Pr

BereichIndirekte PrüfmerkmaleVerdichtungsgrad D [%] Pr
Planum bis - 1,0 m (Dämme) und Planum bis - 0,5 m (Einschnitte)E ≥100* MPa und V2 E /E ≤2,3 ** V2 V1≥100
- 1,0 m unter Planum bis DammsohleE ≥80 MPa und V2 E /E ≤2,5** V2 V1≥98
  • Bei gemischtkörnigen Böden GU, GT (Feinkornanteil > 7 – 15 M-%) E ≥ 70 MPa V2

** Wenn der Verformungsmodul der Erstbelastung (E ) bereits 60 % des Sollwertes für die Zweitbelastung (E ) V1 V2 erreicht, sind auch höhere Werte zulässig. Es sollen möglichst beide Anforderungskriterien der indirekten Prüfmerkmale der Tabelle 1 eingehalten werden. Der Nachweis des Verdichtungsgrades (Verhältniswert E /E ) ist V2 V1 grundsätzlich vorrangig zu erfüllen. Stark streuende Werte für Verdichtungsgrad und Verformungsmodul sind zu vermeiden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 9 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 10]

Landeshauptstadt München Baureferat

Zur Gewinnung weiterer Bodenkennwerte im Baufeld ist im Rahmen der Eigenüberwachung die Prüfung mittels dynamischem Plattendruckversuch nach TP BF-StB, Teil 8.3 möglich. Hierfür ist das Gerät anhand von Vergleichsmessungen mit dem statischen Plattendruckversuch zu kalibrieren. EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE Dafür sind nach einer Erstmessung mittels vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvdddddddddddddddddddddddddddddddd Statischem Lastplattendruckversuch vier weitere Messungen mit dem Dynamischen Lastplattendruckgerät durchzuführen, EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE VVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVV2222222222222222222222222222222 EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddd vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvdddddddddddddddddddddddddddddddddddddddd (Schema siehe rechte Seite) aus denen der Mittelwert errechnet wird. Voraussetzung für die Gültigkeit EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE der ermittelten Korrelation ist die Homogenität vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddd des Bodenmaterals im Prüffeld. Bei grob- und gemischtkörnigen Böden (z.B. GW, GI, GU) kann der E -Wert durch folgende Vd Formel mit dem E -Wert korreliert werden. V2 E = 2,0 x E V2 Vd Bei Böden oder Baustoffen mit abweichender Kornzusammensetzung (z.B. feinkörnige Böden GU*, GT, U etc., Feinkornanteil >15 M.-% ) sind entsprechende Kalibrierversuche der indirekten Prüfverfahren mit Bestimmung des Verdichtungsgrades (D ) gem. TP BF-StB Teil E4 Pr durchzuführen. Der Zusammenhang zwischen einzelnen Verfahren kann auch durch eigene Erfahrungen belegt werden. Der Nachweis der fachgerechten Verdichtung ist in folgenden Höhenzonen des Gewerkes durchzuführen. • auf dem Planum • 0,5 m unterhalb des Planums und jeweils alle 0,5 m Schütthöhe • auf der Dammsohle

Leitungsgräben und Hinterfüllungen zu den ZTV E-StB Bei abgeschlossenen Grabenverfüllungen und beengten Hinterfüllbereichen >60 cm Tiefe kann die Verdichtungskontrolle mittels Rammsondierungen gem. TP BF-StB Teil B 15.1 (DPL 5) bzw. DIN EN ISO 22476-2 (DPH) erfolgen. Hierbei muss in Kauf genommen werden, dass gegebenenfalls Lagen wieder ausgebaut werden müssen, um die darunter befindlichen Lagen nachverdichten zu können. Verdichtungsgrad und Verformungsmodul auf dem Planum (unterhalb der Frostschutzschicht) bzw. auf der Frostschutzschicht sind zusätzlich mittels Lastplattendruckversuch (siehe oben) nachzuweisen. Bei einem für das Münchener Stadtgebiet typischen, grobkörnigen Boden (Bodengruppen GW, GI bzw. SI) müssen mindestens die Schlagzahlen gemäß der Tabelle 2 erreicht werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 10 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 11]

Landeshauptstadt München Baureferat

Tabelle 2: Richtwerte für den Sondierwiderstand der Verfüllzone als Mittelwert über jeweils 50 cm Schüttlage für nichtbindige, grob- und gemischtkörnigen Böden

TiefeDPL-5 Mittelwert*/10 cm EindringtiefeDPH Mittelwert*/10 cm Eindringtiefe
0,1 bis 0,5 m>25 Schläge>15 Schläge
>0,5 bis 1,5 m>20 Schläge>13 Schläge
>1,5 m>15 Schläge>10 Schläge
  • Die Mittelwertbildung der Schlagzahlen erfolgt jeweils zwischen 0,1 m bis 0,5 m, zwischen 0,5 m und 1 m, zwischen 1 m und 1,5 m usw. Bei Verfüllböden anderer Zusammensetzung ist der Zusammenhang zwischen erreichter Schlagzahl und anforderungsgerechter Verdichtung durch einen geotechnischen Sachverständigen zu bewerten bzw. mit Vergleichsversuchen nachzuweisen.

B.2.1.2.3 Planum und Aushubsohle

B.2.1.2.3.1 Profilgerechte Lage siehe ZTV E-StB Das Planum ist profilgerecht, eben und tragfähig herzustellen. Die zulässige Toleranz des Sohlenplanums beträgt bei einer Überbauung mit a) einer gebundenen Tragschicht (gem. den ZTV E-StB): + 2 cm b) einer ungebundenen Tragschicht gem. den ZTV E-StB): + 3 cm. Die höhengerechte Lage des Planums ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

Prüfverfahren Ergänzend zur ZTV E-StB gilt: Die Art des Nachweises ist mit dem Auftraggeber abzustimmen (z.B. Nivellement).

B.2.1.2.3.2 Verformungsmodul siehe ZTV E-StB bzw. ZTV SoB-StB Vor dem Einbau der Schichten des Oberbaus müssen die Anforderungen an den Verformungsmodul auf dem Planum (unter der zu erstellenden FSS) gem. ZTV E-StB erfüllt sein: bei frostempfindlichen Böden: E ≥45 MPa (gem. den ZTV E-StB) V2 bei qualifizierten Bodenverbesserungen: E ≥70 MPa (gem.den ZTV E-StB) V2 bei grobkörnigen Böden (GW, GI): E ≥100 MPa (gem. den ZTV E-StB) V2 Bei ausreichend vorhandenem frostsicheren Untergrund oder Unterbau, wenn die künstlich hergestellte Frostschutzschicht entfällt (s. auch Abschnitt B 2.4.4.1.1): Fahrbahnen Bk1,0 bis Bk100: E ≥120 MPa (gem. den ZTV SoB-StB) V2 Fahrbahnen Bk0,3 sowie Geh- und Radwege: E ≥100 MPa (abweichend zu ZTV SoB-StB) V2

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 11 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 12]

Landeshauptstadt München Baureferat

Prüfverfahren zu den ZTV E-StB Das Verformungsmodul E auf dem Planum ist durch statischen Lastplattendruckversuch gem. V2 DIN 18134 mit der Lastplatte 300 mm nachzuweisen (Standardprüfverfahren). Für Baumaßnahmen in Gehbahnen <100 m2 (z.B. Leitungsgräben) gelten die Ausführungen gem. Abschnitt B.2.1.2.2.1, zur Anwendung des dynamischen Lastplattendruckversuches. Die Anzahl der Prüfungen und die Kostenregelung sind in den Abschnitten B.2.6 und C.4.1.5.2 geregelt.

B.2.2 Bankette

Es gelten die ZTV E-StB sowie nachfolgende angegebene ergänzende bzw. abweichende Regelungen Baustoffe Es sind Kies- oder Schottergemische abgestufter Körnung (GU, GT) (Größtkorn 32 mm, zulässiger Feinanteil im eingebauten Zustand 8 - 12 M-%) gem. ZTV E-StB zu verwenden. Einbau und Verdichtung Die Baustoffe sind gem. den Regelungen der ZTV E-StB lagenweise (max. 30 cm) einzubauen. Die Oberfläche muss verformungsstabil und geschlossen sein. Ergänzend zu den ZTV E-StB gilt: Eine Begrünung der Bankette ist nicht vorzusehen. Die Mindestbreite von Banketten wird mit 0,5 m (Regelfall) festgelegt. Das Bankett ist mit einer Querneigung von 6 % bis 12 % nach außen zum Graben bzw. zur Mulde anzulegen. Es ist 3 cm tiefer als die angrenzende Asphaltdeckschicht einzubauen. Abweichend zu den ZTV E-StB gilt: Für Bankettbereiche ist grundsätzlich ein Verformungsmodul E ≥120 MPa zu erreichen. V2

B.2.3 Oberbodenarbeiten, Herstellen und Einbau von

Vegetationsschichten

Es gelten die ZTV E-StB sowie nachfolgende Ergänzungen: Für Oberbodenarbeiten gelten die DIN 18915 und die ZTV La-StB in der jeweils gültigen Fassung. Für die Herstellung von Vegetationsflächen, an die hinsichtlich Wasser-, Luft- und Nährstoffversorgung von Pflanzen besondere Anforderungen gestellt werden müssen (z.B. Baumgräben an Straßen, Baumscheiben an Straßen, Plätzen, in Fußgängerzonen, Schulhöfen etc.), gelten die Anforderungen der „Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten in München“ (ZTV VegTra Mü). Auf die Unterscheidung zwischen nicht tragfähigen und tragfähigen Vegetationsschichten wird besonders hingewiesen. Über die Verdichtung der Substrate A und B ist gemäß den ZTV VegTra Mü ein Nachweis zu führen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Die Fälle, in denen verbesserte Vegetationsschichten anzuwenden sind, sind in den ZTV VegTra Mü beschrieben.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 12 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 13]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.2.4 Schichten ohne Bindemittel (SoB)

Zu den Schichten ohne Bindemittel zählen Deckschichten ohne Bindemittel (DoB) und Tragschichten ohne Bindemittel (ToB). Zu den Tragschichten ohne Bindemittel (ToB) zählen Frostschutzschichten (FSS), Schottertrag- schichten (STS), Kiestragschichten (KTS) und Schichten aus frostunempfindlichem Material (SfM).

B.2.4.1 Allgemeine Regelungen Für die Ausführung und Herstellung von Schichten ohne Bindemittel gelten neben den ATV DIN 18315 • die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, ZTV SoB-StB, • die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, TL SoB-StB inkl. Teil Güteüberwachung, in Verbindung mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, sowie die nachfolgend aufgeführten, abweichenden bzw. ergänzenden Anforderungen und Regelungen der Landeshauptstadt München.

B.2.4.2 Baustoffgemische und Böden siehe ZTV SoB-StB Für die Herstellung von Schichten ohne Bindemittel sind gem. den Regelungen der ZTV SoB-StB Baustoffgemische zu verwenden, die den Anforderungen der TL SoB-StB entsprechen. Sie müssen nach den technischen Regelwerken güteüberwacht sein. Die Güteüberwachung ist durch ein aktuelles Prüfzeugnis der Fremdüberwachung nachzuweisen. Für Böden gelten die Regelwerke sinngemäß. Feinanteile Abweichend zu den TL SoB-StB gilt: Bei Liefermaterial für FSS, KTS und STS darf der maximale Feinanteil (<0,063 mm), wegen des zu erwartenden Kornabriebs beim Einbau, bei der Anlieferung an der Baustelle 4,0 M.-% nicht überschreiten.

B.2.4.3 Herstellen von Frostschutzschichten und Tragschichten ohne Bindemittel Ergänzend zu den ZTV SoB-StB gilt: Frostschutzschichten und Tragschichten ohne Bindemittel sind in der vom Auftraggeber angegebenen Dicke bzw. gemäß den Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München nach Abschnitt C.8 und Anhang 2, herzustellen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 13 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 14]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.2.4.4 Anforderungen an Frostschutzschichten und Tragschichten ohne Bindemittel

B.2.4.4.1 Verdichtungsgrad und Verformungsmodul Es gelten die ZTV SoB-StB sowie nachfolgend angegebene Abweichungen. Liegen der Prüfung einer Schicht/Prüflage weniger als fünf Einzelwerte zugrunde, müssen alle Einzelwerte die Mindestanforderungswerte erreichen oder überschreiten. Liegen fünf oder mehr Einzelwerte zugrunde, darf jeweils ein Einzelwert den erforderlichen Mindestwert um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Diese zulässige Abweichung gilt jedoch nur, wenn dieser Einzelwert den jeweils fünf am nächsten zueinander liegenden Messstellen angehört.

B.2.4.4.1.1 Frostschutzschichten (zu den ZTV SoB-StB Abs. 2.2.4.2) Es sind die in Tabelle 3 genannten Anforderungen zu erreichen.

Tabelle 3: Anforderungen an Frostschutzschichten – E und D V2 Pr

Verformungsmodul E [MPa] V2Verdichtungsgrad D in % Pr
Verkehrsflächen Bk1,0 bis Bk100: (gem. den ZTV SoB-StB)≥120D ≥103 Pr E /E ≤2,2* V2 V1
Verkehrsflächen Bk0,3: (gem. den ZTV SoB-StB)≥100D ≥100 Pr E /E ≤2,5* V2 V1
Geh- und Radwege: (abweichend zu den ZTV SoB-StB)≥100D ≥100 Pr E /E ≤2,5* V2 V1
  • Höhere Verhältnisse sind zulässig, wenn der Verformungsmodul der Erstbelastung bereits 60 % des Sollwertes für die Zweitbelastung erreicht (72 MPa bei E -Soll = 120 MPa; V2 60 MPa bei E -Soll = 100 MPa). V2

B.2.4.4.1.2 Kies- und Schottertragschichten Es gelten die Anforderungen gem. den ZTV SoB-StB Abschnitt 2.4.4.2.

B.2.4.4.1.3 Prüfverfahren zu den ZTV SoB-StB Der Nachweis des anforderungsgerechten Verdichtungsgrades und des Verformungsmoduls erfolgt durch statischen Lastplattendruckversuch (gem. DIN 18134; Lastplatte 300 mm). Zur Gewinnung weiterer Bodenkennwerte im Rahmen der Eigenüberwachung mit dem dynamischen Lastplattendruckversuch nach TP BF-StB, Teil 8.3 gelten die Regelungen gem. Abschnitt B.2.1.2.2.2. Für Baumaßnahmen in Gehbahnen <100 m2 (z.B. Leitungsgräben) gelten die Ausführungen gem. Abschnitt B.2.1.2.2.2 zur Anwendung des dynamischen Lastplattendruckversuches. Die Anzahl der Prüfungen und die Kostenregelung sind in den Abschnitten B.2.6.2 und C.4.1.5.2 geregelt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 14 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 15]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.2.4.4.2 Profilgerechte Lage siehe ZTV SoB-StB Die Oberflächen einer Tragschicht bzw. Frostschutzschicht darf gem. den ZTV SoB-StB um nicht mehr als ± 2,0 cm von der Sollhöhe abweichen. Für die Unterlage von Pflasterdecken und Plattenbelägen gelten die Regelungen gem. Abschnitt B.2.4.4.4.3. Ergänzend zu den ZTV SoB-StB gilt: Unter Asphaltbelägen (ohne Asphalttragschicht) ≤ 3,0 cm Dicke darf die Oberfläche einer Tragschicht bzw. Frostschutzschicht um nicht mehr als ±1,0 cm von der Sollhöhe abweichen. Prüfverfahren Ergänzend zu den ZTV SoB-StB gilt: Die höhengerechte Lage der Oberfläche einer Tragschicht bzw. Frostschutzschicht ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Art des Nachweises ist mit dem Auftraggeber abzustimmen (z.B. Nivellement).

B.2.4.4.3 Ebenheit siehe ZTV SoB-StB Die Unebenheiten der Oberfläche einer Tragschicht bzw. Frostschutzschicht innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 2,0 cm sein. Für die Unterlage von Pflasterdecken und Plattenbelägen gelten die Regelungen gem. Abschnitt B.2.4.4.4.4.

B.2.4.4.4 Anforderungen an Tragschichten ohne Bindemittel als Unterlage von Pflasterdecken und Plattenbelägen In Ausschreibungsunterlagen werden Frostschutz-, Schotter- und Kiestragschichten nach TL/ZTV SoB-StB, die als ungebundene Unterlage für Pflasterdecken und Plattenbeläge dienen, ggf. als „Kiesmakadam“ bezeichnet. Für diese Schichten gelten abweichend bzw. ergänzend zu den ZTV SoB-StB die nachfolgend aufgeführten Anforderungen:

B.2.4.4.4.1 Baustoffgemische Korngrößenverteilung Ergänzend zu den TL SoB-StB i.V. mit den ZTV Pflaster-StB gilt: Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wasserdurchlässigkeit im eingebauten Zustand muss die Körnungslinie für Schottertragschichten unterhalb einer Pflasterdecken und Plattenbelägen in befahrenen Flächen innerhalb des Sieblinienbereichs für Schottertragschichten 0/32 unter Betondecken (STSuB) gem. ZTV / TL SoB-StB Anhang C/D liegen. Feinanteil (Korndurchmesser <0,063 mm): Kategorie UF 3 Anlieferung: ≤3 M.-%, eingebauter Zustand: ≤5 M.-%. Für die Herstellung der Unterlage verwendete Baustoffgemische oder Böden müssen weit gestuft sein, um ein Eindringen des Bettungsmaterials in die Unterlage zu vermeiden. Sie müssen eine Ungleichförmigkeitszahl (D /D ) von U >13 aufweisen. 60 10

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 15 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 16]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Korngrößenverteilungen des Bettungsmaterials und des Tragschichtmaterials sind aufeinander abzustimmen, um eine ausreichende Filterstabilität zu erreichen. Es gilt der Nachweis der Filterstabilität gem. ZTV Pflaster-StB: D /d ≤5 und D /d ≤25 15 85 50 50

B.2.4.4.4.2 Verformungsmodul Ergänzend zu den ZTV SoB-StB gilt: Die Unterlage ist so zu verdichten, dass mindestens die nachfolgend festgelegten Anforderungen an den Verformungsmodul erfüllt werden: a) In Gehwegen (FSS): E ≥100 MPa V2 b) In Verkehrsflächen BK0,3: E ≥120 MPa V2 c) In Verkehrsflächen Bk1,0, Bk1,8, Bk3,2: E ≥150 MPa* (STS) V2

  • nur im Rahmen des Straßenunterhalts in bereits bestehenden Flächen mit Pflasterdecken aus Naturstein Prüfverfahren Siehe Abschnitt B.2.4.4.1.3

B.2.4.4.4.3 Abweichungen von der Sollhöhe Ergänzend zu den ZTV SoB-StB i.V mit den ZTV Pflaster-StB gilt: Die Oberfläche darf um nicht mehr als ±1,0 cm von der Sollhöhe abweichen. Prüfverfahren Siehe Abschnitt B.2.4.4.2

B.2.4.4.4.4 Ebenheit Ergänzend zu den ZTV SoB-StB i.V mit den ZTV Pflaster-StB gilt: Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer 1,0 cm sein.

B.2.4.4.4.5 Wasserdurchlässigkeit Ergänzend zu den ZTV SoB-StB i.V. mit den ZTV Pflaster StB gilt: Bei der Herstellung ungebundener Tragschichten (ToB) unter Pflasterdecken und Plattenbelägen mit einem geforderten Verformungsmodul von >150 MPa an der Oberfläche ist eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit nachzuweisen. Die Schicht muss folgende Anforderungen erfüllen: Infiltrationsbeiwert: k ≥3 x 10-5; i Wasserdurchlässigkeitsbeiwert: K ≥5 x 10-5 f Prüfverfahren Zur Prüfung der Wasserdurchlässigkeit sind folgende Prüfverfahren zulässig: a) Schnelltest gem. Abschnitt 8.2 des "Merkblattes für Versickerungsfähige Verkehrsflächen – M VV“ (siehe Anhang 3)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 16 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 17]

Landeshauptstadt München Baureferat

b) Infiltrationsverfahren gem. TP Gestein-StB Teil 8.3.2 Zur Beurteilung des Schnelltests (a) gelten die in Anhang 3 genannten Anforderungswerte (s. auch Tabelle 4 (M VV) Abflusszeit – Versickerungsfähigkeit).

B.2.5 Verwendung von rezyklierten Baustoffen (RC-Baustoffe) und

Böden mit Fremdbestandteilen (BmF)

Bei der Verwendung oder Mitverwendung von RC-Baustoffen aus aufbereitetem Bauschutt und Asphaltaufbruch gelten die bei der Herstellung von Schichten des Straßenoberbaus bzw. des Unterbaus (Erdbau) zu beachtenden Regelwerke mit ihren jeweiligen Anforderungen und Prüfbestimmungen (insbes. ZTV E-StB, TL BuB E-StB. ZTV SoB-StB, TL SoB-StB). Ergänzend gelten die Regelungen und Anforderungen des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ (RC-Leitfaden) in Verbindung mit den TL Gestein-StB, den TL SoB-StB und den ZTV wwG-StB By. Die entsprechenden Eignungsnachweise der RC Baustoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck sind rechtzeitig vor Baubeginn beim Auftraggeber vorzulegen. Bei nach Maßgabe des RC-Leitfadens zertifizierten RC-Baustoffen ist der Nachweis der Güteüberwachung und der Zertifizierung ebenfalls vor Baubeginn beim Auftraggeber vorzulegen. Bei RC-Baustoffen deren Herstellung und Güteüberwachung nicht nach den Maßgaben des RC Leitfadens zertifiziert ist, (nicht zertifizierte RC-Baustoffe) ist rechtzeitig vor Baubeginn eine wasserrechtliche bzw. abfallrechtliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden einzuholen. Nicht zertifizierte RC-Baustoffe müssen mindestens hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale ((gem. ZTV wwG-StV By) entsprechend den TL G SoB-StB güteüberwacht sein. Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Zulässigkeit des Einbaus von RC-Baustoffen ist rechtzeitig vor Baubeginn u.a. die Prüfung und Bewertung der hydrogeologischen Situation, insbesondere die Ermittlung der statistischen Grundwasserschwankungsbereiche (MHGW, HHW 40) im Einbaugebiet durchzuführen. Im Bedarfsfall ist rechtzeitig vor Baubeginn vom Baureferat, Sachgebiet TZ 1, die Zustimmung zur Verwendung der RC-Baustoffe einzuholen. Die Verwendung von RC-Baustoffen in ungebundenen Schichten des Oberbaus oder im Unterbau ist in der Regel nur in zusammenhängenden Flächen von >1.000 m² zugelassen. Eine gezielte Oberflächenentwässerung (z.B. Muldenversickerung) der Verkehrsflächen durch Schichten aus RC-Baustoffen oder Böden mit Fremdbestandteilen ist nicht zulässig. Die Verwendung von RC-Baustoffen in Schichten unterhalb von Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Bauweise ist aufgrund der zu erwartenden Verfestigung und der dadurch verringerten Wasserdurchlässigkeit nicht zulässig.

Dokumentation der Qualitätssicherung Ergänzend zu den ZTV E-StB Abschnitt 15 und den ZTV SoB-StB gilt: Böden mit Fremdbestandteilen nach TL BuB E-StB und/oder Baustoffe aus RC-Material sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu dokumentieren. Bei der Verwendung dieser Baustoffe ist ein Bestandsplan anzufertigen (in 2-dimensionaler und 3-dimensionaler Darstellung). Hierin sind die Baustoffe nach ihrer Art und Herkunft zu dokumentieren. Die geschütteten Materialien sind räumlich voneinander abzugrenzen. Weiterhin sind die Ansatzpunkte für Probenahmestellen von chemischen Untersuchungen und

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 17 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 18]

Landeshauptstadt München Baureferat

bodenmechanischen Laborversuchen, sowie die Prüfpunkte von bodenmechanischen Feldversuchen einzutragen. Die Ergebnisse aller Untersuchungen und Versuche sind zusätzlich übersichtlich tabellarisch zusammengefasst dem Auftraggeber zu übergeben.

B.2.6 Prüfungen bei Erdbauarbeiten und Schichten ohne

Bindemittel/Kostentragung und Abrechnung

Liefermaterial für Schichten ohne Bindemittel (SoB) muss von einem güteüberwachten Lieferwerk hergestellt werden. Die Güteüberwachung ist durch ein aktuelles Prüfzeugnis der Fremdüberwachung nachzuweisen. Die Werke, die güteüberwachte Baustoffgemische herstellen, sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr aufgelistet (https://www.stmb.bayern.de/).

B.2.6.1 Prüfungen von Erdbaustoffen, Einbaugemischen und erzielter Qualität Für Kiestragschichten (KTS), Schottertragschichten (STS), Frostschutzschichten (FSS) und Erdarbeiten (einschließlich Verfüllung von Leitungsgräben) gelten die Regelungen und Prüfbestimmungen der ZTV E-StB und der ZTV SoB-StB.

B.2.6.1.1 Eignungsprüfungen von Baustoffen Gemäß den Regelungen der ZTV E-StB und der ZTV SoB-StB sind die Prüfzeugnisse einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung vorzulegen. Ergänzend zu den ZTV E-StB bzw. den ZTV SoB-StB gilt: Bei der Verwendung von RC-Baustoffen sind die entsprechenden Nachweise der Güteüberwachung (Fremdüberwachung, Eigenüberwachung, Zertifizierung), der bautechnischen Eignung sowie der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale vorzulegen.

B.2.6.1.2 Eigenüberwachungsprüfungen Ergänzend zu den ZTV E StB und den ZTV SoB-StB gilt: Die Prüfzeugnisse und Prüfberichte der Eigenüberwachung sind dem Auftraggeber spätestens am darauffolgenden Tag vorzulegen. Die Prüfstelle (Labor) bestimmt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber behält sich jedoch vor, die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle kontrollieren zu lassen. Bei Aufgrabungen im öffentlichen Straßenraum sind die Bestimmungen aus Abschnitt C.4 zu beachten.

B.2.6.1.2.1 Verdichtungsgrad und Verformungsmodul Erdbau zu den ZTV E-StB Der Mindestprüfumfang der Eigenüberwachung entspricht den Vorgaben gem. den ZTV E-StB Tabelle 9. Bei Prüfung mittels dynamischem Fallgewichtsgerät, sowie mittels Rammsondierung ist der

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 18 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 19]

Landeshauptstadt München Baureferat

Prüfumfang zu verdoppeln. Als Prüfmethode für die Verdichtungskennwerte wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB Abschnitt 14.2.4 festgelegt, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben wird. Die unter ZTV E-StB 17 Abs. 14.2.4 aufgeführte Entscheidungsregel zur statistischen Bewertung der Prüfergebnisse wird für die Methode M3 nicht angewandt. Die Bewertung des Prüfloses erfolgt in Anlehnung an ZTV E-StB 94 (Fassung 1997) Abs. 14.1.4: Kein Ergebnis darf die in Abschnitt B.2.1.2.2.2 genannten Anforderungswerte unter- bzw. überschreiten. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, gilt das Prüflos als nicht anforderungsgerecht hergestellt. In diesem Fall ist es vom Auftragnehmer in einen anforderungsgerechten Zustand zu bringen. Bei geeigneten Baumaßnahmen und gleichen Bodenverhältnissen kann die Methode M2 „Flächendeckende dynamische Verdichtungskontrolle (FDVK)“ zur Bewertung der Gleichmäßigkeit des Tragverhaltens auf dem Planum eingesetzt werden. Die Methode M1 ist auf begründete Ausnahmefälle zu beschränken. Die Anwendung der Methoden M1 und M2 ist vor Baubeginn zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu vereinbaren bzw. in der Leistungsbeschreibung aufzuführen. Die Methoden M1 und M2 unterliegen unverändert dem Bewertungsverfahren nach ZTV E-StB. Aufgrabungen siehe Abschnitt C.4.1.5.2 Schichten ohne Bindemittel Für den Mindestprüfumfang der Eigenüberwachung gelten die Regelungen der ZTV SoB-StB.

B.2.6.1.2.2. Feinanteile und Korngrößenverteilung bei Schichten ohne Bindemittel Abweichend zu den ZTV SoB-StB gilt: Die Korngrößenverteilung und die Feinanteile sind mindestens alle 800 m² begonnene Schüttfläche dem Auftraggeber nachzuweisen.

B.2.6.1.2.3 Wasserdurchlässigkeit gem. Abschnitt B.2.4.4.4.5 Ergänzend zu den ZTV SoB-StB gilt: Der Mindestprüfumfang wird wie folgt festgelegt: Mind. 3 Prüfungen je 800 m² eingebauter Schicht

B.2.6.1.3 Kontrollprüfungen Ergänzend zu den ZTV E-StB und den ZTV SoB-StB gilt: Kontrollprüfungen sind möglichst gleichzeitig mit Eigenüberwachungsprüfungen durchzuführen. Ergebnisse, die im Rahmen der Eigenüberwachung und im Beisein des Auftraggebers bzw. dessen Vertreter und ggf. des zuständigen Straßenunterhaltsbezirks (z.B. bei Leitungsgraben- verfüllungen) ermittelt werden, können nach Vereinbarung als Kontrollprüfungen anerkannt werden. Kontrollprüfungen werden insbesondere dann durchgeführt, wenn Baustoffe oder die fertige Leistung aufgrund augenscheinlicher Feststellung von den Eignungs- oder Eigenüberwachungs-

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 19 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 20]

Landeshauptstadt München Baureferat

prüfungen abweichen bzw. wenn Eigenüberwachungsprüfungen nicht anerkannt werden können. Außer den in den ZTV SoB-StB bzw. ZTV E-StB genannten Kontrollprüfungen behält sich der Auftraggeber vor, weitere Prüfungen an Baustoffen, Baustoffgemischen, Fertigteilen usw. vorzunehmen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände geboten ist. Die Probenahmen für Kontrollprüfungen müssen im Beisein von Vertretern des Auftraggebers und des Auftragnehmers durchgeführt werden. Der Probentransport darf nur durch den Auftraggeber bzw. durch dessen Beauftragten erfolgen. Die erforderlichen Probenahmeniederschriften sind vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Probenahme findet auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn er den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt.

B.2.6.1.3.1 Korngrößenverteilung und Feinanteile Kontrollprüfungen sind nur erforderlich, wenn die Baustoffe aufgrund augenscheinlicher Feststel- lung von den Eignungsnachweisen abweichen. Im Zuge von Hinterfüllungen und Überschüttungen von Bauwerken, sowie für die Wiederherstellung von Leitungsgräben gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.

B.2.6.1.3.2 Verdichtungsgrad und Verformungsmodul Kontrollprüfungen für den Verformungsmodul und die Verdichtung sind zusätzlich zu den Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachungen auszuführen. Erdbaumaßnahmen und Schichten ohne Bindemittel 1 Prüfung je 200 m Baulänge bzw. 1.600 m2 Schüttfläche. Bei Maßnahmen <800 m2 Schüttfläche mindestens 2 Prüfungen. Bei Prüfung mit dynamischem Fallgewichtsgerät bzw. mit Rammsondierungen ist die Anzahl der Prüfungen zu verdoppeln. Aufgrabungen siehe Abschnitt C.4.1.5.2

B.2.6.1.3.3 Umweltrelevante Eigenschaften/Wasserwirtschaftliche Gütemerkmale von Recyclingbaustoffen Bei Kontrollprüfungen der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale sind dieselben Parameter zu prüfen wie bei den für den jeweiligen RC-Baustoff vorgesehenen Prüfungen der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) bzw. der Fremdüberwachung bzw. die im Rahmen der Eignungszulassung für das Einbaugebiet festgelegten umweltrelevanten Parameter.

Der Prüfumfang wird wie folgt festgelegt:

a) ungebundene Schichten: Mindestens 1 Prüfung für jede Schicht und je angefangene 1.600 m2 Einbaufläche ; Probeentnahme nach DIN 932-1. b) gebundene Schichten: Mindestens 1 Prüfung für jede Schicht und je angefangene 1.600 m² Einbaufläche. Die Proben sind beim Einbau aus dem Mischgut zu entnehmen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 20 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 21]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.2.6.1.3.4 Profilgerechte Lage Abweichend zu den ZTV SoB-StB bzw. den ZTV E-StB wird festgelegt: Die Prüfstellen sind an die Gefällewechselpunkte und, nach Festlegung durch den Auftraggeber, an dazwischenliegende Punkte zu legen.

B.2.6.2 Regelung der Kostentragung

B.2.6.2.1 Kosten zu Lasten des Auftragnehmers Die Kosten der Eignungsnachweise (Eignungsprüfungen) und der Eigenüberwachungsprüfungen trägt der Auftragnehmer. Die Nachweise für Baustoffe und Baustoffgemische sowie die Nachweise der anforderungs- gerechten Leistungserbringung,einschließlich eventuell erforderlicher Nebenleistungen, sind vor und während der Ausführung zu erbringen. Dazu zählen insbesondere die Verdichtungsnachweise und Probeentnahmen.

Kontrollprüfungen Bei der Durchführung der Kontrollprüfungen sind die Kosten für folgende Leistungen vom Auftragnehmer zu tragen: • statischer Lastplattendruckversuch Kosten für die termingerechte Überlassung eines beladenen LKWs mit einem Gesamtgewicht >8 t, einschließlich Fahrer, für die Bestimmung des Verformungsmoduls • Probenahme für Kontrollprüfungen Entnahme von Proben einschließlich der Stellung von Hilfskräften, Werkzeugen und Geräten; Liefern von geeigneten Behältern für das Abfüllen der Proben; fachgerechtes Schließen der Entnahmestellen; Überlassung des Probematerials.

Zusätzliche Kontrollprüfungen Die Kosten für zusätzliche Kontrollprüfungen, die vom Auftragnehmer beantragt werden können, trägt der Auftragnehmer. Gleiches gilt für zusätzliche Kontrollprüfungen, die aufgrund einer Nachbesserung oder Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers erforderlich werden, um den Erfolg der Nachbesserung oder Ersatzvornahme zu überprüfen.

B.2.6.2.2 Kosten zu Lasten des Auftraggebers Der Probentransport erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber bzw. durch dessen Beauftragten und auf dessen Rechnung. Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber.

B.2.6.3 Abrechnung Ergänzend zu den ZTV E-StB und den ZTV SoB-StB gilt: Die zu liefernden Abrechnungsunterlagen sind in Abschnitt C.6 aufgeführt. Die Abrechnung von Erdarbeiten und Arbeiten zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 21 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 22]

Landeshauptstadt München Baureferat

erfolgt in der Regel nach Raummaß (feste Masse Volumen m³) im eingebauten Zustand durch ein vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten ausgeführtes elektronisches Aufmaß. Im Einvernehmen mit dem Auftraggeber kann auch nach Gewicht unter Berücksichtigung der unter Abschnitt B.2.6.3.2 festgelegten Umrechnungsfaktoren (Auflockerung) abgerechnet werden.

B.2.6.3.1 Aufmaß für Baumgräben Für die Abrechnung von Bodenarbeiten in Baumgräben bis zu einer Breite von 3,0 m kann die Menge vereinfacht nach folgender Formel berechnet werden: Länge x Breite x Höhe x 0,8 Durch den Faktor 0,8 wird der Schrägaushub berücksichtigt. Für Breiten größer 3,0 m ist ein genaues Aufmaß zu erstellen.

B.2.6.3.2 Umrechnungsfaktoren für die Abrechnung nach Einbaugewicht Material- oder maßbedingte Abweichungen von den nachfolgend genannten Werten bedürfen einer schriftlichen Festlegung im Benehmen mit dem Auftraggeber.

Schluff-, Sand-, Kiesgemisch (Homogenbereiche B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7) 1 m3 = 2,3 t gewachsen oder verdichtet 1 m3 = 1,84 t aufgelockert (Faktor = 0,8)

Oberboden (Mutterboden) (Homogenbereich O1) 1 m3 = 1,6 t gewachsen oder verdichtet 1 m3 = 1,28 t aufgelockert (Faktor = 0,8)

B.2.7 Abnahme und Verjährungsfristen

B.2.7.1 Abnahme Abweichend von der VOB/B hat der Auftraggeber die Abnahme aller Erdbauarbeiten spätestens 24 Werktage nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung durchzuführen. Bei nicht abnahme- fähigen Leistungen (VOB/B) ist zunächst im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftrag- nehmer festzulegen, • ob eine Mängelbeseitigung in Frage kommt, • welche Maßnahmen ggf. zur Beseitigung der Mängel getroffen werden und • in welcher Höhe eine Minderung der Vergütung anzusetzen ist, wenn eine Mängel- beseitigung entsprechend der VOB/B (§13 Nr. 6) nicht erfolgen kann.

B.2.7.2 Verjährungsfristen Es gelten die VOB/B, die ZTV E-StB und die ZTV SoB-StB, zudem die in nachfolgender Zusammenstellung festgelegten Verjährungsfristen. Ist bei einer Leistung keine Verjährungsfrist festgelegt, so beträgt sie 2 Jahre nach VOB/B § 13.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 22 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 23]

Landeshauptstadt München Baureferat

Verjährungsfristen

Erdarbeiten (ZTV E-StB)

Alle Leistungen im Erdbau gem. den ZTV E-StB 5 Jahre

Oberbodenarbeiten 2 Jahre

Tragschichten ohne Bindemittel (ZTV SoB-StB)

Ergänzend zu den ZTV SoB-StB gilt: Entspricht der Verjährungsfrist der Tragschichten ohne Bindemittel, wenn diese im Zusammenhang darüberliegenden mit der Herstellung des Oberbaus im Vollausbau (nicht stufenweiser Befestigungen Ausbau) eingebaut werden (in Fahrbahnen, Geh- und Radwegen unabhängig von der Einbaudicke und der Art der Deckschicht)

Ergänzend zu den ZTV SoB und den ATV DIN 18315 gilt: 3 Jahre Tragschichten ohne Bindemittel im Teilausbau (stufenweiser Ausbau)

Bodenverfestigung als Tragschicht im Oberbau und Vollausbau gem. vgl. Abschnitt B.5.7 ZTV Beton-StB

B.3 Oberbau mit Asphalt

B.3.1 Allgemeines, Baugrundsätze

Geltungsbereich Für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt gelten die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“ (ZTV Asphalt-StB) mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München Auf Abschnitt C.8 wird verwiesen. Schichtdicken Sind andere Schichtdicken als in den Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München notwendig, so sind aus bautechnischen Gründen die Richtwerte der Tabellen 8 bis 12 (Abschnitt B.3.4.3) hinsichtlich Einbaudicken oder Einbaumengen in Abhängigkeit vom Größtkorn einzuhalten, sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen werden. Bei zweilagigem Einbau von Asphalttragschichtmischgut beträgt die Mindest-Einbaudicke pro Lage 8 cm. Die maximal zulässige Einbaudicke (einlagig) beträgt 16 cm.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 23 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 24]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Mindest-Einbaudicke jeder Schicht oder Lage einer Asphaltschicht muss im verdichteten Zustand das 2,5-fache der größten Sieblochgröße betragen. Provisorium Sollen Asphalttrag- und Asphaltbinderschichten in Ausnahmefällen (z.B. bei Erschließungs- maßnahmen) über einen längeren Zeitraum befahren werden oder über den Winter liegen bleiben, sind hierfür, in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger, besondere Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche vorzusehen. Anforderungen an Mischgut und fertige Leistung (Übersicht) Auf die Übersicht der Anforderungen an das Mischgut und die fertige Leistung in Abschnitt B.3.4.3 wird hiermit verwiesen.

B.3.2 Baustoffe, Baustoffgemische

Siehe DIN 18299, Abschnitte 0.2.9 bis 0.2.16.

B.3.2.1 Gesteinskörnungen Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB) und die darin angegebenen Prüfverfahren. Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut müssen den Anforderungen der TL Asphalt-StB für die jeweilige Asphaltmischgutsorte entsprechen. Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten aus AC 16 B S muss in den Belastungsklassen Bk10 bis Bk100 SZ /LA und in der Belastungsklasse 18 20 Bk3,2 SZ /LA aufweisen. 22 25 Für Gesteinskörnungen, die als Abstreumaterial für Asphaltdeckschichten aus Walzasphalt verwendet werden, gelten die Vorgaben der ZTV Asphalt-StB.

B.3.2.2 Bindemittel Es gelten die TL Bitumen-StB, ZTV Asphalt-StB und TL Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Nach Rücksprache mit dem Baureferat, Sachgebiet TZ 1, Arbeitsgruppe Straßenbautechnik, kann das Asphaltmischgut mittels viskositätsverändernden Zusätzen modifiziert werden. Das Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt (M TA) ist zu beachten. Auf die damit verbundene veränderte Verarbeitbarkeit des Asphaltmischgutes ist bei der Ausführung der Arbeiten zu achten (z.B. Beginn der Verdichtung). Auf die Anforderungen an das Bindemittel in Abschnitt B.3.4.3 wird hiermit verwiesen.

B.3.2.3 Asphaltmischgut

B.3.2.3.1 Allgemeines Das Asphaltmischgut für Asphalttrag-, binder-, deck- und tragdeckschichten muss den TL Asphalt- StB entsprechen, soweit nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen sind. Auf die Anforderungen an das Asphaltmischgut in Abschnitt B.3.4.3 wird hiermit verwiesen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 24 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 25]

Landeshauptstadt München Baureferat

Soll Asphaltmischgut zur Anwendung kommen, welches nicht standardmäßig (vgl. Abschnitt B.3.4.3 ) in den ZTV Stra Mü vorgesehen ist, bedarf es der Zustimmung des Baureferates, Sachgebiet TZ 1, Arbeitsgruppe Straßenbautechnik.

B.3.2.3.2 Ausbauasphalt Herstellung von Asphaltmischgut unter Verwendung von Ausbauasphalt: Es gelten die Regelungen zur Verwendung von Asphaltgranulat in der jeweils aktuellen Fassung wie folgt: • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB) • Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächen (TL Asphalt-StB) • Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB) • Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (M WA) Bei der Herstellung von Splittmastixasphalt für Asphaltdeckschichten nach dem Splittmastixprinzip ist die Verwendung von Asphaltgranulat ausgeschlossen.

B.3.2.3.3 Eignungsnachweis Es gelten die ZTV und TL Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Dem Auftraggeber (Projektleitung) ist rechtzeitig vor Baubeginn der Eignungsnachweis (beinhaltet auch die Erklärung über die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck) entsprechend den ZTV Asphalt-StB vorzulegen. Für das Sondermischgut SMA 16 B S und SMA 22 B S ist die Prüfung der Baustoffe im Rahmen der Erstprüfung analog den TL Asphalt-StB, Tabelle11 für AC- und SMA-Mischgut durchzuführen.

B.3.2.3.4 Transport von Asphaltmischgut Während des Transportes von Asphaltmischgut müssen die Temperaturgrenzen aus den ZTV Asphalt-StB bzw. ergänzend dazu, die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Anforderungen an Asphalttraggerüste für Halbstarre Deckschichten, eingehalten werden (vgl. Tabelle 4).

Tabelle 4: Niedrigste und höchste Temperatur des Asphaltmischgutes in °C*)

Art und Sorte des Bindemittels im AsphaltmischgutAsphaltbeton für Asphaltdeckschichten, Asphaltbinder, Asphalttragschicht- mischgut, Asphalttragdeck- schichtmischgutSplittmastix- asphaltGussasphaltAsphalttraggerüst für Halbstarre Deckschichten
30/45155 bis 195-200 bis 230
50/70140 bis 180150 bis 190140 bis 150
70/100140 bis 180140 bis 180140 bis 150

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 25 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 26]

Landeshauptstadt München Baureferat

25/55-55 150 bis 190 150 bis 190 200 bis 230

*) Die unteren Grenzwerte gelten für das Asphaltmischgut bei Anlieferung auf der Baustelle; die oberen Grenzwerte gelten für das Asphaltmischgut bei der Herstellung und beim Verlassen des Asphaltmischers bzw. des Silos.

Das Asphaltmischgut ist während des Transportes und bei Verweilzeiten gegen Abkühlung und Luftzufuhr zu schützen. Für den Transport sind Thermobehälter zu benutzen, damit das gesamte Mischgut eine möglichst homogene Temperatur beim Einbau aufweist und somit Schwierigkeiten durch starke Temperaturunterschiede durch den Transport vermieden werden. Bei geeigneten Maßnahmen (z.B. Asphaltarbeiten im Tunnel) ist die Verwendung von thermoisolierten Muldenfahrzeugen mit Abschiebefunktion verpflichtend. Der Auftragnehmer ist angehalten diese im eigenen Interesse (mangelfreie Leistung) zu verwenden.

B.3.3 Ausführung

B.3.3.1 Allgemeines Bildet sich bei Niederschlägen auf der Unterlage ein geschlossener Wasserfilm, darf Asphalt- mischgut nicht eingebaut werden. Außerdem muss die Unterlage sauber, sowie schnee- und eisfrei sein. Gussasphalt darf bei Regen nicht eingebaut werden. Es gelten die Einbaubedingungen der ZTV Asphalt-StB.

Tabelle 5: Einbaubedingungen - Mindest-Lufttemperatur

Dicke in cmMindest-Lufttemperatur
-3°C0°C+5°C+10°C
AsphalttragschichtX
AsphaltbinderschichtX
Asphaltdeckschicht aus Walzasphalt≥3X
<3X
AsphalttragdeckschichtX
Asphalttraggerüst für Halbstarre DeckschichtenX
Gussasphalt≥3X
<3X
PA 22 T WDAX

Auskühlzeiten Nach den ZTV Asphalt-StB ist alleine für frisch hergestellte Asphaltdeckschichten eine Abkühlfrist von mindestens 24 Stunden vorgeschrieben. Diese Vorgabe ist im Stadtstraßenbau nicht zu realisieren. In Absprache mit dem Mobilitätsreferat (MOR-GB 2.3 Temporäre Anordnungen), dem Polizeipräsidium und maßgeblichen Abteilungen des Baureferates sind bei größeren

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 26 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 27]

Landeshauptstadt München Baureferat

zusammenhängenden Neubau- und Instandsetzungsmaßnahmen mit Asphalttrag-, binder- und deckschichten die Einbauphasen so zu terminieren, dass deren Abkühlung mindestens zwischen 15:00 Uhr und 6:00 Uhr (= 15 Stunden) stattfinden kann. Ein Freigeben der neu eingebauten Verkehrsflächen zu den Verkehrsspitzenzeiten scheidet damit in der Regel aus. Die detaillierten Anordnungen und Auflagen für den Ablauf der Baustellen müssen in jedem Einzelfall zwischen den o.g. Beteiligten abgestimmt und im Bauvertrag festgeschrieben werden. Dabei sind neben der Termindisposition und der Verkehrsablaufplanung auch die voraussichtlichen klimatischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Deckeneinbaus bestmöglich zu berücksichtigen.

B.3.3.2 Unterlage Die Herstellung der Schichten setzt voraus, dass die Unterlage geeignet ist; insbesondere muss sie ausreichend verformungsbeständig, tragfähig, sauber, profilgerecht und eben sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Unterlage den Anforderungen der jeweils dafür maßgebenden Technischen Regelwerke entspricht. Sofern die Unterlage nicht geeignet ist, ist zu prüfen, welche besonderen Maßnahmen festgelegt werden müssen. Der Einbau von Gussasphalt muss auf einer standfesten Asphaltunterlage mit einem ausreichend hohen Hohlraumgehalt zur Aufnahme des Dampfdrucks erfolgen. Die Unterlage muss sauber und trocken sein; ein Ansprühen ist dann nicht zulässig. Bei Einbau einer Asphaltschicht ohne seitliche Begrenzung (Bordstein, Pflasterzeile) ist die Unterlage auf die Breite der Befestigung zuzüglich eines je 15 cm breiten Streifens auf beiden Seiten herzustellen.

B.3.3.3 Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Fugen, Randausbildungen

B.3.3.3.1 Schichtenverbund Zwischen allen Asphaltschichten muss ein ausreichender Schichtenverbund erreicht werden. Beim Einbau von Walzasphalt auf einer Asphaltschicht ist diese mit einer Bitumenemulsion anzusprühen. Dosierung und Emulsionsart richten sich nach den in den ZTV Asphalt-StB aufgeführten Tabellen. Das Ansprühen hat so zu erfolgen, dass eine gleichmäßige Verteilung des Bindemittels erreicht wird. Das Ansprühen ist so rechtzeitig vor dem Mischguteinbau auszuführen, dass die Emulsion bis zu diesem Zeitpunkt gebrochen und das Emulsionswasser verdunstet ist. Pflasteroberflächen sind bei Überzug generell anzusprühen. Zementbetontragschichten sind sorgfältig zu reinigen (Hochdruckwasserstrahlgerät) und mit polymermodifizierter Bitumenemulsion anzusprühen. Das Ansprühen hat mit einer Spritzrampe zu erfolgen. Handgeführte Spritzgeräte sind nur in Ausnahmefällen einzusetzen. Ein gleichmäßiges Aufbringen des Bindemittelfilms auf der Unterlage, insbesondere in Randbereichen, ist sicherzustellen. Angrenzende Zonen, insbesondere Einfassungen und Abflussrinnen, sind zu schützen. Die angesprühten Flächen dürfen nur zu Einbauzwecken befahren werden. Wenn die Verschmutzung einer Unterlage durch den Auftragnehmer zu vertreten ist, hat das Reinigen und ggf. zusätzlich notwendige Ansprühen auf dessen Kosten zu erfolgen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 27 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 28]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.3.3.2 Nähte Die Längsnähte zwischen zwei Fertigerstreifen sollen bei zweilagigem Einbau von Asphaltschichten (Deck- und Binderschicht, Deck- und Tragschicht) direkt übereinander angeordnet werden. Bei dreilagigem Einbau dürfen nur die Nähte der beiden oberen Schichten direkt übereinander liegen. Ein Rückschnitt der einzelnen Schichten kann erforderlich werden. Kann ein Versatz nicht vermieden werden, müssen die Asphaltschichten mindestens 15 cm gegeneinander versetzt sein. Im Bereich von Längs- und Quernähten (Arbeitsfugen) ist auf einen einwandfreien und dichten Anschluss und auf eine sorgfältige Verdichtung besonders zu achten. Zu diesem Zweck sind, wenn nicht mit gestaffelt eingesetzten Fertigern (heiß an heiß) eingebaut wird, die Randbereiche auf volle Stärke mit schräggestelltem Kantenandrückgerät zu verdichten. Bei der Herstellung von Asphaltdeckschichten ist der Randbereich, wie folgt, geradlinig abzukanten:

  • Abtrennen: Herstellung der Nahtflanke im warmen Zustand durch Quetschscheibe oder Kegelrad, die an einer Walze angebaut sind, oder
  • Schneiden: Herstellung der Nahtflanke im erkalteten Zustand. Abgetrennte oder abgeschnittene Flächenanteile bis 10 cm Breite sind Bestandteil der Rand- begradigung. Nicht verdichtete, freie Randbereiche von bereits eingebauten, erkalteten Bahnen sind zu ent- fernen. In jedem Fall ist die Nahtflanke mit Bitumen, Polymermodifiziertem Bitumen oder mit bitumen- haltigem Bindemittel in einer Menge von mindestens 50 g Bindemittel pro cm Schichtdicke je laufender Meter Nahtflanke satt anzusprühen oder anzustreichen. Zusätzliches Anwärmen des Nahtbereiches darf nicht mit offener Flamme erfolgen. Gegebenenfalls muss auch die Unterlage entsprechend mitbehandelt werden. Anschlüsse an bereits vorhandene Binderschichten (z.B. Wiederherstellung von Sparten- grabungen) sind in gleicher Weise auszuführen. Der Anschluss einer Walzasphaltdeckschicht aus temperaturabgesenktem Asphalt an eine Gussasphaltrinne ist ebenfalls als Naht auszubilden, wobei das Abkanten entfällt, wenn die fahrbahnseitige Rinnenkante mit geeigneten Werkzeugen (gehobelten Holzlatten oder Kanteisen) abgestellt wurde. Zwischen Einbaubahnen aus Gussasphalt sind die „Nähte“ als Fugen (Anschlüsse) herzustellen, ebenso Anschlüsse jeglicher Art an Einbauten. Wird in Ausnahmefällen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, der mangelhafte Randbereich mittels Schneidscheibe abgetrennt, so ist diese „Naht“ auf Kosten des Auftrag- nehmers als Fuge auszubilden. Bei Arbeitsunterbrechungen in der Asphaltbinder- oder Asphaltdeckschicht und daraus resultieren- der Inhomogenität der Oberfläche bzw. im Mischgut, sind bis zu 3 m der Einbaubahn wieder zu entfernen. Der Ansatz ist dann in ganzer Dicke dieser Schicht abzukanten und (ausgenommen bei Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt) gleichmäßig mit Straßenbaubitumen, Polymermodi- fiziertem Bitumen oder bitumenhaltigem Bindemittel anzustreichen oder anzusprühen, damit ein einwandfreier Anschluss (Quernaht) zwischen beiden Abschnitten sichergestellt wird. Die Ansätze der einzelnen Schichten und/oder Lagen sind in Längsrichtung um mindestens 2 m zu versetzen. Nähte in Längsrichtung sind nicht in Rollspuren oder im Bereich von Fahrbahnmarkierungen anzuordnen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 28 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 29]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.3.3.3 Anschlüsse und Fugen Es gelten die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“ (ZTV Fug-StB) in Verbindung mit den „Technischen Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TL Fug-StB). Anschlüsse sind grundsätzlich an Schnittkanten vorhandener Decken in Querrichtung, zwischen Einbaubahnen aus Gussasphalt und bei endgültig wiederhergestellten Grabungsflächen in Fahrbahnen auch in Längsrichtung, an Einbauten (Schachtabdeckungen, Straßeneinläufe usw.), Randeinfassungen und an Dehnungsfugenkonstruktionen von Brücken auszuführen. Hierbei ist eine gleichmäßige und dichte Verbindung sicherzustellen. Abgeschnittene Flächenanteile bis 10 cm Breite sind Bestandteil der Randbegradigung. Anschlüsse sind wie folgt auszuführen: • Freihalten eines Fugenraumes in mindestens 15 mm Breite und bituminöser Verguss • Einbauen eines aufschmelzbaren, mindestens 10 mm dicken Fugenbandes gegen die nach Einbauanleitung vorbereitete Anschlusskante • Verlegen eines extrudierbaren Bitumenfugenbandes an die nach Einbauanleitung vorbereitete Anschlusskante • Schneiden eines Fugenraumes in mindestens 20 mm Breite und bitumenhaltiger Verguss (in Ausnahmefällen; nur mit Zustimmung des Auftraggebers). Als Fugentiefe gilt bei Freihalten und Anbringen eines Fugenbandes die Dicke der Deckschicht, bei Schneiden eines Fugenraumes mindestens 3,0 cm. Zwischen Straßenablauf und Bordstein ist i.d.R. eine Fuge von mindestens 1,5 cm, maximal 2,5 cm Breite auszubilden und aufzufüllen. Auf eine Tiefe von 3,0 cm unter Deckschichtoberkante ist diese mit Gussasphalt- bzw. bitumenhaltigen Fugenvergussmassen abzudichten. Die Fugen- ausbildung wird in diesem Fall nicht gesondert vergütet und ist mit der Deckenposition abgegolten. Der Verguss muss vorzugsweise mit einer heiß verarbeitbaren Fugenmasse nach TL Fug-StB entsprechend den Regeln der ZTV Fug-StB ausgeführt werden. Einbringen der Fugenfüllstoffe: Unmittelbar vor der Vorbehandlung sind die Fugen restlos von Staub und nicht gebundenen Stoffen zu reinigen. Die Fugenvorbehandlung und der Fugenverguss dürfen nur bei trockenem Wetter ausgeführt werden. Die Temperatur des Belages und der Luft sollen dabei mehr als +5ºC betragen. Die Fugen sind mit dem vom Hersteller der Vergussmasse vorgeschriebenen Haftmittel vorzubehandeln und anschließend mit Fugenmasse auszugießen. Ein Anwärmen mit offener Flamme ist unzulässig. Die heiße Vergussmasse darf nicht mit Vergießkännchen eingefüllt werden. Sie ist mit einem Vergussrohr von der Fugensohle aus so einzubringen, dass die flüssige Masse auf der Fugensohle vor der Vergussdüse herläuft. In der Regel sind dabei die Fugen in einem Arbeitsgang so satt zu füllen, dass die Vergussober- fläche geringfügig über der Deckenoberfläche liegt. Ist bei größeren Fugen ein Verguss in einem Arbeitsgang nicht möglich, so ist im 1. Arbeitsgang maximal 2/3 der Fugenhöhe, im 2. Arbeitsgang die Resthöhe aufzufüllen. Fugen mit mehr als 20 mm Breite sind nach dem Vergießen mit leicht vorbituminierter, gebrochener Gesteinskörnung (Edelsplitt) der Körnung 2/5 mm abzustreuen. Das Befahren der vergossenen Fugen muss bis zum Abkühlen der Vergussmasse durch eine geeignete Absperrung verhindert werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 29 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 30]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.3.3.4 Randausbildungen Werden Asphaltdeckschichten oder Asphalttragdeckschichten neben höhengleichen Randeinfassungen bzw. wasserführenden Rinnen eingebaut, so muss die Oberfläche der Asphaltdeckschicht bzw. der Asphalttragdeckschicht um ca. 0,5 cm über der Randeinfassung bzw. der wasserführenden Rinne liegen; bei einseitiger Querneigung gilt dies nur für den tiefer liegenden Rand. Die freien Ränder sämtlicher Walzasphaltschichten sind mit einer Neigung nicht steiler als 2 zu 1 anzulegen und durch den Einsatz geeigneter technischer Vorrichtungen geradlinig abzuschrägen und gleichmäßig über die gesamte Fläche der Flanken anzudrücken. Die Ränder von Schichten aus Gussasphalt sind senkrecht auszubilden. Bei maschinellem Einbau von Gussasphalt sind Randstreifen gesondert auszuführen. Nach dem Herstellen der Verkehrsflächenbefestigung aus Asphalt mit einseitiger Querneigung sind der höher liegende Rand, in Verwindungsbereichen beide Ränder, abzudichten. Hierzu ist auf die gesamte Flankenfläche eine Bitumenmenge von mindestens 40 g je Zentimeter Schichtdicke und Meter Einbaulänge heiß aufzubringen. Das Aufbringen des Bitumens muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Ränder noch frei von Verschmutzungen sind. Das Abdichten der Flankenflächen darf nur bei bündiger Ausführung für mehrere Asphaltschichten gemeinsam erfolgen, wenn der Einbau der Asphaltschichten unmittelbar nachfolgend vorgenommen wird und/oder eine Verschmutzung bis zum Weiterbau ausgeschlossen werden kann. Wird schichtweise abgedichtet, so ist die angrenzende Oberfläche der jeweiligen Schicht ca. 10 cm breit mit einer Bitumenmenge von mindestens 150 g je Meter Einbaulänge in die Abdichtung mit einzubeziehen.

B.3.3.4 Herstellen von Asphalttragschichten

B.3.3.4.1 Allgemeines Mit dem Einbau der Asphalttragschicht darf erst nach Abnahme der Frostschutzschicht (Planie) durch die städtische Bauleitung bzw. deren Vertretung (beauftragtes Ingenieurbüro) begonnen werden.

B.3.3.4.2 Baustoffgemische Es ist Asphalttragschichtmischgut nach den TL Asphalt-StB zu verwenden, sofern keine anderen Vorgaben in Abschnitt B.3.4.3 gemacht werden. Bei Verwendung von Asphaltgranulat und gefordertem Straßenbaubitumen 50/70 kann der Auftragnehmer entgegen der ausgeschriebenen Bindemittelsorte auch einen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel (T ) im R&Bmix Eignungsnachweis angeben, der der nächsten härteren Sorte entspricht. Diese Sorte gilt dann für das Baustoffgemisch als geforderte Bindemittelsorte.

B.3.3.4.3 Schichteigenschaften Es gelten die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3, Tabelle 8. Wasserdurchlässige Asphalttragschichten unter Pflaster- und Plattenbelägen müssen im fertigen Zustand einen Hohlraumgehalt von 15 bis 18 Vol.-% aufweisen. Die Unterschreitung des erforderlichen Hohlraumgehaltes stellt dann keinen Mangel dar, wenn bei einer Prüfung der Wasserdurchlässigkeit nach Anhang 3 (Schnelltest gem. Abschnitt 8.2 M VV) eine ausreichende

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 30 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 31]

Landeshauptstadt München Baureferat

Durchlässigkeit nachgewiesen wurde.

B.3.3.5 Herstellen von Asphalttragdeckschichten

B.3.3.5.1 Allgemeines Mit dem Einbau der Asphalttragdeckschicht darf erst nach Abnahme der Frostschutzschicht (Planie) durch die städtische Bauleitung bzw. deren Vertretung (beauftragtes Ingenieurbüro) begonnen werden. Der Randbereich der eingebauten Schicht ist bei fehlender seitlicher Begrenzung mit einem Kantenandrückgerät zu verdichten.

B.3.3.5.2 Baustoffgemische Asphalttragdeckschichten bestehen aus Asphalttragdeckschichtmischgut nach den TL Asphalt- StB, sofern keine anderen Vorgaben in Abschnitt B.3.4.3 gemacht werden.

B.3.3.5.3 Schichteigenschaften Es gelten die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3, Tabelle 9.

B.3.3.5.4 Bearbeitung der Oberfläche Asphalttragdeckschichten müssen eine dem Verwendungszweck angemessene Rauheit auf- weisen. Abstumpfungsmaßnahmen sind zur Erhöhung der Anfangsgriffigkeit erforderlich. Eine Abstumpfung kann z.B. erreicht werden durch Abstreuen und Einwalzen von rohem oder bindemittelumhülltem Abstreumaterial der Lieferkörnung 1/3 oder 2/5. Die Abstreukörnungen sind dabei auf der Oberfläche der noch ausreichend heißen Schicht so frühzeitig aufzubringen, dass sie durch das Walzen eingedrückt werden. Loses Material ist vor Verkehrsübergabe des Fahrbahnabschnittes zu entfernen.

B.3.3.6 Herstellen von Asphaltbinderschichten

B.3.3.6.1 Baustoffgemische Asphaltbinderschichten bestehen aus Asphaltbinderschichtmischgut nach den TL Asphalt-StB, sofern keine anderen Vorgaben in Abschnitt B.3.4.3 gemacht werden.

B.3.3.6.2 Schichteigenschaften Es gelten die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3, Tabelle 9. Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB muss der Hohlraumgehalt der fertigen Asphaltbinderschicht aus Asphaltmischgut AC 16 B N, AC 16 B S oder AC 22 B S 2,5 bis 8,5 Vol.-% betragen. Für Asphaltbinderschichten in Busverkehrsflächen gelten ebenso die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 31 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 32]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.3.7 Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton

B.3.3.7.1 Baustoffgemische Es ist Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten nach den TL Asphalt-StB zu verwenden, sofern keine anderen Vorgaben in Abschnitt B.3.4.3 gemacht werden.

B.3.3.7.2 Schichteigenschaften Es gelten die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3, Tabelle 10. Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB muss der Hohlraumgehalt der fertigen Asphaltbetondeck- schicht AC 11 D S 1,5 bis 5,5 Vol.-% betragen.

B.3.3.7.3 Bearbeitung der Oberfläche Soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, ist als Maßnahme zur Abstumpfung spätestens nach dem 2. Walzübergang auf die noch ausreichend heiße Deckschicht etwa 0,5-1,0 kg/m² entstaubte, leicht vorbituminierte, gebrochene Gesteinskörnung 1/3 aufzubringen und abzuwalzen. Das Aufbringen des Materials hat mittels maschinellem Streugerät (bei nicht mit dem Streugerät erreichbaren Flächen von Hand) gleichmäßig zu erfolgen. Loses Material ist vor Verkehrsübergabe des Fahrbahnabschnittes zu entfernen.

B.3.3.8 Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Splittmastixasphalt

B.3.3.8.1 Allgemeines Bei starrer Unterlage (z.B. Beton und Pflaster) und bei Schichtdicken unter 2 cm darf beim Verdichten nicht mit Vibration gearbeitet werden, da dies zu Auflockerungen und Korn- zertrümmerungen führen kann. Der Einsatz von Gummiradwalzen ist nicht zulässig. Treten hohe Radialkräfte auf (z.B. enge Kreuzungen oder Kreisverkehr) kann als Alternative zum Splittmastixasphalt ein Asphaltbeton (vgl. Abschnitt B.3.3.7) verwendet werden.

B.3.3.8.2 Baustoffgemische Es ist Splittmastixasphalt nach den TL Asphalt-StB zu verwenden, sofern keine anderen Vorgaben in Abschnitt B.3.4.3 gemacht werden. Asphaltgranulat darf nicht verwendet werden.

B.3.3.8.3 Schichteigenschaften Es gelten die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3, Tabelle 11. Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB muss für das Mischgut SMA 8 S und SMA 11 S der Hohlraumgehalt der fertigen Splittmastixasphaltdeckschicht 1,5 bis 5,0 Vol.-% betragen.

B.3.3.8.4 Bearbeitung der Oberfläche Soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, ist als Maßnahme zur Abstumpfung spätestens nach dem zweiten Walzübergang auf die noch ausreichend heiße Deckschicht etwa 0,5-1,0 kg/m² entstaubte, leicht vorbituminierte, gebrochene Gesteinskörnung 1/3 aufzubringen und abzuwalzen. Das Aufbringen des Edelsplittes hat mittels maschinellem Streugerät (bei nicht mit dem Streugerät

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 32 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 33]

Landeshauptstadt München Baureferat

erreichbaren Flächen von Hand) gleichmäßig zu erfolgen. Loses Material ist vor Verkehrsübergabe des Fahrbahnabschnittes zu entfernen.

B.3.3.9 Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt sowie Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt auf Gehwegen („Olympia-Mastix“)

B.3.3.9.1 Allgemeines Als Bindemittel ist in der Regel Bitumen 30/45 mit einem Zusatz von 2,0 M.-% Naturasphalt zu verwenden. Die Verwendung des Naturasphaltes ist durch die Vorlage von Originallieferscheinen nachzuweisen. Der Erweichungspunkt Ring und Kugel des extrahierten Bindemittels darf dabei den im Eignungsnachweis angegebenen Wert um nicht mehr als 8°C über- oder unterschreiten. Zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sind geeignete viskositätsveränderte Bindemittel oder viskositätsverändernde Zusätze zu verwenden. Alternativ können geeignete verfahrens- technische Maßnahmen zur Reduzierung der Dämpfe und Aerosole aus Bitumen ergriffen werden; die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist dann nachzuweisen. Auf stark geneigten Flächen (Schrägneigung größer als 7 %) sind für den Einbau von Gussasphalt besondere Maßnahmen festzulegen.

B.3.3.9.2 Anwendung Die Sonderbauweise „Olympia-Mastix“ ist für das Befahren von Rettungsfahrzeugen geeignet, beispielhaft im Olympiapark.

B.3.3.9.3 Baustoffgemische Es ist Gussasphalt gemäß den TL Asphalt-StB zu verwenden, sofern keine anderen Vorgaben in Abschnitt B.3.4.3 gemacht werden.

B.3.3.9.4 Schichteigenschaften Es gelten die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3, Tabelle 12. Olympia-Mastix: Einbaudicke: 3,0 cm Mischgutart und Sorte: MA 8 N Bindemittel: 30/45 mit einem Zusatz von 2,0 M.-% Naturasphalt

B.3.3.9.5 Bearbeitung der Oberfläche Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt sind beim Einbau mit Abstreukörnungen gemäß den Vorgaben der ZTV Asphalt-StB aufzurauen. In der Leistungsbeschreibung ist festzulegen, ob die Bearbeitung der Oberfläche von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt gemäß Verfahren A, B oder C zu erfolgen hat (vgl. ZTV Asphalt-StB). Die Bearbeitung der Oberfläche gemäß Verfahren B ist in der Regel bis zu einer Einbaudicke von 2,5 cm anzuwenden. Die Bearbeitung der Oberfläche gemäß Verfahren C ist nur zum Abstumpfen bei Randstreifen und Rinnen geeignet.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 33 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 34]

Landeshauptstadt München Baureferat

Unmittelbar vor Verkehrsfreigabe ist der nicht anhaftende Teil des Abstreusplittes abzukehren und abzufahren. Eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. Wenn für das Mischgut die Verwendung von polierresistentem Gestein vorgeschrieben wurde, so ist auch für den Abstreusplitt dasselbe Gestein zu verwenden. Olympia-Mastix: Abstreuung mit natürlicher, ungebrochener Gesteinskörnung der Lieferkörnung 3/5 (Kies, Riesel), erhitzt und entstaubt, sofort nach dem Glätten des Gussasphaltes, Menge 15 bis 25 kg/m².

B.3.3.10 Herstellen von Gussasphaltrinnen

B.3.3.10.1 Allgemeines Abschnitt B.3.3.9.1 gilt analog. Für die Herstellung von Entwässerungsrinnen im Bereich von Bushaltestellen gelten gesonderte Regelungen der jeweiligen Ausschreibung. Der Einbau erfolgt von Hand. Bei einer Rinnenbreite bis 20 cm ist die Einbaudicke der Rinne zur Verbesserung des Wasser- ablaufes gegenüber der Einbaudicke der Fahrbahndecke um 5 mm zu verringern. Bei Rinnenbreiten über 20 cm entspricht die Rinnendicke der Deckschichtdicke. Das Rinnengefälle ist so anzulegen, dass der Wasserablauf zuverlässig gewährleistet ist (bei Straßenneubau ≥0,5 %, bei Instandsetzung ≥0,4 %).

B.3.3.10.2 Baustoffgemische Es ist Gussasphalt gemäß den TL Asphalt-StB zu verwenden, sofern keine anderen Vorgaben in Abschnitt B.3.4.3 gemacht werden.

B.3.3.10.3 Schichteigenschaften Es gelten die Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.3, Tabelle 12. Für Gussasphaltrinnen mit einer Dicke bis 2,5 cm ist Mischgut mit Größtkorn 8 mm (MA 8 S) zu verwenden. Bei Dicken von 2,5-4,5 cm ist Mischgut mit Größtkorn 11 mm (MA 11 S) zu verwenden. Für Gussasphaltrinnen mit einer Dicke von ca. 2,0 cm (Dünne Deckschichten) kann Mischgut mit Größtkorn 5 mm (MA 5 S) verwendet werden.

B.3.3.10.4 Bearbeitung der Oberfläche Die noch ausreichend heiße Oberfläche ist mit 2 bis 3 kg/m² entstaubter, leicht mit Bitumen umhüllter, feiner Gesteinskörnung glatt abzureiben.

B.3.3.11 Herstellen von Asphalthochborden Anforderungen an das Mischgut - Sondermischgut Asphalthochborde sind aus Asphaltbeton, AC 8 D L, gem. ZTV Asphalt-StB herzustellen. Als Bindemittel ist Bitumen 50/70 zu verwenden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 34 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 35]

Landeshauptstadt München Baureferat

Einbau und Schichteigenschaften Der Einbau des Asphalthochbordes muss mit einem hierfür geeigneten Gerät erfolgen. Vor dem Verlegen des Hochbordes ist die Unterlage zu reinigen und mit ca. 200 g/m² Bitumenhaftkleber C40B5-S gleichmäßig anzusprühen. Soweit an den Asphalthochbord eine Asphaltdecke angebaut wird, ist dieser im Anschlussbereich ebenfalls mit Haftkleber zu streichen. Der Asphalthochbord ist lagemäßig mit einer Genauigkeit von +/- 1,0 cm auf Sollhöhe einzubauen. Die Sichtflächen sind ebenflächig und dicht herzustellen. Abweichungen von der Ebenheit, gemessen mit der 4 m-Latte, dürfen an keiner Stelle mehr als 6 mm betragen.

B.3.3.12 Herstellen von Halbstarren Deckschichten

B.3.3.12.1 Allgemeines Die Vorgaben und Anforderungen des Merkblattes für die Herstellung von Halbstarren Deckschichten - M HD an Baustoffe und Ausführung sind für die Herstellung von Bushaltestellen mit Halbstarrer Deckschicht zu beachten. Des Weiteren gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB), die Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (TL Asphalt-StB), die Zusätzlichen Technischen Vertrags- bedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB) und/oder die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (ZTV Beton-StB). Die ausführenden Firmen haben die notwendige Erfahrung zur Herstellung von Halbstarren Deckschichten durch Schulungen bzw. Referenzprojekte nachzuweisen.

B.3.3.12.2 Baustoffe Asphalttraggerüst Für das Asphalttraggerüst ATG 11 gelten die Anforderungen an das Mischgut gem. M HD, Tab. 1. Die zweckmäßige Zusammensetzung des Asphalttraggerüstes ist im Rahmen der Erstprüfung unter Beachtung der Anforderungen des M HD, Tab. 1 zu ermitteln. Insbesondere sind die Anforderungen an die Kornformkennzahl (≤10), den zulässigen Unterkornanteil von ≤10 M.-%, sowie an den PSV-Wert der groben Gesteinskörungen von PSV einzuhalten. Abweichend angegeben(51) vom M HD darf als Bindemittel für das Asphalttraggerüst nur Straßenbaubitumen 50/70 oder 70/100 gemäß den TL Bitumen-StB verwendet werden. Die Erstprüfung ist gemäß den TL Asphalt- StB durchzuführen. Durchführung und Umfang der Erstprüfung entsprechen denjenigen von Offenporigem Asphalt (PA). Abweichend davon ist die Herstellung von Marshall-Probekörpern in Anlehnung an die TP Asphalt-StB, Teil 30 mit 25 Verdichtungsschlägen je Probekörperseite vorzunehmen. Beim Mischen des Asphaltmischgutes darf die Temperatur beim Verlassen des Mischers höchstens 150°C betragen. Die Eigenüberwachung des Mischgutherstellers ist auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Das Asphaltmischgut ist in Thermofahrzeugen zu transportieren. Die Zeitspanne zwischen Mischgutverladung bis zum Einbaubeginn sollte ≤ 60 Minuten betragen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 35 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 36]

Landeshauptstadt München Baureferat

Mörtel Es gelten die Anforderungen gem. M HD, Tabellen 2.1-2.3. Die Eignung des Mörtels und die Übereinstimmung gemäß den Anforderungen des M HD, Abschnitt 5.2 ist nachzuweisen. Prüfzeugnisse dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 2 Jahre sein.

B.3.3.12.3 Ausführung Bei der Herstellung von Halbstarren Deckschichten gelten für die Unterlage die Anforderungen an die Ebenheit gem. Abschnitt B.3.4.2.5. Für das Ansprühen der Unterlage zur Herstellung einer spannungsabbauenden Dichtungshaft- schicht ist die Bitumenemulsion C60B4-S nach den TL BE-StB zu verwenden. Überschüsse an Bitumenemulsion sind zu entfernen. Insbesondere ist an Rinnen, Kanalschächten respektive an aufgehenden Bauteilen auf Dichtigkeit zu achten, spätere Mörtelabflüsse sind zu vermeiden. Der Fließmörtel darf erst eingebracht werden, wenn die Temperatur im Asphaltgerüst im Bereich zwischen ≥5° und ≤30°C liegt. Die frisch mit Mörtel verfüllte Fläche ist gleichmäßig mit Nachbehandlungsmittel nach den TL NBM-StB als Verdunstungsschutz einzusprühen. Die Fläche ist mit geeigneten Maßnahmen ggfs. vor Niederschlag zu schützen (z.B. abdecken mit Folie). Zur Gewährleistung der erforderlichen Anfangsgriffigkeit ist die abgebundene Oberfläche nach ca. 7 Tagen durch Kugelstrahlen aufzurauen. Es gelten die Anforderungen an die Griffigkeit gem. Abschnitt B.3.4.2.6. Die Verkehrsfreigabe erfolgt nach den Hinweisen des Trockenmörtelherstellers, jedoch frühestens nach 10 Tagen.

B.3.4 Grenzwerte und Toleranzen (Mischgut und fertige Leistung)

Die in den Tabellen 8 bis 12 (Abschnitt B.3.4.3) angegebenen Werte sind Anforderungen bzw. Grenzwerte. Sie beinhalten sowohl die Streuungen bei der Probenahme und die Vertrauensbereiche der Prüfverfahren als auch die arbeitsbedingten Abweichungen, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen sind.

B.3.4.1 Asphaltmischgut Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB gilt: Unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Untersuchungen dürfen der Bindemittelgehalt und die Kornverteilung der zu entnehmenden Probe von dem angegebenen Wert (Sollwert) höchstens um die in der Tabelle 6 angegebenen Toleranzen abweichen (entspricht dem Toleranzbereich für 3-4 Prüfergebnisse). Bei der Mittelwertbildung bleiben die Prüfergebnisse zusätzlicher Kontrollprüfungen unberücksichtigt. Bei den in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Mischgutarten (Ausnahme Gussasphalt MA 8) werden für den Hohlraumgehalt am Marshallprobekörper und für die Kornklassen die entsprechenden Toleranzregelungen gemäß ZTV Asphalt-StB angewandt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 36 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 37]

Landeshauptstadt München Baureferat

Tabelle 6: Beurteilung der Ergebnisse der Asphalt-Kontrollprüfung am Mischgut

M.-%Binde- mittel- gehaltKorn <0,063mmKorn <0,125 mmKorn 0,063/2 mmKorn >2 mmKorn >5,6 mmGrob- Grobkorn mm
AC T+ 0,40+ 6,4 - 2,4+ 6,4 - 2,4+ 5,0+ 5,5---+ 5,0
AC B+ 0,40+ 2,4+ 2,4+ 5,0+ 5,0---+ 5,5
AC D+ 2,4+ 2,4+ 5,0+ 5,0+ 3,4
SMA+ 2,4---+ 5,0+ 5,0+ 5,0+ 5,0
MA+ 3,2---+ 5,0+ 5,0---+ 3,4
AC TD+ 2,4+ 2,4+ 5,0+ 5,0---+ 3,4

B.3.4.2 Asphaltschichten

B.3.4.2.1 Einbaudicke oder Einbaumenge Die vereinbarten Einbaudicken oder flächenbezogenen Einbaumengen dürfen höchstens um die in Tabelle 7 angegebenen Grenzwerte unterschritten bzw. bei Asphalttragschichten über-/unterschritten werden. Für den Mittelwert der Einbaudicke oder die flächenbezogene Einbaumenge ist in der Regel das gesamte Baulos zugrunde zu legen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Mengenkontrolle Teilabschnitte zu betrachten. Die Teilabschnitte sollen dann mindestens einer Tagesleistung entsprechen. Es gelten hierbei dieselben Anforderungen. Als Einbaudicke gilt das arithmetische Mittel aller Einzelwerte der Einbaudicke für die jeweilige Schicht über das gesamte Baulos. Unabhängig vom Mittelwert dürfen bei Asphalttragschichten Einzelwerte der Einbaudicke die im Bauvertrag geforderte Einbaudicke um nicht mehr als 2,5 cm unterschreiten bzw. nicht mehr als 2,0 cm überschreiten.

Tabelle 7: Zulässige Abweichungen von Einbaudicken oder flächenbezogenen Einbaumengen

Deckschicht Binderschicht TragschichtDeckschicht TragschichtDeckschicht BinderschichtDeckschichtTragdeck- schichtTragschicht
Mittelwert10 %15 %10 %10 %10 %10 %
Einzelwert15 %25 %20 % *)- 2,5 cm + 2,0 cm

*) abweichend zur ZTV Asphalt-StB

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 37 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 38]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.4.2.2 Verdichtungsgrad und Hohlraumgehalt Beim Verdichtungsgrad und Hohlraumgehalt an der fertigen Schicht sind die Grenzwerte gemäß Abschnitt B.3.4.3 absolut einzuhalten.

B.3.4.2.3 Schichtenverbund Die Überprüfung des Schichtenverbunds erfolgt standardmäßig anhand der Bohrkernproben für die Kontrollprüfungen. Sind die einzelnen Schichten der Bohrkernproben augenscheinlich gut miteinander verbunden, gilt die Forderung gemäß Abschnitt B.3.3.3.1 als erfüllt. Haben der Auftraggeber oder dessen Vertreter Zweifel an der Erzielung eines ausreichenden Schichtenverbundes (z.B. wegen grenzwertiger Temperaturbedingungen, Nässe oder Verschmutzungen auf der Unterlage beim Einbau), so können Bohrkernentnahmen zur Überprüfung des Schichtenverbunds durchgeführt werden. Bei der Prüfung des Schichtenverbundes darf die maximale Scherkraft zwischen zwei Asphaltschichten/-lagen oder zwischen einer Betontragschicht und der darüberliegenden Asphaltbinderschicht folgende Werte nicht unterschreiten:

  • zwischen Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht 15,0 kN
  • zwischen allen übrigen Asphaltschichten/-lagen oder zwischen einer 12,0 kN Betontragschicht und der darüberliegenden Asphaltbinderschicht Die Prüfung kann nicht durchgeführt werden bei Einbaudicken <2,5 cm (Dünne Schichten) und bei Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt (z.B. SMA-LA als Sonderbauweise). Für Dünne Schichten (DSK oder DSH-V) gelten die Vorgaben der ZTV BEA-StB. Zur Überprüfung des Schichtenverbundes ist die Haftzugfestigkeit als Mittelwert aus der Prüfung von drei Bohrkernen mit einem Durchmesser von d = 150 mm je Probenahmestelle zu ermitteln.

B.3.4.2.4 Profilgerechte Lage Zur Untersuchung der profilgerechten Lage sind bei offensichtlichen Abweichungen zur projektierten Sollhöhe oder Querneigung die Untersuchungsbereiche an die Gefällewechselpunkte und (nach Festlegung durch den Auftraggeber) an dazwischen liegende Profile zu legen. Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Davon abweichend gelten für wasserdurchlässige Asphalttragschichten PA 22 T WDA als Unterlage von Pflasterdecken oder Plattenbelägen: zulässige Abweichungen von der Sollhöhe: ±10 mm

B.3.4.2.5 Ebenheit Bei maschinellem Einbau auf Verkehrsflächen der Belastungsklassen Bk0,3 bis Bk100 und auf Radverkehrsflächen dürfen Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messstrecke in Längs- und Querrichtung bei der Abnahme folgende Grenzwerte für die Unebenheit nicht überschreiten:

  • Asphaltdeckschichten (AC, SMA, MA, ATG für HD) auf Asphaltbinderunterlage: ≤4 mm;
  • Asphaltdeckschichten (AC, SMA, MA) auf Asphalttragschichtunterlage: ≤6 mm;

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 38 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 39]

Landeshauptstadt München Baureferat

Unabhängig vom Einbauverfahren (maschinell oder händisch) dürfen die Unebenheiten der Oberfläche von wasserdurchlässigen Asphalttragschichten innerhalb einer 4 m langen Messstrecke, abweichend von der ZTV Asphalt-StB, folgenden Grenzwert nicht überschreiten: PA 22 T WDA unter Pflasterdecken oder Plattenbelägen: ± 10 mm

Die Ebenheit der Deckschicht im Längsprofil ist bei allen Baumaßnahmen der Unterhaltsklasse 1 und 2 ab einer Länge von 200 m zu überprüfen. Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der Ebenheit der fertigen Leistung (Längsprofil oder Querprofil), kann die Projektleitung die Überprüfung der Ebenheit unabhängig von der Unterhaltsklasse beauftragen. Eine Nachmessung vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt nur, wenn anlässlich einer augenscheinlichen Überprüfung Auffälligkeiten festgestellt werden. Ansonsten gelten die Anforderungen gemäß ZTV Asphalt-StB.

B.3.4.2.6 Griffigkeit Die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Asphaltdeckschicht ist bei allen Baumaßnahmen der Unterhaltsklasse 1 durch Kontrollprüfungen zu bestimmen. Die Projektleitung kann unabhängig von der Unterhaltsklasse, z.B. bei Zweifeln hinsichtlich der Griffigkeit der fertigen Leistung, oder an stark befahrenen Kreuzungen, sowie an Gefällestrecken und mit hoher Geschwindigkeit befahrbare Kurven o.ä., die Überprüfung der Griffigkeit beantragen. Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und das Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe (M BGriff). Für das Seitenkraftmessverfahren (SKM) dürfen bei der Abnahme die nachfolgenden Grenzwerte für Einzelwerte eines 100-m-Abschnittes um nicht mehr als 0,03 unterschritten werden:

  • bei 60 km/h: μ = 0,51 SKM
  • bei 40 km/h: μ = 0,56 SKM Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden folgende Werte festgelegt:
  • bei 60 km/h: μ = 0,45 SKM
  • bei 40 km/h: μ = 0,49 SKM

Bei kleineren Abschnitten kann die Griffigkeit auch mit der kombinierten Messmethode SRT-Pendel/Ausflussmessung nach TP Griff-StB (SRT) geprüft werden. Zeitraum: frühestens 4-6 Wochen nach Verkehrsfreigabe Aus jeweils 5 Messungen ist der Mittelwert zu bilden. Anforderung: Abnahme SRT-Wert: ≥60 Einheiten Ende der Verjährungsfrist: ≥57 Einheiten Ausflusszeit: ≤30 Sekunden

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 39 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 40]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.4.3 Übersicht über Anforderungen an Mischgut und fertige Leistung

Tabelle 8: Anforderungen an Asphalttragschichten

BezeichnungAC 16 T NAC 22 T NAC 32 T NAC 32 T SPA 22 T WDA 2)
AsphalttragschichtWasserdurchl. Asphalttragschicht
Einbaudickecm6 - <88 - <10>8>89 – 15
resultierendes Bindemittel30/45; 50/7025/55-55; 50/70
Eigenschaften des extrahierten Binde- mittels/Erweichung- spunkt Ring und KugelEs gelten die TL Bitumen-StB
elastische Rückstellung%>40 *) *) bei der Verwendung von PmB
Mindest- Bindemittelgehalt B minM.-%4,14,14,13,94,5
Hohlraumgehalt der fertigen SchichtVol.-%≤10,0≤10,0≥13 3)
Verdichtungsgrad 1)%≥98≥97
  1. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Handeinbau gilt bei einer Unterlage, die ohne Bindemittel hergestellt ist, eine Mindestanforderung an den Verdichtungsgrad von 95,0 %.
  2. gem. Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen
  3. Wasserdurchlässige Asphalttragschichten unter Pflaster- und Plattenbelägen müssen im fertigen Zustand einen Hohlraumgehalt von 15 – 18 Vol.-% besitzen.

Tabelle 9: Anforderungen an Asphalttragdeck- und Asphaltbinderschichten

BezeichnungAC 16 T DAC 22 T D 4)AC 16 B NAC 16 B SAC 22 B SSMA 16 B S 3)SMA 22 B SATG 11
TragdeckschichtAsphaltbinderAsphaltbinder nach dem SplittmastixprinzipAsphalttrag- gerüst für Halb- starre Deck- schichten
Einbaudickecm5 – 108 – 10 1)5 – 65 – 97 – 106 - 9,59,5 - 124 – 6
Bindemittel50/70 bzw. 70/10050/7025/55-5510/40-65 NV bzw. 25/55-55 2)50/70 bzw. 70/100
Eigenschaften des extrahierten Binde- mittels, Erweichungs- punkt Ring und Kugel°CEs gelten die TL Bitumen-StB.
Elastische Rückstellung%≥40≥40
Mindest- Bindemittelgehalt BminM.-%5,44,84,54,54,35,24,84,2
Hohlraumgehalt der fertigen SchichtVol.- %<6,5<8,02,5 - 8,51,5 bis 5,51,5 bis 5,5≥25,0
Verdichtungsgrad%>97>98>98>98>98>97
  1. bei Maßnahmen nach ZTV BEA-StB bis 12,0 cm
  2. bei Belastungsklasse Bk1,8 bis Bk10
  3. Hohlraumgehalt MPK: Vmin 3,0/Vmax 4,0; weitere Angaben wie Korngrößenverteilung etc. liegen den entsprechenden Ausschreibungen bei.
  4. weitere Rezepturanforderungen sind mit dem Baureferat TZ 1, Arbeitsgruppe Straßenbautechnik abzustimmen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 40 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 41]

Landeshauptstadt München Baureferat

Tabelle 10: Anforderungen an Asphaltbetondeckschichten

BezeichnungAC 5 D LAC 8 D NAC 8 D SAC 11 D SAC 11 D N
Asphaltbeton
Einbaudickecm2 – 33 – 43 – 44 – 53,5 – 4,5
Bindemittel70/100; 50/7025/55-55; 50/7050/70
Eigenschaften des extrahierten Binde- mittels, Erweichungs- punkt Ring und Kugel°CEs gelten die TL Bitumen-StB.
elastische Rückstellung%>40 *) *) bei der Verwendung von PmB
Mindest- Bindemittelgehalt B minM.-%7,06,46,3 *)6,16,2
Hohlraumgehalt der fertigen SchichtVol.-%≤5,5≤5,51,5 – 5,51,5 – 5,5≤5,5
Verdichtungsgrad%≥97≥98

*) Regelung der ZTV Stra Mü

Tabelle 11: Anforderungen an Splittmastixasphalt

BezeichnungSMA 5 SSMA 8 SSMA 11 S
Splittmastixasphalt
Einbaudickecm2 – 33 – 43,5 – 4,0
Bindemittel25/55-55
Eigenschaften des extrahierten Binde- mittels, Erweichungs- punkt Ring und KugelEs gelten die TL Bitumen-StB.
Elastische Rückstellung%≥40
Mindest- Bindemittelgehalt B minM.-%7,47,26,6
Hohlraumgehalt der fertigen SchichtVol.- %---1,5 – 5,0
Verdichtungsgrad%≥97≥98

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 41 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 42]

Landeshauptstadt München Baureferat

Tabelle 12: Anforderungen an Gussasphalt

BezeichnungMA 5 SMA 8 NMA 8 SMA 11 SOlympia-Mastix
Gussasphalt
Einbaudickecm2,0 – 3,02,5 – 3,53,5 – 4,02,5 – 3,5
Bindemittel20/30; 30/45 mit 2,0 M.-% Trinidad- Epuré30/45; 30/45 mit 2,0 M.-% Trinidad-Epuré30/45; 30/45 mit 2,0 M.-% Trinidad-Epuré; 25/55-5530/45 mit 2,0 M.-% Trinidad-Epuré
Eigenschaften des extrahierten Binde- mittels, Erweichungs- punkt Ring und Kugel°CEs gelten die TL Bitumen-StB.
Elastische Rückstellung%>40 *) *) bei der Verwendung von PmB
Mindest-Bindemittel- gehalt B minM.-%7,07,06,87,3

*) bei der Verwendung von PmB

B.3.5 Prüfungen/Kostentragung

B.3.5.1 Allgemeines Die Prüfungen werden unterschieden nach:

  • Eigenüberwachungsprüfungen und
  • Kontrollprüfungen Abweichend von der ZTV Asphalt-StB gilt, dass keine Rückstellproben (Mischgut) an den Auftraggeber zu übergeben sind.

B.3.5.2 Eigenüberwachungsprüfungen Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

B.3.5.3 Kontrollprüfungen Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Die Probenahmen sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, müssen im Beisein von Vertretern des Auftraggebers und Auftragnehmers durchgeführt werden; sie finden auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn dieser den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 42 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 43]

Landeshauptstadt München Baureferat

Probentransport darf nur durch den Auftraggeber, oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter (Ingenieurbüro) erfolgen. Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB gilt: Die erforderlichen vollständig ausgefüllten Probenahmeniederschriften (erhältlich über die Projektleitung) sind von beiden Vertretern zu unterzeichnen. Darin sind ALLE, bereits bei der Probenahme festzustellenden Merkmale (z.B. Mischguttemperatur) oder Abweichungen (z.B. fehlender Schichtenverbund) vor Ort zu dokumentieren. Unvollständig ausgefüllte Probenahmeniederschriften werden vom Auftraggeber nicht akzeptiert. Die Entnahmestellen für Mischgutuntersuchungen und Untersuchungen der fertigen Leistung sind gemeinsam mit dem Auftragnehmer vor Beginn der Einbauarbeiten festzulegen und gleichmäßig über den Bauabschnitt zu verteilen. Die Probenahmestellen sind in einem Plan zu vermerken; dieser ist zusammen mit den Niederschriften bei der Abgabe der Mischgutproben bzw. der Bohrkerne der Arbeitsgruppe Straßenbautechnik, TZ12 zu übergeben. Jede Probenahmestelle bekommt eine Nummer, die für alle dort zu entnehmenden Proben beibehalten wird und auf der/den Niederschrift/en zu dokumentieren ist. Kontrollprüfungen müssen von einer für das jeweilige Fachgebiet nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden.

B.3.5.4 Regelung der Kostentragung

B.3.5.4.1 Kosten zu Lasten des Auftragnehmers Bei der Durchführung der Kontrollprüfungen sind die Kosten für folgende Leistungen vom Auftragnehmer zu tragen: Entnahme von Proben einschließlich der Stellung von Hilfskräften, Werkzeugen und Geräten; Liefern von geeigneten Behältern für das Abfüllen der Proben; fachgerechtes Schließen der Entnahmestellen von Ausbaustücken oder Bohrkernen; Überlassung des Probematerials. Zusätzliche Kontrollprüfungen: Die Kosten für zusätzliche Kontrollprüfungen, die vom Auftragnehmer beantragt werden können, trägt der Auftragnehmer. Gleiches gilt für zusätzliche Kontrollprüfungen, die aufgrund einer Nachbesserung oder Ersatz- vornahme zu Lasten des Auftragnehmers erforderlich werden, um den Erfolg der Nachbesserung oder Ersatzvornahme zu überprüfen.

B.3.5.4.2 Kosten zu Lasten des Auftraggebers Der Probentransport erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten und auf dessen Rechnung. Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber.

B.3.5.4.2.1 Prüfung von Mischgut Anzahl der Proben: Für je 1.600 m² begonnene Einbaufläche ist für den Auftraggeber eine Probe zu entnehmen. Bei Baumaßnahmen mit einer Fläche <3.200 m² sind jedoch mindestens zwei Proben erforderlich. Bei

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 43 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 44]

Landeshauptstadt München Baureferat

Baumaßnahmen <1.600 m² Einbaufläche liegt es im Ermessen der örtlichen Bauleitung eine Probenahme zu veranlassen.

Prüfungen an Bushaltestellen: Pro Haltekante in Asphaltbauweise ist mindestens eine Mischgutprobe je Asphaltschicht (Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht) zu entnehmen. An Haltestellen, die als Halbstarre Deckschicht ausgeführt werden, sind pro Haltekante aus dem Asphalttraggerüst (ATG) mindestens zwei Mischgutproben zu entnehmen. Die Proben sind möglichst im noch warmen Zustand in ein geeignetes Labor zu bringen und zeitnah auf folgende Parameter zu prüfen: -Korngrößenverteilung der extrahierten Gesteinskörnungen -Bindemittelgehalt und -Ring- und Kugelwert. Der Mörteleintrag in das ATG darf erst erfolgen, wenn die genannten Kennwerte ohne maßgebliche Abweichungen von den Anforderungen vorliegen und die Fläche durch die Arbeitsgruppe TZ12, Straßenbautechnik freigegeben wurde. Eine Unterbrechung von bis zu drei Arbeitstagen bis zum Vorliegen der Ergebnisse und der Freigabe durch TZ12 ist einzuplanen. Für das Asphalttraggerüst von Halbstarren Deckschichten gelten die Grenzwerte und Toleranzen der ZTV Asphalt-StB für PA bezogen auf den Eignungsnachweis und für den Hohlraumgehalt bezogen auf die Angaben der Tabelle 1 des M HD.

PmB: In den Fällen, in denen polymermodifiziertes Bindemittel eingesetzt wurde, ist die Prüfung der elastischen Rückstellung am rückgewonnenen Bindemittel je Einbautag und je Mischgut an mindestens einer und maximal drei Proben der Kontrollprüfung in Abhängigkeit der Größe der Einbauleistung durchzuführen.

Asphalthochborde: Die Prüfung von Mischgut bzw. fertiger Leistung kann entfallen, wenn es sich um ein Provisorium handelt. Dies ist einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Für Schäden, die während der Liegedauer des Provisoriums entstehen, haftet in diesem Fall der Auftragnehmer im Rahmen seiner Gewährleistung. Ansonsten gilt nachfolgende Regelung: Anzahl der Proben: Alle 400 m Asphalthochbord ist für den Auftraggeber eine Probe zu entnehmen. Bei einer Länge <1.600 m sind mindestens vier Proben erforderlich. Bei Baumaßnahmen mit weniger als 200 m Einbaulänge liegt es im Ermessen der örtlichen Bauleitung eine Probenahme zu veranlassen.

B.3.5.4.2.2 Prüfung der fertigen Leistung Schichtdickenmessung, Bestimmung von Hohlraumgehalt und Verdichtungsgrad Die Untersuchung erfolgt am Bohrkern Ø 15 cm bzw. am Ausbaustück 40 x 40 cm.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 44 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 45]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anzahl der Proben: Alle 200 m Baulänge, mindestens jedoch für je 800 m² begonnene Einbaufläche ist eine Probe zu entnehmen. Bei Baumaßnahmen mit weniger als 2.400 m² Einbaufläche sind mindestens drei Proben erforderlich. Bei Baumaßnahmen kleiner 800 m² liegt es im Ermessen der örtlichen Bauleitung eine Probenahme zu veranlassen. Die Entnahmestellen sollen dem allgemeinen Aussehen (repräsentativer Bereich) der zu prüfenden Strecke entsprechen. Die Bohrkerne sollen nicht aus dem Randbereich des Einbaustreifens entnommen werden. Wird auf eine Probeentnahme verzichtet, so ist die Dickenkontrolle auf eine andere geeignete Weise vorzunehmen (z.B. zerstörungsfreie Prüfmethoden gemäß den „Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau“ - TP D-StB). Vorgehen: Die Entnahme von Proben erfolgt in der Regel nach Fertigstellung der Deckschicht. Wenn eine der Schichten für längere Zeit dem Verkehr übergeben wird, erfolgt die Entnahme jeweils aus der entsprechenden Schicht. Bohrkerne oder Ausbaustücke sind in jedem Fall an den Stellen zu entnehmen, an denen auch Mischgutproben entnommen wurden. Damit soll gewährleistet sein, dass Mischgut und Ausbauprobe aus der selben LKW-Ladung stammen. Sind weitere Bohrkernentnahmen nötig, sind diese möglichst gleichmäßig auf die Abschnitte zwischen den Mischgutentnahmestellen zu verteilen. Die Verfüllung der Bohrkernentnahmestellen ist wahlweise wie folgt auszuführen: Unmittelbar vor der Verfüllung ist der Randbereich restlos von Staub und nicht gebundenen Stoffen zu reinigen.

  • Auffüllung mit erdfeuchtem Beton bis 4 cm unter Fahrbahnoberkante und anschließende Verfüllung mit einem gebrauchsfertigen, sofort belastbaren Reparaturasphalt auf Basis von Bitumenkomponenten, Mineralkörnungen nach DIN EN 13043, Polymeren, verschiedenen Klebern sowie Additiven. Eine ausreichende Verdichtung ist sicherzustellen.
  • Auffüllung mit erdfeuchtem Beton bis 4 cm unter Fahrbahnoberkante und anschließende Verfüllung mit einem gebrauchsfertigen, sofort belastbaren Reaktionsasphalt (Aushärtung mittels Feuchtigkeitskontakt), aus Gesteinskörnungen und Spezial-Bitumen. Bushaltestellen Für Bushaltestellen ist je Haltekante mindestens 1 Bohrkern zu entnehmen. Die entnommenen Bohrkerne der Halbstarren Deckschicht werden über optische Methoden qualitativ beurteilt hinsichtlich des erfolgten Hohlraumverfüllungsgrades bzw. des resultierenden freien Hohlraumanteils. Nachzuweisen ist eine gleichmäßige, homogene Füllung des Asphalt- traggerüstes mit Fließmörtel bzw. ein hoher Mörtel-Verfüllungsgrad. Bei Kontrollprüfungen der Druck- und Biegezugfestigkeiten des Festmörtels von Halbstarren Deckschichten müssen von auf der Baustelle hergestellten Mörtelprismen ≥90 % des Anforderungswertes gem. M HD, Tab. 2 erreicht werden.

Schichtdickenmessung Im Rahmen der Kontrollprüfung erfolgt die Messung der Schichtdicken durch den Auftraggeber.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 45 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 46]

Landeshauptstadt München Baureferat

Schichtenverbund (vgl. Abschnitt B.3.4.2.3) Der Schichtenverbund ist an zwei zusätzlichen Bohrkernen zu prüfen. Diese müssen in Fahrtrichtung nebeneinander entnommen und einen Durchmesser von d = 150 mm haben. Die Fahrtrichtung ist vor Beginn der Bohrung auf der Oberfläche zu kennzeichnen. Wenn zwei Schichten geprüft werden sollen, müssen dementsprechend 4 Bohrkerne entnommen werden. Anzahl der Proben: Unter Berücksichtigung von Abschnitt B.3.4.2.3 können alle 200 m Baulänge, mindestens jedoch für je 800 m² begonnene Einbaufläche zwei direkt nebeneinanderliegende Bohrkerne entnommen werden. Diese zwei Bohrkerne (Doppelbohrkerne) dürfen nicht für weitere Laboruntersuchungen verwendet werden. Ebenheit Verwiesen wird auf die Abschnitte B.3.4.2.5 und B.3.5.4.5. Griffigkeit Verwiesen wird auf die Abschnitte B.3.4.2.6 und B.3.5.4.6. Für die kombinierte Messmethode SRT–Pendel/Ausflussmessung nach den TP Griff-StB (SRT) gilt: Anzahl der Messungen Alle 200 m Baulänge, mindestens jedoch für je 800 m² begonnene Einbaufläche sind 5 Messungen durch zu führen. Bei Baumaßnahmen <800 m² liegt es im Ermessen der örtlichen Bauleitung, die Griffigkeit zu messen. Der SRT-Wert eines Messpunktes ist der Mittelwert aus fünf Einzelmessungen pro Messpunkt. Zusätzliche Kontrollprüfungen Es gelten die Vorgaben der ZTV Asphalt-StB. Schiedsuntersuchungen Es gelten die Vorgaben der ZTV Asphalt-StB.

B.3.5.4 Prüfverfahren

B.3.5.4.1 Allgemeines Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

B.3.5.4.2 Einbaudicke Für die Prüfung der Einbaudicken gelten die TP D-StB.

B.3.5.4.3 Schichtenverbund Für die Prüfung des Schichtenverbundes gelten die TP Asphalt-StB, Teil 80. Für die Prüfung des Schichtenverbundes bei Dünnen Schichten gelten die TP Asphalt-StB, Teil 81.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 46 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 47]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.5.4.4 Profilgerechte Lage Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Die Untersuchung der profilgerechten Lage erfolgt nur bei offensichtlichen Abweichungen zur projektierten Sollhöhe oder Querneigung.

B.3.5.4.5 Ebenheit Es gelten die TP Eben, Teil Berührende Messungen. Die Ebenheit der Asphaltschichten wird mit einer 4 m langen Richtlatte oder einem entsprechenden Ebenheitsprüfgerät (z.B. Planograph) geprüft. Die Durchführung der Messung in Längsrichtung erfolgt in der Mitte der Fahrstreifen jeder Fahrspur, auch des Seitenstreifens. Als Maß der Überschreitung der zulässigen Unebenheit gilt ohne Rücksicht auf ihre Länge die jeweils größte Abweichung vom Grenzwert. Die Ebenheit in Querrichtung kann mittels Waaglatte und Messkeil für je 200 m Baulänge in mindestens zwei Querschnitten durchgeführt werden.

B.3.5.4.6 Griffigkeit Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, bzw. der TP Griff- StB (SKM) und der TP Griff-StB (SRT). Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB gilt, dass die Überprüfungen der Griffigkeit zwei mal jährlich gesammelt an allen neu erstellten Asphaltdeckschichten vorgenommen wird (Frühling und Herbst), die den Anforderungen aus Abschnitt B.3.4.2.6 entsprechen. Die Abnahmeprüfung der fertigen Asphaltdeckschicht kann frühestens 4 bis 8 Wochen nach Verkehrsfreigabe erfolgen und ist von der Projektleitung beim Baureferat, Sachgebiet TZ 1, Arbeitsgruppe Straßenbautechnik mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf anzumelden. Vor Ablauf der Verjährungsfrist kann die erneute Messung des Straßenabschnittes beim Baureferat, Sachgebiet TZ 1, Arbeitsgruppe Straßenbautechnik, angemeldet werden. Messungen innerhalb der regulären Liegedauer einer Deckschicht sind standardmäßig nicht vorgesehen, können aber in Absprache mit dem Baureferat TZ 1, Arbeitsgruppe Straßenbautechnik, veranlasst werden. Die Griffigkeitsmessung wird üblicherweise in der rechten Rollspur des rechten Fahrstreifens durchgeführt.

B.3.6 Mängelansprüche und Abnahme

Siehe §§ 12 und 13 VOB/B

B.3.6.1 Behandlung von Mängeln Abweichend zu den ZTV Asphalt-StB wird zusätzlich zum Verdichtungsgrad auch der Hohlraumgehalt an der fertigen Schicht beurteilt. Der Auftraggeber kann bei Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, des Hohlraumgehaltes, des Schichtenverbundes, der Ebenheit, oder der Griffigkeit, was einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellt, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 47 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 48]

Landeshauptstadt München Baureferat

die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach den in Abschnitt B.3.7.3 angegebenen Abzugsformeln. Der Auftraggeber kann bei massiven Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, des Hohlraumgehaltes oder der Ebenheit, oder bei der Unterschreitung von Grenzwerten der Griffigkeit bzw. bei fehlendem Schichtenverbund, sowie bei Abweichungen von den Anforderungen an spezifische lärmmindernde Eigenschaften, wie z.B. Ebenheit, Hohlraumgehalt, Makrotextur etc., bei lärmoptimierten Deckschichten, die ausweislich zur Lärmminderung verwendet werden, die Abnahme verweigern. Griffigkeit - Unterschreitung des Grenzwertes μ SKM Bis zur Messung des erreichten Anfangsreibungsbeiwertes erfolgt die Abnahme der Asphalt- deckschicht nur unter Vorbehalt. Es gelten die Vorgaben der ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

B.3.6.2 Verjährungsfristen Für die Verjährungsfristen bei Straßenbauarbeiten (Asphaltstraßenbau) gelten die VOB/B und die ZTV Asphalt-StB, zudem die in nachfolgender Zusammenstellung festgelegten Verjährungsfristen. In begründeten Fällen (z.B. Sonderbauweisen) kann im Bauvertrag eine gesonderte Regelung für die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart werden. Ist für eine Leistung keine Verjährungsfrist für Mängelansprüche definiert, so gilt die VOB/B (§ 13 Nr. 4). Es gelten folgende Verjährungsfristen für den Asphaltstraßenbau: Asphalttragschichten Verjährungsfrist Asphalttragschichten, wenn diese im Zusammenhang mit der 5 Jahre Herstellung des Oberbaus im Vollausbau (nicht stufenweiser Ausbau) eingebaut wurden (in Fahrbahnen, Geh- und Radwegen unabhängig von der Einbaudicke und der Art der Deckschicht) In allen anderen Fällen 4 Jahre (jedoch nicht weniger als für die Decke) Asphalttragschichten im Teilausbau (stufenweiser Ausbau) 3 Jahre

Asphalttragdeckschichten Asphalttragdeckschichten 2 Jahre

Asphaltdecken (Asphaltdeckschichten und Asphaltbinderschichten) Fahrbahn-, Rad- und Gehwegdecken und Halbstarre Deckschichten, 4 Jahre wenn diese im Zusammenhang mit der Herstellung des Oberbaues im Vollausbau (nicht stufenweiser Ausbau) eingebaut wurden Oberflächenschutzschichten (ein- oder mehrschichtig), bis 1. Sept. des auf die Oberflächenbehandlung, Schlämmebeschichtung Abnahme folgenden Jahres, jedoch

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 48 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 49]

Landeshauptstadt München Baureferat

Wurden solche Oberflächenschutzschichten im Zusammenhang mindestens 1 Jahr mit Asphaltdecken hergestellt, so gelten für die gesamte Decke die für diese Asphaltdecken festgesetzten Verjährungsfristen. Einschichtige Decken mit mehr als 50 kg/m² Mischgut oder 2 Jahre mehr als 2 cm Dicke auf Asphaltunterlage Zweischichtige Decken bis einschließlich 180 kg/m² Mischgut 3 Jahre oder bis einschließlich 7,5 cm Dicke Asphaltdecken in Fahrbahnen mit mehr als 180 kg/m² Mischgut oder 4 Jahre mehr als 7,5 cm Dicke Asphaltdeckschichten (Dünne Schichten) bis einschl. 2 Jahre 50 kg/m² Mischgut oder 2 cm Dicke Wurden solche Dünnen Schichten im Zusammenhang mit Asphalt unterlagen hergestellt, so gelten die in den ZTV Asphalt-StB festgesetzten Verjährungsfristen für die gesamte Decke. Asphaltdeckschichten in Geh- und Radwegbereichen 2 Jahre ohne gebundene Tragschicht Asphaltüberzüge auf Pflaster- oder Zementbetonflächen mit 2 Jahre mehr als 50 kg/m² Mischgut oder mehr als 2 cm Dicke Behandlung von Fugen, Rissen und offenen Arbeitsnähten in 2 Jahre Deckschichten entsprechend der Ausführung nach Abschnitt B.3.3.3 Endgültige Wiederherstellung von Trag- u. Deckschicht 5 Jahre im Bereich von Spartengrabungen in bereits befestigten Straßen, Wegen und Plätzen

B.3.7 Aufmaße, Abzüge und Abrechnung

B.3.7.1 Allgemeines Die einzelnen Schichten sind nach den Vorgaben des Bauvertrages abzurechnen. In der Regel erfolgt die Abrechnung nach Einbaudicke, unabhängig von der Größe der Einbaufläche. Mehr-Breiten, -Längen, -Einbaudicken und -Einbaumengen werden über die in den folgenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen hinaus nur vergütet, wenn ihre Ausführung vom Auftraggeber schriftlich angeordnet worden ist. Die Anordnung hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen, wenn Mehrmengen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erforderlich werden. Für die Abrechnung gemeinsam entnommene Proben sind dem Auftraggeber zu überlassen.

B.3.7.2 Aufmaße Siehe DIN 18317, Abschnitt 5.

B.3.7.2.1 Einbaubreite Die Breite der ausgeführten Asphaltschichten wird bei abgeschrägten Rändern bis zur Mitte der mit einer Neigung von 2 zu 1 anzunehmenden Linie berücksichtigt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 49 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 50]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.7.2.2 Einbaudicke Die Messung der Einzelwerte der Einbaudicke erfolgt an regelmäßig über die Einbaufläche verteilten Messstellen. Der Längsabstand der Messprofile hat in der Regel gleichmäßig 50 m zu betragen; abweichend von den ZTV Asphalt-StB richtet es sich bei Bohrkernen nach der Verteilung der Probenahmestellen gemäß Abschnitt B.3.5.3. Bei der Dickenmessung durch Abstandsmessung von einer Schnur oder durch Nivellement sind je Messprofil drei Messstellen und zwar in der Fahrbahnachse sowie in den beiden äußeren Drittelspunkten der halben Fahrbahnbreite (bei 7,50 m breiter Fahrbahn 2,50 m von der Fahrbahnachse entfernt) zu erfassen. Bei der Dickenmessung mit elektromagnetischen Messverfahren oder mittels Bohrkernen ist je Messprofil nur eine Messstelle abwechselnd rechts, mittig und links der Fahrbahnachse zu erfassen.

B.3.7.3 Abzüge bei Über- bzw. Unterschreitung von Grenzwerten Abzüge für mehrere Mängel werden addiert (gilt nur für Bindemittelgehalt, Schichtdicke, Verdichtungsgrad oder Hohlraumgehalt).

B.3.7.3.1 Unterschreitung der Einbaudicke/Einbaumenge Die Ermittlung des Abzuges wird sowohl aufgrund des Mittelwertes aus sämtlichen Einzelwerten als auch aufgrund der Summe der Teilabzüge aus den Einzelwerten vorgenommen. Der sich hieraus ergebende höhere Wert ist für den Abzug maßgebend. Unterschreitet die Einbaudicke (Mittelwert) die im Bauvertrag vorgeschriebene Einbaudicke um mehr als den jeweiligen Grenzwert nach der Tabelle 7 (siehe Abschnitt B.3.4.2.1), so wird unabhängig von der bei einer Minder-Einbaudicke im Rahmen der Abrechnung durchzuführenden Änderung des Einheitspreises (siehe Abschnitt B.3.7.4.1.3 ), ein Abzug nach folgender Formel berechnet:

A =p• 3,75 • EP • F
100

Darin bedeuten: A = Abzug in € p = über den Grenzwert von 10 % bzw. 15 % hinausgehende Unterschreitung der im Bauvertrag vorgeschriebenen Einbaudicke in % EP = der sich aus der Abrechnung nach Abschnitt B.3.7.4.1.3 ergebende Einheitspreis in €/m² F = der Probe zugehörige Einbaufläche in m² oder zugehörige Einbaumenge in t. Unterschreiten Einzelwerte der Einbaudicke die im Bauvertrag vorgeschriebene Einbaudicke um mehr als den jeweiligen Grenzwert nach der Tabelle 7, so werden Teilabzüge für die zugehörigen Flächen nach obiger Formel berechnet. Anstelle des Grenzwertes von 10 % bzw. 15 % für den Mittelwert tritt dann der Grenzwert von 10 %, 15 % bzw. 20 % für die Einzelwerte. Abweichend von der ZTV Asphalt-StB werden bei der Ermittlung der Einzelwerte wie auch der Mittelwerte der Einbaudicke im Rahmen der Abzugsberechnung an den Messstellen Mehr- Einbaudicken jeweils darüber liegender Schichten nur bis zur maximal zulässigen Einbaudicke des jeweiligen Mischguts gemäß Abschnitt B.3.4.3 zum Ausgleich von Minder-Einbaudicken der jeweils

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 50 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 51]

Landeshauptstadt München Baureferat

darunter liegenden Schicht berücksichtigt, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Abzüge bei Unterschreitung der Einbaumenge werden analog den Vorgaben der ZTV Asphalt- StB berechnet.

B.3.7.3.2 Unterschreitung des Bindemittelgehaltes Unterschreitet der Bindemittelgehalt den aufgrund des Eignungsnachweises angegebenen Bindemittelgehalt über den Grenzwert gemäß dem Abschnitt B.3.4 hinaus oder, sofern keine Angaben aufgrund eines Eignungsnachweises vorliegen, die in den TL Asphalt-StB angegebenen Mindest-Bindemittelgehalte, so wird ein Abzug nach den in den ZTV Asphalt-StB angegebenen Formeln vorgenommen. Abweichend gilt: p = über die Grenzwerte und Toleranzen des Abschnittes B.3.4 hinausgehende Unter schreitung des aufgrund des Eignungsnachweises angegebenen Bindemittel gehaltes oder bei fehlenden Angaben Unterschreitung des in den TL Asphalt-StB angegebenen Mindest-Bindemittelgehaltes (absolut) in M.-% EP = der sich aus der Abrechnung nach dem Abschnitt B.3.7.4.1.3 ergebende Einheits preis in €/m² oder €/t

B.3.7.3.3 Überschreitung des Hohlraumgehaltes bzw. Unterschreitung des Verdichtungsgrades an der fertigen Schicht Abweichend zu den ZTV Asphalt-StB wird zusätzlich zum Verdichtungsgrad auch der Hohlraumgehalt an der fertigen Schicht beurteilt. Die unter Abschnitt B.3.4.3 genannten Anforderungen an den Hohlraumgehalt bzw. Verdichtungsgrad der fertigen Schicht sind absolute Grenzwerte, die bereits die Prüftoleranzen beinhalten. Im Falle der Überschreitung des Grenzwertes des Hohlraumgehaltes bzw. der Unterschreitung des Verdichtungsgrades bemisst sich die Höhe des Abzugs nach folgender Formel:

A =p²• 3 • EP • F
100

Darin bedeuten: A = Abzug in € p = über den Grenzwert hinausgehende Überschreitung des geforderten Hohlraum gehaltes bzw. Unterschreitung des Verdichtungsgrades in % EP = der sich aus der Abrechnung nach dem Abschnitt B.3.7.4.1.3 ergebende Einheitspreis in €/m² oder €/t F = der Probe zugehörige Einbaufläche in m² oder zugehörige Einbaumenge in t. Eine Abzugsberechnung erfolgt erst ab einer betragsmäßigen Abweichung von p ≥0,7, da ansonsten ein Ergebnis kleiner einem Prozent ermittelt werden würde. Werden die Grenzwerte sowohl für den Hohlraumgehalt, als auch für den Verdichtungsgrad nicht eingehalten, so bemisst sich die Höhe des Abzugs nach dem höheren Wert. Es wird lediglich für einen der beiden Parameter ein Abzug vorgenommen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 51 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 52]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.7.3.4 Überschreitung des Grenzwertes für die Unebenheit der obersten Schicht der nach dem Bauvertrag herzustellenden Asphaltschicht Überschreitet die Unebenheit den festgelegten Grenzwert gemäß Abschnitt B.3.4.2.5, so wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen:

A = 0,6 • EP • B • ∑p² i

Darin bedeuten: A = Abzug in € p = gemessene Unebenheit in mm über den festgelegten Grenzwert hinaus i EP = der sich aus der Abrechnung nach dem Abschnitt B.3.7.4.1.3 ergebende Einheitspreis in €/m² oder €/t B = zu jeder Messstelle gehörige Breite des Fahrstreifens in m. Für die Auswertung werden die abgelesenen Überschreitungen p zunächst einzeln quadriert und i aus diesen Werten die Summen gebildet.

B.3.7.3.5 Unterschreitung des Grenzwertes für die Griffigkeit Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

B.3.7.3.6 Unterschreitung des Grenzwertes für den Schichtenverbund Es gelten die ZTV Asphalt-StB mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

B.3.7.4 Abrechnung Siehe § 14 VOB/B. In der Regel werden Trag-, Tragdeck-, Binder- und Deckschichten bei jeweils einheitlich vorgeschriebener Dicke unabhängig von der Größe der Baumaßnahme nach eingebauter Fläche abgerechnet. Ist aus Gründen, die sich bei zunehmendem Baufortschritt zeigen (z.B. Abplatzungen beim Fräsen), die Einhaltung der minimal/maximal zulässige Dickentoleranz gem. Abschnitt B.3.4.2 nicht möglich, ist dies zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn der Einbauarbeiten einvernehmlich zu vereinbaren. Auf den Niederschriften (siehe Abschnitt B.3.5.3) muss ein entsprechender Vermerk vorgenommen werden.

B.3.7.4.1 Abrechnung nach Einbaudicke

B.3.7.4.1.1 Dickennachweis Der Nachweis, inwieweit die Einbaudicke mit der im Bauvertrag vorgeschriebenen Einbaudicke übereinstimmt, erfolgt anhand der Bohrkernproben der Kontrollprüfungen (siehe Abschnitt B.3.5.3). Als Einbaudicke gilt das arithmetische Mittel aller Messungen der jeweiligen Schicht über das gesamte Baulos, oder entsprechender sinnvoller Teilbereiche. Ein Mengennachweis entfällt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 52 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 53]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.3.7.4.1.2 Mehr-Einbaudicken/Minder-Einbaudicken Mehr-Einbaudicken der einzelnen Schichten werden zunächst zum Ausgleich von Minder- Einbaudicken darunterliegender, nach dem Bauvertrag auszuführender Oberbauschichten herangezogen. Der Mittelwert für die Einbaudicke wird aus den gemessenen Einzelschichtdicken (Einzelwerte) gebildet. Bei den Einzelwerten sind Mehrdicken nur bis zu der nach den ZTV Stra Mü maximal zulässigen Schichtdicke (siehe Abschnitt B.3.4.3) anrechenbar. Die dann verbleibende Mehr-Einbaudicke der obersten Schicht der nach dem Bauvertrag auszu- führenden Asphaltbefestigung wird nur bis zu 5 % der im Bauvertrag geforderten Einbaudicke vergütet. Entsprechendes gilt, wenn nur eine Schicht hergestellt wird. Minder-Einbaudicken der einzelnen Schichten werden abgezogen, soweit sie nicht durch Mehr-Einbaudicken darüber liegender Schichten ausgeglichen worden sind. In Abweichung zu den ZTV Asphalt-StB gilt für Asphalttragschichten, dass Einzelwert-Mehrdicken nur bis zu 2 cm angerechnet werden. Ist im Ausnahmefall der Einbau von Asphaltbinderschichtmischgut (auch SMA-Binderschicht- mischgut) oder Asphalttragdeckschichtmischgut gemäß dem Bauvertrag in der maximal zulässigen Einbaudicke (vgl. Abschnitt B.3.4.3) vereinbart, sind Schichtdickenüberschreitungen von bis zu 1,5 cm zulässig und abrechnungsfähig.

B.3.7.4.1.3 Anpassung des Einheitspreises Ist eine Mehr- oder eine Minder-Einbaudicke bei der Abrechnung zu berücksichtigen, so wird der vereinbarte Einheitspreis entsprechend dem Verhältnis der zu vergütenden Einbaudicke zu der geforderten Einbaudicke geändert und der Abrechnung zugrunde gelegt (Abrechnungseinheits- preis).

B.3.7.4.2 Abrechnung nach Einbaumenge

B.3.7.4.2.1 Nachweis der Einbaumenge und Umrechnung Ist im Bauvertrag eine flächenbezogene Einbaumenge (kg/m²) vorgeschrieben, ist für jede Schicht nachzuweisen, inwieweit die Einbaumenge mit der im Bauvertrag geforderten Einbaumenge übereinstimmt. Der Ermittlung der Einbaumenge für die jeweilige Schicht ist die Einbaumenge des gesamten Bauloses zugrunde zu legen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Mengennachweis für Teilabschnitte zu verlangen. Die Teilabschnitte sollen dann mindestens einer Tagesleistung entsprechen. Die Umrechnung (Menge/Gewicht) erfolgt nach folgendem Umrechnungsfaktor: Asphaltgemische (verdichteter Zustand) 1 m³ = 2,4 t Tragschicht-, Tragdeckschicht-, Binderschicht- und Deckschichtmaterial

B.3.7.4.2.2 Mehr-Einbaumengen, Minder-Einbaumengen Mehr-Einbaumengen der einzelnen Schichten werden zunächst zum Ausgleich von Minder- Einbaumengen darunterliegender, nach dem Bauvertrag auszuführender Oberbauschichten herangezogen. Die dann verbleibende Mehr-Einbaumenge der obersten Schicht der nach dem Bauvertrag auszuführenden Asphaltbefestigung wird nur bis zu 5 % der im Bauvertrag geforderten Einbaumenge vergütet. Entsprechendes gilt, wenn nur eine Schicht hergestellt wird. Minder-

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 53 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 54]

Landeshauptstadt München Baureferat

Einbaumengen der einzelnen Schichten werden abgezogen, soweit sie nicht durch Mehr- Einbaumengen darüber liegender Schichten ausgeglichen worden sind.

B.3.7.4.2.3 Anpassung des Einheitspreises Ist eine Mehr- oder eine Minder-Einbaumenge bei der Abrechnung zu berücksichtigen, so wird der vereinbarte Einheitspreis entsprechend dem Verhältnis der zu vergütenden Einbaumenge zu der geforderten Einbaumenge geändert und der Abrechnung zugrunde gelegt (Abrechnungseinheitspreis).

B.3.7.4.3 Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe Werden Baustoffe vom Auftraggeber beigestellt, so gelten für die Abrechnung von Mehr- und Minder-Einbaudicken die Abschnitte B.3.7.4.1.2 und B.3.7.4.1.3 sowie von Mehr- und Minder- Einbaumengen die Abschnitte B.3.7.4.2.2 und B.3.7.4.2.3 entsprechend.

B.4 Oberbau mit Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie

Randeinfassungen und Rinnen

B.4.1 Allgemeines

Die Ausführung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen und Anforderungen der ATV VOB Teil C, DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, der ATV VOB Teil C, DIN 18318 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen. den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen“ - ZTV Pflaster- StB. Weiter sind zu beachten: das „Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Einfassungen“ - M FP, das „Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung“ - M FP geb, das „Merkblatt für Flächenbefestigungen für Großformate“ – M FG, sowie nachstehende ergänzende oder abweichende Angaben. Für die verwendeten Bauprodukte sind die Anforderungen der DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton – Anforderungen und Prüfverfahren, DIN EN 1339 Platten aus Beton – Anforderungen und Prüfverfahren, DIN EN 1340 Bordsteine aus Beton – Anforderungen und Prüfverfahren, DIN EN 1341 Platten aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren, DIN EN 1342 Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren, DIN EN 1343 Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren,

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 54 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 55]

Landeshauptstadt München Baureferat

DIN EN 1344 Pflasterziegel – Anforderungen und Prüfverfahren, DIN 482 Straßenbordsteine aus Naturstein, DIN 483 Bordsteine aus Beton – Formen, Maße Kennzeichnung, DIN 18503 Pflasterklinker – Anforderungen und Prüfverfahren, Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen - TL Pflaster-StB (FGSV Nr. 643), sowie nachstehende ergänzende oder abweichende Regelungen und Anforderungen zu beachten.

B.4.2 Lieferung von Bauprodukten aus Naturstein

Bauprodukte aus Naturstein müssen die Anforderungen der einschlägigen DIN Normen (DIN EN 1341, DIN EN 1342 und DIN EN 1343) einschließlich der Forderungen an die Beurteilung der Konformität, die Kennzeichnung und den Prüfbericht erfüllen. Weiterhin sind die Anforderungen der TL Pflaster-StB sowie die ergänzenden bzw. abweichenden Anforderungen der Stadt München einzuhalten.

B.4.2.1 Eignungsnachweis Ergänzend zu den ZTV Pflaster-StB 2.2 gilt: Die Eignung der Bauprodukte ist entsprechend den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses i.V. mit der ZTV Stra Mü nachzuweisen und zu erklären. Der Eignungsnachweis ist beim Auftraggeber vorzulegen. Der Eignungsnachweis umfasst die Leistungserklärung des Herstellers nach der jeweiligen Produktnorm sowie ergänzende Prüfzeugnisse einer fachlich geeigneten Prüfstelle soweit die abweichenden/ergänzenden Anforderungen der LHM nicht über die Angaben der Leistungserklärung nach der jeweiligen Produktnorm nachgewiesen werden können. Im Zusammenhang mit der Herstellung von Bauprodukten aus Naturstein ohne ausbeuterischer Kinderarbeit sind entsprechende Zertifikate von unabhängigen Dritten vorzulegen. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber Mustersteine zu übergeben, die ebenfalls zur Beurteilung der Eignung der Bauprodukte, sowie der vertragsgerechten Lieferung herangezogen werden (siehe TL Pflaster-StB bzw. DIN 18318 Abs. 5.1.5). Der Eignungsnachweis muss mindestens folgende Angaben und Erklärungen enthalten:

  1. Name und Datum der Produktnormen
  2. Handelsname des Steins
  3. Petrographische Beschreibung
  4. Name und Adresse des Lieferanten (Herstellers)
  5. Name und Ort der Gewinnungsstätte
  6. Wasseraufnahme
  7. Offene Porosität
  8. Biegefestigkeit
  9. Druckfestigkeit 10.Frost-Tauwechsel-Beständigkeit, Nachweis der Beständigkeit über die Biegefestigkeit

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 55 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 56]

Landeshauptstadt München Baureferat

11.Frost-Tauwechsel-Beständigkeit, Nachweis der Beständigkeit über die Druckfestigkeit 12.Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel mit Tausalz nach TL Pflaster-StB 13.Widerstand gegen Verschleiß gemäß DIN EN 14157, Verfahren B für Bauprodukte nach DIN EN 1341 (Platten) und DIN EN 1342 (Pflastersteine) 14.Gleit-/Rutschwiderstand (der vorgegebenen Oberflächenbearbeitung) Messverfahren SRT - TP Griff-StB (SRT) 15.Für Bauprodukte aus Granit und granitartige Gesteine: Nachweis der Prüfung auf „Rostgefährdung“ nach DIN 52008:2006 16.Für Bauprodukte aus Basalt und basaltartige Gesteine: Nachweis der Prüfung auf „Sonnenbrenner“ nach DIN 52008:2006 17.Für Bauprodukte nach DIN EN 1341 (Platten) und DIN EN 1343 (Bordsteine) Erklärung der Mindestbruchlast (Berechnet gem. Anhang A der Normen) 18.Für Natursteinprodukte aus Asien, Afrika und Lateinamerika: Produktbezogener Nachweis (Zertifikat) eines unabhängigen Dritten (Xertifix, win=win–fairstone oder gleichwertig), der belegt, dass das Produkt ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO Übereinkommens Nr. 182 gefertigt wurde. Sämtliche Prüfzeugnisse, Nachweise und Erklärungen müssen in deutscher Sprache und von einem, vom Lieferanten unabhängigen Prüfinstitut aus einem der Länder in der die europäische Normung eingeführt ist (Land muss CEN-Mitglied sein), erstellt sein. Die Handelsbezeichnung des Natursteinmaterials muss mit der Angabe in der Leistungserklärung und den Prüfzeugnissen übereinstimmen. Prüfzeugnisse zu Nr. 6-9 dürfen nicht älter als 2 Jahre und zu Nr. 10-16 nicht älter als 10 Jahre sein. Wenn bei den Prüfungen zum Nachweis der Gleichmäßigkeit der Gesteinseigenschaften (Nr. 6-9) signifikante Abweichungen zu den Erst-/Typprüfungen (Nr. 10-16) festgestellt werden, sind für alle geforderten Gesteinseigenschaften aktuelle Prüfzeugnisse vorzulegen. Der Nachweis zu Nummer 18 (ausbeuterische Kinderarbeit) darf nicht älter als 3 Jahre sein.

B.4.2.2 Anforderungen an Bauprodukte aus Naturstein Für die zulässigen Maßtoleranzen und die mechanisch-physikalischen Eigenschaften sind z.T. abweichende (i.d.R. höhere) bzw. ergänzende Anforderungen zu der jeweiligen Produktnorm (DIN EN 1341, DIN EN 1342, DIN EN 1343) bzw. der TL Pflaster-StB gestellt.

B.4.2.2.1 Platten aus Naturstein (DIN EN 1341) Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 1.1 und 1.2 festgelegt.

B.4.2.2.2 Großformatige Elemente aus Naturstein (L >400 bis 1.250 mm und L/D ≤2) Unabhängig davon, ob es sich bei den großformatigen Elementen um Pflastersteine oder Platten im Sinne der jeweiligen Produktnorm handelt, sind die Anforderungen an die Eigenschaften nach DIN EN 1341 (Platten) gem. Anhang 4 Blatt 1.1 und 1.2 einzuhalten.

B.4.2.2.3 Pflastersteine aus Naturstein (DIN EN 1342) Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 2.1 und 2.2 festgelegt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 56 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 57]

Landeshauptstadt München Baureferat

Für spaltraue Pflastersteine wird zudem der Anteil an quader- und trapezförmigen Steinen einer Lieferung in Abhängigkeit der Steingröße gemäß Anhang 4 Blatt 2.1 (abweichend zu den Vorgaben der TL Pflaster-StB) festgelegt. Die Lieferung von spaltrauen Pflastersteinen erfolgt ausschließlich in Klasse 2 der DIN EN 1342 unter Beachtung der in Anhang 4 Blätter 2.1 und 2.2 aufgeführten abweichenden (höheren) Anforderungen.

B.4.2.2.4 Bordsteine und Leistensteine aus Naturstein (DIN EN 1343 und DIN 482) Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blätter 3.1 bis 3.3 festgelegt. Kurvensteine (Radien) für Bord- und Leistensteine sind im Zuge der gesamten Lieferung/Bau- maßnahme aus dem gleichen Granit (gleicher Bruch und Farbe) herzustellen, aus dem die entsprechenden geraden Bordsteine bzw. Leistensteine hergestellt werden. Ihre Bearbeitung und Ausführung muss denen der geraden Bordsteine bzw. Leistensteine entsprechen.

B.4.2.3 Mustersteine Mustersteine (Pflaster, Platten, Bordsteine, Leistensteine) sind auf Anforderung des Auftraggebers in ausreichender Anzahl zu liefern. Vom Auftragnehmer zu lieferndes Natursteinmaterial muss den beim Auftraggeber vorgelegten und geprüften Mustersteinen entsprechen.

B.4.3 Lieferung von Bauprodukten aus Beton oder Klinker

Bauprodukte aus Beton und Klinker müssen die Anforderungen der einschlägigen DIN Normen (DIN EN 1338, DIN EN 1339, DIN EN 1340 i.V. mit DIN 483 (Beton) sowie DIN EN1344 i.V. mit DIN 18503 (Klinker)), einschließlich den Forderungen an die Beurteilung der Konformität, der Kennzeichnung und dem jeweiligen Prüfbericht, erfüllen. Weiterhin sind die Anforderungen der TL Pflaster-StB sowie die ergänzenden Anforderungen der Stadt München für die jeweiligen Bauprodukte einzuhalten.

B.4.3.1 Eignungsnachweis Zu den ZTV Pflaster-StB 2.2: Die Eignung der Bauprodukte ist entsprechend den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses i.V. mit den ZTV Stra Mü nachzuweisen und zu erklären. Der Eignungsnachweis ist beim Auftraggeber vorzulegen. Der Eignungsnachweis umfasst die Leistungserklärung des Herstellers nach der jeweiligen Produktnorm sowie ergänzende Prüfzeugnisse einer fachlich geeigneten Prüfstelle, soweit die abweichenden/ergänzenden Anforderungen der LHM nicht über die Angaben der Leistungserklärung nach Produktnorm nachgewiesen werden können.

B 4.3.2 Anforderungen an Bauprodukte aus Beton Für die zulässigen Maßtoleranzen und die mechanisch-physikalischen Eigenschaften sind z.T. abweichende (i.d.R. höhere) bzw. ergänzende (z.B. Nachweis der Druckfestigkeit bei Pflastersteinen) Anforderungen zu der jeweiligen Produktnorm (DIN EN 1338, DIN EN 1339, DIN EN 1340) sowie der TL Pflaster-StB gestellt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 57 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 58]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.4.3.2.1 Gehwegplatten und Schmuckplatten „Münchner Modell“ (KuPla) aus Beton Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 4.1 und 4.2 festgelegt. Die Platten dürfen nur von Lieferfirmen bezogen werden, die für das Bauprodukt und das jeweilige Format eine entsprechende Zulassung der Landeshauptstadt München haben. Die Zulassung wird vom Baureferat, Sachgebiet TZ 1, Umwelt- und Straßenbautechnik, erteilt. Für die Zulassung sind Mustersteine (jeweils Ganz- und Halbsteine) aus der Produktionsanlage und Prüfzeugnisse über die physikalisch-mechanischen Eigenschaften, sowie die Nennmaße vorzulegen.

B.4.3.2.2 Pflastersteine aus Beton (DIN EN 1338) Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 6.1 und 6.2 festgelegt.

B.4.3.2.3 Platten aus Beton (DIN EN 1339) Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 5.1 und 5.2 festgelegt.

B.4.3.2.4 Großformatige Elemente (L >400 bis 1.250 mm und L/D ≤2) aus Beton Unabhängig davon, ob es sich bei den großformatigen Elementen um Pflastersteine oder Platten im Sinne der jeweiligen Produktnorm handelt, sind die zulässigen Maßtoleranzen gem. Anhang 4 Blatt 5.1 und 5.2 „Platten aus Beton gem. DIN EN 1339“ einzuhalten.

B.4.3.2.5 Bodenindikatoren (Noppen- und Rippenplatten) aus Beton Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 7.1 und 7.2 festgelegt. Bodenindikatoren dürfen nur von Lieferfirmen bezogen werden, die für das jeweilige Bauprodukt und Format eine entsprechende Zulassung der Landeshauptstadt München haben. Die Zulassung wird vom Baureferat, Sachgebiet TZ 1, Umwelt- und Straßenbautechnik, erteilt. Für die Zulassung sind Mustersteine aus der Produktionsanlage und Prüfzeugnisse über die physikalischen und mechanischen Eigenschaften, sowie die Nennmaße vorzulegen.

B.4.3.2.6 Bord- und Einfasssteine aus Beton Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 8 festgelegt.

B.4.3.3 Anforderungen an Bauprodukte aus Klinker (DIN EN 1334 und DIN 18503) Die Anforderungen an die Produkteigenschaften sind in Anhang 4 Blatt 9 festgelegt. Für die mechanisch-physikalischen Eigenschaften sind z.T. abweichende (i.d.R. höhere) Anforderungen zu den TL Pflaster-StB gestellt.

B.4.4 Bereitstellung von Bauprodukten durch den Auftraggeber

Wird seitens des Auftraggebers Naturstein-, Klinker-, oder Betonsteinmaterial über das Städtische Steinlager zur Verfügung gestellt, sind hierbei die Öffnungs- und Verladezeiten genauso zu beachten, wie auch eine rechtzeitige, vorherige Abstimmung mit dem Steinlager hinsichtlich der

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 58 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 59]

Landeshauptstadt München Baureferat

Verladebedingungen. Ansprechpartner Städtisches Steinlager: Betriebsmeister Max-Nadler-Str. 60 81929 München Tel: 089 – 93 80 26 Fax: 089 – 930 53 70

B.4.5 Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen

Allgemeine Festlegungen a) Umrechnungsfaktoren Für die Umrechnung von Fläche, Stückzahl, Gewicht sowie Bedarf an Fugenverguss gelten die in Abschnitt B.4.5.7 festgelegten Werte. Bei gemäß Abschnitt B.4.5.7 abweichenden Steinformaten sind die Flächengewichte der Befestigungselemente vor Ausführung der Leistung durch Auftragnehmer und Auftraggeber zu ermitteln und festzulegen.

b) Sortieren von Steinen Ein im Zusammenhang mit Pflasterverlegungsarbeiten bzw. der Herstellung von Rinnen und Einfassungen erforderliches Sortieren von Pflastersteinen aus Naturstein innerhalb der Normgrößen und zulässigen Maßtoleranzen (siehe Anhang 4 Blatt 2) ist generell in die jeweilige Position einzuberechnen; ebenso die handwerkliche Anfertigung von Passstücken beim Anarbeiten an bestehende Einbauten oder Randeinfassungen. Dies gilt sowohl für Material, das von der Landeshauptstadt München zur Verfügung gestellt wird, als auch für vom Auftragnehmer geliefertes Material. Es sind i.d.R. Pflastersteine/Platten aus verschiedenen Paletten/Kisten gleichzeitig zu verwenden, um ein gleichmäßiges Farbspiel zu erhalten.

c) Reparaturarbeiten, Umpflasterungen

Bei Umpflasterungen (Aufnehmen und Herstellen mit vorhandenem Material) und Reparatur-
arbeiten hat das Verlegen der Steine und Platten im ursprünglich angelegten Verband zu erfolgen.
Im Zusammenhang mit Umpflasterungsarbeiten anfallendes Sortieren der Steine ist in die
entsprechende Leistungsposition einzurechnen.

d) Unbrauchbares Material Befestigungselemente und Randeinfassungen mit Maßen außerhalb der zulässigen Toleranz, oder mit Beschädigungen, sind auszusondern. Bei der Verarbeitung entstehende Schäden an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Steinmaterial gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Natursteinmaterial, das ausgesondert wurde, ist ins städtische Steinlager der LH München zurückzufahren. Vom Auftragnehmer geliefertes Natursteinmaterial sowie Bauprodukte aus Beton oder Klinker, die ausgesondert wurden, werden Eigentum des Auftragnehmers und sind einer Wiederverwertung zuzuführen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 59 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 60]

Landeshauptstadt München Baureferat

e) Grundsätzliche Ausführungshinweise Kreuzfugen bedürfen grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Pflasterdecken und Plattenbeläge sind grundsätzlich von den Rändern beginnend zur Mitte hin abzurütteln oder abzurammen. Dabei darf der geplante Verlauf der Fugen nicht beeinträchtigt werden. Pflasterdecken und Plattenbeläge mit unverfüllten Fugen dürfen nicht abgerüttelt oder abgerammt werden.

f) Unterlage (siehe ZTV Pflaster-StB Abschnitt 1.4.2) Die Unterlage einer Pflasterdecke oder eines Plattenbelages ist die Tragschicht unterhalb der Bettung. Die Unterlage ist tragfähig, eben und ausreichend wasserdurchlässig herzustellen. Die Eignung der Unterlage ist vor Beginn der Maßnahme festzustellen und zu dokumentieren. Ergänzend wird festgelegt: Als Unterlage von Pflasterdecken und Plattenbelägen wird in der Regel verwendet: a) Ungebundene Tragschicht : 1) Verkehrsflächen bis Belastungsklasse Bk1,0 2) Arbeiten im Bestand bis Bk3,2 b) Gebundene Tragschicht: 1) Verkehrsflächen ab Belastungsklasse Bk1,0 2) Großformatigen Elementen (s. Abschnitt B.4.5.1.6) 3) gebundener Bauweise (s. Abschnitt B.4.5.2) Für die Herstellung ungebundener Tragschichten (Frostschutzschicht, Kiestragschicht, Schottertragschicht) gelten die Regelungen entsprechend Abschnitt B.2.4. Für die Herstellung gebundener Tragschichten gelten die Regelungen entsprechend Abschnitt B.3.3.4 (Wasserdurchlässige Asphalttragschichten) bzw. Abschnitt B.5.3 (Dränbetontragschichten).

g) Entwässerung der Oberflächen, Neigung (siehe DIN 18318 Abschnitt 3.1.11; ZTV Pflaster-StB Abschnitt 1.4.5) Die abflusswirksame Mindestneigung bei Pflasterdecken und Plattenbelägen beträgt: in befahrenen Flächen: • 2 % bei Bauprodukten mit ebener Oberfläche aus Beton, Klinker, oder bearbeitetem Naturstein • 3 % bei Bauprodukten aus spaltrauem Naturstein in Gehwegflächen: • 1,5 % bei Bauprodukten mit ebener Oberfläche aus Beton, Klinker oder bearbeitetem Naturstein sowie spaltrauem Naturstein ≤ 60 mm (Mosaikstein) • 2,5 % bei Bauprodukten aus spaltrauem Naturstein Können die Regelneigungen nicht eingehalten werden, muss der Wasserabfluss durch besondere Maßnahmen z.B. durch höhere Anforderungen an die Ebenheit sichergestellt werden.

h) Lage und zulässige Abweichungen: (siehe ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.7 und 3.8)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 60 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 61]

Landeshauptstadt München Baureferat

h1) Höhen und Unebenheiten Pflasterdecken sind höhengerecht, sowie im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 15 mm betragen. Bei höhengleichen Anschlüssen darf der zulässige Versatz bei Elementen mit spaltrauen Oberflächen 5 mm, bei Elementen mit bearbeiteten/strukturierten (geflammt, gestrahlt, gestockt) bzw. ebenen Oberflächen, sowie bei spaltrauen Mosaiksteinen 2 mm nicht überschreiten. Die maximal zulässigen Abweichungen von der Ebenheit in Abhängigkeit von der resultierenden Neigung nach Tabelle 13 sind einzuhalten. Abweichungen von der profilgerechten Lage und unzulässige Abweichungen von der Ebenheit der Tragschicht dürfen nicht durch die Bettung ausgeglichen werden.

Tabelle 13: Ebenheitsanforderung gem. den ATV DIN 18318 bzw. den ZTV Pflaster-StB

Pflasterdecken, Plattenbeläge ausNeigung1)[%]Ebenheitsanforderungen 2) Stichmaß [mm] unter der:
Nutzung
2 m-Latte4 m-Latte
Geh- und RadwegeBeton, Pflasterklinkern, Pflasterziegel, Naturstein bearbeitet, Naturstein spaltrau ≤60 mm (Mosaikstein)≥1,5 bis <2,0≤5≤8
≥2,0 bis <2,5≤6≤10
≥2,5≤8≤12
Naturstein spaltrau >60 mm≥2,0 bis <2,5≤7≤10
≥2,5≤12≤20
FahrbahnenBeton, Pflasterklinkern, Pflasterziegel, Naturstein bearbeitet≥2,0 bis <2,5≤5≤8
≥2,5≤6≤10
Naturstein spaltrau≥3,0≤10≤15
1) an der Messstelle vorhandene abflusswirksame Neigung 2) Abweichungen von der Ebenheit werden nach den „Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührende Messungen (TP Eben - Berührende Messungen)“ mit der Richtlatte und einem 30 cm-Messkeil gemessen. Die Messungen mit der 2 m-Latte erfolgen in Anlehnung an die TP Eben - Berührende Messungen. Interpolationen sind nicht zulässig.

h2) Anschlüsse Abweichend zu den ZTV Pflaster-StB müssen neben Einbauten und Randeinfassungen die Anschlüsse mindestens 4 mm und höchstens 8 mm über deren Oberfläche liegen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 61 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 62]

Landeshauptstadt München Baureferat

Neben Entwässerungsrinnen müssen die Anschlüsse mindestens 5 mm und höchstens 10 mm über deren Oberflächen liegen (siehe auch Ziffer B.4.5.4).

h3) Neigung Sind Neigungen vorgegeben, dürfen Abweichungen von der in Längs-, Quer- oder der abflusswirksamen Richtung nicht mehr als ±0,4 % (absolut) betragen. Ausgenommen hiervon sind Bereiche die mit Sprengung hergestellt werden (vgl. Abschnitt B.4.5.1.3.2 (Gehwegplatten) und B.4.5.1.4 (Klinkerplatten)).

B.4.5.1 Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Bauweise

B.4.5.1.1 Baustoffe für Bettung und Fuge

B.4.5.1.1.1 Eignungsnachweis zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 2.2 Vor Baubeginn ist dem Auftraggeber ein Eignungsnachweis entsprechend den Anforderungen der ZTV Pflaster-StB Abschnitt 2.2.2 vorzulegen.

B.4.5.1.1.2 Anforderungen an die Materialeigenschaften Baustoffgemische/Gesteinskörnungen für Bettung und Fuge müssen den Anforderungen gem. Anhang 4 Blätter 10.1 bis 10.5 entsprechen. Je nach Verkehrsbelastung und Ausführung der Unterlage (Tragschicht gebunden/ungebunden) sind die erforderlichen Festigkeitseigenschaften (Sz-Wert/LA-Koeffizient) der Bettungs- und Fugenmaterialien zu beachten. Die jeweils erforderlichen Kategorien (siehe Anhang 4 Blätter 10.1 bis 10.5) sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Abweichend zu den Grenzsieblinien der TL Pflaster-StB wird bei Baustoffgemischen (Brechsand/Splitt Gemisch) für Bettungsmaterial der Kornanteil <2 mm (Sandanteil) auf maximal 40 M.-% begrenzt. Bettungs- und Fugenmaterial ist aufeinander abzustimmen um die Anforderung an die Filterstabilität gem. ZTV Pflaster-StB zu gewährleisten.

B.4.5.1.2 Pflastersteine aus Naturstein

B.4.5.1.2.1 Großsteinpflaster Verband (Standard): Reihenverband Bettung (siehe Anhang 4 Blatt 10.2): Splitt 2/5 Fugen (siehe Anhang 4 Blätter 10.2+10.3): Splitt 2/5 und Baustoffgemisch 0/5

Dicke der Bettung(im verdichteten Zustand):
bei spaltrauer Unterseite (gem. den ZTV Pflaster-StB):5 cm, (min. 3,0 cm, max. 6,0 cm)
bei bearbeiteter Unterseite (gem. den ZTV Pflaster-StB):4 cm; (min. 3,0 cm, max. 5,0 cm)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 62 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 63]

Landeshauptstadt München Baureferat

)

Fugenbreite:
bei spaltrauen Seiten (gem. den ZTV Pflaster-StB):max. 15 mm
bei bearbeiteten Seiten (gem. den ZTV Pflaster-StB):6 mm; (min. 4 mm bis max. 8 mm
mit bit. Pflasterfugenmasse (gem. den ZTV Pflaster-StB):min. 10 mm bis max. 20 mm
bei Rasenfugen (ergänzendzu den ZTV Pflaster-StB):min. 20 mm bis max. 30 mm

Versetzen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.4

In den einzelnen Reihen sind gleich breite Steine zu verwenden. Für die Einhaltung der fach-
gerecht geplanten Fugenbreiten, sind die Steine zu sortieren(Vertragsleistung gem. ZTV Pflaster-
StB).
Die Pflastersteine sind in der Bettung nach den vorgeschriebenen Höhen und Profilen hammerfest
und satt mit einem geeigneten Pflasterhammer (mindestens 2,5 kg) im Verband mit einer
Überbindung von mindestens 1/3 der Steinlänge zu versetzen.Die Steine müssen satt in der
Bettung stehen.

Um Einbauten ist eine Läuferzeile ohne gesonderte Vergütung vorzusehen. Die Anfertigung von Passstücken beim Anarbeiten an bestehende Einbauten oder Rand- einfassungen erfolgt gemäß den Regelungen der ZTV Pflaster-StB Abs. 3.7.

Verfugen, Abrütteln, Abrammen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.5 a ) Fugenfüllung ungebunden (Splitt-Baustoffgemisch) : Die Fugenfüllung erfolgt in mehreren Arbeitsgängen:

  1. Füllung der Fugen bis nahezu unter Oberkante des Belags (mindestens 4/5 der Fugentiefe) mit trockenem Splitt 2/5, Oberfläche besenrein säubern
  2. Rammen oder Rütteln der Fläche mit geeigneter Rüttelplatte bis zur Standfestigkeit
  3. Zurückliegende Fugen mit Baustoffgemisch 0/5 bis zur Steinoberkante erneut füllen, ggf. unter begrenzter Wasserzugabe einschlämmen, Oberfläche besenrein säubern Nach dem Abtrocknen unter reichlich Wasserzugabe nochmals abrütteln, so dass die Fugen ausreichend verdichtet und maximal 10 bis 15 mm zurückliegend gefüllt sind
  4. Baustoffgemisch 0/5, 0/3 oder 0/2 ggf. mit erhöhtem Feinanteil (ca. 15-30 M.-%) als Fugenschluss einschlämmen Bei Pflasterflächen in Anrampungen muss das Pflaster von Hand abgerammt werden. Einrütteln ist hier nicht zulässig. Nicht von der Rüttelplatte zu erreichende Flächen sind immer von Hand zu rammen. Ein Abwalzen des Pflasters ist grundsätzlich unzulässig. Das Aufheben von tieferliegenden Steinen mit Stopfeisen u. ä. ist unzulässig. Die Pflasterdecke ist zur Abnahme zu säubern.

b) Fugendichtung mit bituminöser Pflasterfugenmasse gem. den TL Fug-StB: Die Ausführung der Fugenfüllung erfolgt wie unter a) Ziffer 1 bis 3 beschrieben.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 63 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 64]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Fugenfüllung ist mindestens 30 mm unter Pflasteroberkante auszukratzen, auszublasen oder abzusaugen. Nach dem Abtrocknen sind die Fugen anschließend mit Pflasterfugenmasse gem. TL Fug-StB zu vergießen. Das Befahren der vergossenen Fuge muss bis zum Abkühlen der Vergussmasse durch eine geeignete Absperrung verhindert werden.

c) Fugenfüllung mit Oberbodengemisch (Rasenfuge): Die Fugenfüllung erfolgt in mehreren Arbeitsgängen:

  1. Füllung der Fugen mit Splitt 2/5 auf ausreichende Fugentiefe (trocken einkehren), so dass nach dem Abrammen/Abrüttteln eine Fugenrestauffüllung mit Oberbodengemisch von >50 % der Steinhöhe möglich ist.
  2. Rammen oder Rütteln der Fläche mit einem geeigneten Gerät bis zur Standfestigkeit.
  3. Fugen nach dem Rammen oder Rütteln durch den Auftragnehmer oder durch das Baureferat, Abteilung Gartenbau mit einem Oberboden/Splitt 2/5 mm/Grassamen-Gemisch füllen, einschlämmen und nochmals abrütteln, so dass die Fuge maximal 10 mm zurückliegend gefüllt ist. Rasensamenmenge: 20 g/m², Landschaftsrasenmischung (RSM 5.1) Wenn Teilleistungen durch den Auftraggeber ausgeführt werden, ist dies im Leistungsverzeichnis angegeben.

d) Fugenfüllung mit Trasszementmörtel (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand) Für Arbeiten im Bereich Straßenunterhalt kann eine Verfugung mit Trasszementmörtel erfolgen. Als Bettung kann für Kleinflächen ein Beton C12/15 verwendet werden. Die Fugenbreite wird festgelegt mit 15 bis 20 mm. Die verlegten Steine sind mit einem erdfeuchten Gemisch aus Trasszement und Baustoffgemisch (Brechsandsplitt) 0/5 mm im MV 1 : 3 in RT zu verfüllen. Anschließend ist das Pflaster mit geeignetem Gerät bis zur Standfestigkeit, entsprechend der Ausführung a) zu verfestigen. Nach dem Abrammen bzw. Einrütteln ist die Pflasterfläche ausreichend anzunässen (wässern) und die Fugen mit einem fließ- und gießfähigen Trasszementmörtel im MV 1 : 3 in RT vollständig zu verfüllen. Die Steinoberflächen sind sorgfältig zu reinigen. Es dürfen keine Bindemittelrückstände sichtbar sein. Das mit Mörtel verfüllte Großsteinpflaster darf erst nach einer ausreichenden Erhärtungszeit zur Nutzung freigegeben werden. Die Pflasterfläche ist ausreichend lange feucht zu halten (nachzubehandeln).

B.4.5.1.2.2 Kleinsteinpflaster Verband: gem. Leistungsbeschreibung Reihenverband, Segmentbogen Bettung (siehe Anhang 4 Blatt 10.2): Splitt 2/5 Fugen (siehe Anhang 4 Blätter 10.2+10.3): Splitt 2/5 und Baustoffgemisch 0/5

Dicke der Bettung(im verdichteten Zustand):
(gem. den ZTV Pflaster-StB):4 cm (min. 3,0 cm, max. 5,0 cm)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 64 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 65]

Landeshauptstadt München Baureferat

Fugenbreite:
bei spaltrauen Seiten(gem. den ZTV Pflaster-StB):max. 10 mm
bei bearbeitete Seiten (abw. zu den ZTV Pflaster-StB):6 mm (min. 4 mm bis max. 8 mm)
mit bit. Pflasterfugenmasse (gem. den ZTV Pflaster-StB):min. 10 mm bis max. 15 mm
mit PM Binder (sieheAusführungsart c):min. 6 mm bis max. 10 mm

Versetzen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.4 Die Pflastersteine sind in der Bettung nach den vorgeschriebenen Höhen und Profilen hammerfest mit einem geeigneten Hammer (mindestens 1,5 kg) im Verband mit einer Überbindung von mindestens 1/3 der Steinlänge zu versetzen. Die Steine dürfen nur stehend verarbeitet werden. Die Fugen müssen gleich breit sein. Bei Verlegung in Segmentbögen ist die Bogenbreite in Abhängigkeit von der Steingröße und die dazugehörige Stichhöhe so zu wählen, dass die Bögen rechtwinkelig aufeinander treffen. An die Rinne oder seitliche Begrenzung ist jeweils mit einem Bogenscheitel rechtwinkelig anzuschließen. Anschlüsse unter 90° (Keilfugen) sind unzulässig. Die Steinbreiten müssen sich vom Bogenscheitel zum Bogenende verjüngen; durchgehende Fugen (Kreuzfugen) und Pressfugen sind nicht zulässig. Beim Anschluss von Bogenpflaster an Reihenpflaster sind Trapezsteine zu verwenden. Soweit eine Verlegung in Reihen vorgesehen ist, sind gleich breite Steine zu verwenden. Für die Einhaltung der fachgerecht geplanten Fugenbreiten sind die Steine zu sortieren (Vertragsleistung gem. ZTV Pflaster-StB). Um Einbauten ist eine Läuferzeile vorzusehen. Die Anfertigung von Passstücken beim Anarbeiten an bestehende Einbauten oder Rand- einfassungen erfolgt gemäß den Regelungen der ZTV Pflaster-StB Abs. 3.7.

Verfugen, Abrütteln, Abrammen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.5 a) Fugenfüllung ungebunden mit Splitt/Baustoffgemisch : Die Fugenfüllung erfolgt wie unter Abschnitt 4.5.1.2.1 a) beschrieben. b) Fugendichtung mit bituminöser Pflasterfugenmasse gem. den TL Fug-StB: Die Ausführung erfolgt wie unter Abschnitt 4.5.1.2.1 b) beschrieben. c) Fugenfüllung mit PM-Binder und Quarzsand (0,1/0,5 mm) (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand bei vorhandener Verfugung mit mit PM-Binder) Bettung: Mischung aus Trasszement (Compound Zement mit Trass, CEM II AP/BP/AQ/BQ) und grober Gesteinskörnung (Splitt 2/5) Mischungsverhältnis MV 1 : 7 in Raumteilen (RT) Fugenfüllung: Mischung aus PM-Binder und Quarzsand (0,1/0,5 mm), MV 1 : 3 in Raumteilen (RT). Bettungsmaterial und Fugenmaterial sind maschinell zu mischen. Die Fugen der auf der Bettung (angenässt, erdfeucht) versetzten Steine sind unmittelbar nach dem Versetzen in gesamter Steinhöhe mit einem fließfähigen Mörtel aus PM-Binder und

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 65 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 66]

Landeshauptstadt München Baureferat

Quarzsand zu verfüllen. Anschließend ist das Pflaster mit einem geeignetem Gerät einzurütteln. Ein Abwalzen des Pflasters ist grundsätzlich unzulässig. Nach dem Einrütteln sind die Fugen erneut vollständig mit dem Mörtel nachzufüllen. Die Steinoberflächen sind sorgfältig zu reinigen. Es dürfen keine Bindemittelrückstände sichtbar sein. Das mit Mörtel verfüllte Pflaster darf erst nach einer ausreichenden Erhärtungszeit zur Nutzung freigegeben werden. Die Pflasteroberfläche ist ausreichend lange feucht zu halten (nachzube- handeln).

B.4.5.1.2.3 Mosaikpflaster

Verband:gem. Leistungsbeschreibung
Reihenverband, Segment- bzw. Schuppen
bogen

Bettung (siehe Anhang 4 Blatt 10.2): Splitt 2/5: Fugen (siehe Anhang 4 Blätter 10.2+10.3): Baustoffgemisch 0/3

Dicke der Bettung (im verdichteten Zustand):
(abweichend zu den ZTV Pflaster StB):3 cm (min. 2 cm, max. 4 cm)
Fugenbreite
(abweichend zu den ZTV Pflaster-StB):max. 5 mm (min. 4 mm, max. 6 mm)

Versetzen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.4 Die Pflastersteine sind in der Bettung nach den vorgeschriebenen Höhen und Profilen hammerfest mit einem geeigneten Hammer (mindestens 1,5 kg) im Verband mit einer Überbindung von mindestens 1/3 der Steinlänge zu versetzen. Die Steine dürfen nur stehend verarbeitet werden. Die Fugen müssen gleich breit sein. Um Einbauten ist eine Läuferzeile ohne gesonderte Vergütung vorzusehen. Gegenüber Gehwegplatten dürfen die Mosaiksteine um höchstens 2 mm übersetzt sein. Bei der Auspflasterungen von Restflächen ist das Mosaikpflaster unmittelbar nach den Betonplatten zu verlegen und mit einer Fugenfüllung aus Zementmörtel nach Fugenausführung b) herzustellen.

Verfugen, Abrütteln, Abrammen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.5 a) Fugenfüllung ungebunden (Baustoffgemisch): Die Fugenfüllung erfolgt in mehreren Arbeitsgängen:

  1. Füllung der Fugen mit Baustoffgemisch 0/3 auf ca. 4/5 der Fugentiefe.
  2. Rammen oder Rütteln der Fläche mit einem geeigneten Gerät bis zur Standfestigkeit
  3. Fugen nach dem Rütteln mit Baustoffgemisch 0/3 mm einschlämmen und nach dem abtrocknen erneut abrütteln
  4. Bei zurückliegenden Fugen Fugenschluss einschlämmen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 66 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 67]

Landeshauptstadt München Baureferat

Verfugen mit trockenem Fugenfüllmaterial ist nicht zulässig. Nicht von der Rüttelplatte zu erreichende Flächen sind immer von Hand zu rammen. Ein Abwalzen des Pflasters ist grundsätzlich unzulässig. Das Aufheben von tieferliegenden Steinen mit Stopfeisen ist unzulässig. Die Pflasterdecke ist zur Abnahme zu säubern.

b) Fugenfüllung mit Zementmörtel (Restflächen): Die Bettung ist vor dem Setzen der Pflastersteine mit Zement im MV 1 : 3 in RT zu durch- mischen. Das Bettungsmaterial ist vor dem Verlegen anzunässen (erdfeucht). Die verlegten Steine sind mit einem erdfeuchten Gemisch aus Zement und Sand (0/3 mm) im MV 1 : 3 in RT zu verfüllen . Anschließend ist das Pflaster mit einem geeigneten Gerät ein- zurütteln. Ein Abwalzen des Pflasters ist grundsätzlich unzulässig. Nach dem Einrütteln sind die Fugen mit einem fließfähigen Zementmörtel, MV 1 : 3 in RT, vollständig zu verfüllen. Die Stein- oberflächen sind sorgfältig zu reinigen. Es dürfen keine Bindemittelrückstände sichtbar sein. Das mit Mörtel verfüllte Pflaster darf erst nach einer ausreichenden Erhärtungszeit zur Nutzung freigegeben werden. Die Pflasteroberfläche ist ausreichend lange feucht zu halten (nachzubehandeln).

c) Fugenfüllung mit PM-Binder und Quarzsand (0,1/0,5 mm) (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand bei vorhandener Verfugung mit mit PM-Binder) Die Ausführung der Fugenfüllung erfolgt wie unter Abschnitt B.4.5.1.2.2 c) beschrieben.

B.4.5.1.3 Pflastersteine und Platten aus Beton

B.4.5.1.3.1 Betonpflaster Format: siehe Anhang 4 Blatt 6.1 Verband: gem. Leistungsbeschreibung ohne Vorgabe: Reihenverband quer

Bettung(siehe Anhang 4 Blätter 10.1 und 10.2):
RegelbauweiseBaustoffgemisch 0/5, 0/8
AlternativSplitt 2/5
Fugen(siehe Anhang 4 Blätter 10.3, 10.4, und 10.5):
RegelbauweiseBaustoffgemisch 0/3, 0/4, 0/5
AlternativSplitt 1/3, ggf. 2/5 (je nach Fugenbreite)
bei RasenfugenSplitt 2/5 und Oberbodengemisch
Dicke der Bettung(im verdichteten Zustand):
(gem. den ZTV Pflaster-StB)4 cm; (mind. 3,0 cm, max. 5,0 cm
Fugenbreite:
bei D<12 cm (gem. den ZTV Pflaster-StB)4 mm (min. 3 mm bis max. 5 mm)
bei D≥12 cm(abweichend zu den ZTV Pflaster-StB)6 mm (min. 5 mm bis max. 7 mm
beiRasenfugenmin. 20 mm bis max. 30 mm

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 67 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 68]

Landeshauptstadt München Baureferat

Verlegen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.4 Der Verband der Pflasterdecke wird in der Regel durch die Form der Pflastersteine vorgegeben. Wenn in der Leistungsbeschreibung kein anderer Verband (z.B.Fischgrät- oder Ellenbogenverband) vorgegeben wird, sind die Pflastersteine in Reihen zu versetzen.

Wenn in der Leistungsbeschreibung keine andere Art der Ausführung (z.B. hammerfestes
Versetzen) vorgegeben wird, sind die Pflastersteine auf die vorbereitete, höhen- und profilgerecht
abgezogene Bettung im vorgegebenen Verband aufzubringen.Die fertig abgezogene
Bettungsschicht darf nicht betreten oder befahren werden.

Die Längsfugen sind mit halben Steinen, jedoch mindestens mit 5 cm zu versetzen (überbinden). Die Fugen müssen gleich breit sein und geradlinig verlaufen. Evtl. vorhandene Abstandsnocken an den Pflastersteinen geben nicht das Maß der regelgerechten Fugen vor. Pressfugen sind nicht zulässig. Im Abstand von ca. 1,0 bis 1,50 m ist die Fugenrichtung des eingebauten Belags in Längs- und Querrichtung zu kontrollieren. Die Anfertigung von Passstücken beim Anarbeiten an bestehende Einbauten oder Rand- einfassungen erfolgt durch Nassschnitt gemäß den Regelungen der ZTV Pflaster-StB. Die erbrachte Tagesleistung an neu verlegten Steinen ist am selben Tag zu verfugen. Die neu hergestellten Flächen dürfen mehrere Tage nach der Fertigstellung nicht befahren werden.

Verfugen, Abrütteln, Abrammen zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.5 a) Fugenfüllung ungebunden (Baustoffgemisch) Sämtliche Verdichtungsgeräte müssen eine Plattengleitvorrichtung besitzen. Bei der Verdichtung dürfen keine Steinverschiebungen auftreten. Die Verdichtungsvorgänge dürfen keine Beschädigungen (Abplatzungen, Schleifspuren o.ä.) und Verfärbungen an den Steinen verursachen, entsprechende Maßnahmen sind zu ergreifen. Das Größtkorn der Fugenfüllung ist auf die Fugenbreite abzustimmen. Die Fugenfüllung erfolgt in mehreren Arbeitsgängen:

  1. Die verlegten Steine sind kontinuierlich mit ausreichend Fugenmaterial zu überdecken und einzukehren (Füllung auf mindestens 4/5 der Fugenhöhe). Bei Steindicken ≥ 12 cm (Fugenbreite 5 – 7 mm) ist die erste Fugenfüllung ggf. mit Bettungsmaterial (je nach Größtkorn) durchzuführen. Nach dem Säubern der Oberfläche ist mit einer leichten Rüttelplatte bis zur Standfestigkeit zu verdichten. Nicht von der Rüttelplatte zu erreichende Flächen sind immer von Hand zu rammen
  2. Zurückliegende Fugen erneut vollständig füllen und unter begrenzter Wasserzugabe einschlämmen, ggf. auch mehrmals. Fläche vor dem Abrütteln besenrein säubern
  3. Nach dem Abtrocknen mit einer auf die Dicke der Steine abgestimmten Rüttelplatte abrütteln so dass die Fuge maximal 1 bis 1,5 cm zurückliegend gefüllt ist. Von der Rüttelplatte nicht erreichbare Flächen sind immer von Hand zu rammen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 68 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 69]

Landeshauptstadt München Baureferat

  1. Fugenschluss aus Brechsand 0/3 oder 0/2 (Feinanteil ca. 15 - 30 M.-%) einschlämmen. Trockenes Nachfüllen mit Sand ist nicht zulässig. Bei mehrmals wöchentlich durchzuführender maschineller Reinigung ist eine Fugenfüllung durch Zugabe von Kalk gem. Abschnitt B 4.5.1.3.2 zu empfehlen. Die Fläche ist zur Abnahme zu säubern Objektbezogen werden aus gestalterischen Gründen z.T. Bauprodukte mit besonderen Oberflächen verwendet. Bei der Auswahl des Fugenmaterials/Fugenschlussmaterials ist darauf zu achten, dass dieses keine bleibenden Verfärbungen auf denBelagsoberflächen erzeugt. Ggf. ist die Eignung des Materials, sowie die ggf. erforderlichen zusätzlichen/ besonderen Reinigungsschritte vorab an einer Musterfläche zu testen. b) Fugenfüllung mit Oberbodengemisch (Rasenfuge): Die Ausführung der Fugenfüllung erfolgt wie unter Abschnitt 4.5.1.2.1 c) beschrieben. Wenn Teilleistungen durch den Auftraggeber ausgeführt werden, ist dies im Leistungs- verzeichnis angegeben.

B.4.5.1.3.2 Gehwegplatten „Münchner Modell“ Format: siehe Anhang 4 Blatt 4.1 Verband: : siehe Anhang 5

Bettung(siehe Anhang 4 Blatt 10.1 und 10.2):
RegelbauweiseBaustoffgemisch 0/5
AlternativSplitt 2/5
Fugen(siehe Anhang 4 Blatt 10.4)hydr. Kalk und Baustoffgemisch 0/3
(MV 1 : 3 in RT)
Dicke der Bettung(im verdichteten Zustand):
(gem. den ZTV Pflaster-StB)4 cm; (min. 3,0 cm, max. 5,0 cm)
Fugenbreite(für alle Steindicken)
(abweichend zu den ZTV Pflaster-StB):5 mm (min. 4 mm bis max. 6 mm)

Versetzen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.4 Die Gehwegplatten sind in der Regel senkrecht zur Randeinfassung mit durchgehenden Quer- fugen um eine halbe Plattenbreite zu versetzen (überbinden). Die Fugen müssen gleich breit sein und einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Pressfugen sind nicht zulässig.

Das Versetzen der Platten hat einzeln in das mit einer Maurerkelle vorbereitete Pflasterbett aus
Baustoffgemisch 0/5 oder angenässtem Splitt 2/5vom Planum aus zu erfolgen. Dabei sind die
Platten einzeln mit einem Holz- oder Gummihammer ausreichend auf ganzer Fläche einzuklopfen.

Platten einzeln mit einem Holz- oder Gummihammer ausreichend auf ganzer Fläche einzuklopfen. Die Platten sind mit ausreichender Übersetzung (Sprengung, Erhöhung um 2 - 3 cm in der Mitte der Gehbahnfläche) zu versetzen. Bei Unterhaltsarbeiten kann auf eine Übersetzung (Sprengung) verzichtet werden. Auf ausreichendes Gefälle ist zu achten. Der Wasserabfluss muss gewährleistet sein (für Entwässerung wirksame Neigung: ≥1,5 %). Die erbrachte Tagesleistung an neu verlegten Platten ist am selben Tag zu verfugen. Die Pflaster- bzw. Plattenflächen dürfen mehrere Tage nach der Fertigstellung nicht befahren werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 69 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 70]

Landeshauptstadt München Baureferat

Restflächen: Restflächen im Bereich von geradlinig begrenzten Einbauten, von Längsstreifen und von Bögen sind grundsätzlich einzuschneiden. Das Zuarbeiten der Gehwegplatten hat durch Nassschnitt zu erfolgen. Die nach der Zuarbeitung zu verwendenden Plattenteile sollen im Regelfall einer halben Normalplattengröße entsprechen. Die verbleibende kürzeste Seite einer zugearbeiteten Platte muss jedoch mindestens 12 cm betragen. Spitzwinkelige Plattenteile dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Die Längsfugen im Verband sind mit einer halben Platte, jedoch mindestens mit 5 cm zu versetzen. In Ausnahmefällen sind Restflächen (z.B. Schieberkappen, Messpegel, u.a.), im Benehmen mit dem Auftraggeber mit Mosaikpflaster nach Abschnitt B.4.5.1.2.3 zu befestigen.

Verfugen zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.5 a) Fugenfüllung mit hydraulischem Kalk und Baustoffgemisch 0/3 (MV 1 : 3 in RT) Der Fugenmörtel aus hydraulischem Kalk und Sand 0/3 im Mischungsverhältnis 1 : 3 in Raumteilen ist in geeigneten Behältern zu mischen. Unzulässig ist das Mischen auf den frisch verlegten Gehwegplatten. Die Fugen sind unmittelbar nach Verlegen der Platten durch Einkehren des fließfähigen Mörtels satt zu schließen. Unmittelbar nach Einbringung des Mörtels ist die Fläche mit einer kleinen Rüttelplatte (mit Plattengleitvorrichtung aus Kunststoff) nachzuverdichten. Die durch das Abrütteln abgesackte Fugenfüllung ist nass in nass wieder mit Mörtel aufzufüllen. Unmittelbar danach sind die Gehwegplatten gründlich zu reinigen. Es dürfen keine Bindemittelreste auf den Oberflächen verbleiben.

b) Fugenfüllung mit PM-Binder und Quarzsand (0,1/0,5 mm) MV 1 : 3 in RT (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand bei vorhandener Verfugung mit mit PM-Binder) Die Fugenfüllung ist maschinell zu mischen. Die auf der Bettung (angenässt, erdfeucht) versetzten Platten sind unmittelbar nach dem Versetzen in gesamter Höhe mit einem fließfähigen Mörtel aus PM-Binder und Quarzsand zu verfüllen.Anschließend sind die Platten ausreichend nachzuklopfen. Ein Abwalzen ist grundsätzlich unzulässig. Nach dem Nachklopfen sind die Fugen erneut, wie oben beschrieben, vollständig nachzufüllen. Die Oberflächen sind sorgfältig zu reinigen. Es dürfen keine Bindemittelrückstände sichtbar sein. Das mit Mörtel verfugte Pflaster darf erst nach einer ausreichenden Erhärtungszeit zur Nutzung freigegeben werden. Die Pflasteroberfläche ist ausreichend lange feucht zu halten (nachzubehandeln).

B.4.5.1.3.3 Schmuckplatten „Münchner Modell“ Format: siehe Anhang 4 Blatt 4.1

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 70 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 71]

Landeshauptstadt München Baureferat

Versetzen und Verfugen: Der Einbau der Platten (Versetzen und Verfugen) erfolgt wie unter Abschnitt B.4.5.1.3.2 beschrieben. Abweichungen von der vorgegebenen Ausführungsart (hammerfestes Versetzen) können mit dem Auftraggeber im Einzelfall vereinbart werden.

B.4.5.1.3.4 Bodenindikatoren (Rippen- und Noppenplatten) Format: siehe Anhang 4 Blatt 7.1 Versetzen und Verfugen: Der Einbau der Bodenindikatoren (Versetzen und Verfugen) erfolgt analog der Herstellung der umgebenden Pflasterdecke bzw. des Plattenbelags. Details zur Ausführung siehe Abschnitt C.5.1

B.4.5.1.4 Klinkerplatten (Pflasterklinker) Format: siehe Anhang 4 Blatt 9 Verband (Standard) Reihenverband (flach verlegt)

Bettung(s.Anhang 4 Blätter 10.1 und 10.2):
RegelbauweiseBaustoffgemisch 0/5
AlternativSplitt 2/5

Fugen (s. Anhang 4 Blätter 10.3 und 10.4): Baustoffgemisch 0/3, 0/4

Dicke der Bettung(im verdichteten Zustand):
(gem. den ZTV Pflaster-StB)4 cm; (min. 3,0 cm, max. 5,0 cm)
Fugenbreite
(abweichend zu den ZTV Pflaster-StB):5 mm (min. 4 bis max. 6 mm)

Versetzen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.4 Klinkerplatten sind flach, sowie senkrecht zur Randeinfassung mit durchgehenden Querfugen und um eine halbe Plattenbreite versetzten Längsfugen profilgerecht und satt vom Planum aus in das mit einer Maurerkelle vorbereitete Bett hammerfest zu versetzen. Die Platten sind mit ausreichender Übersetzung (Sprengung) zu versetzen. Bei Unterhaltsarbeiten kann auf eine Übersetzung verzichtet werden. Auf ausreichendes Gefälle ist zu achten. Der Wasserabfluss muss gewährleistet sein (für Entwässerung wirksame Neigung: ≥1,5 %). Die Fugen müssen gleich breit sein und einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Pressfugen sind nicht zulässig. Restflächen im Bereich von geradlinig begrenzten Einbauten, von Längsstreifen und von Bögen sind grundsätzlich einzuschneiden. Die nach der Zuarbeitung zu verwendenden Plattenteile sollen im Regelfall einer halben Normalplattengröße entsprechen. Die verbleibende kürzeste Seite einer zugearbeiteten Platte muss jedoch mindestens 6 cm betragen. Spitzwinkelige Plattenteile dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Die Längsfugen im Verband sind mit einer halben Platte, jedoch mindestens mit 5 cm zu versetzen. In Ausnahmefällen sind diese Restflächen(z.B. Schieberkappen, Messpegel u.a.), im Benehmen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 71 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 72]

Landeshauptstadt München Baureferat

mit dem Auftraggeber mit Mosaikpflaster gem. Abschnitt B.4.5.1.2.3 zu befestigen. Die erbrachte Tagesleistung an neu verlegten Steinen ist am selben Tag zu verfugen. Die neu hergestellten Flächen dürfen mehrere Tage nach der Fertigstellung nicht befahren werden. Verfugen: Die Fugenfüllung erfolgt gemäß den Ausführungen nach Abschnitt B.4.5.1.3.1.

B.4.5.1.5 Sonderformate (Pflaster, Platten) mit Kantenlängen bis 400 mm aus Naturstein, Beton und Klinker Die Verwendung von Sonderformaten erfolgt in der Regel in Sonderflächen (z.B. Platzflächen, Fußgängerzonen, Flächen mit Sonderbeanspruchung u.ä.) als besonderes funktionales und/oder gestalterisches Element. Der herzustellende Verband wird in der Leistungsbeschreibung vorgegeben. Die Ausführung (Verlegen, Verfugen) erfolgt sinngemäß wie unter Abschnitt B.4.5.1.3.1 beschrieben, sofern in der Leistungsbeschreibung keine andere Art der Ausführung (z.B. hammerfestes Versetzen) vorgegeben wird. Objektbezogen werden in diesen Flächen aus gestalterischen Gründen z.T. Bauprodukte mit besonderen Oberflächen verwendet. Bei der Auswahl des Fugenmaterials/Fugenschlussmaterials ist darauf zu achten, dass dieses keine bleibenden Verfärbungen auf den Belagsoberflächen erzeugt. Ggf. ist die Eignung des Materials sowie die ggf. erforderlichen zusätzlichen/besonderen Reinigungsschritte vorab an einer Musterfläche zu testen.

B.4.5.1.6 Großformate (L > 400 bis 1.250, L/B ≤ 2,0) aus Naturstein und Beton Die Verwendung von Großformaten erfolgt in der Regel in Sonderflächen als besonderes gestalterisches Element. Die Anforderungen des FGSV Merkblattes für Flächenbefestigungen mit Großformaten „M FG“ sind grundsätzlich bei der Planung und Ausführung zu beachten. Aufgrund der durch die Abmessungen resultierenden ungünstigeren Eigenschaften der großformatigen Elemente im Hinblick auf die Lagestabilität und das Bruchverhalten, dürfen diese nur in Flächen mit einer Verkehrsbelastung bis maximal Bk1,8 und zulässiger Fahrgeschwindigkeit <20 km/h eingesetzt werden. Die zulässige maximale Gesamtlänge, die erforderliche Dicke der Elemente und der Tragschicht in Abhängigkeit der Verkehrsbelastung ergibt sich nach Tabelle 14.

Tabelle 14: Maximale Geometrie bei Großformaten aus Naturstein gem. M FG

VerkehrsbelastungMax. Kantenlänge [mm]Mindest- nenndicke [mm]Unterlage/ Tragschicht
Fußgängerbereiche ohne Lieferverkehr, Geh- und Radwege bis Bk0,1>400 bis ≤500100 oder 120≥12 cm PA 22 T WDA
>500 bis ≤700120 oder 140≥12 cm
PA 22 T WDA
>700 bis ≤1250140 oder 160
Bk0,3>400 bis ≤800140 bis 160
Bk1,0>400 bis ≤750≥160 mm≥14 cm PA 22 T WDA
≥14 cm
Bk1,8>400 bis ≤600≥180 mmPA 22 T WDA

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 72 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 73]

Landeshauptstadt München Baureferat

Verband: gem. Leistungsbeschreibung

Bettung(siehe Anhang 4 Blatt 10.1 und 10.2):
Regelbauweise:Baustoffgemisch 0/8
Alternative:Splitt 2/5, ggf. Splitt 5/8
Fugen(siehe Anhang 4 Blatt 10.3, 10.4 und 10.5):
Regelbauweise:Baustoffgemisch 0/5
Alternative:Mischung 2/5 mit 1/3 oder 0/3

Dicke der Bettung (im verdichteten Zustand): (abweichend zu den ZTV Pflaster-StB): 3 cm; (mind. 2,0 cm, max. 4,0 cm) Fugenbreite (abweichend zu den ZTV Pflaster StB): bei D <14 cm: 6 mm (min. 5 mm bis max. 7 mm) bei D ≥14 cm: 8 mm (min. 6 mm bis max. 10 mm)

Verlegen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.4 Die Ausführung erfolgt sinngemäß wie unter Abschnitt B.4.5.1.3.1 beschrieben. Die Bettung ist profilgerecht herzustellen und mit einer leichten Rüttelplatte vorzuverdichten. Nach dieser Vorverdichtung ist die Bettung erneut zu profilieren. Die fertige Bettungsschicht darf nicht betreten oder befahren werden. Die Verlegung der Elemente muss mit einem Vakuum-Verlegegerät von der bereits verlegten Fläche aus erfolgen. Es ist zu beachten, dass die Großformate vollflächig, ohne Verkantung, auf der Bettung aufliegen müssen.

Verfugen, Abrütteln, Abrammen: zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.5 Die erforderlichen gleichmäßigen Fugenbreiten sind durch Fugenlehren sicher zu stellen, die erst bei der Fugenfüllung entfernt werden. Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten der Verlegung zu verfüllen. Hierzu ist das Fugenmaterial in die Fugen einzufegen und bei Elementen über 14 cm Höhe auch mechanisch mit einem auf die Fugenbreite abgestimmten Werkzeug zu verdichten; überschüssiges Material ist zu entfernen. Flächenbefestigungen mit Großformaten sind grundsätzlich von den Rändern der Fläche beginnend zur Mitte hin zu verdichten. Die Fugenfüllung und Verdichtung erfolgen in mehreren Arbeitsgängen:

  1. Erste Füllung durch Einfegen, mindestens 4/5 der Fugenhöhe, dann ggf. mechanisch verdichten, danach wieder auffüllen Bei ausreichend breiten Sollfugen 1. Fugenfüllung mit Bettungsmaterial durchführen
  2. Abrütteln mit leichter Rüttelplatte (ca. 100 kg Gewicht mit Plattengleitvorrichtung aus Kunststoff) zur Stabilisierung der Fläche
  3. Zurückliegende Fugen erneut füllen, unter begrenzter Wasserzugabe einschlämmen und bis zur Standfestigkeit abrütteln (Rüttelplatte ca. 250 - 400 kg mit Plattengleitvorrichtung aus Kunststoff), so dass die Fuge maximal 1 bis 1,5 cm zurückliegend gefüllt ist Je nach Fugenbreite und Dicke der Elemente kann ein mehrmaliges Einarbeiten des

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 73 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 74]

Landeshauptstadt München Baureferat

Fugenmaterials (auch unter Zuhilfenahme von Werkzeugen) und Verdichten des Belages erforderlich sein 4. Fugenschluss aus Brechsand 0/3 oder 0/2 (Feinanteil ca. 15 - 30 M.-%) als Fugenschluss einschlämmen 5. Die Pflasterdecke ist zur Abnahme zu säubern Nach einem Einschlämmvorgang ist mit dem Verdichten des Belages stets solange zu warten, bis die Bettung und die Tragschichten ausreichend abgetrocknet sind. Das Verdichten des Belages sollte immer bei abgetrockneter Belagsoberfläche erfolgen. Da Plattenbeläge mit Großformaten aus gestalterischen Gründen häufig mit besonderen Oberflächen hergestellt werden, ist bei der Auswahl des Fugenmaterials darauf zu achten, dass dieses keine bleibenden Verfärbungen auf dem Belag erzeugt.

B.4.5.2 Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Ausführung zu den ATV DIN 18318

B.4.5.2.1 Unterlage Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Ausführung sind grundsätzlich auf einer gebundenen Tragschicht aus wasserdurchlässigem Asphalt gemäß Abschnitt B.3.3.4 (Regelbauweise) oder Dränbeton gemäß Abschnitt B.5.3 (Alternative) herzustellen.

B.4.5.2.2 Baustoffe

B.4.5.2.2.1 Belagselemente Bei Belagselementen (Pflasterstein, Platten) mit glatten Flächen (z.B. gesägter Naturstein, Bodenindikatoren) müssen die Unterseite und die Seitenflächen zu mindestens 80 % durch geeignete Bearbeitung (z.B. Flammen, Strahlen etc.) aufgeraut werden.

B.4.5.2.2.2 Bettung und Fuge Abweichend bzw. ergänzend zu den ATV DIN 18318 Abschnitt 2.1.3.und 2.1.4 gilt: Als Bettungs- und Fugenmörtel sind Werktrockenmörtel zu verwenden, die als System von einem Hersteller kommen. Die Baustoffe müssen die Anforderungen nach Abschnitt 5.1.2 und 5.1.3 gem. „Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung (M FPgeb) erfüllen (vgl. Anhang 4). Die Druckfestigkeit und der statische E-Modul des eingesetzten Fugenmörtels ist auf die Eigenschaften der vorgesehenen Befestigungselemente abzustimmen. Folgende Fugenmörtel kommen zur Anwendung: Mörteltyp A: für Pflastersteine aus Naturstein mit Ausnahme solcher aus Sedimentgestein bzw. aus Gestein mit Schichtungen Mörteltyp B: für Pflastersteine/Platten aus Beton, Klinker für Pflastersteine/Platten aus Sedimentgestein bzw. aus Gestein mit Schichtungen für Platten aus Naturstein

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 74 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 75]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.4.5.2.2.3 Eignungsnachweis Vor Baubeginn ist die Eignung der zur Anwendung kommenden Baustoffe (Bettungsmörtel, Fugenmörtel, Haftschicht) für den vorgesehenen Verwendungszweck nachzuweisen. Hierfür sind die Prüfzeugnisse der Mörtelhersteller mit dem Angebot vorzulegen.

B.4.5.2.2.4 Haftschicht Bei allen Belagselementen aus Beton und Klinker, sowie aus Naturstein mit gesägten Unterseiten ist eine gegen Frost-Tauwechsel widerstandsfähige Haftschicht auf der Unterseite aufzubringen. Die Haftschicht muss dem angebotenen System aus Bettungs- und Fugenmörtel entsprechen und von dem Hersteller der Mörtel in dieser Kombination zugelassen sein.

B.4.5.2.2.5 Bewegungsfugen Bewegungsfugen sind an anschließenden Gebäuden, festen Einbauten, an Einengungen der Belagsflächen, an Fugen von evtl. Unterbauungen (sofern diese nicht entkoppelt sind) und in der Fläche nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses (i.d.R. in Abständen zwischen 4 und 10 m) herzustellen. Ergänzend zu den ATV DIN 18318 gilt: Fugenbreite: 10 mm bis 15 mm Fugenausbildung: a) Verkehrsflächen bis Bk1,0: Untere Fugenfüllung: Fugenband z.B. aus PU-Kautschuk reversibel komprimierbar, Shore Härte ≈ 50 ± 10 nach DIN ISO 7619-1:2012-02 Obere Fugenfüllung: kalt verarbeitbare Fugemasse gem. TL/ZTV Fug-StB ,elastisch, treibstoffbeständig und abgestreut mit farblich abgestimmtem Quarzsand b) Verkehrsflächen ab Bk1,8: Bei Pflasterdecken wird in der Regel auf planmäßig hergestellte Bewegungsfugen verzichtet. Die sich infolge der thermischen Spannungen und Verkehrslasten nach und nach einstellenden Risse werden aufgeschnitten und als Scheinfuge elastisch nach den ZTV Fug-StB verfüllt. Bei Plattenbelägen werden in der Regel in Feldern mit Größen zwischen 4 m und 6 m gezielt Scheinfugen hergestellt. Trotz dieser Maßnahme kann es zu weiteren Rissbildungen, auch durch das Plattenelement, kommen. Diese werden nachträglich aufgeschnitten und als Scheinfuge elastisch nach den ZTV Fug-StB ausgebildet .

B.4.5.2.3 Ausführung Allgemeines: Die Ausführungshinweise gemäß dem „Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung - M FPgeb (FGSV Nr. 618/2)“ Abschnitt 6 sind zu beachten und umzusetzen. Eine Einweisung des Personals hinsichtlich Mischvorgang, Wasserzugabe und zu erreichender Konsistenz durch den Hersteller des Mörtels ist vorzunehmen. Die Einweisung ist zu

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 75 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 76]

Landeshauptstadt München Baureferat

dokumentieren. Beim Einbau muss zwingend auf eine gleichmäßige Konsistenz des Mörtels geachtet werden. Der Mörtel ist während der Verarbeitung vor Austrocknung zu schützen (z.B. feucht abdecken). Die Verarbeitung des angemischten Mörtels muss Zug um Zug erfolgen. Eine Zwischenlagerung fertigen Mörtels ist nicht zulässig. Bettungsmörtel darf nur soweit vorgelegt werden, dass Pflaster/Platten vor Erstarrungsbeginn versetzt sind. Der Einbau von angetrocknetem und/oder zu trockenem Mörtel sowie erneutes Aufmischen mit Wasser ist nicht zulässig. . Bei Lufttemperaturen zwischen 0°C und + 5° und über +25°C ist die Frischmörteltemperatur (Bettungsmörtel/Fugenmörtel), sowie die Oberflächentemperatur der Unterlage, der Fläche, sowie ggf. der vorgehaltenen Baustoffe vo m Auftragnehmer zu überwachen und zu dokumentieren . Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen sind geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Isoliermatten, Beheizen, Zelteinsatz, Beschatten, Abdecken mit hellem Vlies etc.) an der Unterlage, den vorgehaltenen Baustoffen (Steine, Trockenmörtel) bzw. an der hergestellten Fläche vorzunehmen. Die Schutzmaßnahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Bei Frischmörteltemperaturen <5°C und >30°C darf der Mörtel nicht mehr verarbeitet werden.

Versetzen: Dicke der Bettung (im verdichteten Zustand): (gem. den ATV DIN 18318 Abschnitt 3.3.1): 50 ± 10 mm Müssen in Ausnahmefällen Bettungsdicken über 6 cm im verdichteten Zustand hergestellt werden, muss die Bettungsschicht lagenweise unter ca. 25% Verdichtung vorprofiliert werden. Das Verdichten des Bettungsmörtels für die Vorprofilierung hat durch Stampfer oder statische Walzen zu erfolgen; Rüttelgeräte sind nicht erlaubt. Der eigentliche Bettungsmörtel muss Frisch in Frisch darüber aufgebracht werden. Die Pflastersteine / Platten sind hammerfest in endgültiger Lage höhen- und richtungsgerecht mit geplantem Fugenabstand zu versetzen. Ein Rütteln des Belages ist nicht zulässig. Der vorgelegte Bettungsmörtel ist bei Pflastersteinen um mindestens 20 bis ca. 25 %, bei Platten um mindestens 15 bis 20% auf die planmäßige Einbaudicke zu verdichten. Im Abstand von ca. 1,0 bis 1,5 m ist die Fugenrichtung in Längs- und Querrichtung zu kontrollieren. Die Ebenheit und das Gefälle sind kontinuierlich mit einer 4 m-Richtlatte zu kontrollieren. Evtl. erforderliche Arbeiten zum Richten nicht vertragsgerecht gesetzter Pflastersteine sind sofort nach dem Einbau vorzunehmen. Die Nachbehandlung offener Fugenkammern von nicht sofort mit Fugenmörtel verfüllten gepflasterten Flächen muss z.B. durch wiederholtes Nässen, feucht halten, oder abdecken, sichergestellt werden. Das Betreten der Fläche durch Mitarbeiter des Baubetriebes ist auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken und nur unter Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen erlaubt. Haftschicht: Die Haftschlämme ist in kurzen Zeitabständen frisch anzusetzen und vor dem Auftragen immer wieder durchzumischen, so dass eine pastöse Masse entsteht. Sie ist vollflächig auf der Elementunterseite aufzutragen. Bei Pflastersteinen erfolgt dies durch Eintauchen, bei Plattenbelägen oder Bordsteinen ist zum Auftrag ein (8-er oder 10-er) Zahnspachtel oder eine Glättkelle zu verwenden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 76 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 77]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Dicke der aufgetragenen Haftbrücke muss im verdichteten Zustand mindestens 2 mm betragen (bei Kontrollprüfungen erkennbar am Bohrkern).

Verfugen: Fugenbreite (abweichend bzw. ergänzend zu den ATV DIN 18318 Abschnitt 3.3.3 gilt): bei Beton, Klinker, Ziegel, Naturstein mit gesägten Seiten: 8 ± 3 mm bei Naturstein mit spaltrauen Seiten D < 60 mm: 8 ± 3 mm bei Naturstein mit spaltrauen Seiten D < 120 mm: 10 ± 5 mm bei Naturstein mit spaltrauen Seiten D > 120 mm: 15 ± 5 mm Die Fugenfüllung muss, zeitnah zur Verlegung, am selben Tag erfolgen. Die Steine und der restliche Fugenraum sind vor der Fugenfüllung zu reinigen und zu nässen, evtl. in den Fugen stehendes Wasser muss beseitigt werden. Ein Ausblasen ist nur bei nachgewiesener nicht ölhaltiger Druckluft zulässig. Gelöste oder gekippte Steine, z.B. durch Betreten, sind aufzunehmen und neu einzusetzen. Bei sehr warmer Witterung ist das Verfugen auf die frühen Morgenstunden zu begrenzen, ggf. ist die Fläche während des Verfugens zu beschatten. Nach dem Verfugen ist die Fläche mit einem hellen Vliesstoff abzudecken und feucht zu halten. Freie Fugen sind zu verschließen, um ein Auslaufen des Mörtels zu vermeiden. Wenn teilverfüllte Fugen am Ende der zu schlämmenden Baustrecke entstehen, sind die umgebenden Pflastersteine nach Erhärtung des Mörtels auszubauen. Ein späteres Überschlämmen von abgebundenen teilgefüllten Fugen zur vollständigen Fugenfüllung ist nicht zulässig. Fugenmörtel müssen grundsätzlich in voller Fugenhöhe (mindestens 2/3 der Elementhöhe) in einem Arbeitsgang gefüllt (eingeschlämmt) werden. Durch Schutzmaßnahmen ist sicher zu stellen, dass keine Schlämme in die Straßenabläufe und Kanalisation eintreten kann. Bis unmittelbar vor dem Reinigen ist die verfugte Fläche durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich feucht zu halten. Das Reinigen der Pflasterdecke/des Plattenbelages darf die Qualität des Fugenmörtels nicht herabsetzen. Die Reinigung beginnt, wenn der Mörtel in die sog. Gelphase übergegangen ist (Fingerdruckprüfung). Pflasterdecken und Plattenbeläge mit ebenen Oberflächen sind mit einer Schwammreinigungs- maschine zu reinigen, nicht von der Maschine erreichbare Flächen mit einem Schwammbrett. Je nach Reinigungsverfahren und Ebenheit der Oberfläche der Belagselemente entsteht eine zurückliegende Fuge, deren Tiefe in der Regel 3 bis 4 mm nicht überschreiten darf. Erforderliche Reinigungsarbeiten der frisch verfugten Fläche sind unter großer Vorsicht, evtl. mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen auszuführen. Die hergestellte Fläche ist während der Abbindezeit des Mörtels gegen jegliches Betreten oder Befahren zu schützen.

B.4.5.2.4 Nachbehandlung Es ist grundsätzlich eine witterungsabhängige Nachbehandlung durchzuführen. Die Festlegung der geeigneten Nachbehandlung und der -dauer obliegt dem Auftragnehmer und ist von diesem mit dem Mörtelhersteller abzustimmen, da diese von der Art des Mörtels, von den

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 77 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 78]

Landeshauptstadt München Baureferat

Befestigungselementen und den Witterungsbedingungen abhängen. Die Nachbehandlung ist gem. den ATV DIN 18318 als Nebenleistung in die entsprechenden Herstellungspositionen einzurechnen. Die Nachbehandlung ist so lange durchzuführen bis mindestens 50 % der geforderten Druckfestigkeit des Bettungs- und Fugenmörtels erreicht sind. Die Festigkeitsentwicklung des Fugenmörtels ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu kontrollieren.

B.4.5.2.5 Festigkeiten im fertigen Bauwerk Abweichend zu den ATV DIN 18318 Abschnitt 3.3.2.und 3.3.3 gilt: Folgende Werte sind bei Kontrollprüfungen im Bauwerk nachzuweisen: Druckfestigkeit Bettung: jeder Einzelwert ≥ 17,0 MPa Haftzugfestigkeit Bettung/Element/Fuge: jeder Einzelwert ≥ 0,6 MPa Ausführung der Kontrollprüfungen (siehe Abschnitt B 4.5.5.2).

B.4.5.3 Borde, Randeinfassungen Siehe auch Anhang 5, Ausführungsbeispiele.

B.4.5.3.1 Allgemeines Die Landeshauptstadt München kann Natursteinmaterial für Randeinfassungen zur Verfügung stellen. Bauteile für Randeinfassungen aus Beton sind, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, vom Auftragnehmer zu liefern. Sie müssen den Anforderungen gemäß Abschnitt B.4.3.2.6 entsprechen. Betoneinfasssteine, Granitleistensteine und Bordsteine sind grundsätzlich mit einer Mindestlänge von 0,50 m einzubauen.

B.4.5.3.1.1 Herstellen von Randeinfassungen Randeinfassungen sind stets vor dem Einbau der angrenzenden Flächenbefestigung herzustellen. Die Bauteile für die Randeinfassungen sind satt, rammfest, höhen- und fluchtgerecht in den frischen, d.h. noch verarbeitbaren Fundamentbeton zu versetzen. Vor dem Versetzen müssen die Bauteile ggf. vorgenässt werden, damit dem Frischbeton kein Wasser entzogen wird. Haftvermittler: Abweichend zu den ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.6 ist die Verwendung eines Haftvermittlers für Randeinfassungen in Verkehrsflächen ab einer Belastungsklasse Bk1,8 im Regelfall nicht vorgesehen. Die Verwendung eines Haftvermittlers für Einfassungen ist im Bedarfsfall (z.B. bei ständig von Schwerverkehr überfahrbaren Einfassungen oder Kreisverkehren) in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Arbeiten im Bestand: Wenn bei Arbeiten im Bestand die Herstellung der Randeinfassung nicht vor dem Einbau der angrenzenden Flächenbefestigung möglich ist, wird entlang vorhandener oder geschnittener

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 78 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 79]

Landeshauptstadt München Baureferat

Deckenränder zwischen Deckenkante und Vorderseite der Randeinfassung ein Arbeitsraum von maximal 5 cm Breite zugestanden. Der Arbeitsraum bis 5 cm ist mit Mörtel aus Zement, MV 1 : 3, bis 3 cm unter OK Decke aufzufüllen, der Mörtel ist gießfähig herzustellen. Im Anschluss sind Fugen mit geeigneter Fugenvergussmasse zu schließen. Falls 5 cm Arbeitsraum überschritten werden, muss die Gussrinne auf gesamter Breite hergestellt werden. Bei vorhandener Zementbetontragschicht ist der Gussasphalt 2-lagig in einer Stärke von mindestens 6 cm herzustellen.

B.4.5.3.1.2 Nebenleistungen Ergänzend zu den ATV DIN 18318 gilt: Das Setzen von Randeinfassungen umfasst auch die Erdarbeiten zur profilgerechten Erstellung der Fundamentsohle. Der Aushub, sowie das Verdichten der Aushubsohle und die Beseitigung des überschüssigen Materials erfolgt durch den Auftragnehmer. Natur- und Betonsteine, welche Eigentum des Auftraggebers sind oder bleiben sollen, dürfen nicht mit ungeschützten Greifern und ähnlichen Geräten aus- bzw. eingebaut und auf- bzw. abgeladen werden. Hierbei oder bei der Verarbeitung entstehende Schäden an Neu- oder Altmaterial werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.

B.4.5.3.1.3 Zulässige Toleranzen siehe ZTV Pflaster StB Abschnitt 3.7, 3.8 und ATV DIN 18318 Ziffer 3.1.13 und 3.1.14 Einfassungen sind höhen- und fluchtgerecht herzustellen. Die Oberfläche darf von der Sollhöhe und dem Sollabstand von der Bezugsachse an keiner Stelle mehr als 20 mm abweichen. Abweichungen von der Flucht bei den Auftritts- und Vorderflächen dürfen an den Stoßfugen bei Steinen mit bearbeiteter Oberfläche 2 mm, bei Steinen mit spaltrauer Oberfläche 5 mm betragen. Die Ebenheit wird nach TP Eben, Berührende Messungen, mit einer 4 m-Latte und Messkeil gemessen. Die Messungen erfolgen zwischen den Hochpunkten. Die zulässigen Abweichungen betragen 5 mm bei Entwässerungsrinnen (siehe Abschnitt B.4.5.4.1.1), in allen anderen Fällen 10 mm. Anschlüsse neben Randeinfassungen und Entwässerungsrinnen müssen mindestens 5 mm und maximal 10 mm über deren Oberfläche liegen.

B.4.5.3.1.4 Fundament und Rückenstütze aus Beton (starre Bettung) siehe ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.6, ATV DIN 18318 Abschnitt 3.6 Für die Herstellung von Fundamenten (starre Bettung) und Rückenstützen gelten folgende Anforderungen an die Betongüte und die Herstellung: • Betonklasse: C 20/25 Die Verwendung von RC-Beton bzw. R-Beton (unter Verwendung rezyklierter Gesteinkörnungen) ist zulässig Rückenstützen werden aus dem gleichen Beton wie das Fundament hergestellt • Der Rückenstützenbeton ist rechtzeitig nach dem Versetzen der Bauteile für die Randeinfassungen frisch in frisch mit dem Fundamentbeton einzubauen und zu verdichten, so dass ein homogener Baukörper entsteht • Bei Kontrollprüfungen muss der erhärtete Beton folgende Druckfestigkeit erreichen: ≥12 MPa (jeder EW, untersucht am zyl. Prüfkörper nach 28 d)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 79 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 80]

Landeshauptstadt München Baureferat

• Der auf der Baustelle angelieferte Beton - auch mit Verzögerer - muss geschützt gelagert werden und nach 2 Stunden vollständig verarbeitet sein. Eine Verarbeitung durch erneutes Annässen ist nicht zulässig • Es ist eine auf die herrschenden Witterungsbedingungen abgestimmte Nachbehandlung des eingebauten Betons zu achten

B.4.5.3.1.5 Regelabstiche Verwiesen wird auf Anhang 8, Kotierung, Bordsteinabstiche.

B.4.5.3.2 Randeinfassungen aus Pflastersteinen und Platten Randeinfassungen werden hergestellt als: • Kantzeilen aus Natursteinpflaster (Großsteinpflaster) • Höhengleiche Anschlüsse (Abschlusszeilen) aus Natur- und Betonstein

Wenn die Randeinfassung gleichzeitig als Entwässerungsrinne dient, gelten die Regelungen gem.
Abschnitt B 4.5.4 hinsichtlich der zulässigen Toleranzen und Ebenheitsanforderungen:

Ausführung: Die Aushubsohle ist vor dem Einbringen des Fundamentbetons zu verdichten (siehe Abschnitt 4.5.3.1.2).

Die Randeinfassung ist gegenüber unbefestigten Flächen unter Verwendung einer Rückenstütze
herzustellen.Die Rückenstütze ist nach dem Versetzen der Bauteile so rechtzeitig herzustellen,
dass das Fundament und die Rückenstütze einen homogenen Baukörper ergeben. Der Beton wird
in die Schalung eingebracht, bis 5 cm unter Steinoberkante aufgefüllt und verdichtet.

Randeinfassungen aus Pflastersteinen und Platten werden in folgenden Varianten ausgeführt: a) starre Bettung; Fundament und Rückenstütze aus Beton: Für Fundament und Rückenstütze gelten die Regelungen gem. Abschnitt B.4.5.3.1.4 Fundamentdicke (abweichend zu den ATV DIN 18318): ≥ 10 cm Rückenstütze Breite: (´gem. denZTV Pflaster-StB ) ≥ 15 cm

b ) elastische Bettung ( ungebundene Splittbettung) : (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand in Pflasterstraßen zulässig) Die Herstellung der Bettung erfolgt analog Abschnitt B.4.5.1.2.1.

Fugenausführung: a) bei starrer Bettung: Fugenbreite: 8 bis 15 mm Die Fugen sind vollständig bis mindestens 4 mm und höchstens 1 mm unter den oberen Rand der Elemente (vgl. ATV DIN 18318 Ziffer 3.6.3) mit fließfähigem Zementmörtel zu füllen. Die Sichtfläche ist zu glätten, die Steinoberfläche ist von anhaftendem Zementmörtel zu reinigen. Das mit Zementmörtel verfüllte Pflaster darf erst nach einer ausreichenden

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 80 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 81]

Landeshauptstadt München Baureferat

Erhärtungszeit zur Nutzung freigegeben werden und ist ausreichend lange feucht zu halten (nachzubehandeln). Bewegungsfugen: siehe ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.6 Beim Versetzen der Elemente auf ein Betonfundament sind gem. den ZTV Pflaster-StB Bewegungsfugen im Abstand von 6 bis 8 m durchgehend durch Fundament und Rückenstütze auszubilden. An Abläufen und an Einbauten sind ebenfalls Bewegungsfugen herzustellen. Fugenbreite (gem. den ZTV Fug-StB): 10 bis 15 mm Fugeneinlagen: Dauerhaft rückstellfähige Dehnscheiben aus PU-Kautschuk oder vulkanisiertem Neukautschuk. Dicke: ≥ 10 mm Shore A-Härte (ShA): ca. 50 ± 10 nach DIN ISO 7619-1:2012-02, Dichte: ≥750 kg/m³ bis ca. 1.200 kg/m³ aufweisen. In den oberen 3 cm ist eine kalt verarbeitbare elastische Pflasterfugenmasse der Klasse 25 gem. ZTV/TL Fug-StB einzubauen. Zur Vorbehandlung der Fugenflanken ist ein geeigneter Primer zu verwenden. Alternativ ist für nicht befahrbare Randeinfassungen die Verwendung vernetzter Polyolefin- Schaumstoffe möglich: Rohdichte: ca. 40 bis 60 kg/m³ Stauchhärte (bei Stauchung von 40 %): 150 - 200 kPa nach DIN 53577, UNI 6351, ISO 3386-1 Shore-A Härte: 30 (+10) nach DIN EN ISO 868 Polystyrolscheiben sind als Fugeneinlage nicht zulässig.

b) bei elastischer Bettung (ungebundene Splittbettung): (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand in Pflasterstraßen zulässig) Fugenbreite: 8 bis 15 mm

Fugenfüllung mit Splitt 2/5 und bituminöser Pflasterfugenmasse gem. TL Fug-StBentsprechend
AbschnittB.4.5.1.2.1 Ausführungsvariante b).

B.4.5.3.3 Randeinfassungen mit Bordsteinen und Leistensteinen aus Naturstein Allgemeines: siehe ATV DIN 18318: Bordsteinbögen mit Radien ≤12 m sind mit Radiensteinen herzustellen. Ergänzend zu den ATV DIN 18318 Ziffer 3.6.2 gilt: Bordsteinbögen mit Radien >12 bis 18 m können mit Radiensteinen hergestellt werden. Ausführung:

Die Aushubsohle ist vor dem Einbringen des Fundamentbetons zu verdichten(sieheAbschnitt
4.5.3.1.2).

Randeinfassungen mit Bord-/Leistensteine sind mit Betonfundament mit Rückenstütze herzustellen. Die Rückenstütze ist nach dem Versetzen der Bauteile in das Fundamt so rechtzeitig herzustellen, dass das Fundament und die Rückenstütze einen homogenen Baukörper ergeben. Der Beton wird

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 81 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 82]

Landeshauptstadt München Baureferat

in die Schalung eingebracht, bis 10 cm unter OK Bordstein aufgefüllt und verdichtet; die Ober-
fläche ist 3 cm nach außen geneigt (abgeschrägt).

In Bordsteinbögen <12 m Radius kann auf eine Schalung verzichtet werden, wenn die Mindest- maße der geforderten Rückenstütze eingehalten und die Rückseite eine Neigung von 3 : 1 nicht unterschreitet.

Für Fundament und Rückenstütze gelten die Regelungen gem.AbschnittB.4.5.3.1.4.
Fundamentdicke(abweichend zu den ATV DIN 18318):≥10 cm
Rückenstütze Breite(gem. den ZTV Pflaster-StB):)≥15 cm

Verfugung: Die Fugen müssen über die neu hergestellten Einfassungsabschnitte einheitliche Breiten aufweisen. a) Bordsteinprofile A1, A2, A18 Die Bordsteine müssen dicht aneinandergesetzt werden. Fugenbreite (abweichend zu den ATV DIN 18318): 2 bis 5 mm (ohne Verfugung) Werden Bordsteine gesetzt und die maximale Fugenbreite von 5 mm ist nicht einhaltbar, müssen diese Fugen ohne gesonderte Vergütung vollfugig mit Zementmörtel gefüllt werden, ohne dass anschließende Steine verschmutzt werden. Die Sichtfläche ist zu glätten. Wenn Fugen einer Pflasterdecke/eines Plattenbelages auf eine Bordsteinfuge treffen, sind diese generell rückwärtig mit Zementmörtel zu verschließen.

b) Bordsteinprofile B6 und Granitleistensteine Bordsteine Profil B6 und Granitleistensteine werden mit Fugen gesetzt, welche vollfugig dicht mit Zementmörtel zu füllen sind, ohne dass anschließende Steine verschmutzt werden. Die Sichtflächen sind zu glätten. Bewegungsfugen: (siehe Abschnitt B.4.5.3.2 Ausführung a): Es sind Bewegungsfugen im Abstand von 6 bis 8 m sowie beidseits an Einbauten durchgehend durch Fundament und Rückenstütze auszubilden. Es sind dauerhaft rückstellfähige Profile entsprechend dem Bordsteinprofil zu verwenden. b1) Bearbeitungsart „ebenflächig gespaltene Köpfe“ Fugenbreite (abweichend zu den ATV DIN 18318): 10 mm b2) Bearbeitungsart „gesägte und überstockte bzw. grob gestrahlte Köpfe" Fugenbreite (abweichend zu den ATV DIN 18318): 5 bis 10 mm

B.4.5.3.4 Randeinfassungen aus Betoneinfasssteinen Einseitig abgefaste Betoneinfasssteine werden grundsätzlich dann verwendet, wenn zwischen Betoneinfassstein und angrenzender Fläche eine Höhendifferenz vorgesehen ist; ebenso bei Randeinfassungen zu angrenzenden, unbefestigten Flächen (z.B. Baumgräben/Grünflächen). Betoneinfasssteine ohne Fase kommen nur in Ausnahmefällen zum Einsatz.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 82 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 83]

Landeshauptstadt München Baureferat

Ausführung: Die Ausführung erfolgt gem. den Regelungen nach Abschnitt B.4.5.3.3. Verfugung: Die Verfugung erfolgt wie unter Ausführungsvariante a) Bordsteinprofile A1, A2, A18 beschrieben. Fugenbreite (abweichend zu den ATV DIN 18318): 2 bis 5 mm (ohne Verfugung)

B.4.5.4 Pflaster- und Plattenrinnen

B.4.5.4.1 Allgemeines Die Landeshauptstadt München kann Bauteile aus Natursteinmaterial für Rinnen zur Verfügung stellen. Bauteile für Rinnen aus Beton sind, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, vom Auftragnehmer zu liefern. Sie müssen den Anforderungen gem. Abschnitt B.4.3.2 entsprechen.

B.4.5.4.1.1 Herstellen von Rinnen Entwässerungsrinnen aus Pflastersteinen und Platten sind grundsätzlich mit einem Fundament aus Beton herzustellen (Ausnahme für Unterhaltsarbeiten im Bestand siehe Abschnitt B 4.5.4.2 Ausführungsvariante b). Rinnen die gleichzeitig als Randeinfassung dienen, sind zusätzlich mit einer Rückenstütze aus Beton zu versehen. Für die Herstellung von Fundament und ggf. Rückenstützen gelten die Regelungen der Abschnitte B.4.5.3.1 und B.4.5.3.2 entsprechend. Bei mehrreihigen Rinnen ist auf eine versetzte Fugenanordnung zu achten. In den einzelnen Reihen sind gleich breite Steine zu verwenden, erforderlichenfalls sind die Steine entsprechend zu sortieren. Die Einhaltung des gleichmäßigen Gefälles ist laufend mit einer 4 m-Latte zu überprüfen. Das Aufheben von tieferliegenden Steinen mit Stopfeisen u.ä. darf nur im frischen Zustand der Bettung erfolgen und muss auf einzelne Steine beschränkt bleiben, andernfalls müssen die Steine neu gesetzt werden. Bei regelmäßig durch Schwerverkehr überfahrenen Rinnen in Verkehrsflächen ab Bk1,8 ist ein Haftvermittler gem. Abschnitt B 4.5.2.2.4 zu verwenden. Wenn in Ausnahmefällen (z.B. bei Unterhaltsarbeiten) Bauteile für Rinnen auf einen bereits erhärteten Fundamentbeton gesetzt werden, ist ein geeignetes Mörtelbett (Werkmörtel gem. Abschnitt B 4.5.2.2.2) als Zwischenlage, sowie ein Haftvermittler gem. Abschnitt B.4.5.2.2.4 jeweils unter und über dem Mörtelbett vorzusehen.

B.4.5.4.1.2 Zulässige Toleranzen siehe ZTV Pflaster-StB Abschnitt 3.7 sowie DIN 18318 Ziffer 3.6.3 Verwiesen wird auf Anhang 8 und Anhang 5, Blatt 6. Neben Einbauten müssen die Anschlüsse mindestens 3 bis maximal 5 mm über der Oberfläche liegen. Das Längsgefälle muss ≥0,5 % betragen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 83 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 84]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Abweichung der Ebenheit muss ≤5 mm betragen (Messung gem. TP Eben - Berührende Messungen mit der 4 m-Richtlatte). Ergänzend wird festgelegt: Der Abstich bei Muldenausbildung einer Rinne muss ≤3 cm betragen.

B.4.5.4.2 Rinnen aus Großsteinpflaster (Natursteinpflaster) Ausführung: Rinnen aus Großsteinpflaster werden in folgenden Ausführungsvarianten hergestellt: a) s tarre Bettung; Fundament und Rückenstütze aus Beton: Pflaster/Plattenrinnen in Asphaltstraßen werden grundsätzlich in dieser Ausführungsvariante hergestellt. Fundamentdicke (abweichend zu den ATV DIN 18318): ≥10 cm, bzw. bis UK Bordstein fundament entlang von Hoch borden Rückenstütze Breite (siehe ZTV Pflaster StB): ≥15 cm b ) elastische Bettung (ungebundene Splittbettung) : (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand in Pflasterstraßen zulässig) Die Herstellung der Bettung erfolgt analog Abschnitt B.4.5.1.2.1. Fugenausführung: a) bei starrer Bettung: Fugenbreite: 8 bis 15 mm. Die verlegten Steine sind unmittelbar auf dem noch frischen Fundamentbeton mit fließfähigem Zementmörtel vollflächig bis mindestens 4 mm und höchstens 1 mm unter den oberen Rand der Elemente (vgl. ATV DIN 18318 Ziffer 3.6.3) zu verfüllen. Die Steinoberflächen sind sorgfältig zu reinigen. Es dürfen keine Bindemittelrückstände sichtbar bleiben. Das mit Mörtel verfüllte Großsteinpflaster darf erst nach einer ausreichenden Erhärtungszeit zur Nutzung freigegeben werden. Die Pflasterfläche ist ausreichend lange feucht zu halten (nachzubehandeln). Bewegungsfugen: Es sind Bewegungsfugen im Abstand von 6 bis 8 m sowie beiderseits an Einbauten durchgehend durch Fundament und ggf. Rückenstütze auszubilden. Die Herstellung der Bewegungsfugen erfolgt wie unter Abschnitt B.4.5.3.2 Ausführungs- variante a) beschrieben.

b) bei elastischer Bettung (ungebundene Splittbettung) (Ausführungsvariante nur für Unterhaltsarbeiten im Bestand in Pflasterstraßen zulässig) Fugenbreite: 8 bis 15 mm Fugenfüllung mit Baustoffgemisch 0/5 und bituminöser Pflasterfugenmasse gem. TL Fug-StB: Die Ausführung der Fugenfüllung erfolgt entsprechend Abschnitt B.4.5.1.2.1 Ausführungs-

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 84 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 85]

Landeshauptstadt München Baureferat

variante b).Die verlegten Steine sind unmittelbar auf der noch frischen Bettung ausreichend mit
Baustoffgemisch 0/5 zu überdecken und die Fugen unter Wasserzugabe einzuschlämmen.
Anschließend ist das Pflaster miteiner Rammebis zur Standfestigkeit zu verfestigen, wobei die
Einhaltung eines gleichmäßigen Gefälles mit einer 4 m-Latte laufend zu überprüfen ist.

Ein trockenes Nachfüllen mit Baustoffgemisch 0/5 mm ist nicht zulässig. Das Aufheben von tieferliegenden Steinen mit Stopfeisen u.ä. darf nur im noch frischen Zustand der Bettung erfolgen und muss auf einzelne Steine begrenzt bleiben, andernfalls müssen die Steine neu gesetzt werden. Das nicht in die Fugen eingeschwemmte Baustoffgemisch ist (ohne gesonderte Vergütung) abzukehren und abzufahren. Die Fugen sind dann – soweit erforderlich – bis mindestens 30 mm unter Pflasteroberkante freizulegen und nach vollkommenem Austrocknen mit bituminöser Pflastervergussmasse zu vergießen. Die Vergussmasse muss den TL Fug-StB entsprechen. Das Befahren der vergossenen Fuge muss bis zum Abkühlen der Vergussmasse durch geeignete Absperrung verhindert werden.

B.4.5.4.3 Rinnen aus Betonsteinpflaster Die Ausführung von Rinnen in Betonsteinpflaster ist nur in Ausnahmefällen und bei untergeordneten Straßen vorgesehen. Die Verlegung und Verfugung erfolgt entsprechend den Festlegungen unter Abschnitt B.4.5.4.2 Variante a) mit für Betonstein geeignetem Werkmörtel (Mörteltyp B gem. Anlage 4 Blatt 11).

B.4.5.4.4 Rinnen aus taktilen Elementen (Bodenindikatoren) Die Ausführung von Rinnen aus taktilen Elementen (Bodenindikatoren - Rippenplatten) ist nur in Ausnahmefällen z.B. im Bereich von Fußgängerzonen vorgesehen. Für den Einsatz als Rinnenbauteil sind die Platten an der Unterseite und den Seitenflächen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Strahlen) zu mindestens 80 % der Fläche aufzurauen. Die Verlegung und Verfugung erfolgt entsprechend den Festlegungen unter Abschnitt B.4.5.4.2 Ausführungsvariante a) mit für Betonstein geeignetem Werkmörtel (Mörteltyp B gem. Anlage 4 Blatt 11) und unter zusätzlicher Verwendung eines Haftvermittlers.

B.4.5.4.5 Rinnen aus Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster und Platten Die Verlegung und Verfugung erfolgt entsprechend den Festlegungen unter Abschnitt B. 4.5.4.2 Ausführungsvariante a). Fugenbreite: 5 bis 10 mm

B.4.5.5 Prüfungen

B.4.5.5.1 Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind gem. den Regelungen der ZTV-Pflaster-StB Abschnitt 4.2 (Umfang) und Abschnitt 4.4 (Prüfverfahren) vom Auftragnehmer durchzuführen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 85 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 86]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.4.5.5.2 Kontrollprüfungen Ergebnisse, die im Rahmen der Eigenüberwachung und im Beisein des Auftraggebers ermittelt werden, können im Einvernehmen mit dem Auftraggeber als Kontrollprüfung anerkannt werden. Kontrollprüfungen an Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie Einfassungen und Rinnen werden gem. den Empfehlungen der ZTV Pflaster-StB Abschnitt 4.3. (Umfang) und Abschnitt 4.4 (Prüfverfahren) durchgeführt.

B.4.5.5.3 Prüfungen an Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Bauweise Für Prüfungen an Baustoffen und fertiger Leistung gilt die „Arbeitsanleitung zur Durchführung von Prüfungen für Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung - ALP Pgeb (FGSV Nr. 618/3)“. Folgende Kontrollprüfungen werden an der fertigen Leistung durchgeführt: a) Druckfestigkeit Bettung b) Haftzugfestigkeit Fuge/Element/Bettung Prüfverfahren: gem. ALP Pgeb Abschnitt 9.2 bzw. 9.3 Prüfzeitraum: frühestens nach 28 d Prüfumfang: 1 Prüfung (Bohrkern Ø 100 mm) je 100 m Baulänge bzw. 500 m² Einbaufläche; mindestens 3 Prüfungen je Baumaßnahme

Regelungen zur Entnahme von Prüfkörpern: Die Entnahme der Prüfkörper (Bohrkerne) bzw. die Vorbereitung der Prüfstellen für die in-situ Prüfung sowie das fachgerechte Wiederverschließen der Entnahmestellen/Prüfstellen sind durch den Auftragnehmer durchzuführen. Folgende Verfahren werden angewandt: a) Bohrkernentnahme im Nassschnitt über die Fuge

b) bei systembedingt in situ Haftzugprüfung wird die Kernbohrung senkrecht durch das
Belagselement ca. 2-3 cm in die Bettung geführt.

Zum fachgerechten Schließen der Entnahmestellen/Prüfstellen ist der Bohrkernkopf (3 - 4 cm) abzutrennen und für das Verschließen des Bohrlochs wiederzuverwenden. Bei der in-situ Prüfung ist der in der Bettung abgerissene Bohrkern zum Verschließen des Bohrlochs wiederzuverwenden.

Regelung der Kostentragung bei Kontrollprüfungen: a) Kosten zu Lasten des Auftragnehmers: Bei der Durchführung der Kontrollprüfung sind die Kosten für folgende Leistungen vom Auftragnehmer zu tragen: Entnahme von Proben (Bohrkerne, Deckenelemente (Pflaster, Platten), Einfassungen, Baustoffgemische, Gesteinskörnungen) bzw. Vorbereiten der Prüfstellen für in-situ Prüfungen (Kernbohrungen) einschließlich der Stellung von Hilfskräften, Werkzeugen und Geräten; fachgerechtes Schließen von Entnahmestellen/Prüfstellen; Überlassung des Probematerials. b) Kosten zu Lasten des Auftraggebers:

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 86 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 87]

Landeshauptstadt München Baureferat

Der Probentransport erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten und auf dessen Rechnung. Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber. c) Zusätzliche Kontrollprüfungen: Die Kosten für zusätzliche Kontrollprüfungen, die vom Auftragnehmer beantragt werden können, trägt der Auftragnehmer. Gleiches gilt für zusätzliche Kontrollprüfungen, die aufgrund einer Nachbesserung oder Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers erforderlich werden, um den Erfolg der Nachbesserung oder Ersatzvornahme zu überprüfen.

B.4.5.6 Abrechnung

B.4.5.6.1 Pflasterdecken und Plattenbeläge Für die Abrechnung gelten die Regelungen der ATV DIN 18299 und ATV DIN 18318 mit folgenden Ergänzungen: Notwendiges Zuarbeiten von Belägen, ausgenommen spaltraues Natursteinpflaster, in Randbereichen, in Bögen und entlang von Einbauten (>1 m²), wird nach der hierfür vorgesehenen Leistungsposition vergütet. Wenn Restflächen >1 m² mit Mosaikpflaster ausgepflastert werden, werden diese gemäß der LV- Position für das Herstellen von "Restflächen in Mosaikpflaster" nach tatsächlicher Größe vergütet.

B.4.5.6.2 Borde, Rinnen und Einfassungen Für die Abrechnung gelten die Regelungen der ATV DIN 18299 und der ATV DIN 18318 entsprechend.

B.4.5.7 Umrechnungsfaktoren für Baustoffe Material- oder maßbedingte Abweichungen von den nachfolgend genannten Werten bedürfen einer schriftlichen Festlegung im Benehmen mit dem Auftraggeber.

B.4.5.7.1 Pflastersteine (Berechnungsgewicht 2,7 t/m³) a) Großsteine Größe 2 Klasse 2 Würfel 16/16 cm h = 16 cm 1 m² = 365 kg = 33 St. Binder 16/24 cm h = 16 cm 1 m² = 380 kg = 23 St. b) Großsteine/Altmaterial A-Steine (Größe 1) Würfel 18/18 cm h = 18 cm 1 m² =395 kg = 25 St. Binder 18/27 cm h = 18 cm 1 m² = 405 kg = 17 St. A-Dreieck 18,5/18,5/26 cm 1 St. = 9 kg A-Fünfeck 13/18,5/18,5/13/26 cm 1 St. = 26 kg Kittbedarf bei alten Steinen ≈14 – 16 kg/m²

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 87 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 88]

Landeshauptstadt München Baureferat

B-Steine Prismen 10-12/19 cm h = 19 cm 1 m² = 425 kg = 40 St. Binder 10-12/28,5 cm h = 19 cm 1 m² = 435 kg = 27 St. Kittbedarf bei alten Steinen ≈16 – 19 kg/m²

C-Steine Köpfel 17/17 cm h = 15 – 17 cm 1 m² = 375 kg = 30 St. Binder 17/25,5 cm h = 15 – 17 cm 1 m² = 375 kg = 20 St. C-Dreieck 17,5/17,5/25 cm 1 St. = 6 kg C-Fünfeck 13/17,7/17,7/13/25 cm 1 St. = 21 kg Kittbedarf bei alten Steinen ≈ 13 – 15 kg/m²

Gleispflastersteine Würfel 14/14 cm h = 14 cm 1 m² = 310 kg = 42 St. Binder 14/21 cm h = 14 cm 1 m² = 320 kg = 29 St.

D-Steine (unregelmäßig) 14-17/13-15 cm 1 St. = 9 kg

E-Steine (Einheitsstein) 15-30/12,5 - 17,5 cm 1 St. = 12 kg

Werte für Kupferschlackensteine 16/16 etwa wie bei C-Steinen Zu a) und b): Gewichtstoleranzen für Großsteinmaterial bei Abrechnung der Liefermenge (t) über die ein- oder ausgebaute Fläche einheitlich 8 % c) Rinnen- Kant- und 1-reihige Abschlusszeilen (Großsteine) A-Steine/Würfel 18/18 cm 1 t = 12 m C-Steine/Köpfel 17/17 cm 1 t = 14 m d) Kleinsteine nach DIN EN 1342 Größe 1, Klasse 2 - 10/10 cm 1 m² = 230 kg = 85 St. Größe 2, Klasse 2 - 9/9 cm 1 m² = 205 kg = 104 St. Größe 3, Klasse 2 - 8/8 cm 1 m² = 178 kg = 129 St. Kittbedarf bei Kleinsteinpflaster (9/9 cm) ≈ 12,5 kg/m² e) Mosaiksteine nach DIN EN 1342 Größe 1, Klasse 2 - 6/6 cm 1 m² = 135 kg Größe 2, Klasse 2 - 5/5 cm 1 m² = 108 kg Größe 3, Klasse 2 - 4/4 cm 1 m² = 82 kg Zu d) und e): Gewichtstoleranzen für Kleinsteinmaterial bei Abrechnung der Liefermenge (t) über die ein- oder ausgebaute Fläche einheitlich 5 %

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 88 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 89]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.4.5.7.2 Befestigungselemente aus Beton und Klinker Kunststeinplatten 35/35/6,5 cm (Berechnungsgewicht 2,4 t/m³) 1 m² = 140 kg = 8 St. 35/35/10 cm (Berechnungsgewicht 2,4 t/m³) 1 m² = 216 kg = 8 St. 35/35/12 cm (Berechnungsgewicht 2,4 t/m³) 1 m² = 260 kg = 8 St. 50/30/10 cm (Berechnungsgewicht 2,4 t/m³) 1 m² = 216 kg = 6 St. 50/30/12 cm (Berechnungsgewicht 2,4 t/m³) 1 m² = 260 kg = 6 St. Klinkerplatten (Berechnungsgewicht 1,9 t/m³) 20/20/7 cm 1 m² = 130 kg = 22 St. Betonsteinpflaster (Berechnungsgewicht 2.400 kg/m³) 16/16/10 1 m² = 221 kg = 36 St.

B.4.5.7.3 Randeinfassungen a) Bordsteine aus Naturstein nach DIN 482 Profil „A“ 1 lfm = 170 kg Profil „B“ 1 lfm = 180 kg Profil „C“ 1 lfm = 135 kg Profil „C1“ 1 lfm = 90 kg Profil „C2“ 1 lfm = 95 kg

nach (DIN EN 1343) Profil „A1“ 1 lfm = 205 kg Bedarf an Bettungsbeton je lfm = 165 kg = 0,069 m³

Profil „A2“ 1 lfm = 120 kg Bedarf an Bettungsbeton je lfm = 136 kg = 0,057 m³

Profil „B6“ 1 lfm = 98 kg Bedarf an Bettungsbeton je lfm = 127 kg = 0,053 m³

Profil „A2“, h = 180 mm 1 lfm = 81 kg Profil „B6“, h = 180 mm 1 lfm = 68 kg Bedarf an Bettungsbeton je lfm A2/180 = 103 kg = 0,043 m³ je lfm B6/180 = 88 kg = 0,037 m³

Leistenstein b = 8 - 9 cm 1 lfm = 44 kg Bedarf an Bettungsbeton je lfm = 80 kg = 0,033 m³

nach (DIN EN 1343) Profil „A 18“ (f. TOP-Bus-Haltestellen) mit Übergangsbord A2/A18 bzw. A18/A2 Bedarf an Bettungsbeton je lfm = 136 kg = 0,057 m³

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 89 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 90]

Landeshauptstadt München Baureferat

b) Betoneinfasssteine nach DIN EN 1340 „Münchner Profil“ 8,5/17,5 cm 1 lfm = 33 kg Bedarf an Bettungsbeton je lfm = 92 kg = 0,038 m³ Der Bedarf an Bettungsbeton ist jeweils bezogen auf 10 cm Fundamentdicke.

B.4.5.8 Behandlung von Mängeln Der Auftraggeber kann bei Unterschreitung von Grenzwerten der Haftzugfestigkeit zwischen Element/Fuge und Element/Bettung sowie der Druckfestigkeit der Bettung, die jeweils einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzuges bemisst sich nach den nachfolgend angegebenen Abzugsformeln. Abzüge für mehrere Mängel werden addiert. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist auf Elemente mit einer maximalen Kantenlänge ≤600 mm beschränkt. Bei abweichenden Formaten wird in einer Einzelfallbetrachtung das Vorgehen zur Behandlung von Mängeln projektbezogen vereinbart.

B.4.5.8.1 Druckfestigkeit Bei einer festgestellten Minderdruckfestigkeit erfolgt die Bewertung des Mangels nach Tabelle 15.

Tabelle 15: Minderdruckfestigkeit der Bettung - Schadenfaktor

Ist-DruckfestigkeitKonsequenzSchadenfaktor
Wert ≥17 MPa-
17 MPa >Wert ≥15 MPaToleranz
<15 MPa >Wert ≥12 MPaAbzug0,3
<12 MPa >Wert ≥10 MPaAbzug0,65
<10 MPa >Wert ≥8 MPaAbzug1,0
Wert <8 MPaMängelbeseitigung

Unterschreitet die Druckfestigkeit den Grenzwert (Solldruckfestigkeit) wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen: p A= ⋅Sf⋅HK⋅F 100 Darin bedeuten: A = Abzug in €

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 90 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 91]

Landeshauptstadt München Baureferat

Mindestdruckfestigkeit−Istdruckfestigkeit P = Mindestdruckfestigkeit in % [P= ∗100%] Mindestdruckfestigkeit Sf = Schadensfaktor (0,3/0,65/1,0)

HK= Herstellungskosten (Gesamtleistung Verlegung ohne Steinmaterial) in €/m²

F = der Probe zuzuordnende Fläche in m²

Der anzusetzende Abzugsfaktor wird gemäß Tabelle 15 ermittelt.

Die Höhe des Abzugs wird anhand des Mittelwertes der Druckfestigkeit aller Probekörper berechnet. Bei der Mittelwertbildung gehen die Einzelwerte nur bis zu maximal 5% über der Solldruckfestigkeit in die (MW-) Berechnung ein.

Unterschreitet die Druckfestigkeit eines Einzelwertes die vorgeschriebene Soll-Druckfestigkeit um mehr als 30 %, so wird ein Teilabzug für die zugehörige Fläche nach obiger Formel mit den erhöhten Abzugsfaktoren berechnet. Der hieraus entstehende Teilabzug gilt für die zugehörige Fläche und wird nicht weiter im Mittelwert berücksichtigt.

Bei Unterschreitung von Einzelwerten kann der Auftraggeber in einer Einzelfallbetrachtung die tatsächliche Schadensträchtigkeit hinsichtlich der örtlichen Lage des Mangels in die Bewertung einfließen lassen.

B.4.5.8.2 Haftzugfestigkeit Bei einer festgestellten Minderhaftzugfestigkeit (Element/Bettung bzw. Element/Fuge) erfolgt die Bewertung des Mangels nach Tabelle 16.

Tabelle 16: Konsequenz bei Unterschreitung der Haftzugfestigkeit

Ist-HaftzugfestigkeitKonsequenzSchadenfaktor
Wert ≥0,6 MPa-
0,6 MPa >Wert ≥0,55 MPaToleranz
<0,55 MPa >Wert ≥0,5 MPaAbzug0,1
<0,5 MPa >Wert ≥0,45 MPaAbzug0,2
<0,45 MPa >Wert ≥0,4 MPaAbzug0,3
Wert <0,4 MPaMängelbeseitigung

Unterschreitet die Haftzugfestigkeit den Grenzwert wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen: p A= ⋅Sf⋅HK⋅F 100

Darin bedeuten:

A = Abzug in €

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 91 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 92]

Landeshauptstadt München Baureferat

Mindesthaftzugfestigkeit−Isthaftzugfestigkeit P = Minderhaftzugfestigkeit in % [ P = ⋅ 1 0 0 % ] Mindesthaftzugfestigkeit

Sf = Schadenfaktor

HK= Herstellungskosten (Gesamtleistung Verlegung ohne Steinmaterial) in €/m²

F = der Probe zuzuordnende mangelhafte Fläche in m²

Bei Unterschreitung von Einzelwerten kann der Auftraggeber in einer Einzelfallbetrachtung die tatsächliche Schadensträchtigkeit hinsichtlich der örtlichen Lage des Mangels in die Bewertung einfließen lassen.

B.4.5.9 Verjährungsfristen Siehe §13 VoB/B Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist folgende Verjährungsfrist festgelegt:

Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener und 4 Jahre gebundener Ausführung sowie Rinnen und Einfassungen

B.5 Betondecken und Tragschichten mit hydraulischen

Bindemitteln

B.5.1 Allgemeine Regelungen

Für die Herstellung und die bauliche Erhaltung von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton gelten neben den ATV DIN 18299 und den ATV DIN 18316 insbesondere die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (ZTV Beton-StB), die Zusätzlichen technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Betonbauweisen (ZTV BEB-StB) sowie die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (TL Beton-StB) in Verbindung mit mit den jeweils aktuell gültigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. Weiterhin sind zu beachten: • das Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen – M VV i.V. mit dem Merkblatt für Dränbetontragschichten - M DBT, • das Merkblatt für Planung, Kontruktion und Bau von Verkehrsflächen aus Beton M VaB Teil 1 Kreisverkehre, Busverkehrsflächen und Rastanlagen,

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 92 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 93]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.2 Herstellen von Betontragschichten

B.5.2.1 Baustoffe

B.5.2.1.1 Gesteinskörnungen Zu den TL Beton-StB: Für Betontragschichten ist ein Mineralgemisch mit Größtkorn von 32 mm zu verwenden.

B.5.2.1.2 Einbaugemische Zu den TL Beton-StB: Neubau: mindestens C12/15 (X0) Wiederherstellung im Bestand: mindestens C20/25 oder C25/30 (XF1, XC4, XA1) In der Erstprüfung sind die Nachweise gem. DIN 206-1 und DIN 1045-2 sowie Anhang E der TL Beton-StB zu führen.

B.5.2.2 Anordnung und Ausbildung von Fugen

B.5.2.2.1 Querfugen Zu den ZTV Beton-StB: Querfugen sind als Scheinfugen auszubilden. Diese sind in Querrichtung in Abständen von 4,0 m bis maximal 4,50 m mittels kerben bzw. schneiden herzustellen. Sollen Betontragschichten mit weniger als 14 cm dicken Asphaltschichten überbaut werden, sind, zur Verhinderung wilder Rissbildungen, in den Asphaltschichten Fugenschnitte analog dem Fugenbild der Betontragschicht anzuordnen. Bei Verzicht auf die Anordnung von Querfugen in den oberen Schichten (z.B. aus Lärmschutzgründen) müssen ersatzweise, besondere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. Verwendung von armierenden Einlagen oder der Einbau einer spannungsabsorbierenden Schicht.

B.5.2.2.2 Längsfugen Zu den ZTV Beton-StB: Längsfugen sind bei Fahrbahnbreiten über 5,0 m anzuordnen. Mindestens 2 Längsfugen sind erforderlich bei Fahrbahnbreiten über 10,50 m. Die Einzelplatten dürfen nicht größer als 25 m² und sollen möglichst quadratisch sein. Die Längsfugen (Arbeitsfugen) zwischen den Platten sind als Pressfugen auszubilden. Bei bereits vorhandener Bordstein- oder Rinnenbegrenzung ist die Längsfuge ebenfalls als Pressfuge auszubilden. Bei nicht vorhandener Bordstein- oder Rinnenbegrenzung ist zwischen Bordstein und Tragschicht ein Arbeitsraum von etwa 5 bis 7 cm freizuhalten, der im Zusammenhang mit der nachfolgenden Bordsteinversetzung mit dem hierzu vorgeschriebenen Fundamentbeton verfüllt wird.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 93 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 94]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.2.2.3 Raumfugen Zu den ZTV Beton-StB: Im Anschluss an Einbauten sind Raumfugen anzuordnen. An den Stellen geplanter, noch nicht vorhandener Einbauten (z.B. Schächte, Schieber und Straßeneinlaufe), sind entsprechend große Aussparungen herzustellen. Sie sind nicht senkrecht, sondern oben breiter, unter 120° nach außen geneigt abzuschalen. Die spätere Verfüllung der Aussparung erfolgt mit der gleichen Betonzusammensetzung wie die Betontragschichtplatte .

B.5.2.3 Regelungen für die Wiederherstellung von Betontragschichten nach Aufgrabungen Ergänzend zu den ZTV A-StB gilt: Reststreifen zum Fahrbahnrand bzw. zum Plattenrand <80 cm sind vollständig zurückzubauen und neu herzustellen. Zur Wiederherstellung einer ausreichend stabilen Ersatzschicht, ist die bestehende Tragschicht beidseits der Aufgrabung um mindestens 30 cm zurückzunehmen. Die Wiederherstellung des Asphaltoberbaus erfolgt gemäß den Regelungen der ZTV A-StB. Die Mindestdicke der wiederherzustellenden Betontragschicht (unabhängig von der im Bestand vorhandenen Dicke) wird festgelegt mit: D : ≥22 cm neu

Vergleiche auch Anhang 7, Bild 1, Schematische Darstellung einer Aufgrabung durch eine vorhandene Betontragschicht.

Die ausreichende Verdichtung der ungebundenen Schichten (Planum E ≥ 45 MPa;, FSS E ≥ V2 V2 120 MPa, siehe Abschnitt B.2.4.4) ist nachzuweisen. Ein Breiten-/Längenverhältnis der wiederherzustellenden Betontragschichtplatte von L/B: 1 : 1,2 bzw. 1,2 : 1 ist anzustreben. Ein Verhältnis <0,5 ist nicht zulässig. Ein geeignetes Längen-/Breitenverhältnis der Betonstragschicht ist ggf. durch die Herstellung von zusätzlichen Scheinfugen innerhalb der Fläche sicherzustellen. Die Fugeneinteilung der bestehenden Betontragschicht ist bei der Fugenplanung zu berücksichtigen. Die Anschlüsse der neu herzustellenden Felder an die bestehende Betontragschicht sind als Pressfugen auszuführen. Im Anschluss an Einbauten sind Raumfugen mit geeigneter Fugeneinlage gem. ZTV Beton-StB anzuordnen.

Dübel und Anker Die Erfordernis der Verwendung von Dübeln und Ankern zur Herstellung des Verbundes mit den angrenzenden bestehenden Betontragschichten wird im Einzelfall von der städtischen Bauleitung bzw. dem zuständigen Straßenunterhaltsbezirk festgelegt. Im Bedarfsfall sind Dübel und Anker entsprechend der TL Beton-StB zu verwenden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 94 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 95]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.2.4 Fugenplan Ergänzend zu den ZTV Beton-StB gilt: Bei der Herstellung von Betontragschichten ist dem Auftraggeber bzw. dem zuständigen Straßenunterhaltsbezirk rechtzeitig vor Ausführung der Maßnahme ein Fugenplan im Maßstab 1 : 500, für Kreuzungen im Maßstab 1 : 250 vorzulegen. Einbauten sind im Fugenplan darzustellen.

B.5.2.5 Oberflächenbearbeitung Zu den ZTV Beton-StB: Beim Einbau von Betontragschichten ist auf einen einwandfreien Oberflächenschluss zu achten, der aber nicht durch Aufbringen von Mörtel und Wasser geschaffen werden darf. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Oberfläche, mit Ausnahme eines ca. 30 cm breiten Streifens beiderseits der Querfugen, mit einem Besenstrich senkrecht zur Straßenachse zu versehen.

B.5.2.6 Nachbehandlung Für die Nachbehandlung gelten die Regelungen der ZTV Beton-StB.

B.5.2.7 Prüfungen bei Betontragschichten Es gelten die ZTV Beton-StB Anhang E mit nachfolgenden Änderungen:

Tabelle 17: Prüfumfang Betontragschicht

EigenschaftenBetontragschichten
EÜKP
Einbaugemisch
Übereinstimmung mit der ErstprüfungVergleich der Lieferscheine bzw. nach Augenschein jedes Fahrzeug–
w/z-Wert2 x täglich–
Konsistenz und RohdichteKleinflächen: Jedes Fahrzeug Sonstige Flächen: >800 m²:–
Luft- und Frischbeton- temperaturErstes Fahrzeug dann stündlich–
Festbeton
Rohdichte, DruckfestigkeitMindestens je 800 m21 Prüfung (Bohrkern) je 200 m
Baulänge bzw. 800 m²
Einbaufläche je Fertigungsbahn
jedoch mindestens 3 Bohrkerne
je Baulos
Fertige Leistung
SchichtdickeNachweis erforderlich Abstandsmessung mit Schnur, NivellementSchichtdickenmessung am
Bohrkern der Festigkeitsprüfung
Ebenheit (Richtlatte 4 m)Nach ErfordernisIn Abständen <50 m

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 95 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 96]

Landeshauptstadt München Baureferat

Profilgerechte Lage Nach Erfordernis In Abständen <50 m (Nivellement)

In kleineren Flächen bzw. bei kleineren Baulängen kann auf die Kontrollprüfung verzichtet werden. Es liegt im Ermessen der örtlichen Bauleitung bzw. des zuständigen Straßenunterhaltsbezirks eine Probeentnahme zu veranlassen. In Fällen in denen auf eine Probeentnahme verzichtet wird, ist die Einbaudicke mit geeigneten Mitteln festzustellen.

B.5.2.8 Anforderungen an die fertige Leistung Zu den ZTV Beton-StB Anhang A:

B.5.2.8.1 Druckfestigkeit Einzelwert f (gem. den ZTV Beton-StB): f ≥f -4 N/mm² ci: ci ck Mittelwert f (gem. Den ZTV Beton-StB): f ≥f +4 N/mm² cm:: cm ck

B.5.2.8.2 Einbaudicke

Zulässige Abweichung der Einbaudicke
(gem. den ZTV Beton-StB):i. M.≤10%
EW≤2,5 cm

B.5.2.8.3 Ebenheit Zulässige Unebenheiten der Oberfläche (abweichend zu den ZTV Beton-StB): ±1,0 cm

B.5.2.8.4 Profilgerechte Lage Zulässige Abweichung von der Sollhöhe: als Unterlage allgemein (abweichend zu den ZTV Beton-StB): ±1,0 cm als Unterlage einer Betondecke (gem. den ZTV Beton-StB): +0,5 cm/-1,0 cm

B.5.3 Dränbetontragschichten

B.5.3.1 Einbaugemische Für Dränbetontragschichten gelten die Anforderungen an die Zusammensetzung des Einbaugemisches gem. Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen - MVV i.V. mit dem Merkblatt für Dränbetontragschichten - M DBT für DBT 32. Die Herstellung des Einbaugemisches erfolgt grundsätzlich im Zentralmischverfahren.

B.5.3.2 Prüfungen Der Prüfumfang sowie die Prüfverfahren für Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen werden

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 96 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 97]

Landeshauptstadt München Baureferat

entsprechend den Regelungen des M-DBT wie folgt festgelegt:

Tabelle 18: Prüfumfang Dränbetontragschicht

EigenschaftenDränbetontragschichten
EÜKP
Einbaugemisch
KonsistenzMindestens 3 x täglich–
w/z-Wert2 x täglich–
RohdichteJedes Fahrzeug–
Luft- und Frischbeton- temperaturErstes Fahrzeug dann stündlich–
Festbeton
Rohdichte, Druckfestigkeit1 Würfel je 50 m³ mindestens 3 Würfel pro TagNach Erfordernis und im Zweifelsfall 1 Probekörper je angef. 500 m2 mindestens 3 Probekörper
Hohlraumgehalt1 Probekörper je angefangene 500 m²Nach Erfordernis und im Zweifelsfall 1 Probekörper je angef. 500 m2 mindestens 3 Probekörper
Fertige Leistung
SchichtdickeNachweis erforderlich Abstandsmessung mit Schnur, NivellementNach Erfordernis, im Zweifelsfall Bohrkerne
WasserdurchlässigkeitNach Erfordernis Schnelltest gem. Abschnitt 8.2 M VV bzw. M DBT Anhang 1 (siehe Anhang 3)Nach Erfordernis und im Zweifelsfall
Ebenheit (Richtlatte 4 m)Nach ErfordernisIn Abständen <50 m
Profilgerechte Lage (Nivellement)Nach ErfordernisNach Erfordernis

B.5.3.3 Kerben Dränbetontragschichten als Unterlage hydraulisch gebundener Oberbauschichten (z.B. unter Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Bauweise etc.) sind zu kerben. Der Abstand der Kerben muss mit den Fugen bzw. Dehnfugen des hydraulisch gebundenen Belags in Quer und Längsrichtung übereinstimmen. Bei der Herstellung der Kerben ist darauf zu achten, dass die Wasserdurchlässigkeit der DBT erhalten bleibt (z.B durch sofortiges Absaugen des Schneidschlamms beim Kerbschnitt) Auf Kerben kann verzichtet werden, wenn eine Entkopplung der DBT und des hydraulisch gebundenen Belages durch geeignete Maßnahmen erfolgt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 97 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 98]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.3.4 Nachbehandlung Es ist eine Nachbehandlung mittels wasserhaltender Abdeckung gemäß den ZTV Beton-StB durchzuführen. Die Abdeckung ist mindestens 3 Tage feucht zu halten.

B.5.3.5 Anforderungen an die fertige Leistung

B.5.3.5.1 Druckfestigkeit und Biegezugfestigkeit Es sind mindestens 3 Proben (Würfel 15 cm) gleichmäßig über die Betonierzeit verteilt und von verschiedenen Lieferfahrzeugen zu entnehmen, wobei aus jeder Probe ein Probekörper herzustellen ist. Nach 28 d müssen folgende Werte erreicht werden. Druckfestigkeit Mittelwert f ≥8,0 MPa cm: Druckfestigkeit Einzelwert f : ≥6,0 MPa ci: DBT als Unterlage einer Pflasterdecke/eines Plattenbelags in ungebundener Bauweise zusätzlich: Biegezugfestigkeit: ≥3,0 MPa Die Ergebnisse der Eigenüberwachung des Auftragnehmers können zur Beurteilung der Druckfestigkeit/Biegezugfestigkeit verwendet werden.

B.5.3.5.2 Einbaudicke

Zulässige Abweichung der Einbaudicke:i. M.≤10%
EW≤3,0 cm

B.5.3.5.3 Ebenheit Zulässige Unebenheiten der Oberfläche der DBT: als Unterlage einer Pflasterdecke oder eines Plattenbelages: ±1,0 cm als Unterlage einer (Drän-)Betondecke +0,5 cm/-1,5 cm als sonstige Unterlage: ±1,5 cm

B.5.3.5.4 Profilgerechte Lage Zulässige Abweichung von der Sollhöhe der DBT: als Unterlage einer Pflasterdecke oder eines Plattenbelages: ±1,0 cm als Unterlage einer (Drän-)Betondecke +0,5 cm/-1,5 cm als sonstige Unterlage: ±1,5 cm

B.5.3.5.5 Hohlraumgehalt Von außen zugänglicher Hohlraumgehalt: ≥15 Vol.-%

B.5.3.5.6 Wasserdurchlässigkeit Durchführung und Bewertung des Schnelltest siehe Anhang 3.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 98 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 99]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.4 Betondecken in Busverkehrsflächen

B.5.4.1 Anordnung der Fugen Zu den ZTV Beton-StB : Vergleiche auch Anhang 7, Bild 2, Schematische Darstellung, Anordnung der Fugen. Die Einzelplatten sollen möglichst quadratisch sein. Die Kantenlänge einer Platte soll das 20-fache der Plattendicke nicht überschreiten. Zwickel oder spitz zulaufende Platten sind aufgrund der Bruchgefahr möglichst zu vermeiden. Bei Plattenabmessungen L/B bzw. B/L >1,5 oder bei spitz zulaufenden Plattenteilen sind diese gem. Abschnitt B.5.4.6 zu bewehren. Bei Busbuchten sollte die schmale Breite der letzten Platte 50 cm nicht unterschreiten. Das Verhältnis L/B dieser annähernd trapezförmigen Platten sollte das Verhältnis 2 : 1 nicht überschreiten. Die Plattenbreite ist als mittlere Breite der vorderen und hinteren Breite der näherungsweise trapezförmigen Platte anzusetzen. In anderen Fällen ist diese Platte gem. Abschnitt B.5.4.6 zu bewehren.

B.5.4.2 Fugenplan Zu den ZTV Beton-StB Dem Auftraggeber ist rechtzeitig vor Ausführung ein Fugenplan im Maßstab 1 : 250 zur Genehmigung vorzulegen. Im Fugenplan sind die Lage und Art der Fugen, die Einbauten, die Plattenmaße, sowie die Dübel- und Ankerlagen darzustellen. Platten mit Bewehrung sind gesondert zu kennzeichnen.

B.5.4.3 Einbauten Zu den ZTV Beton-StB Feste Einbauten sind durch Raumfugen mit kompressibler Fugeneinlage (siehe Abschnitt B.5.4.4.2) von der Betondecke zu trennen. Vorhandene Einbauten (z.B. Schachtabdeckungen u. a.) sind beim Anlegen der Fugen zu berücksichtigen. Nicht vermeidbare Einbauten sind so anzuordnen, dass sie in ein Fugenkreuz integriert werden oder sich alternativ mittig in der Querfuge der Platten befinden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Risssicherung eine Flächenbewehrung der Platte vorzusehen. Bei Einbauten innerhalb einer Platte muss der Mindestabstand zu benachbarten Fugen >1,2 m betragen. Kleinere Einbauten (z.B. Schieberkappen) sind ebenfalls möglichst in den Fugenverlauf zu integrieren. Bei kleineren kreisförmigen Durchmessern ist eine Bewehrung zur Rissbreitenbeschränkung nicht notwendig.

B.5.4.4 Herstellen der Fugen Zu den ZTV Beton-StB: Raum,- Press-, und Scheinfugen sind gemäß den Regelungen der ZTV Beton-StB und der ZTV Fug-StB herzustellen. Die Fugenfüllstoffe müssen den Anforderungen der TL Fug-StB genügen. Es sind heißverarbeitbare Fugenmassen des Typs N2 gem. den TL Fug-StB zu verwenden. Die

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 99 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 100]

Landeshauptstadt München Baureferat

Fugenmasse muss zusätzlich den „Performance-Untersuchungen für Fugensysteme von Betonfahrbahndecken ab Bk1,8 gemäß RStO 12“, unterzogen worden sein (Prüfung durch BAM oder gleichwertig) und die entsprechenden Anforderungen erfüllen (Typ N2+). Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.

B.5.4.4.1 Querfugen (Scheinfugen) Zu den ZTV Beton-StB: Querfugen sind als verdübelte Scheinfugen herzustellen. Breite und Tiefe des Fugenspalts sind entsprechend den Vorgaben der ZTV Fug-StB auszubilden. Es ist ein Unterfüllstoff gem. den Anforderungen der TL Fug-StB zu verwenden. Fugenspaltbreite: 10 mm Fugenspalttiefe: 30 mm Fasenbreite Draufsicht: ≤3mm

B 5.4.4.2 Raum(rand)fugen Zu den ZTV Beton-StB: Entlang von festen Einbauten, Bordsteinen oder Rinnen sind Raumfugen mit Fugeneinlage auszubilden. Es ist eine kompressible Fugeneinlage aus temperaturbeständigem (mindestens -40°C bis ca. +100°C), wasserfestem Polyethylenschaumstoff (Wasseraufnahme <1 %) oder gleichwertigem Material zu verwenden, das eine Stauchhärte von <300 kPa (bei Stauchung von 50 %) aufweist und dessen Verformungen nach Entlastung praktisch vollständig zurückgehen. Einlagen aus Holz, bituminierten Weichfaserplatten oder Polystyrolhartschaum sind nicht zulässig. Fugenspaltbreite: 10 mm Fugenspalttiefe: 25 mm

B.5.4.4.3 Pressfugen Zu den ZTV Beton-StB: Anschlüsse an den bestehenden Asphaltoberbau sind als Pressfugen auszuführen. Fugenspaltbreite: 15 mm Fugenspalttiefe: 40 mm

B.5.4.5 Dübel und Anker

Zu den ZTV Beton-StB: Es sind Dübel nach Ausführungsart B1 gem. den ZTV Beton-StB Bild 8 herzustellen. Der Dübelabstand untereinander sowie der Abstand der äußeren Dübel vom Plattenrand bzw. von der Längsfuge beträgt 25 cm. Die Dübel sind vor dem Einbringen des Betons lagegenau und verschiebesicher auf dem Planum in Stützkörben zu verlegen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 100 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 101]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.4.6 Bewehrungen Zu den ZTV Beton StB: Platten mit ungünstigen Geometrien sind zu bewehren (siehe Abschnitt B.5.4.1). Die Stahlmenge muss mindestens 3 kg/m2 betragen. Die Stäbe/Drähte der Stahleinlagen müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm aufweisen.

Am Plattenrand sind die Stäbe dichter zu legen. Bei einer Bewehrung mit Betonstahlmatten müssen sich diese bei Stössen in Längsrichtung um 2 Maschen, jedoch mindestens um 20 cm, überlappen. In Querrichtung genügt eine Maschenbreite (siehe ZTV Beton-StB).

B.5.4.7 Endfelder Zu den ZTV Beton-StB Die Sicherung der Endfelder beim Übergang zu einer Asphaltbefestigung erfolgt über die Verstärkung der letzten Platte. Vergleiche auch Anhang 7, Bilder 3 bis 5.

B.5.4.8 Anschluss an den Bestand Beim Anschluss einer Betondecke an vorhandene Fahrbahnbefestigungen ist darauf zu achten, dass beim Rückbau der Bestandsflächen keine Unterläufigkeiten oder Auflockerungen entstehen. Ggf. ist ein ausreichender Rückschnitt durchzuführen. Um bei Fahrbahndecken aus Beton ein zeitgleiches Überrollen der Fuge des Anschlusses an Asphaltflächen mit beiden Rädern einer Achse zu vermeiden, ist der Übergang der Anschlussplatte an die Asphaltfläche in einem Winkel von 80 gon (siehe Anhang 7, Bild 3) herzustellen. Bei unterschiedlichen Dicken des gebundenen Beton- und Asphaltaufbaus erfolgt die Anpassung der Dicke in der anschließenden Asphaltfläche. Dieser Übergangsbereich ist zur Vermeidung von Nachverdichtungen bzw. Setzungen mit besonderer Sorgfalt auszuführen.

B.5.4.9 Schalungen Abweichend zu den ZTV Beton-StB gilt: Unter grundsätzlicher Einhaltung der Formgebung und Ebenheitdürfen alternativ zu Stahlschalungen auch Holz- oder Kunststoffschalungen verwendet werden. Weiterhin ist auch der Einbau des Betons zwischen Bord und vorhandener Fahrbahnbefestigung als „verlorene“ Schalung zulässig. Bei Verwendung von stehender Schalung oder Schalungsschienen dürfen diese erst aufgestellt werden, wenn die Unterlage auf ganzer Breite hergestellt und verdichtet, sowie von der städtischen Bauleitung abgenommen ist. Die Höhe der Schalung muss der geforderten Schichtdicke entsprechen. Die Schalung darf weder in die Kiesplanie eingegraben, noch durch Bretter, Klötze u. ä. unterlegt werden.

B.5.4.10 Einbauen und Verdichten Abweichend zu den ZTV Beton-StB gilt: Zum Verdichten des Betons dürfen außer maschinell fortbewegten Verdichtungsgeräten auch geeignete Kleingeräte ohne Fahrrichtung und Führung eingesetzt werden z.B. einzelne Innenrüttler

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 101 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 102]

Landeshauptstadt München Baureferat

oder Rüttelbohlen. Beim Handeinbau ist der Beton maschinell (z.B. durch Fahrmischer, Pumpe, Förderband oder manuell (Schaufel, Rechen), jedoch nicht mit einer Rüttelflasche zu verteilen. Der Beton sollte z.B. mit Innenrüttlern verdichtet und mit einer Bohle (alternativ mit Nivelierwalze) höhengerecht abgezogen werden.

B.5.4.11 Fertigstellung der Oberfläche Zu den ZTV Beton-StB Die maschinelle Bearbeitung der Oberfläche mit Rotationsglättern ist nicht zulässig. Die Oberfläche der Betondecke wird in der Regel mittels quer zur Fahrtrichtung aufgebrachtem Besenstrich fertig gestellt.

B.5.4.12 Nachbehandlung Zu den ZTV Beton-StB Es ist ein Nachbehandlungsmittel für befahrbare Betonoberflächen nach TL NBM-StB zu verwenden. Bei Lufttemperaturen >30 °C, starker Sonneneinstrahlung, starker Windeinwirkung oder einer relativen Luftfeuchte <50 % muss zusätzlich eine Nassnachbehandlung erfolgen.

B.5.4.13 Prüfungen Zu den ZTV Beton-StB Anhang F: Für Bushaltestellen wird der Prüfumfang der Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen abweichend zur ZTV Beton-StB wie folgt festgelegt:

Tabelle 19: Prüfumfang Betondecken in Busverkehrsflächen

EigenschaftenBetondecken in Busverkehrsflächen
EÜKP
Frischbeton
KonsistenzJedes Fahrzeug–
w/z-Wert1 x täglich–
Zusammensetzung1 x täglich–
LP-Gehalt und RohdichteJedes Fahrzeug–
Luft- und Frischbeton- temperaturErstes Fahrzeug dann stündlich–
Fotodokumentation DübellageErforderlich–
Festbeton
Rohdichte, DruckfestigkeitMindestens 3 WürfelNach Erfordernis mindestens 3 Würfel (nach 28 d) Rückprallhammer,

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 102 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 103]

Landeshauptstadt München Baureferat

im Zweifelsfall Bohrkerne
LP-Gehalt , AbstandfaktorNach Erfordernis und im Zweifelsfall–
Fertige Leistung
DickeNachweis erforderlich Abstandsmessung mit Schnur, NivellementNach Erfordernis, im Zweifelsfall Bohrkerne
EbenheitNach Erfordernis Richtlatte 4 mNach Erfordernis Richtlatte 4 m
Profilgerechte LageNach Erfordernis und im Zweifelsfall NivellementNach Erfordernis Nivellement
GriffigkeitNach AugenscheinSRT – Pendel/Ausflussmessung

Bei Vorbehalten gegen die Abnahme aus den o.g. Prüfungen oder bei von den Anforderungs- werten der Druckfestigkeit nach Tabelle 19 abweichenden Ergebnissen sind Bohrkerne (mindestens 3) zu entnehmen und die Prüfungen am Bohrkern gem. den Regelungen der ZTV Beton-StB Anhang F durchzuführen.

B.5.4.14 Anforderungen an die fertige Leistung Es gelten die Anforderungen der ZTV Beton-StB, Anhang B, sowie die nachfolgend aufgeführten abweichenden Regelungen.

B.5.4.14.1 Druckfestigkeit Es sind mindestens 3 Proben (Würfel 15 cm) gleichmäßig über die Betonierzeit verteilt und von verschiedenen Lieferfahrzeugen zu entnehmen, wobei aus jeder Probe ein Probekörper herzustellen ist.

In Anlehnung an DIN EN 206/DIN 1045-2 muss die Druckfestigkeit jeden Würfels (Einzelwerte)
und die Mittlere Festigkeit aller hergestellten Prüfkörper (Mittelwert) in Abhängigkeit von der Anzahl
der Probekörper n mindestens folgende Anforderungswerte erreichen.

Tabelle 20: Anforderung Druckfestigkeit

Anzahl WürfelKriterium 1 (Mittelwert)Kriterium 2 (Einzelwert)
n = 3 - 4 n >4≥f + 1 ck ≥f + 2 ck≥f - 4 ck ≥f - 4 ck
f ckCharakteristische Druckfestigkeit des verwendeten Betons

ck Die Ergebnisse der Eigenüberwachung des Auftragnehmers können zur Beurteilung der Druckfestigkeit verwendet werden. Die Prüfung der ausreichenden Festigkeit für eine frühzeitige Verkehrsfreigabe kann über eine zusätzliche Serie mit Erhärtungswürfeln, die neben oder auf der Decke unter vergleichbaren Erhärtungsbedingungen gelagert werden oder alternativ am fertigen Bauwerk mit einem Betonprüfhammer Schmidt, Modell N/NR gem. DIN EN 12504-2 in Verbindung mit DIN EN 13791, erfolgen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 103 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 104]

Landeshauptstadt München Baureferat

Bei Vorbehalten gegen die Abnahme aus den o.g. Prüfungen oder bei von den Anforderungs- werten nach Tabelle 20 abweichenden Ergebnissen sind Bohrkerne zu entnehmen und die Prüfungen am Bohrkern gem. den Regelungen der ZTV Beton-StB durchzuführen.

B.5.4.14.2 Griffigkeit

SRT-Wert:≥60
Ausflusszeit.≤30Sekunden

Ausflusszeit. ≤30 Sekunden

B.5.4.14.3 Ebenheit Zulässige Unebenheiten der Oberfläche: unabhängig von der Art des Einbaus (Hand- oder maschineller Einbau) ±4 mm/4m

B.5.5 Regelung der Kostentragung bei Kontrollprüfungen

Zu den ZTV Beton-StB:

B.5.5.1 Kosten zu Lasten des Auftragnehmers Bei der Durchführung der Kontrollprüfung sind die Kosten für folgende Leistungen vom Auftragnehmer zu tragen: Entnahme von Proben (Würfel, Bohrkerne) einschließlich der Stellung von Hilfskräften, Werkzeugen und Geräten; Liefern von geeigneten Formen für das Herstellen von Prüfkörpern; fachgerechtes Schließen von Entnahmestellen der Bohrkerne; Überlassung des Probematerials.

B.5.5.2 Zusätzliche Kontrollprüfungen Zu den ZTV Beton-StB: Die Kosten für zusätzliche Kontrollprüfungen, die vom Auftragnehmer beantragt werden können, trägt der Auftragnehmer. Gleiches gilt für zusätzliche Kontrollprüfungen, die aufgrund einer Nachbesserung oder Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers erforderlich werden, um den Erfolg der Nachbesserung oder Ersatzvornahme zu überprüfen.

B.5.5.3 Kosten zu Lasten des Auftraggebers Der Probentransport erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten und auf dessen Rechnung. Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber.

B.5.6 Mängelansprüche

B.5.6.1 Allgemein Siehe § 13 VOB/B

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 104 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 105]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.6.2 Behandlung von Mängeln Zu den ZTV Beton: Bei Über- bzw. Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, der Druckfestigkeit oder der Ebenheit, die einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, kann im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen vorerst zurückgestellt und dafür als Ausgleich ein Abzug vorgenommen werden. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Auftraggebers. Die Höhe des Abzuges bemisst sich dann nach den im Anhang G der ZTV Beton-StB angegebenen Abzugsformeln. Bei massiven Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, der Druckfestigkeit oder der Ebenheit kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern.

Weichen die Messergebnisse bei Anwendung der kombinierten Messmethode
SRT-Pendel/Ausflussmessung von den Anforderungswerten gem. AbschnittB.5.4.14.2um mehr
als 4 SRT-Einheiten oder um mehr als 30 Sekunden Ausflusszeit ab, so liegt ein Mangel vor.

als 4 SRT-Einheiten oder um mehr als 30 Sekunden Ausflusszeit ab, so liegt ein Mangel vor. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall eine erneute Kontrollprüfung mit der kombinierten Messmethode SRT-Pendel/Ausflussmessung verlangen. Werden bei der erneuten Kontrollprüfung die Anforderungen an die Griffigkeit nicht erfüllt, hat der Auftragnehmer die Ursachen des Mangels festzustellen und dauerhaft wirksame griffigkeitsverbessernde Maßnahmen durchzuführen. Für Dränbetontragschichten gilt ergänzend: Die Unterschreitung des erforderlichen Hohlraumgehaltes stellt dann keinen Mangel dar, wenn bei der Prüfung der Wasserdurchlässigkeit eine ausreichende Durchlässigkeit nachgewiesen wurde.

B.5.7 Verjährungsfristen

Es gelten die ZTV Beton-StB mit Ergänzung für Dränbetontragschichten und Tragschichten im Teilausbau.

Fahrbahnbefestigungen (Betondecke, Bodenverfestigung als 5 Jahre Tragschicht, hydraulisch gebundene Tragschicht, Betontragschicht und Dränbetontragschicht der Belastungsklassen Bk100 und Bk32, wenn diese im Zusammenhang mit der Herstellung des Oberbaus im Vollausbau eingebaut werden gem. den ZTV Beton-StB

Fahrbahnbefestigungen (Betondecke, Bodenverfestigung als 4 Jahre Tragschicht, hydraulisch gebundene Tragschicht, Betontragschicht und Dränbetontragschicht) der Belastungsklassen Bk10 bis Bk0,3, wenn diese im Zusammenhang mit der Herstellung des Oberbaus im Vollausbau eingebaut werden gem. den ZTV Beton-StB

Bodenverfestigung als Tragschicht, hydraulisch gebundene 3 Jahre Tragschicht, Betontragschicht und Dränbetontragschicht im Teilausbau (stufenweise), wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Herstellung des Oberbaus im Vollausbau eingebaut werden

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 105 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 106]

Landeshauptstadt München Baureferat

B.5.8 Aufmaße, Abrechnung und Abzüge

B.5.8.1 Allgemeines Die einzelnen Schichten sind nach den Vorgaben des Bauvertrages abzurechnen. In der Regel erfolgt die Abrechnung nach Einbaudicke, unabhängig von der Größe der Einbaufläche.

B.5.8.2 Aufmaße Es gelten die Regelungen der ZTV Beton-StB.

B.5.8.3 Abrechung Es gelten die ZTV Beton-StB mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen: Betontragschichten Ergänzend zu den ZTV Beton-StB gilt: Die Verfüllung des unter Abschnitt B.5.2.2.2 erwähnten Arbeitsraumes für das Versetzen der Bordsteine wird nach der Position für die Herstellung der hydraulisch gebundenen Tragschicht bzw. Betontragschicht vergütet. Bei Unterhaltsarbeiten erfolgt die Vergütung nach der Position „Beton in kleinen Mengen“. Abrechnung von Mehrdicken bei Tragschichten Abweichend zu den ZTV Beton-StB gilt: Der Mittelwert für die Einbaudicke einer Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln wird aus den gemessenen Einzelschichtdicken gebildet. Für die Mittelwertbildung sind Mehrdicken von bis zu 2 cm der Solldicke bei den Einzelschichtdicken anrechenbar. Dickenausgleich Ergänzend zu den ZTV Beton-StB gilt: Ein eventuell erforderlicher Ausgleich einer Minderdicke einer hydraulisch gebundenen Tragschicht erfolgt durch den errechneten Mittelwertüberschuss der darüber liegenden Asphaltschicht. Für den Dickenausgleich der Oberbauschichten mit einer hydraulisch gebundenen Tragschicht gelten die Regelungen analog Abschnitt B.3.7.4.1.2.

B.5.8.4 Abzüge bei Über- oder Unterschreitung von Grenzwerten Es gelten die Regelungen der ZTV Beton-StB Anhang G.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 106 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 107]

Landeshauptstadt München Baureferat

C Einzelthemen

C.1 Bordsteinausbildung, Flächenbefestigungen von

Einfahrtsbereichen

C.1.1 Bordsteinausbildung

Soweit im Ausführungsplan keine diesbezüglichen Höhen angegeben sind, gelten folgende Bordsteinabstiche (vgl. hierzu auch Anhang 8): Regelabstich Abweichung Bei normalen Grundstückseinfahrten a) abgesenkte DIN-Bordsteine 3,0 cm +1,0 cm b) abgeschrägte Sonder-Bordsteine 8,0 cm -1,0 cm Bei Tankstellenzufahrten 3,0 cm -1,0 cm Bei Feuerwehrzufahrten 3,0 (8,0) cm Bei sonstigen Bordsteinabsenkungen, bei Radwegauffahrten und Radwegfurten ohne Wasserlauf entlang dem Bordstein 0 cm Bei Radwegauffahrten und Radwegfurten mit Wasserlauf entlang dem Bordstein 1 cm Bei Gehbahnabsenkungen und Furten 3,0 cm Stürzer sind bei Granitbordsteinen mit einer Länge von >1,5 m auszuführen, die Neigung des Stürzers darf 6 % nicht überschreiten. Bei Betoneinfasssteinen soll die Stürzerlänge grundsätzlich 1,0 m betragen.

C.1.2 Flächenbefestigungen von Einfahrtsbereichen

Bei überwiegendem PKW-Verkehr: Gehwegplatten aus Beton, 10 cm dick (Münchner Gehwegplatte), Format 35/35 cm bei besonderer Belastung (z.B. Tiefgaragenzufahrten): auf 15 cm Schottertragschicht 0/32 (Verformungsmodul E ≥150 MPa) V2

in Ausnahmefällen (z.B. Umgebung/Bestand, oder aus gestalterischen Gründen): Klinkerplatten Format 20/20 cm, 7 cm dick

Bei regelmäßigem LKW-Verkehr, bei Schwerverkehr und Tankstellenzufahrten: Gehwegplatten aus Beton, 12 cm dick (Münchner Gehwegplatte), Format 35/35 cm auf 12 bzw. 14 cm PA 22 T WDA (Hohlraumgehalt der fertigen Schicht >15 bis 18 Vol.-%) Die Filterstabilität von ungebundenem Bettungsmaterial zur gebundenen Tragschicht ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 107 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 108]

Landeshauptstadt München Baureferat

in begründeten Ausnahmefällen: 3,0 cm AC 8 D S auf 12,0 cm AC 32 T S Der Verband des Kunststeinplattenbelags in Einfahrtsbereichen ist vom Querverband auf Längsverband zu wechseln. Soweit im Leistungsverzeichnis keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die entsprechenden Ausführungsarten des Anhangs 6.

C.1.3 Abgrenzungen

Zur rückwärtigen Abgrenzung der Einfahrten sind, soweit hinter der Straßenbegrenzungslinie kein oder kein technisch einwandfreier Anschlussbelag vorhanden ist, Betoneinfasssteine oder Granitleistensteine, bei Einfahrten mit regelmäßigem LKW-Verkehr und Tankstellenzufahrten Granitleistensteine, zu verwenden (vgl. Anhang 5 und 6). Seitliche Abgrenzungen von Einfahrtsbereichen zu unmittelbar an die Fahrbahn bzw. Parkbucht angrenzenden Baumgräben/Grünflächen sind in der Regel mit Bordsteinen B6 bzw. Granitleistensteinen nach Anhang 5 auszuführen.

C.2 Entwässerungsanlagen/Rinnen

Verwiesen wird auf die Abschnitte B.3.3.10 und B.4.5.4 Für die Entwässerungsarbeiten gelten die ZTV Kanal Mü in der jeweils gültigen Fassung.

C.3 Straßenerhaltungsmaßnahmen

C.3.1 Allgemeines

Die Erhaltung der Substanz von Verkehrsflächen mit Asphalt sind grundsätzlich nach den aktuell gültigen Regelungen der ZTV BEA-StB, der ZTV Asphalt-StB und den nachstehenden Vorgaben auszuführen. Nicht standfeste Schichten müssen entfernt werden, überfettete Reparaturstellen, Schlaglöcher und größere Unebenheiten müssen beseitigt werden. Offene Fugen und Risse sind zu verfüllen. Bauliche Erhaltungsmaßnahmen dürfen bei Niederschlägen mit geschlossener Wasserfilmbildung oder bei Frost nicht durchgeführt werden. Die Unterlage muss sauber sowie schnee- und eisfrei sein. Die Baustoffe und Baustoffgemische müssen den TL Gestein-StB, den TL Asphalt sowie den ZTV BEA-StB entsprechen. Beim Fräsen von Betontragschichten muss eine Reststärke von mindestens 15 cm verbleiben.

C.3.2 Vorbereitende Arbeiten

C.3.2.1 Fräsen von Fahrbahnoberflächen Durch das Fräsen wird ein Teil der vorhandenen Asphaltschicht in der vorgesehenen Tiefe und Querneigung abgetragen. Wird der bituminöse Belag über einer verbleibenden, andersartigen Schicht (z.B. Beton- oder Kiestragschicht) vollständig ausgebaut, erfolgt die Abrechnung über die

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 108 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 109]

Landeshauptstadt München Baureferat

Leistungspositionen „bituminöse Beläge aufbrechen“. Bei Antreffen einer schadstoffbelasteten Schicht ist diese getrennt auszubauen (vgl. Abschnitt B.1.3). Mehraufwand bei Aufbrüchen- und Fräsarbeiten entlang von Bordsteinen bzw. Einbauten werden nicht gesondert vergütet. Das Fräsverfahrfahren wird auch angewandt zur Beseitigung von Fahrbahnunebenheiten (Spurrillen/Waschbrett) ohne zusätzlichen Materialeinbau bzw. zur Verbesserung der Griffigkeit der Straßenoberfläche. Das Fräsen hat so zu erfolgen, dass keine Gefügeauflockerungen und Splittkornausbrüche entstehen. Die Fräsfläche muss fein strukturiert sein und darf keine ausgeprägten Rillen mit mehr als 4 mm Tiefe aufweisen. Zwischen den einzelnen Fräsbahnen sind Höhenunterschiede >2 mm zu vermeiden.

C.3.2.2 Reinigen der Unterlage Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schichtenverbundes müssen vor dem Aufbringen neuer Schichten, lose bzw. nicht haftende Teile entfernt werden. Die Reinigung der Unterlage ist mit einem Hochdruckwasserstrahlgerät durchzuführen. Die Vergütung erfolgt über die dafür vorgesehene Leistungsposition.

C.3.2.3 Behandlung von Fugen und Rissen Fugenvergussmassen müssen den Anforderungen der TL Fug-StB genügen.

C.3.2.4 Verfahren zur Rissebehandlung a) Riss-Abdeck-Verfahren Risse und Arbeitsnähte sind von ungebundenen Stoffen mittels Heißluftlanze zu reinigen und zu trocknen; die Flanken sind anzuwärmen. Unmittelbar nach der Heißluftbehandlung ist der gesamte Riss- und Nahtbereich randüberdeckend mit Fugenvergussmasse zu vergießen. Die Verwendung eines sog. Ziehschuhs hierzu ist zweckmäßig. Die Oberfläche ist abzustreuen, lose Abstreukörnung ist abzukehren.

b) Fräs-Vergußverfahren Geradlinig und unregelmäßig verlaufende Risse und Arbeitsnähte sind freizulegen. Nähte, Anschlüsse, Fugen und Risse sind aufzuschneiden bzw. aufzufräsen. Der zu behandelnde Spalt muss bis zur 1,5- bis 2-fachen Breite freigelegt werden, mindestens jedoch 15 mm. Die maximale Vergussbreite beträgt 50 mm. Die Kontaktflächen müssen vor dem Verfüllen gereinigt und getrocknet werden. Die Kontaktflächen sind anschließend mit dem vom Hersteller der Vergussmasse vorgeschriebenen Haftmittel vorzubehandeln und anschließend mit bituminöser Vergussmasse auszugießen. Um eine ausreichende Griffigkeit zu erreichen, ist die noch ausreichend heiße Vergussmasse vollflächig und gleichmäßig abzustreuen. Dabei ist vorbituminierte Abstreukörnung der Körnung 1/3 zu verwenden. Lose Abstreukörnung ist abzukehren.

C.3.3 Instandhaltung

C.3.3.1 Aufbringen von bitumenhaltigen Schlämmen und Porenfüllmassen Das Schlämmen von Asphaltflächen kann zum Substanzerhalt bei rauen, porösen, ausgemagerten und mit feinen Haarrissen durchsetzten Flächen verwendet werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 109 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 110]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Schlämmen dürfen nur auf trockene und gereinigte Asphaltflächen aufgebracht werden. Das Abbinden erfordert warme und trockene Witterung. Baustoffe und Verbrauchsmengen sind der ZTV BEA-StB zu entnehmen.

C.3.3.2 Aufrauen Das Feinfräsen dient zur Wiederherstellung der Griffigkeit und der profilgerechten Lage.

Siehe hierzu auch Abschnitt C.3.2.1.

C.3.4 Instandsetzung

C.3.4.1 Oberflächenbehandlung Bei der Oberflächenbehandlung wird die Unterlage aus Asphalt mit einem bitumenhaltigen Bindemittel angespritzt und im Anschluss mit vorbituminierter grober Gesteinskörnung einlagig oder mehrlagig abgestreut. Die Art der Oberflächenbehandlung kann in Abhängigkeit vom Erscheinungsbild der Unterlage der entsprechenden Tabelle der ZTV BEA-StB entnommen werden.

C.3.4.2 Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise - DSK Die DSK sollte nur angewendet werden, wo infolge von Randeinfassungen oder Einbauten die Einbaustärke begrenzt ist. Eine Entwässerung in Längsrichtung muss gegeben sein. Größere Unebenheiten müssen mit zusätzlichen Leistungen vorab ausgeglichen werden. Die DSK soll in der Regel in zwei Schichten hergestellt werden. Für die Baustoffe und Baustoffgemische gelten die in den ZTV BEA-StB festgelegten Zusammensetzungen und Werte. Die DSK sollte nur von April bis Mitte Oktober eingebaut werden. Die Temperatur der Unterlage muss >5°C betragen. Die Unterlage ist vor Einbau der DSK zu reinigen. Der Einbau ist auf feuchter Unterlage, nach Absprache möglich, jedoch nicht bei einem geschlossenen Wasserfilm. Das Asphaltmischgut ist kontinuierlich einzubauen. Die Oberfläche muss eine gleichmäßige Struktur aufweisen. Die Flächen dürfen erst nach dem Brechvorgang der Bitumenemulsion für den Verkehr freigegeben werden. Wegen gegebenenfalls nicht gebundener Gesteinskörnungen unmittelbar nach dem Einbau sollte ein Befahren nur eingeschränkt ermöglicht werden.

C.3.4.3 Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise Dünne Deckschichten aus Asphalt sind Deckschichten mit einer Dicke bis zu 2 cm. Als Mischgutsorten und –arten kommen Asphaltbeton, Splittmastixasphalt, DSH-V und Gussasphalt in Frage. In den ZTV BEA-StB ist der empfohlene Einsatz der einzelnen Asphaltmischgutarten in Abhängigkeit vom Erscheinungsbild der Unterlage aufgelistet. Die Unterlage muss sauber, trocken und tragfähig sein. Zur Verbesserung des Schichtenverbunds kann das Anfräsen der Unterlage erforderlich werden. Durch das Aufbringen einer Dünnen Asphaltdeckschicht kann die Querebenheit der

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 110 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 111]

Landeshauptstadt München Baureferat

Verkehrsfläche verbessert werden, die Längsebenheit nur durch vorheriges Fräsen. Die Unterlage wird dadurch neu versiegelt; die Griffigkeit kann verbessert werden. Tragfähigkeitsschäden müssen vor dem Aufbringen der Schicht saniert werden.

C.3.4.4 Asphalttragdeckschichten Eine Asphalttragdeckschicht kann als einschichtige Asphaltbefestigung bei Verkehrsflächen untergeordneter Bedeutung (z.B. auf Rad- und Gehwegen, sowie Wohnstraßen) verwendet werden, die nur selten von LKW befahren werden. Auch als zwischenzeitliche Deckenbefestigung (z.B. zur provisorischen Überdeckung von Leitungsgräben) kommen Asphalttragdeckschichten in Betracht. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit können Asphalttragdeckschichten als Unterhaltsprovisorien eingesetzt werden. Als Mischgutsorten können AC 16 T D (Einbaudicke ca. 8 cm) und alternativ AC 22 T D (Einbaudicke ca. 10 cm) eingebaut werden. Es gilt Abschnitt B.3.

C.3.4.5 Höhengerechte Anpassung von Fahrbahneinbauten An Einbauten in Fahrbahnen (z.B. Kanal- oder Versitzgrubenschächte, Heizkanalschächte, Straßenabläufe etc.) kommt es aus unterschiedlichen Gründen häufig zu fahrdynamisch unkomfortablen Absenkungen der Objektabdeckungen selbst und/oder der Fahrbahnfläche in der unmittelbaren Objektumgebung, so dass höhengerechte Anpassungen erforderlich werden. Sofern der Schaden nicht durch einfaches Anheben der Objektabdeckung mittels z.B. Schacht- ziehgerät und Neuvermörtelung der Auflagerfuge behoben werden kann, sind hierzu in der Regel ein ausreichend großer Arbeitsraum bzw. der geschädigte Fahrbahnbereich bis auf das Niveau der Kiesplanie aufzubrechen, zerstörte Schachtringe zu ersetzen und der Objektoberbau mit Abdeckung ggf. mit Spezialmörtel auf 5 mm unter Sollhöhe der Fahrbahndecke neu aufzubauen. Anschließend ist der Arbeitsraum bzw. der geschädigte Fahrbahnbereich in der Objektumgebung mit Beton C12/15 oder C20/25, Konsistenz F1/C1 oder mit speziellem schnell abbindendem Reparaturbeton bis Unterkante Asphaltdeckschicht zu verfüllen und zu verdichten. Nach ausreichender Abbindezeit ist die Betonfläche mit Haftkleber in ausreichender Menge anzusprühen und mit Gussasphalt oder Asphaltbeton in der Dicke der bestehenden Fahrbahn- decke zu überbauen. Der Anschluss an das Einbauobjekt und an die bestehende Fahrbahndecke ist als Fuge (i. d. R. mit Bitumenschmelzband) auszubilden. An der Oberkante des Einbauobjektes darf die Fahrbahndeckschicht maximal 5 mm überstehen.

C.3.5 Grenzwerte, Toleranzen, Prüfungen und Verjährungsfristen

Es gelten die in den ZTV BEA-StB bzw. ZTV Asphalt-StB angegebenen Grenzwerte und Toleranzen, sofern in Abschnitt B.3 keine abweichenden/ergänzenden Regelungen vorgegeben sind. Für die Prüfung gelten die Vorgaben der TP Asphalt-StB. Für den Umfang und die Art der Prüfungen gelten die Vorgaben der ZTV Asphalt-StB. Es gelten die Verjährungsfristen der ZTV BEA-StB.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 111 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 112]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.4 Aufgrabungen und Spartenarbeiten

C.4.1 Allgemeines

Für Baumaßnahmen in und auf öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen im Stadtgebiet München sowie in und auf städtischen Privatflächen im Eigentum des Baureferates, Hauptabteilung Tiefbau, gilt die Aufgrabungsordnung der Landeshauptstadt München (AufgrO). Diese Verwaltungsanordnung regelt die Beantragung, Genehmigung, Koordinierung und Kostenermittlung von Baumaßnahmen. Sie kann auf der Internetseite der Landeshauptstadt München unter der Rubrik Stadtrecht bzw. unter dem Link: http://www.muenchen.info/dir/recht/alph_portal.html abgerufen werden. Vor Beginn der Baumaßnahme müssen Leitungsauskünfte bei den Spartenträgern angefordert werden, um sich über die Lage tatsächlich vorhandener Sparten zu informieren und um diese zu berücksichtigen. Von den verschiedenen Spartenträgern wurden Merkblätter zum Schutz von Versorgungsleitungen aufgelegt, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Eine Liste mit aktuellen Kontaktdaten der Leitungsträger können bei folgender Stelle eingeholt werden: Landeshauptstadt München Baureferat HA Tiefbau Aufgrabungen im Straßenraum (TZ 5) Friedenstraße 40 81660 München Service.baustellenmanagement@muenchen.de Telefon: (089) 233-61257/-61258 Fax: (089) 233-61255

C.4.1.1 Technische Vorschriften Aufgrabungen, d.h. das Aufnehmen des Straßenoberbaus, das Ausheben von Untergrund bzw. Unterbaumaterial (z.B. zur Ver- oder Freilegung von Leitungen) sowie das Wiederverfüllen bis zum Planum und Wiederherstellen des Oberbaus werden in den ZTV A-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, behandelt. Für Aufgrabungen und Spartenarbeiten im Bereich der Landeshauptstadt München gelten die jeweils gültigen Vorgaben der ZTV A-StB, sofern nachfolgend keine abweichenden/ergänzenden Regelungen getroffen werden.

C.4.1.2 Bautechnische Grundsätze Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Deshalb ist grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung so wieder herzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist. Voraussetzungen für das Erreichen der technischen Gleichwertigkeit sind u.a., dass:

 die Fugen zwischen den neu eingebauten und vorhandenen Schichten des Oberbaues fachgerecht geschlossen werden. Hierauf ist bei der Abnahme besonders zu achten.

 hinsichtlich des Aussehens (insbesondere Helligkeit, Farbe und Struktur) bei der Wiederherstellung der Oberfläche die gleiche Art z.B. der Gesteinskörnungen wie in den Nachbarflächen verwendet wird.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 112 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 113]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Wiederherstellung von Verkehrsflächen erfolgt in der Regel in einer Baustufe, dabei wird der Oberbau in einem Zuge wieder hergestellt.

C.4.1.3 Baustoffe, Baustoffgemische Für die Baustoffe und Baustoffgemische gelten die Anforderungen der ZTV Stra Mü, ZTV E-StB, ZTV SoB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB, ZTV Pflaster-StB und der ZTV Fug-StB. Ergänzend zu den ZTV A-StB gilt, dass für die Verfüllung der Aufgrabung das vorhandene Aushubmaterial verwendet werden kann, sofern es den Anforderungen aus Abschnitt B.2 (Erdbau, Schichten ohne Bindemittel) entspricht. Ist das Aushubmaterial ungeeignet, kann der Einbau einer geeigneten Frostschutzschicht nachträglich (Bodenaustausch) durch die Abt. Straßenunterhalt und -betrieb erfolgen, die diese Leistungen gemäß der gültigen Aufgrabungsordnung, Abschnitt "Auffüllung von Grabungen und vorläufige Straßenwiederherstellung", dem Leitungsbetreiber (Maßnahmeträger) in Rechnung stellen. Soweit das Verfüllmaterial augenscheinlich nicht den Kriterien nach Abschnitt B.2.4 entspricht, ist auf Verlangen der Abt. Straßenunterhalt und -betrieb ein Eignungsprüfbericht hierfür vorzulegen. Steht unbrauchbarer Boden an, ist auf Verlangen der Abt. Straßenunterhalt und -betrieb gleichfalls eine Frostschutzschicht durch Bodenaustausch herzustellen. Die Entsorgung von unbrauchbarem Aushubmaterial, sowie die Lieferung und Einbau von frostsicherem Material geht zu Lasten des Maßnahmeträgers.

C.4.1.4 Anforderungen an Verdichtung, Verformungsmodul und Ebenheit Verdichtungsgrad und Verformungsmodul Für den im Bereich der Verfüllzone und im übrigen Grabenbereich zu erreichenden Verdichtungsgrad und Verformungsmodul gelten die Anforderungen der ZTV A-StB i.V. mit der ZTV E-StB bzw. ZTV SoB-StB (siehe auch die Abschnitte B.2.1 bzw. B.2.4). Die Verdichtungs- bzw. Tragfähigkeitsnachweise sind in Anwesenheit des zuständigen Straßenunterhaltsbezirks durchzuführen. Können bei Wiederverwendung des ausgehobenen Bodens die in den Abschnitten B.2.1 bzw. B.2.4 vorgeschriebenen Werte für den Verdichtungsgrad bzw. Verformungsmodul nicht erreicht werden, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen muss zumindest der Verdichtungsgrad bzw. Verformungsmodul des umgebenden Untergrundes bzw. der umgebenden Tragschichten ohne Bindemittel erreicht werden; mit dem Straßenbaulastträger ist eine Abstimmung zu erzielen. Ebenheit Der Anschluss an die vorhandene Straßenbefestigung ist höhengleich durchzuführen. Neben Einbauten müssen die Anschlüsse 4 bis 8 mm über deren Oberfläche liegen, neben Rand- einfassungen und wasserführenden Rinnen 5 bis 10 mm über der Rinne. Für die Grenzwerte der Unebenheiten in Längsrichtung gelten die ZTV Stra Mü, ZTV Asphalt-StB, die ZTV Beton-StB und die ZTV Pflaster-StB. Für die Ebenheit in der Querrichtung innerhalb der Aufgrabung gilt bei maschinellem Einbau 1,5°/ der Wiederherstellungsbreite als zulässige Höhenabweichung, bei einer Grabenbreite bis zu oo 2,00 m höchstens ±3 mm, soweit die Randbereiche der Aufgrabung (Bestandsflächen) keine größeren Unebenheiten aufweisen. Bei Einbau von Hand gelten 2,5°/ der Wiederherstellungsbreite, bei Grabenbreiten bis zu 2,00 m oo

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 113 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 114]

Landeshauptstadt München Baureferat

höchstens ±5 mm als zulässige Höhenabweichung.

C.4.1.5 Prüfungen

C.4.1.5.1 Allgemeine Hinweise Es sind die nach den ZTV Stra Mü, ZTV E-StB, ZTV SoB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB, ZTV Pflaster-StB und ZTV Fug-StB erforderlichen Prüfungen durchzuführen.

C.4.1.5.2 Prüfungen der Verdichtung bei Erdbauarbeiten Die ausreichende Verdichtung der Verfüllzone ist nachzuweisen. Eigenüberwachungsprüfungen Der Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen für die Verdichtungskontrolle ist entsprechend den Vorgaben der ZTV A-StB vorzunehmen. Es sind die Anforderungen gem. Abschnitt B.2.1.2.2 zu erfüllen. Die Lagerungsdichte kann bei Auffüllhöhen >0,60 m durch Sondierung mittels der Leichten Rammsonde (DPL-5, Spitzenquerschnitt 5 cm² mit 10 kg Masse) nach TP BF-StB Teil B 15.1 oder der Schweren Rammsonde DPH nach DIN EN ISO 22476-2 festgestellt werden. Die in Tabelle 2, Abschnitt B.2.1.2.2.2, genannten Werte sind zu erreichen. Bei der endgültigen Wiederherstellung von Leitungsgräben können nach Vereinbarung die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen auch als Kontrollprüfungsergebnisse übernommen werden, wenn der Auftraggeber der Aufgrabung (Maßnahmeträger) in geeigneter Weise die Eigenüberwachungsprüfungen überwacht und die Prüfungen (in Anwesenheit des zuständigen Straßenunterhaltsbezirks!) vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Straßenbaulastträger auf Verlangen vorzulegen. Kontrollprüfungen Die Kontrollprüfungen werden vom Auftraggeber der Aufgrabung (Maßnahmeträger) beauftragt und durch eine, für dieses Fachgebiet, nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchgeführt. Abweichend zu den ZTV A-StB gilt: Die Entfernungen der Prüfstellen soll maximal 200 m betragen; bei Baulängen ≤ 200 m sind jedoch mindestens 2 Prüfungen vorzunehmen. Gem. Abschnitt B.2.6.1.2.1 gilt: Bei Anwendung des dynamischen Fallgewichtsgeräts bzw. von Rammsondierungen ist die Anzahl der Prüfungen zu verdoppeln. Ein entsprechender Termin ist fünf Arbeitstage vor der Prüfung mit dem Straßenunterhaltsbezirk zu vereinbaren. Kommt der Straßenunterhalt einer Teilnahme an einem fristgerecht vereinbarten Termin nicht nach und legt der Maßnahmeträger den Nachweis einer ausreichenden Verdichtung vor, gilt der Nachweis als erbracht. Kommt der Maßnahmeträger der Verdichtung nicht, oder nicht in der geforderten Qualität nach, so kann der Straßenunterhaltsbezirk den Verdichtungsnachweis auf Kosten des Maßnahmeträgers durchführen lassen. Kostenregelung Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber der Aufgrabung (Maßnahmeträger).

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 114 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 115]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.4.1.5.3 Prüfungen des Oberbaues Die Prüfungen der eingebauten Schichtdicken und die Verdichtung der einzelnen Oberbauschichten sind entsprechend den jeweiligen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTVen) durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind dem Straßenbaulastträger auf Verlangen vorzulegen. Asphaltschichten Abweichend von den ZTV A-StB gilt: Kontrollprüfungen des Auftraggebers sollen bei Aufträgen ab 500 m² zusammenhängender Fläche für jede Schicht durchgeführt werden. Zu bestimmen sind Bindemittelgehalt, -art, Korngrößen- verteilung, Hohlraumgehalt und Verdichtungsgrad. In begründeten Fällen kann auch eine Kontrollprüfung bei kleineren Flächen notwendig sein. Nachweise der Schichtdicken oder des Einbaugewichtes Ab 50 m² zusammenhängende Einzelfläche sind die Nachweise der Einbaudicke oder des Einbaugewichtes der Schichten ohne Bindemittel und/oder der gebundenen Oberbauschichten gemäß den ZTV Stra Mü, ZTV SoB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB und ZTV Pflaster-StB, zu führen.

C.4.1.6 Mängel Es gelten die vertraglichen Regelungen der Mängelansprüche der ZTV Stra Mü, bzw. der jeweiligen ZTVen. Abweichend zu den Regelungen der ZTV A-Stb gilt: Die Verjährung der auf den §§128 bis 134 (Telekommunikationsgesetzt) beruhenden Ansprüchen richten sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Stand Oktober 2022: Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen: 3 Jahre).

C.4.1.7 Übernahme durch den Straßenbaulastträger Die Übernahme soll unverzüglich nach der Fertigstellung erfolgen. Voraussetzung für die Übernahme ist die Fertigstellungsmeldung und die Vorlage aller vereinbarten Unterlagen durch den Auftraggeber. Wegen wesentlicher Mängel kann der Straßenbaulastträger die Übernahme bis zu deren Beseitigung verweigern. Die Übernahme kann der Straßenbaulastträger von der Durchführung und Vorlage zusätzlicher Kontrollprüfungen – auch bei Einzelaufgrabungen – abhängig machen. Die Kosten dieser Untersuchungen trägt zunächst der Straßenbaulastträger. Werden die im Vertrag geforderten Werte nicht erreicht, hat der Auftraggeber der Maßnahme diese Kosten zu übernehmen und beim Auftragnehmer Nachbesserung zu verlangen. Die Übernahme ist danach erneut zu beantragen. Abweichend zur ZTV A-StB gilt: Wird vom Straßenbaulastträger innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung (bei Maßnahmen <100 m²) kein Übernahmetermin festgelegt, gilt die wiederhergestellte Verkehrsfläche nach Ablauf dieser Frist als übernommen. Für Baumaßnahmen mit einem Arbeitsrahmen größer 100 m² oder einer Länge größer 100 m findet eine gemeinsame Übernahme vor Ort mit dem Maßnahmeträger und dem zuständigen Straßenunterhaltsbezirk statt. Der Straßenunterhaltsbezirk kann die Erfordernis einer gemeinsamen Übernahme aussetzen. Bei zweistufigen Bauweisen (z.B. Einbau in der kalten Jahreszeit) gelten die Sonderregelungen gemäß der Aufgrabungsordnung, Abschnitt „Übernahme der in Anspruch genommenen Flächen“.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 115 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 116]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.4.2Verfüllen und Verdichten der Aufgrabung

Analog zu Abschnitt B.2 gilt: Der Boden ist lagenweise einzubauen und zu verdichten. Die Schütthöhe ist dabei in Abhängigkeit von Bodenart und Verdichtungsgerät festzulegen.

C.4.3Wiederherstellen des Oberbaues

Die Zuständigkeiten bei der Wiederherstellung des gebundenen Oberbaues sind in der Aufgrabungsordnung, Abschnitt „Endgültige Wiederherstellung“ geregelt.

C.4.3.1 Allgemeines Ziel der Wiederherstellung ist es, den Oberbau der aufgegrabenen Verkehrsfläche so wieder herzustellen, dass er dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist. Ist die Wiederherstellung des Oberbaues mit dem vorgefundenen Schichtenaufbau technisch nicht zweckmäßig, orientiert sich die Wiederherstellung, abweichend zur ZTV A-StB an den Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München gem. Abschnitt C.8. Unterschreitet oder überschreitet der vorgefundene Schichtenaufbau deutlich den gemäß Belastungsklasse erforderlichen Aufbau nach RStO, wird in Anlehnung an den vorhandenen Oberbau im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger eine Bauweise festgelegt. Es gelten die Anforderungen der Abschnitte B.3, B.4, B.5 und C.

C.4.3.2 Oberbau mit Asphalt Die Wiederherstellung einer Asphaltbefestigung erfolgt nur im Heißeinbau. Die Zusammensetzung des Asphaltdeckschichtmischguts ist der Zusammensetzung der vorhandenen Asphaltdeckschicht anzupassen. Beim Handeinbau von Mischgut für Asphaltschichten sind Thermobehälter zum Antransport des Asphaltmischgutes zu verwenden. Bauverfahren Bei größerer Anzahl (n >4) von dicht aufeinanderfolgenden Aufgrabungen eines Auftraggebers in der Fahrbahn (Abstand untereinander bis zu 10 m, z.B. bei der Überprüfung von Rohrverbindungen) müssen die betroffenen Fahrstreifen mit einer neuen Asphaltdeckschicht in der größten Aufgrabungsbreite versehen werden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob es wirtschaftlich vertretbar ist, größere Flächen instand zu setzen, gegebenenfalls unter Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers. Die geschnittenen oder gefrästen Ränder der Asphaltbefestigungen sind bei der Vorbereitung zum Schließen der Aufgrabung staubfrei und sauber zu halten. In der Asphaltdeckschicht ist die Naht als Fuge auszubilden.

C.4.3.3 Oberbau mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen Der wieder einzubauende Belag ist in Form und Farbe an den vorhandenen Belag anzupassen. Aufbrüche in Pflasterdecken mit ganzen Steinen sind wieder mit ganzen Steinen in gleicher Farbe zu schließen. Es ist darauf zu achten, dass Pflastersteine oder Platten in den Bereichen eingebaut werden, in denen sie aufgenommen wurden, damit die alte Oberflächenstruktur, Farbe des

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 116 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 117]

Landeshauptstadt München Baureferat

Gesteines, Form usw. gewahrt werden. Die Ränder der stehen gebliebenen Beläge dürfen nicht gelockert sein und die neuen Fugen sich nicht von den angrenzenden Fugen unterscheiden.

C.4.3.4 Einfassungen und Entwässerungsrinnen Sofern Einfassungen und Entwässerungsrinnen von dem Aufbruch betroffen sind oder durch den Aufbruch nicht mehr standfest sind oder unterhöhlt wurden, sind sie aufzunehmen und gemäß Abschnitt B.4.5.3 Borde, Randeinfassungen sowie den ATV DIN 18318 auf ein Fundament aus Beton – bei Einfassungen zusätzlich mit Rückenstütze aus Beton neu zu versetzen.

C.4.3.5 Übersicht zu Abtreppungen und Reststreifenbreiten Die gebundenen Oberbauschichten sind nach dem Einbau der Tragschichten ohne Bindemittel um das Maß der Auflockerung der Randzonen der Tragschichten ohne Bindemittel zurückzunehmen, mindestens jedoch um die in Tabelle 21 angegebenen Werte. Anschließend sind die aufgelockerten Randzonen der Tragschichten ohne Bindemittel nachzuverdichten. Fehlendes Material ist zu ergänzen. Die Abtreppungen sind parallel zur Grabenkante, bei Verbreiterungen innerhalb des Grabens (Schächte, Ausbrüche usw.) rechtwinklig, vorzunehmen. Abtreppungen der gebundenen Schichten sind grundsätzlich scharfkantig herzustellen. Loses Aufbruchmaterial ist zu entfernen. Beton- und Asphaltschichten sind zu schneiden bzw. zu fräsen. Es ist vor Baubeginn zu prüfen, ob es wirtschaftlich vertretbar ist, größere Breiten zu erneuern.

Tabelle 21: Abtreppungen und Reststreifenbreiten bei der Wiederherstellung der Verkehrsflächenbefestigung

Nr.OberbauAbtreppung/Rückschnitt je SeiteReststreifenbreiten*) (Maß der gebundenen Verkehrs- flächenbefestigung, die zurück- zunehmen ist)
Grabentiefe T <2,00 mGrabentiefe T ≥2,00 m
1Asphaltschichten: Asphaltdeckschicht, Asphalttragschicht (ggf. Asphalttrag- deckschicht)Mindestens 15 cmMindestens 20 cm<35 cm vom Rand der Befestigung bzw. der nächstgelegenen Fuge oder Naht oder dem Rand bzw. der Innenkante der Randeinfassung
2BetondeckeMindestens 15 cmMindestens 20 cm<120 cm bis zum Rand oder zur nächsten Fuge; das Verhältnis Breite zu Länge soll 0,4 nicht unterschreiten.
3BetontragschichtMindestens 30 cm zzgl.Asphaltdeck- schicht nach Zeile 1 vgl. Anhang 7 Bild 1Mindestens 30 cm zzgl.Asphalt- deckschicht nach Zeile 1 vgl. Anhang 7 Bild 1<80cm zum Fahrbahnrand bzw. zum Plattenrand Ein Breiten-/Längenverhältnis von L/B: 1 : 1,2 bzw. 1,2 : 1 ist anzustreben. Ein Verhältnis <0,5 ist nicht zulässig.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 117 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 118]

Landeshauptstadt München Baureferat

4Pflasterdecke / PlattenbelagFahrbahnen und Parkstreifen <40 cm bis zum Pflasterrand oder ½ Bogenbreite der Pflasterung Geh- und Radwege Formatbreite oder <20 cm einschl. evtl. vorhandener gebundener Tragschicht
mit Tragschicht ohne BindemittelMindestens 15 cmMindestens 20 cm
mit gebundener TragschichtMindestens 15 cm und zusätzlich eine FormatbreiteMindestens 20 cm und zusätzlich eine Formatbreite
5Altbauweisen (Setzpacklage, Rüttelschotter, Einstreudecken)Wiederherstellung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger

*) Auch größere Reststreifen sind zu entfernen, wenn diese sichtbar gelockert sind, oder an den Rändern Fugenspalten entstanden sind.

C.4.3.6 Zwischenzeitliche Befestigung der Grabungsflächen Abweichend zu den ZTV A-StB gilt: Werden nach der Auffüllung der Aufgrabung die Verkehrsflächen nicht sofort wiederhergestellt, sind sie mit einer provisorischen Tragdeckschicht (Einbaustärke bis zu 20 cm, entsprechend Abschnitt B.3) verkehrssicher zu verschließen. Die provisorische Befestigung führt der Maßnahmeträger durch. Die notwendige Einbaustärke ist mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Es gelten die Regelungen der Aufgrabungsordnung. In Sonderfällen (besonders belastete Straßen) ist eine Vereinbarung über den Einbau einer dickeren Tragschicht mit abweichender Körnung zu treffen. Die Kosten gehen zu Lasten des Maßnahmeträgers. Auf Gehbahnen mit einer Oberfläche aus einer Deckschicht ohne Bindemittel (wassergebundene Decke, Kiesmakadam) ist eine Feinplanie (±1 cm) herzustellen.

C.4.3.7 Endgültige Befestigung von Grabungsflächen auf Fahr- und Gehbahnen und in verkehrsberuhigten Bereichen Abweichend zu den ZTV A-StB gilt: Für die endgültige Wiederherstellung von Grabungsflächen gelten die Regelungen der Aufgrabungsordnung. Um einen bautechnischen sinnvollen Bauablauf zu ermöglichen, sowie Synergieeffekte zu nutzen werden alle Baumaßnahmen durch den Straßenbaulastträger auf die Erfordernis einer koordinierten Wiederherstellung geprüft. Die koordinierte Wiederherstellung erfolgt durch den Straßenbaulastträger. Die Zuständigkeiten für Grabungswiederherstellungen, die nicht im Zuge einer koordinierten Wiederherstellung verschlossen werden, können der Aufgrabungsordnung entnommen werden. Soweit es sich um Klinkerplattenbeläge handelt, ist bezüglich der Wiederherstellung eine Rücksprache/Abstimmung mit dem zuständigen Straßenunterhaltsbezirk notwendig.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 118 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 119]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.5 Münchner Standards Barrierefreiheit

C.5.1 Gesicherte Überquerungsstellen

Einheitliche Bordsteinhöhe Der Bordstein wird auf der gesamten Überquerungsbreite auf 3±0 cm abgesenkt.

Bordsteinausbildung Vor dem Richtungsfeld bleibt die Bordsteinkante unbearbeitet (kantig) mit einem Regelabstich von 3±0 cm. Beidseits des Richtungsfeldes wird die Bordsteinkante mit einem Radius von r = 2 cm abgerundet (nachbearbeitet).

Verlegung der Bodenindikatoren an Gehwegen mit angrenzender Fahrbahn Die Anzeige einer gesicherten Querungsstelle für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt durch einen zweireihigen Auffindestreifen aus Noppenplatten, an den ein zweireihiges Richtungsfeld, zwei Rippenplatten tief, anschließt. Der Auffindestreifen verläuft quer über die Gehbahn. Das anschließende Richtungsfeld endet am Bordstein (siehe Abbildung1).

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 119 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 120]

Landeshauptstadt München Baureferat

Abbildung 1: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle (LZA oder Zebrastreifen) mit einheitlicher Bordsteinhöhe (Absenkung auf 3 cm Bordhöhe)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 120 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 121]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die Rippen des Richtungsfeldes müssen immer in Querungsrichtung (Gehrichtung) weisen. Die Bodenindikatoren werden im Kreuzfugenverband verlegt und sind talbündig zur umgebenden Belagsoberfläche einzubauen, d.h. die Rippen/Noppen der Platten ragen über das Niveau der Gehwegoberfläche hinaus. Die Ausführung erfolgt auf Mittelinseln entsprechend. Bei Querungsstellen mit Fußgängerampel verläuft der Auffindestreifen im Abstand von maximal 25 cm zur Außenkante des Signalmastes (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Schematische Ansicht einer Querungsstelle

Bei Kreuzungen sollten die Bodenindikatoren auf der kreuzungsabgewandten Seite zum Signalmast angeordnet werden und entlang der Furt in einer Flucht und stets auf der gleichen Seite der Signalmasten liegen.

Verlegung der Bodenindikatoren bei Zebrastreifen Bei Zebrastreifen wird das Richtungsfeld und der anschließende Auffindestreifen neben einer 1,8 - 2,0 m breiten freizuhaltenden Überquerungsstelle für Rollstuhl- und Rollatornutzer*innen verlegt (siehe Abbildung 3).

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 121 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 122]

Landeshauptstadt München Baureferat

Abbildung 3: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit Zebrastreifen (einheitliche Bordsteinhöhe)

Verlegung der Bodenindikatoren an Gehwegen mit begleitenden Radwegen Bei einer gesicherten Überquerungsstelle und einem Radweg hinter einer Aufstellfläche (siehe Abbildung 4) unterscheidet sich das zweireihige Richtungsfeld beidseits des Radweges mit nur einer Rippenplatte Tiefe gegenüber dem zweireihigen Richtungsfeld neben der Fahrbahn mit zwei Rippenplatten Tiefe. Zur weiteren Unterscheidung für Blinde und Sehbehinderte erfolgt der Abstich zum Radweg mit 1,5 cm und zur Fahrbahn mit 3 cm.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 122 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 123]

Landeshauptstadt München Baureferat

Abbildung 4: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit LZA und Radweg hinter Aufstellfläche (einheitliche Bordsteinhöhe)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 123 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 124]

Landeshauptstadt München Baureferat

Bei einer gesicherten Überquerungsstelle und einem Radweg unmittelbar neben der Fahrbahn wird das zweireihige Richtungsfeld hinter dem Radweg zwei Rippenplatten tief (siehe Abbildung 5) verlegt.

Abbildung 5: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit LZA und Radweg unmittelbar neben der Fahrbahn (einheitliche Bordsteinhöhe)

Verlegung von Bodenindikatoren bei weit zurückliegenden, inneren Leitlinien Einzelne Auffindestreifen (zweireihige Noppenplatten) werden bei üblichen Gehwegbreiten bis zur Hauswand bzw. zum Betoneinfassstein (innere Leitlinie) geführt. Dabei können die Auffindestreifen auch abgekröpft werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 124 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 125]

Landeshauptstadt München Baureferat

Bei weit zurückliegenden inneren Leitlinien, z.B. Hauswänden, sollten die beiden Auffindestreifen bis zu einem gemeinsamen Schnittpunkt geführt werden. Anschließend wird ein einreihiger Leitstreifen aus Rippenplatten bis zur inneren Leitlinie verlegt. Der Leitstreifen beginnt an einem Abzweigfeld (2x2 Noppenplatten) (siehe Abbildung 6).

Abbildung 6: Schematische Darstellung einer gesicherten Überquerungsstelle mit weit zurückliegenden inneren Leitlinien

C.5.2 Bushaltestellen

Die Bordsteinhöhe an Bushaltestellen beträgt 18 cm. An Bus- und Tramhaltestellen führt ein dreireihiger Auffindestreifen aus Rippenplatten zur ersten Fahrzeugtür des Verkehrsmittels (siehe Abbildung 7). Die Rippenplatten verlaufen über die Breite der Gehbahn parallel zum Bordstein und enden ca. 30 cm vor der Bordsteinkante, d. h. im Abstand einer halben Gehwegplatte zum A18-Bordstein. Die Rippenplatten werden im Kreuzfugenverband verlegt. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Rippenplatten talbündig eingebaut werden, d. h. dass ihre Rippen über das Niveau des Gehweges hinausragen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 125 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 126]

Landeshauptstadt München Baureferat

Abbildung 7: Schematische Darstellung - Verlegemuster Rippenplatte Bushaltestelle am Fahrbahnrand (Buskap analog)

Wird der Auffindestreifen durch einen Radweg unterbrochen, so ist die Radwegquerung vor und nach dem Radweg durch ein Richtungsfeld anzuzeigen (siehe Abbildung 8). Das Richtungsfeld besteht aus einer Reihe Rippenplatten, die um 90 Grad gedreht zu den Rippenplatten des Auffindestreifens verlegt werden (Verlauf der Rippen des Richtungsfeldes in Querungsrichtung). Das Richtungsfeld verläuft über die gesamte Breite des dreireihigen Auffindestreifens.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 126 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 127]

Landeshauptstadt München Baureferat

Abbildung 8: Schematische Darstellung - Verlegemuster Rippenplatte Bushaltestelle am Fahrbahnrand mit Radweg (Buskap analog)

Bei der Planung von Tramhaltestellen sind die aktuellen Vorgaben der SWM hinsichtlich der Barrierefreiheit einzuholen.

C.6 Abrechnungsunterlagen

Soweit im Leistungsverzeichnis die Ausfertigung von Abrechnungsunterlagen vorgesehen ist, wird ergänzend zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München (ZVB-VOB) Folgendes festgelegt: Der Bestand (Altbestand und Neubau) ist vor Baubeginn bzw. nach Fertigstellung lückenlos aufzunehmen und durch Anfertigung von Bestandsplänen und Werkzeichnungen zu belegen. Für die Bestandsaufnahme ist ein gemeinsamer Termin frühzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Während des weiteren Bauablaufes werden Daten wie Aufbruchstärken, Aushubtiefen, etc. im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durchlaufend festgehalten und regelmäßig im Aufmaßplan ergänzt. Die örtliche Lage der Bauarten und Entwässerungsanlagen muss durch Bezugslinien und Einbindemaße eindeutig festgelegt werden. Der Auftragnehmer hat zur Schlussrechnung eine prüfbare Aufstellung der Baustofflieferungen bzw. -rücklieferungen und Ausbaumaterialien mitzuliefern. Die Materialien sind mit vollständig ausgefüllten Wiegescheinen oder Lieferscheinen zu belegen. Abweichungen für Granitgroßsteine: bis 8 % Granitkleinsteine und Mosaiksteine: bis 5 % Randeinfassungen: bis 10 % Ausbauasphalt bis 10 % werden toleriert.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 127 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 128]

Landeshauptstadt München Baureferat

Bei elektrooptischer Bestandsaufnahmen mit digitaler Datenspeicherung sind die Vorgaben zur „Elektrooptischen Bestandsaufnahme mit digitaler Datensicherung“ zu beachten. Die Pläne sind nach den "Vorgaben zum Datenaustausch mit dem Baureferat Tiefbau, Abteilung Straßenplanung und -bau, T1/VI-OBL“, in der jeweils gültigen Fassung in technisch einwandfreier Form zu fertigen. Die Punkteliste ist im amtlichen Bezugs- und Lagesystem UTM, Höhenbezugssystem DHHN12 und Lagebezugssystem DHDN90/GK, mit sieben Vorkommastellen zu erstellen und dem Auftraggeber noch am Aufmaßtag zu übergeben. Der Bestandsplan ist dem Auftraggeber mindestens drei Arbeitstage vor Baubeginn sowohl digital (pdf- oder plt-Datei und dwg-Datei) als auch in Papierform zu übergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Baubeginn bzw. der Beginn der Aufbrucharbeiten erst erfolgen darf, wenn die Bestandspläne durch den Auftraggeber anerkannt sind. Verzögerungen beim Beginn der Arbeiten aufgrund verspätet oder in mangelhafter Form eingereichter Bestandspläne gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Spätestens mit der Schlussrechnung sind folgende Bestandspläne gemäß den Vorgaben abzuliefern: 3-fach: Bestandsplan (Altbestand u Neubau) M 1 : 250, farbig (als Referenzplott) 1-fach: Bestandspläne als Plott-Datei im HPGL2 Format 1-fach: Bestandspläne (digital) als dxf-, und dwg-Datei. Werden die Abrechnungspläne in mangelhafter Form oder nach der Schlussrechnung vorgelegt, beginnt die Frist zur Prüfung der Schlussrechnung mit dem Eingang der ordnungsgemäß abgegebenen Pläne. Werden neu erstellte Anlagen zur Straßenentwässerung erbracht, sind diese im amtlichen Bezugs- und Lagesystem UTM, Höhenbezugssystem DHHN12 und Lagebezugssystem DHDN90/GK am offenen Rohrgraben einzumessen. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist zeitnah ein Ausführungsplan mit allen erforderlichen Angaben vorzulegen. Nach der Planfreigabe und spätestens mit der Schlussrechnung sind abzugeben: 2-fach: Bestandplan M 1 : 250, farbig 1-fach: Bestandplan als "pdf"- oder Plott-Datei 1-fach: Bestandplan (digital) als dxf-, und dwg-Datei 1-fach: ASCII-Datei mit codierten Koordinaten (digital)

C.7 Vorgaben zum Datenaustausch und Zeichnerische Darstellung

von Plänen des Baureferates Tiefbau

C.7.1 Bestands- und Projektpläne

Die Vorgaben zum Datenaustausch mit dem Baureferat Tiefbau - Abteilung Straßenplanung und - bau (Bau-T1) mit Darstellung von Bestands- und Projektplänen können beim Baureferat Tiefbau, Abteilung Straßenplanung und -bau T1/VI-S Friedenstraße 40, 81671 München Frau Langer Zimmer 2.602 Tel. (089) 233-61132 Fax (089) 233-61135 e-mail: iris.langer@muenchen.de angefordert werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 128 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 129]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.7.2 Dokumentationspläne "zur Abrechnung und Dokumentation"

Folgende Vorgaben und Anweisungen können beim Baureferat Tiefbau Abteilung Straßenplanung und -bau T1/VI-OBL

Friedenstraße 40, 81671 München, Fax (089) 233-61115 e-mail: bauleitung.t1@muenchen.de angefordert werden. ▪ Vorgaben zum Datenaustausch mit dem Baureferat Tiefbau - Abteilung Straßenplanung und -bau (Bau-T1/VI-OBL) mit Darstellung von Dokumentationsplänen zur Abrechnung und Dokumentation bei T1/VI-OBL ▪ Vorgaben zur „Elektrooptischen Bestandsaufnahme mit digitaler Datensicherung“ ▪ Vorgaben zur "Digitalen Bestandsvermessung im Zuge von Straßenbauarbeiten für Entwässerungsleistungen" Folgende Vorgaben und Anweisungen können für Straßenbauprojekte im Auftrag vom Baureferat Tiefbau, Straßenunterhalt und - betrieb, T22, beim Baureferat Tiefbau Abteilung Zentrale Aufgaben TZ2 Friedenstraße 40, 81671 München, Fax (089) 233-61515 e-mail: dokumentation-strasse.tz2.bau@muenchen.de angefordert werden. ▪ Zeichenanweisung für die Erstellung von Dokumentationsplänen zur Abrechnung und Dokumentation mit Vorgaben zum Datenaustausch mit dem Baureferat Tiefbau, T1/IV-OBL und T22 ▪ Zeichenanweisung für vereinfachte Dokumentationspläne ▪ Zeichenanweisung für vereinfachte Dokumentationspläne bei Aufgrabungen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 129 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 130]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.8 Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München

C.8.1 Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München – Asphaltbauweise

Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München – ZTV Stra Mü 01/2022 (Qualitätsanforderungen gemäß Leistungsbeschreibung bzw. ZTV Stra Mü)
Belastungsklasse 1)Bk100Bk32Bk10Bk3,2Bk1,8Bk1,0Bk0,3
Dimensionierungsrelevante Beanspruchung [B] In Mio.> 32> 10 - 32> 3,2 - 10> 1,8 – 3,2> 1,0 – 1,8> 0,3 – 1,0<= 0,3
DTV (SV) im Ausführungsjahr
(LKW >= 3,5t und Busse / 24h)>4000>1200 – 4000>400 – 1200200 – 400< 200< 200< 200
Geschoßflächenzahl----> 1,20,61 - 1,2< 0,61
StraßentypHauptverkehrsstraßeHauptverkehrsstraßeHauptverkehrsstraße, IndustriesammelstraßeHauptverkehrsstraße, IndustriestraßeWohnsammelstraßeAnliegerstraßeAnliegerstraße
Straße im GewerbegebietStraße im GewerbegebietBefahrbarer Wohnweg
Wohnsammelstraßeohne Busverkehr 3)ohne Busverkehr 3)ohne Busverkehr 3)
Mindestdicke frostsicherer Oberbau 4a)55 cm55 cm55 cm50 cm50 cm50 cm40 cm
Fahrbahn3cm SMA 8 S 7) 25/55-553cm SMA 8 S 7) 25/55-553cm SMA 8 S 7) 25/55-553cm AC 8 D S25/55-554cm AC 11 D S 50/704cm AC 11 D N 50/703cm AC 8 D N 50/70
4cm SMA 11 S 2) 25/55-554cm SMA 11 S 2) 25/55-554cm SMA 11 S 2) 25/55-553cm SMA 8 S 25/55-55
Baustandard3cm AC 8 D S25/55-554cm AC 11 D S25/55-55
Alternative 116cm AC 32 T N 50/7014cm AC 32 T N 50/7011cm AC 32 T N 50/70
Alternative 29cm AC 22 B S / AC 16 B S 25/55-559cm AC 22 B S / AC 16 B S 25/55-559cm AC 22 B S / AC 16 B S 25/55-557cm AC 16 B S 25/55-55
8cm AC 16 B S 25/55-558cm AC 16 B S 25/55-558cm AC 16 B S 25/55-557cm AC 16 B S 25/55-55E ≥ 100 MPa V2Alternative bei Bk bis 0,1 Mio.:
9cm AC 22 B S / AC 16 B S 25/55-556cm AC 16 B S 25/55-55Deck-, Binder- auf vorhandenerbis 10cm AC 16 T D 50/70
Betontragschicht (ca. 10cm) 6)E ≥ 120 MPa V2bis 12cm AC 22 T D * 50/70
12cm AC 32 T S30/453cm AC 8 D S 50/70* bei Baulicher Erhaltung
22cm AC 32 T S 30/4518cm AC 32 T S 30/4514cm AC 32 T S 30/45oder vorhandene Betontragschicht (ca. 15cm) 6)E ≥ 120 MPa V26cm AC 16 B N 50/7026cm FK 4a)
Alternative: Deckschicht auf TragschichtE ≥ 45MPa V235cm FK 4a)
oder vorhandene Betontragschichtoder vorhandene Betontragschichtoder vorhandene Betontragschicht (ca. 15cm) 6)19cm AC 32 T S 30/45-53cm 4b)4b)E ≥ 45 Mpa V2
(ca. 22cm) 6)(>15 - <22cm) 6)E ≥ 120 MPa V218cm AC 32 T S 30/45E ≥ 45 MPa V235cm 4a)(-40cm4b) )
E ≥ 120 MPa V2-55cm4b)
E ≥ 120 MPa V2E ≥ 45 MPa V235cm FK 4a)
E ≥ 45 Mpa V2
E ≥ 120 MPa V2-57cm 4b)
E ≥ 45 MPa V235cm FK 4a)
E ≥ 45 MPa V235cm FK 4a)-65cm
-69cm
Radweg3 cm AC 8 D N bzw. AC 5 D L auf 7 cm AC 16 T N; Begrenzung Betoneinfasssteine; Frostschutzschicht bis 45 cm unter endgültiger Ok 4b)
GehbahnGehwegplatten aus Beton (Kunststeinplatten) 35/35/6,5cm oder 35/35/10; in Ausnahmefällen Klinker 20/20/7 cm; Begrenzung Betoneinfasssteine; Frostschutzschicht bis 45 cm unter endgültiger Ok. 4b)
In begründeten Ausnahmefällen kann die Gehbahn in Asphaltbauweise (3 cm AC 8 D N bzw. AC 5 D L auf 6 cm AC 16 T N bzw. 12 cm AC 32 T S) erstellt werden.
Einfahrtsbereich (Abschnitt C.1.2):Gehwegplatten 35/35/10 cm; in Ausnahmefällen Klinker 20/20/7cm; Frostschutzschicht entsprechend Gehbahnbereich, bei besonderer Belastung z.B. Tiefgaragenzufahrt 15 cm Schottertragschicht 0/32
überwiegend PKW
Einfahrtsbereich (Abschnitt C.1.2):Gehwegplatten 35/35/12 cm, auf 12 cm bzw. 14 cm wasserdurchlässiger Asphalttragschicht (Hohlraumgehalt 15-18 Vol.-%); in begründeten Ausnahmefällen: 3 cm AC 8 D S auf 12 cm AC 32 T S
regelmäßiger LKW/ Schwerverkehr
Parkbucht: überwiegend PKW3 cm AC 8 D S auf 8 cm AC 22 T N oder Groß-/Kleinsteinpflaster sandverfugt; Frostschutzschicht entsprechend dem FahrbahnbereichGroßstein- bzw. Betonsteinpflaster 5) mit Rasenfugen
regelmäßiger LKW / Schwerverkehr4 cm AC 11 D S auf 12 cm AC 32 T N, bzw. 4 cm AC 11 D S auf 16 cm AC 32 T N oder Großsteinpflaster sandverfugt; Frostschutzschicht entsprechend dem Fahrbahnbereich
BordsteinA2; in städtebaulich bedeutsamen Straßen A1 (Ausnahme); Mittelstreifen: B6B6, Parkbucht (fahrbahnseitig): B6, h = 180 mm abgesenkt bei Asphaltoberbau in der Parkbucht
Parkbucht (fahrbahnseitig): B6, h=180mm, abgesenkt bei Asphaltoberbau in der Parkbucht; B6, h = 260mm, abgesenkt bei Pflasteroberbau in der ParkbuchtB6, h = 260 mm abgesenkt bei Pflasteroberbau in der Parkbucht
RinneGussasphalt: Einbaudicke bis 3,5cm: MA 8 S bzw. GroßsteinpflasterStandard: Deckschicht bis Bordstein; bei Längsgefälle < 0,5%: 2,5cm Gussasphalt 0/8
Einbaudicke 3,5 bis 4,5 cm: MA 11 S1-, 2-,3- reihigAlternative (bestandsabhängig): Großstein-, Betonpflaster, 1-, 2-, 3- reihig
Anmerkungen:
1) Für die Einstufung in die Belastungsklassen Bk0,3 bis 100 ist gemäß RStO 12 die dimensionierungsrelevante Beanspruchung B maßgeblich. Sie kann auf der Grundlage des DTV (SV) unter Zuhilfenahme von straßenklassenspezifischen Lastkollektivquotienten
oder anhand detaillierter Achslasten ermittelt werden. Hierbei wird ein Nutzungszeitraum von 30 Jahren angenommen.
Sofern für untergeordnete Straßen (Belastungsklasse Bk0,3 bis Bk1,8) kein DTV(SV) vorliegt kann die Belastungsklasse entsprechend der Entwurfssituation (nach RASt) gemäß Tabelle 2, RStO 12 abgeleitet werden. Eventueller Busverkehr muss dabei berücksichtigt werden.Asphaltdeckschicht
2)SMA 11 S darf nicht in Straßenabschnitten eingesetzt werden in denen Lärmvorsorgemaßnahmen nach 16. BImschV festgesetzt sind (s. GeoInfo Kartendienst Tiefbau „Lärmvorsorge“). In diesen Abschnitten dürfen nur Fahrbahnbeläge mit Lärmkorrekturwerten nach RLS 19 (SMA 8, DSH V 5, SMA 5, AC 8, AC 11) eingesetzt werden. In lärmsensiblen Bereichen (Hauptverkehrsstraßennetz mit dichter Randbebauung) sollte auf den großflächigen Einsatz von SMA 11 möglichst verzichtet werden und ein alternativer Fahrbahnbelag verwendet werden.
3)Im Bereich von stark belasteten Stauräumen ist eine Bauweise mindestens nach Bk3,2 zu wählen.Asphaltbinderschicht
4a)Die angegebene Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus bezieht sich (gem. RStO 12, Tabelle 6 und 7) auf eine Unterlage der Frostempfindlichkeitsklasse F2, auf die Frosteinwirkungszone II, auf eine geschlossene seitliche Bebauung entlang der Straße, auf Grund- oder Schichtenwasser, das dauernd oder zeitweise
höher als 1,5 m unter Planum stehen kann, die Gradiente weniger als 2 m über GOK liegt und die Entwässerung über Rinnen, Abläufe und Rohrleitungen erfolgt.Asphalttragschicht
Bei der Dickenangabe der Frostschutzschicht (FSS) wird von der jeweils technisch notwendigen Schichtdicke in Abhängigkeit des Materials (vorwiegend Rundkorn) sowie der mindestens zu erreichenden Tragfähigkeitswerte der FSS und der Unterlage (Planum) gem. Tabelle 8 RstO 12 ausgegangen Bei Erreichen eines höheren Verformungsmoduls auf der Unterlage (Planum) kann die angegebene Dicke der FSS bis zur einbautechnisch erforderlichen Schichtdicke zum Erreichen des anforderungsgerechten Verformungsmouduls an der Oberfläche der FSS reduziert werden. Die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus (siehe oben) ist einzuhalten.
4b)Bei Untergrund der Frostempfindlichkeitsklasse F3 (sehr frostempfindlich) ist der frostsichere Oberbau bei Bk10 bis Bk100 auf mind -65 cm, bei Bk1,0 bis Bk3,2 auf mind. -60 cm und bei Bk0,3 auf mind. -50 cm herzustellen.
5) Zugelassen sind nur ungefärbte Betonsteine (in 10 cm Stärke)
6) Bei bestehenden Zementbetontragschichten ist ein Asphaltoberbau von mindestens 14 cm Gesamtdicke zu wählen; d.h. die Dicke der Asphaltbinderschicht ist um mindestens 2 cm zu erhöhen. Sofern dies aufgrund vorgegebener Fahrbahndeckenhöhen nicht eingehalten werden kann, darf unter Beibehaltung der belastungsklassengerechten Gesamtoberbaudicke die Zementbetontragschicht bis auf eine Restdicke von mindestens 15 cm abgefräst werden. Sollen bestehende Zementbetontragschichten mit Asphaltschichten in einer Gesamtdicke von <14 cm überbaut werden, so sind entweder Fugenschnitte analog dem Fugenbild der bestehenden Unterlage auch in den Asphaltschichten anzuordnen oder in Absprache mit der Arbeitsgruppe Straßenbautechnik besondere armierende oder spannungsabsorbierende Vorkehrungen zu treffen.
7) Treten hohe Radialkräfte auf (z.B. enge Kreuzungen oder Kreisverkehr) kann als Alternative zum Splittmastixasphalt ein Asphaltbeton (vgl. Abschnitte B.3.3.8.1 und B.3.3.7) verwendet werden.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 130 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 131]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.8.2 Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München – Verkehrsberuhigte Bereichen nach StVO und Fußgängerbereiche

Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in verkehrsberuhigten Bereichen nach StVO und Fußgängerbereichen in München – ZTV Stra Mü 01/2022 (Qualitätsanforderungen gemäß Leistungsbeschreibung bzw. ZTV Stra Mü)
(Verwiesen wird auf die Qualitätsanforderungen gemäß Leistungsbeschreibung bzw. ZTV Stra Mü)
ZweckbestimmungZugang und Zufahrt zu mehreren Anwesen mit Geschäfts- und Lagerräumen mit regelmäßigemZugang und Zufahrt zu mehreren Wohnanwesen, auch mit Garagenanlagen für PKW,
und NutzungsartLKW- Lieferverkehr (z.B. Fußgängerzone)gelegentlicher LKW- Verkehr zur Ver- und Entsorgung von Wohnungen,
jedoch ohne Lieferverkehr zu Geschäfts- und Lagerräumen
Belastungsklasse nach RStO 12Bk3,2Bk1,8Bk1,0Bk0,3
Mindestdicke frostsicherer Oberbau 1a)50 cm50 cm50 cm40 cm
Dicke der Tragschicht je nach Belastung
4cm AC 11 D S 25/55-55
4cm AC 11 D S 25/55-554cm AC 11 D N 50/703cm AC 8 D N 50/70
Asphalt - Befestigung11cm AC 32 T N 30/45
18cm AC 32 T S 30/4516cm AC 32 T S 30/4514cm AC 32 T N 30/45EV2 ≥ 100 MPa
EV2 ≥ 120 MPaEV2 ≥ 120 MPaEV2 ≥ 120 MPa26cm FK 1a)
EV2 ≥ 45 MPa
EV2 ≥ 45 MPa35cm FK 1a)EV2 ≥ 45 MPa35cm FK 1a)EV2 ≥ 45 MPa35cm FK 1a)
-57cm 1b)-55cm1b)-53cm 1b)
Kleinsteinpfla
Großsteinpflaster 7) GroßsteinpflasterGroßsteinpflaster 7)Großsteinpflaster 7)sterGroßsteinpflaster 7) Kleinsteinpflaster Betonsteinpflaster 7)
16cm Gr 3)16cm Gr 3)16cm Gr 3)16cm Gr 3)Kl. Größe 1, 2 oder 316cm Gr 3)Kl Größe 1, 2 oder 310cm BSt.6)
10cm - 8cm10cm - 8cm
5 cm Bettung (gebunden) 4 cm Bettung (ungebunden)EV2 ≥ 120 MPa4cm Bettung EV2 ≥ 120 MPa4cm Bettung
EV2 ≥ 150 MPa4cm Bettung5cm Bettung (gebunden) 4 cm Bettung (ungebunden)EV2 ≥ 150 MPa4cm BettungEV2 ≥ 150 MPa4cm Bettung12cm PA 22 T WDA 50/70 2)EV2 ≥ 120 MPa4 cm Bettung
PflasterEV2 ≥ 120 MPaEV2 ≥ 45 MPa30cm KTS 1a) EV2 ≥ 45 MPa30cm KTS 1a)
(barrierefreie Ausführung14cm PA 22 T WDA 25/55-55 2)EV2 ≥ 45 MPa30 cm KTS 1a) -42cm – 44cm 1b) -44cm 1b)
Allseitig bearbeitet (gesägt))EV2 ≥ 45 MPaEV2 ≥ 120 MPa35cm STS 1a)EV2 ≥ 45 MPa35cm FK 1a)-50cm 1b)
EV2 ≥ 45 MPaEV2 ≥ 45 MPacm 1b)
EV2 ≥ 45 MPa35cm FK 1a)-55cm 1b)-55cm 1b)
-70cm; -69cm 1b)
KunststeinplattenKunststeinplattenNatursteinplatten 4)KunststeinplattenKunststeinplatten Klinkerplatten 6)
12cm Ku 35/35/1212cm Ku 35/35/12>=10cm12cm Ku 35/35/1010cm Ku 35/35/10 8)7cm Kli
4cm Bettung5 cm Bettung (gebunden) 4 cm Bettung (ungebunden)5 cm Bettung (gebunden) 4 cm Bettung (ungebunden)5 cm Bettung (gebunden) 4 cm Bettung (ungebunden)EV2 ≥ 120 MPa4cm Bettung EV2 ≥ 120 MPa4cm Bettung
Plattenbelag14cm PA 22 T WDA 25/55-55 2)12cm PA 22 T WDA 50/70 2)
14cm PA 22 T WDA 25/55-55 2)EV2 ≥ 120 MPa
EV2 ≥ 120 MPaEV2 ≥ 120 MPa35 cm FK 1a) EV2 ≥ 45 MPaEV2 ≥ 45 MPa30 cm KTS 1a) EV2 ≥ 45 MPa30cm KTS 1a)
EV2 ≥ 45 MPa35 cm FK 1a)35cm FK 1a)-44cm 1b) – 41cm1b)
EV2 ≥ 45 MPa35cm FK 1a)EV2 ≥ 45 MPa35cm FK 1a)-66cm; -65cmm
-65cm-70cm; -69cm
Alle befestigten Verkehrsflächen müssen in einer baulichen Abgrenzung versehen werden. Höhengleiche Abgrenzungen gegenüber befestigten Flächen können mit Betonpflaster- bzw. Großsteinpflastersteinen oder auch mit Betoneinfasssteinen ausgeführt werden; gegenüber unbefestigten Flächen sind grundsätzlich Betonbordsteine (B7) bzw. Betoneinfasssteine mit entsprechender Rückenstütze zu verwenden.
EinfassungAbgrenzungen mit Höhenunterschied sind grundsätzlich mit Natursteinmaterial auszubilden; dabei ist zu beachten, dass diese zwischen befestigten Flächen und Grünflächen aus Granit-Leistensteinen 8,5/17,0 cm (in Ausnahmefällen mit Bordsteinen B6)
ebenfalls mit entsprechender Rückenstütze auszuführen sind.
RinneRinnenausbildungen im Bereich von Asphaltdecken mit Gussasphalt, oder alternativ mit Großsteinen (bestandsabhängig).
Rinnenausbildungen im Bereich von Pflasterdecken oder Plattenbelägen können ebenfalls in Verbindung mit gleichartiger Flächenbefestigung vorgesehen werden.
Einbauten (wie z.B. Baum-Befahrene Einbauten sind so zu dimensionieren, dass sie den jeweiligen Belastungen standhalten. Die zugelassene Radlast ist verkehrsabhängig zu berücksichtigen. Der Nachweis ist durch ein entsprechendes Herstellerzertifikat zu erbringen.
schutzplatten / Baumscheiben)An Einbauten, die nicht mit PKW, Reinigungsfahrzeugen, LKW, o.ä. befahren werden, gelten geringere Anforderungen. Diese Einbauten sind i.d.R. standardmäßig im EGT-Katalog des Baureferates, HA Tiefbau, abgebildet.
Anmerkungen:
1a) Die angegebene Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus bezieht sich (gem. RstO 12, Tabelle 6 und 7) auf eine Unterlage der Frostempfindlichkeitsklasse F2, die Frosteinwirkungszone II, auf eine geschlossene seitliche Bebauung entlang der Straße, auf Grund- oder Schichtenwasser das dauernd oder zeitweise
höher als 1,5 m unter Planumstehen kann, die Gradiente weniger als 2 m über GOK liegt und die Entwässerung über Rinnen, Abläufe und Rohrleitungen erfolgt.
Bei der Dickenangabe der ToB (Frostschutzschicht – FSS bzw. Schottertragschicht – STS) wird von der jeweils technisch notwendigen Schichtdicke in Abhängigkeit des Materials (bei FSS vorwiegend Rundkorn) sowie der zu erreichenden Tragfähigkeitswerte der Schichtart und der Unterlage (Planum) gem. Tabelle 8 RStO 12 ausgegangen. Bei Erreichen eines höheren Verformungsmoduls auf der Unterlage (Planum) kann die angegebene Dicke der FSS bis zur einbautechnisch erforderlichen Schichtdicke zum Erreichen des anforderungsgerechten Verformungsmouduls an der Oberfläche der FSS reduziert werden. Die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus (siehe oben) ist einzuhalten
1b) Bei Untergrund der Frostempfindlichkeitsklasse F3 (sehr frostempfindlich) ist der frostsichere Oberbau bei Bk 1,0 bis Bk 3,2 auf mind. 60 cm und bei Bk 0,3 auf mind. 50 cm herzustellen.
2) Gebundene Tragschichten für Pflaster- und Plattenbeläge sind i.d.R. als wasserdurchlässigen Asphalttragschichten PA 22 T WDA (Hohlraumgehalt 15-18 Vol.-% in der fertigen Schicht) herzustellen. Alternativ kann als Tragschicht auch eine Dränbetontragschicht DBT 32 (Druckfestigkeit mind. 15 MPa, Hohlraumgehalt der fertigen Schicht >= 15 Vol.-%) entsprechend dem Merkblatt für Dränbetontragschichten M DBT i.V. mit dem Merkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen MVV verwendet werden Pflasterdecken und Plattenbeläge auf einer gebundenen Tragschicht sind i.d.R auf einer gebundenen Bettung oder einer ungebundene Bettung aus Baustoffgemischen 0/5, 0/8 zu verlegen. Die Verwendung von Splitt 2/5 ist nur in Abstimmung mit dem AG zulässig Die Filterstabilität zwischen Bettung und gebundener Tragschicht ist durch geeignete Maßnahmen z.B. durch das Auflegen eines Vliesstoffes (Geotextil GRK 3 mit Mindestflächengewicht >180 g/m2 oder GRK 4) oder durch aufstreuen und Einkehren eines durch praktische Versuche ermittelten geeigneten Splittes mit einem Feinanteil der Kategorie ƒ1 gemäß den (TL Gestein-StB) sicherzustellen. Bettung aus Baustoffgemischen gem. TL Pflaster-StB 0/5 bzw. 0/8 vorzusehen Splitt 2/5mm kann alternativ bei nicht befahrenen Bereichen verwendet werden.
3) Großsteinpflaster sollte für stärker frequentierte Fußwegflächen nur bei gleichzeitig hohen Verkehrslasten, z.B. Lieferverkehr, verwendet werden.
4) Natursteinplatten sollen nur in städtebaulich bedeutsamen Bereichen verwendet werden. Dabei ist eine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen.
Die Natursteine müssen den Richtlinien zur Prüfung und Auswahl von Naturstein (DIN EN 1341 sowie ergänzende Anforderungen der LHM gem. Anhang 4, Blätter 1 und 2) entsprechen.
Seitenverhältnis der Plattenbemessung höchstens 1:1,5, Dicke der Natursteine 1/4 der maximalen Plattenlänge, jedoch mindestens 10 cm. Alternativ können auch Verbundplatten mit Natursteinvorsatz verwendet werden. Für den Vorsatz gelten die v.g. Anforderungen für die technischen und physikalischen Eigenschaften des Natursteins entsprechend.
Die einwandfreie Verklebung von Natursteinvorsatz und Betonplatte ist durch Haftzugprüfung nachzuweisen.
5) Zugelassen sind nur ungefärbte Betonsteine (in 10 cm Stärke).
6) Grundsätzlich sollen Klinkerplatten der Farbe "blaubunt" im Format ca. 20/20/7 cm verwendet werden.
7) Für Fahrzeugabstellflächen können Groß- oder Betonsteinpflasterflächen auch mit Rasenfugen ausgeführt werden.
8) Verkehrsberuhigter Bereich: ggf. bei Belagswechsel und im Einfahrtsbereich bei regelmäßigem LKW-Verkehr Ku 35/35/12 cm

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 131 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 132]

Landeshauptstadt München Baureferat

C.8.3 Baustandards für Verkehrsflächenbefestigungen in München - Bushaltestellen

Baustandards für Bushaltestellen in München – ZTV Stra Mü 01/2022 (Qualitätsanforderungen gemäß Leistungsbeschreibung bzw. ZTV Stra Mü)
Belastungsklasse 9)BK 32 (Ausführung Bk 100 8))Bk32Bk10Bk10
Busfrequenz 2)≥ 250 7)≥ 150 - < 250 7)> 100 - < 150 7)Bis 100 7)
Mindestdicke frostsicherer Oberbau 1a)55 cm55 cm55 cm55 cm
alternativ: 4), 5) 4), 5) 26 cm C30/37 29cm C30/37 XM2, XF4, WS XM2, XF4, WS E ≥ 150 MPa V2 10 cm AC 32 TS 30/45 E ≥ 120 MPa V2 E V2 ≥ 45 MPa 35cm STS 1a) -64cm 1b) E ≥ 45 MPa 35cm FK 1a) V2 -71cm6) 5 cm HD ATG 11 50/70 8 cm SMA 16 B S 10/40-65 18cm AC 32 T S 30/45 E ≥ 120 MPa V2 E V2 ≥ 45 MPa 35cm FK 1a) -66cm6) 6) 6cm SMA 16 B S 10/40-65 5 cm HD ATG 11 50/70 8cm AC 22 B S 10/40-65 8 cm SMA 16 B S 10/40-65 12 cm AC 32 T S 30/45 14 cm AC 32 T S 30/45 E ≥ 120 MPa E ≥ 120 MPa V2 V2 E V2 ≥ 45 MPa 35cm FK 1a) E V2 ≥ 45 MPa 35cm FK 1a) -61cm 1b) -62cm6) 2cm SMA 5 S 25/55-55 8cm SMA 16 B S 10/40-65 16cm AC 32 T S 30/45 E ≥ 120 MPa V2 E V2 ≥ 45 MPa 35cm FK 1a) -61cm 1b)
Anmerkungen:
1a) Die angegebene Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus bezieht sich (gem. RstO 12, Tabelle 6 und 7) auf eine Unterlage der Frostempfindlichkeitsklasse F2, die Frosteinwirkungszone II, auf eine geschlossene seitliche Bebauung entlang der Straße, auf Grund- oder Schichtenwasser das dauernd oder zeitweise
höher als 1,5 m unter Planum stehen kann, die Gradiente weniger als 2 m über GOK liegt und die Entwässerung über Rinnen, Abläufe und Rohrleitungen erfolgt.
Bei der Dickenangabe der ToB (Frostschutzschicht - FSS bzw. Schottertragschicht – STS) wird von der jeweils technisch notwendigen Schichtdicke in Abhängigkeit des Materials (bei FSS vorwiegend Rundkorn) sowie der zu erreichenden Tragfähigkeitswerte der Schichtart und der Unterlage (Planum) gem. Tabelle 8 RStO 12 ausgegangen. Bei Erreichen eines höheren Verformungsmoduls auf der Unterlage (Planum) kann die angegebene Dicke der FSS / STS bis zur einbautechnisch erforderlichen Schichtdicke zum Erreichen des anforderungsgerechten Verformungsmouduls an der Oberfläche der FSS / der STS reduziert werden. Die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus gem. Zeile 3 ist einzuhalten.
1b) Bei Untergrund der Frostempfindlichkeitsklasse F3(sehr frostempfindlich) ist der frostsichere Oberbau auf mind -65 cm herzustellen
2) Die Dicke der Oberbauschichten kann anhand der Busfrequenz (siehe oben) oder entsprechend der RstO 12 Methode 2 „Bestimmung von B anhand von Achslastdaten“ ermittelten dimensionierungsrelevanten Beanspruchung [B] entsprechend Tafeln 1 und 2 im Einzelfall festgelegt werden. Bei Festlegung der Schichtdicken anhand der Ermittlung von [B] nach RStO 12 ist bei Anwendung der Betonbauweise eine Belastungsklasse höher zu wählen, wenn die Betondecke nicht seitlich verankert wird
3)Entwässerungsrinnen entlang der Haltekante sind unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles möglichst zu vermeiden. Bei einem Längsgefälle ≤ 0,4 % sind Entwässerungsrinnen als einzeiligen Großsteinpflasterrinne (gesägt, allseitig grob nachbearbeitet) auf Betonfundament gem. Ziffer B.4.5.4.2 auszubilden (auf eine geeignete Anordnung von Dehnfugen ist zu achten). In Ausnahmefällen ist eine Ausführung als Gussrinne (vgl. Abschnitt B.3.3.10, Gussasphalt; Breite 10 cm) zulässig, wenn die Rinne nicht befahren wird.
4) Einbauten sind in Haltestellen aus Beton möglichst zu vermeiden. Bereits vorhandene Einbauten (z.B. Schachtabdeckungen u. a.) sind beim Anlegen der Fugen zu berücksichtigen. Nicht vermeidbare Einbauten sind so anzuordnen, dass sie in ein Fugenkreuz integriert werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Risssicherung eine Flächenbewehrung der Platte vorzusehen.
5) In Abhängigkeit der Breite des Fahrstreifens sind folgende Plattenlängen anzustreben: Fahrstreifenbreite: 3,25 m Plattenlänge ca. 3,50 m Fahrstreifenbreite: 3,50 m Plattenlänge ca. 4,00 m
6) Bei Endhaltestellen und Bushaltestellen in Gefällestrecken ist eine Ausführung in der nächsthöheren Belastungsklasse zu prüfen
7) Die Angabe der Belastungsklasse in Abhängigkeit der Busfrequenz bezieht sich auf eine überwiegende Nutzung durch Gelenkbusse und Buszüge. Erfolgt eine Nutzung überwiegend durch Solobusse ist die Bestimmung der dimensionierungsrelevanten Beanspruchung [B] anhand von Achslastdaten (siehe Fußnote 2) )zu prüfen.
8) Bei seitlicher Verankerung der Betondecke ist die Ausführung in Bk32 gem. RStO Tafel 2 Zeile 2 bzw. 3.1 zulässig
9) Bei Kaphaltestellen muss die Belastungsklasse mindestens der Belastungsklasse der umgebenden Verkehrsfläche entsprechen.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.2022 132 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 133]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhänge - Verzeichnis Anhänge.......................................................................................................................................134 Anhang 1: Homogenbereiche (zu Abschnitt B.2).....................................................................135 Anhang 2: Regelzeichnung Erdarbeiten...................................................................................139 Anhang 3: Prüfverfahren zur Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit bei ToB, WDA und DBT ................................................................................................................................................140 Anhang 4: Anforderungen an Pflastersteine und Platten sowie Randeinfassungen.................142 Anhang 4, Blatt 1.1: Platten aus Naturstein gem. DIN EN 1341- Aussehen, Formen und Maße...................................................................................................................................142 Anhang 4, Blatt 1.2: Platten aus Naturstein gem. DIN EN 1341 - Mechanisch-physikalische Eigenschaften.....................................................................................................................143 Anhang 4, Blatt 2.1: Pflastersteine aus Naturstein gem. DIN EN 1342 Formen, Maße und Aussehen............................................................................................................................144 Anhang 4, Blatt 2.2: Pflastersteine aus Naturstein gem. DIN EN1342 – Mechanisch- physkalische Eigenschaften................................................................................................145 Anhang 4, Blatt 3.1: Bordsteine aus Naturstein in Anlehnung an DIN EN 1343 - Aussehen, Formen und Maße...............................................................................................................146 Anhang 4, Blatt 3.2: Bordsteine aus Naturstein in Anlehnung an DIN EN 1343 - Aussehen, Formen und Maße...............................................................................................................147 Anhang 4, Blatt 3.3: Bordsteine aus Naturstein in Anlehnung an die DIN EN 1343 - Mechanisch-physikalische Eigenschaften...........................................................................148 Anhang 4, Blatt 4.1: Gehwegplatten/Schmuckplatten aus Beton „Münchner Modell“ in Anlehnung an DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 - Aussehen, Formen und Maße................149 Anhang 4, Blatt 4.2: Gehwegplatten/Schmuckplatten aus Beton „Münchner Modell“ in Anlehnung an DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 - Mechanisch-physikalische Eigenschaften ............................................................................................................................................150 Anhang 4, Blatt 5.1: Platten aus Beton gem. DIN EN 1339 - Aussehen, Formen und Maße ............................................................................................................................................151 Anhang 4, Blatt 5.2: Platten aus Beton gem. DIN EN 1339 - Mechanisch-physikalische Eigenschaften.....................................................................................................................152 Anhang 4, Blatt 6.1: Pflastersteine aus Beton gem. DIN EN 1338 - Aussehen, Formen und Maße...................................................................................................................................153 Anhang 4, Blatt 6.2: Pflastersteine aus Beton gem. DIN EN 1338- Mechanisch-physikalische Eigenschaften.....................................................................................................................154 Anhang 4, Blatt 7.1: Bodenindikatoren aus Beton in Anlehnung an DIN EN 1338, DIN EN 1339 - Aussehen, Formen und Maße..................................................................................155 Anhang 4, Blatt 7.2: Bodenindikatoren aus Beton in Anlehnung an DIN EN 1338, DIN EN 1339 - Mechanisch-physikalische Eigenschaften................................................................156 Anhang 4, Blatt 8.1: Einfasssteine aus Beton gem. DIN EN 1340, DIN 438 - Aussehen, Formen und Maße...............................................................................................................157 Anhang 4, Blatt 8.2: Einfasssteine aus Beton gem. DIN EN 1340, DIN 438 - Mechanisch- physikalische Eigenschaften...............................................................................................158 Anhang 4, Blatt 9: Pflasterklinker und Klinkerplatten gem. DIN EN 1344, DIN 18503 - Aussehen, Formen und Maße.............................................................................................159 Anhang 4, Blatt 9.2: Pflasterklinker und Klinkerplatten gem. DIN EN 1344, DIN 18503 - Mechanisch-physikalische Eigenschaften...........................................................................160 Anhang 4, Blatt 10.1: Anforderungen an Baustoffe für die Bettung - Baustoffgemische 0/4, 0/5 und 0/8 (gebrochen)......................................................................................................161 Anhang 4, Blatt 10.2: Anforderungen an Baustoffe für die Bettung - Grobe Gesteinskörnung (Splitt 2/5)............................................................................................................................162 Anhang 4, Blatt 10.3: Anforderungen an Baustoffe für Fugen - Baustoffgemische 0/4, 0/5 (gebrochen).........................................................................................................................163

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 133 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 134]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 10.4: Anforderungen an Baustoffe für Fugen - Baustoffgemisch 0/3 (gebrochen).........................................................................................................................164 Anhang 4, Blatt 10.5: Anforderungen an Baustoffe für Fugen - Grobe Gesteinskörnung (Splitt 1/3, 2/5)...............................................................................................................................165 Anhang 4, Blatt 11: Anforderungen an Bettungsmörtel und Fugenmörtel (Bindemittel Zement ggf. modifiziert)....................................................................................................................166 Anhang 5: Ausführungsbeispiele für Platten- und Pflasterbeläge sowie Randeinfassungen....167 Anhang 5, Blatt 1: Beispiel: Gehbahnecke rechtwinkelig.....................................................167 Anhang 5, Blatt 2: Beispiel: Gehbahnecke spitzwinklig.......................................................168 Anhang 5, Blatt 3: Beispiel: Gehbahnecke stumpfwinklig....................................................169 Anhang 5, Blatt 4: Bordsteine aus Naturstein, Ausführungsbeispiele..................................170 Anhang 5, Blatt 5: Betonfasssteine, Ausführungsbeispiele..................................................171 Anhang 5, Blatt 6: Pendelrinne aus Gussasphaltmit Längsgefälle <0,4 %..........................172 Anhang 6: Grundstückseinfahrten und Einfahrtsbereiche........................................................173 Anhang 6, Blatt 1: Grundsätzliche Ausführung von Grundstückseinfahrten – Systemskizzen ............................................................................................................................................173 Anhang 6, Blatt 2: Grundsätzliche Ausführung von Grundstückseinfahrten – Systemskizzen ............................................................................................................................................174 Anhang 6, Blatt 3: Eingangssituation verkehrsberuhigter Bereiche.....................................175 Anhang 6, Blatt 4: Eingangssituation verkehrsberuhigter Bereiche.....................................176 Anhang 7: Betondecken und Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln (zu Abschnitt B.5) ................................................................................................................................................177 Anhang 7, Bild 1: Schematische Darstellung einer Aufgrabung durch eine vorhandene Betontragschicht.................................................................................................................177 Anhang 7, Bild 2: Schematische Darstellung, Anordnung der Fugen..................................177 Anhang 7, Bild 3: Schematische Darstellung, Haltstelle am Fahrbahnrand.........................178 Anhang 7, Bild 4: Schematische Darstellung - Detail: Schnitt, Beton auf STS.....................178 Anhang 7, Bild 5: Schematische Darstellung - Detail: Schnitt, Beton auf ATS.....................178 Anhang 8: Grenzwerte für die Detailkotierung.........................................................................179 Anhang 9: Zusammenstellung technischer Vorschriften und Regelwerke................................180

Anhänge

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 134 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 135]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 1: Homogenbereiche (zu Abschnitt B.2)

Im Folgenden werden diejenigen Homogenbereiche im Sinne der ZTV E-StB klassifiziert und beschrieben, die erfahrungsgemäß bei Erdarbeiten im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen nach Maßgabe der ZTV StraMü auftreten können.

1 Organogener Boden

Organogener Boden kommt als Oberboden bzw. Mutterboden im Rahmen der Erdarbeiten vor allem im Bereich des Straßenbegleitgrüns bzw. bei Randstreifen vor. Die Mächtigkeit des Oberbodens beträgt i.d.R. 0,1 bis 0,3 m. Die mehr oder weniger kiesig- sandigen Schluffe weisen zumeist eine braune bis dunkelbraune Färbung auf. Sie sind nach DIN 18196 der Bodengruppe OU, gem. DIN 18300 (alt) der Bodenklasse 1 und gem. ZTV E-StB der Frostempfindlichkeitsklasse F3 für sehr frostempfindliche Böden zugehörig. Die Oberböden werden als Homogenbereich O1 (OU) (organische Böden) zusammengefasst und werden folgendermaßen charakterisiert:

Homogenbereich O1 (OU)
SchichtBodengruppe DIN 18196KorngrößenverteilungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
Organogener Boden (Oberboden)OU1-7-1-1 bis 0-5-2-310 % 0 %Sehr weich bis weich 0,3 bis 0,72 % bis 20 %-

Tabelle 1: Homogenbereich O1 (OU)

2 Bindige Decklehme bzw. Verwitterungslehme („Rotlage“),

Lößlehme

In ungestörten Bereichen stehen unter dem Oberboden bisweilen Decklehme bzw. verwitterte Schotter („Rotlage“) an. Die i.d.R. mehr oder weniger kiesig-sandigen Schluffe entsprechen der Bodengruppe UL/UM (leicht- bzw. mittelplastische Schluffe). Bei hohen Kiesanteilen liegt die Bodengruppe GU* vor. Bisweilen können auch Lößlehme angetroffen werden. Sie bestehen aus mehr oder weniger sandig-kiesigen, partiell auch tonigen Schluffen (Bodengruppen UM und TM). Die genannten Deckschichten sind von weicher bis steifer Konsistenz und als setzungsempfindlich einzustufen. Die bindigen Böden sind nach ZTV E-StB stark frostempfindlich (Frostempfindlichkeitsklasse F3). Nach DIN 18300 (alt) ist das Material mittelschwer lösbar (Bodenklasse 4). Für Erdarbeiten werden diese Böden als Homogenbereich B1 (U) (bindige, geogene Böden) ausgewiesen:

Homogenbereich B1 (U)
SchichtBodengruppe DIN 18196KorngrößenverteilungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
DeckschichtenUL/UM-GU*0-6-2-2 bis 0-2-2-60 % 0 %weich bis steif 0,6 bis 0,95 % bis 30 %locker bis mitteldicht
LößlehmeUM/TM0-6-2-2 bis 1-7-1-10 % 0 %weich bis steif 0,6 bis 1,010 % bis 30 %-

Tabelle 2: Homogenbereich B1 (U)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 135 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 136]

Landeshauptstadt München Baureferat

3 Auffüllungen

Unter dem Oberboden bzw. unter Asphaltlagen können lokal künstliche Auffüllungen vorliegen.

4 Nichtbindige grobkörnige bzw. kiesige Auffüllungen

Die kiesigen Auffüllungen bestehen zumeist aus Kies-Sand- und Kies-Schluffgemischen (Bodengruppen [GW, GU]), denen z.T. Ziegelbruch, Straßenbelagsbruch oder Bauschutt beigemischt sind. Auffüllmaterial mit abweichenden Zusammensetzungen, als an den Bohrpunkten der geotechnischen Untersuchungen vorgefunden, ist nicht auszuschließen. Das Material ist i.d.R. locker bis mitteldicht z.T. dicht gelagert. Nach ZTV E-StB sind die Auffüllböden, je nach Feinkornanteil, nicht bis mittel frostempfindlich (Frostempfindlichkeitsklassen F1 bis F2). Nach DIN 18300 (alt) sind die Auffüllungen der Bodenklassen 3 zuzuordnen und sind damit leicht lösbar. Die Auffüllungen werden als Homogenbereich B2 (AG) (kiesige Auffüllungen) zusammengefasst und werden folgendermaßen charakterisiert:

Homogenbereich B2 (AG)
SchichtBodengruppe DIN 18196KorngrößenverteilungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
Nichtbindige Auffüllungen[GW,GU]0-0-1-9 bis 0-2-3-50 % bis 20 % 0%--locker bis mitteldicht z.T. dicht

Tabelle 3: Homogenbereich B2 (AG)

5 Bindige feinkörnige bzw. lehmige Auffüllungen

Die Auffüllungen bestehen zumeist aus mehr oder weniger sandig-kiesigen, partiell auch tonigen Schluffen (Bodengruppen [GU*/UL/UM/TM/TL]), denen z.T. Ziegelbruch, Straßenbelagsbruch oder Bauschutt beigemischt sind. Auffüllmaterial mit abweichenden Zusammensetzungen, als an den Bohrpunkten vorgefunden, ist nicht auszuschließen. Das Material ist von sehr weicher bis steifer Konsistenz und als setzungsempfindlich einzustufen. Die bindigen Böden sind nach ZTV E-StB stark frostempfindlich (Frostempfindlichkeitsklasse F3). Nach DIN 18300 (alt) ist das Material mittelschwer lösbar (Bodenklasse 4). Die lehmigen Auffüllungen werden als Homogenbereich B3 (AU) (bindige Auffüllungen) zusammengefasst und werden folgendermaßen charakterisiert:

Homogenbereich B3 (AU)
SchichtBodengruppe DIN 18196KorngrößenverteilungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
Bindige Auffüllungen[GU*/UL/UM/ TM/ TL]2-7-1-0 bis 0-3-2-50 % 0 % bis 10 %sehr weich bis steif 0,4 bis 1,05 % bis 40 %-

Tabelle 4: Homogenbereich B3 (AU)

6 Nichtbindige Quartäre Kiese und Sande

Unter den Auffüllungen bzw. den Lehmen stehen i.d.R. grau gefärbte Quartärkiese und -sande an.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 136 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 137]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die sandigen, lokal steinigen Kiese sind meistens geschichtet, wobei die einzelnen Schichten unterschiedliche Sand- und Schluffanteile haben. Nach ZTV E-StB sind die Kiese und Sande, die einen Korngrößenanteil <0,063 mm (Schluffkorn) unter 5 % aufweisen, nicht frostempfindlich (Frostempfindlichkeitsklasse F1). Feinkornreichere Kiese sind gering bis mittel frostempfindlich (Klasse F2). Die feinkornärmeren Schotter werden der Bodenklasse 3 nach DIN 18300 (alt) zugeordnet und sind damit leicht lösbar. Bei hohen Steinanteilen (>15 Gew.-%) liegt Bodenklasse 5 vor. Die quartären Kiese und Sande werden als Homogenbereich B4 (G) (kiesige, geogene Böden) charakterisiert:

Homogenbereich B4 (G)
SchichtBodengruppe DIN 18196KorngrößenverteilungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
KieseGW, GI, GU0-1-1-8 bis 0-0-2-80 % bis 20 % 0 %--mitteldicht bis dicht
SandeSW, SU0-1-9-0 bis 0-0-8-20 % 0 %--mitteldicht bis dicht

Tabelle 5: Homogenbereich B4 (G)

7 Bindige quartäre Kiese

Unter den Auffüllungen bzw. den Lehmen stehen bisweilen grau-braun gefärbte Quartärkiese an, die aufgrund eines höheren Feinkornanteils als bindig einzustufen sind. Diese stark schluffigen, sandigen Kiese sind als sehr frostempfindlich (Klasse F3) einzustufen. Die Böden werden der Bodenklasse 4 nach DIN 18300 (alt) zugeordnet und sind damit mittelschwer lösbar. Die bindigen Kiese werden als Homogenbereich B5 (UG) (geogene, feinkornreiche Kiese) definiert:

Homogenbereich B5 (UG)
SchichtBodengruppe DIN 18196KorngrößenverteilungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
Kiese, feinkornreic hGU*0-2-1-7 bis 0-3-2-50 % bis 10 % 0 %--locker bis mitteldicht

Tabelle 6: Homogenbereich B5 (UG)

8 Tertiäre Tone und Schluffe

Die tertiären Ablagerungen der Oberen Süßwassermolasse (Tertiär) liegen häufig als Tone oder schluffige Tone, bisweilen auch als tonige Schluffe oder Schluffe vor. Sie können Kalkkonretionen enthalten.

Die Ablagerungen sind der Frostempfindlichkeitsklasse F3 (UL, UM, TL, TM) bzw. F2 (TA) zuzuordnen. Die Wasserdurchlässigkeit K liegt i.d.R. unter 1 x 10-8 m/s, somit sind die Böden sehr f schwach durchlässig.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 137 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 138]

Landeshauptstadt München Baureferat

Die tertiären Tone und Schluffe werden als Homogenbereich B6 (TT) (geogene, tertiäre Tone und Schluffe) definiert:

Homogenbereich B6 (TT)
SchichtBodengruppe DIN 18196Korngrößenverteil ungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
Tertiäre Tone und SchluffeUL/UM/TL/ TM/TA0-0-6-4 bis 0-3-6-10 % bis 10 % 0 %0,6-1,99-40-

Tabelle 7: Homogenbereich B6 (TT)

9 Tertiäre schluffige Sande und kiesige, schluffige Sande

In die tertiären Tone und Schluffe können schluffige Sande und kiesige, schluffige Sande eingelagert sein.

Die bindigen Sande sind in die Bodenklasse 4, in die Bodengruppe SU* bzw. ST* und in die Frostsicherheitskategorie F3 einzustufen. Der Durchlässigkeitsbeiwert dürfte zwischen 5 x 10-4 und 5 x 10-8 m/s liegen. Die nicht bindigen Sande sind in die Bodenklasse 3, in die Bodengruppe SE, SU bzw. ST und in die Frostsicherheitskategorie F2 einzustufen. Der Durchlässigkeitsbeiwert dürfte zwischen 5 x 10-4 und 1 x 10-5 m/s liegen.

Die tertiären schluffigen Sande werden als Homogenbereich B7 (TS) (geogene, feinkornreiche tertiäre Sande) definiert:

Homogenbereich B7 (TS)
SchichtBodengruppe DIN 18196Korngrößenverteil ungAnteil Steine, BlöckeKonsistenz IcPlastizitätszahl IpLagerungsdichte
Tertiäre SandeSE/SU/SU* ST/ST*0-0-2-8 bis 0-2-2-60 % bis 10 % 0 %--dicht bis sehr dicht

Tabelle 8: Homogenbereich B7 (TS)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 138 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 139]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 2: Regelzeichnung Erdarbeiten

(zu Abschnitt B.2)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 139 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 140]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 3: Prüfverfahren zur Bestimmung der Wasserdurch-

lässigkeit bei ToB, WDA und DBT

Auszug aus dem Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen

(M VV)

Prüfverfahren zur Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit

Schnelltest

Allgemeines

Zur qualitativen Abschätzung der Wasserdurchlässigkeit kann ein Schnelltest angewendet werden. Der Schnelltest dient der groben Abschätzung der Durchlässigkeit von versickerungsfähigen Schichten. Zur Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes kann das Prüfverfahren nicht herangezogen werden. Hierfür sollte auf eines der anderen Verfahren im Abschnitt 8.1 des Merkblattes für versickerungsfähige Verkehrsflächen (M VV)zurück gegriffen werden.

Prüfgerät und Prüfmittel

  • Messring mit Innendurchmesser 300 mm, Höhe mindestens 100 mm (z.B. KG-Rohr)
  • plastischer Dichtstoff (z.B. Fensterkitt, Bitumendichtband) oder hydraulisch erhärtender Dichtstoff (z.B. Gips, Schnellzement)
  • kreisförmige Schablone (Außendurchmesser ca. 290 mm)
  • Prüfflüssigkeit: Wasser
  • Stoppuhr
  • Geotextil: Durchmesser wie Messring
  • Messbecher, 2 Liter

Durchführung der Prüfung

Die Prüfung sollte bei Wasserdurchlässigem Asphalt und Dränbeton frühestens 24 Stunden nach der Fertigstellung der Schichten erfolgen.

Untergrund/Unterbau und Tragschichten ohne Bindemittel Der Messring wird auf die Oberfläche der zu prüfenden Schicht gesetzt. Der Ring ist von außen z.B. mit Gipsschlämpe anzugießen, so dass eine einwandfreie Abdichtung erreicht wird. Dabei ist zu beachten, dass keine Gipsschlämpe auf die Messfläche im Messring läuft. Zum Schutz vor Erosion sollte auf die Messfläche innerhalb des Messringes das Geotextil verlegt werden. Nach ausreichender Erhärtung der Gipsdichtung werden in den Messring zügig zwei Liter der Prüfflüssigkeit eingefüllt und mit der Stoppuhr die Zeit gemessen, bis die Prüfflüssigkeit vertikal abgeflossen ist (Zeitraum vom Beginn des Eingießens bis zum Verschwinden des Wasserspiegels). Die Messung ist dreimal zu wiederholen. Das Prüfergebnis ist der Mittelwert der letzten beiden Messungen.

Schichten aus Wasserdurchlässigem Asphalt, Dränbeton und haufwerksporigen Betonsteinen Die kreisförmige Schablone wird auf die Oberfläche der zu prüfenden Schicht gelegt. Auf die zu prüfende Schicht wird um die Schablone ein Dichtstoff in einer Breite von mindestens 20 mm in

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 140 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 141]

Landeshauptstadt München Baureferat

ausreichender Menge aufgetragen. Nach dem Entfernen der Schablone wird der Messring so in den Dichtstoff eingedrückt, dass eine einwandfreie Abdichtung erreicht wird. Gegebenenfalls ist von außen zusätzlicher Dichtstoff anzudrücken, so dass die Prüfflüssigkeit seitlich nicht abfließen kann. In den Messring werden dann zwei Liter der Prüfflüssigkeit zügig eingefüllt und mit der Stoppuhr die Zeit gemessen, bis die Prüfflüssigkeit vertikal abgeflossen ist (Zeitraum vom Beginn des Eingießens bis zum Verschwinden des Wasserspiegels). Die Messung ist dreimal zu wiederholen. Das Prüfergebnis ist der Mittelwert der letzten beiden Messungen.

Pflasterdecken mit Sickeröffnungen und/oder Sickerfugen Grundsätzlich ist die Messung wie auf Tragschichten ohne Bindemittel unter Berücksichtigung der besonderen Randbedingungen (z.B. Fugenanteil, Sickeröffnungen) möglich.

Auswertung der Prüfung

Das Prüfergebnis des Schnelltests ist der Mittelwert der letzten beiden Einzelmessungen je Messstelle. Die Bewertung einer Messstelle erfolgt nach der Tabelle 11.

Tabelle 11 (M VV)

AbflusszeitBewertung
≤6 MinutenVersickerungsfähigkeit ist ausreichend
>6 Minuten bis 10 MinutenVersickerungsfähigkeit liegt im Grenzbereich Durchführung weiterer Prüfungen erforderlich; Bei Bedarf Durchführung von Infiltrationsmessungen gem. TP Gestein-StB Teil 8.3.2
>10 MinutenVersickerungsfähigkeit nicht ausreichend Eignung der Schicht muss durch Infiltrationsmessungen gem. TP Gestein-StB Teil 8.3.2 geprüft werden

Hinweis: Für die o. a. Abmessungen des Messringes entspricht eine Ausflusszeit von 10 Minuten etwa einer Ausflussgeschwindigkeit von 5 x 10-5 m/s. Wegen der vereinfachten Versuchsbedingungen (z.B. kann Wasser seitlich in der Schicht oder zur Oberfläche hin abfließen) kann das Ergebnis nicht mit dem Infiltrationsbeiwert gleichgesetzt werden. Das wurde in der Tabelle 11 berücksichtigt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 141 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 142]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4: Anforderungen an Pflastersteine und Platten sowie

Randeinfassungen

Anhang 4, Blatt 1.1: Platten aus Naturstein gem. DIN EN 1341-

Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1341 und TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN 1341 bzw. TL Pflaster-StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Gesteinsartgemäß Leistungsbeschreibung
Farbegemäß Leistungsbeschreibung
Formen und Maßegemäß Leistungsbeschreibung
Oberfläche, Strukturgemäß Leistungsbeschreibung
Grenzabmaße der Flächenmaßegesägte Kanten: ±2 mm (Kl. 2)gemäß den TL Pflaster-StB
gespaltene Kanten : ±10 mm (Kl. 2)gemäß den TL Pflaster-StB
Grenzabmaße der Nenndickebearbeitete Unterseite: ±2 mm (abw. DIN EN 1341)abweichend zu den TL Pflaster-StB
gespaltene Unterseite : ±10 mm (Kl. 2)gemäß den TL Pflaster-StB
Grenzabmaße der Diagonalengesägte Kanten (abw. DIN EN 1341) Diagonale <700 mm: ±2 mm Diagonale ≥700 mm: ±3 mmabweichend zu den TL Pflaster-StB
gespaltene Kanten ±10 mm (Kl. 2)gemäß den TL Pflaster-StB
Ebenheit der Kantengesägte Platten: Länge ≤850 mm: ±2 mm Länge >850 mm: ±3 mmabweichend zu DIN EN 1341
gespaltene Platten:gemäß den TL Pflaster-StB
Der Hersteller muss die Abweichungen deklarieren
Grenzabmaße für die Ebenheit von Sichftlächenbearbeitete Oberfläche Konvexe Abweichung: ≤3,0 mm Konkave Abweichung: ≤2,0 mmabweichend zu DIN EN 1341
für alle Messlängengespaltene Oberflächegemäß den TL Pflaster-StB
Der Hersteller muss Abweichungen deklarieren
Hinterschnittgesägte Kanten: ≤2 mm (Klasse 2)gemäß den TL Pflaster-StB
gespaltene Kanten: 10 mmgemäß den TL Pflaster-StB
Überschnitt oder WölbungNenndicke der Platte ≤80 mm: ≤5 mm Nenndicke der Platte >80 mm: ≤7 mmgemäß den TL Pflaster-StB

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 142 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 143]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 1.2: Platten aus Naturstein gem. DIN EN 1341 -

Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1341 und TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN bzw. TL Pflaster-StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Beständigkeit gegen Frost-Tau-WechselUnter Normalbedingungen Verringerung der mittleren Biegefestigkeit nach Frost-Tauwechsel Versuch: ≤20%gemäß den TL Pflaster-StB
In Gegenwart von Tausalzen Verringerung der mittleren Druckfestigkeit nach Frost-Tauwechsel Versuch mit Tausalzen: ≤20%gemäß den TL Pflaster-StB
Biegezugfestigkeit [uE]Granit / granitartige Gesteine: ≥10 MPa alle anderen Gesteine: gem. den TL Pflaster-StB Tab 31abweichend zu den TL Pflaster-StB
Wasseraufnahme [oE]Granit/granitartige Gesteine: <0,8 M.-%Anforderung LHM
Abriebwiderstand [oE]≤8.000 mm³/5.000 mm²abweichend zu den ZTV Pflaster-StB
Gleit-/Rutschwiderstand≥60 SRT Einheiten (Prüfverfahren SRT gem. TP Griff-StBAnforderung LHM
BruchlastIn planmäßig durch Feuerwehrzeuge/Müllfahrzeuge befahrbaren Flächen: ≥25 kN (Klasse 6, DIN EN 1341, Anhang A)Anforderung LHM
Rostgefährdung (nur Granit/granitartige Gesteine)Nicht gefährdetAnforderung LHM
Sonnenbrand (nur Basalt/basaltartige Gesteine)Nicht gefährdetAnforderung LHM

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 143 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 144]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 2.1: Pflastersteine aus Naturstein gem. DIN EN 1342

Formen, Maße und Aussehen

Die Anforderungen nach DIN EN 1342 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN 1342 bzw. TL Pflaster-StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Gesteinsart und FarbeGemäß Leistungsbeschreibung
FormWürfelform
Großstein (KleinsteinMosaik
Nennmaße [mm]Größe 1180/180/180 (17/19)100/100/100 (9/11)60/60/60 (5/7)
Größe 2160/160/160 (15/17)90/90/90 (8/10)50/50/50 (4/6)
Größe 380/80/80 (7/9)40/40/40 (3/5)
Maßanforderungen
Oberfläche, Strukturallseitig spaltrau
Toleranz Nennflächenmaß und -dicke±10 mm (abweichend zu DIN EN 1342)±10 mm (Kl. 2)±7 mm (Kl. 2)abweichend zu den TL Pflaster- StB
Toleranz Nenndicke zwischen einer bearbeiteten und einer spaltrauen Fläche±10 mm (abweichend zu DIN EN 1342)±10 mm (Kl. 2)±7 mm (Kl. 2)abweichend zu den TL Pflaster- StB
Unregelmäßigkeiten von Sichtflächen±5 mmgemäß den TL Pflaster-StB
Fußflächeannähernd parallel zur Oberfläche
Hinterschnitt der SeitenflächenHöchstwert in Summe (Kl. 2)abweichend zu den TL Pflaster- StB
20 mm15 mm10 mm
Höchstwert auf einer Seite (Kl. 2)abweichend zu den TL Pflaster- StB
15 mm10 mm5 mm
Überschnitt und Wölbungen7 mm5 mm3 mmgemäß den TL Pflaster-StB
Anteil trapez- und quaderförmiger Steine einer Lieferung (sofern nicht ausdrücklich andere Anteile angefordert werden)quaderförmige Steine (Länge bis 240 mm) ca. 10 %ca. 10 % zul. Toleranz der Länge und Breite kann bis zu 10 % über- bzw. unterschritten werden
Die Höhe ist in jedem Fall einzuhalten.
Werden die Steine nicht im Segment- oder Schuppenverband verlegt, ist dies bei der Bestellung anzugeben.
Oberfläche Strukturallseitig gesägt, alle Flächen (Ober-, Unterseite und Seitenflächen) grob strukturiert/ gestockt/grob gestrahlt; Alle Flächen und Kanten müssen als Sichtflächen verwendbar sein
Toleranz für Nennflächenmaß und -dicke±5 mm (abweichend zu DIN EN 1342)±5 mm (Kl. 2)Höhere An- forderungen können im LV angegeben werden
Unregelmäßigkeiten von Sichtflächen±3 mm (Kl. 2)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 144 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 145]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 2.2: Pflastersteine aus Naturstein gem. DIN EN1342 –

Mechanisch-physkalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1342 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN bzw. TL Pflaster-StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Beständigkeit gegen Frost-Tau-WechselUnter Normalbedingungen Verringerung der mittleren Biegefestigkeit nach Frost-Tauwechsel Versuch: ≤20 %gemäß den TL Pflaster-StB
In Gegenwart von Tausalzen Verringerung der mittleren Druckfestigkeit nach Frost-Tauwechsel Versuch mit Tausalzen: ≤20 %gemäß den TL Pflaster-StB
Druckfestigkeit [uE]Granit/granitartige Gesteine: ≥120 MPa alle anderen Gesteine: TL Pflaster-StB, Tab. 22abweichend zu den TL Pflaster-StB
Wasseraufnahme [oE]Granit/granitartige Gesteine: <0,8 M.-% alle anderen Gesteine: TL Pflaster-StB, Tab. 22Anforderung LHM
Abriebwiderstand [oE]≤8.000 mm³/5.000 mm²abweichend zu den ZTV Pflaster-StB
Gleit-/Rutschwiderstand≥60 SRT Einheiten (Prüfverfahren SRT gem. TP Griff-StBAnforderung LHM
Rostgefährdung: (nur Granit/granitartige Gesteine)Nicht gefährdetAnforderung LHM
Sonnenbrand (nur Basalt/basaltartige Gesteine)Nicht gefährdetAnforderung LHM

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 145 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 146]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 3.1: Bordsteine aus Naturstein in Anlehnung an

DIN EN 1343 - Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1343; DIN 482 und TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN bzw. TL Pflaster-StB.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 146 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 147]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 3.2: Bordsteine aus Naturstein in Anlehnung an

DIN EN 1343 - Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1343; DIN 482 und TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN bzw. TL Pflaster-StB.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 147 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 148]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 3.3: Bordsteine aus Naturstein in Anlehnung an die

DIN EN 1343 - Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1343 und TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende (höhere) Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN bzw. TL Pflaster-StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel [MW]Unter Normalbedingungen Verringerung der mittleren Biegefestigkeit nach Frost-Tauwechsel Versuch: ≤20 %
In Gegenwart von Tausalzen Verringerung der mittleren Druckfestigkeit nach Frost-Tauwechsel Versuch mit Tausalzen: ≤20 %
Biegezugfestigkeit [uE]Granit / granitartige Gesteine: ≥10 MPa alle anderen Gesteine: TL Pflaster-StB Tab. 31
Wasseraufnahme [oE]Granit / granitartige Gesteine: <0,8 M.-%
Gleit-/Rutschwiderstand≥60 SRT Einheiten (Prüfverfahren SRT gem. TP Griff-StB
Bruchlast≥25 kN (Klasse 6, DIN EN 1343 Anhang A)
Rostgefährdung: (nur Granit/granitartige Gesteine)Nicht gefährdet
Sonnenbrand (nur Basalt/basaltartige Gesteine)Nicht gefährdet

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 148 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 149]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 4.1: Gehwegplatten/Schmuckplatten aus Beton

„Münchner Modell“ in Anlehnung an DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 -

Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN. Diese gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem jeweiligen Element um Platten oder um Pflastersteine nach der jeweiligen Produktnorm handelt.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
HerstellungsverfahrenHermetikpresseAnforderung LHM
Format [cm]Gehwegplatten: 35/35/6,5, 35/35/10, 35/35/12, 20/20/10, Schmuckplatten: 50/30/10, 50/30/12Anforderung LHM
Farbeeinheitlich grau, Farbabweichungen z.B. durch verwendete Zuschlagkörner sind nicht zulässigAnforderung LHM
Oberfläche, Strukturhomogene, porenarme und sehr dichte GefügestrukturAnforderung LHM
Formen und MaßeSeitenflächen: glatt, d.h ohne Schlitze, Profile oder Abschrägungen und im rechten Winkel zur Ober- und Unterseite Kanten: scharfkantig, ohne Fase Abstandhalter: nicht zulässigAnforderung LHM
VorsatzschichtGesteinszuschlag: HartgesteinAnforderung LHM
Nennmaße: L, B±1 mmabweichend zu DIN EN 1338/1339
Nennmaße: D±2 mm
Zulässige Abweichungen bei der Messung von Diagonalen±2 mm
Ebenheit und WölbungKonvex: ≤1,5 mm, Konkav: ≤1,0 mmabweichend zu DIN EN 1338/1339 für alle Messlängen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 149 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 150]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 4.2: Gehwegplatten/Schmuckplatten aus Beton

„Münchner Modell“ in Anlehnung an DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 -

Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN. Diese gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem jeweiligen Element um Platten oder um Pflastersteine nach der jeweiligen Produktnorm handelt.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Biegezugfestigkeit, D <100 mmf ≥5,0 MPa char f ≥6,0 MPa, M f >5,0 MPa Egemäß den TL Pflaster-StB, Anforderung LHM, abweichend zu den TL Pflaster-StB
Bruchlast D <100mm>15 kNabweichend zu den TL Pflaster-StB
Spaltzugfestigkeit D ≥100 mmf ≥3,6 MPa, char f >2,9 MPa Egemäß den TL Pflaster-StB
Druckfestigkeit D ≥100mmf ≥60 MPa, M f ≥50 MPa E (Prüfung gem. DIN 18507:2012-08, Anhang A)Anforderung LHM in Anlehnung an DIN 18501 (zurückgezogen)
WitterungswiderstandMasseverlust nach Frost-Tausalz-Prüfung: MW ≤0,15 kg/m² EW ≤0,25 kg/m²abweichend zu den TL Pflaster-StB
Abriebwiderstand (Prüfung nach DIN EN 1338/DIN EN 1339≤15.000 mm³/5000 mm² (Prüfverfahren Anhang H) ≤18,5 mm (Prüfverfahren Anhang G)abweichend zu den TL Pflaster-StB
Gleit-/Rutschwiderstand≥60 SRT-Einheiten (Prüfverfahren SRT gem. TP Griff-StB)Anforderung LHM

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 150 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 151]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 5.1: Platten aus Beton gem. DIN EN 1339 -

Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1339 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende (höhere) Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
FarbeGemäß Leistungsbeschreibung
Oberfläche, StrukturGemäß Leistungsbeschreibung
Formen und MaßeSeitenflächen müssen glatt, d.h. ohne Schlitze, Profile oder Abschrägungen und im rechten Winkel zur Ober- und Unterseite ausgebildet sein. Kanten: scharfkantig, ohne Fase Abstandhalter: sind zulässigAnforderung LHM
Zulässige Abweichungen von den Nennmaßen Länge, Breite, Dicke± 2 mm (Klasse 3, Kennzeichnung R)abweichend zu den TL Pflaster-StB
Messung von Diagonalen± 2 mm (Länge < 850mm) ± 4 mm (Länge > 850mm) (Klasse 3, Kennzeichnung L)abweichend zu den TL Pflaster-StB
Ebenheit und Wölbung der Sichtfläche (Stichmaß gemessen über die Diagonale)Länge <400mm: Konkav: ≤1,0mm Konvex: ≤2,0mmabweichend zu DIN EN 1339
Länge ≥400mm und ≤600mm: Konkav: ≤1,5mm Konvex: ≤2,5mm
Länge >600mm: Konkav: ≤2,5mm Konvex: ≤4,0mm

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 151 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 152]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 5.2: Platten aus Beton gem. DIN EN 1339 -

Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1339 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
WitterungswiderstandMasseverlust nach Frost-Tausalz-Prüfung: MW: ≤0,25 kg/m² EW: ≤0,4 kg/m²abweichend zu den TL Pflaster-StB
Biegezugfestigkeitf ≥5,0 MPa cha f ≥6,0 MPa, M f >5,0 MPa Eabweichend zu den TL Pflaster-StB
Abriebwiderstand≤15.000 mm³/5000 mm² (Prüfverfahren Anhang H DIN EN 1339) ≤18,5 mm (Prüfverfahren Anhang G DIN EN 1339)abweichend zu den TL Pflaster-StB
BruchlastIn planmäßig befahrenen Flächen: Klassennummer 300, Kennzeichnung 30 BL . ≥30,0 kN char BL ≥24 kN Minabweichend zu den TL Pflaster-StB
In nicht befahrenen Flächen: BL ≥7,0 kN char BL ≥5,6 kN Min (Klassennummer 70, Kennzeichnung 7)gemäß den TL Pflaster-StB
Gleit-/Rutschwiderstand≥60 SRT-Einheiten (Prüfverfahren SRT gem. TP Griff-StBAnforderung LHM

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 152 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 153]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 6.1: Pflastersteine aus Beton gem. DIN EN 1338 -

Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1338 und TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Format [cm]Standard: 16x16, 20x20, 16x24 Sonderformate gemäß Leistungsbeschreibung
FarbeGemäß Leistungsbeschreibung
Oberfläche, StrukturGemäß Leistungsbeschreibung
Formen und MaßeSeitenflächen: glatt, d.h. ohne Schlitze, Profile oder Abschrägungen und im rechten Winkel zur Ober- und Unterseite Kanten: scharfkantig, ohne Fase Abstandhalter: sind zulässigAnforderung LHM
Zulässige Abweichungen von den Nennmaßen Länge, Breite, DickeDicke <100 mm L: ±2 mm B: ±2 mm D: ±3 mmDicke ≥100 mm L: ±3 mm B: ±3 mm D: ±4 mmgemäß DIN EN 1338
Zulässige Abweichungen bei der Messung von Diagonalen±3 mm (Klasse 2, Kennzeichnung K )gemäß den TL Pflaster-StB
Ebenheit und Wölbung der SichtflächeKonkav: ≤1,5 mm, Konvex: ≤2,0 mmabweichend zu DIN EN 1338 für alle Messlängen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 153 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 154]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 6.2: Pflastersteine aus Beton gem. DIN EN 1338-

Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1338 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende (höhere) Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN.

WitterungswiderstandMasseverlust nach Frost-Tausalz-Prüfung MW ≤0,25 kg/m², EW ≤0,4 kg/m²abweichend zu den TL Pflaster-StB
Spaltzufestigkeitf ≥3,6 MPa, char f >2,9 MPa Egemäß DIN EN 1338
Druckfestigkeitf ≥60 MPa, M f ≥50 MPa E (Prüfung: DIN 18507:2012-08 Anhang A)Anforderung LHM in Anlehnung an DIN 18501 (zurückgezogen)
Abriebwiderstand≤15.000 mm³/5000 mm² (Prüfverfahren Anhang H DIN EN 1338) ≤18,5 mm (Prüfverfahren Anhang G DIN EN 1338)abweichend zu den TL Pflaster-StB
Gleit-/Rutschwiderstand≥60 SRT-Einheiten (Prüfverfahren SRT gem. TP Griff-StB)Anforderung LHM

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 154 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 155]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 7.1:

Bodenindikatoren aus Beton in Anlehnung an DIN EN 1338, DIN EN 1339

- Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN. Diese gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem jeweiligen Element um Platten oder um Pflastersteine nach der jeweiligen Produktnorm handelt

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Format [cm]35/35/6,5,35/35/10, 35/35/12Anforderung LHM
Farbedyckerhoffweiß, durchgefärbt (oder gleichwertig)Anforderung LHM
Formen und MaßeSeitenflächen: glatt, d.h. ohne Schlitze, Profile oder Abschrägungen und im rechten Winkel zur Ober- und Unterseite Kanten: scharfkantig, ohne Fase Abstandhalter: nicht zulässigAnforderung LHM
Oberfläche, Struktura) Rippenplatte:DIN 32984
Trapezprofil mit Rändelstruktur,
Rippenbreite: 15 mm
Rippenhöhe: 4,5 mm
Achsabstand: 50 mm
b) Noppenplatte:
Kegelstumpfnoppen mit Rändelstruktur diagonal
angeordnet
Noppendurchmesser: 20 mm
Noppenhöhe: 4,5 mm
Nennmaße: L, B, D±2 mmabweichend zu DIN EN 1338/1339
Abweichungen bei der Messung von Diagonalen±2 mmDIN EN 1338/1339
Ebenheit und WölbungKonkav: ≤2,0 mm, Konvex: ≤1,5 mm,abweichend zu DIN EN 1338/1339 für alle Messlängen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 155 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 156]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 7.2:

Bodenindikatoren aus Beton in Anlehnung an DIN EN 1338, DIN EN 1339

- Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339 sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN. Diese gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem jeweiligen Element um Platten oder um Pflastersteine nach der jeweiligen Produktnorm handelt

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Biegezugfestigkeit, D <100 mmf ≥6,0 MPa, char f >5,0 MPa Eabweichend zu den TL Pflaster-StB
Bruchlast, D <100 mm>15 kNabweichend zu den TL Pflaster-StB
Spaltzugfestigkeit, D ≥100 mmf ≥3,6 MPa char f >2,9 MPa Egemäß DIN EN 1338
Druckfestigkeitf ≥60 MPa, M f ≥50 MPa E (Prüfung n. DIN 18507:2012-08 Anhang A)Anforderung LHM in Anlehnung an DIN 18501 (zurück- gezogen)
WitterungswiderstandMasseverlust nach Frost-Tausalz-Prüfung MW ≤ 0,25 kg/m², EW ≤ 0,4 kg/m²abweichend zu den TL Pflaster-StB
Abriebwiderstand≤15.000 mm³/5000 mm² (Prüfv. Anh. H DIN EN 1338/1339) ≤18,5 mm (Prüfv. Anhang G DIN EN 1338/1339 )abweichend zu den TL Pflaster-StB
Gleit-/Rutsch- widerstand≥60 SRT-Einheiten (Prüfung gem. TP Griff-StB (SRT) In der Ebene: ≥R 11, ≥R 10 mit V4 bei Rampen: ≥R 12 (Prüfung gem. DIN 51130)Anforderung LHM
Leuchtdichtekontrast≥0,4 (Prüfung gem. DIN 32984) Referenz: „Münchner Gehwegplatte Standard grau“DIN 32984, DIN 32975
Reflexionsgrad≥0,5 (Prüfung gem. DIN 32984)DIN 32984, DIN 32975

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 156 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 157]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 8.1: Einfasssteine aus Beton gem. DIN EN 1340, DIN 438

- Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1340 bzw. DIN 483 sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN EN.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Format [cm]100/8,5/17,5 (Normalstein) 78,5/8,5/17,5 (Kurvenstein)Anforderung LHM
FarbeBetongrauAnforderung LHM
Formen und MaßeFlächen: Die Ober-, Seiten- und Kopfflächen müssen eben, d.h. ohne Schlitze, Profile, Vertiefungen etc. ausgebildet sein. Kanten: Einseitig abgefast oder scharfkantigDIN EN 1340
Fasenhöhe: Fasenlänge:1,5 bis 2,0 cm 2,0 bis 3,0 cmAnforderung LHM
Zulässige Abweichung für Ebenheit und GeradheitMesslänge 300 mm: ±1,5 mm Messlänge 400 mm: ±2,0 mm Messlänge 500 mm: ±2,5 mm Messlänge 800 mm: ±4,0 mmDIN EN 1340
Zulässige Abweichung von den NennmaßenLänge (Normalstein) : ±10 mm Länge (Kurvenstein): ±8 mm Breite: ±4 mm Höhe: ±9 mm bei Sichtflächen: ±3 mmDIN EN 1340 DIN 483 (Grenzabmaße B, H abgleitet aus Tab. 3 und 4 DIN 483)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 157 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 158]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 8.2: Einfasssteine aus Beton gem. DIN EN 1340, DIN 438

- Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1344, DIN 18503 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN bzw. der TL Pflaster- StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Witterungs- widerstandMasseverlust nach Frost-Tausalz-Prüfung Klasse 3, Kennzeichnung D MW: ≤1,0 kg/m2, EW: >1,5 kg/m2DIN EN 1340 TL Pflaster-StB
BiegezugfestigkeitKlasse 3, Kennzeichnung U f : 6,0 MPa char f : 4,8 MPa EDIN EN 1340 abweichend zu den TL Pflaster-StB
AbriebwiderstandKlasse 4, Kennzeichnung I ≤18.000 mm³/5000 mm² (Prüfverfahren Anhang H DIN EN 1340) ≤20 mm (Prüfverfahren Anhang H DIN EN 1339)DIN EN 1340 TL Pflaster-StB

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 158 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 159]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 9:

Pflasterklinker und Klinkerplatten gem. DIN EN 1344, DIN 18503

- Aussehen, Formen und Maße

Die Anforderungen nach DIN EN 1344, DIN 18503 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN bzw. der TL Pflaster StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
FarbeBlau-bunt
Format [cm]Standard: 18x18x7,1, 20x20x7,1 Sonderformate gemäß Leistungsbeschreibung
Oberfläche, Strukturgeschält
Formen und MaßeDie Seitenflächen müssen glatt, also ohne Schlitze, Profile oder Abschrägungen und im rechten Winkel zur Ober- und Unterseite ausgebildet sein. Die Kanten müssen scharfkantig, d.h. ohne Fase, ausgebildet sein. Abstandhalter sind nicht zulässig.DIN EN 1344
MaßspanneKlasse R1, ≤0,6√dDIN EN 1344 gemäß den TL Pflaster-StB

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 159 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 160]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 9.2:

Pflasterklinker und Klinkerplatten gem. DIN EN 1344, DIN 18503

- Mechanisch-physikalische Eigenschaften

Die Anforderungen nach DIN EN 1344, DIN 18503 und den TL Pflaster-StB sind zu erfüllen. Nachstehende Anforderungen ersetzen bzw. ergänzen die jeweiligen Punkte der DIN bzw. der TL Pflaster StB.

EigenschaftenAnforderungBemerkung
Frost-Tau- WiderstandKlasse FP 100, Kennzeichnung FP 100 Frost-Tau-Wechselbeständiggemäß den TL Pflaster-StB
BiegebruchlastKlasse T4, MW: ≥80 MPa EW ≥64 MPagemäß den TL Pflaster-StB
AbriebwiderstandKlasse A3 mittleres Abriebvolumen ≤450 mm3abweichend zu den TL Pflaster-StB
Gleit-/Rutsch- widerstandKlasse U3 ≥55 USRVabweichend zu den TL Pflaster-StB
ScherbenrohdichteMW ≥2,0 kg/dm3 EW ≥1,9 kg/dm3gemäß DIN 18503
Wasseraufnahme<6%gemäß DIN 18503

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 160 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 161]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 10.1: Anforderungen an Baustoffe für die Bettung -

Baustoffgemische 0/4, 0/5 und 0/8 (gebrochen)

(zu den TL Pflaster StB Abschnitt 3.2 und 3.3 und ZTV Stra Mü 22 Abschnitt B.4)

Baustoffgemische 0/4, 0/5 und 0/8 (gebrochen) nach den TL PflasterStB
EigenschaftenAnforderungBemerkung
KornverteilungDurchgang bei 1,4 D 100 M.-% Durchgang bei D 90 - 99 M.-%Kategorie OC 90gemäß den TL Pflaster-StB
Überkornanteil
Kornverteilung Maximaler SandanteilDurchgang 2 mm 30 - 40 M.-%abweichend zu den
TL Pflaster-StB
Anforderung LHM
Maximaler FeinanteilDurchgang 0,063 mm ≤4 M.-%abweichend zu den
TL Pflaster-StB
Anforderung LHM
Minimaler FeinanteilKeine AnforderungKategorie LFgemäß den TL Pflaster-StB
≥35Kategorie E CS35
Anteil gebrochener OberflächenAnteil vollständig gebrochener undKategorie C 90/3gemäß den ZTV Pflaster-StB
teilweise gebrochener Körner
90 – 100 M.-%;
Widerstand gegen ZertrümmerungVerkehrsbelastung ≤Bk0,3Kategorie SZ 26 Kategorie LA 30TL Gestein-StB Anhang H
Kategorie SZ 22 Kategorie LA 25gemäß den ZTV Pflaster-StB
Kategorie SZ 18 Kategorie LA 20
KornformPlattigkeitskennzahl≤50KategorieFI 5TL Gestein-StB Anhang H
Kornformkennzahl≤50Kategorie SI 5
FrostwiderstanVerlust in M.-%:≤4Kategorie F4TL Gestein-StB Anhang H
Schlagzertrümmerungswert≤26 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤30
Schlagzertrümmerungswert≤22 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤25
Verkehrsbelastung ≥Bk1,8
besondere Beanspruchung
großformatige Platten
gebundene Tragschicht (WDA,
DBT)
Schlagzertrümmerungswert≤18 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤20
Kategorie SZ
Kategorie LA

Die Verwendung von Gesteinskörnungen aus Recyclingmaterial ist aufgrund des zu erwartenden Abriebs und der zu erwartenden Verfestigung nicht zulässig.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 161 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 162]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 10.2: Anforderungen an Baustoffe für die Bettung -

Grobe Gesteinskörnung (Splitt 2/5)

(zu den ZTV Stra Mü 22 Abschnitt B.4)

Grobe Gesteinskörnung (Splitt 2/5) nach den TL Gestein-StB
EigenschaftenAnforderungBemerkung
Kornverteilung ÜberkornanteilDurchgang bei 1,4 D 100 M.-% Durchgang bei D 90 - 99 M.-% Durchgang bei d 0 - 10 M.-% Durchgang bei d/2 0 - 2 M.-%Kategorie G 90/10 C
Kornverteilung≤1 M.-%Kategorie f1Tl Gestein-StB
Maximale
Feinanteil
Anteil gebrochener OberflächenAnteil vollständig gebrochener undKategorie C 90/3gemäß den ZTV Pflaster-StB
teilweise gebrochener Körner:
mindestens 90 – 100 M.-%;
Widerstand gegen ZertrümmerungVerkehrsbelastung ≤Bk0,3Kategorie SZ 26 Kategorie LA 30TL Gestein-StB Anhang H
Kategorie SZ 22 Kategorie LA 25gemäß den ZTV Pflaster StB
Kategorie SZ 18 Kategorie LA 20
FrostwiderstandVerlust in M.-%:≤Kategorie F4TL Gestein-StB Anhang H
KategorieFI 5TL Gestein-StB
Kategorie SI 5Anhang H
KornformPlattigkeitskennzahl≤50
Kornformkennzahl≤50
Schlagzertrümmerungswert≤26 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤30
Schlagzertrümmerungswert≤22 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤25
Verkehrsbelastung ≥Bk1,8
besondere Beanspruchung
großformatige Platten
Schlagzertrümmerungswert≤18 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤20
Kategorie SZ
Kategorie LA

Die Verwendung von Gesteinskörnungen aus Recyclingmaterial ist aufgrund des zu erwartenden Abriebs und der zu erwartenden Verfestigung nicht zulässig.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 162 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 163]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 10.3: Anforderungen an Baustoffe für Fugen -

Baustoffgemische 0/4, 0/5 (gebrochen)

Anforderungen an Baustoffe für Fugen (zu den TL Pflaster StB Abschnitt 3.3 und den ZTV Stra Mü 22 Abschnitt B.4)
Baustoffgemische 0/4, 0/5 (gebrochen) nach den TL PflasterStB
EigenschaftenAnforderungBemerkung
KornverteilungDurchgang bei 1,4 D100 M.-%Kategorie OC 90
ÜberkornanteilDurchgang bei D90-99 M.%
Feinanteil (<0,063 mm) ≤9 M.-%Kategorie UF 9gemäß den TL Pflaster-StB
Feinanteil (<0,063 mm) ≥2 M.-%Kategorie LF 2gemäß den TL Pflaster-StB
Durchgang 2 mm 30 - 75 M.-%G U,Fgemäß den TL Pflaster-StB
Fließkoeffizient:≥35Kategorie E 35 CSgemäß den TL Pflaster-StB
Anteil gebrochener OberflächenAnteil vollständig gebrochener und teilweiseKategorie C 90/3gemäß den ZTV Pflaster-StB
gebrochener Körner:
mindestens 90 – 100 M.-%;
Widerstand gegen ZertrümmerungVerkehrsbelastung ≤Bk0,3Kategorie SZ 26 Kategorie LA 30TL Gestein-StB Anhang H
Gehwege, Zufahrten
Kategorie SZ 22 Kategorie LA 25gemäß den ZTV Pflaster-StB
Kategorie SZ 18 Kategorie LA 20
FrostwiderstandVerlust in M.-%: ≤Kategorie F4TL Gestein-StB Anhang H
KategorieFI 5TL Gestein-StB
Kategorie SI 5Anhang H
Kornverteilung
MinimalerFeinanteil
KornformPlattigkeitskennzahl≤50
Kornformkennzahl ≤50
Schlagzertrümmerungswert≤22 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤25
Verkehrsbelastung ≥Bk1,8
besondere Beanspruchung
großformatige Platten
Schlagzertrümmerungswert≤18 bzw. Los-
Angeles-Koeffizient≤20
Kategorie SZ
Kategorie LA

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 163 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 164]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 10.4: Anforderungen an Baustoffe für Fugen -

Baustoffgemisch 0/3 (gebrochen)

Anforderungen an Baustoffe für Fuge
(zu den ZTV Stra Mü 22 Abschnitt B.4)
Baustoffgemisch 0/3 (gebrochen) gemäß den ZTV Pflaster-StB (i.A. Gesteinskörnungsgemisch aus den Korngruppen/Lieferkörnungen 0/2 und 1/3 gem. den TL Gestein-StB)
EigenschaftenAnforderungBemerkung
KornverteilungDurchgang bei 1,4 D100 M.-%Kategorie OC 90
ÜberkornanteilDurchgang bei D90-99 M.%
Feinanteil (<0,063 mm) ≤9 M.-%Kategorie UF 9In Anlehnung an TL Pflaster-StB
Feinanteil (<0,063 mm) ≥2 M.-%Kategorie LF 2In Anlehnung an TL Pflaster-StB
Kornverteilung SandanteilDurchgang 1 mm 30 - 55 M.-% Durchgang 2 mm 60 - 85 M.-% Durchgang 4 mm 100 M.-%In Anlehnung an TL Pflaster-StB TL Gestein-StB ZTV Pflaster-StB
Fließkoeffizient:≥35Kategorie E 35 CSgemäß den TL Pflaster-StB
FrostwiderstandVerlust in M.-%: ≤4Kategorie F4TL Gestein-StB Anhang H
Widerstand gegen ZertrümmerungVerkehrsbelastung ≤Bk0,3Kategorie SZ 26 Kategorie LA 30TL Gestein-StB Anhang H
Kategorie SZ 22 Kategorie LA 25gemäß den ZTV Pflaster-StB
Kategorie SZ 18 Kategorie LA 20
Kornverteilung
MinimalerFeinanteil
Durchgang 1 mm30 - 55 M.-%
Durchgang 2 mm60 - 85 M.-%
Durchgang 4 mm
Schlagzertrümmerungswert≤26 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤30
Schlagzertrümmerungswert≤22 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤25
Verkehrsbelastung ≥Bk1,8
besondere Beanspruchung
großformatige Platten
gebundene Tragschicht (WDA, DBT
Schlagzertrümmerungswert≤18 bzw. Los-
Angeles-Koeffizient≤20
Kategorie SZ26
Kategorie LA30
Kategorie SZ22
Kategorie LA25
Kategorie SZ18
Kategorie LA20

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 164 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 165]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 10.5: Anforderungen an Baustoffe für Fugen -

Grobe Gesteinskörnung (Splitt 1/3, 2/5)

Anforderungen an Baustoffe für Fugen
(zu den ZTV Stra Mü 22 Abschnitt B.4)

(zu den ZTV Stra Mü 22 Abschnitt B.4)

Grobe Gesteinskörnung (Splitt 1/3, 2/5) gem. den TL Gestein-StB
EigenschaftenAnforderungenBemerkung
Kornverteilung ÜberkornanteilDurchgang bei 1,4 D 100 M.-% Durchgang bei D 90 - 99 M.-% Durchgang bei d 0 - 10 M.-% Durchgang bei d/2 0 - 2 M.-%Kategorie G 90/10 C
Maximale≤1 M.-%Kategorie f1TL Gestein-StB
Feinanteil
Anteil gebrochener OberflächenAnteil vollständig gebrochener undKategorie C 90/3gemäß den ZTV Pflaster-StB
teilweise gebrochener Körner
mindestens 90 – 100 M.%
Widerstand gegen ZertrümmerungVerkehrsbelastung ≤Bk0,3Kategorie SZ 26 Kategorie LA 30TL Gestein-StB Anhang H
Kategorie SZ 22 Kategorie LA 25gemäß den ZTV Pflaster-StB
Kategorie SZ 18 Kategorie LA 20
FrostwiderstandVerlust in M.-%:≤4Kategorie F4TL Gestein-StB Anhang H
KategorieFI 5TL Gestein-StB
Kategorie SI 5Anhang H
KornformPlattigkeitskennzahl≤50
Kornformkennzahl≤50
Schlagzertrümmerungswert≤26 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤30
Schlagzertrümmerungswert≤22 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤25
Verkehrsbelastung ≥Bk1,8
besondere Beanspruchung
großformatige Platten
Schlagzertrümmerungswert≤18 bzw.
Los-Angeles-Koeffizient≤20
Kategorie SZ
Kategorie LA

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 165 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 166]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 4, Blatt 11: Anforderungen an Bettungsmörtel und Fugenmörtel

(Bindemittel Zement ggf. modifiziert)

Bettungsmörtel (Bindemittel Zement ggf. modifiziert)

EigenschaftenAnforderungBemerkungPrüfung
Druckfestigkeit [MPa]kein Einzelwert ≤25,0gemäß M FP geb
Biegezugfestigkeit [MPa]kein Einzelwert <3,0abweichend M FP geb
Haftzugfestigkeit [MPa]>1,5 im Mittel; kein Einzelwert ≤1,2gemäß M FP geb
Wasserdurchlässigkeit [m/s]kein Einzelwert k ≤5 x 10-5gemäß M FP geb
Widerstand gegen Frost-Tau-WechselAbweichung Druckfestigkeit vor und nach FTW im Mittel <10 %, Einzelwert <20 %gemäß M FP geb
FestmörtelrohdichteDie Rohdichte aller Prüfkörper ist als Mittelwert und Einzelwert anzugeben Zulässige Abweichung aller Einzelwerte zum arith. Mittelwert: ±3 %gemäß M FP geb

Fugenmörtel (Bindemittel Zement ggf. modifiziert)

EigenschaftenAnforderungBemerkungPrüfung
Druckfestigkeit [MPa]Mörteltyp A Pflastersteine aus NatursteinMörteltyp B Pflastersteine und Platten aus Beton, Klinker, Sediment- gestein; Gestein mit Schichtungen Platten aus Naturstein
≥40,0 und ≤70,0 im Mittel≥30,0 und ≤40,0 im Mittelgemäß M FP geb
Stat. E-Modul [MPa]≥17.000 und ≤22.000 jeder Einzelwert≥14.000 und ≤17.000 jeder Einzelwertgemäß M FP geb
Biegezugfestigkeit [MPa]≥6,0 im Mittel; kein Einzelwert ≤5,0gemäß M FP geb
Haftzugfestigkeit [MPa]>1,5 im Mittel; kein Einzelwert ≤1,2gemäß M FP geb
Widerstand gegen Frost-Tau-WechselCDF Abwitterung ≤500 g/m²gemäß M FP geb, ATV DIN 18318
FestmörtelrohdichteDie Rohdichte aller Prüfkörper ist als Mittelwert und Einzelwert anzugeben Zulässige Abweichung aller Einzelwerte zum arith. Mittelwert: ± 3 %gemäß M FP geb

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 166 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 167]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 5: Ausführungsbeispiele für Platten- und Pflasterbeläge

sowie Randeinfassungen

Anhang 5, Blatt 1: Beispiel: Gehbahnecke rechtwinkelig

(zu Abschnitt B.4)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 167 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 168]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 5, Blatt 2: Beispiel: Gehbahnecke spitzwinklig

(zu Abschnitt B.4)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 168 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 169]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 5, Blatt 3: Beispiel: Gehbahnecke stumpfwinklig

(zu Abschnitt B.4)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 169 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 170]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 5, Blatt 4: Bordsteine aus Naturstein, Ausführungsbeispiele

(zu den Abschnitten B.4.5.3 und C.1.3)

8,5

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 170 © Baureferat, Tiefbau 5,71

[Seite 171]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 5, Blatt 5: Betoneinfasssteine, Ausführungsbeispiele

(zu den Abschnitten B.4.5.3 und C.1.3)

Anmerkungen:

  1. Betoneinfasssteine (BE), einseitig abgefast, Fasenhöhe 1,5 bis 2,0 cm

  2. Oberkante Belag, bei bit. Ausführung und Ausführung in Kunststeinplatten d = 10 cm analog

  3. BE-Einbau veranlasst durch privaten (Hochbau-) Maßnahmeträger; von Privatgrund aus gesetzt.

  4. BE-Einbau veranlasst im Rahmen einer Straßenbau-maßnahme; von öffentlichem Grund aus gesetzt.

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 171 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 172]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 5, Blatt 6: Pendelrinne aus Gussasphaltmit Längsgefälle <0,4 %

(zu Abschnitt B.3.3.10.1)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 172 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 173]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 6: Grundstückseinfahrten und Einfahrtsbereiche

Anhang 6, Blatt 1: Grundsätzliche Ausführung von

Grundstückseinfahrten – Systemskizzen

(zu Abschnitt C.1)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 173 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 174]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 6, Blatt 2: Grundsätzliche Ausführung von Grundstücks-

einfahrten – Systemskizzen

AC / Ku

AC / Ku

AC / Ku

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 174 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 175]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 6, Blatt 3: Eingangssituation verkehrsberuhigter Bereiche

(zu den Abschnitten C.1.2 und C.8)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 175 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 176]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 6, Blatt 4: Eingangssituation verkehrsberuhigter Bereiche

(zu den Abschnitten C.1.2 und C.8)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 176 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 177]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 7: Betondecken und Tragschichten mit hydraulischen

Bindemitteln (zu Abschnitt B.5)

Anhang 7, Bild 1: Schematische Darstellung einer Aufgrabung durch

eine vorhandene Betontragschicht

Anhang 7, Bild 2: Schematische Darstellung, Anordnung der Fugen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 177 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 178]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 7, Bild 3: Schematische Darstellung, Haltstelle am

Fahrbahnrand

Anhang 7, Bild 4: Schematische Darstellung - Detail: Schnitt, Beton auf

STS

Anhang 7, Bild 5: Schematische Darstellung - Detail: Schnitt, Beton auf

ATS

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 178 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 179]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 8: Grenzwerte für die Detailkotierung

(zu den Abschnitten B.4.5.3.1.3 und B.4.5.4.1.2 sowie C.1 und C.2) (in Abweichung von den einschlägigen Richtlinien)

  1. Bordsteinabstich: (unter Berücksichtigung einer Deckenerneuerung)
Größemin. cmnormal cmmax. cm
A18 **)1215 *)
A28 **)1215 *)
B6 ****)8 ***)1215 ****)
A1/A2/B6 versenkt023
A18-18-

*) 18 cm Abstich bei Bushaltestellen und Brücken **) 7 cm Abstich bei (Radfahr-)Schutzstreifen am Fahrbahnrand ***) 4 cm Abstich bei untergeordneten Anliegerstraßen mit Ein-/Zweifamilienhausbebauung ****) max. Bordsteinhöhe über Schienenoberkante entlang von Straßenbahnhochgleisen 15 cm max. Bordsteinhöhe an Straßenbahnhaltestellen (Inseln oder Kaps) 12 cm über Schienenoberkante.Die Abstandsmaße zur Schienenkopfaußenkante variieren je nach den örtlichen Gegebenheiten und werden vom Träger des Schienen- verkehrs für jeden Einzelfall gesondert angegeben.

  1. Entwässerung: Mindest-Längsneigung:
Bezeichnungbei Umbauten [%]bei Neuanlagen [%]
Bordrinne≥0,4≥0,5
Pendelrinne≤0,4≤0,5
Spitzrinne–nur bei anbaufreien Straßen

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 179 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 180]

Landeshauptstadt München Baureferat

Anhang 9: Zusammenstellung technischer Vorschriften und

Regelwerke

DIN1)VOB/BVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB/CVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
FGSV2)RAP StraRichtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (FGSV 916)
RAS-LPRichtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege (FGSV 293)
RStORichtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (FGSV 499)
M VVMerkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen (FGSV 947)
TL Asphalt-StBTechnische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (FGSV 797)
TL Bitumen-StBTechnische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen (FGSV 794)
TL Fug-StBTechnische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (FGSV 897/2/3)
TL Gestein-StBTechnische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (FGSV 613)
TL Pflaster-StBTechnische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (FGSV 643)
TL SoB-StBTechnische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (FGSV 697)
TP Asphalt-StBTechnische Prüfvorschriften für Asphalt (FGSV 756)
TP BF-StBTechnische Prüfvorschriften Boden und Fels (FGSV 591)
TP EbenTechnische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührende Messungen (FGSV 404/1)

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 180 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 181]

Landeshauptstadt München Baureferat

FGSV2)TP Griff-StB (SKM)Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil: Seitenkraftmessverfahren SKM (FGSV408/1)
TP Griff-StB (SRT)Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil: Messverfahren SRT (FGSV 408/2)
ZTV A-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (FGSV 976)
ZTV Asphalt-StBZusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (FGSV 799)
ZTV BEA-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen (FGSV 798)
ZTV Beton–StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton (FGSV 899)
ZTV E-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (FGSV 599)
ZTV Fug-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen (FGSV 897/1)
ZTV La-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (FGSV 224)
ZTV Pflaster-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen (FGSV 699)
ZTV SoB-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (FGSV 697)
Baureferat HA G3)ZTV VegTra MüZusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten
Baureferat MSEZTV Kanal MüZusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Herstellung und Sanierung von Abwasserkanälen in München

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 181 © Baureferat, Tiefbau

[Seite 182]

Landeshauptstadt München Baureferat

Bezugsquellen:

  1. Beuth Verlag GmbH Anschrift: Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin Tel: 980/26 01-22 60, Fax: 980/26 01-12 60 Email: info@beuth.de, Internet: www.beuth.de

  2. FGSV Verlag GmbH Anschrift : Wesselinger Str. 7, 50999 Köln Tel: 02236/38 46 30, Fax: 02236/38 46 40 Email: info@fgsv-verlag.de, Internet: www.fgsv-verlag.de

  3. ZTV VegTra Mü (Baureferat HA Gartenbau) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten - ZTV Vegetationstragschichten (ZTV VegTra Mü) Die aktuell gültige Version der ZTV VegTra Mü kann unter folgendem Link herunter geladen werden: https://stadt.muenchen.de/infos/baureferat-ausschreibungen-informationen.html

ZTV Stra Mü 22, Ausgabe 01/2022, 20.12.22 182 © Baureferat, Tiefbau

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung