Vertrag Tragwerksplanung.pdf

Planung des Rückbaus und Ersatzneubaus der Allacher Straßenbrücke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.11.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

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Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke

Vertrag Fachplanung Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke

Inhaltsverzeichnis

  1. § 1 Gegenstand des Vertrages ..................................................................................... 3
  2. § 2 Grundlagen des Vertrages ...................................................................................... 3
  3. § 3 Leistungen des Auftragnehmers .............................................................................. 3
  4. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers .......................................................... 4
  5. § 5 Leistungen des Auftraggebers................................................................................. 5
  6. § 6 Verwendung einer Austauschplattform .................................................................... 6
  7. § 7 Termine und Fristen ................................................................................................ 6
  8. § 8 Vergütung ............................................................................................................... 6
  9. § 9 Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................ 7
  10. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ......................................................... 7
  11. § 11 Ergänzende Vereinbarungen................................................................................. 8
  12. § 12 Schriftform ............................................................................................................. 8

Anlage

Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Anlage 2 Projektbeschreibung Anlage 3 Vorgaben zur CAD-Datenerstellung Anlage 4 VI. Verpflichtungserklärung Anlage 5 ZTV Straßenbauarbeiten München Anlage 6 Richtlinie Kostenermittlung Anlage 8 VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung

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Zwischen der Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Baureferentin, Friedenstr. 40, 81671 München

  • Auftraggeber -

und

dem/den Ingenieur/Ingenieuren

  • Auftragnehmer -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

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  1. § 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für das Bauvorhaben Rückbau und Ersatzneubau Brücke Allacher Straße

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Fachplanung Tragwerksplanung für die Leistungsphasen 2 bis 6 für das Projekt „Ersatzneubau BW 40/2“. Die Leistungen umfassen die planerische Begleitung des Ersatzneubaus der Brücke Allacher Straße.

1.2. Das Bauvorhaben besteht aus dem Tragwerk

1.1.1. Brücke Allacher Straße (BW 40/2)

  1. § 2 Grundlagen des Vertrages

2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB – (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2. Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen:

2.2.1. Die Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben.

2.2.2. Folgende Forderungen des Auftraggebers: Es sind die zukünftigen Stadtratsbeschlüsse im Projekt zu berücksichtigen.

Abweichungen von 2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.2.3. Der Auftragnehmer hat über Ziffer 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Unterlagen zu beachten:

Z-TV Ing., ZTV StrMü, HOAI und Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag

2.2.4. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich von der Hauptabteilung Ingenieurbau, Abteilung Brückenbau J2 wahrgenommen.

2.2.5. Projektbevollmächtigte(r) des Auftragnehmers ist ……………. Diesem(r) obliegt die Federführung für die Projektabwicklung und die Erledigung der wesentlichen Leistungen aus diesem Vertrag. Vertreter(in) des/der Projektbevollmächtigten ist ……………. Diese(r) übernimmt bei Abwesenheit von ……………. dessen/deren Aufgaben in vollem Umfang. Der (die) Projektbevollmächtigte kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder in begründeten Fällen auf dessen Verlangen ausgetauscht werden.

  1. § 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen zunächst: Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht mit Vertragsschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 3.2 abruft.

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Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Erbringung der Leistungsphase 2 Vorplanung der Fachplanung Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI 2021 sowie der Besonderen Leistungen zur Leistungsstufe 1.

3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistung(en) vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

  1. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat von den Grundleistungen des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 14.1 HOAI / den besonderen Leistungen nach Anlage 14.1 zu § 51 Abs. 5 HOAI folgende Leistungen/ besondere Leistungen zu erbringen:

4.1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung).

Die Leistungsphase 1 entfällt, da für konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen nach § 41 Nr. 6 HOAI und sonstige Einzelbauwerke (§ 41 Nr. 7 HOAI) die Grundleistungen der Tragwerksplanung in der Leistungsphase 1 im Leistungsbild Objektplanung „Ingenieurbauwerke“ gemäß § 43 enthalten (§ 51, Abs. 5 HOAI) sind.

4.2. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung). Die Unterlagen sind wie folgt zu erbringen: (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.2.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 2: (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung). Die Unterlagen sind wie folgt zu erbringen: (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.3.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 3: (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.4. Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), wobei Art, Anzahl und Beschaffenheit der jeweils erforderlichen Unterlagen nach den Angaben der Genehmigungsbehörde / des Prüfingenieurs vorzulegen sind. (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.4.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 4: (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

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4.5. Die Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung).

Die Grundleistungen dieser Leistungsphase sind in einem solchen Umfang und Maßstab zu erbringen, dass eine einwandfreie Ausführung gewährleistet ist. Die Zeichnungen sind als Ausführungszeichnungen zu kennzeichnen.

4.5.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 5: (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.6. Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe). (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.6.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 6: (siehe Anlage VII.12.4 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung)

4.7. Vorgaben zu Planunterlagen, Kostenermittlungen und Dokumentationspflicht

Im Rahmen der Mitwirkung bei den Kostenermittlungen hat der Auftragnehmer darauf zu achten, dass diese auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 erstellt werden.

In allen Leistungsphasen hat die Bearbeitung der gesamten Planung mit einem CAD- System entsprechend den Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur CAD-Datenerstellung (ZVB-CAD) bzw. der Projektleitung zu erfolgen. Die Pläne sind in digitaler Form und als Referenzdruck auf Papier gefaltet dem Auftraggeber zu übergeben. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich im dwg Format. Pläne sind georeferenziert im Lagebezugssystem ETRS89/DREF91(R2016) und Höhenbezugssystem Höhen über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 (Status170) zu liefern. Die gewählte Layerbelegung (Layername, Inhalt) ist in einer zu den entsprechenden Dateien gehörenden Liste darzustellen. Außerdem sind die Pläne zusätzlich zu o.g. Formaten als Plotdatei (HPGL-Plots) und als pdf zu liefern. Nach Abschluss des Projektes sind alle Pläne auf einer CD-Rom zu übergeben.

  1. § 5 Leistungen des Auftraggebers

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber erbracht:

5.1. Bereitstellen eines Baugrundgutachtens.

5.2. Beschaffen bzw. Mithilfe bei der Beschaffung der Kataster(flur)karten, Lage- und Höhenpläne und sonstiger Unterlagen über das Baugrundstück.

5.3. Bereitstellen der Ergebnisse der Objektplanung.

5.4. Bereitstellen folgender Unterlagen:

  • Baugrundgutachten
  • Spartenpläne
  • Bestandspläne
  • Vermessungspläne

5.5. Vollzug der Zahlungsanordnungen.

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  1. § 6 Verwendung einer Austauschplattform

Die Auftraggeberin stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner der Auftraggeberin gesendet werden. Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – geregelt.

  1. § 7 Termine und Fristen

7.1. Für die Leistungen nach 3.1 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

Beginn der Leistungen: Ausführung unverzüglich nach Erteilung des Auftrags Fertigstellung der Leistungen: 31.10.2027

7.2. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen im Benehmen mit dem Auftragnehmer jeweils schriftlich festgelegt.

Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass sich bei Baubeginn und Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.

  1. § 8 Vergütung

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der aktuell, gültigen Fassung. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage Ziff. 8.1.

Der Honorarermittlung wird zugrunde gelegt:

8.1. Anrechenbare Kosten:

8.1.1. Für die Leistungen nach 4.1 – 4.6 die anrechenbaren Kosten nach § 50 Abs. 3 HOAI zuzüglich der Kosten nach § 50 Abs. 4 HOAI nach der vom Auftraggeber geprüften Kostenberechnung. Die anrechenbaren Kosten sind auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln.

8.1.2. Solange oder soweit die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 (mit Ausnahme der besonderen Leistungen) maßgebenden Beträge nicht feststehen, erfolgt die Bemessung der Abschlagszahlungen nach den Kosten der qualifizierten und vom Auftraggeber geprüften Kostenschätzung, wobei die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln sind. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.

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8.1.3. Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Tragwerke umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Tragwerk oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.

8.2. Folgende Honorarzonen im Sinne von § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anlage 14.2 HOAI werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt für das /die

Tragwerk(e) Honorarzone

nach 1.2.1 Brücke Allacher Straße (BW Nr. 40/2) IV

8.3. Sind die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach der HOAI 2021, wird das Honorar über die erweiterte Honorartabelle aus den bei Abschluss des Vertrages aktuellen RifT-Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden- Württemberg ermittelt, bzw. nach dem Angebot des Auftragnehmers.

Liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach der HOAI 2021, wird ein Abschlag auf das über die anrechenbaren Kosten und die erweiterte Honorartabelle nach RifT ermittelte Gesamthonorar netto (einschl. der Summe aller vertraglich vereinbarten Kostenfaktoren) in Höhe von ……………. v. H. vereinbart.

8.4. Für die Abrechnung nach Einzelnachweis gilt Folgendes:

Die zur Vertragserfüllung notwendige Anzahl von Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers (Ziffer 11.2 AVB) hinausgehen, legt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Fahrtkosten für diese Reisen werden nach den beim Auftraggeber geltenden Reisekostenbestimmungen erstattet.

  1. § 9 Arbeitsgemeinschaft

Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer muss die Federführung im Rahmen dieses Vertrages hiermit benannt werden: Namen der Federführung eingeben Das federführende Mitglied vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an das federführende Mitglied oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 10 AVB müssen mindestens betragen:

für Personenschäden 2,0 Mio. €

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für sonstige Schäden 2,0 Mio. €

  1. § 11 Ergänzende Vereinbarungen

Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers nach Ziffer 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gehört ferner: Bei Leistungen, die Ausschreibungen, Vergabe oder Bauüberwachung betreffen, müssen die Auftragnehmer und ihre dafür verantwortlichen Mitarbeiter sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBI I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI I S. 1942), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen.

Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

  1. § 12 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

hier Ort einfügen, den hier Datum einfügen hier Ort einfügen, den hier Datum einfügen

…………………………………………… …………………………………………….. (Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)

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