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Planung des Ausbaus eines Straßenknotens in Bonn

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Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Hinweis: Diese Verordnung wurde mittels OCR erstellt. Fehler können trotz sorgfältiger Kontrolle nicht ausge- schlossen werden. Rechtlich verbindlich ist nur die im Amtsblatt veröffentliche Fassung!

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.25 für den Regierungsbezirk Köln Ausgegeben in Köln am 24. Juni 1985

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Meindorf im unteren Sieggebiet des Wahnbachtalsperrenverbandes

(Wasserschutzgebietsverordnung Meindorf im unteren Sieggebiet)

vom 7. Juni 1985

Zur besseren Lesbarkeit zusammengeführt mit der 1. Änderungsverordnung vom 4. Februar 1999 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr.9 für den Regierungsbezirk Köln vom 1. März 1999) und der 2. Änderungsverordnung vom 18. Januar 2005 (Amtsblatt Nr.6 für den Regierungsbezirk Köln vom 8. Februar 2005)

Inhalt

§ 1 Wasserschutzgebiet § 2 Räumlicher Geltungsbereich, Gliederung § 3 Schutzbestimmungen, Begriffsbestimmungen § 4 Schutz in der Zone III B § 5 Schutz in der Zone III A § 6 Schutz in der Zone II § 7 Schutz in der Zone I § 8 Genehmigung § 9 Befreiungen § 10 Duldungspflichten § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Andere Rechtsvorschriften, Rechte Dritter § 13 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen § 14 Inkrafttreten

Aufgrund

• der §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vorn 19.8.2002 (BGBl.I.S3243),

• der §§ 14, 13, 116, 117, 136 bis 138, 141, 150, 161 und 167 Abs.2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntma- chung vorn 25. 6.1995 (GV.NRW.S.926/SGV.NRW.77), zuletzt geändert durch Gesetz vom zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4.5.2004 (GV.NRW.S.259), in Verbindung mit Hde.Nr.10.1.6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) in der Fas- sung vom 14.6.1994 (GV.NRW.S.360/SGV NRW.282)

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• der §§ 12, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs- behörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV.NW.S.528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 20.12.1994 (GV.NRW.S.1115)

wird verordnet:

§ 1 Wasserschutzgebiet

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Meindorf im unteren Sieggebiet des Wahnbachtalsperrenverbandes ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

(2) Begünstigter Unternehmer der Wassergewinnung ist der Wahnbachtalsperrenverband in 5200 Siegburg, Kronprinzenstraße 13.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich, Gliederung

(1) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich: im Gebiet der Stadt Bonn auf die Gemarkung Beuel (teil- weise), im Gebiet der Stadt St. Augustin auf die Gemarkungen Hangelar (teilweise), Meindorf, Nie- dermenden, Niederpleis (teilweise), Obermenden und Siegburg-Mülldorf.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich nach innen in die Zonen:

• Zone III B (weitere Zone -äußerer Bereich)

• Zone III A (weitere Zone -innerer Bereich)

• Zone II ( engere Zone)

• Zonen I (4 Fassungsbereiche).

(3) Die Abgrenzungen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich im einzelnen aus folgenden 13 Blätter der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000: Troisdorf Ost, Sieglar Süd, Men- den West, Menden Ost, Siegburg Süd, Müllekoven, Meindorf, Sankt Augustin, Niederpleis, Grau- Rheindorf, Vilich-Rheindorf, Vilich-Müldorf, Hangelar.

Die Zone III B ist braun umrandet, die Zone III A ist gelb umrandet, die Zone II ist grün umrandet, und die Zonen I sind rot umrandet. Die 13 Blätter sind Bestandteil der Verordnung und durch den Regierungspräsidenten Köln als Was- serschutzgebietskarten gekennzeichnet.

(4) Das Wasserschutzgebiet mit seinen Zonen ist nachrichtlich in der Übersichtskarte zur Verordnung dargestellt. Die Übersichtskarte ist aus Ausschnitten der Blätter 5108 Köln-Porz, 5109 Lohmar, 5208 Bonn und 5209 Siegburg der Topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 zusammengesetzt.

(5) Der Verordnungstext wird zusammen mit der Übersichtskarte im Amtsblatt für den Regierungsprä- sidenten Köln verkündet. Die Verkündung der Wasserschutzgebietskarten als Bestandteil der Verord- nung wird gemäß § 141 Abs.2 Landeswassergesetz durch die Auslegung nach folgendem Abs.6 er- setzt.

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(6) Die Wasserschutzgebietsverordnung mit Wasserschutzgebietskarten und die Übersichtskarte lie- gen vom Tag des Inkrafttretens an während der Geltungsdauer der Verordnung bei den Stadtverwal- tungen Bonn und St. Augustin während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

§ 3 Schutzbestimmungen, Begriffsbestimmungen

(1) Für die einzelnen Zonen des Wasserschutzgebietes gelten die jeweils in den §§ 4-7 und 10 aufge- führten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Das Verfahren für Genehmigungen regelt § 8. Für mögliche Befreiungen von Verbotsvorschriften gilt § 9. Die Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen bestimmt sich nach § 10.

(2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, einer Genehmigung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung - Anzeigeverfahren genügen insoweit nicht - bedürfen (z.B. einer Planfeststellung nach Abfallbeseitigungs-, Flurbereinigungs-, Straßen- oder Eisenbahn- recht, einer abgrabungsrechtlichen, bauaufsichtlichen oder gewerberechtlichen Genehmigung oder einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung), sind der besonderen Genehmigung nach dieser Ver- ordnung durch die jeweils zuständige untere Wasserbehörde nicht unterworfen, wenn schon die an- deren Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.

(3) Entscheidungen anderer Behörden als Wasserbehörden in Verfahren nach vorstehendem Abs.2, die sich auf das Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage Meindorf im unteren Siegge- biet beziehen, bedürfen des Einvernehmens des Oberstadtdirektors Bonn bzw. Oberkreisdirektors des Rhein-Sieg-Kreises als untere Wasserbehörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Plan- feststellungsverfahren oder es handelt sich um Vorhaben nach § 75 Abs.5 Landesbauordnung NW.

(4) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stof- fe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder die Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Zu den wassergefährdenden Stoffen rechnen insbesondere:

Säuren, Laugen, Mineral- oder Teeröle sowie deren Produkte oder Mischungen, Kohlenwasserstoffe, organische Verbindungen (z.B. Harnstoff), Jauche, Gülle, Silage oder Mist, mineralischer Dünger, Abwasser, Gifte, radioaktive Stoffe.

(5) Unterirdische Lagerbehälter sind Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind. Behälter, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die so aufgestellt sind, dass Undicht- heiten nicht zuverlässig und schnell erkennbar sind, werden unterirdischen Behältern gleichgestellt. Alle übrigen Lagerbehälter gelten als oberirdische Lagerbehälter.

(6) Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser.

Unverschmutztes Niederschlagswasser ist z.B. Niederschlagswasser von

• Fußwegen, Radwegen, Wohnwegen, Waldparkplätzen

• Hofflächen in Wohngebieten, wenn das Fahrzeugwaschen dort unzulässig ist

• Dachflächen von Wohnhäusern, Garagen und Dachflächen in Wohngebieten

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• Dachflächen von landwirtschaftlichen Betrieben

• Dachflächen in Gewerbegebieten, (wenn die Verschmutzung des Dachflächenwassers mit dem in einem Wohngebiet vergleichbar ist).

• Dachflächen von Sportanlagen

Gering verschmutztes Niederschlagswasser ist z.B. Niederschlagswasser von

• Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen

• Einkaufsstraßen, Märkten, Freiluftveranstaltungen

• Hofflächen und Verkehrsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (wenn das Gebiet hin- sichtlich seiner Verschmutzung einem Wohngebiet vergleichbar ist).

Stark verschmutztes Niederschlagswasser ist z.B. Niederschlagswasser von

• Lager-, Abfüll- Umschlagsplätzen für wassergefährdende Stoffe

• Hauptverkehrsstraßen, Fernstraßen

• Dachflächen, Hofflächen und Verkehrsflächen in Gewerbegebieten und Industriegebiete sowie Dachflächen mit großflächigen Kupfer-, Zink- und Bleiabdeckungen

§ 4 Schutz in der Zone III B

(1) In der Zone III B sind genehmigungspflichtig:

  1. das Erstellen oder Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe oder Einrichtungen mit Verwendung, Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen (im Sinne von § 3 Abs.4 der Verordnung), wenn diese Stoffe verarbeitet oder gemeinsam fortgeleitet oder in einer zent- ralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden;

  2. im Zusammenhang mit bestehenden oder zu erstellenden land- oder forstwirtschaftlichen Be- trieben oder Gärtnereien: das Erstellen oder Ändern von Anlagen zum ober- oder unterirdi- schen Lagern wassergefährdender Stoffe (z.B. häusliches Abwasser, animalischer Dünger [Gülle, Jauche, Mist] oder mineralischer Dünger, Gärfutter, Mittel zur Pflanzenbehandlung, zur Schädlingsbekämpfung oder zur Wachstumsregelung, Treibstoffe, Heizöl oder Anlagen zur Abwasserbeseitigung);

  3. das Erstellen oder Ändern von Anlagen zur gemeinsamen Abwasserfortleitung oder zur zent- ralen Abwasserbehandlung, Sanierungsmaßnahmen bei Einzelanlagen, z.B. nach DIN 4261 bei bestehenden Kleinkläranlagen;

  4. Erdaufschlüsse, ausgenommen Maßnahmen von weniger als 10 qm Grundfläche oder 1 m Tiefe, Baugruben, Schürfgräben von weniger als 3 m Tiefe;

  5. das Erstellen von Fischteichen mit Zufütterung (Fischteichanlagen);

  6. der Neubau oder Ausbau von Straßen und zugehörenden Einrichtungen sowie von Verkehrs- anlagen des Schienenverkehrs;

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  1. das Einleiten von Kühlwasser oder des von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen abflie- ßenden gesammelten Niederschlagwassers in oberirdische Gewässer, Gräben, Mulden oder in den Untergrund, ausgenommen

o das Versickern von unverschmutztem Niederschlagswasser mit Ausnahme über Si- ckerschacht

o das Versickern von gering verschmutztem Niederschlagswasser, wenn breitflächig ü- ber die bewachsene und belebte Bodenzone versickert wird oder wenn über eine Mul- de mit bewachsener und belebter Bodenzone versickert wird, ohne dass ein Überlauf in einen Sickerschacht, eine Rohr- oder eine Rigolenversickerung,

  1. das Erstellen von Tankstellen, Tanklagern, Sammel-, Abfüll-, Umschlag- oder Vertriebsstellen für wassergefährdende Stoffe;

  2. das Erstellen von Anlagen zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Stoffe in einer Gesamtmenge bis 30 m3 je wirtschaftliche Grundstückseinheit und das Ändern bestehender oberirdischer Anlagen;

  3. das Erstellen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, das Erstel- len von Leitungen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. ölgekühlte, unterirdische Hochspan- nungsleitungen).

  4. das Verwenden von Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen ver- gleichbaren Stoffen (z.B. Bauschutt)

o beim Bau von Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Parkplätzen, Rastanlagen, Lärm- schutzwällen, Hof- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflä- chen, Schulhöfen oder ähnlichen Flächen

o sowie beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen oder sonstigen festen Gebäuden,

wenn es sich um einen der folgenden Stoffe handelt:

o Elektroofenschlacke

o Hochofenschlacke

o Hüttensand

o LD-Schlacke

o Schmelzkammergranulat

o RCL-Material der besten Qualität (derzeit nach Gemeinsamem Runderlass des MURL und MSV vom 30.4.91: RCL II), soweit hinsichtlich der dort genannten Qualitätsanforderungen kein gegenteiliges Er- gebnis einer Probe im Rahmen einer staatlichen Überwachung entgegensteht

o Mischungen aus den vorgenannten Stoffen

und wenn sich über dem einzubauenden Material eine dauerhaft wasserdichte Decke befindet, d.h. eine

o Asphalt-, Bitumen- oder Betondecke oder

o eine Pflaster-, Platten- oder Verbundsteindecke, die auf einer Asphalt-, Bitumen- oder Betondecke verlegt ist; nicht jedoch, wenn sie nur wasserdicht verfugt ist oder auf ei-

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ner Folienabdichtung etc. liegt

und wenn der Abstand zum höchsten bekannten Grundwasserstand mindestens 1,5 Meter beträgt.

(2) In der Zone III B sind, soweit nicht nach Abs.1 genehmigungspflichtig, verboten:

  1. die Darstellung von Industriegebieten (in Flächennutzungsplänen);

  2. das Erstellen oder Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe oder Einrichtungen mit Verwendung, Ausstoß oder Anfall wassergefährdender Stoffe, wenn diese Stoffe nicht verar- beitet oder gemeinsam fortgeleitet oder in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage be- handelt werden, ausgenommen Änderungen, die den Gewässerschutz verbessern;

  3. das Erstellen oder Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall wasserge- fährdender Stoffe (z.B. Erstellen von Wohngebäuden sowie Um- oder Ausbau von Gebäuden zu weiteren Wohneinheiten), wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet oder in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden;

  4. das Erstellen von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von radioaktivem Material;

  5. militärische Übungen und Liegenschaften aller Art, soweit diese nicht in Einklang stehen mit dem Merkblatt-Entwurf "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasser- schutzgebieten" - Stand 21./22. November 1983 - erarbeitet vom Arbeitskreis "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" im DVGW /LAWA- Ausschuss "Wasserschutzgebiete" und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung, eingeführt mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984;

  6. das Verrieseln, Versickern, Versenken oder Verregnen wassergefährdender Stoffe oder die Abwasserlandbehandlung, ausgenommen das sachgerechte Aufbringen oder Verwenden von animalischem oder mineralischem Dünger zu Düngezwecken und das breitflächige Verteilen von Gärsäften;

  7. das Entleeren von Wagen der gewerblichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr außerhalb da- für zugelassener Anlagen;

  8. das Ablagern oder Lagern von Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung von Ab- fällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 1982 (BGBI. I S.281), einschließlich der Stoffe nach § 1 Abs.3 des Gesetzes, ausgenommen Bodenaushub;

  9. Nassabgrabungen;

  10. das Erstellen von Anlagen zum oberirdischen Lagern wassergefährdender Stoffe über eine Gesamtmenge von 30 m3 je wirtschaftliche Grundstückseinheit hin

  11. das oberirdische Lagern wassergefährdender Stoffe ohne Einrichtungen, die ein Eindringen der Stoffe in den Boden oder die Gewässer verhindern;

  12. das Erstellen oder Ändern von Anlagen zum unterirdischen Lagern wassergefährdender Stof- fe;

  13. das Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln, Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder zur Wachstumsregelung, deren Anwendung von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Einzugsgebieten von Grundwassergewinnungsanlagen für die Zone III un- tersagt ist;

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  1. das unsachgemäße Anwenden oder Verwenden von Mitteln, die nach vorstehender Nr.13 nicht verboten sind, sowie das unsachgemäße Anwenden oder Verwenden sonstiger wasser- gefährdender Stoffe, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann.

  2. das Verwenden von Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen ver- gleichbaren Stoffen (z.B. Bauschutt)

o beim Bau von Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Parkplätzen, Rastananlagen, Lärm- schutzwällen, Hof- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflä- chen, Schulhöfen oder ähnlichen Flächen

o sowie beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen oder sonstigen festen Gebäuden, soweit nicht genehmigungspflichtig nach Nr.11 des Absatzes 1

o beim Errichten, Erweitern, WiederhersteIlen, Ändern oder sonstigen Maßnahmen in und an baulichen Anlagen (zugelassen ist dagegen das Verwenden dieser Stoffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser oder Grundwasser in Berührung kommen können)

o sowie bei allen sonstigen Baumaßnahmen.

§ 5 Schutz in der Zone III A

(1) In der Zone III A sind genehmigungspflichtig:

  1. das Erstellen oder Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe oder Einrichtungen mit Verwendung, Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen (im Sinne von § 3 Abs.4 der Verordnung), wenn diese Stoffe verarbeitet oder gemeinsam fortgeleitet oder in einer zent- ralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden;

  2. das Erstellen oder Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall wasserge- fährdender Stoffe (z. B. Erstellen von Wohngebäuden sowie Um- oder Ausbau von Gebäuden zu weiteren Wohneinheiten), wenn diese Stoffe gemeinsam fortgeleitet oder in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden;

  3. das Erstellen landwirtschaftlicher Betriebe ein schließlich der Einrichtung von Massentierhal- tung, von Gärtnereien oder forstwirtschaftlichen Betrieben.

  4. im Zusammenhang mit bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtne- reien: das Erstellen oder Ändern von Anlagen jeglicher Art (z.B. Wirtschafts-, Stallgebäude, Al- tenteiler), Anlagen zur Abwasserbeseitigung, Anlagen zum ober- oder unterirdischen Lagern wassergefährdender Stoffe (z.B. häusliches Abwasser, animalischer Dünger [Gülle, Jauche, Mist] oder mineralischer Dünger, Gärfutter, Mittel zur Pflanzenbehandlung, zur Schädlingsbe- kämpfung oder zur Wachstumsregelung, Treibstoffe, Heizöl);

  5. das Erstellen oder Ändern von Anlagen zur gemeinsamen Abwasserfortleitung oder zur zent- ralen Abwasserbehandlung, Sanierungsmaßnahmen bei Einzelanlagen, z.B. nach DIN 4261 bei bestehenden Kleinkläranlagen;

  6. das Erstellen von Anlagen zum oberirdischen Lagern wassergefährdender Stoffe in einer Ge- samtmenge bis 10 m3 je wirtschaftliche Grundstückseinheit und das Ändern bestehender o- berirdischer Anlagen;

  7. das Erweitern von Friedhöfen;

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  1. der Neubau oder Ausbau von Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs, sowie von Straßen, Wegen oder Plätzen, ausgenommen Parkflächen für Personenkraftwagen bis zu 10 Stellplät- zen;

  2. das Einleiten von Kühlwasser oder des von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen abflie- ßenden gesammelten Niederschlagswassers in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden;

  3. a) das Einleiten des von Straßen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden gesammelten gering verschmutzten Niederschlagswasser in den Untergrund, wenn über eine Mulde mit

o bewachsener und belebter Bodenzone mit Überlauf in eine Rigole mit einem Sohlen- abstand von mindestens 2 m zum höchsten Grundwasserstand oder

o wenn über ein Filterbecken mit Überlauf in eine Rigole mit einem Sohlenabstand von mindestens 2 m zum höchsten Grundwasserstand versickert wird.

  1. Bohrungen von mehr als 5 m Tiefe, Sprengungen im Untergrund;

  2. das Erstellen oder Ändern von Wärmepumpen, so weit Grundwasser zum Betrieb genutzt wird;

  3. das Erstellen oder Ändern sonstiger Anlagen oder Einrichtungen, sofern davon eine Verunrei- nigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann.

(2) In der Zone III A sind, soweit nicht nach Abs.1 genehmigungspflichtig, verboten:

  1. die Darstellung weiterer Gewerbe- oder Industriegebiete (in Flächennutzungsplänen),

  2. das Erstellen oder Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe oder Einrichtungen mit Verwendung, Ausstoß oder Anfall wassergefährdender Stoffe, wenn diese Stoffe nicht verar- beitet oder gemeinsam fortgeleitet oder in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage be- handelt werden, ausgenommen Änderungen, die den Gewässerschutz verbessern;

  3. das Erstellen oder Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall wasserge- fährdender Stoffe (z.B. Errichten von Wohngebäuden, sowie Um- oder Ausbau von Gebäuden zu weiteren Wohneinheiten), wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet oder in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden;

  4. das Erstellen von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von radioaktivem Material;

  5. militärische Übungen und Liegenschaften aller Art, soweit diese nicht in Einklang stehen mit dem Merkblatt-Entwurf "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasser- schutzgebieten" - Stand 21./22. November 1983 - erarbeitet vom Arbeitskreis "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" im DVGW/LAWA - Ausschuss "Wasserschutzgebiete" und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung, eingeführt mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.Juni 1984;

  6. das Erstellen von Tankstellen, Tanklagern, Sammel-, Abfüll-, Umschlag- oder Vertriebsstellen für wassergefährdende Stoffe;

  7. das Erstellen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, das Erstel- len von Leitungen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. ölgekühlte, unterirdische Hochspan- nungsleitungen);

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  1. das Schaffen oder Erweitern von Erdaufschlüssen, ausgenommen Maßnahmen von weniger als 10 m2 Grundfläche oder 1 m Tiefe, Baugruben, Schürfgräben von weniger als 3 m Tiefe;

  2. das Anlegen von Friedhöfen;

  3. das Erstellen von Fischteichen mit Zufütterung (Fischteichanlagen);

  4. das Verrieseln, Versickern, Versenken oder Verregnen wassergefährdender Stoffe oder die Abwasserlandbehandlung, ausgenommen das sachgemäße Aufbringen oder Verwenden von animalischem oder mineralischem Dünger zur Düngezwecken und das breitflächige Verteilen von Gärsäften;

  5. das Entleeren von Wagen der gewerblichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr außerhalb da- für zugelassener Anlagen;

  6. das Einleiten von Kühlwasser oder des von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen abflie- ßenden gesammelten Niederschlagswassers in den Untergrund, ausgenommen

o das Versickern von unverschmutztem Niederschlagswasser mit Ausnahme über Si- ckerschacht

o das Versickern von gering verschmutztem Niederschlagswasser, wenn breitflächig ü- ber die bewachsene Bodenzone versickert wird oder wenn über eine Mulde mit be- wachsener und belebter Bodenzone versickert wird, ohne dass ein Überlauf in einen Sickerschacht, eine Rohr- oder eine Rigolenversickerung erfolgt.

  1. das Einleiten oder Einbringen wassergefährdender Stoffe in oberirdische Gewässer, Gräben, Mulden oder in den Untergrund;

  2. das Ablagern oder Lagern von Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung von Ab- fällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - ) vom 5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 4. März 1982 (BGBI. I S.281), einschließlich der Stoffe nach § 1 Abs.3 des Gesetzes, ausgenommen Bodenaushub;

  3. das Erstellen von Anlagen zum oberirdischen Lagern wassergefährdender Stoffe über die Ge- samtmenge vom 10 m3 je wirtschaftliche Grundstückseinheit hinaus;

  4. das oberirdische Lagern wassergefährdender Stoffe ohne Einrichtungen, die ein Eindringen der Stoffe in den Boden oder ein Gewässer verhindern;

  5. das Erstellen oder Ändern von Anlagen zum unterirdischen Lagern wassergefährdender Stof- fe;

  6. das Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln, Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder zur Wachstumsregelung, deren Anwendung von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Einzugsgebieten von Grundwassergewinnungsanlagen für die Zone III un- tersagt ist;

  7. das unsachgemäße Anwenden oder Verwenden von Mitteln, die nach vorstehender Nr.19 nicht verboten sind, sowie das unsachgemäße Anwenden oder Verwenden sonstiger wasser- gefährdender Stoffe, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder nachteilige Verän- derung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann;

  8. der Transport wassergefährdender Stoffe nach Maßgabe straßenverkehrsrechtlicher Anord- nungen;

  9. sonstige Handlungen oder Maßnahmen außerhalb hierfür zugelassener Anlagen (z.B. Sport- veranstaltungen, Camping, Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen oder das Reinigen von

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Gebäudeflächen), sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder nachteilige Verände- rung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann.

  1. das Verwenden von Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen ver- gleichbaren Stoffen (z.B. Bauschutt) - beim Bau von Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Park- plätzen, Rastanlagen, Lärmschutzwällen, Hof- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflächen, Schulhöfen oder ähnlichen Flächen - beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen oder sonstigen festen Gebäuden, - beim Errichten, Erweitern, Wiederherstel- len, Ändern oder sonstigen Maßnahmen in und an baulichen Anlagen (zugelassen ist dage- gen das Verwenden dieser Stoffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser oder Grundwasser in Berührung kommen können) - sowie bei allen sonstigen Baumaßnahmen.

§ 6 Schutz in der Zone II

(1) In der Zone II sind genehmigungspflichtig:

  1. das Erstellen oder Ändern von Anlagen, die der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung dienen;

  2. das Erstellen oder Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art, ohne Ausstoß oder Anfall von Abwasser oder von wassergefährdenden Stoffen, sofern davon eine Verunreini- gung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers aus- gehen kann;

  3. der Neubau oder Ausbau von Wegen und der Ausbau von Straßen;

  4. Bohrungen.

(2) In der Zone II sind, soweit nicht nach Abs.1 genehmigungspflichtig, verboten:

  1. die Darstellung weiterer Bauflächen (in Flächennutzungsplänen);

  2. das Erstellen oder Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe oder Einrichtungen mit Verwendung, Ausstoß oder Anfall wassergefährdender Stoffe;

  3. das Erstellen oder Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Ausstoß oder An- fall wassergefährdender Stoffe;

  4. das Erstellen landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der Einrichtung von Massentierhal- tung, von Gärtnereien oder forstwirtschaftlichen Betrieben.

  5. das Erstellen von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von radioaktivem Material;

  6. militärische Übungen und Liegenschaften aller Art, soweit diese nicht in Einklang stehen mit dem Merkblatt-Entwurf "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasser- schutzgebieten" - Stand 21./22. November 1983 - erarbeitet vom Arbeitskreis "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" im DVGW /LAWA- Ausschuss " Wasserschutzgebiete" und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung, eingeführt mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984;

  7. das Erstellen von Tankstellen, Tanklagern, Sammel-, Abfüll-, Umschlag- oder Vertriebsstellen für wassergefährdende Stoffe;

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  1. das Erstellen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, das Erstel- len von Leitungen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. ölgekühlte, unterirdische Hochspan- nungsleitungen);

  2. das Erstellen oder Ändern von Anlagen zum ober- oder unterirdischen Lagern wassergefähr- dender Stoffe;

  3. das Lagern wassergefährdender Stoffe;

  4. der Neubau von Straßen und zugehörenden Einrichtungen, der Neu- oder Ausbau von Plät- zen einschließlich Parkflächen sowie der Neubau oder Ausbau von Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs;

  5. das Anlegen oder Erweitern von Friedhöfen;

  6. Erdaufschlüsse jeglicher Art;

  7. das Erstellen oder Ändern von Anlagen zur Abwasserbehandlung;

  8. das Verrieseln, Versickern, Versenken oder Verregnen wassergefährdender Stoffe oder die Abwasserlandbehandlung, ausgenommen das sachgemäße Aufbringen oder Verwenden von animalischem oder mineralischem Dünger zu Düngezwecken;

  9. das Entleeren von Wagen der gewerblichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr;

  10. das Ablagern oder Lagern von Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung von Ab- fällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 1982 (BGBI. I S.281), einschließlich der Stoffe nach § 1 Abs.3 die- ses Gesetzes;

  11. das Einleiten oder Einbringen wassergefährdender Stoffe in oberirdische Gewässer, Gräben, Mulden oder in den Untergrund;

  12. das Einleiten von Kühlwasser oder des von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen abflie- ßenden gesammelten Niederschlagswassers in oberirdische Gewässer, Gräben, Mulden oder in den Untergrund;

  13. das Erstellen oder Ändern von Wärmepumpen, so weit Grundwasser zum Betrieb genutzt wird;

  14. das Anlegen von Dauerpferchen;

  15. das Anlegen von Fischteichen ohne Zufütterung (Naturteiche) oder von Fischteichen mit Zu- fütterung (Fischteichanlagen);

  16. der Transport wassergefährdender Stoffe nach Maßgabe straßenverkehrsrechtlicher Anord- nungen;

  17. das Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln, Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder zur Wachstumsregelung, deren Anwendung von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Einzugsgebieten von Grundwassergewinnungsanlagen für die Zone II unter- sagt ist;

  18. das unsachgemäße Anwenden oder Verwenden von Mitteln - auch das Abwehen in die Zone I bei der Verwendung mittels Luftfahrzeugen -, die nach vorstehender Nr.24 nicht verboten sind, sowie das unsachgemäße Anwenden oder Verwenden sonstiger wassergefährdender Stoffe, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Be- schaffenheit des Wassers ausgehen kann;

  19. sonstige Handlungen oder Maßnahmen außerhalb hierfür zugelassener Anlagen (z. B. Flug-, Motorsport- oder Sportveranstaltungen, Camping, Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen

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oder das Reinigen von Gebäudeflächen), sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann.

  1. das Verwenden von Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen ver- gleichbaren Stoffen (z.B. Bauschutt) - beim Bau von Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Park- plätzen, Rastanlagen, Lärmschutzwällen, Hof- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflächen, Schulhöfen oder ähnlichen Flächen - beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen oder sonstigen festen Gebäuden, - beim Errichten, Erweitern, Wiederherstel- len, Ändern oder sonstigen Maßnahmen in und an baulichen Anlagen (zugelassen ist dage- gen das Verwenden dieser Stoffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser oder Grundwasser in Berührung kommen können) - sowie bei allen sonstigen Baumaßnahmen.

§ 7 Schutz in der Zone I

(1) In der Zone I sind gestattet, soweit mit dem Gewässerschutz im Sinne dieser Verordnung vereinbar:

  1. die Überwachung durch Wasser-, Gesundheits- und Ordnungsbehörden;

  2. das Betreiben oder Unterhalten der Wasserversorgungsanlage durch Bedienstete des Betrei- bers, mit dessen Genehmigung durch Dritte;

  3. das Unterhalten der Grundstücke;

  4. Maßnahmen zur Beobachtung oder Untersuchung der Wasserversorgungsanlage, des Was- sers, des Bodens oder des Aufwuchses.

(2) In der Zone I sind genehmigungspflichtig:

  1. das Erstellen oder Ändern betrieblicher Anlagen oder Einrichtungen der Wasserversorgungs- anlage;

  2. Änderungen der Nutzungsart oder Nutzungsweise der Grundstücke.

(3) Sonstige Handlungen, Maßnahmen, Anlagen oder Einrichtungen sind verboten.

§ 8 Genehmigung

(1) Einer Genehmigung nach dieser Verordnung bedarf es in den Fällen der Abs.1 der §§ 4-7. Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet auf Antrag für das Gebiet der Stadt Bonn der Ober- stadtdirektor Bonn als untere Wasserbehörde, für das Gebiet der Stadt St. Augustin der Oberkreisdi- rektor des Rhein-Sieg-Kreises als untere Wasserbehörde. Eine Genehmigung nach dieser Verord- nung entfällt in den Fällen des § 3 Abs.2 oder des § 3 Abs.2 in Verbindung mit § 3 Abs.3 dieser Ver- ordnung.

(2) Genehmigungsanträge sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Beschreibungen, Nachweisungen, Pläne, Zeichnungen) sind dreifach bei- zufügen. Anträge, die eine Beurteilung nicht zulassen, können zurückgegeben werden, wenn der An- tragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist behebt. Auf diese Folge ist der Antragsteller hinzuweisen.

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(3) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nicht zu besorgen ist. Sie kann dazu mit Nebenbestimmungen versehen und befristet erteilt werden. Eine Genehmigung kann unter den vor- stehend genannten Voraussetzungen für eine unbestimmte Anzahl zukünftiger gleichartiger Handlun- gen erteilt werden. Einzelmaßnahmen bei bestehenden Betrieben, Anlagen und Einrichtungen nach § 4 Abs.1 Nr.1- 3, § 5 Abs.1 Nr.1- 5, § 6 Abs.1 Nr.1 sind als Ändern dieser gewerblichen oder ver- gleichbaren Betriebe, Anlagen oder Einrichtungen und nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.

(4) Eine Genehmigung kann ganz oder teilweise widerrufen, nachträglich mit zusätzlichen Anforde- rungen versehen oder eingeschränkt werden, um die Gewässer im Interesse der öffentlichen Was- serversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn nachteilige Einwirkungen bei der Erteilung einer Genehmigung nicht voraussehbar waren.

(5) Genehmigungen erlöschen, wenn mit der Ausführung der genehmigten Handlung nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft begonnen oder die Ausführung mehr als ein Jahr unterbrochen wird. Die Fristen nach Satz 1 können auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

§ 9 Befreiungen

(1) Von den Verboten der §§ 4 Abs.2, 5 Abs.2, 6 Abs.2 sowie 7 Abs.3 kann Befreiung erteilt werden, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung erfordern

oder

  1. Verbote in Einzelfällen zu offenbar nicht beabsichtigten Härten führen würden und Abwei- chungen mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschut- zes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar sind.

(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt werden, wenn dies zum Betreiben oder Unterhalten der Wasserversorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.

(3) Über die Erteilung einer Befreiung entscheidet auf Antrag für das Gebiet der Stadt Bann der Ober- stadtdirektor Bann als untere Wasserbehörde, für das Gebiet der Stadt Augustin der Oberkreisdirek- tor des Rhein-Sieg-Kreises als untere Wasserbehörde.

(4) Die Vorschriften des § 8 Abs.2, 4, 5 gelten entsprechend.

(5) Die untere Wasserbehörde beteiligt den Wasserwerksbetreiber. Sie holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Bann ein. Wird eine vom Vorschlag des Amtes abweichende Entscheidung getroffen, ist diese dem Regierungspräsidenten Köln als oberer Wasserbehörde in angemessener Frist zur Kenntnis zu geben.

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§ 10 Duldungspflichten

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben eine be- hördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, der nach dieser Verordnung getroffenen Anordnungen oder etwa erteilten Genehmigungen oder Befreiungen, ferner Beobachtungen oder Untersuchungen der Ge- wässer oder des Bodens nach §§ 19 Abs.2 Nr.2, 21 WHG und §§ 116, 117 und 167 Abs.2 LWG zu dulden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nach § 19 Abs.2 Nr.2 WHG Maß- nahmen zu dulden, die zum Erreichen des Verordnungszweckes erforderlich sind und nicht bereits nach anderen Vorschriften verlangt werden können. Darunter fällt insbesondere, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehende Gebäude, Anlagen oder sonstige Einrich- tungen angepasst oder beseitigt und erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Sie ha- ben ferner zu dulden, dass Hinweis-, Warn-, Gebots- oder Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Für das Gebiet der Stadt Bonn ordnet der Oberstadtdirektor Bonn als untere Wasserbehörde, für das Gebiet der Stadt St. Augustin der Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises als untere Wasser- behörde die zu duldenden Maßnahmen nach Beteiligung des Wasserwerksbetreibers gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid an. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wird dem Duldungspflichtigen und dem Wasserwerks- betreiber bekannt gegeben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs.1 Nr.2 bzw. 7 WHG, § 161 Abs.1 Nr.2 LWG handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach §§ 4 Abs.1, 5 Abs.1, 6 Abs.1 oder 7 Abs.2 genehmigungspflichtige Handlung ohne Genehmigung nach § 8 vornimmt;

  2. eine nach §§ 4 Abs.2, 5 Abs.2, 6 Abs.2 oder 7 Abs.3 verbotene Handlung ohne Befreiung nach § 9 vornimmt;

  3. Duldungspflichten nach § 10 nicht befolgt.

§ 12 Andere Rechtsvorschriften, Rechte Dritter

(1) Die in anderen Gesetzen oder Rechtsvorschriften vorgesehenen Anzeige-, Genehmigungs-, Dul- dungs- oder Zulassungspflichten, Beschränkungen oder Verbote bleiben unberührt.

(2) Private Rechte Dritter bleiben unberührt.

§ 13 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen

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(1) Stellen Anordnungen nach dieser Verordnung Enteignungen dar, ist gemäß § 19 Abs.3 WHG Ent- schädigung zu leisten.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs.3 LWG können pauschale Ausgleichszahlungen festge- setzt werden.

(3) Zuständig für Entscheidungen über Anträge nach den Abs.1 und 2 ist der Regierungspräsident Köln als obere Wasserbehörde.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Sie hat nach § 14 Abs.3 LWG eine Geltungsdauer von 40 Jahren. Die bisher für die Wassergewinnungsanlage im unteren Sieggebiet geltende Verordnung vom 5. 4.1965 (ABI. Köln 1965 S.201) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.1.1974 (ABI. Köln 1974 S.88) ist am 16. 4.1985 außer Kraft getreten.

Köln, den 18. Januar 2005

Bezirksregierung Köln

  • Obere Wasserbehörde –

gez. Roters Regierungspräsident

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