Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Knoten_B_56_Bonn_ASP_I_und_ASP_II_Endfassung_20260708.pdf

Planung des Ausbaus eines Straßenknotens in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Bonn - Vilich-Müldorf

–

Knoten B-56 Bonn

Artenschutzprüfung Stufe I und II (ASP Stufe I & II)

Stand 08.07.2026

Auftraggeber:

NRW.URBAN GmbH & Co. KG

Fritz-Vomfelde-Straße 10

40547 Düsseldorf

Projektleitung: MARKUS HANFT, Diplom Forstwirt JONAS THIELEN, M.Sc. Biologie

Sachbearbeitung: ANNA HEITKAMP, B.Sc. Landschaftsökologie MARKUS HANFT, Diplom Forstwirt THORGE TEUCHERT, M.Sc. Naturschutz und Landschaftsökologie

[Seite 2]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Anlass und Begriffsdefinition ............................................................................... 5 1.1 Anlass ............................................................................................................................. 5 1.2 Begriffsdefinitionen ......................................................................................................... 6
  2. Rechtlicher Rahmen .............................................................................................. 9
  3. Beschreibung des Vorhabenbereichs ................................................................ 11
  4. Datengrundlage, Vorgehensweise und Methodik ............................................. 18 4.1 Vorgehensweise und Methodik .................................................................................... 18 4.2 Datengrundlage ............................................................................................................ 19
  5. Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ................................................ 19 5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................... 20 5.2 Fledermäuse ................................................................................................................. 21 5.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ...................................... 22 5.4 Amphibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................ 23 5.5 Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................... 23 5.6 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................ 24 5.7 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ....................................................... 25
  6. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 26
  7. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und Ermittlung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials ........................................................ 29 7.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................... 29 7.2 Fledermäuse ................................................................................................................. 57 7.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ...................................... 66 7.4 Amphibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................ 69 7.5 Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................... 74
  8. Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich? ..... 77
  9. Methodik der Artenschutzprüfung Stufe II ........................................................ 78 9.1 Brutvögel ................................................................................................................. 78 9.2 Fledermäuse ................................................................................................................. 79 9.2.1 Höhlenbaumkartierung ........................................................................................ 79 9.2.2 Detektorbegehung ............................................................................................... 79 9.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ...................................... 80 9.4 Amphibien und Reptilien ........................................................................................ 82 9.5 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................... 83
  10. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe II ................................................... 84 10.1 Brutvögel ............................................................................................................... 84 10.2 Fledermäuse ............................................................................................................... 85 10.2.1 Höhlenbäume ..................................................................................................... 85 10.2.2 Detektorbegehung ............................................................................................. 85 10.3 Sonstige Säugetiere nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................... 85 10.4 Amphibien und Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................... 85 10.2 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .......................................................... 86
  11. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ...... 87 11.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ....................................................................................................... 87

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 2

[Seite 3]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

11.2. Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ........................................................................................ 91 11.2.1 Europäische Vogelarten .......................................................................................... 92 11.2.2 Fledermäuse ............................................................................................................ 93 12. Prüfung von Ausnahmetatbeständen .............................................................. 97 13. Zusammenfassung und Fazit: „Knoten B-56 Bonn“ ...................................... 98 Literatur und sonstige verwendete Quellen ........................................................ 100 14. Anhang .............................................................................................................. 103

Abbildungen Abbildung 1: Räumliche Lage des Vorhabenbereichs „Knoten B56“ ................................... 12

Abbildung 2: Skizzenhafte Darstellung des Plangebiets zum „Knoten B56“ ........................ 12

Abbildung 3: Blick Richtung Südwest auf den Verkehrsknotenpunkt der St. Augustiner Straße

(B56), der Reinhold-Hagen-Straße und der Bundesgrenzschutzstraße. ............................... 13

Abbildung 4: Bestandssituation im Kreuzungsbereich der Kölnstraße und der

Bundesgrenzschutzstraße. ..................................................................................................... 13

Abbildung 5: Verlauf der Geh- und Radwegverbindung zwischen Kölnstraße (links im Bild)

und St. Augustiner Straße (rechts im Bild). ............................................................................ 14

Abbildung 6: Blick Richtung Osten auf die St. Augustiner Straße mit rechtseitigem Abzweig

der Kautexstraße. ................................................................................................................... 14

Abbildung 7: Bestand der Bundesgrenzschutzstraße in nördlicher Blickrichtung mit

beidseitigen straßenbegleitenden Gehölzstrukturen. ............................................................. 15

Abbildung 8: Blick nach Norden auf die Straße, die oberhalb und parallel zur

Bundesgrenzschutzstraße verläuft. ........................................................................................ 15

Abbildung 9: Randbegrünung der Kölnstraße mit Bäumen und Unterwuchs in östlicher

Blickrichtung. .......................................................................................................................... 16

Abbildung 10: Gewässerverlauf des Wolfsbachs im südlichen Bereich des

Untersuchungsgebiets. ........................................................................................................... 16

Abbildung 11: Beispielhafte Darstellung der Bäume, welche südlich der St. Augustiner Straße

stocken. .................................................................................................................................. 17

Abbildung 12: Lageplan und räumliche Ausdehnung des Vorhabens „Knoten B-56 Bonn“. 26

Abbildung 13: Positionen der ausgebrachten Haselmaus-Tubes innerhalb des Plangebietes

„Knoten B-56 Bonn“ (orange) sowie an dem benachbarten Gebiet Wohnpark II. .................. 81

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 3

[Seite 4]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 14: Skizzenhafter Verlauf des Reptilienzauns. .................................................... 89

Tabellen Tabelle 1: Planungsrelevante Vogelarten in den hier relevanten MTB ................................. 29

Tabelle 2: Säugetierarten in den hier relevanten MTB .......................................................... 57

Tabelle 3: Sonstige Säugetierarten (keine Fledermäuse) in den hier relevanten MTB ......... 66

Tabelle 4: Planungsrelevante Amphibienarten in den hier relevanten MTB ......................... 69

Tabelle 5: Planungsrelevante Reptilienarten in den hier relevanten MTB ............................ 74

Tabelle 6: Auflistung von Tierarten bzw. Tiergruppen/-gilden für die eine artenschutzrechtliche

Betroffenheit i. S. des § 44 (1) BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen

werden kann. .......................................................................................................................... 77

Tabelle 7: Begehungstermine und Witterung der avifaunistischen Untersuchungen aus dem

Jahr 2025 im Untersuchungsgebiet „Knoten B 56“. ............................................................... 78

Tabelle 8: Begehungstermine und Witterung der Detektorbegehungen ............................... 80

Tabelle 9: Begehungstermine und Witterung der Haselmaus Besatzkontrollen ................... 81

Tabelle 10: Begehungstermine und Witterung der Amphibien- und Reptilienuntersuchungen

............................................................................................................................................... 82

Tabelle 11: Begehungstermine und Witterung der Kontrolle auf Nachtkerzenschwärmer in

Untersuchungsgebiet „Knoten B-56 Bonn“. ............................................................................ 83

Tabelle 12: Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet „Knoten B-56 Bonn“ im

Rahmen der Brutvogelkartierung im Jahr 2025 ...................................................................... 84

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 4

[Seite 5]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Anlass und Begriffsdefinition

1.1 Anlass

Die Stadt Bonn plant die Neugestaltung der Verkehrsführung an der Kreuzung Sankt Augusti-

ner Straße (B 56) und der Bundesgrenzschutzstraße / Reinold Hagen Straße im Ortsteil Vilich-

Müldorf in Bonn.

Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im März 2010 wurde der

besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vor-

gaben angepasst. Den Bestimmungen des § 44 BNatSchG folgend sind daher bei allen ge-

nehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes

gesondert zu prüfen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge der Vorhabenumsetzung geschützte

Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden könnten, ist eine spezielle artenschutzrechtliche

Prüfung im Sinne des § 44 BNatSchG durchzuführen. Die vorliegende Artenschutzprüfung

Stufe I und II orientiert sich an der VV-Artenschutz (2016). In Stufe I (Vorprüfung) wird durch

eine überschlägige Prognose geklärt, „ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche

Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum

betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Ört-

lichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn arten-

schutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die entsprechenden Arten eine vertiefende Art-

für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich“ (ebd.).

Das vorliegende Gutachten beinhaltet die Artenschutzprüfung Stufe I und II zu dem Bauvor-

haben.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 5

[Seite 6]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

1.2 Begriffsdefinitionen

Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung

an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen kön-

nen durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht oder

Maschinen eintreten (vgl. u.a. TRAUTNER 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z. B. Silhou-

ettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet.

Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz

auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der

artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (vgl. EUROPEAN COMMISSION 2006,

2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negati-

ven Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfä-

higkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbrei-

tung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspe-

zifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüs-

sen auch artspezifisch unterscheidet.

Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind

diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als

lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In zahl-

reichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete, Grünland-

komplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr großen

Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs der lokalen

Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen werden, um Be-

einträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz

des MUNLV (2008) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzun-

gen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der be-

troffenen Arten belastbar aussagen.

Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungs-

zustand lokaler Populationen verschlechtern könnte, ist die Bewertung des Ausgangs-Erhal-

tungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht kon-

zentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während kon-

zentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren

Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (vgl. MUNLV 2008).

Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und

Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 6

[Seite 7]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchs-

pflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,

Nistplätze usw. umfassen (vgl. EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch

Begriffsdefinition des MUNLV 2008).

Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv sind.

Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder

für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2007) bezeichnet die Fortpflanzungs- und

Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt

werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt,

kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das Vorkommen

einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die die Gesamtheit

geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission

bevorzugt die weitere Definition (vgl. EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.4.b),

schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien eine Beschränkung auf

einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.

Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher

nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten

im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf

besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.

Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier als

Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und ihre

Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das ei-

gentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (s. MUNLV

2008).

Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der

Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine Be-

schädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung schlei-

chend erfolgt und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt. Dies

mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen

Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Ent-

scheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer

Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden Fall alle

Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von einer (je

nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 7

[Seite 8]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträch-

tigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs.

C-103/00 (vgl. unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung

dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusst-

sein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Hand-

lung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV-Arten oder der

Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung

des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von An-

hang IV-Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (vgl. EUROPEAN COMMISSION

2006, 2007, Kapitel II.3).

Als Untersuchungsraum wird die Fläche bezeichnet, in der die faunistischen Untersuchun-

gen/Erfassungen für das vorliegende Fachgutachten erhoben wurden. Die Begriffe Untersu-

chungsgebiet, Untersuchungsfläche und Untersuchungsraum werden im Folgenden synonym

verwendet.

Die Begriffe Eingriffsbereich, Eingriffsfläche, Eingriffsgebiet bzw. Vorhabenbereich sind enger

gefasst und beschreiben die Fläche oder Flächen, die unmittelbar durch das Vorhaben betrof-

fen sind, z. B. durch Baustellenaktivitäten, Lagerplätze, Zuwegung etc.

Die Begriffe Plangebiet, Planfläche (z. B. B-Plangebiet) bezeichnen den Geltungsbereich des

jeweiligen Plans bei einem Planverfahren.

Der Begriff Wirkraum beschreibt den Bereich, in dem eine Störung von planungsrelevanten

Arten aufgrund vorhabenbedingter Störwirkungen denkbar ist.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 8

[Seite 9]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Rechtlicher Rahmen

Durch die kleine Novelle des BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurden die

Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten:

Ø „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,

zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,

zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);

Ø „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö-

rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs.

1 Nr. 2 BNatSchG);

Ø „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1

Nr. 3 BNatSchG);

Ø sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-

men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevan-

ter Arten erstellt (vgl. LANUK 2026a). Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich be-

gründete Auswahl von Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-

für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom

LANUK NRW im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffent-

licht (LANUK 2026a). Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher

um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es

im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsent-

wicklungen oder regional gefährdete Arten) in die Prüfung aufzunehmen sind (vgl. Kap. 5).

Weiterhin sind ebenfalls Koloniebrüter grundsätzlich als planungsrelevant zu betrachten, da

bei diesen Arten bereits kleinräumige Eingriffe zu erheblichen Beeinträchtigungen auf Popula-

tionsniveau führen können (Haussperling, Mauersegler).

Nach BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot

nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadens-

vermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweili-

gen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies gilt nicht

nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom

  1. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau- und

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 9

[Seite 10]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

anlagebezogene Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 -

Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung).

Der Einsatz von Glas könnte eine Verwirklichung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG darstellen. Vögel fliegen Glasscheiben an, weil diese ein Flugziel

oder freien Luftraum suggerieren und nicht als Hindernis erkannt werden. Durch die Kollision

mit Glas werden die Vögel verletzt oder getötet. Alle europäischen Vogelarten sind gem. § 44

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b Doppelbuchst. bb BNatSchG besonders geschützte

Arten, sodass der die Glasscheibe anfliegende Vogel einer besonders geschützten Art i.S.d.

§ 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG angehört. Die Todesursache wird durch den Einsatz der Glas-

scheibe gesetzt, also durch den Menschen hervorgerufen. Damit liegt in einem solchen Fall

eine Tötung i.S.d. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor (HUGGINS & SCHLACKE 2019).

Vom Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geschützt sind Vögel, Fledermäuse

und wenige Insektenarten in den Zeiten, in denen die Individuen gegenüber physischen Ein-

wirkungen, d.h. Störungen, besonders empfindlich sind. Bei Fledermäusen können Lichtquel-

len in der Nähe von Quartieren, insbesondere der Wochenstuben, die Verschlechterung des

Erhaltungszustands der Lokalpopulation verursachen und damit den Verbotstatbestand nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklichen. Vögel sind vor allem während der Zugzeit gegen-

über Lichtemissionen empfindlich, so dass durch lichtstarke Beleuchtungen das Verbot erfüllt

sein kann (HUGGINS & SCHLACKE 2019).

Weiterhin wird vom Gesetzgeber angestrebt, dass Lebensräume vor nächtlichem Kunstlicht

geschützt werden. Dieser Aspekt wird in dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung

des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen und berücksichtigt. Neben strengeren Regeln

für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auch Regelungen zur Eindämmung der

Lichtverschmutzung enthalten (§ 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Aus-

wirkungen von Beleuchtungen).

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 10

[Seite 11]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Beschreibung des Vorhabenbereichs

Das dieser Artenschutzprüfung Stufe I und II zugrundeliegende Plangebiet befindet sich im

Ortsteil Vilich-Müldorf (53229) innerhalb der Bundesstadt Bonn, Nordrhein-Westfalen (vgl. Ab-

bildung 1). Das Plangebiet befindet sich im Grenzbereich der Gemarkungen „St. Augustin“

(054025) und „Bonn“ (054309 & 054301) in den Gemarkungsteilen 001, 003, 012, 013, 043

und 052.

Der Vorhabenbereich liegt im Grenzbereich der Einzugsgebiete der Bonner Ortsteile Vilich-

Müldorf (Norden), Pützchen-Bechlinghoven (Süden) und Hangelar (Osten). Der Wohnpark II

soll auf einer bestehende Grünlandfläche zwischen der B56 und Vilich-Müldorf entstehen. Das

Teilvorhaben „Knoten B56“ soll am Verkehrsknotenpunkt der B56, der Reinhold-Hagen-Straße

und der Bundesgrenzschutzstraße umgesetzt werden.

Nördlich des Plangebiets schließt sich ein Mosaik aus Grünlandflächen, kleinflächigen Feld-

gehölzen, Waldbeständen sowie die Wohnbebauung des Ortsteils Vilich-Müldorf an. Im Osten

des Plangebietes grenzt unmittelbar ein Gewerbegebiet und die Wohnbebauung des Bonner

Ortsteils Pützchen an. Im Süden befindet sich der Ortsteil Pützchen-Bechlinghoven mit klein-

flächigen Vegetationsstrukturen, v. a. Gärten, Hecken und Einzelgehölzen. Im Westen folgt

auf die südlichen Ausläufer des Ortsteils Vilich-Müldorf, die A59 und die östlichen Ausläufer

des Ortsteils Vilich (vgl. Abbildung 2).

Zwischen den Teilbereichen des „Wohnparks II“ und dem „Knoten B56“ liegt die etwa 426 m

lange "Birken- und Spitz-Ahornallee an der Sankt Augustiner Straße (B 56) bei Bechlinghoven“

(AL-BN-0019) des Bonner Alleen-Katasters.

In der weiteren Umgebung des Vorhabenbereichs befindet sich etwa 350 m südöstlich, das

Landschaftsschutzgebiet „LSG-Zwischen Puetzchen und Kohlkaul ‚Auf der Bruchgasse‘, Nor-

drand des Ennert, Kleingarten in Puetzchen / Bechlinghoven, An den Hecken“. Etwa 600 m

östlich befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „LSG südlich Hangelar“ und etwa 500 m

westlich das Landschaftsschutzgebiet „LSG-Auf dem Bungert“.

Die nachfolgenden Abbildungen vermitteln einen Eindruck der im Plangebiet und seiner nähe-

ren Umgebung vorhandenen Habitatausstattung (vgl. Abbildung 1 bis Abbildung 11).

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 11

[Seite 12]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 1: Räumliche Lage des Vorhabenbereichs „Knoten B56“ (rot) (Maßstab: 1:50.000, DTK und DOP genordet. Entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GE- OBASIS NRW 2025. Zugriff: 22.12.2025).

Abbildung 2: Skizzenhafte Darstellung des Plangebiets zum „Knoten B56“ (orange) (Maßstab: 1:5.000, DOP genordet. Entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2025. Zugriff: 22.12.2025).

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 12

[Seite 13]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 3: Blick Richtung Südwest auf den Verkehrsknotenpunkt der St. Augustiner Straße (B56), der Reinhold-Hagen-Straße und der Bundesgrenzschutzstraße.

Abbildung 4: Bestandssituation im Kreuzungsbereich der Kölnstraße und der Bundesgrenzschutz- straße.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 13

[Seite 14]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 5: Verlauf der Geh- und Radwegverbindung zwischen Kölnstraße (links im Bild) und St. Augustiner Straße (rechts im Bild).

Abbildung 6: Blick Richtung Osten auf die St. Augustiner Straße mit rechtseitigem Abzweig der Kautexstraße.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 14

[Seite 15]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 7: Bestand der Bundesgrenzschutzstraße in nördlicher Blickrichtung mit beidseitigen stra- ßenbegleitenden Gehölzstrukturen.

Abbildung 8: Blick nach Norden auf die Straße, die oberhalb und parallel zur Bundesgrenzschutzstraße verläuft.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 15

[Seite 16]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 9: Randbegrünung der Kölnstraße mit Bäumen und Unterwuchs in östlicher Blickrichtung.

Abbildung 10: Gewässerverlauf des Wolfsbachs im südlichen Bereich des Untersuchungsgebiets.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 16

[Seite 17]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 11: Beispielhafte Darstellung der Bäume, welche südlich der St. Augustiner Straße stocken.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 17

[Seite 18]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Datengrundlage, Vorgehensweise und Methodik

4.1 Vorgehensweise und Methodik

In Bezug auf den Artenschutz müssen folgende Aspekte behandelt werden:

• Es muss eine Vorstellung davon erarbeitet werden, wie sich artenschutzrechtlich rele-

vante Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens verteilen. Bedeutung haben dabei euro-

parechtlich geschützte Arten (europäische Vogelarten und Anhang IV Arten der FFH-RL),

da sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen

und zudem Grundlage sind, die Zulässigkeit des Eingriffs bewerten zu können.

• Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich re-

levanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abzuprüfen.

• Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob

sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten

und wildlebender Vogelarten vorhabenbedingt verschlechtern könnte.

• Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen,

ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder

europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des

Vorhabens auftreten und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr.

3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Gleiches

gilt für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, soweit die danach verbotene Handlung

unvermeidbar mit einer Beeinträchtigung nach Abs. 1 Nr. 3 verbunden ist. Unmittelbar

anwendbar ist das Artenschutzrecht der §§ 44 ff BNatSchG auf der Ebene der Vorhaben-

zulassung.

Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prü-

fen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ver-

mieden werden kann.

Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungs-

oder Minderungsmaßnahmen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnah-

men) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Aus-

nahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur Frage des Erhal-

tungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 18

[Seite 19]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

4.2 Datengrundlage

Die Daten für die vorliegende Artenschutzprüfung stammen aus den Fachinformationssyste-

men des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK). Der Vorhabenbereich liegt

im zweiten Quadranten des Messtischblatts (MTB) 5208 (TK 1:25.000, Bonn den Großland-

schaften „Niederrheinische Bucht“ und „Siebengebirge“). Die Grundlage für eine erste Ab-

schätzung des Lebensraumpotenzials für geschützte Arten bilden demnach die in den MTB

5208/1 bis 4 (TK 1:25.000, Bonn) sowie in den angrenzenden MTB 5209/1 und 3 (TK 1:25.000,

Siegburg) nachgewiesenen planungsrelevanten Artengruppen (LANUK 2026b), welche eben-

falls den Großlandschaften „Niederrheinische Bucht“ und „Siebengebirge“ zuzuordnen sind.

Ergänzend erfolgt eine Abfrage des Biotopkatasters und der Landschaftsinformationssamm-

lung „LINFOS“ (vgl. LANUK 2026c, d).

Des Weiteren erfolgte durch eine Ortsbegehung am 18.09.2024 eine Einschätzung der Le-

bensraumeignung der betroffenen Flächen für artenschutzrechtlich relevante Tierarten, vor al-

lem im Hinblick auf die in den Datenquellen gelisteten, aber auch mit Blick auf zusätzlich po-

tenziell vorkommende Arten.

  1. Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten

Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrecht-

lichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel 2) wohin-

gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur für die streng geschützten Arten und europäischen

Vogelarten gilt. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche

Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die europäischen Vogelarten. Die

übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der Eingriffsrege-

lung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung i. d. R. nicht zu berück-

sichtigen. Hier können jedoch ggf. Ausnahmen bestehen (vgl. BREUER 2017).

Die in Kap. 4.2 genannten Daten wurden in Hinblick auf potenzielle Vorkommen planungsre-

levanter Arten im Plangebiet untersucht und ausgewertet. Dies geschah unter Berücksichti-

gung der Lebensraumansprüche der einzelnen Arten. Im Rahmen einer Geländebegehung

wurde der Vorhabenbereich insbesondere auf die im Vorhinein ermittelten potenziell vorkom-

menden (planungsrelevanten) Arten (vgl. LANUK 2026b) überprüft. Während der Geländebe-

gehung wurde das Potenzial des Plangebiets anhand der vorhandenen Biotopausstattung als

Lebensraum für (solche) Arten eingeschätzt. Hierzu wurde nach geeigneten Habitatstrukturen

wie Höhlen, Nistmöglichkeiten, Nahrungshabitaten, Überwinterungshabitaten, Versteckplät-

zen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten, etc. gesucht. Weiterhin wurde das Untersuchungsge-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 19

[Seite 20]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

biet (UG) auch im Hinblick auf direkte (z. B. durch Sichtbeobachtung oder akustische Nach-

weismethoden) und indirekte Nachweise o.g. Arten (z. B. in Form von Nahrungsresten, Kot,

Nestern) hin kontrolliert.

Nach Verschneidung der Quadranten der MTB 5208/1 bis 4 sowie 5209/1 und 3 (im Folgenden

als „relevantes MTB“ bezeichnet) konnten nach LANUK (2026a) insgesamt 59 planungsrele-

vante Vogelarten, zwölf Fledermausarten, zwei weitere Säugetierarten, sieben Amphi-

bienarten, drei Reptilienarten sowie vier Arten der Wirbellosen nach Anhang IV der FFH-

Richtlinie festgestellt werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Anführung dieser Artengrup-

pen unvollständig ist bzw. sein kann. Daher ist die Datendichte des LANUK nicht geeignet, das

Vorkommen besonders geschützter Arten auszuschließen. Dies wird seitens des LANUK auch

so kommuniziert.

Sollten also die Lebensraumansprüche von weiteren planungsrelevanten Arten (Tiergruppen

übergreifend) nach LANUK (2026b), regional gefährdeten Vogelarten (SUDMANN et al. 2023)

und Koloniebrüter erfüllt sein, werden sie in der vorliegender Artenschutzprüfung ebenfalls

behandelt. Im Hinblick auf Vogelvorkommen ist zu beachten, dass „weitere“ Vogelarten nur

dann berücksichtigt werden, wenn (1) deren Vorkommen nach GRÜNEBERG & SUDMANN (2013)

im hier relevanten MTB belegt ist, sie aufgrund (2) deren aktuellen Gefährdungseinstufung in

Nordrhein-Westfalen oder in der hier relevanten Großlandschaften „Niederrheinischen Bucht“

und „Siebengebirge“ (SUDMANN et al. 2023) als planungsrelevant angesehen werden müssen

(ergo mindestens den Gefährdungsstatus „gefährdet“ aufweisen) sowie (3) deren Lebens-

raumansprüche im Vorhabenbereich erfüllt sind.

Für andere Tiergruppen wird die Liste der planungsrelevanten Arten erweitert, wenn (1) zu

erwarten ist, dass die Verbreitung gemäß den Angaben des LANUK (2026b, d) aufgrund unzu-

reichender Erfassungen unvollständig ist, (2) Nachweise aus benachbarten MTB bekannt sind

und (3) die Lebensraumansprüche der Art im Vorhabenbereich erfüllt sind.

5.1 Europäische Vogelarten

In den hier relevanten MTB werden 59 planungsrelevante Vogelarten nach LANUK (2026b)

gelistet. Weiterhin werden aber auch Vogelarten betrachtet, die regional gefährdet und des-

halb hier ebenfalls als planungsrelevant anzusehen sind. Koloniestandorte (von z. B. Mauer-

segler und Haussperling) sind grundsätzlich als planungsrelevant zu behandeln. Bei diesen

Arten können bereits kleinräumige Eingriffe zu erheblichen Beeinträchtigungen auf Populati-

onsniveau führen (Verlust Brutkolonie).

Es sei deutlich darauf hingewiesen, dass wie oben bereits beschrieben alle europäischen Vo-

gelarten unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen und im Zuge der arten-

schutzrechtlichen Einschätzung berücksichtigt werden müssen. Die Auswahl einiger, meist

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 20

[Seite 21]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

gefährdeter Arten (planungsrelevanter Arten nach LANUK (2026b)) erfolgt lediglich aus Grün-

den der Praktikabilität.

Bei ubiquitären Arten wie z. B. Kohlmeise, Ringeltaube und Amsel wird angenommen, dass

sie in der Lage sind im Falle eines Eingriffs in ihr Habitat auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten

im unmittelbaren Umfeld zurückzugreifen. Da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-

und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG somit erhalten

bliebe, wird nicht von einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG ausgegangen. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ werden deshalb zwar insge-

samt formal mit betrachtet, aber nicht einzeln vertiefend geprüft und auch nicht artspezifisch

in den Tabellen und im Text aufgeführt.

Die Gruppe der Vögel wird demnach im vorliegenden Fachgutachten weiterverfolgt.

5.2 Fledermäuse

In dem hier relevanten MTB werden zwölf Fledermausarten gelistet: Großer Abendsegler,

Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus,

Großes Mausohr, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfle-

dermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus. Bei der Übersichtsbegehung wurden

Bäume mit potenziellen Baumhöhlen oder Baumspalten festgestellt. Daher kann ein Vorkom-

men baumhöhlenbewohnender Arten nicht ausgeschlossen werden. Angrenzend des Vorha-

benbereichs befinden sich Gewerbe- und Wohngebäude, daher kann auch ein Vorkommen

gebäudebewohnender Arten nicht ausgeschlossen werden.

Eine Nutzung der Vorhabenfläche als Nahrungsraum sowie eine Bedeutung des Vorhabenbe-

reichs als Durchzugshabitat während der Migrationszeit von wandernden Fledermausarten so-

wie der im MTB genannten Fledermausarten ist denkbar. Aufgrund fehlender Strukturen (z. B.

Gewässerkomplexe), die ein überdurchschnittlich hohes Nahrungsangebot (Insekten) bereit-

stellen, der Lage des Eingriffsbereichs, der vorhandenen Biotopausstattung und vorhandener

Ausweichhabitate im Umfeld (z. B. beleuchtete Straßenzüge, Wohnbebauung) kann der Vor-

habenbereich für Fledermäuse aus dem näheren Umfeld als Nahrungsraum von untergeord-

neter Bedeutung eingestuft werden. Weiterhin ist eine Bedeutung des Vorhabenbereichs als

Durchzugshabitat während der Migrationszeit von wandernden Fledermausarten sowie der in

den MTB genannten Fledermausarten denkbar. Insbesondere lineare Strukturen, wie Baum-

reihen oder Hecken entlang von Straßen und Waldrändern werden als Flugrouten genutzt, die

Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbinden bzw. die Verbindung zu geeigneten Nahrungsha-

bitaten darstellen. Solche Strukturen sind im Plangebiet vor allem entlang der Bundesgrenz-

schutzstraße vorhanden. Da diese Strukturen jedoch nicht vollständig entfernt werden, ist zu

erwarten, dass die Transferfunktion weiterhin erhalten bleibt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 21

[Seite 22]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Eine essenzielle Bedeutung des Plangebiets als Flugroute von Fledermäusen kann daher hin-

reichend sicher ausgeschlossen werden.

Die Gruppe der Fledermäuse wird im vorliegenden Fachgutachten weiterbehandelt.

5.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In dem hier relevanten MTB werden der Europäische Bieber und die Wildkatze als sonstige

Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Bibers können im Plangebiet aufgrund fehlender Struk-

turen ausgeschlossen werden. Biber sind charakteristische Bewohner großer, naturnaher Au-

enlandschaften mit ausgedehnten Weichholzauen. Geeignete Lebensräume sind Bach- und

Flussauen, Entwässerungsgräben, Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer.

Wichtig sind für Biber ein gutes Nahrungsangebot (v. a. Wasserpflanzen, Kräuter, Weichhöl-

zer), eine ständige Wasserführung sowie störungsarme, grabbare Uferböschungen zur Anlage

der Baue. Ein Revier umfasst Gewässerufer von 1 bis 5 km Länge bei einer Breite von bis zu

20 m. Solche Strukturen sind im Plangebiet nicht ausgeprägt. Ein Vorkommen essenzieller

Nahrungshabitate des Biebers sind aufgrund fehlender Strukturen ebenfalls auszuschließen

(LANUK 2026a, b).

Die Wildkatze benötigt große zusammenhängende und störungsarme Wälder (v. a. alte Laub-

und Mischwälder) mit reichlich Unterwuchs, Windwurfflächen, Waldrändern, ruhigen Dickich-

ten und Wasserstellen. Bevorzugte Nahrungsflächen sind Waldränder, Waldlichtungen, wald-

nahe Wiesen und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche Offenlandbereiche

(bis zu 1,5 km). Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen

Versteckmöglichkeiten als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v. a. dichtes Gestrüpp, bo-

dennahe Baumhöhlen, Wurzelteller, trockene Felsquartiere, verlassene Fuchs- oder Dachs-

baue). Gerne werden auch Bunkeranlagen als Winterquartier bei Kälteeinbrüchen oder zur

Jungenaufzucht angenommen. Das Plangebiet ist im vorliegenden Fall, aufgrund seiner in-

nerörtlichen Lage und Entfernung von größeren Waldgebieten, als unbedeutend für Wildkat-

zen einzustufen (LANUK 2026a, b).

Im nördlichen sowie östlichen Bereich der Vorhabenfläche, angrenzend an die Bundesgrenz-

schutzstraße sowie an den Wolfsbach, sind Habitatstrukturen, wie eine ausgeprägte Strauch-

schicht mit Beerenpflanzen vorzufinden. Daher kann ein Vorkommen der Haselmaus nicht

ausgeschlossen werden.

Die Gruppe der sonstigen Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wird dem-

nach im Hinblick auf die Haselmaus weiterverfolgt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 22

[Seite 23]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

5.4 Amphibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Aus der Gruppe der Amphibien werden in dem hier relevanten MTB die Geburtshelferkröte,

die Gelbbauchunke, der Kammmolch, die Knoblauchkröte, die Kreuzkröte, der Spring-

frosch und die Wechselkröte gelistet. Bei der Übersichtsbegehung wurden südlich der Bun-

desgrenzschutzstraße Kleinstgewässer bzw. temporäre Gewässer, in Form von Fahrspuren,

die mit Wasser gefüllt sind, festgestellt. Landhabitate, die im räumlichen Zusammenhang zu

den Laich- und Aufenthaltsgewässern stehen müssen, sind entsprechend vorhanden. Ein Vor-

kommen von Kreuz- und Wechselkröte kann demnach nicht ausgeschlossen werden. Von

der Kreuzkröte gibt es auch im Bereich nordöstlich der Bundesgrenzschutzstraße Nachweise

(LANUK 2026c).

Für die weiteren genannten Amphibienarten erfüllen die nachgewiesenen Kleinstgewässer

bzw. temporäre Gewässer die artspezifischen Laichhabitatansprüche nicht. Demnach kann

ein Vorkommen in Landhabitat ebenfalls ausgeschlossen werden.

Die Gruppe der Amphibien wird im vorliegenden Fachgutachten demnach im Hinblick

auf die Kreuzkröte und Wechselkröte weiterverfolgt.

5.5 Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In dem hier relevanten MTB werden als planungsrelevante Reptilienarten die Mauereidechse,

die Schlingnatter und die Zauneidechse gelistet.

Die Mauereidechse kommt ausschließlich in felsigen und steinigen Lebensräumen vor. Sie

bevorzugt offene, südexponierte, sonnenwarme Standorte, die weitgehend vegetationsfrei

oder nur schütter bewachsen sind. Zugleich müssen genügend Spalten und Hohlräume als

Versteckmöglichkeiten vorhanden sein. Ein Vorkommen im Vorhabenbereich kann mit hinrei-

chender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Die Schlingnatter kommt in reich strukturierten Lebensräumen mit einem Wechsel von Ein-

zelbäumen, lockeren Gehölzgruppen sowie grasigen und vegetationsfreien Flächen vor. Be-

vorzugt werden lockere und trockene Substrate wie Sandböden oder besonnte Hanglagen mit

Steinschutt und Felspartien. Ein Vorkommen im Vorhabenbereich kann mit hinreichender Si-

cherheit ausgeschlossen werden.

Vorkommen der Zauneidechse sind nordöstlich der Bundesgrenzschutzstraße belegt (LANUK

2026d). Ein Vorkommen auf der Vorhabenfläche wurde 2012 nicht festgestellt (BÜRO FÜR ÖKO-

LOGIE, FAUNISTIK UND UMWELTPLANUNG 2012). Weiterhin ist ein Vorkommen der Zauneidechse

entlang der Bahngleise bekannt (UNB, mündl. Mitt. 2026). Eine weitere Ausbreitung kann in

näherer Vergangenheit erfolgt sein, weshalb ein Vorkommen der Art im Vorhabenbereich nicht

ausgeschlossen werden kann.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 23

[Seite 24]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Die Gruppe der Reptilien wird demnach im Hinblick auf die Zauneidechse weiter behan-

delt.

5.6 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In den hier relevanten MTB werden der die Asiatische Keiljungfer, die Große Moosjungfer,

der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling und der Nachtkerzen-Schwärmer als Arten aus

der Gruppe der Wirbellosen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet.

Die Asiatische Keiljungfer kommt an den Mittel- und Unterläufen von großen, mäandrieren-

den Flüssen vor. Seit einigen Jahren erscheint sie auch in Buhnenfeldern und Hafenbecken

sowie an Kanälen. Geeignete Standorte liegen meist in strömungsarmen Buchten oder Gleit-

hangzonen, mit strandähnlichen Uferbereichen und weisen ein sauberes Wasser auf. Für ein

Vorkommen im Vorhabenbereich fehlen geeignete Gewässer (LANUK 2026a, b).

Die Große Moosjungfer kommt in Moor-Randbereichen, Übergangsmooren und Waldmooren

vor. Als Fortpflanzungsgewässer werden mäßig saure, nährstoffarme bis mäßig nährstoffrei-

che Gewässer mit Laichkraut- und Seerosenbeständen sowie extensiv genutzte Torfstiche ge-

nutzt. Optimal sind mittlere Sukzessionsstadien. Pioniergewässer oder dicht bewachsene be-

ziehungsweise bereits verlandete Gewässer werden gemieden. Zur Eiablage werden Gewäs-

serbereiche mit dunklem Untergrund und geringer Tiefe bevorzugt, die sich bei Besonnung

schnell erwärmen. Während der zwei- bis dreijährigen Larvalentwicklung halten sich die Lar-

ven in der Röhrichtzone auf (LANUK 2026a, b). Für ein Vorkommen im Vorhabenbereich fehlen

geeignete Gewässer.

Der charakteristische Lebensraum des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings sind ex-

tensiv genutzte, wechselfeuchte Wiesen in Fluss- und Bachtälern. Zu feuchte oder regelmäßig

überflutete Standorte werden gemieden. In höheren Lagen werden auch Weg- und Straßen-

böschungen sowie Säume besiedelt. Voraussetzung für das Vorkommen des Bläulings ist der

Große Wiesenknopf als Futter- und Eiablagepflanze sowie Kolonien von Knotenameisen (v. a.

Myrmica rubra) für die Aufzucht der Raupen. Am Boden werden die Raupen von Knotenamei-

sen „adoptiert" und in die unterirdischen Brutkammern der Ameisennester eingetragen, wo sie

sich von der Ameisenbrut ernähren (LANUK 2026a, b). Für ein Vorkommen im Vorhabenbe-

reich fehlt der Große Wiesenknopf.

Der Nachtkerzen-Schwärmer kommt in sonnig-warmen, feuchten Lebensräumen vor. Besie-

delt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, niedrigwüchsige Röh-

richte, Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften an größeren Flussläufen.

Als Sekundärstandorte werden Böschungen und Dämme, Sand- und Kiesgruben, Steinbrü-

che, verwilderte Gärten sowie neu entstandene Brachflächen genutzt (LANUK 2026a, b). Ein

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 24

[Seite 25]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Vorkommen im Vorhabenbereich kann aufgrund der fehlenden Habitatausstattung ausge-

schlossen werden.

Die Gruppe der Wirbellosen wird dementsprechend nicht weiterverfolgt.

5.7 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In dem relevanten MTB werden für die hier vorhandenen Lebensraumtypen keine Pflanzenar-

ten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet. Für deren Vorkommen fehlen auch geeignete

Lebensräume wie Moore oder Standorte mit nährstoffarmen Verhältnissen.

Die Gruppe der Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wird dementspre-

chend nicht weiterverfolgt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 25

[Seite 26]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen

Das dieser artenschutzrechtlichen Prüfung zu Grunde liegende Vorhaben befindet sich im

Ortsteil Vilich-Müldorf (53229) innerhalb der Bundesstadt Bonn, Nordrhein-Westfalen. Das

Plangebiet befindet sich im Grenzbereich der Gemarkungen „St. Augustin“ (054025) und

„Bonn“ (054309 & 054301) in den Gemarkungsteilen 001, 003, 012, 013, 043 und 052.

Die Stadt Bonn plant die Neugestaltung der Verkehrsführung Kreuzung Sankt Augustiner

Straße (B 56) und der Bundesgrenzschutzstraße / Reinold Hagen Straße im Ortsteil Vilich-

Müldorf in Bonn.

Für die Vorhabenumsetzung sind die Inanspruchnahmen von Boden und Vegetation notwen-

dig.

Abbildung 12: Lageplan und räumliche Ausdehnung des Vorhabens „Knoten B-56 Bonn“.

Da mögliche vorhabenbedingte Auswirkungen sowohl kurz- als auch langfristig entstehen /

bestehen können, sind die Faktoren im Vorhinein einzuschätzen sowie bezüglich ihrer Wirkung

auf artenschutzrechtlich relevante Tierarten zu bewerten. Hierbei sind in vorliegender Arten-

schutzprüfung bereits bestehende Wirkfaktoren (Vorbelastung) mit in die Bewertung einzube-

ziehen. Im Hinblick auf potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind fol-

gende Auswirkungen des Vorhabens denkbar:

Ø Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust

Baubedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen / Lebensraumverlusten durch die ge-

plante Neugestaltung der Verkehrsführung. Weiterhin sind hierzu Inanspruchnahmen von Bo-

den sowie Vegetationsbeständen (Baumrodungen) notwendig. Die bau- und anlagebedingte

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 26

[Seite 27]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Flächenbeanspruchung sollte im vorliegenden Fall nicht über die insgesamt für das Bauvor-

haben vorgesehene Fläche hinausgehen. Benötigte (versiegelte bzw. verdichtete) Flächen für

Baustelleneinrichtungsflächen sind im Plangebiet vorhanden. Sofern weitere Flächen benötigt

werden, ist jedoch zu beachten, dass Grünflächen generell vor Verdichtung zu schützen sind.

Ø Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, Auswirkungen auf Oberflächengewässer,

Stoffeinträge, Störwirkungen durch akustische und optische Effekte

Das Vorhaben ist nicht mit Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts verbunden. Im Be-

reich des Plangebiets befindet sich jedoch der Wolsfbach, welcher empfindlich gegenüber

Stoffeinträgen ist. Um ein Einleiten von Bodenmaterial und Schadstoffen zu verhindern, müs-

sen allgemeine Schutzmaßnahmen, wie das Aufstellen von Schalbrettern, Strohballen o.ä.,

getroffen werden. Das Plangebiet beinhaltet eine stark frequentierte Straße. Vorbelastung v. a.

durch akustische und optische Effekte, insbesondere hervorgerufen durch den Automobilver-

kehr sind demzufolge für den Vorhabenbereich zu konstatieren. Eine erhebliche Zunahme

akustischer und optischer baubedingter Störungen, die über die Vorbelastungen hinausgehen,

ist nicht zu erwarten. Auch ist der Vorhabenumsetzung keine erhebliche Zunahme an KFZ zu

erwarten. Zudem sind die Störungen auf die Bauphase begrenzt. Daher können störbedingte

Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten im Vorhinein mit hinreichender Sicher-

heit ausgeschlossen werden.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Schutzmaßnahmen können Auswirkungen auf

Oberflächengewässer durch Stoffeinträge mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wer-

den. Diese Wirkungspfade werden nicht weiter betrachtet.

Ø Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund

Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z. B. auf, wenn funktio-

nale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z. B. Trennung von Brut- und Nah-

rungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt

stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereef-

fekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt ergeben, wenn Teil-

populationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die Gesamtpopulation un-

ter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt.

Eine Beeinträchtigung auf Vernetzungs- und Verbundfunktion (Wanderkorridore) kann mit hin-

reichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Wirkungspfad wird deshalb nicht weitergehend betrachtet.

Ø Unmittelbare Gefährdung von Individuen

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 27

[Seite 28]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten kann rodungsbedingt eintre-

ten. So sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren in der Vegetation denkbar. Die Beseiti-

gung von Vegetationsstrukturen (auch Baumrodungen), in denen sich Nester mit Eiern oder

Jungtieren von Vögeln befinden, kann zu einer unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen.

Das gilt ebenfalls für potenziell Vorkommende Fledermäuse, Haselmäuse, Reptilien oder Am-

phibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.

Die Gefahr, dass überwinternde Tiere (Haselmaus, Amphibien, Reptilien Fledermäuse etc.)

durch die Beseitigung ihrer Verstecke, verletzt oder getötet werden könnten, besteht ebenfalls.

Möglich wären darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den baubedingten Fahrzeug- und

Geräteeinsatz im Vorhabengebiet. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im Vorhabenbereich

ist aber zu gering, um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und

Vögel) führen zu können. Ein erhöhtes Risiko durch Baustellenfahrzeuge besteht daher nicht.

Die dargestellten Auswirkungen des Vorhabens sind Grundlage für die Konfliktprognose (vgl.

Kapitel 8). Das hier zu prüfende Vorhaben beschränkt sich auf die Neugestaltung der Ver-

kehrsführung Kreuzung Sankt Augustiner Straße (B 56) und der Bundesgrenzschutzstraße /

Reinold Hagen Straße im Ortsteil Vilich-Müldorf in Bonn.

Auf Grundlage der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren (s. o.), den Vorbelastungen sowie der

vorhandenen Biotopstrukturen lässt sich der Wirkraum des Vorhabens definieren. In diesem

Bereich kann eine Störung von planungsrelevanten Arten nicht ausgeschlossen werden. Im

vorliegenden Fachbeitrag kann der Wirkraum dem Geltungsbereich gleichgesetzt werden.

Störwirkungen darüber hinaus sind nicht zu erwarten.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 28

[Seite 29]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und Ermittlung des

artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials

Die nachfolgende Aufstellung betrifft Arten, die im Vorhabenbereich und der unmittelbaren

Umgebung für die vorliegende Artenschutzvorprüfung (potenziell) vorkommen und unter die

artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichti-

gung der Einschränkungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher

folglich die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des

Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV

der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1). Die Methodik

der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 4.1 dargestellten Krite-

rien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 4.2 beschriebenen Datengrundlagen.

Die Auswertung des Biotopkatasters (LANUK 2026c) und der LINFOS (LANUK 2026d) des Lan-

des NRW erbrachte Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum des Vor-

habens.

7.1 Europäische Vogelarten

In dem hier relevanten MTB sind nach LANUK 59 planungsrelevante Vogelarten nach LANUK

(2026b) nachgewiesen. Nach Auswertung der vorhandenen Quellen (LANUK 2026b, d) ist auf-

grund der Habitatausstattung, der Lage und der Kleinflächigkeit des Vorhabenbereichs nicht

auszuschließen, dass planungsrelevante Vogelarten oder Vogelarten die nach GRÜNEBERG &

SUDMANN (2013) in dem hier relevanten MTB nachgewiesen und nach Rote Liste NRW in der

„Niederrheinischen Bucht“ als gefährdet eingestuft sind (SUDMANN et al. 2023), auftreten.

Vorkommen von Koloniebrütern (Haussperling) können nicht mit hinreichender Sicherheit aus-

geschlossen werden.

Der Vorhabenbereich besitzt für einige verbreitete und ungefährdete Vogelarten eine Eignung

als Lebensraum. Hierbei handelt es sich vor allem um anspruchslose und für Siedlungen oder

Offenland typische Vogelarten (z. B. Kohlmeise, Amsel), die somit im Vorhabenbereich poten-

zielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorfinden.

In der folgenden Tabelle erfolgt eine Bewertung des möglichen Vorkommens der zu berück-

sichtigenden planungsrelevanten Vogelarten nach LANUK (2026b) auf Grundlage der Angaben

in den hier relevanten MTB, anhand der vorgefundenen Lebensraumeignung (vgl. LANUK

2026b, d) sowie einer Einschätzung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials in Bezug

auf die Vorhabenumsetzung.

Tabelle 1: Planungsrelevante Vogelarten in den hier relevanten MTB 5208/1 bis 4 (TK 1:25.000, Bonn) und in den angrenzenden MTB 5209/1 und 3 (TK 1:25.000, Siegburg) (LANUK 2026b) sowie ergänzte (regional gefährdeter) Arten / Koloniebrüter nach SUDMANN et al. (2023), mit Angaben zum möglichen

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 29

[Seite 30]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

artenschutzrechtlichen Konfliktpotential (AKP) für den Wirkraum (WR),das Eingriffsgebiet (EG) und Be- gründung (vgl. LANUK 2026a, b, BAUER et al. 2011). EHZ = Erhaltungszustand, Atl = atlantisch, Kon = kontinental, S = Schlecht, U = Unzureichend, G = Günstig. Fett = AKP vorhanden.

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZ NRW AtlEHZ NRW KonAKPBegründungBegründung
BaumfalkeBrütendUUNeinBaumfalken besiedeln halbof- fene, strukturreiche Kulturland- schaften mit Feuchtwiesen, Moo- ren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden gemieden. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden sich meist in lichten Altholzbeständen (häu- fig 80-100jährige Kiefernwälder), in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horst- standort werden alte Krähennes- ter genutzt. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
BluthänflingBrütendUUNeinDer Bluthänfling bevorzugt of- fene mit Hecken, Sträuchern oder jungen Koniferen bewach- sene Flächen und einer samen- tragenden Krautschicht. In NRW sind dies z. B. heckenreiche Ag- rarlandschaften, Heide-, Ödland- und Ruderalflächen. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhun- derts aber hat sich die Präferenz auch in die Richtung urbaner Le- bensräume, wie Gärten, Parkan- lagen und Friedhöfe verschoben. Der bevorzugte Neststandort be- findet sich in dichten Büschen und Hecken. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
EisvogelBrütendGGNeinDer Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Dort brütet er be- vorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen Brut- röhren. Wurzelteller von umge- stürzten Bäumen sowie künstli- che Nisthöhlen werden ebenfalls

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 30

[Seite 31]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
angenommen. Die Brutplätze lie- gen oftmals am Wasser, können aber bis zu mehrere hundert Me- ter vom nächsten Gewässer ent- fernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt der Eisvogel kleinfisch- reiche Gewässer mit guten Sicht- verhältnissen und überhängen- den Ästen als Ansitzwarten. Au- ßerhalb der Brutzeit tritt er auch an Gewässern fernab der Brut- gebiete, bisweilen auch in Sied- lungsbereichen auf. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
FeldlercheBrütendUUNeinAls ursprünglicher Steppenbe- wohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feld- flur. Sie besiedelt reich struktu- riertes Ackerland, extensiv ge- nutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 ha groß, bei maximalen Siedlungs- dichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Be- reichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide be- stellte Äcker sowie intensiv ge- düngtes Grünland stellen auf- grund der hohen Vegetations- dichte keine optimalen Brutbio- tope dar. Weiterhin halten Feld- lerchen einen Abstand von 50 bis 160 m zu Vertikalstrukturen ein. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
FeldschwirlBrütendUUNeinAls Lebensraum nutzt der Feld- schwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Hei- degebiete sowie Verlandungszo- nen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefel- dern vor. Das Nest wird bevor-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 31

[Seite 32]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
zugt in Bodennähe oder unmittel- bar am Boden in Pflanzenhors- ten angelegt (z. B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
FeldsperlingBrütendUUNeinDer Lebensraum des Feldsper- lings sind halboffene Agrarland- schaften mit einem hohen Grün- landanteil, Obstwiesen, Feldge- hölzen und Waldrändern. Dar- über hinaus dringt er bis in die Randbereiche ländlicher Sied- lungen vor, wo er Obst- und Ge- müsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Er meidet das Innere von Städten. Feldsperlinge sind sehr brutplatztreu und nisten ge- legentlich in kolonieartigen An- sammlungen. Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faul- höhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
FlussregenpfeiferBrütendSSNeinDer Flussregenpfeifer besiedelte ursprünglich die sandigen oder kiesigen Ufer größerer Flüsse sowie Überschwemmungsflä- chen. Nach einem großräumigen Verlust dieser Habitate werden heute überwiegend Sekundärle- bensräume wie Sand- und Kies- abgrabungen und Klärteiche ge- nutzt. Gewässer sind Teil des Brutgebietes, diese können je- doch räumlich vom eigentlichen Brutplatz getrennt liegen. Das Nest wird auf kiesigem oder san- digem Untergrund an meist un- bewachsenen Stellen angelegt. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 32

[Seite 33]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
GänsesängerWinter- gastGGNeinDie Überwinterungsgebiete des Gänsesägers sind ruhige Buch- ten und Altarme größerer Flüsse sowie fischreiche Baggerseen und Stauseen. Der Gänsesäger kommt in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen als Winter- gast vor. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
Gartenrot- schwanzBrütendUUNeinDie Vorkommen in Nordrhein- Westfalen konzentrieren sich auf die Randbereiche von größeren Heidelandschaften und auf san- dige Kiefernwälder. Zur Nah- rungssuche bevorzugt der Gar- tenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. Das Nest wird meist in Halbhöhlen in 2 bis 3 m Höhe über dem Boden angelegt, beispielsweise in alten Obstbäumen oder Kopfweiden. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
GirlitzBrütendSUNeinAufgrund seiner mediterranen Herkunft bevorzugt der Girlitz ein trockenes und warmes Klima, welches in NRW nur regional bzw. in bestimmten Habitaten zu finden ist. Aus diesem Grund ist der Lebensraum Stadt für diese Art von besonderer Bedeutung, da hier zu jeder Jahreszeit ein milderes und trockeneres Mikro- klima herrscht als in ländlichen Gebieten. Eine abwechslungs- reiche Landschaft mit lockerem Baumbestand findet er in der Stadt auf Friedhöfen, in Parks sowie in Kleingartenanlagen. Der bevorzugte Neststandort befin- det sich in Nadelbäumen. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 33

[Seite 34]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
GraureiherBrütend (Kolonie)GUNeinDer Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kultur- landschaft, sofern diese mit offe- nen Feldfluren (z. B. frisches bis feuchtes Grünland oder Acker- land) und Gewässern kombiniert sind. Graureiher sind Koloniebrü- ter, die ihre Nester auf Bäumen (v. a. Fichten, Kiefern, Lärchen) anlegen. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
HabichtBrütendUGNeinAls Lebensraum bevorzugt der Habicht Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlosse- nen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen. Als Bruthabi- tate können Waldinseln ab einer Größe von 1 bis 2 ha genutzt werden. Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäldern mit al- tem Baumbestand, vorzugs- weise mit freier Anflugmöglich- keit durch Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen (z. B. Lär- che, Fichte, Kiefer oder Rotbu- che) in 14 bis 28 m Höhe ange- legt. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
Haussperling (Koloniebrüter)Brütendk. A.k. A.NeinNeben der Nahrung müssen für die zur Koloniebildung neigen- den Haussperlinge geeignete Höhlen und Nischen an Gebäu- den oder Bäumen in der unmit- telbaren Nachbarschaft vorhan- den sein (Mildenberger 1984, Kehren & Elsner 2004). In Gar- tenstädten ohne Großtierhaltung hängt das Vorkommen des Haussperlings von Kleintierhal- tungen ab, und die Hühnerhal- tung, vor allem mit Freilauf und Außenfütterung, ist sehr förder- lich. Dagegen besteht die Grund- versorgung in Stadtzentren aus

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 34

[Seite 35]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Nahrungsabfällen von Straßen- cafés, Imbissbuden, Bäckereien und Versammlungsplätzen. Hinzu kommt, dass gerade im städtischen Bereich ein verstärk- ter Ganzjahresbetrieb von Vogel- futterstellen zu beobachten ist, bei denen auch Sonnenblumen- kerne nicht verschmäht werden. Bei optimalen Nahrungsverhält- nissen können lokal größere Brutkolonien entstehen. Beliebt sind vor allem dichte, immer- grüne Fassadenbegrünungen wie z. B. Efeu, in denen Freines- ter gebaut werden. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
HeidelercheBrütendUGNeinDie Lebensräume der Heideler- che sind sonnenexponierte, tro- ckensandige, vegetationsarme Flächen in halboffenen Land- schaftsräumen. Bevorzugt wer- den Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und Ei- chen-Birkenwälder. Darüber hin- aus werden auch Kahlschläge, Windwurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt. Ein Brut- revier ist 2 bis 3 (max. 8) ha groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird gut versteckt am Bo- den in der Nähe von Bäumen an- gelegt. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
KiebitzBrütendSSNeinDer Kiebitz ist ein Charaktervo- gel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv ge- nutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er ver- stärkt auch Ackerland. Inzwi- schen brüten etwa 80 % der Kie- bitze in Nordrhein-Westfalen auf Ackerflächen. Dort ist der Bruter- folg stark abhängig von der Be- wirtschaftungsintensität und fällt

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 35

[Seite 36]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
oft sehr gering aus. Bei der Wahl des Neststandortes werden of- fene und kurze Vegetationsstruk- turen bevorzugt. Das mit Gras ausgepolstertes Nest wird in ei- ner Mulde am Boden angelegt. Auf einer Fläche von 10 ha kön- nen 1 bis 2 Brutpaare vorkom- men. Kleinflächig kann es zu hö- heren Dichten kommen, da Kie- bitze oftmals in kolonieartigen Konzentrationen brüten. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
KleinspechtBrütendUGNeinDer Kleinspecht besiedelt park- artige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hart- holzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit ei- nem hohen Alt- und Totholzan- teil. In dichten, geschlossenen Wäldern kommt er höchstens in Randbereichen vor. Darüber hin- aus erscheint er im Siedlungsbe- reich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Nisthöhle wird in totem oder mor- schem Holz, bevorzugt in Weich- hölzern (v. a. Pappeln, Weiden) angelegt. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
KormoranBrütend (Kolo- nie)/ Winter- gastGGNeinDer Kormoran kommt an großen Flüssen sowie größeren stehen- den Gewässern (z. B. Bagger- seen, größere Teichkomplexe) vor. Kormorane sind gesellige Koloniebrüter, die ihre Nester auf höheren Bäumen auf Inseln oder an störungsfreien Gewässer- ufern anlegen. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 36

[Seite 37]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
KranichRastendGGNeinAls Rastgebiete werden weiträu- mige, offene Moor- und Heide- landschaften sowie großräumige Bördelandschaften bevorzugt. Geeignete Nahrungsflächen sind abgeerntete Hackfruchtäcker, Mais- und Wintergetreidefelder sowie feuchtes Dauergrünland. Als Schlafplätze können stö- rungsarme Flachwasserbereiche von Stillgewässern oder unzu- gängliche Feuchtgebiete in Sumpf- und Moorgebieten aufge- sucht werden. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
KrickenteRastend/ Winter- gastGGNeinBevorzugte Rast- und Überwin- terungsgebiete sind größere Fließgewässer, Bagger- und Stauseen, Klärteiche und auch Kleingewässer vor allem in der Westfälischen Bucht und am Niederrhein. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
KuckuckBrütendUUNeinDen Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschma- rotzer. Das Weibchen legt je- weils ein Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte Wirte sind Teich- und Sumpfrohsänger, Bach- stelze, Neuntöter, Heckenbrau- nelle, Rotkehlchen sowie Gras- mücken, Pieper und Rot- schwänze. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
LöffelenteRastendGGNeinBevorzugte Rastgebiete sind Teiche, Seen, ruhige Flussbuch- ten sowie größere Bagger- und

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 37

[Seite 38]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Stauseen vor allem in der West- fälischen Bucht, am Niederrhein und in der Kölner Bucht. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
MäusebussardBrütendGGNeinDer Mäusebussard besiedelt na- hezu alle Lebensräume der Kul- turlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vor- handen sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebie- ten, Feldgehölze sowie Baum- gruppen und Einzelbäume, in de- nen der Horst in 10 bis 20 m Höhe angelegt wird. Als Jagdge- biet nutzt der Mäusebussard Of- fenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes. In opti- malen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 km² Größe beanspruchen. Es wurden keine Horste nachge- wiesen. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
Mauersegler (Ko- loniebrüter)Brütendk. A.k. A.NeinDer Mauersegler ist Charakter- vogel der Städte und größeren Siedlungen, während kleine Wei- ler ohne Kirchen oder sonstige Hochbauten und Einzelhöfe nur gelegentlich, isoliert liegende Gebäudekomplexe wie Burgen, Schlösser oder Kirchen dagegen häufig bewohnt werden (Milden- berger 1984). Schwerpunkte der Besiedlung sind die erhaltenen Altbaubereiche der Stadtkerne sowie Industrie- und Verkehrs- bauten wie Hochspeicher, Hä- fen, Bahnhöfe und Brücken. Ein Koloniestandort wie der in der Brücke der Bundesstraße 54/55 über den Biggesee ist jedoch un- gewöhnlich. Wichtig erscheint eine ausreichende freie Fallhöhe am Nesteingang zu sein, so dass Nistplätze in Höhen von über 10

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 38

[Seite 39]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
m vermutlich optimal sind, Nist- möglichkeiten in 4-5 m Höhe werden jedoch auch noch ange- nommen. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
MehlschwalbeBrütendUUNeinDie Mehlschwalbe lebt als Kul- turfolger in menschlichen Sied- lungsbereichen. Als Koloniebrü- ter bevorzugt sie freistehende, große und mehrstöckige Einzel- gebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen (z. B. Brücken, Talsperren) sind eben- falls geeignete Brutstandorte. Bestehende Kolonien werden oft über viele Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt angenom- men werden. Als Nahrungsflä- chen werden insektenreiche Ge- wässer und offene Agrarland- schaften in der Nähe der Brut- plätze aufgesucht. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
MittelmeermöweBrütend (Kolonie)Uk. A.NeinBrutvorkommen liegen auf Inseln in Abgrabungsgewässern sowie auf Schotterbänken am Rhein. Zudem werden Flachdächer be- siedelt. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
MittelspechtBrütendGGNeinDer Mittelspecht besiedelt ei- chenreiche Laubwälder (v. a. Ei- chen-Hainbuchenwälder, Bu- chen-Eichenwälder) aber auch andere Laubmischwälder wie Er- lenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Aufgrund seiner spezi- ellen Nahrungsökologie ist der Mittelspecht auf alte, grobbor- kige Baumbestände und Totholz

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 39

[Seite 40]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
angewiesen. Geeignete Waldbe- reiche sind mindestens 30 ha groß. Die Nisthöhle wird in Stäm- men oder starken Ästen von Laubhölzern angelegt. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
NachtigallBrütendUSNeinDie Nachtigall besiedelt ge- büschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie natur- nahe Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Ge- wässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Kraut- schicht ist vor allem für die Nest- anlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
NeuntöterBrütendUGNeinNeuntöter bewohnen extensiv genutzte, halboffene Kulturland- schaften mit aufgelockertem Ge- büschbestand, Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen. Besiedelt werden Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden, trockene Magerrasen, gebüschreiche Feuchtgebiete sowie größere Windwurfflächen in Waldgebie- ten. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
PirolBrütendSSNeinAls Lebensraum bevorzugt der Pirol lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder). Gelegentlich werden auch kleinere Feldge- hölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbestän- den besiedelt. Ein Brutrevier ist zwischen 7 bis 50 ha groß. Das Nest wird auf Laubbäumen (z. B. Eichen, Pappeln, Erlen) in bis zu

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 40

[Seite 41]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
20 m Höhe angelegt. In Nord- rhein-Westfalen kommt der Pirol im Tiefland noch weit verbreitet vor, mittlerweile jedoch in gerin- ger Siedlungsdichte. In den hö- heren Mittelgebirgsregionen fehlt er. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
RauchschwalbeBrütendUUNeinDie Rauchschwalbe kann als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturland- schaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zu- nehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaf- ten fehlt sie. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugmöglich- keiten (z. B. Viehställe, Scheu- nen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilen gebaut. Altnester aus den Vorjahren werden nach Ausbessern wieder angenom- men. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
RebhuhnBrütendSSNeinAls ursprünglicher Steppenbe- wohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habi- tatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Weg- raine sowie unbefestigte Feld- wege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszer- kleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5 bis 1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 41

[Seite 42]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
RohrweiheBrütendUSNeinDie Rohrweihe besiedelt halbof- fene bis offene Landschaften und ist viel enger an Röhrichtbe- stände gebunden als die ver- wandte Wiesenweihe. Die Nah- rungsflächen liegen meist in Ag- rarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Jagdre- viere können eine Größe zwi- schen 1 bis 15 km² erreichen. Brutplätze liegen in den Verlan- dungszonen von Feuchtgebie- ten, an Seen, Teichen, in Fluss- auen und Rieselfeldern mit grö- ßeren Schilf- und Röhrichtgürteln (0,5-1 ha und größer). Das Nest wird im dichten Röhricht über Wasser angelegt. Seit den 1970er-Jahren brüten Rohrwei- hen verstärkt auch auf Ackerflä- chen, wobei Getreidebruten ohne Schutzmaßnahmen oft- mals nicht erfolgreich sind. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
RohrammerBrütendGUNeinIm Tiefland ist die Rohrammer weit verbreitet, in der Regel aber auf Feuchtgebiete wie Fluss- auen, Moore oder Gebiete mit hohem Grundwasserstand ange- wiesen. Die höchsten Siedlungs- dichten werden in Teilen des Un- teren Niederrheins, der Lippe- und Weserauen sowie in den Rieselfeldern Münster und Feuchtwiesen bzw. Mooren in den Kreisen Steinfurt und Min- den-Lübbecke erreicht. Großräu- mige Agrarflächen ohne diese Strukturen sind nur gering oder nahezu unbesiedelt. Ebenso kommt die Rohrammer in den Mittelgebirgslagen mit Aus- nahme des Oberwälder Landes (Kreis Höxter) und der Warbur- ger Börde so gut wie nicht vor.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 42

[Seite 43]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
RotmilanBrütendSGNeinDer Rotmilan besiedelt offene, reich gegliederte Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern. Zur Nahrungssuche werden Ag- rarflächen mit einem Nutzungs- mosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Jagdreviere können eine Fläche von 15 km² bean- spruchen. Der Brutplatz liegt meist in lichten Altholzbestän- den, an Waldrändern, aber auch in kleineren Feldgehölzen (1-3 ha und größer). Rotmilane gelten als ausgesprochen reviertreu und nutzen alte Horste oftmals über viele Jahre. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SchellenteWinter- gastGGNeinAls Überwinterungsgebiete be- vorzugt die Schellente größere Flüsse, Bagger- und Stauseen sowie Staustufen. Die Schellente kommt in Nordrhein-Westfalen als Wintergast vor allem im Ein- zugsbereich von Rhein, Ruhr und Weser vor. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SchleiereuleBrütendGGNeinDie Schleiereule lebt als Kultur- folger in halboffenen Landschaf- ten, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsberei- chen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von We- gen, Straßen, Gräben sowie Bra- chen aufgesucht. Geeignete Le- bensräume dürfen im Winter nur für wenige Tage durch langan- haltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 ha er- reichen. Als Nistplatz und Tages- ruhesitz werden störungsarme,

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 43

[Seite 44]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug gewähren (z. B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Klein- städten. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SchwarzkehlchenBrütendGUNeinDer Lebensraum des Schwarz- kehlchens sind magere Offen- landbereiche mit kleinen Gebü- schen, Hochstauden, strukturrei- chen Säumen und Gräben. Be- siedelt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen. Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb. Ein Brutrevier ist 0,5 bis 2 ha groß, bei Sied- lungsdichten von über 1 Brutpaar auf 10 ha. Das Nest wird boden- nah in einer kleinen Vertiefung angelegt. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SchwarzmilanBrütendGUNeinDer Lebensraum des Schwarz- milans sind alte Laubwälder in Gewässernähe. Als Nahrungs- gebiet werden große Flussläufe und Stauseen aufgesucht. Der Horst wird auf Laub- oder Nadel- bäumen in über 7 m Höhe errich- tet, oftmals werden alte Horste von anderen Vogelarten genutzt. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SchwarzspechtBrütendGGNeinAls Lebensraum bevorzugt der Schwarzspecht ausgedehnte Waldgebiete (v. a. alte Buchen- wälder mit Fichten- bzw. Kiefern- beständen), er kommt aber auch

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 44

[Seite 45]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
in Feldgehölzen vor. Ein hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe sind wichtig, da die Nahrung vor allem aus Amei- sen und holzbewohnenden Wir- bellosen besteht. Die Brutreviere haben eine Größe zwischen 250 bis 400 ha Waldfläche. Als Brut- und Schlafbäume werden glattr- indige, astfreie Stämme mit freiem Anflug und im Höhlenbe- reich mindestens 35 cm Durch- messer genutzt (v. a. alte Bu- chen und Kiefern). Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SilbermöweBrütendUk. A.NeinDie Brutvorkommen der Silber- möwe beschränken sich auf In- seln in Baggerseen, Nistflößen für Seeschwalben sowie Brü- ckenpfeilern in Hafenbereichen. Die wenigen regelmäßigen Brut- plätze befinden sich in der We- seraue (Kreis Minden-Lübbecke) und entlang des Rheins zwi- schen Köln und Wesel. Silber- möwen siedeln sich gerne in Ko- lonien mit anderen Möwenarten an. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SperberBrütendGGNeinSperber leben in abwechslungs- reichen, gehölzreichen Kultur- landschaften mit einem ausrei- chenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehöl- zen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besie- delt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in mit Fichten bestande- nen Parkanlagen und Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein Brutpaar ein Jagdgebiet von 4 bis 7 km² beanspruchen. Die Brutplätze befinden sich meist in Nadel- baumbeständen (v. a. in dichten

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 45

[Seite 46]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Fichtenparzellen) mit ausrei- chender Deckung und freier An- flugmöglichkeit, wo das Nest in 4 bis 18 m Höhe angelegt wird. Horste wurden nicht nachgewie- sen. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
StarBrütendUUJaAls Höhlenbrüter benötigt er Ge- biete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z.B aus- gefaulte Astlöcher, Buntspecht- höhlen) und angrenzenden offe- nen Flächen zur Nahrungssu- che. Ursprünglich ist die Art wohl ein Charaktervogel der mit Huf- tieren beweideten, halboffenen Landschaften und feuchten Grasländer gewesen. Durch be- reitgestellte Nisthilfen brütet die- ser Kulturfolger auch immer häu- figer in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Ni- schen und Spalten an Gebäuden besiedelt werden. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR erfüllt.
SteinkauzBrütendUSNeinSteinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaf- ten mit einem guten Höhlenan- gebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot von entschei- dender Bedeutung. Ein Brutre- vier kann eine Größe zwischen 5 bis 50 ha erreichen. Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen re- viertreuen Tiere Baumhöhlen (v. a. in Obstbäumen, Kopfwei- den) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne werden auch Nistkästen

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 46

[Seite 47]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
angenommen. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
TeichhuhnBrütendGGNeinDas Teichhuhn lebt in Uferzonen und Verlandungsgürteln lang- sam fließender und stehender Gewässer des Tieflandes. Dabei werden uferseitige Pflanzenbe- stände bis hin zu dichtem Ufer- gebüsch bevorzugt. Besiedelt werden Seen, Teiche, Tümpel, Altarme und Abgrabungsgewäs- ser, im Siedlungsbereich auch Dorfteiche und Parkgewässer. Auf 1 ha Wasserfläche können bis zu 7 Brutpaare vorkommen. Das Nest wird meist gut verdeckt in der Ufervegetation in Gewäs- sernähe angelegt. Die Eiablage beginnt ab Mitte April, Zweitbru- ten sind häufig. Spätestens im Juli sind die letzten Jungen flügge. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
TeichrohrsängerBrütendGGNeinTeichrohrsänger sind in ihrem Vorkommen eng an das Vorhan- densein von Schilfröhricht ge- bunden. Geeignete Lebens- räume findet er an Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäum- ten Gräben oder Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsge- wässern vor. Dabei können be- reits kleine Schilfbestände ab ei- ner Größe von 20 m² besiedelt werden. Die Brutreviere haben meist eine Größe von unter 0,1 ha, bei maximalen Siedlungs- dichten bis zu 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird im Röhricht zwischen den Halmen in 60 bis 80 cm Höhe angelegt. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 47

[Seite 48]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
TurmfalkeBrütendGGNeinDer Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaf- ten, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldge- biete. Als Nahrungsgebiete su- chen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauer- grünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 bis 2,5 km² Größe. Als Brutplätze wer- den Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z. B. an Hochhäusern, Scheu- nen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäu- men ausgewählt. Regelmäßig werden auch Nistkästen ange- nommen. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
TürkentaubeBrütendk. A.k. A.JaDie Türkentaube kommt als Brut- vogel ausschließlich im Sied- lungsbereich, sowohl in Dörfern wie auch in den Großstädten vor. Auch Einzelgehöfte werden be- siedelt. Selbst in den Innenstäd- ten der Großstädte kann die Art als Brutvogel auftreten, wobei Gebäudebruten jedoch eher sel- ten sind. Hohe Siedlungsdichten werden in Gartenstadtsiedlun- gen erreicht. Wichtig ist das Vor- handensein von Gehölzen, die als Brutplatz genutzt werden. Dabei werden oft Nadelbäume zum Nestbau bevorzugt, aber auch viele andere Baumarten und auch Efeu dienen als Nest- standort. Geschlossene Wälder werden jedoch gemieden. Obwohl die Türkentaube ein breites Spektrum an natürlichen

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 48

[Seite 49]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Nahrungsquellen nutzt, verwen- det sie vielfach auch menschli- che Nahrungsquellen und kommt in größerer Zahl oft nur noch in Siedlungen mit Kleintierhaltung und in der Nähe von Bauernhö- fen, Getreidespeichern und Zoos vor. An solchen Örtlichkeiten kann es auch im Winter zur Bil- dung größerer Schwärme mit mehr als 100 Vögeln kommen. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR erfüllt.
TurteltaubeBrütendSSNeinAls ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen be- vorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflä- chen und Gehölzen. Die Brut- plätze liegen meist in Feldgehöl- zen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbra- chen aufgesucht. Im Siedlungs- bereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1 bis 5 m Höhe angelegt. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
UferschwalbeBrütend (Kolonie)USNeinUrsprünglich bewohnte die Ufer- schwalbe natürlich entstandene Steilwände und Prallhänge an Flussufern. Heute brütet sie in Nordrhein-Westfalen vor allem in Sand-, Kies oder Lößgruben. Als Koloniebrüter benötigt die Ufer- schwalbe senkrechte, vegetati- onsfreie Steilwände aus Sand oder Lehm. Die Nesthöhle wird

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 49

[Seite 50]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
an Stellen mit freier An- und Ab- flugmöglichkeit gebaut. Als Nah- rungsflächen werden insekten- reiche Gewässer, Wiesen, Wei- den und Felder aufgesucht, die nicht weit von den Brutplätzen entfernt liegen. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
UhuBrütendGGNeinDer Uhu besiedelt reich geglie- derte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Stein- brüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 km² groß und können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baum- und Bodenbru- ten, vereinzelt sogar Gebäude- bruten bekannt. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt. Als Nah- rungsgast denkbar, das Plan- gebiet ist jedoch nicht als es- sentielles Jagdgebiet einzu- stufen.
Wacholderdros- selBrütendk. A.k. A.JaDie Wacholderdrossel ist in einer halboffenen Kulturlandschaft wie auch in urbanen Lebensräumen an Flüssen und Gewässern mit baumbestandenen Ufern vorzu- finden. Geeignete Nahrungsha- bitate findet sie in städtischen Park- und Gartenanlagen, Sport- plätzen, Friedhöfen sowie Obst- gärten mit altem Baumbestand. In ländlichen Bereichen nutzt sie Wiesen und Weiden in Bachtä- lern und an Waldrändern zur Nahrungssuche. In Mittelgebir- gen besiedelt die Art weite offene Tallagen mit Bächen und Wie- sen. Große geschlossene Wald- gebiete werden gemieden. Wa-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 50

[Seite 51]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
cholderdrosseln brüten vorzugs- weise in alten Hybridpappeln, Eschen, Eichen, Weiden, Erlen und Fichten, gerne in Höhen von über 7 m. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR erfüllt.
WachtelBrütendUUNeinDie Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbra- chen, Getreidefelder (v. a. Win- tergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden be- vorzugt. Wichtige Habitatbe- standteile sind Weg- und Acker- raine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennah- rung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
WaldkauzBrütendGGNeinDer Waldkauz lebt in reich struk- turierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen re- viertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Park- anlagen, Gärten oder Friedhö- fen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutre- vier kann eine Größe zwischen 25 bis 80 ha erreichen. Als Nist- platz werden Baumhöhlen bevor- zugt, gerne werden auch Nisthil- fen angenommen. Darüber hin- aus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt. Als Nahrungsgast denkbar, das

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 51

[Seite 52]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Plangebiet ist jedoch nicht als essenzielles Jagdgebiet einzu- stufen.
WaldohreuleBrütendUUNeinAls Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Park- landschaften mit kleinen Feldge- hölzen, Baumgruppen und Wald- rändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Wal- dohreulen oftmals an gemein- sam genutzten Schlafplätzen zu- sammen. Als Jagdgebiete wer- den strukturreiche Offenlandbe- reiche sowie größere Waldlich- tungen aufgesucht. In grünland- armen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur ge- ringe Siedlungsdichten. Ein Brut- revier kann eine Größe zwischen 20 bis 100 ha erreichen. Als Nist- platz werden alte Nester von an- deren Vogelarten (v. a. Raben- krähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt. Als Nahrungsgast denkbar, das Plangebiet ist jedoch nicht als essenzielles Jagdgebiet einzu- stufen.
WaldschnepfeBrütendUUNeinDie Art kommt in größeren, nicht zu dichten Laub- und Mischwäl- dern mit gut entwickelter Kraut- und Strauchschicht sowie einer weichen, stocherfähigen Humus- schicht vor. Bevorzugt werden feuchte Birken- und Erlenbrüche. Dicht geschlossene Gehölzbe- stände und Fichtenwälder wer- den hingegen gemieden. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 52

[Seite 53]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
WaldwasserläuferRastendGGNeinDie Watvögel treten auf dem Herbstdurchzug in der Zeit von Ende Juni bis Anfang November auf, mit Bestandsspitzen im Juli/August. Auf dem Frühjahrs- durchzug zu den Brutgebieten erscheinen die Tiere von Anfang März bis Anfang Juni, mit einem Maximum im April. Geeignete Nahrungsflächen sind nahrungs- reiche Flachwasserzonen und Schlammflächen von Still- und Fließgewässern unterschiedli- cher Größe. So kann die Art an Flüssen, Seen, Kläranlagen, aber auch Wiesengräben, Bä- chen, kleineren Teichen und Pfützen auftreten. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
WanderfalkeBrütendGUNeinUrsprünglicher Lebensraum des Wanderfalken waren in NRW die Felslandschaften der Mittelge- birge, wo er aktuell nur noch ver- einzelt vorkommt. Mittlerweile besiedelt er vor al- lem die Industrielandschaft ent- lang des Rheins und im Ruhrge- biet. Wanderfalken sind typische Fels- und Nischenbrüter, die Felswände und hohe Gebäude (z. B. Kühltürme, Schornsteine, Kirchen) als Nistplatz nutzen. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
WeidenmeiseBrütendUGNeinMorschholzreiche, naturbelas- sene, feuchte Wälder; bevorzugt in Bruchwäldern, halboffenen Auen, Bachtäler und Moorbirken- wäldern, auch in Nadel- und Mischwäldern der Mittelgebirge bis in die Hochlagen. Aber auch in extensiv bewirtschafteten Kie- ferndickungen und Stangenge- hölzern mit eingesprengten mor- schen Birken oder Erlen; in der halboffenen Kulturlandschaft,

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 53

[Seite 54]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
auch in alten ungepflegten Knicks und verwilderten Feldge- hölzen; in aufgelassenen alten Gärten, in Dörfern sowie Parks und auf Friedhöfen. Die Weiden- meise ist in allen Lebensraumty- pen auf stehendes Totholz zum Höhlenbau angewiesen. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
WeißwangengansRastend/ Winter- gastGk. A.NeinAls Überwinterungsgebiete be- vorzugt die Weißwangengans ausgedehnte, ruhige Grünland- flächen in den Niederungen gro- ßer Flussläufe. Die störungs- empfindlichen Tiere nutzen ste- hende Gewässer und störungs- arme Uferabschnitte der Flüsse als Schlaf- und Trinkplätze. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
WespenbussardBrütendSUNeinDer Wespenbussard besiedelt reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baumbe- ständen. Die Nahrungsgebiete liegen überwiegend an Waldrän- dern und Säumen, in offenen Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen. Der Horst wird auf Laubbäumen in einer Höhe von 15 bis 20 m errichtet, alte Horste von anderen Greifvogelarten werden gerne genutzt. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
WiesenpieperBrütendSSNeinDer Lebensraum des Wiesenpie- pers besteht aus offenen, baum- und straucharmen feuchten Flä- chen mit höheren Singwarten (z. B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss aus- reichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein. Bevorzugt werden extensiv

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 54

[Seite 55]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Vögel im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Darüber hinaus wer- den Kahlschläge, Windwurfflä- chen sowie Brachen besiedelt. Ein Brutrevier ist 0,2 bis 2 (max. 7) ha groß, bei maximalen Sied- lungsdichten von bis zu 10 Brut- paaren auf 10 ha. Das Nest wird am Boden oftmals an Graben- und Wegrändern angelegt. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
ZwergsägerWinter- gastGGNeinAls Überwinterungsgebiete be- vorzugt der Zwergsäger ruhige Buchten und Altarme größerer Flüsse sowie Bagger- und Stau- seen mit Flachwasserzonen. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
ZwergtaucherBrütendGGNeinDer Zwergtaucher brütet an ste- henden Gewässern mit einer dichten Verlandungs- bezie- hungsweise Schwimmblattvege- tation. Bevorzugt werden kleine Teiche, Heideweiher, Moor- und Feuchtwiesentümpel, Abgra- bungs- und Bergsenkungsge- wässer, Klärteiche sowie Fließ- gewässer mit geringer Fließge- schwindigkeit. Auf 0,4 ha Was- serfläche können bis zu 4 Brut- paare vorkommen. Das Nest wird meist freischwimmend auf Wasserpflanzen angelegt. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.

Fazit: Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten sowie Arten welche nach

Rote Liste NRW in der Großlandschaft „Niederrheinischen Bucht“ als gefährdet eingestuft ist

(SUDMANN et al. 2023), sind möglich. Dabei handelt es sich um die Arten Star, Türkentaube

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 55

[Seite 56]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

und Wacholderdrossel Fortpflanzungs- und Ruhestätten ubiquitärer und ungefährdeter Vo-

gelarten sind zu erwarten.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 56

[Seite 57]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

7.2 Fledermäuse

Für die hier relevanten MTB werden insgesamt zwölf Fledermausarten nachgewiesen (LANUK

2026b). Nach Auswertung der vorhandenen Quellen (LANUK 2026a, b, c, d) ist aufgrund der

Habitatausstattung und der Lage des Vorhabenbereichs nicht auszuschließen, dass einige der

nachgewiesenen Fledermausarten Fortpflanzungs- und Ruhestätten besitzen (vgl. Tabelle 2

). Die Nutzung von Baumquartieren sowie von Gebäudestrukturen, insbesondere der Zwi-

schenräume zwischen Dach und Attika als Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für Fleder-

mäuse möglich.

Tabelle 2: Säugetierarten in den hier relevanten MTB 5208/1 bis 4 (TK 1:25.000, Bonn) sowie in den angrenzenden MTB 5209/1 und 3 (TK 1:25.000, Siegburg) (LANUK 2026b) mit Angaben zum möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotential (AKP) für den Wirkraum (WR) und das Eingriffsgebiet (EG) und Begründung (vgl. LANUK 2026a, b). EHZ = Erhaltungszustand, Kon = kontinental, Atl = atlantisch, S = Schlecht, U = Unzureichend, G = Günstig.

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
AbendseglerVorh.GGJaDer Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Som- mer- und Winterquartiere vor al- lem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt wer- den. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug er- möglichen. In großen Höhen zwi- schen 10 bis 50 m jagen die Tiere über großen Wasserflä- chen, Waldgebieten, Einzelbäu- men, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im Sied- lungsbereich. Die Jagdgebiete können weiter als 10 km von den Quartieren entfernt sein. Som- merquartiere und Fortpflan- zungsgesellschaften befinden sich vorwiegend in Baumhöhlen, seltener auch in Fledermauskäs- ten. In Nordrhein-Westfalen sind Wochenstuben noch eine Aus- nahmeerscheinung. Als Winter- quartiere werden großräumige Baumhöhlen, seltener auch Spaltenquartiere in Gebäuden, Felsen oder Brücken bezogen. Jagdgebiete und Quartiere, insbesondere Zwischen- und

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 57

[Seite 58]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Sommerquartiere können nicht ausgeschlossen werden.
Bechsteinfleder- mausVorh.UUNeinDie Bechsteinfledermaus ist die am stärksten an den Lebens- raum Wald gebundene einheimi- sche Fledermausart. Als typi- sche Waldfledermaus bevorzugt sie große, mehrschichtige, teil- weise feuchte Laub- und Mischwälder mit einem hohen Altholzanteil. Seltener werden Kiefern(-misch)wälder, parkar- tige Offenlandbereiche sowie Streuobstwiesen oder Gärten besiedelt. Unterwuchsfreie Hal- lenwälder werden gemieden. Die Jagdflüge erfolgen entlang der Vegetation vom Boden bis zum Kronenbereich oder von Hang- plätzen aus. Die individuell ge- nutzten Jagdreviere der extrem ortstreuen Tiere sind meist zwi- schen 3 und 100 ha groß und lie- gen in der Regel innerhalb eines Radius von etwa 500 bis 1.500 m um die Quartiere. Außerhalb von Wäldern gelegene Jagdgebiete werden über traditionell genutzte Flugrouten entlang linearer Landschaftselemente erreicht. Als Wochenstuben nutzen Bech- steinfledermäuse im Sommer- halbjahr vor allem Baumquar- tiere (z. B. Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Die Männchen schla- fen einzeln oder in kleinen Grup- pen, oftmals in Spalten hinter ab- stehender Baumrinde. Einige Tiere überwintern in unterirdi- schen Winterquartieren wie Höh- len, Stollen, Kellern oder Brun- nen. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
Braunes LangohrVorh.GGNeinDas Braune Langohr bevorzugt unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 58

[Seite 59]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanla- gen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevor- zugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Die individuell genutzten Jagdreviere sind zwi- schen 1 und 40 ha groß und lie- gen meist innerhalb eines Ra- dius von bis zu 1,5 (max. 3) km um die Quartiere. Als Wochen- stuben werden neben Baumhöh- len und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Im Winter kön- nen Braune Langohren in unter- irdischen Quartieren wie Bun- kern, Kellern oder Stollen ange- troffen werden. Sie verbringen einen Großteil des Winters ver- mutlich in Baumhöhlen, Fels- spalten oder in Gebäudequartie- ren. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
Breitflügelfleder- mausVorh.UGJaAls typische Gebäudefleder- maus kommt die Breitflügelfle- dermaus vorwiegend im Sied- lungs- und siedlungsnahen Be- reich vor. Die Jagdgebiete befin- den sich bevorzugt in der offenen und halboffenen Landschaft über Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldrändern oder Gewässern. Außerdem ja- gen die Tiere in Streuobstwie- sen, Parks und Gärten sowie un- ter Straßenlaternen. Dort fliegen die Tiere meist in einer Höhe von 3-15 m. Die individuellen Akti- onsräume sind durchschnittlich 4

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 59

[Seite 60]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
bis 16 km² groß, wobei die Jagd- gebiete meist in einem Radius von 3 (i. d. R. 1-8, max. 12) km um die Quartiere liegen. Fort- pflanzungsgesellschaften von 10 bis 70 (max. 200) Weibchen be- finden sich an und in Spaltenver- stecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z. B. Fassadenver- kleidungen, Zwischendecken, Dachböden, Dachpfannen). Ein- zelne Männchen beziehen ne- ben Gebäudequartieren auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Die Breitflügelfleder- maus ist ausgesprochen orts- und quartiertreu. Als Winterquar- tiere werden Spaltenverstecke an und in Gebäuden, Bäumen und Felsen sowie Stollen oder Höhlen aufgesucht. Jagdge- biete und Quartiere, insbeson- dere Zwischen- und Sommer- quartiere können nicht ausge- schlossen werden.
Fransenfleder- mausVorh.GGNeinDie Fransenfledermaus lebt be- vorzugt in unterholzreichen Laubwäldern mit lückigem Baumbestand. Als Jagdgebiete werden außerdem reich struktu- rierte, halboffene Parklandschaf- ten mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern aufge- sucht. Die Jagdflüge erfolgen vom Kronenbereich bis in die un- tere Strauchschicht. Zum Teil ge- hen die Tiere auch in Kuhställen auf Beutejagd. Die individuellen Aktionsräume sind 100 bis 600 ha groß, wobei die Kernjagdge- biete meist in einem Radius von bis zu 1.500 m um die Quartiere liegen. Als Wochenstuben wer- den Baumquartiere (v. a. Höh- len, abstehende Borke) sowie Nistkästen genutzt. Darüber hin- aus werden auch Dachböden und Viehställe bezogen, wo sich die Tiere vor allem in Spalten

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 60

[Seite 61]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
und Zapfenlöchern aufhalten. Die Winterquartiere finden sich in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Eiskellern, Brunnen und anderen unterirdischen Hohlräumen. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
Großes MausohrVorh.UUNeinGroße Mausohren sind Gebäu- defledermäuse, die in strukturrei- chen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeran- teil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldge- bieten. Bevorzugt werden Alters- klassen-Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe (z. B. Buchen- hallenwälder). Seltener werden auch andere Waldtypen oder kurzrasige Grünlandbereiche be- jagt. Die individuellen Jagdge- biete der sehr standorttreuen Weibchen sind 30 bis 35 ha groß. Sie liegen innerhalb eines Radius von meist 10 (max. 25) km um die Quartiere und werden über feste Flugrouten (z. B. line- are Landschaftselemente) er- reicht. Die traditionell genutzten Wochenstuben befinden sich auf warmen, geräumigen Dachbö- den von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden. Die Standorte müssen frei von Zug- luft und ohne Störungen sein. Als Winterquartiere werden unterir- dische Verstecke in Höhlen, Stol- len und Eiskellern aufgesucht. Die Männchen sind im Sommer einzeln oder in kleinen Gruppen in Dachböden, Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fledermaus- kästen anzutreffen. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 61

[Seite 62]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Mückenfleder- mausVorh.GGJaNach derzeitigem Kenntnisstand wird angenommen, dass die Mü- ckenfledermaus in Norddeutsch- land bevorzugt in gewässerrei- chen Waldgebieten sowie in baum- und strauchreichen Park- landschaften mit alten Baumbe- ständen und Wasserflächen vor- kommt. In der Mitte Deutsch- lands besiedelt sie vor allem na- turnahe Feucht- und Auwälder. Die Nutzung von Wochenstuben scheint der Quartiernutzung von Zwergfledermäusen zu entspre- chen. Bevorzugt werden Spal- tenquartiere an und in Gebäu- den, wie Fassadenverkleidun- gen, Fensterläden oder Mauer- hohlräume. Im Gegensatz zur Zwergfledermaus nutzen Mü- ckenfledermäuse regelmäßig auch Baumhöhlen und Nistkäs- ten, die sie vermutlich als Balz- quartiere nutzen. Als Winterquar- tiere konnten bislang Gebäude- quartiere und Verstecke hinter Baumrinde festgestellt werden. Quartiere, insbesondere Zwi- schen- und Sommerquartiere können vor allem während der Migrationszeit nicht ausge- schlossen werden.
Rauhautfleder- mausVorh.GGNeinDie Rauhautfledermaus gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewäs- seranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub- und Kiefernwäl- der, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt werden. Als Jagdge- biete werden vor allem insekten- reiche Waldränder, Gewässer- ufer und Feuchtgebiete in Wäl- dern aufgesucht, wo die Tiere als Patrouillenjäger in 5 bis 15 m Höhe kleine Fluginsekten erbeu-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 62

[Seite 63]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
ten. Die individuellen Jagdge- biete sind durchschnittlich 18 ha groß und können in einem Ra- dius von 6 bis 7 (max. 12) km um die Quartiere liegen. Als Som- mer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baumhöhlen, Fle- dermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere. Zur Überwinterung werden über- irdische Spaltenquartiere und Hohlräume an Bäumen und Ge- bäuden bevorzugt. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
TeichfledermausVorh.GGNeinDie Teichfledermaus ist eine Ge- bäudefledermaus, die als Le- bensraum gewässerreiche, halb- offene Landschaften im Tiefland benötigt. Als Jagdgebiete wer- den vor allem große stehende oder langsam fließende Gewäs- ser genutzt, wo die Tiere in 10 bis 60 cm Höhe über der freien Was- seroberfläche jagen. Gelegent- lich werden auch flache Uferpar- tien, Waldränder, Wiesen oder Äcker aufgesucht. Die Jagdge- biete werden bevorzugt über tra- ditionelle Flugrouten, zum Bei- spiel entlang von Hecken oder kleineren Fließgewässern er- reicht und liegen innerhalb eines Radius von 10 bis 15 (max. 22) km um die Quartiere. Als Wo- chenstuben suchen die Weib- chen Quartiere in und an alten Gebäuden auf wie Dachböden, Spalten im Mauerwerk oder Hohlräume hinter Verschalun- gen. Die Wochenstubenkolonien der Weibchen befinden sich bis- lang außerhalb von Nordrhein-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 63

[Seite 64]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Westfalen, vor allem in den Nie- derlanden sowie in Norddeutsch- land. Als Winterquartiere werden spaltenreiche, unterirdische Ver- stecke wie Höhlen, Stollen, Brun- nen oder Eiskeller bezogen. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
Wasserfleder- mausVorh.GGNeinDie Wasserfledermaus ist eine Waldfledermaus, die in struktur- reichen Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldan- teil vorkommt. Als Jagdgebiete dienen offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließen- den Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen. Dort jagen die Tiere in meist nur 5 bis 20 cm Höhe über der Wasseroberflä- che. Bisweilen werden auch Wäl- der, Waldlichtungen und Wiesen aufgesucht. Die individuellen Ak- tionsräume sind im Durchschnitt 49 ha groß, mit Kernjagdgebie- ten von nur 100 bis 7.500 m². Die traditionell genutzten Jagdge- biete sind bis zu 8 km vom Quar- tier entfernt und werden über festgelegte Flugrouten entlang von markanten Landschafts- strukturen erreicht. Die Sommer- quartiere und Wochenstuben be- finden sich fast ausschließlich in Baumhöhlen, wobei alte Fäulnis- oder Spechthöhlen in Eichen und Buchen bevorzugt werden. Sel- tener werden Spaltenquartiere oder Nistkästen bezogen. Die Männchen halten sich tagsüber in Baumquartieren, Bachverroh- rungen, Tunneln oder in Stollen auf. Als Winterquartiere dienen vor allem großräumige Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Eis-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 64

[Seite 65]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
keller. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
Zweifarbfleder- mausVorh.GGNeinDie Zweifarbfledermaus ist eine Felsfledermaus, die ursprünglich felsreiche Waldgebiete besie- delt. Ersatzweise werden auch Gebäude bewohnt. Geeignete Jagdgebiete sind strukturreiche Landschaften mit Grünlandflä- chen und einem hohen Wald- und Gewässeranteil im Sied- lungs- und siedlungsnahen Be- reich. Dort fliegen die Tiere meist in großen Höhen zwischen 10 bis 40 m. Die Kolonien beziehen vor allem Spaltenverstecke an und in niedrigeren Gebäuden. Viele Männchen halten sich teilweise auch im Sommer in den Über- winterungs- und Durchzugsge- bieten auf, wo sie oftmals sehr hohe Gebäude (z. B. Hochhäu- ser in Innenstädten) als Balz- und Winterquartiere nutzen. Als Winterquartiere werden Ge- bäudequartiere, aber auch Fels- spalten, Steinbrüche sowie un- terirdische Verstecke genutzt. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
Zwergfleder- mausVorh.GGJaZwergfledermäuse sind Gebäu- defledermäuse, die in strukturrei- chen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Ge- wässer, Kleingehölze sowie auf- gelockerte Laub- und Mischwäl- der. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände so- wie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 2 bis 6 (max. 20) m Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, He-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 65

[Seite 66]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Fledermäuse im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
cken und Wegen. Die individuel- len Jagdgebiete sind durch- schnittlich 19 ha groß und kön- nen in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast aus- schließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume un- ter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachbö- den. Baumquartiere sowie Nist- kästen werden ebenfalls be- wohnt. Auch als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenver- stecke in und an Gebäuden, au- ßerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen. Jagdgebiete und Quartiere, insbesondere Zwischen- und Sommerquartiere können nicht ausgeschlossen werden.

Fazit: Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mü-

ckenfledermaus und Zwergfledermaus können im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden.

Weiterhin sind Vorkommen von Nahrungsgästen sowie ziehenden Fledermäusen während der

Migrationszeit möglich. Zusätzlich zu den Fledermausarten, die in dem MTB gelistet werden,

können weitere Artvorkommen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich

vor allem um Arten, die während der Migrationszeit sporadisch auftreten könnten.

7.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In der folgenden Tabelle 3 erfolgt eine Bewertung des möglichen Vorkommens der zu berück-

sichtigenden sonstigen Säugetierarten nach LANUK (2026b) auf Grundlage der Angaben in den

hier relevanten MTB anhand der vorgefundenen Lebensraumeignung (vgl. LANUK 2026a, b, c,

d) sowie einer Einschätzung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials in Bezug auf die

Vorhabenumsetzung.

Tabelle 3: Sonstige Säugetierarten (keine Fledermäuse) in den hier relevanten MTB 5208/1 bis 4 (TK 1:25.000, Bonn) sowie in den angrenzenden MTB 5209/1 und 3 (TK 1:25.000, Siegburg) (LANUK 2026b)

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 66

[Seite 67]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

mit Angaben zum möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotential (AKP) für den Wirkraum (WR) und das Eingriffsgebiet (EG) und Begründung (vgl. LANUK 2026a, b). EHZ = Erhaltungszustand, Kon = kon- tinental, Atl = atlantisch, S = Schlecht, U = Unzureichend, G = Günstig.

Planungsrelevante Säugetiere im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscherStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NameNRWNRW
AtlKon
Europäischer Bi- berVorh.GGNeinBiber sind charakteristische Be- wohner großer, naturnaher Au- enlandschaften mit ausgedehn- ten Weichholzauen. Geeignete Lebensräume sind Bach- und Flussauen, Entwässerungsgrä- ben, Altarme, Seen, Teichanla- gen sowie Abgrabungsgewäs- ser. Wichtig sind für Biber ein gu- tes Nahrungsangebot (v. a. Was- serpflanzen, Kräuter, Weichhöl- zer), eine ständige Wasserfüh- rung sowie störungsarme, grab- bare Uferböschungen zur Anlage der Baue. Ein Revier umfasst 1 bis 5 km Gewässerufer mit bis zu 20 m Breite. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
HaselmausVorh.GGJaDie Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrän- dern sowie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Wald- gebiete werden in Parkland- schaften auch Gebüsche, Feld- gehölze und Hecken sowie gele- gentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt. Tagsüber schlafen die dämme- rungs- und nachtaktiven Hasel- mäuse in faustgroßen Kugelnes- tern in der Vegetation oder in Baumhöhlen. Sie können auch in Nistkästen gefunden werden. Ab Ende Oktober bis Ende April/An- fang Mai verfallen die Tiere in den Winterschlaf, den sie in Nes- tern am Boden unter der Laub- schicht, zwischen Baumwurzeln oder in frostfreien Spalten ver-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 67

[Seite 68]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Säugetiere im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscherStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NameNRWNRW
AtlKon
bringen. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR erfüllt.
WildkatzeVorh.k. A.GNeinDie Wildkatze ist eine Leitart für kaum zerschnittene, möglichst naturnahe waldreiche Land- schaften. Sie benötigt große zu- sammenhängende und stö- rungsarme Wälder (v. a. alte Laub- und Mischwälder) mit reichlich Unterwuchs, Wind- wurfflächen, Waldrändern, ruhi- gen Dickichten und Wasserstel- len. Bevorzugte Nahrungsflä- chen sind Waldränder, Waldlich- tungen, waldnahe Wiesen und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche Offen- landbereiche (bis zu 1,5 km). Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen Versteckmöglich- keiten als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v. a. dichtes Gestrüpp, bodennahe Baumhöh- len, Wurzelteller, trockene Fels- quartiere, verlassene Fuchs- oder Dachsbaue). Gerne werden auch Bunkeranlagen als Winter- quartier bei Kälteeinbrüchen oder zur Jungenaufzucht ange- nommen. Die Lebensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.

Fazit: Ein Vorkommen der Haselmaus im Planungsgebiet kann nicht ausgeschlossen werden.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 68

[Seite 69]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

7.4 Amphibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In der folgenden Tabelle 4 erfolgt eine Bewertung des möglichen Vorkommens der zu berück-

sichtigenden Amphibienarten nach LANUK (2026b) auf Grundlage der Angaben in den hier re-

levanten MTB anhand der vorgefundenen Lebensraumeignung (vgl. LANUK (2026a, b, c, d)

sowie einer Einschätzung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials in Bezug auf die Vor-

habenumsetzung.

Tabelle 4: Planungsrelevante Amphibienarten in den hier relevanten MTB 5208/1 bis 4 (TK 1:25.000, Bonn) sowie in den angrenzenden MTB 5209/1 und 3 (TK 1:25.000, Siegburg) (LANUK (2026b) mit An- gaben zum möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotential (AKP) für den Wirkraum (WR) und das Eingriffsgebiet (EG) und Begründung (vgl. LANUK (2026a, b). EHZ = Erhaltungszustand, Kon = konti- nental, Atl = atlantisch, S = Schlecht, U = Unzureichend, G = Günstig.

Planungsrelevante Amphibien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Geburtshel- ferkröteVorh.SSNeinIn Nordrhein-Westfalen besiedelt die Geburtshelferkröte vor allem Steinbrüche und Tongruben in Mittelgebirgslagen. In Siedlungs- bereichen tritt sie auch auf In- dustriebrachen auf. Als Absetz- gewässer für die Larven werden unterschiedliche Gewässertypen genutzt: sommerwarme Lachen und Flachgewässer, Tümpel und Weiher sowie sommerkühle, tiefe Abgrabungsgewässer. Bis- weilen werden auch beruhigte Abschnitte kleinerer Fließgewäs- ser aufgesucht. Als Sommerle- bensraum dienen sonnenexpo- nierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf Abgra- bungsflächen sowie Lesestein- mauern oder Steinhaufen, die in Nähe der Absetzgewässer gele- gen sind. Im Winter verstecken sich die Tiere in Kleinsäugerbau- ten oder selbst gegrabenen Erd- höhlen. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
GelbbauchunkeVorh.SSNeinDie Gelbbauchunke ist eine typi- sche Pionierart in dynamischen Lebensräumen. Besiedelt wer- den naturnahe Flussauen, Sch- leddentäler, Sand- und Kiesab- grabungen, Steinbrüche sowie

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 69

[Seite 70]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Amphibien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Truppenübungsplätze. Als Laichgewässer werden sonnen- exponierte Klein- und Kleinstge- wässer genutzt, die oft nur tem- porär Wasser führen. Die Ge- wässer sind meist vegetations- los, fischfrei und von lehmigen Sedimenten getrübt (z. B. Was- serlachen, Pfützen oder mit Wasser gefüllte Wagenspuren). Ursprüngliche Laichgewässer sind zeitweise durchflossene Bachkolke, Quelltümpel, Über- schwemmungstümpel in Auen oder Wildschweinsuhlen. Als Landlebensraum dienen lichte Feuchtwälder, Röhrichte, Wie- sen, Weiden und Felder. Wäh- rend der trocken-warmen Som- mermonate werden innerhalb des Landlebensraumes liegende Gewässer als Aufenthaltsgewäs- ser genutzt. Die Lebens- raumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
KammmolchVorh.GGNeinDer Kammmolch gilt als eine ty- pische Offenlandart, die traditio- nell in den Niederungslandschaf- ten von Fluss- und Bachauen an offenen Augewässern (z. B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelge- birgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldberei- che mit vegetationsreichen Still- gewässern besiedelt. Sekundär kommt die Art in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Fluss- auen sowie in Steinbrüchen vor. Offenbar erscheint die Art auch als Frühbesiedler an neu ange- legten Gewässern. Die meisten Laichgewässer weisen eine aus- geprägte Ufer- und Unterwasser- vegetation auf, sind nur gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebü- sche, Hecken und Gärten in der

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 70

[Seite 71]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Amphibien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Nähe der Laichgewässer. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR nicht er- füllt.
KnoblauchkröteVorh.SSNeinUrsprünglicher Lebensraum der Knoblauchkröte waren offene, steppenartige Landschaften so- wie Sandgebiete in größeren Flussauen. In Nordrhein-Westfa- len besiedelt sie als „Kulturfol- ger“ agrarisch und gärtnerisch genutzte Gebiete wie extensiv genutzte Äcker, Wiesen, Wei- den, Parkanlagen und Gärten. Sekundär kommt die Art auch in Abgrabungsgebieten vor. Als Laichgewässer werden offene Gewässer mit größeren Tiefen- bereichen, Röhrichtzonen und einer reichhaltigen Unterwasser- vegetation aufgesucht. Geeig- nete Gewässer sind Weiher, Tei- che, Altwässer der offenen Feld- flur, Niederungsbäche und Grä- ben, alte Dorfteiche sowie exten- siv genutzte Fischteiche. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
KreuzkröteVorh.UUJaDie Kreuzkröte ist eine Pionier- art, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetati- onsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In Nordrhein-Westfalen sind die ak- tuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Fluss- auen konzentriert (z. B. Braun- kohle-, Locker- und Festgestein- abgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustel- len besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Über- schwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufge-

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 71

[Seite 72]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Amphibien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
sucht. Die Gewässer führen oft- mals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fisch- frei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erd- höhlen. Als Winterquartiere wer- den lockere Sandböden, son- nenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spal- tenquartiere genutzt, die ober- halb der Hochwasserlinie gele- gen sind. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR erfüllt.
SpringfroschVorh.GGNeinDer Springfrosch ist eine wärme- liebende Art, die in Hartholzauen entlang von Flussläufen, in lich- ten gewässerreichen Laub- mischwäldern, an Waldrändern und auf Waldwiesen sowie in iso- liert gelegenen Feldgehölzen und Waldinseln vorkommt. Als Laichgewässer werden Wald- und Waldrandtümpel, Weiher, kleine Teiche, Wassergräben so- wie temporäre Gewässer besie- delt. Bevorzugt werden sonnen- exponierte, vegetationsreiche, meist fischfreie Gewässer. Im Winter verstecken sich die Tiere an Land und graben sich in frost- freie Lückensysteme in den Bo- den ein. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
WechselkröteVorh.UUJaAls ursprüngliche „Steppenart“ ist die Wechselkröte aufgrund ih- rer Biologie vergleichsweise un- empfindlich gegenüber Trocken- heit, Wärme oder Kälte. In Nord- rhein-Westfalen tritt sie als Pio- nier auf großen Abgrabungsflä- chen in der Kölner Bucht auf (v. a. Braunkohletagebaue, aber auch Locker- und Festgesteinab- grabungen). Seltener kommt die

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 72

[Seite 73]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Amphibien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
Art in Heide- und Bördeland- schaften sowie auf Truppen- übungsplätzen vor. Als Laichge- wässer werden größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewäs- ser mit sonnenexponierten Flachwasserzonen besiedelt. Dabei werden sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer genutzt, die meist vegetations- arm und fischfrei sind. Als Som- merlebensraum dienen offene, sonnenexponierte, trocken- warme Habitate mit grabfähigen Böden wie zum Beispiel Ruderal- und Brachflächen in frühen Suk- zessionsstadien. Im Winter ver- stecken sich die Tiere in selbst gegrabenen Erdhöhlen oder Kleinsäugerbauten an Böschun- gen, Steinhaufen sowie in Block- schutt- und Bergehalden. Die Lebensraumansprüche wer- den im EG und WR erfüllt.

Fazit: Ein Vorkommen der Kreuz- und Wechselkröte im Planungsgebiet kann nicht ausge-

schlossen werden.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 73

[Seite 74]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

7.5 Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In der folgenden Tabelle 5 erfolgt eine Bewertung des möglichen Vorkommens der zu berück-

sichtigenden Amphibienarten nach LANUK (2026b) auf Grundlage der Angaben in den hier re-

levanten MTB anhand der vorgefundenen Lebensraumeignung (vgl. LANUK (2026a, b, c, d)

sowie einer Einschätzung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials in Bezug auf die Vor-

habenumsetzung.

Tabelle 5: Planungsrelevante Reptilienarten in den hier relevanten MTB 5208/1 bis 4 (TK 1:25.000, Bonn) sowie in den angrenzenden MTB 5209/1 und 3 (TK 1:25.000, Siegburg) (LANUK (2026b) mit An- gaben zum möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotential (AKP) für den Wirkraum (WR) und das Eingriffsgebiet (EG) und Begründung (vgl. LANUK (2026a, b). EHZ = Erhaltungszustand, Kon = konti- nental, Atl = atlantisch, S = Schlecht, U = Unzureichend, G = Günstig

Planungsrelevante Reptilien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
MauereidechseVorh.UUNeinAls eine typische „Kletter-Art“ kommt die Mauereidechse aus- schließlich in felsigen und steini- gen Lebensräumen vor. Sie be- vorzugt offene, südexponierte, sonnenwarme Standorte, die weitgehend vegetationsfrei oder nur schütter bewachsen sind. Zugleich müssen genügend Spalten und Hohlräume als Ver- steckmöglichkeiten vorhanden sein. Ursprüngliche Lebens- räume sind Felsen, Abbruchkan- ten, Geröllhalden oder steinige Trockenrasen. Sekundär kommt die Art auch an Steinmauern, Ruinen, Bahnanlagen, Uferbe- festigungen, in Steinbrüchen oder Weinbergen vor. Im Winter verstecken sich die Tiere in frost- freien Verstecken wie Felsspal- ten oder natürlichen Hohlräu- men, seltener in selbst gegrabe- nen Quartieren. In klimatisch be- sonders begünstigten Gebieten können die Tiere auch im Winter aktiv sein. Die Lebensrauman- sprüche werden im EG und WR nicht erfüllt.
SchlingnatterVorh.UUNeinDie Schlingnatter kommt in reich strukturierten Lebensräumen mit einem Wechsel von Einzelbäu- men, lockeren Gehölzgruppen

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 74

[Seite 75]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Reptilien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
sowie grasigen und vegetations- freien Flächen vor. Bevorzugt werden lockere und trockene Substrate wie Sandböden oder besonnte Hanglagen mit Stein- schutt und Felspartien. Ur- sprünglich besiedelte die wärme- liebende Art ausgedehnte Bin- nendünenbereiche entlang von Flüssen. Heute lebt sie vor allem in Heidegebieten und trockenen Randbereichen von Mooren. Im Bereich der Mittelgebirge befin- den sich die Vorkommen vor al- lem in wärmebegünstigten Hang- lagen, wo Halbtrocken- und Tro- ckenrasen, Geröllhalden, felsige Böschungen sowie aufgelo- ckerte steinige Waldränder be- siedelt werden. Sekundär nutzt die Art auch vom Menschen ge- schaffene Lebensräume wie Steinbrüche, alte Gemäuer, süd- exponierte Straßenböschungen und Eisenbahndämme. Einen wichtigen Ersatzlebensraum stellen die Trassen von Hoch- spannungsleitungen dar. Im Win- ter verstecken sich die Tiere meist einzeln in trockenen frost- freien Erdlöchern, Felsspalten oder in Trocken- und Lesestein- mauern. Die traditionell genutz- ten Winterquartiere liegen in der Regel weniger als 2 km vom üb- rigen Jahreslebensraum ent- fernt. Die Lebensraumansprü- che werden im EG und WR nicht erfüllt.
ZauneidechseVorh.GGJaDie Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebens- räume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehöl- zen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Dabei werden Standorte mit lo- ckeren, sandigen Substraten und

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 75

[Seite 76]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Planungsrelevante Reptilien im MTB 5208/1 bis 4, 5209/1 und 3
Deutscher NameDeutscher NameStatus im MTBEHZEHZAKPBegründungBegründung
NRWNRW
AtlKon
einer ausreichenden Boden- feuchte bevorzugt. Ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünen- und Uferbereiche entlang von Flüssen. Heute kommt sie vor al- lem in Heidegebieten, auf Halb- trocken- und Trockenrasen so- wie an sonnenexponierten Wald- rändern, Feldrainen und Bö- schungen vor. Sekundär nutzt die Zauneidechse auch vom Menschen geschaffene Lebens- räume wie Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrü- che, Sand- und Kiesgruben oder Industriebrachen. Im Winter ver- stecken sich die Tiere in frost- freien Verstecken (z. B. Kleinsäugerbaue, natürliche Hohlräume), aber auch in selbst gegrabenen Quartieren. Die Le- bensraumansprüche werden im EG und WR erfüllt.

Fazit: Eine Funktion des Plangebietes zumindest als Teilhabitat kann für die Zauneidechse

nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 76

[Seite 77]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich?

In Tabelle 6 erfolgt eine Auflistung der Arten, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit i.

S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG ohne die Konzipierung von Vermeidungs- und Minderungsmaß-

nahmen im Voraus nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auf-

grund der möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten ist die Durchführung der

Stufe II der Artenschutzprüfung (Vertiefende Artenschutzprüfung) erforderlich. Zur Er-

mittlung der vorhabenbedingt tatsächlich eintretenden artenschutzrechtlichen Betroffenheiten

im Rahmen der ASP-Stufe II, werden Kartierungen von Arten bzw. Artengruppen empfohlen.

Die Empfehlung kann ebenfalls der Tabelle 6 entnommen werden.

Tabelle 6: Auflistung von Tierarten bzw. Tiergruppen/-gilden für die eine artenschutzrechtliche Betrof- fenheit i. S. d. § 44 (1) BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Art bzw. Gruppe/GildeGefährdungs- artMögl. Ver-Vermeidungs-Untersuchung ja / nein
botstatbe-maßnahmen
standmöglich
Ubiquitäre und ungefährdete Vo- gelartenRodungs-, anla- gebedingt§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchGjanein
Regional gefähr- det: Türkentaube, WacholderdrosselRodungs-, anla- gebedingt§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchGjaja
StarRodungs-, anla- gebedingt§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchGjaja
Abendsegler, Breitflügelfleder- maus, Mückenfle- dermaus und ZwergfledermausRodungsbedingt§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchGjaja
Kreuzkröte, WechselkröteRodungsbedingt§ 44 Abs. 1 Nr. 1 & 3 BNatSchGjaja
ZauneidechseRodungsbedingt§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchGjaja

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 77

[Seite 78]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Methodik der Artenschutzprüfung Stufe II

9.1 Brutvögel

Um festzustellen, ob die planungsrelevanten Vogelarten, für die auf Grundlage der ASP I ein

Vorkommen und eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte, im Eingriffs-

oder Wirkbereich Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen, erfolgten 2025 avifaunistische

Kartierungen im UG. Erfasst wurden tagaktive Kleinvögel im Plangebiet und angrenzende Um-

feld.

Die Erfassungen erfolgten in Anlehnung an das „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung

in NRW“ (MULNV & FÖA 2021) und den Methoden nach SÜDBECK et al. (2025). Im Rahmen

der einzelnen Untersuchungsmodule wurden auch Zufallsbeobachtungen berücksichtigt und

dokumentiert.

Allgemeine Brutvogel-Kartierung

Ø 7 Tagbegehungen: Für das UG erfolgten im 200 m-Radius sieben Termine zur flächen-

deckenden Bestandsaufnahme der Brutvögel. Die Tagbegehungen erfolgten bei güns-

tiger Witterung und in den frühen Morgenstunden im Zeitraum von März bis Ende Mai

Ø 3 Nachtbegehungen: Zur Erfassung der Eulen wurden Anfang März bis Mitte Mai 2025

drei Abendbegehungen zur Ästlings- und Balzzeit durchgeführt. Die Untersuchung er-

folgten ab eine Stunde nach Sonnenuntergang bei günstiger Witterung mithilfe einer

Klangattrappe.

Ø Horstkartierung: Kartierung potenzieller Greifvogelhorste im unbelaubten Zustand. Die

Besatzkontrollen erfolgten im Rahmen der Brutvogelkartierungen.

Tabelle 7: Begehungstermine und Witterung der avifaunistischen Untersuchungen aus dem Jahr 2025 im Untersuchungsgebiet „Knoten B 56“.

BegehungsartDatumWitterung (Temperatur; Wind; Bewölkung; Niederschlag)
Tagaktive Kleinvögel
Tagbegehung 1 & Horstkartierung03.03.20250-4 °C; 1-2 Bft; 0/8-1/8; -
Tagbegehung 220.03.20257-14 °C; 1-2 Bft; 0/8 -
Tagbegehung 311.04.20253 °C; 0 Bft; 0/8-1/8; -
Tagbegehung 423.04.202510 °C; 2 Bft; 8/8; -
Tagbegehung 515.05.202510 °C; 2 Bft; 8/8; -

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 78

[Seite 79]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

BegehungsartDatumWitterung (Temperatur; Wind; Bewölkung; Niederschlag)
Tagbegehung 630.05.202516°C; 1 Bft; 4/8; -
Tagbegehung 706.06.202514-16°C; 1 Bft; 7/8; -
Nachtaktive Vögel
Nachtbegehung 107.03.202513-16 °C; 0-1 bft; 1/8; -
Nachtbegehung 220.03.202516°C; 0-1 bft; 2/8; -
Nachtbegehung 314.05.202519 °C; 1 bft; 3/8; -

9.2 Fledermäuse

9.2.1 Höhlenbaumkartierung

Zur Feststellung von für Fledermäuse geeigneten Höhlenbäumen wurde am 20.03.2025 eine

Kartierung der Gehölze durchgeführt. Dafür wurden Gehölze ab einem Brusthöhendurchmes-

ser (BHD) von 30 cm begutachtet und auf das Vorhandensein von Höhlen, Spalten und Rin-

denstörstellen unter Zuhilfenahme eines Fernglases untersucht. Die kartierten Höhlen wurden

anschließend mit einer Endoskopkamera im Rahmen der Fledermausdetektorbegehungen auf

Besatz untersucht.

9.2.2 Detektorbegehung

Es wurden in dem Jahr 2025 Detektorbegehung mittels Batlogger nach Sonnenuntergang und

bei günstiger Witterung durchgeführt. Es wurden Geräte der Firma Pettersson, Schweden,

Modell D240x und Batlogger der Firma Elekon AG, Schweiz, Modell M sowie leistungsstarke

Taschenlampen verwendet. Durch das eingebaute Zeitdehnungsverfahren des Detektors, in

Kombination mit einer Aufnahme, ist eine artgenaue Analyse der aufgezeichneten Rufe am

Computer in den meisten Fällen möglich.

Bei der Begehung wurde berücksichtigt, dass der Bereich der Freifläche sowie vor allem Jagd-

strukturen abgedeckt werden (Gehölzstrukturen entlang der Grenze des Vorhabenbereichs),

um jagende sowie migrierende und ggf. mögliche genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten

nachzuweisen. Die Untersuchungsmethodik orientiert sich an dem „Methodenhandbuch zur

Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring“ (MULNV &

FÖA 2021).

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 79

[Seite 80]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Tabelle 8: Begehungstermine und Witterung der Detektorbegehungen aus dem Jahr 2025 im Untersu- chungsgebiet „Knoten B-56 Bonn“.

BegehungsartDatumWitterung
(Temperatur; Wind; Bewölkung; Niederschlag)
Fledermäuse
Detektorbegehung 114.05.202519 °C; 1 bft; 3/8; -
Detektorbegehung 213.06.202524 °C; 1 bft; 0/8; -
Detektorbegehung 311.07.202520 °C; 0-1 bft; 0/8; -
Detektorbegehung 412.08.202525 °C; 0-1 bft; 0/8; -

9.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Zur Überprüfung eines möglichen Haselmaus-Vorkommens wurden am 02.04.2025 innerhalb

des Plangebietes 38 künstliche Verstecke (sogenannte Haselmaus-Tubes) in einer Höhe von

0,3 – 2,0 m ausgebracht. Darüber hinaus wurden die am 20.03.2025 für das Projekt „Wohn-

park II“ ausgebrachten Haselmaus-Tubes (n = 23) aufgrund der räumlichen Nähe und der an-

grenzenden Habitatstrukturen in die Kontrollen einbezogen. Insgesamt wurden somit 61 Ha-

selmaus-Tubes kontrolliert. Die Tubes wurden in Gehölzen installiert, um den natürlichen Le-

bensraum der Art möglichst gut abzubilden. Die Auswahl der Standorte wurden nach den Kri-

terien der Gehölzstruktur, Artenreichtum, Nahrungsangebot und der Gehölzanbindung festge-

legt und aufgezeichnet. Außerdem wurde das Plangebiet nach Freinestern der Haselmaus

untersucht. Die Position der einzelnen Tubes ist aus Abbildung 13 ersichtlich.

Die ausgebrachten Tubes wurden ab Mai 2025 monatlich bis zum Oktober 2025 auf Besatz

oder Spuren von Haselmäusen überprüft (vgl. Tabelle 9). Bei der letzten Überprüfung am

30.10.2025 wurden die Tubes eingeholt.

Haselmauserfassung im Untersuchungsgebiet:

Ø Besatzkontrollen: Monatliche Besatzkontrollen der Tubes zwischen Anfang Mai und

Ende Oktober 2025.

Ø Freinestersuche: Im Zuge der Erfassung wurde nach Freinestern der Haselmaus ge-

sucht. Das Hauptaugenmerk lag hierbei auf der genauen Untersuchung von dichter

Vegetationsstruktur mit geeignetem Nahrungsangebot in direkter wie auch angrenzen-

der Umgebung.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 80

[Seite 81]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Tabelle 9: Begehungstermine und Witterung der Haselmaus Besatzkontrollen aus dem Jahr 2025 im Untersuchungsgebiet „Knoten B-56 Bonn“.

BegehungsartDatumWitterung (Temperatur; Wind; Bewölkung; Niederschlag)
Haselmäuse
Haselmaus – Ausbringen Tubes20.03.202516 °C; 0-1 bft; 1/8; -
Haselmaus – Kontrolle 105.05.202510-16 °C; 1-2 bft; 3/8-7/8; -
Haselmaus – Kontrolle 227.06.202516-26 °C; 0-3 bft; 1/8-8/8; -
Haselmaus – Kontrolle 318.07.202524-28 °C; 1-3 bft; 1/8-8/8; -
Haselmaus – Kontrolle 411.08.202513-25 °C; 0-1 bft; 0/8-1/8; -
Haselmaus – Kontrolle 510.09.202518-21 °C; 1-3 bft; 3/8-8/8; -
Haselmaus – Kontrolle 6 und Ein- sammlung Tubes30.10.202512-13 °C; 1-2 bft; 2/8-2/8; -

Abbildung 13: Positionen der ausgebrachten Haselmaus-Tubes innerhalb des Plangebietes „Knoten B-56 Bonn“ (orange) sowie an dem benachbarten Gebiet Wohnpark II. Luftbild entnommen aus GE- OBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2025. Zugriff: 22.06.2026.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 81

[Seite 82]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

9.4 Amphibien und Reptilien

Zur Abschätzung des Bestandes der Kreuz- und Wechselkröte sowie weitere Amphibienarten-

wurde das Untersuchungsgebiet im Jahr 2025 auf (potenzielle) Laichgewässer untersucht.

Dazu wurden der Wolfbachs ab Sonnenuntergang verhört (Amphibienrufe) und nach Indivi-

duen und Laich abgeleuchtet. Außerdem wurden die umliegenden Wege und Wiesen nach

Anwanderung untersucht.

Das Untersuchungsgebiet wurde auf ein Vorkommen der planungsrelevanten Zauneidechse

im Zeitraum zwischen Anfang Mai und Ende Oktober 2025 kartiert (vgl. Tabelle 10). An jedem

Begehungstermin wurden alle Bereiche langsam abgegangen, um Individuen per Sichtbe-

obachtung zu erfassen. Dabei wurde stets auf günstige Witterungsbedingungen (keine Nie-

derschläge, nicht zu heiße Temperaturen mit direkter Sonneneinstrahlung) geachtet.

Amphibien- und Reptilienerfassung im Untersuchungsbereich:

Ø Amphibienkartierungen: Zur Erfassung des Arteninventars fanden sechs Termine zur

Sichtbeobachtung von planungsrelevanten und sonstigen Arten zwischen Mitte April

und Mitte Juli 2025 statt.

Ø Reptilienkartierungen: Zur Erfassung des Arteninventars fanden sieben Termine zur

Sichtbeobachtung der Zauneidechse zwischen Anfang Mai bis Anfang November 2025

bei günstiger Witterung und Tageszeit (vormittags) statt.

Tabelle 10: Begehungstermine und Witterung der Amphibien- und Reptilienuntersuchungen aus dem Jahr 2025 im Untersuchungsgebiet „Knoten B 56 Bonn“.

BegehungsartDatumWitterung
(Temperatur; Wind; Bewölkung; Niederschlag)
Amphibien und Reptilien
Amphibienkontrolle 117.04.202510 °C; 1-2 bft; 8/8; leichter Niederschlag
Amphibienkontrolle 222.05.202511 °C; 2-3 bft; 8/8; -
Amphibienkontrolle 328.05.202515 °C; 1 bft; 8/8; mittlerer Niederschlag
Amphibienkontrolle 405.06.202517 °C; 1 bft; 8/8; -
Amphibienkontrolle 508.07.202516-18 °C; 2-3 bft; 4/8-5/8; -
Amphibienkontrolle 628.07.202516 °C; 0-3 bft; 4/8-7/8; -
Reptilienkontrolle 105.05.202510-16 °C; 1-2 bft; 3/8-7/8; -
Reptilienkontrolle 227.06.202516-26 °C; 0-3 bft; 1/8-8/8; -
Reptilienkontrolle 318.07.202524-28 °C; 1-3 bft; 1/8-8/8; -

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 82

[Seite 83]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

BegehungsartDatumWitterung
(Temperatur; Wind; Bewölkung; Niederschlag)
Reptilienkontrolle 411.08.202513-25 °C; 0-1 bft; 0/8-1/8; -
Reptilienkontrolle 510.09.202518-21 °C; 1-3 bft; 3/8-8/8; -
Reptilienkontrolle 630.10.202512-13 °C; 1-2 bft; 2/8-2/8; -
Reptilienkontrolle 705.11.202514 °C; 1-2 bft; 3/8-4/8; -

9.5 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Im Zuge der Kartierungen im Jahr 2025 wurde im B.-Plangebiet Wohnpark II ein Bestand der

Nachtkerze festgestellt. Die Nachtkerze dient als Futterpflanze für den planungsrelevanten

Nachtkerzenschwärmer. Zur Überprüfung eines Vorkommens des Nachtkerzenschwärmers

wurde der Bestand am 27.06.2025 sowie am 18.07.2025 auf Raupen untersucht (vgl. Tabelle

11).

Tabelle 11: Begehungstermine und Witterung der Kontrolle auf Nachtkerzenschwärmer in Untersu- chungsgebiet „Knoten B-56 Bonn“.

BegehungsartDatumWitterung
(Temperatur; Wind; Bewölkung; Niederschlag)
Nachtkerzenschwärmer
Nachtkerzenschwärmer (Raupen) 127.06.202516-26 °C; 0-3 bft; 1/8; 8/8; -
Nachtkerzenschwärmer (Raupen) 218.07.202524-28 °C; 1-3 bft; 1/8-8/8; -

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 83

[Seite 84]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe II

10.1 Brutvögel

Im Rahmen der 2025 durchgeführten Brutvogelerfassungen wurden im UG sowie unmittelbar

angrenzend die potenziellen Konfliktarten Bluthänfling, Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling,

Haussperling, Mäusebussard, Schwarzkehlchen, Star, Turmfalke und Waldohreule sowie die

regional gefährdete Arten Türkentaube und Wacholderdrossel aus der Artenschutzprüfung

Stufe I (vgl. Kapitel 8) nicht nachgewiesen. Auch wurden keine weiteren planungsrelevanten

Vogelarten als Brutvögel erfasst. Mäusebussard und Turmfalke wurden gelegentlich als

Nahrungsgast nachgewiesen (vgl. Tabelle 12).

Tabelle 12: Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet „Knoten B-56 Bonn“ im Rahmen der Brutvogelkartierung im Jahr 2025 (Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel (Brut- oder Revier- nachweis), (B) = Brutverdacht, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, Ü = das Untersuchungsgebiet überfliegend; RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach RYSLAVY et al. (2020), RL NRW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. in den Großlandschaften „Niederrheinische Bucht“ und „Siebengebirge“ nach SUDMANN et al. (2023): w = Status für wandernde Arten; 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k. A. = keine Angabe, n. b. = nicht bewertet, - = Art ist nicht in der Roten Liste erwähnt; Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie; planungsrelevante Arten nach LANUK (2026d) sind fett her- vorgehoben, mit ** versehene Arten sind darüber hinaus planungsrelevant (regionale Gefährdung / Ko- loniebrüter))

Deutscher NameStatusRLRL NRWRL NBSchutzVorkommen im UG
Wissenschaftl. NameD
Amsel Turdus merula(B)***§häufig
Blaumeise Cyanistes caeruleus(B)***§mäßig häufig
Buchfink Fringilla coelebs(B)***§mäßig häufig
Kohlmeise Parus major(B)***§häufig
Mäusebussard Bueto buteoNG***§§gelegentlich
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla(B)***§selten

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 84

[Seite 85]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Deutscher NameStatusRLRL NRWRL NBSchutzVorkommen im UG
Wissenschaftl. NameD
Rabenkrähe Corvus coroneNG***§selten
Ringeltaube Columba palumbusNG***§mäßig häufig
Rotkehlchen Erithacus rubecula(B)***§häufig
Turmfalke Falco tinnunculusNG***§§gelegentlich
Zaunkönig Troglodytes troglodytesB***§selten

10.2 Fledermäuse

10.2.1 Höhlenbäume

Im Plangebiet wurden keine Höhlenbäume nachgewiesen.

10.2.2 Detektorbegehung

Im Rahmen der vier durchgeführten Detektorbegehungen wurden bei jeder Begehung Fleder-

mäuse nachgewiesen. Hierbei handeltes es sich ausschließlich um Zwergfledermäuse, wel-

che vor allem kurz nach Sonnenuntergang im Untersuchungsgebiet aktiv waren. Die Zwerg-

fledermäuse traten vermehrt jagend entlang der Gehölzstrukturen im Südwesten und Südos-

ten des Plangebietes auf.

10.3 Sonstige Säugetiere nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Im Rahmen der Haselmausuntersuchungen wurden im Zeitraum zwischen Anfang Mai und

Ende Oktober 2025 keine Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus festgestellt. Es

wurden weder freie Nester noch Nachweise der Haselmaus in Form von Tieren oder Nestern

innerhalb der Haselmaus-Tubes nachgewiesen. Allerdings konnten bei mehreren Kontrollen

Mäuse der Gattung Waldmäuse (Apodemus) in den Tubes nachgewiesen werden und es wur-

den mehrmals Feldhasen und Igel gesichtet.

10.4 Amphibien und Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Im Rahmen der herpetofaunistischen Untersuchung wurden im Zeitraum zwischen Mitte April

und Mitte Juli 2025 keine Kreuzkröte, Wechselkröte oder sonstige planungsrelevanten Am-

phibienarten nachgewiesen.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 85

[Seite 86]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Im Rahmen der herpetofaunistischen Untersuchungen wurden zudem keine Zauneidechsen

oder sonstige planungsrelevanten Reptilienarten innerhalb des Plangebietes nachgewiesen.

Nach Auskunft der uNB Rhein-Sieg-Kreis sind allerdings Vorkommen von Zauneidechsen ent-

lang der Gleise bekannt (uNB, mündl. Mitt. 2026).

10.2 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Im Zuge der Erfassungen 2025 gelangen keine Nachweise eines Vorkommens des Nacht-

kerzenschwärmers. Auch bei sporadischen Untersuchungen im Rahmen der anderen Kartie-

rungen gelangen keine Nachweise.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 86

[Seite 87]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten

Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten und der Darstellung

der vorhabenbedingten Wirkungen (vgl. Kap. 6) erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit

der nachgewiesenen artenschutzrechtlich relevanten Arten durch das geplante Vorhaben.

Hierbei werden Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Konflikten in die Planung

integriert.

11.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen

Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträch-

tigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhin-

dern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden v. a.

dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante Arten

so weit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden.

Folgende Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Vorhabenumsetzung

durchgeführt werden müssen, werden für das vorliegende Vorhaben formuliert:

Ø V1a – baubedingt: Baufeldfreimachung - ubiquitäre Vogelarten: Die Baufeldfreima-

chung (inklusive Rodung) ist nur innerhalb des Zeitraumes vom 01.10. – 28.02. zulässig

(außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten). Das gerodete Material ist zu entfernen.

Eine Lagerung von Schnittgut und Bauschutt länger als drei Tage ist unzulässig. Darüber

hinaus sind alle während der Bauarbeiten in Anspruch genommenen Flächen (inkl. der

Arbeitsstreifen und Lagerflächen) in Bezug zu den europäischen Vogelarten für den Zeit-

raum vom 1. März bis 30. September dauerhaft unattraktiv zu halten. Bei Grünlandflächen

kann dies z. B. durch regelmäßiges mulchen (einmal die Woche) erfolgen. Dadurch kann

eine Brutansiedlung europäischer Vogelarten (z. B. von Bodenbrütern) innerhalb des Ein-

griffsbereichs und eine Verletzung bzw. Tötung dieser Arten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG vermieden werden. Um eine umfangreiche Bauzeitenbeschränkung zu vermei-

den, kann der Eingriffsbereich bereits außerhalb der Brutzeit der europäischen Vogelarten

zwischen dem 1. Oktober und dem 28. / 29. Februar geräumt werden (inkl. Entfernung

des gerodeten Materials), sodass die vom Bau betroffenen Flächen zum Zeitpunkt der

Eiablage (ab 1. März) keine Eignung für europäische Vogelarten besitzen.

Darüber hinaus sind die Flächen (inkl. der Arbeitsstreifen und Lagerflächen) in Bezug zu

den europäischen Vogelarten für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September dauerhaft

unattraktiv zu halten. Dadurch kann eine Brutansiedlung europäischer Vogelarten (z. B.

von Bodenbrütern) innerhalb des Eingriffsbereichs und eine Verletzung bzw. Tötung die-

ser Arten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 87

[Seite 88]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Sonderstrukturen wie Ansammlungen von Schnittgut oder Bauschutt sind aufgrund ihrer

Funktion als Brutstätte für europäische Vogelarten während der Brutzeit (1. März bis 30.

September) dauerhaft zu vermeiden.

Die Wirksamkeit der Maßnahme ist vor Baubeginn durch eine Ökologische Baubegleitung

(vgl. Maßnahme V2) zu überprüfen.

Ø V1b – baubedingt: Reptilienschutzmaßnahmen: Es kann aufgrund der Nähe zu den

Bahngleisen nicht ausgeschlossen werden, dass in der Vorhabenfläche Zauneidechsen

vorkommen bzw. diese als Teilhabitat oder Wanderkorridor nutzen (LANUK 2025b). Da

Bautätigkeiten während der Aktivitätszeit von Zauneidechsen (Ende Februar bis Anfang

Oktober) stattfinden, wird die Errichtung eines Reptilienschutzzauns zwischen Eingriffsbe-

reich und den entsprechenden Habitaten am Gleisbett für notwendig erachtet. So kann

eine Tötung von Reptilien während der Bauarbeiten ausgeschlossen werden. Dazu sind

vor Beginn der Bauarbeiten und vor Beginn der Aktivitätszeit von Reptilien (für die Zau-

neidechse bis Ende Februar) geeignete Reptilienschutzzäune (i. d. R. glatte Folien, kein

Polyestergewebe, 50 cm hoch) entlang der nördlichen grenze der Eingriffsfläche zu errich-

ten. Dies betrifft ebenfalls alle Randbereiche des Baufeldes mit Zufahrten. Dabei sind diese

wahlweise 10 cm in das Erdreich einzugraben, oder von der Seite, von der das Einwandern

verhindert werden soll, umzuschlagen und mit Sand / Erdreich niedrig abzudecken. Es ist

zu gewährleisten, dass die Zäune von Seiten der Eingriffsfläche durch die Reptilien über-

steigbar sind, damit diese die Gefahrenbereiche bei Bedarf verlassen können (z. B. alle

10 m Aufschüttung eines kleinen Erdwalls der kegelförmig bis an die Zaunoberkante der

Eingriffsseite reichen muss, oder durch das Anlegen von Brettern). Zur Wahrung der Funk-

tion sind die Zäune bis zum Ende der Bautätigkeit regelmäßig (e.g. einmal wöchentlich)

auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen (z. B. durch eine Ökologische- oder Um-

weltbaubegleitung).

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 88

[Seite 89]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Abbildung 14: Skizzenhafter Verlauf des Reptilienzauns. Luftbild entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2025. Zugriff: 22.12.2025.

Ø V1c – baubedingt: Gehölzkontrolle vor Rodung: Um ein baubedingtes Eintreten des

Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Gehölze mit

vorhandenen Höhlen und Spalten, die Lebensstätten für Fledermausarten nach Anhang IV

der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten darstellen können, vor der Rodung hin-

sichtlich eines Besatzes zu kontrollieren. Liegt ein Besatz vor, ist eine Rodung nicht zuläs-

sig, bis die Art die Brutstätte bzw. das Quartier verlassen hat. Die Kontrolle ist durch Fach-

personal und unmittelbar vor Beginn der Rodung durchzuführen. Alternativ kann eine früh-

zeitige Kontrolle erfolgen (z. B. vor Beginn der inaktiven Phase bei Fledermäusen), sodass

die Höhlen / Spalten unmittelbar anschließend fachgerecht verschlossen werden können

und eine Nutzung als Fortpflanzung- oder Ruhestätte sicher auszuschließen ist. In Aus-

nahmefällen können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde weitere Maßnahmen er-

griffen werden (z. B. Umsiedlung von Fledermäusen). In jedem Fall ist der Tatbestand der

Beschädigung bzw. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) zu prüfen und bei Bedarf entsprechend auszugleichen.

Ø V2 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Begleitend zu den Maßnahmen V1a,

V1b, V1c ist eine Ökologische Baubegleitung durchzuführen, die verhindert, dass Indivi-

duen europäischer Vogelarten und Reptilienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie bau-

bedingt verletzt oder getötet werden und der Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG eintritt. Hinsichtlich der Baufeldfreimachung (V1a, V1b, V1c) ist sicherzustellen,

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 89

[Seite 90]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

dass sich durch eine fachgerechte Vergrämung bzw. eine Entwertung der Flächen im Ein-

griffsbereich (inkl. der Arbeitsstreifen und Lagerflächen) sowie im artspezifischen Wirk-

raum (vgl. Fluchtdistanz nach GASSNER et al. 2010) vor und während der Bautätigkeiten

keine Arten ansiedeln. Liegen trotz der genannten Maßnahmen Hinweise auf Brutstätten

europäischer Vogelarten im Eingriffsbereich bzw. im Wirkraum vor, sind die Bautätigkeiten

bis zum Verlassen der Brutstätte durch die Art vorübergehend zu stoppen oder in Abstim-

mung mit der Genehmigungsbehörde weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Darüber hinaus ist durch eine Ökologische Baubegleitung zu gewährleisten, dass die Ver-

meidungsmaßnahmen für die geschützten Reptilienarten (V1b) fachgerecht umgesetzt

werden und das Eintreten des Tötungstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ver-

mieden wird. Die Ökologische Baubegleitung ist durch versiertes und geschultes Fachper-

sonal durchzuführen.

Folgende allgemeinen fakultativen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden emp-

fohlen:

Ø F1 – baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Flä-

cheninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der

über den eigentlichen Vorhabenbereich bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht,

vermieden wird.

Ø F2 – bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Lichtemissionen: Unnötige

Lichtemissionen über die innerörtliche Beleuchtung hinaus sind zu vermeiden. Um Stö-

rungen brütender, ruhender oder schlafender Tierarten und jagender Fledermausarten zu

vermeiden bzw. zu minimieren, ist daher eine potenzielle Ausleuchtung des Baustellen-

bereichs möglichst gering zu halten. Eine Beleuchtung sollte nur wenn nötig erfolgen und

wenn dann in zielgerichteter Form, d.h. die Lichtkegel sind möglichst so einzustellen, dass

die Beleuchtung von oben herab erfolgt und möglichst punktgenaue, weniger diffuse

nächtliche Beleuchtung zu verwenden und ggf. auf Beleuchtungsmittel zurückzugreifen,

die eine geringe Anziehungswirkung auf Insekten haben (z. B. Natriumdampflampen). Ein

Abstrahlen z. B. in den Himmel oder in anliegende Gebüsch- oder Waldbereiche ist zu

vermeiden. Dies gilt darüber hinaus für die betriebsbedingte Beleuchtung der Außenanla-

gen.

Es sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, in Anlehnung an MULNV & FÖA (2021)

zur Vermeidung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 90

[Seite 91]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

11.2. Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Be- rücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG

Für einige Arten, die im Wirkraum vorkommen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit

bereits im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da der Vorhaben-

bereich für diese keine relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z. B. Nahrungsraum von

untergeordneter Bedeutung).

An dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass nach BVerwG, Urteil vom

08.01.2014 - 9 A 4.13 das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn das vor-

habenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen

nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des

allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies gilt nicht nur für das betriebsbe-

dingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG

9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken

(im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61

BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung).

Weiterhin sind Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten im Sinne des Gesetzes zunächst

nicht zu betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Relevanz ent-

steht, wenn durch die Beeinträchtigungen in Nahrungshabitaten populationsrelevante Auswir-

kungen entstehen könnten.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 91

[Seite 92]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

11.2.1 Europäische Vogelarten

11.2.1.1 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel

Der Vorhabenbereich besitzt für einige ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten, v. a. für sol-

che Arten, die Gehölze und Gebüsche nutzen eine ökologische Funktion als Bruthabitat. Soll-

ten die Rodungsarbeiten während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln erfolgen, könnte dies

zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen.

Durch die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V1a (Bauzeitpunkt – Optimierung Vögel)

in Kombination mit V2 (Ökologische Baubegleitung) kann jedoch eine artenschutzrechtliche

Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit vermieden wer-

den. Es ist auch nicht von erheblichen Störungen auszugehen, die einen artenschutzrechtli-

chen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auslösen. Auf den Verlust (kleinflä-

chig) von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können die be-

troffenen Individuen durch Ausweichen in die Umgebung reagieren. Hier sind ausreichend Le-

bensräume vorhanden, die ihre Lebensraumansprüche erfüllen. Die ökologische Funktion der

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt für sämtliche

ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel im räumlichen Zusammenhang erhalten.

Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (i. V. m. Abs. 5)

BNatSchG kann für ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten unter Einhaltung der konzipierten

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wer-

den.

11.2.1.2 Gastvögel

Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ist für solche Arten nicht gegeben, die als Gastvögel

(im vorliegenden Fall vor allem auftretende Nahrungsgäste) im Wirkraum auftreten, da der

Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Relevanz

hat. Dies gilt nicht, falls dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde,

sich der Nahrungsraum also als essenziell für diese Stätten erweist. Im vorliegenden Fall kann

dies für alle Nahrungsgäste mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da ausrei-

chend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Inanspruchnahme be-

deutsamer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Vergleich zum Lebens-

raumangebot in der Umgebung gering ist. Relevante Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1

Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten, da die Nahrungsräume nicht von besonderer Bedeu-

tung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder Nestern nach § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie keine Brutplätze

im Vorhabenbereich besitzen.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 92

[Seite 93]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für Gastvögel kann im vorliegenden Gutachten

unter Einhaltung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit hinreichen-

der Sicherheit ausgeschlossen werden.

11.2.2 Fledermäuse

Im Rahmen der Kartierung wurden jagende Zwergfledermäuse innerhalb des Eingriffsbereichs

festgestellt. Das Vorhandensein von genutzten Quartieren in den Bäumen entlang der Straße,

insbesondere Wochenstuben, welche vorhabenbedingt überplant werden, ist nicht auszu-

schließen. Eine sporadische Nutzung geeigneter Gehölzstrukturen (Baumhöhlen) als Zwi-

schen- / Einzelquartier ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Auf die Zwerg-

fledermaus wird im Folgenden in einer Einzel-Art-Betrachtung eingegangen.

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene ArtVorkommende Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und weitere gebäudebewohnende Fledermausarten
Angaben zur Biologie: Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 2-6 (max. 20) m Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen. Als Sommer- quartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baum- quartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Die ortstreuen Weibchenkolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich aus mehr als 80 (max. 400) Tieren. Dabei werden mehrere Quartiere im Verbund genutzt, zwischen denen die Tiere im Durchschnitt alle 11-12 Tage wechseln. Ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Ab Anfang/Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Gelegentlich kommt es im Spätsommer zu „Invasionen“, bei denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere zum Teil in großer Zahl in Gebäude einfliegen (LANUK 2026b). Als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden genutzt. Außerdem werden natürliche Fels- spalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen als Winterquartier aufgesucht. Die Standorte sind nicht immer frostfrei und haben eine geringe Luftfeuchte (LANUK 2026b). Die Zwergfledermaus gilt in Nordrhein-Westfalen aufgrund erfolgreicher Schutzmaßnahmen derzeit als ungefährdet. Sie ist in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend vertreten. Winterquartiere mit mehreren hundert Tieren sind u.a. aus den Kreisen Düren und Siegen bekannt (LANUK 2026b).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen wurden jagende Zwergfledermäuse in dem Vorhabenbereich festgestellt.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■ FFH-Anhang IV – Art europäische VogelartRote Liste-Status Deutschland ungefährdet Nordrhein-Westfalen ungefährdetMesstischblatt 5208/1-4, 5209/1-3
Erhaltungszustand in Nordrhein-WestfalenErhaltungszustand der lokalen Population
■FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 93

[Seite 94]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

atlantische Region ■ grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnah-
men)
Das Vorhandensein von Baumhöhlen in dem Eingriffsbereich und somit potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Zwergfledermaus ist nicht hinreichend sicher auszuschließen. Aufgrund der Neugestaltung der Verkehrsführung an dem Knoten B-56 verliert die Art, ohne entsprechende Maßnahmen, somit potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen (ganzjährig) und Jungtieren (Wochenstubenzeit) in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind: V1c – baubedingt: Gehölzkontrolle vor Rodung: Um ein baubedingtes Eintreten des Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Gehölze mit vorhandenen Höhlen und Spalten, die Lebensstätten für Fleder- mausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten darstellen können, vor der Rodung hinsichtlich eines Besatzes zu kontrollieren. Liegt ein Besatz vor, ist eine Rodung nicht zulässig, bis die Art die Brutstätte bzw. das Quartier verlassen hat. Die Kontrolle ist durch Fachpersonal und unmittelbar vor Beginn der Rodung durchzuführen. Alter- nativ kann eine frühzeitige Kontrolle erfolgen (z. B. vor Beginn der inaktiven Phase bei Fledermäusen), sodass die Höhlen / Spalten unmittelbar anschließend fachgerecht verschlossen werden können und eine Nutzung als Fortpflanzung- oder Ruhestätte sicher auszuschließen ist. In Ausnahmefällen können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde weitere Maß- nahmen ergriffen werden (z. B. Umsiedlung von Fledermäusen). In jedem Fall ist der Tatbestand der Beschädigung bzw. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu prüfen und bei Bedarf entsprechend auszugleichen. V2 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Begleitend zu den Maßnahmen V1a, V1b, V1c ist eine Ökologische Bau- begleitung durchzuführen, die verhindert, dass Individuen europäischer Vogelarten und Reptilienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie baubedingt verletzt oder getötet werden und der Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintritt. Hinsichtlich der Baufeldfreimachung (V1a, V1b, V1c) ist sicherzustellen, dass sich durch eine fachgerechte Vergrä- mung bzw. eine Entwertung der Flächen im Eingriffsbereich (inkl. der Arbeitsstreifen und Lagerflächen) sowie im artspezifi- schen Wirkraum (vgl. Fluchtdistanz nach GASSNER et al. 2010) vor und während der Bautätigkeiten keine Arten ansiedeln. Liegen trotz der genannten Maßnahmen Hinweise auf Brutstätten europäischer Vogelarten im Eingriffsbereich bzw. im Wirk- raum vor, sind die Bautätigkeiten bis zum Verlassen der Brutstätte durch die Art vorübergehend zu stoppen oder in Abstim- mung mit der Genehmigungsbehörde weitere Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus ist durch eine Ökologische Baube- gleitung zu gewährleisten, dass die Vermeidungsmaßnahmen für die geschützten Reptilienarten (V1b) fachgerecht umge- setzt werden und das Eintreten des Tötungstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden wird. Die Ökologische Baubegleitung ist durch versiertes und geschultes Fachpersonal durchzuführen Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) zur Vermeidung, dass die artenschutzrechtli- chen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, sind nicht umzusetzen.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine rodungsbedingte Verletzung und Tötung der Art kann ohne Höhlenbaumkartierung und vorheriger Kontrolle nicht aus- geschlossen werden. Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen und Jungtieren wird durch die Kontrolle der Höhlen- bäume vor Rodung vermieden (vgl. V1c). Eine Durchführung einer Ökologischen Baubegleitung ist obligat, da sich zu jedem Zeitpunkt im Jahr noch Fledermausindividuen in potenziellen Baumhöhlen aufhalten können.
■grüngünstig
gelbungünstig / unzureichend
rotungünstig / schlecht
Agünstig / hervorragend
Bgünstig / gut
Cungünstig / mittel - schlecht

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 94

[Seite 95]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Trotz Maßnahmen könnte es für einzelne Tiere dennoch zu einem Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Eine weitere Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich, da sich die kleinen Tiere inner- halb einzelner Spalten verkriechen könnten und somit nicht erkennbar oder erreichbar sind und daher auch nicht zu erken- nen oder umsiedelbar wären. Durch eine alternative Kontrolle durch eine Fachkraft im Rahmen der Ökologischen Baube- gleitung wird die Gefahr einer Tötung so weit vermindert, dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch Prädatoren, Krankheiten etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vollständig vermeidbar ist.

Der baubedingte Verkehr wirkt nur über einen kurzen Zeitraum. Gefährdungen von Fledermäusen durch den bau- und betriebsbedingten Anliegerverkehr lassen sich aufgrund der geringen Geschwindigkeiten < 50 km/h innerhalb des Vorha- benbereichs ausschließen.

Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten nicht ein, insofern die angegeben Vermeidungs- und Min- derungsmaßnahmen umgesetzt werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):

Da es sich im Plangebiet bei den potenziellen Quartieren allenfalls um Einzelquartiere handelt, ist eine Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes auf Populationsebene gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszuschließen. Es kann nicht von einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation ausgegangen werden, da die Zwergfledermaus auch im Umfeld geeignete Quartiere vorfindet. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, da es sich bei den potenziellen Höhlenbäumen nicht um das alleinige (große) Quartier handelt. Zudem weist die Art einen günstigen Erhaltungszustand in NRW auf.

Weiterhin sind bereits Vorbelastungen für den Vorhabenbereich zu konstatieren. Darüber hinaus sind die Bautätigkeiten räumlich und zeitlich auf die Bauphase beschränkt sind.

Die durch das Bauvorhaben verlorengehende Fläche besitzt aufgrund der begrenzten Biotopausstattung und ausreichender Jagdhabitate in der unmittelbaren Umgebung für die Zwergfledermaus eine untergeordnete Bedeutung als Nahrungsraum. Ein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt ist mit dem Verlust eines störungsbedingten kleinflächigen Teils des Jagdle- bensraums somit nicht verbunden.

Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG treten somit nicht ein.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):

Auf der Vorhabenfläche befinden sich mehrere Bäume, bei denen es sich um potenzielle Höhlenbäume handeln könnte und welche potenziell von der Zwergfledermaus als Fortpflanzung- oder Ruhestätte genutzt werden können. Daher wird dem Vorhabenbereich eine ökologische Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte unterstellt.

Die Art verliert vorhabenbedingt potenzielle Einzelquartiere.

§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten im räumlichen Zusammenhang:

Es ist davon auszugehen, dass die Zwergledermäuse weitere Einzelquartiere im räumlichen Zusammenhang vorfinden und die ökologische Funktion somit erfüllt bleibt.

Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die Zwergfledermaus erfüllt.

  1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja n nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
  2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja n nein der lokalen Population verschlechtern könnte?
  3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja n nein Zusammenhang erhalten bleibt?
  4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja n nein Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
  1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 95

[Seite 96]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

öffentlichen Interesses gerechtfertigt?

  1. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein

  2. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.

Fazit: Für die Zwergfledermaus sowie weitere potenziell vorkommende Fledermausarten

kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Be-

rücksichtigung allgemeiner Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen wer-

den.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 96

[Seite 97]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Prüfung von Ausnahmetatbeständen

Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben bei

Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als zulässiger Eingriff einzustufen

ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflan-

zungs- und Ruhestätten der (potenziell) betroffenen Tierarten im räumlichen Zusammenhang

weiterhin erfüllt werden. Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten

auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45

Abs. 7 BNatSchG.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 97

[Seite 98]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Zusammenfassung und Fazit: „Knoten B-56 Bonn“

In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) wird ermittelt, ob und welche artenschutzrecht-

lichen Konflikte im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Verkehrsführung an der Kreu-

zung Sankt Augustiner Straße (B 56) und der Bundesgrenzschutzstraße / Reinold Hagen

Straße im Ortsteil Vilich-Müldorf in Bonn eintreten können. Entsprechend den gesetzlichen

Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten und Anhang IV - Arten der Flora-

Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu berücksichtigen.

Grundlage der vorliegenden Bewertung sind die Ergebnisse der faunistischen Untersuchun-

gen, welche im Jahr 2025 durchgeführt wurden.

Im Plangebiet wurde kein Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten nachgewiesen. Eine

artenschutzrechtliche Betroffenheit für ubiquitäre Brutvogelarten kann unter Berücksichti-

gung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden

(vgl. Kapitel 11.1). Des Weiteren wurden jagende Zwergfledermäuse nachgewiesen. Da das

Vorhandensein von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht hinreichend sicher

ausgeschlossen werden kann, werden Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse vorge-

schlagen (vgl. Kapitel 11.1). Im Rahmen der Kartierungen wurden keine planungsrelevanten

Amphibien- oder Reptilienarten auf der Eingriffsfläche nachgewiesen. Allerdings ist ein Vor-

kommen von Zauneidechsen außerhalb des Eingriffsbereichs (150 m Entfernung) an einem

Gleisbett bekannt. Eine Nutzung des Vorhabenbereiches durch diese Art kann nicht hinrei-

chend sicher ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für die Zau-

neidechse kann unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaß-

nahmen ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel 11.1).

Ein Vorkommen weiterer im MTB 5208/1 bis 4 (TK 1:25.000, Bonn) sowie in den angrenzen-

den MTB 5209/1 und 3 (TK 1:25.000, Siegburg) gelisteter, artenschutzrechtlich relevanter Ar-

ten oder Artengruppen kann für den Wirkraum mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen

werden, da die entsprechenden Habitatstrukturen fehlen.

Das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann

für folgende Arten nicht ausgeschlossen werden:

Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel, gebäudebewohnende Fledermausarten (insb.

Zwergfledermaus) und Zauneidechse.

Die folgenden Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen sind obligat (vgl. Kap. 11.1):

Ø V1a – baubedingt: Bauzeitpunkt – Optimierung ubiquitäre Brutvögel

Ø V1b – Reptilienschutzmaßnahmen

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 98

[Seite 99]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Ø V1c – baubedingt: Gehölzkontrolle vor Rodung

Ø V2 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung

Die folgenden Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen sind fakultativ (vgl. Kap. 11.1):

Ø F1 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme

Ø F2 - baubedingt: Vermeidung unnötiger Lichtemissionen

Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung, dass die artenschutzrechtlichen Ver-

botstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG

ausgelöst werden, sind nicht umzusetzen.

Unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist die

Durchführung des Vorhabens „Neugestaltung der Verkehrsführung an dem Knoten B-56“ im

Ortsteil Villich-Mühlendorf in 53229 Bonn im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbe-

stände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG

als zulässig zu bewerten.

Für die Richtigkeit:

Bonn, den 08.07.2026

Jonas Thielen (Geschäftsführer)

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 99

[Seite 100]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Literatur und sonstige verwendete Quellen

BAUER, H., BEZZEL, E. AND FIEDLER, W. (2011). Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Wie- belsheim, Hunsrück: AULA-Verlag. BREUER W. (2017) In: HACHTEL, M., GÖCKING, C., MENKE, N., SCHULTE, U., SCHWARTZE, M. & WEDDELING, K. (Hrsg.). Um- und Wiederansiedlung von Amphibien und Reptilien - Bei- spiele, Probleme, Lösungsansätze. Supplement 20 der Zeitschrift für Feldherpetologie 2017. Laurenti Verlag. BÜRO STRIX (2024): Bonn - Vilich-Müldorf - Bebauungsplan Nr.: 8124-24 „Wohnpark II" Arten- schutzprüfung Stufe I (ASP Stufe I). Auftraggeber: NRW.URBAN GmbH & Co. KG. Stand: 18.12.2024. EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of commu- nity interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5. EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February 2007. GRÜNEBERG, C., S.R. SUDMANN sowie J. WEISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M. SCHMITZ & A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Mu- seum für Naturkunde, Münster HUGGINS B. &, S.SCHLACKE (2019): Schutz von Arten vor Glas und Licht. Rechtliche Anforde- rungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Schriftenreihe Natur und Recht. Springer Berlin, Heidelberg. 282 S. KEHREN, F. & J. ELSNER (2004): Zur Brutbiologie des Haussperlings Passer domesticus. Fünf- jährige Beobachtungen in einem Hofareal. Charadius 40: 68-77. LANA (2007): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. Beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung am 29.05.2006. LANUK (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND KLIMA NORDRHEIN-WESTFALEN) (2026a): Pla- nungsrelevante Arten in NRW: Liste mit Ampelbewertung des Erhaltungszustandes. Stand: 30.04.2021. Download: Planungsrelevante Arten in NRW: Liste mit Ampelbewertung des Erhaltungszustandes, Abfrage: Januar 2026. LANUK (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND KLIMA NORDRHEIN-WESTFALEN) (2026b): Daten- bank „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ Abfrage: Januar 2026. LANUK (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND KLIMA NORDRHEIN-WESTFALEN) (2026c): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen. Biotopkataster NRW“ – (http://www.natur- schutzinformationen-nrw.de/bk/de/karten/bk), Stand: 09.01.2014, Abfrage: Januar 2026. LANUK (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND KLIMA NORDRHEIN-WESTFALEN) (2026d): „LIN- FOS“ (Landschaftsinformationssammlung). – (http://www.gis6.nrw.de/osiris- web/ASC_Frame/portal.jsp), Abfrage: Januar 2026. MILDENBERGER, H (1984): Die Vögel des Rheinlands. Band 2: Papageien bis Rabenvögel (Psittaculidae – Corvidae). Beitr. Avifauna Rheinland Heft 19-21. Januar 2026. MKULNV NRW (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2021): „Methoden- handbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Moni- toring. Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH Trier (M. Klußmann, J. Lüttmann, J. Bet- tendorf, R. Heuser) & STERNA Kranenburg (S. Sud-mann) u. BÖF Kassel (W. Herzog). Schlussbericht zum Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen Az.: III-4 - 615.17.03.13. online.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 100

[Seite 101]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

MULNV (MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ) & FÖA (2021): Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW – Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring, Aktualisierung 2020. For- schungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen. (Az.: III-4 - 615.17.03.15). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): Ute Jahns-Lüttmann, Moritz Klußmann, Jochen Lütt- mann, Jörg Bettendorf, Clara Neu, Nora Schomers, Rudolf Uhl & S. Sudmann Büro STERNA. Schlussbericht (online). RYSLAVY, T., BAUER, H.-G., GERLACH, B., HÜPPOP, O., STAHMER, J., SÜDBECK, P.& SUDFELDT, C. (2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. Fassung. Berichte zum Vogelschutz 57: 13 – 112. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H. FISCHER, S., GEDEON, PERTL, C., LINKE, T. J., GEROG, M., KÖNIG, C. SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K., DRÖSCHMEISTER, R., SUDFELDT, C. (2025): Methodenstan- dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. 1. Überarbeitete Auflage. Münster. SUDMANN, S.R., SCHMITZ, M., GRÜNEBERG, C., HERKENRATH, P., JÖBGES, M.M., MIKA, T., NOT- TMEYER, K., SCHIDELKO, K., SCHUBERT, W. & D. STIELS (2023): Rote Liste der Brutvogelar- ten Nordrhein-Westfalens, 7. Fassung, Stand Dezember 2021 – Charadrius 57, 3-4: 75- 130. TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Be- griffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008) Heft 1, www.naturschutzrecht.net. Gesetze und Verordnungen:

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, In Kraft getreten am 1. Januar 1987, letzte Änderung am 1. März 2010 (Art. 27 G vom 29. Juli 2009). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.Juli 2009, In Kraft getreten am 1.März 2010). EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997 - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren Europäischer Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3). MUNLV - Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset- zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Pla- nungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. Online-Veröffentlichung: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/arten- schutz/web/babel/media/. MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43 EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Runderlass des MUNLV vom 13.04.2010: 17 S. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der Europäischen Vo- gelarten (Vogelschutz-Richtlinie). Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der Europäischen Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie).

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 101

[Seite 102]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Um- weltschäden, In Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August 2012 (Art. 9 G vom 17. August 2012).

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 102

[Seite 103]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

  1. Anhang

Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –

A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)

Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Knoten B-56 in 53229 Bonn Plan-/Vorhabenträger (Name): NRW.URBAN GmbH & Co. KG Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Neugestaltung der Verkehrsführung an der Kreuzung Sankt Augustiner Straße (B 56) und der Bundesgrenz- schutzstraße / Reinold Hagen Straße im Ortsteil Villich-Mühlendorf in 53229 Bonn.
Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Neugestaltung der Verkehrsführung an der Kreuzung Sankt Augustiner Straße (B 56) und der Bundesgrenz- schutzstraße / Reinold Hagen Straße im Ortsteil Villich-Mühlendorf in 53229 Bonn.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung ´ ja nein des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art Protokoll“) beschriebenen Maß-
nahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 ja nein ´ BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanage- ments)?
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft werden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außer- dem liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten, gebäudebewohnende Fledermausarten (v. a. Zwergfledermaus), Zauneidechse
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
  1. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 103

[Seite 104]

Artenschutzprüfung Stufe I & II: Knoten B56 Bonn Stand: 08.07.2026

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäi- ja nein schen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig blei- ben?
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegen- den öffentlichen Interesses im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für- Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. Außerdem wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustan- des nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.

Büro Strix GmbH & Co. KG | Adrianstraße 94a | 53227 Bonn Oberkassel | Geschäftsführer: Jonas Thielen 104

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung