vertrag
Leistungsbild Verfahrens/-Versorgungstechnik
zum Projekt
Neubau Reinigungsgradierwerk zur übergreifenden
optimierung der gradierwerke Bad salzuflen
Zwischen der
Stadt Bad Salzuflen
Gebäudewirtschaft (EGW) Neubau/Sanierung,
vertreten durch den Technischen Betriebsleiter Oliver Müterthies
Parkstraße 20
32105 Bad Salzuflen
– als Auftraggeber (AG) –
und der
Arbeitnehmer XXX
vertreten durch XXX
Adresse
– als Auftragnehmer (AN) –
Inhalt
Präambel – Beschreibung des Projektes 3
§ 2 Vertragsbestandteile/Grundlagen des Vertrages 4
§ 3 Planungs- und Überwachungsziele 5
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers 6
§ 6 Projektteam – Beauftragung von Subplanern 9
– bevollmächtigte Vertreter der Parteien 9
§ 7 Pflichten des Auftraggebers 10
§ 11 Abrechnung und Zahlung 14
§ 12 Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs, Besprechungen 14
§ 16 Vorzeitige Vertragsbeendigung 17
Präambel – Beschreibung des Projektes
Die Stadt Bad Salzuflen – Gebäudewirtschaft (EGW) Neubau/Sanierung (nachfolgend auch „Auftraggeber“ bzw. „AG“ genannt) betreibt am Übergang der Salzestadt zum Kurpark drei große, historisch bedeutsame, in den Jahren 1770 und 1845 errichtete Gradierwerke. Die Wände der zu therapeutischen Zwecken genutzten Freiluftinhalatorien Erlebnisgradierwerk, Gradierwerk am Schliepsteiner Tor und Uhrenturmgradierwerk bestehen im Wesentlichen aus auf Holzgerüsten aufgeschichteten Schwarzdornballen, über die in der frostfreien Zeit bis zu 6.000 Liter Sole aus heimischen Gewässern geleitet wird. Die Sole rieselt an den Wänden herab, zerstäubt an dem fein verzweigten Schwarzdorn und sorgt auf diese Weise im Nahbereich der Gradierwerke für ein meerähnliches Klima.
Ablagerungen von mineralischen Bestandteilen der Sole – Kalk, Gips, Eisen und Mangan – führen zu einer Versinterung der Schwarzdornwände, so dass die Zerstäubung der Sole nachlässt. Daher müssen die Solitärgewächse mit einer Gesamtfläche von rund 5000 m² bisher alle sieben bis zehn Jahre – aufgrund des nahezu ganzjährigen Betriebs der Gradierwerke in den letzten Jahren sogar häufiger – ausgetauscht werden.
Der Auftraggeber beabsichtigt, diese Wechselintervalle des Schwarzdorns erheblich zu minimieren und auf diese Weise langfristig die Kosten des Betriebs der Gradierwerke deutlich zu reduzieren. Dies soll durch den Einsatz eine vom AG entwickelten Konzepts der Schaffung eines sogenannten „Opfergradierwerkes“ geschehen. Die Soleablagerungen an den Gewächsästen werden auf das kleinste der drei Gradierwerke als Reinigungsgradierwerk konzentriert, so dass dieses sich quasi opfert, um auf diese Weise die beiden größeren Gradierwerke zu entlasten.
Für die Realisierung des Projekts „Errichtung eines Opfergradierwerks zur übergreifenden Optimierung der Gradierwerke“ sind von dem Auftraggeber Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms beantragt worden, wozu auch das Erlebnisgradierwerk zählt. Die Zuwendung ist von der Bezirksregierung Detmold mit Zuwendungsbescheid vom 19.12.2024 in Höhe von 46,2 % der abrechenbaren Kosten bewilligt worden.
Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Zuwendungsbescheides ist die Planung und Ausführung des Projektes bis zum 31.10.2027 für den Auftraggeber von entscheidender Bedeutung.
Die für dieses Projekt erforderlichen Leistungen der Technik Planung– nachfolgend auch „Ingenieurleistungen“ - werden der XXX – nachfolgend auch als „Auftragnehmer“ bzw. „AN“ bezeichnet – übertragen, die im Rahmen des vorgeschalteten VgV-Verfahrens das annehmbarste Angebot abgegeben hat.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Ingenieurleistungen des Leistungsbildes Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung gem. § 53 HOAI sowie die Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung, für das in der Präambel beschriebene Projekt „Sanierung des Erlebnisgradierwerkes der Stadt Bad Salzuflen. Dieses Projekt wird nachfolgend auch als „Bauvorhaben“ bezeichnet.
§ 2 Vertragsbestandteile/Grundlagen des Vertrages
2.1 Vertragsbestandteile sind – bei Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufzulösen sind –, in der nachstehenden Geltungsreihenfolge:
2.1.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages
2.1.2 die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen), Anlage X
2.1.3 die Leistung bzw. Projektbeschreibung – Beschreibung des Bauvorhabens, Anlage X
2.1.4 die technischen Unterlagen – Lageplan, Schema Vorplanung Gesamtschema, Reinigungsgradierwerk Schema, Pumpbecken Schema, Analyseauszug, Anlage X
2.1.6 der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 19.12.2024, Anlage X
2.1.7 das Angebot des A, Anlage X
2.2 Vertragsgrundlagen sind bei Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufzulösen sind –, in der nachstehenden Geltungsreihenfolge:
2.2.1 die auf das Bauvorhaben anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere bau-, gewerbe-, feuerpolizeilicher und denkmalrechtlicher Art.
2.2.2 Die anerkannten Regeln der Technik/Baukunst, einschließlich aller für die Realisierung des Bauvorhabens einschlägigen Richtlinien und Normen.
§ 3 Planungs- und Überwachungsziele
3.1 Der AN schuldet als Werkerfolg unter Einhaltung der Kosten- und Terminziele gemäß Abs. 3.2 und 3.3 eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung und Objektüberwachung, die den Vorgaben der Vertragsbestandteile gem. § 2 entspricht. Dabei sind folgende Planungsziele zu erreichen:
Projektziel ist die übergreifende Optimierung der Gradierwerke des AG durch Errichtung eines „Opfergradierwerks“ (Reinigungsgradierwerks), mittels dessen die Wechselintervalle der Schwarzdornwände der Gradierwerke insgesamt erheblich minimiert und auf diese Weise langfristig die Kosten des Betriebs der Gradierwerke deutlich reduziert werden. Das Opfergradierwerk soll an Stelle des bisher im Bestand existierenden Uhrenturm – Gradierwerkes im ähnlichen Aufbau neu errichtet werden.
-
- Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen zu den Kostenzielen:
- Für die Leistungsstufe 1 gem. § 4 Abs. 4.1 lit. a) (Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung)
- Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen zu den Kostenzielen:
Der AG hat folgende netto Herstellungskosten ermittelt:
Die Einhaltung dieser Kosten sind das Kostenziel für die Entwurfsplanung des AN.
-
-
- Für die nachfolgenden Leistungsstufen gem. § 5 Abs. 5.1 lit. b) (Ausführungsplanung bis einschließlich Objektüberwachung)
-
Nach Maßgabe des § 8 noch zu vereinbarenden Baukostenobergrenze einzuhalten.
-
- Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen zu Terminzielen:
- Fertigstellung der Baumaßnahme: 31.10.2027
- Schlussrechnung / Fertigstellung Verwendungsnachweis bis 31.12.2027
- Das Bauvorhaben ist im Rahmen der Vorgaben des AG gemäß den Vertragsbestandteilen und den vertraglich vereinbarten Zielen mit einem optimierten Verhältnis von Investitions-, Betriebs- und Instandhaltungskosten zu planen. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparung durch absehbare höhere Betriebs- oder Instandsetzungskosten unverhältnismäßig gemindert wird.
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers
5.1 Der Werkerfolg, auf den die Beauftragung des AN gerichtet ist, besteht in der Planung sowie der Objektüberwachung und der nachfolgenden Objektbetreuung des den Planungs- und Überwachungszielen gemäß § 3 entsprechenden Bauvorhabens. Dazu gehört die Erstellung und Übergabe der sachlich zutreffenden Kostenermittlungen je beauftragter Leistungsphase.
5.2 Zu diesem Zweck hat der AN mindestens sämtliche Grundleistungen zu dem Leistungsbild Technische Gebäudeausrüstung gemäß Anlage HOAI sowie die vom AG beauftragten besonderen Leistungen gemäß des Angebotes des AN zu erbringen. Der AN schuldet pro beauftragter Leistungsstufe und Leistungsphase alle zur Erreichung des Werkerfolgs notwendigen Leistungen; die Einzelaufzählungen von Leistungspflichten in diesem Vertrag ist demgemäß nicht abschließend. Soweit zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Leistungen nicht Gegenstand der vorgenannten Grundleistungen oder Besonderen Leistungen sind, bleiben etwaige Ansprüche des AN auf Zahlung einer gesonderten Vergütung unberührt.
5.3 Die Integration aller Planungsleistungen in das Gesamtprojekt der Planung und Realisierung des Bauvorhabens liegt im Verantwortungsbereich des AN. Die Leistungen der weiteren Planungsbeteiligten sind sowohl inhaltlich auf Plausibilität als auch auf Vollständigkeit zu prüfen.
Die Schnittstellen zu vom AG direkt beauftragten Planungsbeteiligten und zu sonstigen Dritten sind von dem AN zu organisieren und so zu koordinieren, dass die Erreichung der Planungs- und Objektüberwachungsziele gemäß § 3 nicht gefährdet wird.
5.4 Der AG ist berechtigt, eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, zu verlangen. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 10 Abs. 10.3 ergeben.
Lassen sich die in § 3 vereinbarten Planungs- und Objektüberwachungsziele aufgrund dieser Anordnung nicht mehr einhalten und ist dieser Umstand nicht von dem AN zu vertreten, so verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zur Fortschreibung der Planungs- und Objektüberwachungsziele zu treffen, die dem Sinn und Zweck der in § 3 vereinbarten Planungs- und Objektüberwachungsziele unter Berücksichtigung der jeweils vom AG angeordneten Änderung am nächsten kommt.
5.5 Der AN stellt den verantwortlichen Bauleiter/die verantwortliche Bauleiterin gemäß § 56 BauO NRW.
5.6 Der AN hat die Weisungen und Anordnungen des AG zu beachten und bei seiner Leistungserbringung umzusetzen. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter des AG auftretende Personen sind dem AN gegenüber nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung oder Bevollmächtigung des AG weisungsbefugt. Dies gilt auch für den städtischen Projektsteuerer. Als Sachwalter des AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
5.7 Hat der AN Bedenken gegen Weisungen oder Vorgaben des AG und/oder Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und Planungsvorgaben des AG, muss er den AG hierauf umgehend schriftlich hinweisen, seine Bedenken begründen und Gegenvorschläge unterbreiten. In diesem Fall muss (und darf) der AN der Weisung bzw. der Vorgabe des AG nur dann folgen, soweit dieser daran trotz der von dem AN vorgebrachten Bedenken festhält.
5.8 Der AN hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und die Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten, die dem AN vom AG zur Verfügung zu stellen sind, (Unterlagen und Pläne) auf Plausibilität zu prüfen, bevor er sie zur Grundlage der eigenen Leistungserbringung macht und sie in die eigenen Leistungen integriert.
5.9 Der AN hat den AG in jeder Phase der Zusammenarbeit rechtzeitig auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten. Die Hinweise sowie die Lösungsvorschläge bedürfen der Schriftform.
5.10 Der AN wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der vom AG ggfs. beauftragten Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem AG ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist.
5.11 Sollten während der Planung oder der Objektüberwachung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN den AG hierüber unverzüglich zu unterrichten und dem AG mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Entscheidung des AG benötigt wird, um die Terminziele einzuhalten. Dabei berücksichtigt der AN, dass der AG eine Entscheidungsfrist von in der Regel 2 Wochen benötigt.
5.12 Ist der AN mit der Leistungsphase 7 beauftragt, hat er bei der rechnerischen Prüfung nach § 16 VOB/A festgestellte Fehler in den Angeboten zu korrigieren.
5.13 Ist der AN mit der Leistungsphase 8 beauftragt, führt Bautagebuch, das aussagekräftige und nachvollziehbare Angaben zu mindestens folgenden Themen enthalten muss:
- Allgemeine Wetterbedingungen und Temperatur
- anwesende Unternehmen und Anzahl der Mitarbeiter
- Dokumentation der Baustellenbesuche, besondere Absprachen, Hinweise
- Dokumentation des Baufortschritts, Fotodokumentation insbesondere von Gewerken, die bei weiterem Baufortschritt nicht mehr sichtbar sind
- Dokumentation von verwendeten Materialien und Hilfsmittel
- Unterbrechung der Arbeiten mit Angabe der Gründe
- Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs
- Abnahme und Prüfungen, vertraglich wichtige Termine
- Ausspruch von Mängelrügen und schriftliche Aufforderung im Nachgang.
Das Bautagebuch ist mindestens zu jeder Baubesprechung zu führen und dem AG in 14-tägigem Abstand als PDF-Datei unaufgefordert vorzulegen.
Der AN übernimmt den Schriftverkehr mit ausführenden Unternehmen (z.B. Mängelrügen, Verzugsschreiben, etc.) und stellt durch Übersendung von Ablichtungen an den AG und den Projektsteuerer sicher, dass diese über den von dem AN geführten relevanten Schriftverkehr unterrichtet sind.
5.14 Ist der AN Leistungsphase 8 beauftragt, so sind sämtliche Nachtragsprüfungen Bestandteil der Leistung des AN und von diesem auf Basis der zwischen dem AG und den Unternehmen geschlossenen Verträge zu prüfen. Die Prüfung muss im Detail erfolgen und für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden. Rechtsfragen sind von der Prüfpflicht ausgenommen. An der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachträgen wirkt der AN mit, sofern der AG dem AN diese besondere Leistung im Einzelfall in Auftrag gibt. Nachtragsaufträge dürfen nur vom AG freigegeben werden. Rechnungsprüfungen und die Weiterleitung der Prüfergebnisse des AN haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass vereinbarte Skontoabzüge vorgenommen werden können.
Eingehende Rechnungen der bauausführenden Unternehmen versieht der AG mit Eingangsvermerk und leitet sie dem AN zu. Dieser hat sie ebenfalls mit Eingangsvermerk zu versehen. Unmittelbar bei dem AN eingehende Rechnungen sind dem AG unverzüglich zur Erfassung anzuzeigen.
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, andere Abrechnungsbelege und Rechnungen sind unverzüglich und vollständig zu prüfen; ihre sachliche Richtigkeit und ihre rechnerische Richtigkeit sind zu bescheinigen. Die Vorgaben des vom Projektsteuerer zu erstellenden Projektorganisationshandbuchs sind zu berücksichtigen. Die geprüften und mit den gemäß den Vorgaben des Projektorganisationshandbuchs versehenen Feststellungen des AN versehenen Rechnungen sind unter Beifügung der zur Begründung dienenden Unterlagen dem AG unverzüglich auszuhändigen.
5.15 Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen und/oder andere von dem AG im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung der Baumaßnahme beauftragte Dritte aus technischer Sicht ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.
5.16 Der AN ist zur Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Projekt verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht stellt für den AG einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
5.17 Die Beauftragungen der Bauleistungen werden in Form von Einzelgewerke – Ausschreibungen jeweils als EU-Vergabeverfahren durchgeführt. Der AN erstellt hierfür, ggfs. in Abstimmung mit den Fachplanern, die dafür erforderlichen Leistungsbeschreibungen (Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis) gemäß den Vorgaben der VOB/A (EU), VOB/B und VOB/C. Die Abwicklung der Vergabeverfahren erfolgt durch den AG.
§ 6 Projektteam – Beauftragung von Subplanern
– bevollmächtigte Vertreter der Parteien
6.1 Der AN wird die nach diesem Vertrag zu erbringenden Planungsleistungen mit Mitarbeitern des eigenen Büros erbringen. Eine beabsichtigte Beauftragung von Subplanern ist dem AG anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG, die von dem AN vor der Aufnahme einer Tätigkeit durch einen Subplaner einzuholen ist.
6.2 Wie im Rahmen der Angebotsabgabe bestimmt, besetzt der AN sein Projektteam mit folgenden leitenden Personen:
Geschäftsführer: XXX
Projektleitung: XXX
Stellvertretung Projektleitung: XXX
Bauleitung: XXX
Ferner setzt der AN folgende Personen in seinem Planungsteam ein:
Stellvertretung Bauleitung: XXX
Stellvertretung Bauleitung und Planung: XXX
Stellvertretung Bauleitung und Planung: XXX
Planung: XXX
Die mit der Projektleitung bzw. der stellvertretenden Projektleitung betrauten Personen haben die Aufgabe, die Leistungen des AN fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG durchzuführen. Sie nehmen – einzeln oder gemeinsam – an allen Besprechungen des AN mit dem AG, mit dem Nutzer, mit dem Steuerungskreis, mit den fachlich Beteiligten und mit sonstigen Dritten, teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren. Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen intern an die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit ihnen zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen. Der AN hat von den Planungs- und Baubesprechungen Ergebnisprotokolle zu führen und diese innerhalb von zwei Werktagen an alle Beteiligten zu übersenden.
6.3 Die mit der Projektleitung, mit der stellvertretenden Projektleitung und mit der Bauleitung betrauten Personen sind dem Projekt grundsätzlich für die gesamte Projektzeit zugeordnet und dürfen nur aus wichtigem Grund abgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt nur bei Ausscheiden der betroffenen Person aus dem Arbeitsverhältnis mit dem AN, bei längerfristiger Erkrankung oder vergleichbaren Umständen vor. Die Bestellung des jeweiligen Nachfolgers bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Die Qualifikation einer für die Nachfolge einer mit der Projektleitung, der stellvertretenden Projektleitung und der Bauleitung betrauten Person, ist von dem AN nachzuweisen. Der AG darf die Zustimmung zu ihrer Einsetzung für das Bauvorhaben bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern. Ein sachlicher Grund liegt vor, sofern die von dem AN jeweils für die Nachfolge vorgesehene Person nicht mindestens ebenso gut qualifiziert ist, wie die abzulösende Person.
6.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der AG die Auswechslung mit der Projektleitung oder der Bauleitung betrauten Personen (Hauptverantwortliche und Stellvertreter) verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der betroffenen Person nach Einschätzung des AG die notwendige fachliche oder persönliche Eignung für die Erfüllung ihrer Aufgabe fehlt oder sie mit anderen am Bauvorhaben Beteiligten nicht kooperativ zusammenarbeitet. Gleiches gilt für sonstige wesentliche Mitglieder des Projektteams des AN.
6.5 Der AN verpflichtet sich, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlichen Qualifikationen so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in der Planung entstehen und insbesondere der in § 3 bereits vereinbarten Fristen und Termine eingehalten werden.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
7.1 Der AG verpflichtet sich, die Planung und Durchführung des Bauvorhabens gemäß § 1 Abs. 1 zu fördern, soweit dies in seinen Kräften steht. Insbesondere verpflichtet er sich, anstehende Entscheidungen, die zur Ausführung der dem AN obliegenden Leistungen notwendig sind, innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.
7.2 Der AG hat die erforderlichen Fachplaner- und Beratungsleistungen, mit denen der AN nicht beauftragt ist, rechtzeitig nach entsprechender Mitteilung des AN in Auftrag zu geben und dem AN die Arbeitsergebnisse der Fachplaner und sonstigen Sonderfachleute unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Baukosten
8.1 Der AN ist für eine wirtschaftliche und kostengünstige Planung – sowie im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen der Objektüberwachung - Ausführung des Bauvorhabens verantwortlich. Er hat bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bezogen auf die Baukosten als auch auf die späteren Kosten des Betriebs des Bauvorhabens zu beachten.
8.2 Der AN verpflichtet sich, nach Abschluss der Leistungen der Entwurfsplanung mit dem AG eine Baukostenobergrenze zu vereinbaren. Der Baukostenobergrenze sind die Kosten gemäß der von dem AN erarbeiteten und von dem AG freigegebenen Kostenberechnung sowie die zugehörige Entwurfsplanung zugrunde zu legen; die auf dieser Grundlage zu vereinbarende Baukostenobergrenze soll die nach der Kostenberechnung noch zu erwartenden Risiken angemessen berücksichtigen.
8.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen der so zu erbringen, dass das gem. § 3 vereinbarten Ziele möglichst nicht überschritten wird.
8.4 Wird für den AN erkennbar, dass das vereinbarte Kostenziel bzw. die vereinbarte Baukostenobergrenze oder sonstige, von ihm ermittelte und mit dem AG abgestimmte Kosten bei der weiteren Verfolgung der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung eines Gewerkes oder aus sonstigen Gründen nicht eingehalten werden (können), informiert der AN den AG unverzüglich.
8.5 Lassen sich das vereinbarte Kostenziel, die vereinbarte Baukostenobergrenze oder sonstige mit dem AG abgestimmte Kosten aufgrund einer Entscheidung des AG oder aus einem anderen, nicht von dem AN zu vertretenden Grund, nicht mehr einhalten, so verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zur Fortschreibung des betroffenen Kostenziels bei größtmöglicher Beibehaltung der sonstigen Planungs- und Objektüberwachungsziele gemäß § 3 zu treffen.
8.6 Der AN ist verpflichtet, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Kostenermittlungen auf Basis der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 (DIN 276-12:2018), ab der Leistungsphase 5 parallel auch nach Vergabeeinheiten durchzuführen. Kostenrisiken sind aufzuzeigen. Soweit Kostenrisiken beziffert werden, sind diese in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar.
8.7 Der AN haftet für eine Überschreitung des Kostenziels, der Baukostenobergrenze oder sonstiger von ihm ermittelter und mit dem AG abgestimmter Kosten nicht, sofern die Überschreitung auf Umständen beruht, die außerhalb der Einflusssphäre des AN liegen. Dazu gehören z.B. außergewöhnliche Steigerungen bei Material- oder Baupreisen sowie nicht durch den AN zu vertretende, kostenträchtige Verzögerungen im Planungsablauf.
§ 9 Fristen, Termine
9.1 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die vertraglich vereinbarten und ggfs. während der Projektverwirklichung fortgeschriebenen Terminziele eingehalten werden können. Der AN übernimmt damit keine Termingarantie.
9.2 Der AN arbeitet unverzüglich nach Vertragsabschluss auf Basis der Terminziele gemäß § 3 einen Detail-Ablaufplan für Planungsleistungen aus und stimmt dessen Inhalt mit dem AG ab. Der Detail-Ablaufplan für die Planungsleistungen wird alle Objekt- und Fachplanungsleistungen im Einzelnen und detailliert für alle Gewerke und Planungsphasen ausweisen. Die für die Planungsleistungen in dem vom AN aufzustellenden Detail-Ablaufplan enthaltenen Anfangs-, wesentlichen Zwischentermine und Endtermine sind für den AN verbindlich. Das vorgesehene Ende einer Leistungsphase ist immer wesentlicher Zwischen- bzw. Endtermin.
Ein Detail-Ablaufplan für die Ausführung der Baumaßnahme ist von dem AN für alle Gewerke in enger Abstimmung mit dem AG und den Fachplanern aufzustellen. Dieser Ablaufplan hat die einzelnen Arbeitsschritte eines jeden Gewerks darzustellen.
9.3 Soweit der Detail-Ablaufplan für die Ausführung der Baumaßnahme betroffen ist, ist der AN zur Fortschreibung der Terminplanung und Fristenkontrolle verpflichtet. Der AN verpflichtet sich, dem AG auf Anforderung jederzeit den aktuellen Detail-Ablaufplan für die Ausführung der Baumaßnahme zu übergeben und ihn über Stand und Ergebnis der Fristenkontrolle jederzeit zu unterrichten. Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der AN ferner verpflichtet, regelmäßig (monatlich jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs der Ausführungsleistung nebst Erläuterungen zu liefern.
9.4 Wird für den AN erkennbar, dass die vereinbarten Terminziele oder der vorgesehene Planungs- oder Bauablauf nicht eingehalten werden kann, z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder wegen Anordnungen des AG, z.B. solchen, die Planungsänderungen erforderlich machen, ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten. Der AG und der AN erörtern, ob und in welchem Umfang eine Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegengesteuert werden kann bzw. inwieweit neue Terminziele vereinbart werden müssen. Der AN hat zu möglichen Gegensteuerungsmaßnahmen Vorschläge zu unterbreiten. Das Recht des AG, unabhängig von einer solchen gemeinsamen Feststellung Anordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.
9.5 Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Abruf einer weiteren Leistungsstufe im Sinne von § 4 nicht so zeitnah erfolgt, dass der AN seine Leistungen kontinuierlich fortsetzen kann. Unterlässt der diese Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der AN sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich des AG stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände verursacht waren.
9.6 Lassen sich die vereinbarten Terminziele gemäß § 3 Terminziel nicht mehr einhalten und ist dieser Umstand nicht von dem AN zu vertreten, so verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zur Fortschreibung des betroffenen Terminziels bei größtmöglicher Beibehaltung der sonstigen Planungsziele gemäß § 3 zu treffen.
9.7 Beruht die Überschreitung des Terminziels gemäß § 3 auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des AN oder seiner Subplaner, so hat der AN dem AG den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der AN haftet jedoch nicht für Aufwendungen (sog. „Sowieso-Kosten“), die auch bei ordnungsgemäßer Planung des Bauvorhabens angefallen wären.
9.8 Der AN haftet für eine Überschreitung von Terminzielen nicht, sofern diese auf Umständen beruht, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen. Dazu gehören z.B. von dem AN nicht zu vertretende Verzögerungen im Planungs-, Genehmigungs-, oder im Bauablauf, z.B. durch eine nicht rechtzeitige Entscheidung des AG, von dem AN nicht erkennbare Fehler in durch Dritte (z.B. die Fachplaner) aufzustellende Terminplanungen oder von dem AN nicht zu vertretende Verzögerungen im Bauablauf z.B. durch eine Insolvenz eines bauausführenden Unternehmens und Schlechtwetterzeiten.
§ 10 Honorar
10.1 Das Honorar des AN ergibt sich aus seinem Angebot (Anlage X) zu diesem Vertrag. Die dort aufgelisteten Einzelheiten zum Honorarsatz, zu Nebenkosten, besonderen Leistungen, Umbauzuschlag, Nachlässe sowie die Stundensätze sind verbindlich vereinbart. Die Honorierung erfolgt zunächst auf Basis der Kostenberechnung gemäß HOAI 2021. Der AN und der AG sind sich darüber einig, dass das Bauvorhaben in die Honorarzone III eingestuft wird. Nach Ausführungsplanung ermittelte Kostenberechnung erfolgt nach ebendieser Kostenberechnung des Honorars.
10.2 Alle Nebenkosten nach § 14 Abs. 2 HOAI werden insgesamt mit der sich aus dem Angebot des AN (Anlage X) hervorgehenden Pauschalzuschlag von X % auf die Honorare für Grundleistungen und besondere Leistungen abgegolten.
10.3 Begehrt der AG im Sine von § 5 Abs. 5.5 geänderte oder zusätzliche Leistungen oder ordnet der AG solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des AN wie folgt:
10.3.1 Vor Ausführung aller nach Auffassung des AN zusätzlich zu vergütenden Leistungen – auch von Wiederholungsleistungen und weiteren, im Angebot des AN (Anlage X) nicht enthaltenen besonderen Leistungen) weist der AN den AG schriftlich auf den begehrten Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung und dessen voraussichtliche Höhe hin und benennt den voraussichtlichen Zeitaufwand für die Leistung. Die Erforderlichkeit dieser Leistungen ist dem AG in jedem Fall vor deren Ausführung unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Der AN wartet mit der Erbringung der Leistungen bis zu einer Anordnung des AG ab.
10.3.2 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI, wobei von dem AN im Rahmen seines Angebotes (Anlage X) gewährte Nachlässe auch für die geänderten und zusätzlichen Leistungen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend.
10.3.3 Stimmt der AG alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu, erhält der AN ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung der in seinem Angebot (Anlage X) genannten Stundensätze.Ist der Zeitaufwand absehbar, vereinbaren die Parteien auf Verlangen des AG ein Pauschalhonorar.
10.3.4 Ohne eine schriftliche Vereinbarung mit dem AG kann der AN ein zusätzliches Honorar nur verlangen, soweit er seinen Hinweis- und Anzeigepflichten gemäß Abs. 10.3.1 rechtzeitig nachgekommen ist und der AG im Anschluss hieran der Erbringung der Leistung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung des AG ist insoweit nicht als Anerkenntnis dahingehend zu verstehen, dass und ggfs. in welcher Höhe dem AN ein Anspruch auf ein zusätzliches Honorar zusteht.
10.4 Die Honorare gemäß vorstehender Absätze 10.1 bis 10.3 verstehen sich jeweils zuzüglich der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 11 Abrechnung und Zahlung
11.1 Der AN kann in angemessenen Abständen, die nicht kürzer als vier Wochen sein dürfen, Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlungen werden jeweils 4 Wochen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer beim AG zur Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend kumulativ aufzustellen.
11.2 Nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme der Vertragsleistung stellt der AN eine Schlussrechnung, welche die geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln aufführt. Die Schlusszahlung wird acht Wochen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung beim AG zur Zahlung fällig.
§ 12 Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs, Besprechungen
12.1 Am Ende jeder Leistungsphase fasst der AN die Ergebnisse schriftlich zusammen; dabei ist insbesondere darzustellen, wie sich der erreichte Bearbeitungsstand zu den Zielvorstellungen des AG verhält. Die Zusammenfassung betreffend die Leistungsphase 5 ist zu erstellen, sobald die Ausführungsplanung erstmals vollständig erstellt ist, unabhängig von den seitens des AN geschuldeten späteren Fortschreibungen der Ausführungsplanung, insbesondere im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens, bis zum „as-built“-Stand ohne Abweichungen zum Objekt und ohne Widersprüche zwischen den Planungsunterlagen des AN und den Revisionsunterlagen der bauausführenden Unternehmen.
12.2 Der schriftliche Bericht hat den Leistungsumfang nachzuweisen, der sich für die jeweils betroffenen Leistungsphasen (Grundleistungen und ggfs. beauftragte besondere Leistungen) des beauftragten Leistungsbildes aus der HOAI ergibt.
12.3 Der AN nimmt an den regelmäßigen, i.d.R. 14-tägig, bei Bedarf aber auch in einem kürzeren Turnus stattfindenden Projektbesprechungen unter der Leitung des AG (jour fixe) teil. Diese Besprechungen dienen der allgemeinen Information der wesentlichen Beteiligten, der Entscheidungsfindung, dem Austausch von Statusinformationen, der Besprechung von Problemen und deren Lösungen, ggf. erforderliche Abweichungen von den Zielvereinbarungen hinsichtlich Qualitäten, Kosten und Terminen, der Abstimmung notwendiger Aufgaben etc. und der Steuerung des Projekts. Sie wird organisiert, durchgeführt und protokolliert von Seiten des AG, der auch den Teilnehmerkreis bestimmt.
Darüber hinaus führt der AN regelmäßige Planungs- und Baubesprechungen mit den Planungs- und Ausführungsbeteiligten, die der AN auch selbst organisiert und protokolliert. Diese Besprechungen dienen der detaillierten technischen Abstimmung und Koordination unter den Planungs- und Ausführungsbeteiligten. Die regelmäßige Teilnahme des AG an diesen Besprechungen ist nicht vorgesehen und beschränkt sich auf begründete Ausnahmefälle. Entscheidungen des AG sind im Rahmen der vorgenannten Projektbesprechungen umzusetzen bzw. deren Umsetzung ist zu veranlassen.
Der AN nimmt weiterhin an Besprechungen mit Dritten teil, die der Abwicklung des Projekts dienen. Hierzu gehören insbesondere Besprechungen mit Behörden, den Trägern öffentlicher Belange, Versorgungsträgern, Sachverständigen, Nachbarn etc. Sofern diese Besprechungen nicht im Einvernehmen mit dem AG von dritter Seite protokolliert werden, fertigt der AN eine zusammenfassende Niederschrift von den Ergebnissen zur Information des AG. Sind im Rahmen einer geplanten Besprechung voraussichtlich wichtige Interessen das AG berührt, so ist dieser so rechtzeitig von der Besprechung und den anstehenden Themen zu informieren, dass ihm eine Teilnahme möglich ist.
Teilnehmer der vorgenannten Besprechungen auf Seiten des AN sind jeweils die leitenden Personen seines Projektteams gemäß § 6 Abs. 6.2.
12.4 Der AN ist zudem verpflichtet, den AG über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Diese Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung.
12.5 Der AN hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe durch den AG als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die von dem AG freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der AN als „Entwurfsverfasser“ oder „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.
12.6 Der AN ist verpflichtet, in allen Plänen deutlich zu kennzeichnen, welche neuen Änderungen diese gegenüber den zuvor erstellten Plänen enthalten. Die genauen Änderungen sind im Plan durch Einkreisen in Farbe oder, falls dies nicht möglich ist auf andere deutlich erkennbare Weise zu markieren und in einer Legende aufzulisten.
§ 13 Unterlagen
13.1 Vor Vertragsbeendigung hat der AN dem AG die Unterlagen gemäß § 12 dieses Vertrages zu übergeben. Nach Beendigung des Vertrages sind dem AG darüber hinaus auch alle weiteren Unterlagen zu übergeben, die für die Fortsetzung des Bauvorhabens bzw. die Bewirtschaftung des Objektes erforderlich sind.
13.2 Soweit eine Digitalisierung möglich ist, hat der AN dem AG die Unterlagen in digitalisierter Form zu übergeben. Der AN und der AG werden gemeinsam eine Planliste erstellen, aus der sich ergibt, welche Pläne dem AG jeweils zweifach auf Papier und digital als CAD-Datei (dwg- oder dxf-Format jeweils nach Wahl des AG und als PDF) zur Verfügung zu stellen sind. Schreiben und Berechnungen sind in Word bzw. Excel sowie als PDF zur Verfügung zu stellen.
13.3 Gegenüber dem Anspruch des AG auf Übergabe von Unterlagen steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.Soweit Unterlagen nicht an den AG herauszugeben sind, ist der AN berechtigt, diese Unterlagen zehn Jahre nach vollständiger Leistungserbringung zu vernichten. Vor der Vernichtung hat er dem AG schriftlich anzubieten, ihm diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Abnahme
14.1 Nach vollständiger Leistungserbringung hat der AN einen Anspruch auf eine förmliche Abnahme.
14.2 Der Anspruch des AN auf eine förmliche Teilabnahme richtet sich nach § 650s BGB. Weitere Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
§ 15 Haftung, Versicherung
15.1 Die Leistungen des AN sind mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Planungsleistungen sind insbesondere dann mangelhaft, wenn sie nicht als Grundlage der Bauausführung geeignet sind. Leistungen der Bauüberwachung sind insbesondere dann mangelhaft, wenn das Bauwerk selbst nicht vertragsgemäß errichtet ist und dieser Mangel zugleich auf einer Pflichtverletzung des AN beruht. Ist das Bauwerk vertragsgerecht entstanden, so kann ein Mangel vorliegen, wenn der AN unbedingt geschuldete Leistungen nicht vollständig erbracht hat.
15.2 Ist die Leistung des AN mangelhaft, hat der AG – auch vor Abnahme der Leistungen – folgende Rechte:
15.2.1 Der AG kann Nacherfüllung verlangen. Er hat dem AN binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die Leistungen, insbesondere Pläne oder sonstige gegenständliche Leistungsergebnisse, vertragsgemäß herzustellen.
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- Der AG kann wegen eines Mangels der Leistung den Mangel erst dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die dem AN gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist und der AN die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Gleiches gilt für die Minderung. Der Rücktritt ist ausgeschlossen. Die Kündigungsregelungen bleiben unberührt. Abweichend von vorstehendem Satz 1 hat der AG ein sofortiges Beseitigungsrecht, wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn Gefahr in Verzug ist.
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15.2.3 Erwächst dem Auftraggeber aus einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung ein Schaden, so hat der Auftragnehmer diesen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
15.3 Der AN ist verpflichtet, den lückenlosen Bestand einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung mindestens für die Dauer ab Vertragsabschluss bis zum Abschluss des Gewährleistungszeitraums sicherzustellen. Die Deckungssummen dieser Versicherungen müssen mindestens betragen:
- Für Personenschäden: 1.500.000 €
- Für Sach- und Vermögensschäden: 250.000 €.
Der Betrag muss je Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen.
15.4 Der AN tritt dem AG sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der vorgenannten Berufshaftpflichtversicherung zur Sicherung der Ansprüche des AG aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ab. Der AG nimmt diese Abtretung an und ermächtigt den AN, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, solange er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Sollte im Versicherungsvertrag die Abtretung von Ansprüchen gegen die Versicherung ausgeschlossen sein, weist der AN hiermit das Versicherungsunternehmen unwiderruflich an, etwaige Zahlungen ausschließlich an den AG zu leisten.
§ 16 Vorzeitige Vertragsbeendigung
16.1 AN und AG sind zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt. Das Recht des AG zur ordentlichen Vertragskündigung bleibt daneben unberührt.
16.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den AG insbesondere dann vor, wenn
- der AN seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder vergleichbaren Verfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in seine Möglichkeiten zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht;
- der AN auf Verlangen des AG den vereinbarten Versicherungsschutz oder dessen Aufrechterhaltung trotz Nachfristsetzung nicht nachweist;
- der AN schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat.
- feststeht, dass ein oder mehrere in § 3 definierte Planungsziele aus von dem AN zu vertretenden Gründen erheblich verfehlt werden wird bzw. bereits verfehlt ist.
16.3 Sowohl die von dem AG, als auch die von dem AN erklärte Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist erst zulässig, wenn der kündigende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner zuvor ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen werde. Das gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Vertragserfüllung schon zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat oder eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zum AN vorliegt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Frist des § 314 Abs. 3 BGB für den Ausspruch einer Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes im Regelfall 14 Tage beträgt.
16.4 Die Regelungen des § 648 a BGB zur gemeinsamen Leistungsfeststellung finden auch im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 648 BGB Anwendung.
§ 17 Urheberrecht
Soweit die von dem AN erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, vereinbaren die Parteien:
17.1 Das Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der Planung und des Bauwerks (z.B. durch Abdruck in Fachzeitschriften oder durch Aushängen in Ausstellungen) steht dem AG und dem AN zu. Derartigen Veröffentlichungen kann der AN nur widersprechen, soweit dadurch seine unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden. Bei Veröffentlichungen durch den AG hat der AN Anspruch darauf, als Planverfasser namentlich genannt zu werden. Ist das Bauwerk abweichend von den Plänen des AN errichtet worden, oder ist das Bauwerk nachträglich verändert worden, darf der AN bei Veröffentlichungen durch den AG seiner namentlichen Erwähnung widersprechen. Veröffentlichungen durch den AN bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des AG. Für die Nennung des Namens des AG im Zusammenhang mit Veröffentlichungen bedarf der AN einer gesonderten Genehmigung. Diese Genehmigungen sind aus sachlichem Grund widerruflich.
17.2 Der AG erwirbt ein sachlich, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den vom AN gefertigten Plänen, Modellen, Skizzen, Daten und allen sonstigen Unterlagen (nachfolgend auch als „Planung“ bezeichnet). In sachlicher Hinsicht ist die Einräumung des Nutzungsrechts beschränkt auf die Umsetzung des in der Präambel genannten Bauvorhabens. Der AG darf die Planung uneingeschränkt für das Bauvorhaben nutzen. Das uneingeschränkte Nutzungsrecht umfasst auch die Verwendung der Planung für die Verfahren zur Vergabe der von diesem Ingenieurvertrag nicht umfassten Planungs- und Beratungsleistungen für das Bauvorhaben. Alle Rechte des AG bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.
17.3 Der AG ist berechtigt, die Planung weiter zu bearbeiten bzw. weiterbearbeiten zu lassen, die Planung zu verändern bzw. verändern zu lassen und das Bauvorhaben abweichend von der Planung zu errichten oder später umzugestalten, sofern dies für die Nutzung des Ingenieurbauwerks, der Freianlagen und/oder der zugehörigen Infrastruktur, für die Einhaltung baurechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorgaben, für die Beachtung von Nachbarinteressen vernünftigerweise geboten ist oder eine Umsetzung der Planung ohne die Änderung unwirtschaftlich wäre. Der AG ist insbesondere berechtigt, die Planung nur teilweise umzusetzen. Der AG ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Regeln der Baukunst umgesetzte Änderung, Änderungen zum Zwecke der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, der Beachtung von Nachbarinteressen, dem Erhalt bzw. der Verbesserung der Nutzbarkeit des Ingenieurbauwerks oder der Freianlagen in der Regel keine gröbliche Entstellung darstellen.
17.4 Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Planungen sowie das fertiggestellte Ingenieurbauwerk, soweit sie nicht dem Urheberrecht unterliegen, vom AG oder von von ihm beauftragten Dritten ohne Einschränkungen geändert, bearbeitet, um- oder neugestaltet werden dürfen.
17.5 Ein Vervielfältigungsrecht wird auf den AG nicht übertragen. Er darf das Bauvorhaben also nicht in (nahezu) identischer Weise wiederholen. Unzulässig sind auch solche Werkvervielfältigungen, die zwar Abweichungen aufweisen, aber aufgrund der verbleibenden Übereinstimmungen der eigenschöpferischen charakteristischen Elemente zu einem übereinstimmenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck führen.
17.6 Das Entgelt für die Übertragung der Nutzungsrechte ist Bestandteil des mit dem AN vereinbarten Honorars. Mit Zahlung des mit dem AN zustehenden Vergütung ist das Entgelt für die Übertragung der Nutzungsrechte abgegolten.
17.7 Soweit Urheberrechte an der Planung Dritten zustehen, verpflichtet sich der AN gegenüber dem AG, sich die jeweils ausschließlichen, sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkten Rechte zur Nutzung und Verwertung dieser Urheberrechte einschließlich des Rechts zur Weitergabe beliebiger Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte gemäß den Regelungen zu Ziffern 17.1 bis 17.6 vertraglich einräumen zu lassen.
17.8 Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte sind von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
18.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder ein wesentlicher Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berühren. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Falle eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten, entspricht oder ihm am nächsten kommt.
18.3 Entstehenden bei Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern, werden die Parteien zunächst versuchen, den Streit auf gütlichem Wege beizulegen. Streitfragen berechtigen die Parteien nur insoweit, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen, als ihnen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
18.4 Sofern die Voraussetzungen einer Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Bauvorhabens.
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Ort, Datum Ort, Datum
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Unterschrift AG Unterschrift AN