[Seite 1]
Anlage POH 9.8. Planerwartungsliste
Stand: 11. November 2025
Anforderungsprofil der zeichnerischen Planungsleistungen Die Anforderungen an die zu erstellenden zeichnerischen Planungsunterlagen (Bauzeichnungen) werden im Folgenden konkretisiert und gelten für alle Planenden.
Alle Zeichnungen sind entsprechend den geltenden Normen anzufertigen:
Für die Erstellung aller Bauzeichnungen sind die geltenden Regeln und Normen, u.a. die DIN 1356-1 | 2024-04, sowie der CAD-Leitfaden der HOCHBAHN maßgebend. Alle Bauzeichnungen müssen aufeinander abgestimmt sein und eindeutige, sowie vollständige Querverweise auf mitgeltende Pläne enthalten. Sämtliche rohbau- und ausbaurelevanten Angaben aller Planungsbeteiligten z.B. Durchbruchsplanung, Einbauteile wie Leuchten, Brandschutzanforderungen etc. sind inkl. Vermaßung und Beschriftung in die Bauzeichnungen zu übernehmen und durch den jeweiligen Planungsverantwortlichen auf Kollisionen zu prüfen. Um die Einhaltung geltender Vorschriften, wie z.B. der ASR, nachzuweisen, sind Grundrisse sowie Schnitte ab der Vorplanung beispielhaft zu möblieren und erforderliche Bewegungsflächen darzustellen.
Pläne Den Bauprozess unterstützende Pläne wie z.B. Baustelleneinrichtungspläne, Bauphasenpläne, Baugrubenpläne sowie Planungen der Außenanlagen sind Bestandteil der Bauzeichnungen und während der Objektausführung fortzuschreiben. Jede bauliche Ebene, von der Gründungs- bis zur Dachebene, ist im Grundriss sowie im Deckenspiegel gem. DIN 1356-1 | 2024-04, Punkt 5.2.1 und 5.2.2 darzustellen. Ansichten sind von allen Gebäudeseiten zu erstellen. Materialübersichten sind für alle Fassaden, Böden, Decken sowie Wände jeder Ebene anzufertigen. Wandabwicklungen und Bodenspiegel sind Bestandteil der Detailplanung. In diesen müssen u.a. feste Einrichtungsgegenstände (Seifenspender, Sanitärobjekte, Spiegel, Schalter und Steckdosen etc.) sowie Fliesenspiegel dargestellt und beschriftet werden. Für alle relevanten Bauteile/Konstruktionen sind Detailzeichnungen im erforderlichen Maßstab zu erstellen. Alle Ausführungspläne sind während der Objektausführung fortzuschreiben. Nach Beendigung der Objektausführung sind die fortgeschriebenen Ausführungspläne in Revisionspläne zu überführen.
Maßstäbe Vorentwurfszeichnungen M ≥ 1:200 Entwurfs- und Bauvorlagezeichnungen M ≥ 1:100, Fassadenschnitte M ≥ 1:50 Ausführungszeichnungen M ≥ 1:50 Detailzeichnungen M 1:1 – 1:20
Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird ihm Rahmen des Projekts nach Erfordernis weitergeführt.
Seite 1 von 1