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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen der Hamburger Hochbahn Ak- tiengesellschaft (HOCHBAHN) und der mit ihr verbundenen Unternehmen, im Folgenden auch „Auftragge- berin“ oder „HOCHBAHN“ genannt, Langversion – Stand: November 2022
Diese Vertragsbedingungen ergänzen die Regelungen des Vertrags und seiner Anlagen. Alle Bestandteile sind im Zusammen- hang zu sehen und bei etwaigen Unklarheiten so auszulegen, dass sie ein sinnvolles Ganzes ergeben.
Das in diesen Vertragsbedingungen gewählte generische Femininum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten.
- Allgemeine Pflichten der Auftragnehmerin 1.8 Ist der Auftragnehmerin die Prüfung der Rechnungen von Unternehmen übertragen, hat sie eingehende Rech- 1.1 Die Leistungen der Auftragnehmerin müssen mindes- nungen auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unver- tens den anerkannten Regeln der Technik, den techni- züglich sachlich/ fachtechnisch und rechnerisch zu prü- schen Baubestimmungen und Normen, auch im Hinblick fen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen auf den späteren Betrieb entsprechen. Dabei sind die sind der Auftraggeberin so rechtzeitig vorzulegen, dass einschlägigen Vorschriften einschließlich der Allgemei- diese die Ergebnisse der Auftragnehmerin kontrollieren nen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistun- und die Auszahlung innerhalb der vertraglichen Zah- gen (VOB/C) zu beachten. lungsfristen mit Dritten bewirken kann. Die Leistungen müssen zudem alle öffentlich-rechtlichen
- Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmerin und Bestimmungen sowie behördlichen Vorgaben und Anfor- Auftraggeberin und anderen Beteiligten derungen erfüllen. Dies gilt auch für Vorgaben der Tech- nischen Aufsichtsbehörde (TAB), insbesondere wenn sie 2.1 Alle Leistungen sind in enger Abstimmung mit der Auf- sich aus einem (Zustimmungs-)Bescheid ergeben. traggeberin durchzuführen. Änderungen der Konstruk- tion bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung Die Auftragnehmerin wird ausdrücklich auf die nachste- der Auftraggeberin. henden Regelwerke, Bestimmungen und sonstigen Nor- men hingewiesen, die sie bei allen Leistungen für Bau- 2.2 Weisungen und Anregungen der Auftraggeberin sind zu werke und Vorhaben im jeweiligen Anwendungsbereich beachten. Etwaige Bedenken im Hinblick auf Qualitäts-, der Normen zu beachten hat: Kosten- und Terminfolgen von Weisungen der Auftrag- geberin hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin un- • Vorschriften der BOStrab und deren technische Re- verzüglich schriftlich mitzuteilen. geln („TRs“); • VDV-Schriften; 2.3 Die Auftragnehmerin hat sich über den Stand der Geneh- • Richtlinien für Planung, Entwurf und Bau von U- migungsverfahren und den Planungs- und Baufortschritt Bahn-Anlagen in Hamburg („RU“); laufend zu unterrichten, soweit dies ihre Leistungen be- • ZTV-Ing., trifft. Sie ist verpflichtet, alle für ihren Fachbereich we- • Berechnungsgrundlagen der HOCHBAHN sowie sentlichen bauaufsichts- bzw. gewerbeaufsichtsrechtli- chen, feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlich-rechtli- • DIN-/EN-Bestimmungen und Technische Baube- chen Anforderungen zeitgerecht zu klären sowie die not- stimmungen. wendigen Anträge und Anzeigen rechtzeitig vorzuberei- Soweit nicht im Vertrag anderweitig vereinbart, sind alle ten. Evtl. erforderliche Entscheidungen der Auftraggebe- Regelwerke in der jeweils aktuellen Fassung anzuwen- rin hat sie rechtzeitig herbeizuführen. den. Sind der Auftragnehmerin einzelne Regelwerke 2.4 Die Auftragnehmerin hat mit den sonstigen Projektbetei- oder deren aktuelle Version nicht bekannt, so hat sie sie ligten und (Fach-)Planerinnen kooperativ zusammenzu- sich zu beschaffen. Die RU und HOCHBAHN-spezifi- arbeiten und alle Beteiligten umfassend sowie stetig zu sche Regelwerke können kostenlos von der Auftragge- informieren. Soweit ihr Leistungsbereich betroffen ist, berin angefordert werden. hat sie den weiteren Beteiligten erforderliche oder sinn- 1.2 Die Auftragnehmerin hat das Gebot der Wirtschaftlich- volle Weisungen zu erteilen. Sie ist aber nicht berechtigt, keit einzuhalten. Sie hat daher bei ihrer Leistungserbrin- solche Weisungen zu erteilen, die sich auf die Planungs- gung sicherzustellen, dass die von ihr geplanten Maß- oder Bauzeit auswirken oder zu Mehrkosten führen nahmen zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen um- könnten; hierfür ist eine gesonderte schriftliche Voll- setzbar sind. Dabei hat sie auch die Kosten aus dem macht der Auftraggeberin erforderlich. späteren Betrieb (einschließlich Wartung, Instandhal- 2.5 Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin über von ihr tung und Instandsetzung) zu berücksichtigen. Jegliches geführte Verhandlungen und von ihr geführten Schrift- Übermaß ist zu vermeiden. wechsel unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt für 1.3 Sind Bedarfsleistungen (Eventualleistungen) beschrie- beeinträchtigende Ereignisse und deren Ablauf. Die Auf- ben, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, diese nach Auf- tragnehmerin hat auf Verlangen jederzeit über den Stand forderung durch die Auftraggeberin auszuführen. ihrer Leistungen schriftlich oder in Textform Auskunft zu geben und mindestens monatlich einen schriftlichen Pla- 1.4 Soll die Beauftragung in Stufen oder Phasen erfolgen, ist nungs- bzw. Baubericht zu erstatten, wobei die Form des dies im Vertrag geregelt. Berichtes mit der Fachabteilung der Auftraggeberin ab- 1.5 Sofern der Auftragnehmerin die Prüfung der Planungs- zustimmen ist. Die Berichte müssen der Auftraggeberin leistungen Dritter obliegt, gibt sie diese förmlich frei. Auf am 3. eines jeden Monats unaufgefordert vorgelegt wer- Widersprüche in den Planungsleistungen Dritter hat die den. Auftragnehmerin unverzüglich hinzuweisen. 2.6 Die Auftragnehmerin ist Sachwalterin der Auftraggebe- 1.6 Ist die Auftragnehmerin beauftragt, an der Vergabe mit- rin, sie darf deshalb keine Interessen sonstigen Unter- zuwirken oder Überwachungsleistungen zu erbringen, nehmerinnen oder Lieferantinnen vertreten. so hat sie auch etwaige von der Auftraggeberin noch zu
- Baukosten / Baukostenobergrenze vergebende Aufträge vorzubereiten. Eine eigene rechts- geschäftliche Beauftragung Dritter durch die Auftragneh- 3.1 Haben die Parteien im Vertrag eine spezifische Baukos- merin hat zu unterbleiben. tenobergrenze vereinbart, so hat die Auftragnehmerin ihre Leistungen so zu erbringen, dass das Projekt im 1.7 Abnahmen erklärt ausschließlich die Auftraggeberin. Die Rahmen dieser Baukostenobergrenze errichtet werden Auftragnehmerin hat hierbei mitzuwirken, sofern sie mit kann. Überwachungsleistungen beauftragt ist oder sofern die Abnahme einer Planungsleistung betroffen ist, die sich 3.2 Drohen Überschreitungen der Baukostenobergrenze, auf die Leistungen der Auftragnehmerin auswirkt. hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin hierüber
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unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren übermittelt werden. Die Unterlagen werden Eigentum und die Ursachen für die (drohende) Überschreitung mit- der Auftraggeberin. zuteilen. In diesem Fall gilt Folgendes: 4.4 Die von der Auftragnehmerin gefertigten und beschafften a. Grundsätzlich ist die Auftragnehmerin verpflichtet, ihre Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Dokumentationen, Planung so anzupassen, dass die Überschreitung nicht Präsentationen etc.) sind der Auftraggeberin auf Anfor- oder in so geringerem Umfang wie möglich eintritt. Hand- derung auszuhändigen. Die Auftraggeberin ist berech- lungsvarianten und Einsparungsmöglichkeiten sind mit tigt, die Aushändigung der Originale zu verlangen der Auftraggeberin abzustimmen. Liegt kein Ausnahme- 4.5 Die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (Kurzbe- fall nach lit. b (ungewöhnliche Kostensteigerung) oder zeichnung AVA) erfolgen digital. Demgemäß sind Leis- nach lit. c (Änderungswunsch der HOCHBAHN) vor, tungsbeschreibungen in digitaler Form im Datenaus- geht der Aufwand zu Lasten der Auftragnehmerin. Wei- tauschformat GAEB zu übergeben. tere Ansprüche und Rechte der Auftraggeberin bleiben von dieser Regelung unberührt. 4.6 Die Planprüfung durch die Auftraggeberin erfolgt im al- leinigen Interesse der Auftraggeberin. Planungsfreiga- b. Wird die (drohende) Überschreitung durch eine vollkom- ben durch die Auftraggeberin entbinden die Auftragneh- men ungewöhnliche Kostensteigerung verursacht, mit merin nicht von der Planungsverantwortung. Die Auftrag- der bei Abschluss dieses Vertrages objektiv nicht zu nehmerin haftet auch bei einer Freigabe der Planungen rechnen war, so hat die Auftragnehmerin die Auftragge- weiterhin allein und vollständig für ihre Leistungen. In ei- berin hierüber unverzüglich nach Erkennen der (drohen- ner Planungsfreigabe liegt ferner keine Anordnung zur den) Überschreitung mindestens in Textform zu infor- Ausführung einer Leistungsänderung. mieren. Außerdem hat sie unverzüglich Einsparungs- möglichkeiten mitzuteilen, die die Kostenüberschreitung 4.7 Die Auftragnehmerin darf für die Auftraggeberin nach de- verhindern oder reduzieren können, und für die Umpla- ren Unterlagen bestellte Erzeugnisse nur für diese her- nung ein Angebot zu einer Leistungsänderung nach Zif- stellen, sie nicht anderweitig in Verkehr bringen, gebrau- fer 8 einzureichen. chen oder Dritten zugänglich machen. Weitere Nut- zungsrechte an den Unterlagen der Auftraggeberin be- c. Wird die (drohende) Überschreitung durch eine von der stehen nicht. Modelle, Zeichnungen und Muster der HOCHBAHN gewünschte Leistungsänderung verur- HOCHBAHN sind schnellstmöglich kostenfrei zurückzu- sacht, gelten die Informationspflichten nach vorstehen- senden. Vervielfältigung oder Veränderung sind unter- dem lit. b entsprechend. sagt. d. Die Auftragnehmerin kann eine Erhöhung der Baukos- 5. Tariftreue, Mindestlohn, ILO-Kernarbeitsnormen tenobergrenze verlangen, wenn 5.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich nach § 5 Abs. 4 Nr. • alle Voraussetzungen nach lit. b erfüllt sind und die 4 HmbVgG dafür zu sorgen, dass bei der Leistungsaus- Auftraggeberin keine oder keine umfassende Um- führung keine illegale Beschäftigung von Arbeitskräften, planung wünscht, die die Kostenüberschreitung ver- Schwarzarbeit stattfindet oder es zu Verstößen gegen hindert oder reduziert hätte; oder das AEntG kommt und die Verpflichtungen aus den §§ 3, • alle Voraussetzungen nach lit. c erfüllt sind und die 3a, 5 und 10 Satz 2 HmbVgG eingehalten werden. Auftraggeberin die Leistungsänderung in Kenntnis der dadurch entstehenden Überschreitung der Bau- Die Einstandspflicht der Auftragnehmerin bezieht sich kostenobergrenze wünscht; oder auch auf das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfinnen bzw. • ein Ausnahmefall nach lit. b oder lit. c vorliegt und Dritter, die sie mit der Leistungsausführung beauftragt eine Überschreitung der Baukostenobergrenze nicht hat (Nachunternehmerinnen) oder die ihrerseits von ei- oder nicht vollständig zu verhindern ist. ner Nachunternehmerin – gleich welchen Unterord- nungsgrads – beauftragt wurden (Nach-Nachunterneh- Eine Anpassung der Baukostenobergrenze hat schrift- merinnen). lich zu erfolgen. Die Pflichten der Auftragnehmerin be- ziehen sich sodann auf die geänderte Baukostenober- 5.2 Begehen die Auftragnehmerin oder eine sonstige in vor- grenze. stehendem Absatz genannte Person bzw. deren Erfül- lungsgehilfin bei der Leistungsausführung einen Verstoß Ist eine Leistungsänderung ursächlich für die Anpassung gegen der Baukostenobergrenze, erhält die Auftragnehmerin nur die Vergütung für die Leistungsänderung. Darüber • die Erklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nach hinaus wird ihr Honorar nicht angepasst. § 3 HmbVgG, oder • die Regelungen zur sozialverträglichen Beschaffung 4. Zeichnungen/Pläne und sonstige Unterlagen nach § 3a HmbVgG, oder 4.1 Die Auftragnehmerin hat sämtliche von ihr anzufertigen- • eine der Pflichten beim Einsatz von Nachunterneh- den Pläne, Entwürfe, Dokumente und Unterlagen in digi- merinnen oder Leiharbeitskräften nach § 5 taler Form in prüffähigem Zustand zur Genehmigung HmbVgG, vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. oder Zeichnungen sind entsprechend dem HOCHBAHN- • die Pflicht zur Bereithaltung von Entgeltabrechnun- CAD-Leitfaden und der HOCHBAHN-Normalie bzw. der gen über die Beschäftigten und von Verträgen nach von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Zeich- § 10 HmbVgG, nungsvorlagendatei zu erstellen. Die zeichnerischen Un- terlagen werden Eigentum der Auftraggeberin. kann die Auftraggeberin von der Auftragnehmerin für je- den schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe 4.2 Sämtliche angefertigten Zeichnungen, Ausschreibungs- von bis zu einem Prozent der Abrechnungssumme je unterlagen, Leistungsverzeichnisse und Farbangaben Verstoß, höchstens jedoch fünf Prozent der Abrech- sind der Auftraggeberin rechtzeitig zur Abstimmung und nungssumme, verlangen (vgl. § 11 Abs. 1 HmbVgG). Genehmigung vorzulegen. Bei Änderungen - auch diese bedürfen der Genehmigung der Auftraggeberin - sind Die Abrechnungssumme ist die nach der Schlussrech- diese Unterlagen auf den neuesten Stand zu bringen. nung geschuldete Vergütung (auch für Leistungsände- Überarbeitungen der Unterlagen sind ohne zusätzliche rungen), aber ohne Skonti, ohne Sicherheits- oder sons- Vergütung vorzunehmen, soweit nicht gesetzlich zwin- tige Einbehalte, ohne Schadensersatzansprüche und gend anderes vorgesehen oder in den Vertragsbedin- ohne Umsatzsteuer. gungen Abweichendes geregelt ist. 5.3 Die Vertragsstrafe ist auch zu entrichten, wenn eine 4.3 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin Nachunternehmerin oder eine Nach-Nachunternehmerin Beschreibungen und Berechnungen vervielfältigungsfä- jeden Unterordnungsgrads den Verstoß begangen hat hig zu übergeben. Daten müssen in bearbeitbarer Form und dies der Auftragnehmerin bekannt war oder hätte
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bekannt sein müssen oder über § 278 BGB (Erfüllungs- 8.2 Wünscht die Auftraggeberin eine Leistungsänderung, gehilfin) zugerechnet werden kann. teilt sie dies der Auftragnehmerin mit. Die Auftragnehme- rin hat unverzüglich ein Angebot über die durch die Leis- 5.4 Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe verjährt tungsänderung entstehende Mehr- und Mindervergü- fünf Jahre nach Abnahme. tung zu erstellen und der Auftraggeberin zu übermitteln, 6. Arbeitsgemeinschaften es sei denn, die Leistungsänderung ist nicht erforderlich und die Ausführung dieser Änderung ist der Auftragneh- 6.1 Wird ein Vertrag mit mehreren Auftragnehmerinnen (Ar- merin nicht zumutbar. Wenn die Auftragnehmerin die Er- beitsgemeinschaft) geschlossen, haften sie als Gesamt- stellung und Übermittlung eines Angebots aus vorge- schuldnerinnen. Dies gilt auch nach Beendigung oder nannten Gründen verweigert, hat sie die Auftraggeberin Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und ihre Auffassung im Einzelnen zu begründen. 6.2 Wird eine Auftragnehmerin innerhalb der Arbeitsgemein- schaft als federführend bezeichnet und ist nichts ande- Das Angebot muss jeweils alle Kosten der Auftragneh- res vereinbart, gilt sie als Bevollmächtigte der anderen merin beinhalten, insbesondere auch die Nebenkosten Auftragnehmerinnen. Zahlungen können an sie mit be- und die zeitlichen Auswirkungen der Leistungsänderung freiender Wirkung gegenüber allen Vollmachtgeberinnen darstellen. Es muss folgenden weiteren Inhalt haben: geleistet werden. • Auswirkungen der Leistungsänderung auf die späte- 7. Nachunternehmerinnen ren Baukosten und eine etwa vereinbarte Baukos- tenobergrenze sind mitzuteilen. 7.1 Die Auftragnehmerin wird die ihr übertragenen Leistun- gen selbst bzw. mit den im Vertrag benannten Nachun- • Die Auftragnehmerin hat darzustellen, welche Auf- ternehmerinnen erbringen. Ohne vorherige schriftliche wendungen sie wegen der Leistungsänderung nicht Zustimmung der Auftraggeberin ist sie nicht berechtigt, mehr sowie zusätzlich ausführen wird („Mehr- und weitere Dritte mit der Erbringung von vertraglichen Leis- Minderaufwendungen“). Die Mehr- und Minderauf- tungen zu beauftragen. Die Auftraggeberin ist in ihrer wendungen sind mit Stundensätzen zu bepreisen, Entscheidung frei, ob sie dem Einsatz einer oder mehre- wobei der für die Umsetzung der Mehr- und Min- rer Nachunternehmerinnen zustimmt. Die Erteilung einer deraufwendungen jeweils erforderliche Zeitbedarf Zustimmung erfordert mindestens die Einhaltung der fol- zugrunde zu legen ist. Die Beträge sind zu saldieren. genden Voraussetzungen: Unter Berücksichtigung dieser Angaben ist mög- lichst eine Pauschale anzubieten. • Die Auftragnehmerin darf Leistungen nur an Nach- unternehmerinnen übertragen, die fachkundig, leis- • Ist der erforderliche Umfang der Mehraufwendungen tungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, nicht sicher abschätzbar, kann eine Vergütung im dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zah- Stundenlohn nach erforderlichem Zeitbedarf zu lung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen Stundensätzen vereinbart werden, ggf. unter Abzug und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfül- des Aufwands für die Minderaufwendungen. Bezüg- len. Die Nachunternehmerinnen müssen außerdem lich der Mehraufwendungen hat die Auftragnehmerin alle Pflichten im Hinblick auf die Einhaltung der Ta- grob abzuschätzen, wie viele Stunden insoweit vo- riftreue und des Mindestlohns sowie der ILO-Kernar- raussichtlich anfallen. Entscheidet sich die Auftrag- beitsnormen einhalten (s. auch Ziffer 5.1 f.). geberin, das Angebot zu beauftragen, so sind die Stundenlohnarbeiten nur bis zu der im Angebot be- • Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin vor Be- nannten Anzahl umfasst. auftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung mitzuteilen, die weitervergeben werden soll. Die Auf- Eine Bepreisung der Mehr- und Minderaufwendungen traggeberin ist weiterhin berechtigt, Nachweise über nach den Entgeltberechnungsregeln der Honorarord- die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässig- nung für Architekten und Ingenieure („HOAI“) ist nur keit der vorgesehenen Nachunternehmerin zu ver- möglich, wenn sich die Parteien hierauf schriftlich eini- langen. gen. Ist eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden, ist das Angebot nach den vorstehenden Rege- • Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftragge- lungen einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn die Par- berin Auskünfte über eingesetzte Nachunternehme- teien für die vertraglich bereits geschuldeten Leistungen rinnen und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge ein Berechnungshonorar nach den Parametern der zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der HOAI oder in Anlehnung daran vereinbart haben. Rechte der Auftraggeberin erforderlich ist und dies den berechtigten Interessen der Auftragnehmerin 8.3 Die Parteien werden über das Angebot der Auftragneh- oder der Nachunternehmerin nicht widerspricht. merin unverzüglich verhandeln. Erzielen sie binnen zwei Wochen nach Zugang des Angebots bei der Auftragge- 7.2 Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass die Nach- berin keine Einigung, so kann die Auftraggeberin die Um- unternehmerin die ihr übertragenen Leistungen nicht setzung der Leistungsänderung einseitig in Textform weiter vergibt, es sei denn, die Auftraggeberin hat vorher verlangen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die schriftlich zugestimmt. Hierfür gelten die Regelungen in Auftragnehmerin das Angebot nicht oder nicht rechtzeitig Ziffer 7.1 entsprechend. übermittelt. 8. Änderungen des Leistungsumfangs Eine angeordnete Leistungsänderung hat die Auftrag- 8.1 Eine Leistungsänderung liegt vor, wenn sich Inhalt oder nehmerin sofort umzusetzen, es sei denn, die Leistungs- Umfang der nach dem Vertrag zu erbringenden oder der änderung ist nicht erforderlich und ihre Umsetzung ist freigegebenen und abgeschlossenen Leistungen erwei- der Auftragnehmerin nicht zumutbar. tern, reduzieren oder verändern. Eine Leistungsände- 8.4 Hat die Auftraggeberin eine Leistungsänderung nach rung liegt somit auch vor, wenn freigegebene und abge- Stundenaufwand (s. Ziffer 8.2, 2. Aufzählungspunkt) be- schlossene Leistungen ganz oder teilweise wiederholt auftragt oder angeordnet, hat die Auftragnehmerin Stun- werden oder wenn Leistungen erbracht werden, die bis- denlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. her nicht beauftragt waren. Für alle diese Fälle wird ein- Die Regelungen in Ziffer 13.4 sind zu beachten. heitlich der Begriff „Leistungsänderung“ verwendet. Wird der im Auftrag bzw. Angebot geschätzte Umfang Eine Leistungsänderung liegt nicht bei Fortschreibungen überschritten, ist die Auftraggeberin umgehend zu infor- oder Optimierungen der Planung vor, wenn das Pla- mieren. Die Parteien haben das weitere Vorgehen mitei- nungsziel unverändert bleibt. Ebenfalls nicht erfasst sind nander abzustimmen. Die Auftraggeberin kann insbe- durch die Auftragnehmerin selbst verursachte Umpla- sondere verlangen, dass die Leistungsänderung nicht nungen oder sonstige Anpassungen. weiter umgesetzt wird. Der Auftragnehmerin wird in
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diesem Fall nur der bis dahin angefallene und erforderli- besicherte Ansprüche der Auftraggeberin noch nicht er- che Aufwand erstattet, der Gegenstand des Auftrags füllt sind. bzw. ihres Angebots war. 10. Termine und Fristen / Behinderungen 8.5 In Eilfällen steht der Auftraggeberin ein außerordentli- 10.1 Die Auftragnehmerin hat die geschuldeten Leistungen ches Anordnungsrecht zu, das sie ohne Einhaltung des nach den terminlichen Vorgaben der Auftraggeberin und vorstehenden Verfahrens ausüben kann. Ein Eilfall liegt den vereinbarten Vertragsterminen zu erbringen. Sie hat u.a. vor, wenn ihre Leistungen so zügig zu beginnen, zu fördern, aus- • die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe ohne eine zuführen und zu vollenden, dass die einzelnen Pla- sofortige Umsetzung einer notwendigen Leistungs- nungsschritte und die Ausführung des Bauvorhabens änderung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt ohne Verzögerungen und unter Einhaltung der verein- wären; oder barten Termine realisiert werden können.
• Gefahr im Verzug vorliegt; oder 10.2 Soweit bei Vertragsschluss noch kein detaillierter Ter- minplan zur Erbringung sämtlicher Leistungen vereinbart • der Auftraggeberin ein Abwarten nicht zumutbar ist; wurde, hat die Auftragnehmerin einen solchen unter Be- dies ist z.B. der Fall, wenn dadurch ansonsten ver- achtung und Berücksichtigung der Vorgaben nach vor- meidbare Mehrkosten entstünden, wie etwa bauzeit- stehender Ziffer 10.1 spätestens zwei Wochen nach Ver- bezogene oder Rückbaukosten der bauausführen- tragsschluss oder auf Anforderung der Auftraggeberin zu den Unternehmen. übergeben. Hierin müssen sämtliche kontrollfähigen Pla- nungsschritte mit den für die Auftraggeberin relevanten Die Auftragnehmerin hat einer Anordnung nach dieser Prüf-, Genehmigungs-, und sonstigen Mitwirkungsoblie- Ziffer 8.5 Folge zu leisten. Das Angebot ist schnellstmög- genheiten hinsichtlich aller erforderlichen Leistungen lich nachzureichen und zu verhandeln. Die Auftragneh- und Lieferungen enthalten sein. Ferner sind alle erfor- merin ist jedoch nicht zur Umsetzung einer Anordnung derlichen Fremdleistungen (Genehmigungen, Erlaub- nach dieser Ziffer 8.5 verpflichtet, wenn ihr die Ausfüh- nisse etc.) von Dritten, Behörden oder sonstigen Prüf- rung der Leistungsänderung vor Ablauf der Verhand- stellen der HOCHBAHN zu integrieren. lungsfrist auch unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen nicht zumutbar ist. 10.3 Glaubt sich die Auftragnehmerin in der ordnungsgemä- ßen Ausführung ihrer Leistungen behindert, hat sie dies 8.6 Beruft sich die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit unverzüglich der Auftraggeberin schriftlich oder in Text- einer Leistungsänderung auf eine Unzumutbarkeit, so form anzuzeigen. Unbeschadet dieser Anzeige ist die trägt sie hierfür die Beweislast. Gleiches gilt für die Be- Auftragnehmerin verpflichtet, eigenverantwortlich erfor- rufung auf fehlende Erforderlichkeit. derliche Maßnahmen zur Behebung des gestörten Ab- 9. Vertragserfüllungssicherheit der Auftragnehmerin laufs zu veranlassen. 9.1 Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin eine Si- Unterlässt die Auftragnehmerin die Anzeige, hat die Auf- cherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leis- tragnehmerin aus dem anzeigepflichtigen Vorgang ent- tung einschließlich der Abrechnung und Schadensersatz stehende Verzögerungen, Mehrkosten und Schäden der und für die Erstattung von Überzahlungen (jeweils ein- Auftraggeberin zu ersetzen, soweit die Auftraggeberin schließlich Zinsen) in Höhe von 10% der Auftragssumme die Folgen ansonsten hätte abwenden können. Darüber (ohne USt.). hinaus kann die Auftragnehmerin bei unterlassener An- zeige Ansprüche wegen der Behinderung nicht geltend Ist die Auftragnehmerin stufenweise beauftragt, so um- machen. Die beiden letzten Sätze gelten nicht, wenn die fasst die Bezugsgröße „Auftragssumme (ohne USt.)“ nur Auftragnehmerin die unterlassene Anzeige nicht zu ver- den Betrag, der als Honorar für die mit dem Zuschlag treten hat. beauftragten Leistungen (ggf. vorläufig) vereinbart ist. Ruft die Auftraggeberin Leistungen der weiteren Stufe(n) Hat die Auftragnehmerin zu Recht eine Behinderung an- ab, so erhöht sich die Bezugsgröße zur Ermittlung der gezeigt, so sind die betroffenen Termine anzupassen. Höhe der Sicherheit um die (ggf. vorläufig) vereinbarte Die Anpassung erfolgt durch eine Einigung der Parteien Auftragssumme für die abgerufene(n) Leistung(en) der auf neue Vertragsfristen. Kommt eine solche Einigung jeweils weiteren Stufe(n). der Parteien nicht innerhalb von vier Wochen nach Weg- fall der hindernden Umstände zustande, so ist die 9.2 Die Sicherheit wird durch Einbehalt von den Abschlags- HOCHBAHN berechtigt, die verbindlichen Vertragsfris- zahlungen gestellt. Die Auftraggeberin ist daher berech- ten sowie weitere Termine nach billigem Ermessen tigt, einen Teilbetrag von jeweils 10% der Abschlagszah- (§ 315 BGB) festzulegen. lungen einzubehalten, bis die Gesamtsumme von 10% der Auftragssumme (ohne USt.) erreicht ist. 11. Vertragsstrafe bei Verzug Der Einbehalt ist nach Wahl der Auftragnehmerin ablös- 11.1 Haben die Parteien im Vertrag einen vertragsstrafenbe- bar bzw. vermeidbar durch Übergabe einer Vertragser- wehrten Vertragstermin für die Fertigstellung („Fertigstel- füllungsbürgschaft eines von der Auftraggeberin als lungstermin“) vereinbart, so gelten ergänzend die nach- tauglich anerkannten und in der Europäischen Union zu- stehenden Regelungen. gelassen Kreditinstituts oder einer solchen Kreditversi- 11.2 Gerät die Auftragnehmerin mit der Einhaltung des Fer- chererin. Die Bürgschaft muss unbefristet, selbstschuld- tigstellungstermins in Verzug, so hat sie für jeden Ar- nerisch und unwiderruflich sein. Die Bürgin hat auf das beitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Recht zur Hinterlegung zu verzichten und zu erklären, Vergütung (ohne USt.) zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor der der Höhe nach auf max. 5 % der Vergütung (ohne USt.) durch die Bürgschaft gesicherten Forderung verjährt. Als begrenzt. „Arbeitstag“ meint jeden Tag von Montag bis Gerichtsstand ist Hamburg zu vereinbaren. Die Kosten Freitag, jedoch ohne gesetzliche Feiertage am Sitz der der Bürgschaft trägt die Auftragnehmerin. Auftragnehmerin. Ist die Auftragnehmerin stufenweise beauftragt und er- Die Bezugsgröße „Vergütung (ohne USt.)“ meint nicht höht sich nach Abruf von Leistungen weiterer Stufen die ein etwa vorläufig vereinbartes Honorar. Umfasst ist viel- Bezugsgröße „Auftragssumme (ohne USt.)“, so ist eine mehr der gesamte endgültige Vergütungsanspruch der bereits gestellte Bürgschaft gegen eine neue Bürgschaft Auftragnehmerin für diejenigen Leistungen, die bis zum mit neuem Höchstbetrag auszutauschen. Die Auftrag- Fertigstellungstermin zu erbringen sind. Bei einer stufen- nehmerin ist nicht berechtigt, mehrere Bürgschaften zu weisen Beauftragung ist die endgültige Vergütung zu be- stellen. rücksichtigen, die auf die Leistungen der mit dem Zu- 9.3 Die Vertragserfüllungssicherheit ist der Auftragnehmerin schlag beauftragten Stufe(n) entfällt. In der Bezugsgröße nach Abnahme zurückzugeben. Dies gilt nicht, soweit sind auch etwaige Vergütungen bzw. Honorar- Seite 4 von 6
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anpassungen für Leistungsänderungen enthalten. Nicht Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Auftraggeberin nur, umfasst sind hingegen Schadensersatz- oder andere dass Arbeiten in dem geprüften Umfang erbracht wur- Ansprüche, die keine Vergütung sind. den, nicht aber deren Erforderlichkeit und nicht den Ab- schluss einer Stundenlohnvereinbarung. 11.3 Ist die Auftragnehmerin stufenweise beauftragt und ruft die Auftraggeberin weitere Leistungsstufen ab, so sind 13.5 Alle Rechnungen sind prüffähig an die in der jeweiligen hierfür gesonderte, ggf. vertragsstrafenbewehrte Ter- Bestellung genannte Stelle zu senden; falls in der Bestel- mine zu vereinbaren. Hierfür gelten die Regelungen in lung keine Stelle benannt wurde, sind die Rechnungen dieser Ziffer 11 entsprechend. an die HOCHBAHN, Kreditorenbuchhaltung, Postfach 10 32 25, 20022 Hamburg, zu senden. 11.4 Die Auftraggeberin ist berechtigt, ein Zurückbehaltungs- recht in Höhe einer verwirkten Vertragsstrafe gegenüber 13.6 Eine prüffähige Schlussrechnung ist unverzüglich nach den Ansprüchen der Auftragnehmerin auf Abschlags- Abnahme zu stellen. Die Schlusszahlung wird 30 Tage zahlungen geltend zu machen. Die Bezugsgröße ist hier- nach ihrem Zugang bei der Auftraggeberin fällig, es sei für auf Basis der bisherigen Abschlagsrechnungen der denn, die Auftraggeberin hat begründete Einwendungen Auftragnehmerin und des Vertrags zu schätzen. Das gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung erhoben. Recht der Auftraggeberin zur Aufrechnung bleibt unbe- 13.7 Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung mit dem Tage rührt. als erfolgt, an dem die von der Auftraggeberin beauf- 11.5 Soweit der Fertigstellungstermin zwischen den Parteien tragte Bank oder Kasse den Überweisungsauftrag an einvernehmlich neu festgelegt wird oder die Auftragge- das ausführende Geldinstitut absendet. § 286 Abs. 3 berin einen neuen Fertigstellungstermin nach billigem BGB wird abbedungen. Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt hat, gilt die Vertrags- 14. Mängelansprüche, Haftung und Versicherung strafenregelung auch für den neu vereinbarten bzw. neu bestimmten Vertragstermin. Einer gesonderten Verein- 14.1 Für Mängelansprüche und -rechte gelten die gesetzli- barung über die Fortgeltung der Vertragsstrafe für die- chen Regelungen, jedoch mit folgenden Ergänzungen: sen Termin bedarf es nicht. a. Leistungen, die schon vor der Abnahme als mangelhaft 11.6 Eine Vertragsstrafe ist auf sonstige Verzugsschäden an- oder vertragswidrig erkannt werden, hat die Auftragneh- zurechnen. merin auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt die Auftragnehmerin der Pflicht zur Beseitigung 11.7 Die Auftraggeberin muss sich die Geltendmachung der des Mangels nicht nach, so kann ihr die Auftraggeberin Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten; es hierfür eine angemessene Frist setzen und erklären, reicht aus, wenn sie bis zur Schlusszahlung geltend ge- dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Mangel- macht, insbesondere von der Schlusszahlung abgezo- beseitigung durch die Auftragnehmerin ablehnt. Die Auf- gen wird. traggeberin kann den Mangel nach fruchtlosem Fristab- 12. Abnahme lauf auf Kosten der Auftragnehmerin beseitigen lassen und hierfür einen Vorschuss in angemessener Höhe von 12.1 Die Abnahme der Leistungen der Auftragnehmerin er- der Auftragnehmerin verlangen. folgt nur förmlich durch schriftliche Erklärung der Auf- traggeberin. Hat die Auftragnehmerin den Mangel oder die Vertrags- widrigkeit zu vertreten, so hat sie auch den daraus ent- 12.2 Teilabnahmen werden nicht vertraglich vereinbart. stehenden Schaden zu ersetzen. 13. Rechnungen und Zahlungen; Dokumentation von b. Ist die Auftragnehmerin mit Überwachungsleistungen Stundenlohnarbeiten beauftragt, so findet § 650t BGB Anwendung. Eine er- 13.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Auftragneh- folglose Fristsetzung gegenüber dem bauausführenden merin berechtigt, für von ihr vertragsgemäß erbrachte Unternehmen ist jedoch in den Fällen des § 323 Abs. 2 Leistungen einmal monatlich Abschlagszahlungen zu BGB entbehrlich. verlangen. Die Abschlagszahlungen werden jeweils fällig c. Alle weiteren gesetzlichen Ansprüche der Auftraggebe- innerhalb von 4 Wochen, nachdem die Auftragnehmerin rin bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen eine prüffähige Abschlagsrechnung übergeben hat. Hat sind nicht abschließend. die Auftragnehmerin keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, werden 10% der Rechnungssumme als Sicher- 14.2 Die Haftung der Auftragnehmerin richtet sich nach den heit einbehalten, bis der abzusichernde Betrag erreicht gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes im Ver- ist (s. Ziffer 9.2). trag vereinbart ist.
13.2 Abschlagszahlungen sind abzurunden, und zwar bei Be- 14.3 Die Auftragnehmerin hat auf eigene Kosten eine Perso- trägen bis zu € 5.000,00 auf volle € 50,00, darüber hin- nen-, Sach- und Vermögensschadenversicherung zu aus auf volle € 500,00. Die Zahlungsbeträge dürfen nicht marktüblichen Bedingungen abzuschließen und für die weniger als € 500,00 betragen. Dauer der Durchführung des Vertrages einschließlich Gewährleistungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Versi- 13.3 Auf allen Rechnungen der Auftragnehmerin sind die voll- cherung muss die Mindestsumme von pauschal € 3,0 ständige Bestellnummer und die weiteren Bezeichnun- Mio. je Versicherungsfall aufweisen, sofern kein höherer gen der Bestellung anzugeben. Betrag vereinbart ist. Der Versicherungsschutz ist der 13.4 Bei Leistungen zur Abrechnung auf Nachweis des Zeit- Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen. Die Auf- aufwandes richtet sich die Vergütung nach dem tatsäch- tragnehmerin hat der Auftraggeberin unverzüglich anzu- lichen und erforderlichen Aufwand, der mindestens 14tä- zeigen, wenn und soweit der Versicherungsschutz in der gig durch Vorlage von Stundennachweisen zu belegen vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. ist. Die Stundennachweise müssen Art und Umfang der 15. Kündigung Tätigkeit, Tag der Leistungserbringung, Name und Funk- tion der Mitarbeiterin sowie den Stundenaufwand nach- 15.1 Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag aus wich- vollziehbar ausweisen. Die Tätigkeitsbeschreibung muss tigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher wichtiger so eindeutig sein, dass eine Nachvollziehbarkeit und Grund liegt insbesondere vor: prüfungsseitige Abgrenzung von anderen Leistungen möglich sind. • wenn die Auftragnehmerin eine schwere Verfehlung (wie z. B. versuchte und vollendete Bestechung) be- Die Originale der Stundenlohnzettel erhält die Auftragge- gangen hat; berin, die bescheinigten Durchschriften behält die Auf- tragnehmerin. Geprüfte und gegengezeichnete Stun- • bei schuldhafter Nichterfüllung der in § 11 Abs. 2 dennachweise sind den Rechnungen beizufügen. Hamburgisches Vergabegesetz genannten Fälle (s. hierzu auch Ziffer 5); Seite 5 von 6
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• wenn die Auftragnehmerin Personen, die auf Seiten Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interes- der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Ab- senabwägung die Belange der Urheberin an ihrer etwa schluss oder der Durchführung des Vertrages be- urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleich- fasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen Vor- falls schutzwürdigen Interessen der Auftraggeberin zu- teile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen rücktreten. Bei der Interessenabwägung ist insbeson- Handlungen der Auftragnehmerin stehen Handlun- dere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nut- gen von Personen gleich, die von ihr beauftragt oder zungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirt- für sie tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- schaftlich sinnvoll ist. teile den vorgenannten Personen oder in ihrem Inte- 16.2 Die Auftraggeberin ist berechtigt, das von der Auftrag- resse einer Dritten angeboten, versprochen nehmerin geplante/entworfene Werk zu veröffentlichen. oder gewährt werden; Die Auftragnehmerin kann Veröffentlichungen des ge- • wenn die Auftragnehmerin eine Nachunternehmerin planten/entworfenen Werkes nur mit schriftlicher Zustim- ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin be- mung der Auftraggeberin vornehmen. auftragt oder eine Weitergabe durch eine Nachunter- 16.3 In der Vergütung ist die Übertragung der urheberrechtli- nehmerin zulässt und/oder duldet (s. hierzu auch Zif- chen Nutzungsbefugnisse bereits berücksichtigt und ab- fer 7). Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann gegolten. aber erst dann erklärt werden, nachdem die Auftrag- geberin die Auftragnehmerin unter Fristsetzung auf- 16.4 Die Auftragnehmerin steht dafür ein, dass ihre Planung gefordert hat, die ohne schriftliche Zustimmung tä- frei von Urheber- und Schutzrechten Dritter ist und auch tige Nachunternehmerin zu entfernen, und diese auf Dauer frei hiervon bleibt. Sie stellt die Auftraggeberin Frist fruchtlos verstrichen ist. Eine etwa verwirkte von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung Vertragsstrafe bleibt von einer solchen Kündigung von Urheber- und Schutzrechten oder sonstigen Rech- aus wichtigem Grund unberührt; ten frei. • wenn über das Vermögen der Auftragnehmerin ein 16.5 Die Auftraggeberin kann alle ihr übertragenen Nutzungs- vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen rechte ohne Zustimmung der Auftragnehmerin auf Dritte Eröffnung von der Auftragnehmerin beantragt oder übertragen. dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist; 16.6 Sämtliche Rechte der Auftraggeberin stehen ihr auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, gleich • wenn die Auftragnehmerin den Nachweis der Versi- aus welchem Grund, zu. cherung auch nach fruchtlosem Ablauf einer ange- messenen Nachfrist nicht zu führen vermag. 16.7 Bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen ist die Auftragnehmerin verpflichtet, eine den vorstehenden Zif- 15.2 Die Auftraggeberin kann außerdem eine Kündigung in fern 16.1 bis 16.6 entsprechende Urheberrechtsverein- besonderen Fällen (§ 133 GWB) erklären, wenn barung zu Gunsten der Auftraggeberin abzuschließen und diese auf Anforderung nachzuweisen. • eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren 17. Sonstiges erfordert hätte, oder 17.1 Sofern eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zu- • zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingen- lässig ist, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Er- der Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB füllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die jeweils vorlag oder in der Bestellung angegebene Anlieferstelle, Versandan- schrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Ver- • der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren Ver- pflichtungen der Sitz der HOCHBAHN in Hamburg. letzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus 17.2 Die Geltung von Vertragsbedingungen der Auftragneh- den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen merin ist nicht vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn sich Wettbewerbsbeschränkungen, die der Europäische die Auftragnehmerin in vergangenem Schriftverkehr da- Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 258 des rauf bezogen oder hingewiesen hat oder dies in zukünf- Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen tigem Schriftverkehr der Fall ist. Union festgestellt hat, nicht an die Auftragnehmerin 17.3 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungs- hätte vergeben werden dürfen. recht der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen, es sei Im Falle einer Kündigung nach dieser Ziffer 15.2 kann denn, dass der Anspruch der Auftragnehmerin unbestrit- die Auftragnehmerin einen ihren bisherigen Leistungen ten oder rechtskräftig festgestellt ist. entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Im Fall 17.4 Die Auftragnehmerin kann ihre Forderungen nur nach des vorstehenden Absatzes 1, 2. Aufzählungspunkt vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin steht der Auftragnehmerin ein Anspruch auf Vergütung abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt. insoweit nicht zu, als ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für die Auftraggeberin nicht von Interesse 17.5 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise un- sind. wirksam oder undurchführbar sein oder werden, so blei- ben diese Vertragsbedingungen im Übrigen davon unbe- Die Kündigung schließt die Berechtigung der Parteien, rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Schadensersatz zu verlangen, nicht aus. oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche 16. Urheberrecht wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurch- 16.1 Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin ein un- führbaren Bestimmung wirtschaftlich verwirklicht. eingeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Die Auftraggeberin kann daher die Pläne, Zeichnungen und sonstige Unter- lagen sowie Daten der Auftragnehmerin für die im Ver- trag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung der Auf- tragnehmerin umfassend sowie uneingeschränkt nutzen, bearbeiten, verwerten und ändern.
Die Auftraggeberin ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung der Auftrag- nehmerin zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen
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