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Ingenieurvertrag (TA).docx

Planung der technischen Gebäudeausrüstung für den Neubau einer Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 15:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Ingenieurvertrag

Zwischen

Stadtverwaltung Mayen

Straße: Rosengasse 2

PLZ, Ort: 56727 Mayen

vertreten durch: Fachbereich 4

nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -

und dem

Ingenieurbüro

Straße:

PLZ, Ort:

vertreten durch:

nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird für das Projekt Neubau einer Kindertagesstätte „Am Erdwall“

folgender Ingenieurvertrag geschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Gegenstand des Vertrages 3

  2. Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen 4

  3. Budget / Baukostenobergrenzen 4

  4. Beauftragter Leistungsumfang des AN 4

4.1. Stufenweise Beauftragung 4

4.2. Besondere Leistungen 6

4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) 6

  1. Leistungserbringung durch den AN 7

5.1. Leistungsverpflichtete des AN 7

5.2. Leistungserbringung durch Dritte 8

5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN 8

  1. Termine und Fristen 9

6.1. Termine, Bearbeitungsdauer 9

6.2. Planungsterminplan 9

6.3. Vertragsstrafenvereinbarung 10

  1. Honorar 11

7.1. Pauschalvereinbarung 11

7.2. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI 11

7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2 14

7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen 14

7.5. Nebenkosten 14

7.6. Umsatzsteuer 14

7.7. Fälligkeit und Abrechnung 15

  1. Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung 15

1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages sind Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung, für folgende Anlagengruppen:

[x] Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen)

[x] Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgungsanlagen)

[x] Anlagengruppe 3 (Lufttechnische Anlagen)

[x] Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen)

[x] Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen)

[x] Anlagengruppe 6 (Förderanlagen)

[x] Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen)

[x] Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken)

für das Bauvorhaben

Neubau einer Kindertagesstätte in Mayen

Projektbeschreibung:

s. Anlage „Leistungsbeschreibung“

2. Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen

Der Vertrag enthält folgende Bestandteile, die in nachstehender Reihenfolge auszulegen sind:

[x] dieser Ingenieurvertrag

[x] Allgemeine Vertragsbedingungen zum Vertrag (AVB), Stand 01/2026 – Anlage 1 –

[ ] Besondere Leistungen – Anlage 2 –

[ ] Festlegung der Honorargrundlagen – Anlage 3 –

[x] Erklärungen zur Tariftreue – Anlage       – (bitte beifügen, soweit im Einzelfall erforderlich)

[x] Erklärungen zum Verbot der Auftragserteilung an russische Unternehmen – Anlage       –

[ ] Terminplan – Anlage       –

[ ] Vorgaben / Ergebnis der Bedarfsplanung – Anlage       –

[ ]       – Anlage       –

3. Budget / Baukostenobergrenzen

./.

4. Beauftragter Leistungsumfang des AN

Die Vertragsparteien legen als Leistungsbeschreibung der vom AN zu erbringenden Grundleistungen die Anlage 15 zur HOAI zu Grunde und vereinbaren hierzu Folgendes:

4.1. Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Soweit nicht nachfolgend Abweichendes festgelegt ist, beauftragt der AG den AN mit Unterzeichnung dieses Vertrages zunächst mit den in Ziffer 4.1.1 aufgeführten Leistungen als einen vom AN geschuldeten Teilerfolg, der so genannten Leistungsstufe 1 dieses Vertrages.

Die Beauftragung der unter der Ziffer 4.1.2 genannten Leistungen, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber diese schriftlich oder in Textform im Wege der Auftragserweiterung abruft (sogenannte Leistungsstufe 2).

In seiner Entscheidung, die Leistungsstufe 2 zu beauftragen, ist der AG frei. Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungen über die Leistungen der Stufe 1 hinaus besteht nicht.

Der AN wird von seiner Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 4.1.2 frei, wenn diese vom AG nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung der zuletzt beauftragten Leistungen in Auftrag gegeben werden.

[x] Abweichend von der vorstehenden Regelung ist ausnahmsweise bereits mit Zustandekommen des Vertrages auch die Leistungsstufe 2 beauftragt. (gilt nur soweit angekreuzt!)

4.1.1. Leistungsstufe 1

Leistungsbild Technische Ausrüstung, Grundleistungen gemäß § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI, und zwar die Leistungsphasen

[ ] Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung

[ ] Leistungsphase 2 Vorplanung

[ ] Leistungsphase 3 Entwurfsplanung

[ ] Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung

soweit unter Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind. Die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) wird nur in dem Umfange beauftragt, wie sie auch tatsächlich für die Genehmigung des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Beauftragung der Leistungsphase 4 erfolgt insofern optional.

4.1.2. Leistungsstufe 2

Leistungsbild Technische Ausrüstung, Grundleistungen gemäß § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI, und zwar die Leistungsphasen

[ ] Leistungsphase 5 Ausführungsplanung

[ ] Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe

[ ] Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe

[ ] Leistungsphase 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung

[ ] Leistungsphase 9 Objektbetreuung

soweit unter Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind.

4.2. Besondere Leistungen

./.

4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8)

Ist vorstehend die örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) vereinbart, hat diese mindestens an 1 Werktag(en) in der Kalenderwoche der Bautätigkeit im Rahmen einer Vor-Ort-Präsenz stattzufinden, sofern nicht eine Bauleistung ausgeführt wird, die eine intensivere örtliche Überwachung erfordert.

4.4. Eigenleistungen des AG / nicht beauftragte Teilleistungen

Folgende Leistungen werden vom AG selbst erbracht bzw. folgende Teilleistungen werden nicht beauftragt:

vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen
Leistungsphase 6:* Zusammenstellen der Vergabeunterlagen (für alle Leistungsbereiche)
Leistungsphase 7:* Einholen von Angeboten * Dokumentation des Vergabeverfahrens * Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche * Auftragserteilung

5. Leistungserbringung durch den AN

5.1. Leistungsverpflichtete des AN

Der AN benennt nachfolgend diejenigen Personen, die die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen. Sie sind berechtigt, den AN gegenüber dem AG und Dritten zu vertreten:

Leistungen der Projektleitung:

  • Projektleitung:
  • Stellvertretung:

Leistungen in der Planungsphase (bis Leistungsphase 4)

  • Planung:
  • Stellvertretung:

Ausführungsphase

  • örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8):
  • Stellvertretung örtliche Bauüberwachung:

Weitere für die Leistungserbringung vorgesehene Personen und deren Funktionen:

5.2. Leistungserbringung durch Dritte

Es ist durch den AN beabsichtigt, nachstehende Leistungen an Dritte weiterzugeben:

  • Leistung:
  • Nachunternehmer:

5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN

[x] Es wird keine Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN vereinbart.

6. Termine und Fristen

6.1. Termine, Bearbeitungsdauer

Der AN wird seine Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass nachfolgende Termine eingehalten werden bzw. die nachstehende Bearbeitungsdauer nicht überschritten wird:

Beginn der Planungsleistungen unmittelbar nach Auftragserteilung.

Die Fertigstellung der Ausschreibungen für die ersten Baugewerke ist vorgesehen für Juli/August 2026.

6.2. Planungsterminplan

Spätestens 3 Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages hat der AN einen Detailterminplan zur Erbringung seiner Leistung aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die dort vorgesehenen Termine und Fristen werden mit der Freigabe verbindlich.

Mit Abruf der Leistungsstufe 2 im Sinne dieses Vertrages hat der AN einen weiteren Detailterminplan innerhalb von 3 Wochen aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die hierin vorgesehenen Termine und Fristen werden mit Freigabe ebenfalls verbindlich.

6.3. Vertragsstrafenvereinbarung

[x] Es wird keine Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverzug des AN vereinbart.

7. Honorar

7.1. Pauschalvereinbarung

[x] Es wird keine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen, die Honorarvereinbarung richtet sich nach Ziffer 7.2.

7.2. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI

Ist vorstehend kein Pauschalhonorar vereinbart, treffen die Vertragsparteien hinsichtlich der Vergütung des AN treffen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung in Anlehnung an die Vergütungsmethodik der HOAI soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen zur Vergütungsmethodik der HOAI vereinbart ist.

Für die nach diesem Vertrag gem. Ziffer 4.1 übertragenen Grundleistungen ermittelt sich das Honorar des AN

  • aus den anrechenbaren Kosten des Objekts,
  • nach dem Leistungsbild,
  • nach der Honorarzone,
  • und der Honorartafel des § 56 HOAI.

Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten des Objekts vereinbaren die Parteien Folgendes:

Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich

  • für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
  • für die Grundleistungen der Leistungsphasen 5-7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
  • für die Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsbildes vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen des § 55 HOAI gelten sollen.

Sofern die in Ziffer 4.4 aufgeführten Teilleistungen in den Leistungsphasen 6 und 7 durch den AG beigestellt werden, reduziert sich der Honorarsatz wie nachstehend festgelegt:

Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe: von 7,0 % auf       %

Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe: von 5,0 % auf       %

Abweichend von § 56 Abs. 2‑5 HOAI legen die Parteien die Honorarzone des Objekts verbindlich mit nachstehenden Honorarzonen fest. Soweit nachstehend keine Honorarzone festgelegt ist, erfolgt die Bestimmung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2‑5 HOAI.

Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen)

Honorarzone:

Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgungsanlagen)

Honorarzone:

Anlagengruppe 3 (Lufttechnische Anlagen)

Honorarzone:

Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen)

Honorarzone:

Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen)

Honorarzone:

Anlagengruppe 6 (Förderanlagen)

Honorarzone:

Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen)

Honorarzone:

Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken)

Honorarzone:

Hinsichtlich des Tafelwerts des Honorars soll die Regelung des § 13 HOAI gelten. Hinsichtlich des Tafelwerts vereinbaren die Parteien den Basishonorarsatz.

Weitere, generelle Vereinbarung zur Vergütungsregelung:

Auf den nach der vorstehenden Methodik ermittelten Honoraranspruch für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien insgesamt einen

[ ] Nachlass des AN in Höhe von       %.

[ ] Zuschlag des AN in Höhe von       %.

Die vorstehende Honorarregelung ist abschließend. Die Parteien vereinbaren insbesondere, dass die Regelungen des § 11 HOAI keine Anwendung auf die Vergütungsvereinbarung finden sollen.

7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2

./.

7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen

Für die Kalkulation von zusätzlichen Leistungen oder Änderungsleistungen sowie für die Vergütung von Leistungen im Zeithonorar vereinbaren die Vertragsparteien folgende Stundensätze (netto, ohne Nebenkosten):

  • für den AN (Geschäftsführer / Partner der Gesellschafter / Inhaber)       €/h
  • für angestellte Architekten / Ingenieure / Dipl.-Ingenieure / M.Sc. / B.Sc.       €/h
  • für staatlich geprüfte Techniker       €/h
  • für technische Zeichner und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen       €/h

7.5. Nebenkosten

Zur Abgeltung der Nebenkosten erhält der AN einen Zuschlag auf das Honorar aller Leistungen in Höhe von       %.

Nebenkosten in diesem Sinne sind die in § 14 Abs. 2 HOAI genannten Kosten.

7.6. Umsatzsteuer

Die Honorare verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.7. Fälligkeit und Abrechnung

Sämtliche Leistungen des AN sind prüffähig abzurechnen. Der Honoraranspruch des AN wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Abnahme und Rechnungslegung fällig. Mit der Abnahme hat der AG einen Anspruch auf Schlussrechnung.

Bis zur Abnahme hat der AN Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Rechnungslegung fällig.

8. Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung

Ergänzend zu Ziffer 8.2 der AVB vereinbaren die Vertragsparteien für die vom AN abzuschließende und vorzuhaltende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung folgende Mindestdeckungssummen:

[x] für Personenschäden in Höhe von       €

[x] für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von       €

[ ] für Umweltschäden in Höhe von       €

Für den AG: Für den AN:

, den, den
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