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Ingenieurvertrag- TGA - Los 2 - ENTWURF.pdf

Planung der technischen Ausrüstung für ein Parkhaus mit rund 194 Stellplätzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 08:14 (Europe/Berlin)

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Ingenieurvertrag

Zwischen

Stadt Adenau Straße: Kirchstr. 15 PLZ, Ort: 53518 Adenau vertreten durch: Herrn Stadtbürgermeister Frank Wisniewski

nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -

und dem

Ingenieurbüro Straße: PLZ, Ort: vertreten durch:

nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird für das Projekt

folgender Ingenieurvertrag geschlossen:

Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Architektenvertrag-online.de │ VBS Vergabeberatungsstelle GmbH, Dipl-Ing. (FH) Florian Benten, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser

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INHALTSVERZEICHNIS

  1. Gegenstand des Vertrages ........................................................................................ 3

  2. Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen ............................................................... 3

  3. Budget / Baukostenobergrenzen .............................................................................. 4

  4. Beauftragter Leistungsumfang des AN .................................................................... 4 4.1. Stufenweise Beauftragung ................................................................................... 4 4.2. Besondere Leistungen ......................................................................................... 6 4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) ..................................................... 6

  5. Leistungserbringung durch den AN ......................................................................... 7 5.1. Leistungsverpflichtete des AN .............................................................................. 7 5.2. Leistungserbringung durch Dritte ......................................................................... 8 5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN .......................... 8

  6. Termine und Fristen ................................................................................................... 9 6.1. Termine, Bearbeitungsdauer ................................................................................ 9 6.2. Planungsterminplan ............................................................................................. 9 6.3. Vertragsstrafenvereinbarung ................................................................................ 9

  7. Honorar ......................................................................................................................10 7.1. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI ..... 10 7.2. Pauschalvereinbarung ........................................................................................ 12 7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2............................................................. 12 7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen .............................................. 13 7.5. Nebenkosten ...................................................................................................... 13 7.6. Umsatzsteuer ..................................................................................................... 13 7.7. Fälligkeit und Abrechnung .................................................................................. 13

  8. Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung ................................................................13

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  1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages sind Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung, für folgende Anlagengruppen: Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen) Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) Anlagengruppe 6 (Förderanlagen)

für das Bauvorhaben „Neubau eines Parkhauses in Adenau, Wimbachstraße, 53518 Adenau“

Projektbeschreibung:

Die Stadt Adenau beabsichtigt den Neubau eines Parkhauses an der Wimbachstraße/Wimbachsgasse in 53518 Adenau (Ersatz der seit 1982 bestehenden Parkpalette; ca. 194 Stellplätze, Vorzugsvariante 1B, Split-Level, Systembau in Stahl; Photovoltaik auf dem Dach, optional Gründach; Elektro- Stellplätze/Ladeinfrastruktur nach dem GEIG).

Gegenstand dieses Vertrages (Los 2) sind die Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung nach § 55 HOAI (Anlage 15) in den Leistungsphasen 1 bis 9 für die Anlagengruppen 1, 4, 5 und 6 (§ 53 Abs. 2 HOAI). Schwerpunkt ist die Anlagengruppe 4 – Starkstromanlagen (Photovoltaik, Lade-/Elektromobilitätsinfrastruktur, Beleuchtung); ferner Förderanlagen/Aufzüge (AG 6), Parkabfertigungs- /Informationstechnik (AG 5) und Entwässerung (AG 1). Die Anlagengruppen 2 (Wärmeversorgung) und 3 (Lufttechnik) entfallen, da das Parkhaus als offenes bzw. natürlich belüftetes Bauwerk vorgesehen ist. Die weitere Leistungserbringung nach Abschluss der Genehmigungsplanung richtet sich nach dem vom AG gewählten Realisierungsmodell (Wahlrecht gemäß Ziffer 4.1.2 dieses Vertrages).

  1. Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen Der Vertrag enthält folgende Bestandteile, die in nachstehender Reihenfolge auszulegen sind: dieser Ingenieurvertrag Allgemeine Vertragsbedingungen zum Vertrag (AVB) – Anlage 1 – Besondere Leistungen – Anlage 2 – Festlegung der Honorargrundlagen – Anlage 3 – Erklärungen zur Tariftreue – Anlage 4 – (bitte beifügen, soweit im Einzelfall erforderlich) Leistungsbeschreibung – Anlage 5 – Vorgaben / Ergebnis der Bedarfsplanung – Anlage 6 –

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  1. Budget / Baukostenobergrenzen Für die technische Ausrüstung sind nach der Machbarkeitsstudie (Vorzugsvariante 1B) Kosten der Kostengruppe 400 von rund 900.000,00 € netto maßgeblich; sie verteilen sich auf die Anlagengruppen 1 (rund 80.000 €), 4 (rund 560.000 €), 5 (rund 140.000 €) und 6 (rund 120.000 €) im Sinne des § 53 Abs. 2 HOAI. Die Anlagengruppen 2 (Wärmeversorgung) und 3 (Lufttechnik) entfallen (offenes bzw. natürlich belüftetes Bauwerk).

Die anrechenbaren Kosten je Anlagengruppe werden nach § 55 i. V. m. § 53 HOAI auf Grundlage der fortzuschreibenden Kostenberechnung nach DIN 276 bestimmt. Die vorstehende Aufteilung ist ein Schätzvorschlag und im Zuge der Kostenermittlung fortzuschreiben.

  1. Beauftragter Leistungsumfang des AN Die Vertragsparteien legen als Leistungsbeschreibung der vom AN zu erbringenden Grundleistungen die Anlage 15 zur HOAI zu Grunde und vereinbaren hierzu Folgendes:

4.1. Stufenweise Beauftragung Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Soweit nicht nachfolgend Abweichendes festgelegt ist, beauftragt der AG den AN mit Unterzeichnung dieses Vertrages zunächst mit den in Ziffer 4.1.1 aufgeführten Leistungen als einen vom AN geschuldeten Teilerfolg, der so genannten Leistungsstufe 1 dieses Vertrages.

Die Beauftragung der unter der Ziffer 4.1.2 genannten Leistungen, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber diese schriftlich oder in Textform im Wege der Auftragserweiterung abruft (sogenannte Leistungsstufe 2).

In seiner Entscheidung, die Leistungsstufe 2 zu beauftragen, ist der AG frei. Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungen über die Leistungen der Stufe 1 hinaus besteht nicht.

Der AN wird von seiner Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 4.1.2 frei, wenn diese vom AG nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung der zuletzt beauftragten Leistungen in Auftrag gegeben werden.

4.1.1. Leistungsstufe 1 Leistungsbild Technische Ausrüstung, Grundleistungen gemäß § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI, und zwar die Leistungsphasen Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung Leistungsphase 2 Vorplanung Leistungsphase 3 Entwurfsplanung Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung

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soweit unter Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind. Die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) wird nur in dem Umfange beauftragt, wie sie auch tatsächlich für die Genehmigung des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Beauftragung der Leistungsphase 4 erfolgt insofern optional.

4.1.2. Leistungsstufe 2 – Weitere Leistungen (Wahlrecht des AG) Die nach Abschluss der Genehmigungsplanung zu erbringenden weiteren Leistungen (Leistungsstufe 2) können nach Wahl des AG in einer der drei nachstehenden Varianten erbracht werden. Der AG bestimmt nach Abschluss und Freigabe der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), in welcher Variante die weiteren Leistungen zu erbringen sind.

Der Abruf der gewählten Variante erfolgt schriftlich oder in Textform. In seiner Entscheidung, ob und in welcher Variante er die Leistungsstufe 2 beauftragt, ist der AG frei; ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung besteht nicht. Ziffer 4.1 letzter Absatz (Freiwerden nach 12 Monaten) gilt entsprechend.

Die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 (Leistungsstufe 1) werden in allen Varianten unverändert nach § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI erbracht. Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich der ab der Leistungsphase 5 zu erbringenden Leistungen.

Variante 1 – Fortführung als HOAI-Fachplanung (gewerkeweise Realisierung): In der Variante 1 werden die weiteren Grundleistungen nach dem Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI) erbracht, und zwar die Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung), 6 (Vorbereitung der Vergabe), 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) und 9 (Objektbetreuung), soweit unter Ziffer 4.4 nicht bestimmte Teilleistungen ausgenommen sind. Die Vergütung richtet sich nach Ziffer 7.1 (Vergütung in Anlehnung an die HOAI).

Varianten 2 und 3 – General- bzw. Teilgeneralunternehmervergabe: In den Varianten 2 und 3 wird die weitere Ausführung durch einen Generalunternehmer (Variante 2) bzw. Teilgeneralunternehmer (Variante 3) erbracht. Für die Technische Ausrüstung sind die Leistungen des AN in beiden Varianten identisch; der Leistungsteil Gründung und Erdbau betrifft die Technische Ausrüstung nur hinsichtlich der Entwässerungsleitungen, die der AN ohnehin plant. Der Leistungsumfang des AN ab der Leistungsphase 5 bestimmt sich abweichend von der Variante 1 wie folgt:

a) Leistungsphase 5 – funktionale Leistungsbeschreibung und Leistungsbemessung: An die Stelle der Ausführungsplanung tritt die Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm i. S. d. § 7c EU VOB/A) für die technischen Anlagen nebst einer Leistungs- und Anlagenbemessung (Dimensionierung der Anlagenkomponenten der Anlagengruppen 1, 4, 5 und 6) als Grundlage für die Ausschreibung der Generalunternehmerleistung. Grundlage sind die vom AN erstellte und vom AG freigegebene Entwurfs- und Genehmigungsplanung.

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b) Leistungsphase 6: Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) entfallen.

c) Leistungsphase 7 – technische Angebotsprüfung: In der Leistungsphase 7 obliegt dem AN die Prüfung und Wertung der Generalunternehmerangebote in technischer Hinsicht, insbesondere die Prüfung der Übereinstimmung der angebotenen technischen Anlagen mit der funktionalen Leistungsbeschreibung nebst Leistungsbemessung, der Baugenehmigung und den anerkannten Regeln der Technik. Die formale, rechnerische und vergaberechtliche Wertung verbleibt beim AG.

d) Leistungsphase 8 – reduzierte Bauüberwachung: In der Leistungsphase 8 übernimmt der AN eine reduzierte Bauüberwachung der technischen Anlagen, insbesondere: Prüfen der vom Generalunternehmer erstellten Ausführungs-, Werk- und Montageplanung der technischen Anlagen auf Übereinstimmung mit der vom AN erstellten und vom AG freigegebenen Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der funktionalen Leistungsbeschreibung nebst Leistungsbemessung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik; Überwachen der Ausführung der technischen Anlagen auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung, dem Bauvertrag und den einschlägigen Vorschriften; Teilnahme an Funktions- und Wirkprinzipprüfungen sowie an der Inbetriebnahme; Mitwirkung bei der Abnahme, Feststellung von Mängeln und Überwachung der Mängelbeseitigung; Prüfung der Bestandsdokumentation. Maßgaben wegen des GU-Pauschalvertrages: ein gemeinsames Aufmaß entfällt; die Rechnungsprüfung erfolgt in rechnerischer und fachlicher Hinsicht anhand des vereinbarten Zahlungsplans bzw. des nachgewiesenen Leistungsstands (Ziffer 1.11 AVB gilt mit dieser Maßgabe).

e) Örtliche Präsenz: Da die örtliche Bauleitung dem Generalunternehmer obliegt, bestimmt der AN Häufigkeit und Intensität seiner Vor-Ort-Präsenz nach pflichtgemäßem Ermessen; bei maßgeblichen Bauzuständen der technischen Anlagen, bei Funktionsprüfungen und der Inbetriebnahme sowie bei Abnahmen ist er vor Ort präsent.

f) Objektbetreuung (Leistungsphase 9): Die Objektbetreuung (Leistungsphase 9) kann der AG gesondert abrufen; Ziffer 4.1 letzter Absatz gilt entsprechend.

Vergütung Varianten 2 und 3: Die Vergütung der Leistungen ab der Leistungsphase 5 erfolgt in den Varianten 2 und 3 über ein Teil-Pauschalhonorar nach Ziffer 7.2.1.

4.2. Besondere Leistungen Die in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI sind im Zusammenhang mit der jeweils beauftragten Leistungsphase zum vereinbarten oder erforderlichen Zeitpunkt zu erbringen.

4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) Ist vorstehend die örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) vereinbart, hat diese mindestens an 1 Werktag(en) in der Kalenderwoche der Bautätigkeit im Rahmen einer Vor-Ort-Präsenz stattzufinden, sofern nicht eine Bauleistung ausgeführt wird, die eine intensivere örtliche Überwachung erfordert.

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[Hinweis: Die Mindestanzahl der Werktage ist ggf. anzupassen.]

4.4. Eigenleistungen des AG / nicht beauftragte Teilleistungen Folgende Leistungen werden vom AG selbst erbracht bzw. folgende Teilleistungen werden nicht beauftragt:

vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen
Leistungsphase :• •

Hinsichtlich der Leistungsphasen 6 und 7 entscheidet der AG rechtzeitig und teilt in Textform mit, ob die nachbenannten Leistungen von ihm selbst ausgeführt werden, oder vom AN auszuführen sind.

vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen
Leistungsphase 6:• Zusammenstellen der Vergabeunterlagen (für alle Leistungsbereiche)
Leistungsphase 7:• Einholen von Angeboten • Prüfen und Werten der Angebote aus formaler und rechnerischer Sicht einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen • Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens • Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche • Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung • Mitwirken bei der Auftragserteilung
  1. Leistungserbringung durch den AN

5.1. Leistungsverpflichtete des AN Der AN benennt nachfolgend diejenigen Personen, die die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen. Sie sind berechtigt, den AN gegenüber dem AG und Dritten zu vertreten:

Leistungen der Projektleitung: • Projektleitung: • Stellvertretung:

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Leistungen in der Planungsphase (bis Leistungsphase 4) • Planung: • Stellvertretung:

Ausführungsphase • örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8): • Stellvertretung örtliche Bauüberwachung:

Weitere für die Leistungserbringung vorgesehene Personen und deren Funktionen: • •

5.2. Leistungserbringung durch Dritte Es ist durch den AN beabsichtigt, nachstehende Leistungen an Dritte weiterzugeben: • Leistung: • Nachunternehmer:

5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN

Der AN verpflichtet sich an den AG eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € je angefangenen Monat je Person zu bezahlen, in dem der AN anstelle der in der Ziffer 5.1 benannten Personen zur Leistungserbringung andere Personen einsetzt, ohne dass die Zustimmung des AG vor deren Leistungsantritt eingeholt wurde oder eine andere Personen eingesetzt wird, obschon der AG seine Zustimmung aus wichtigem Grund gemäß der Ziffer 5.1 der AVB verweigert hat. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf 5 % der vorläufigen Nettohonorarsumme begrenzt.

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  1. Termine und Fristen

6.1. Termine, Bearbeitungsdauer Der AN wird seine Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass nachfolgende Termine eingehalten werden bzw. die nachstehende Bearbeitungsdauer nicht überschritten wird:

Abschluss Leistungsphase 1: Wochen nach Auftragserteilung

Abschluss Leistungsphase 2: Wochen nach Freigabe der Leistungsphase 1

Abschluss Leistungsphase 3: Wochen nach Freigabe der Leistungsphase 2

Abschluss Leistungsphase 4: Wochen nach Freigabe der Leistungsphase 3

6.2. Planungsterminplan Spätestens 3 Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages hat der AN einen Detailterminplan zur Erbringung seiner Leistung aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die dort vorgesehenen Termine und Fristen werden mit der Freigabe verbindlich.

Mit Abruf der Leistungsstufe 2 im Sinne dieses Vertrages hat der AN einen weiteren Detailterminplan innerhalb von 3 Wochen aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die hierin vorgesehenen Termine und Fristen werden mit Freigabe ebenfalls verbindlich.

6.3. Vertragsstrafenvereinbarung

Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverzug für Fristen der Leistungsstufe 1 gemäß Ziffer 4.1.1 dieses Vertrages: Gerät der AN mit der Einhaltung des in Ziffer 6.1. vereinbarten Fertigstellungstermins für den Abschluss der Leistungsphase in Verzug, hat er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Netto-Abrechnungssumme des Honorars zu zahlen, das ihm für die Erbringung der Grundleistungen der bis zu dieser Leistungsphase beauftragten Leistungen zusteht. Ist dieser Honoraranspruch niedriger als das für diese Leistungen in der Anlage 3 ausgewiesene Honorar, ist das sich aus der Anlage 3 ergebende Honorar für die Berechnung der Vertragsstrafe maßgeblich.

Der Vertragsstrafenanspruch ist begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme, ohne die Berücksichtigung der besonderen Leistungen gemäß Anlage 3 für die mit der Leistungsstufe 1 beauftragten Leistungen.

Ist die Nettoabrechnungssumme dieser Leistungen niedriger als die Nettoauftragssumme, ist die Vertragsstrafe begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme.

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  1. Honorar

7.1. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI Variante 1: Es wird keine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen, die Honorarvereinbarung richtet sich nach Ziffer 7.2.

Variante 2: Die nachstehende Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI (Ziffer 7.2) gilt nicht.

Die Vertragsparteien vereinbaren für die Vergütung der mit diesem Vertrag übertragenen Grundleistungen gemäß Ziffer 4.1 ein Pauschalhonorar

  • für die Leistungsstufe 1 in Höhe von € netto,
  • für die Leistungsstufe 2 in Höhe von € netto.

In dem Pauschalhonorar wurde honorarmindernd berücksichtigt, dass sämtliche in Ziffer 4.4 aufgeführten Leistungen vom Auftraggeber beigestellt werden.

Die Parteien sind sich einig, dass weitergehende Honoraransprüche, insbesondere auf Grundlage der Regelungen der HOAI, nicht bestehen und die Vergütungsvereinbarung abschließend ist. Insbesondere erfolgt keine Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und keine Anrechnung eines Umbau- oder Modernisierungszuschlag.

Die Parteien vereinbaren insbesondere, dass die Regelungen des § 11 HOAI keine Anwendung auf die Vergütungsvereinbarung finden sollen.

Für die nach diesem Vertrag in Anlehnung an die HOAI zu vergütenden Grundleistungen (Leistungsstufe 1 sowie – in der Leistungsstufe 2 – die Variante 1) treffen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung in Anlehnung an die Vergütungsmethodik der HOAI, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen vereinbart sind.

Für die nach diesem Vertrag gem. Ziffer 4.1 übertragenen Grundleistungen ermittelt sich das Honorar des AN

  • aus den anrechenbaren Kosten des Objekts,
  • nach dem Leistungsbild,
  • nach der Honorarzone,
  • und der Honorartafel des § 56 HOAI.

Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten des Objekts / der Objekte vereinbaren die Parteien Folgendes:

Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich

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  • für die Grundleistungen sämtlicher übertragener Leistungsphasen auf Grundlage der Kostenberechnung in der Leistungsphase 3, soweit eine solche noch nicht vorliegt auf Grundlage der Kostenschätzung.

Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsbildes vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen des § 55 HOAI gelten sollen.

Sofern die in Ziffer 4.4 aufgeführten Teilleistungen in den Leistungsphasen 6 und 7 durch den AG beigestellt werden, reduziert sich der Honorarsatz wie nachstehend festgelegt: Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe: von 7,0 % auf 6,5 % Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe: von 5,0 % auf 1,5 %

Für nicht beauftragte Leistungsphasen eines Leistungsbildes oder Grundleistungen einer Leistungsphase sind konkrete Regelungen in Anlage 3 dieses Vertrages getroffen.

Abweichend von § 56 Abs. 2-5 HOAI legen die Parteien die Honorarzone des Objekts verbindlich mit nachstehenden Honorarzonen fest. Soweit nachstehend keine Honorarzone festgelegt ist, erfolgt die Bestimmung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2-5 HOAI. Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgungsanlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 3 (Lufttechnische Anlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 6 (Förderanlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken) Honorarzone:

Hinsichtlich des Tafelwerts des Honorars soll die Regelung des § 13 HOAI gelten. Hinsichtlich des Tafelwerts vereinbaren die Parteien den Basishonorarsatz.

Es ist eine Umbau- bzw. Modernisierungsmaßnahme geplant:

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Auf das Honorar des AN für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien einen Umbauzuschlag in Höhe von %. Eine Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz findet nicht statt, diese wurde angemessen beim vorgenannten Umbauzuschlag berücksichtigt.

[Hinweis: Falls keine Umbau- bzw. Modernisierungsmaßnahme geplant ist, bitte klarstellen, z.B.: Eine Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme ist nicht geplant. Der Umbauzuschlag fällt nicht an.]

Weitere, generelle Vereinbarung zur Vergütungsregelung: Auf den nach der vorstehenden Methodik ermittelten Honoraranspruch für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien insgesamt einen Nachlass des AN in Höhe von %. Zuschlag des AN in Höhe von %.

Die vorstehende Honorarregelung ist abschließend. Die Parteien vereinbaren insbesondere, dass die Regelungen des § 11 HOAI keine Anwendung auf die Vergütungsvereinbarung finden sollen.

7.2. Pauschalvereinbarung 7.2.1 Teil-Pauschalpreisvereinbarung in den Varianten 2 und 3: Die Vertragsparteien vereinbaren für die Vergütung der in den Varianten 2 und 3 der Ziffer 4.1.2 zu erbringenden Leistungen der Leistungsstufe 2 (ab der Leistungsphase 5) ein Teil-Pauschalhonorar in Höhe von _______________ € netto.

Die Parteien sind sich einig, dass weitergehende Honoraransprüche – mit Ausnahme der Ansprüche für die besonderen Leistungen – nicht bestehen und die Vergütungsvereinbarung insoweit abschließend ist. Der Anspruch auf Nebenkosten (Ziffer 7.5), auf Vergütung zusätzlicher und geänderter Leistungen (Ziffer 7.4) sowie auf die Umsatzsteuer (Ziffer 7.6) bleibt unberührt.

7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2 Die Vergütung der Besonderen Leistungen ist in der Anlage 3 dieses Vertrages festgelegt.

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7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen Für die Kalkulation von zusätzlichen Leistungen oder Änderungsleistungen sowie für die Vergütung von Leistungen im Zeithonorar vereinbaren die Vertragsparteien folgende Stundensätze (netto, ohne Nebenkosten):

  • für den AN (Geschäftsführer / Partner der Gesellschafter / Inhaber) €/h
  • für angestellte Architekten / Ingenieure / Dipl.-Ingenieure / M.Sc. / B.Sc. €/h
  • für staatlich geprüfte Techniker €/h
  • für technische Zeichner und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen €/h

7.5. Nebenkosten Zur Abgeltung der Nebenkosten erhält der AN einen Zuschlag auf das Honorar aller Leistungen in Höhe von % soweit in Anlage 3 keine abweichende Regelung getroffen ist. Nebenkosten in diesem Sinne sind die in § 14 Abs. 2 HOAI genannten Kosten.

7.6. Umsatzsteuer Die Honorare verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.7. Fälligkeit und Abrechnung Sämtliche Leistungen des AN sind prüffähig abzurechnen. Der Honoraranspruch des AN wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Abnahme und Rechnungslegung fällig. Mit der Abnahme hat der AG einen Anspruch auf Schlussrechnung.

Bis zur Abnahme hat der AN Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Rechnungslegung fällig.

  1. Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung Ergänzend zu Ziffer 8.2 der AVB vereinbaren die Vertragsparteien für die vom AN abzuschließende und vorzuhaltende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung folgende Mindestdeckungssummen: für Personenschäden in Höhe von 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 1 Mio. €

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Für den AG: Für den AN:

, den , den

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