1Vertrag Ingenieurbauwerke.docx

Planung der Straßen-, Kanal- und Außenbeleuchtungsanlagen im Quartier Schanze

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 11:09 (Europe/Berlin)

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AG Exemplar

Ingenieurvertrag

Objektplanung Teil 3, Abschnitt 3 HOAI 2021

Ingenieurbauwerke

Zwischen der Stadt Detmold

Fachbereich 5 - Tiefbau und Immobilienmanagement

Rosental 21

32756 Detmold

vertreten durch den Fachbereichsleiter

Herrn Klaus Zimmermann

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und dem (bitte Name des Bieters / der Bietergemeinschaft eintragen)

vertreten durch Herrn / Frau …

  • nachstehend Ingenieur oder Auftragnehmer (AN) genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

Sanierung Quartier Schanze, OT Hiddesen

Projektnummer: 2026-xx-xxxx

Bei jedem Schriftverkehr mit angeben

Ingenieurvertrag

Objektplanung Ingenieurbauwerke

INHALT
§ 1 Gegenstand des Vertrages§ 9 Haftung, Mängelansprüche des AG
§ 2 Bestandteile des Vertrages§ 10 Haftpflichtversicherungen des AN
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers§ 11 Kündigung
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers§ 12 Urheber- und Verwertungsrechte
§ 5 Leistungen des Auftraggebers sowie fachlich Beteiligter§ 13 Anwendung des Verpflichtungsgesetzes
§ 6 Termine und Fristen§ 14 Gerichtsstand-/Schiedsgerichtsvereinbarung
§ 7 Vergütung§ 15 Schlussbestimmung
§ 8 Abrechnung

ANLAGEN

Nr.Bezeichnung
1Honorarermittlung
2Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
3Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
4Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tarif-treue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
5Beschreibung der Aufgabenteilung Auftraggeber-Auftragnehmer für die Leistungsphase 6
6Beschreibung der Aufgabenteilung Auftraggeber-Auftragnehmer für die Leistungsphase 7
7Beschreibung der Aufgabenteilung Auftraggeber-Auftragnehmer für die Leistungsphase 8
8Leistungsbeschreibung örtliche Bauüberwachung
9Honorarangebot des Auftragnehmers vom xx.xx.xxxx

§ 1

Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages sind die Ingenieurleistungen für die Baumaßnahme:

Sanierung Quartier Schanze, OT Hiddesen Mit den Leistungsphasen 1-8 (gem. §43 HOAI 2021 in Verbindung mit der Anlage 12),
Die Gesamtmaßnahme besteht aus folgenden Ingenieurbauwerken:
Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Misch- und Trennkanalisation) Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung und blau-grüner Infrastruktur
Die Maßnahme umfasst ferner auch folgende Leistungsbilder / Besondere Leistungen:
[ ]Freianlagen (§39 HOAI)[ ] extern vergeben
[ ]Ingenieurbauwerke (Brückenbauwerk) (§43 HOAI)[ ] extern vergeben
[x]Verkehrsanlagen (§47 HOAI); siehe weiteren Vertrag[ ] extern vergeben
[ ]Tragwerksplanung (§51 HOAI); siehe weiteren Vertrag[ ] extern vergeben
[x]Technische Ausrüstung (§55 HOAI)[ ] extern vergeben
[ ]Vermessungstechnische Leistung (Anlage 1.4 HOAI)[ ] extern vergeben
(Siehe weitere Verträge)
Es handelt sich um eine
[ ]Neubaumaßnahme
[x]Leistungen für Umbau und Modernisierung nach §6 (2) HOAI
[ ]Instandhaltung und Instandsetzung §12 HOAI
Ggf. vereinbarte Zuschläge siehe Anlage 1

§ 2

Bestandteile des Vertrages

  1. Folgende Inhalte werden Vertragsbestandteil:
[x]Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und das Angebot des Auftragnehmers vom 07.10.2021
[x]die Bestimmungen des WHG und des LWG.
[x]die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften und das DWA-Regelwerk.
[x]die Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998.
[x]die planungs- und baurechtlichen Bestimmungen.
[x]die Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 ff. BGB).
[x]die Bestimmungen der VOB und der VgV.
[x]die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln bzw. dem Stand der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin.
[ ]TÜV-Vorschriften, Regelwerke des VDE, VDI und vergleichbarer Institutionen.
[x]Das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) Anlage 2 und 3.
[x]Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) und die Besonderen Vertragsbedingungen nach Tariftreue- und Vergabegesetz (Anlage 5).
Der Auftragnehmer hat bei seinen Leistungen folgende Vorgaben zu beachten:
  1. Der Auftragnehmer schuldet des Weiteren sämtliche notwendigen Architekten- bzw. Ingenieurleistungen, die zur ordnungsgemäßen, den hier vertraglich vereinbarten Anforderungen an das Bauvorhaben entsprechenden Erstellung eines mangelfreien und funktionsgerechten Bauwerks erforderlich sind, auch wenn sie vorstehend nicht im Einzelnen genannt sind.
  2. Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen, die nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen vom Auftraggeber gefordert werden und einen nicht unwesentlichen Zeitaufwand verursachen, hat der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot für die geänderte oder zusätzliche Leistung vorzulegen. Eine Vergütungspflicht entsteht nur, wenn vor Erbringung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen eine gesonderte Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen ist. Bei Streit darüber, ob es sich bei den im Zusatzangebot enthaltenen Planungsleistungen um geänderte bzw. zusätzliche Leistungen oder nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine schriftliche Anordnung zu treffen, dass die Leistungen gleichwohl ausgeführt werden sollen und eine Klärung im Nachgang erfolgt. Leistungen die nicht im Vorhinein schriftlich angezeigt werden, versteht der Auftraggeber als bereits beauftragte Leistungen im Sinne des §3.

§ 3

Leistungen des Auftragnehmers

(werkvertraglicher Teil)

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer

folgende Leistungen nach §43 HOAI und Anlage 12 HOAI:Bewertung
Leistungsphasen nach HOAI:
[x]1Grundlagenermittlung( 2% HOAI)2,00%
[x]2Vorplanung(20% HOAI)20,00%
[x]3Entwurfsplanung(25% HOAI)25,00%
[x]4Genehmigungsplanung( 5% HOAI)5,00%
[x]5Ausführungsplanung(15% HOAI)15,00%
[x]6Vorbereitung der Vergabe(13% HOAI)11,50%
[x]7Mitwirkung bei der Vergabe( 4% HOAI)2,00%
[x]8Bauoberleitung(15% HOAI)7,50%
[ ]9Objektbetreuung und Dokumentation( 1% HOAI)0,00%
Summe:88,00%
[x]
Es werden nur die Leistungen vergeben, die mit einem [x] versehen sind. Der Auftragnehmer kann aus der Nichtbeauftragung weiterer Stufen keine irgendwie gearteten Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen. Leistungen aus nicht beauftragten Leistungsphasen dürfen ohne vorherige schriftliche Beauftragung nicht erbracht werden, bzw. erfolgen auf Risiko des Auftragnehmers (§2 Abs.(3)).
Besondere Leistungen nach §3 (3) HOAI 2021 in Verbindung mit der Anlage 12.1
Siehe Anlagen „Honorarformular“ und „Leistungsbeschreibung“ gem. Ausschreibungsunterlagen
Besondere Leistungen (§ 3 (3) HOAI, Anlage 12) bedürfen eines entsprechenden besonderen schriftlichen Auftrags, sofern sie nicht oben mit [x] vergeben wurden.

(2) Mit der Durchführung der Leistungsphasen 6-8 ist erst nach Freigabe der Ausführungsplanung zu beginnen.

(3) AG und AN einigen sich über folgende Form des Vertrags:

[ ] Der Auftraggeber wählt die Gesamtbeauftragung

[ ] Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in Abs. (1) gekennzeichneten Leistungsphasen.

[x] Der Auftraggeber wählt die stufen- bzw. abschnittsweise Beauftragung

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in Abs. (1) gekennzeichneten Leistungsphasen zunächst nur die Leistungsphasen 1 und 2.

Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in Abs. (1) gekennzeichneten Leistungsphasen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungsphasen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken (abschnittsweise Beauftragung). Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen schriftlich übertragen werden.

Im Falle einer Übertragung gelten die Bedingungen dieses Vertrages.

Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

§ 4

Weitere Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers umfassend zu beachten und wahrzunehmen. Er erbringt sämtliche seiner Leistungen unter Berücksichtigung der Umwelt- und Klimaschutzbelange, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit - auch hinsichtlich der Lebenszykluskosten nach Erstellung des Bauwerks - unter Beachtung der in § 1 Abs. 3 genannten wesentlichen Planungsziele.
  2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen zu jedem Planungsstand hinzuweisen und gleichzeitig Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wie die vom Auftraggeber vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine unter den veränderten Umständen dennoch eingehalten werden können.
  3. Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ausschließlich selbst oder mit eigenem Personal zu erbringen. Will er Teilleistungen durch Dritte erbringen lassen, so hat er diese zuvor dem Auftraggeber zu benennen und dessen Zustimmung hierzu einzuholen. Auch im Falle der Zustimmung bleibt allein der Auftragnehmer dem Auftraggeber verantwortlich.
  4. Der Auftragnehmer kann sich bei Fehlern oder Mängeln grundsätzlich nicht auf die Sachkunde des Auftraggebers berufen. Bestätigungen oder Freigaben von Planungen oder sonstigen Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungen.
  5. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen für die reibungslose Planung und Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich. Er hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Einschaltung von weiteren Fachplanern hinzuweisen. Im Falle der Beauftragung weiterer Fachplaner durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer seine Planungsleistungen und die der Fachplaner so rechtzeitig und vollständig zu koordinieren und zu steuern, dass sie sich in die vertraglich vereinbarten Vertragsfristen integrieren lassen. Dem Auftragnehmer obliegt also ausgehend von den in diesem Vertrag festgehaltenen Planungsfristen und Rahmenbedingungen auch die Planung der Planung, damit die Interaktion zwischen Architektenplanung, Fachplanung und gegebenenfalls auch Bauunternehmen reibungslos erfolgen kann.
  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, der technischen Ordnungsgemäßheit oder der wirtschaftlichen Lösung von Wünschen oder Vorgaben des Auftraggebers frühzeitig hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten.
  7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kostenermittlungen in Anlehnung der DIN 276 fortlaufend zu erstellen und fortzuschreiben, um eine ständige Kostenkontrolle zu gewährleisten.
  8. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anordnung von geänderten Leistungen oder zusätzlichen Leistungen gegenüber bauausführenden Unternehmen.
  9. Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber (AG) für die Genehmigung und Ausführung in ausreichender Anzahl analog mit Unterschrift, DIN-gerecht gefaltet, zu übergeben. Der Auftragnehmer erstellt alle Planunterlagen georeferenziert im ETRS89 „UTM zone 32N“ (EPSG 25832) Koordinatensystem über CAD. Die Übergabeschnittstelle erfolgt über ungeschützte DXF oder DWG Dateien, so dass diese auch vom AG bearbeitet werden können. Texte, Tabellen, Präsentationen und Berechnungen sind so zu übergeben, dass sie mit den Microsoft Office Produkten lesbar und bearbeitbar sind. Daneben ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche Dokumente im PDF-Format als Datei vorzulegen. Das Leistungsverzeichnis ist digital im GAEB-Format, Datenaustauschphase 81 zu übermitteln. Sofern weitere fachspezifische Anwendungen zur Berechnung verwendet wurden, so sind die damit erstellten Daten ebenfalls nach Abschluss der Ausführung ungeschützt an den AG zu übergeben.
  10. Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Die Anzahl der Exemplare und die Vergütung werden vor der Erstellung der Dokumente gesondert schriftlich vereinbart.
  11. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.
  12. Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche. Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist dem AG zu erörtern. Über diese Abstimmung hat der AN ein Protokoll zu führen und zeitnah (max. nach 5 Werktagen) an den AG zu übergeben. Dies gilt gleichermaßen für alle Besprechungen auf der Baustelle.
  13. Ebenso ist die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 HOAI anfallen, als Leistungen mit den Honoraren nach §43 abgegolten.
  14. Der Architekt / Ingenieur erteilt den anderen fachlich Beteiligten Auskunft, gewährt ihnen Einblick in seine Unterlagen und stellt die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung.
  15. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Architekten / Ingenieur und anderen fachlich Beteiligten hat der Architekt / Ingenieur unverzüglich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
  16. Der Architekt / Ingenieur ist verpflichtet, dem Auftraggeber über den Stand der vertraglichen Arbeiten und Leistungen kurzfristig und ohne besonderes Entgelt Auskunft zu geben. Diese Verpflichtung besteht so lange, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme von der letzten Prüfinstanz abgeschlossen ist.
  17. Bedingungen für die Abgabe und Nutzung von digitalen Grundrissdaten der Stadt Detmold

Digitale Grundrissdaten sind Daten der Liegenschaftskarte des Kreises Lippe als Katasterbehörde, der Topografischen Stadtkarte der Stadt Detmold (Liegenschaftskarte plus Topografie) sowie daraus abgeleitete Produkte. Analoge und digitale Geodaten sind urheberrechtlich geschützt (Urhebergesetz vom 09.09.1965 in der zurzeit gültigen Fassung).

Die zur Verfügung gestellten digitalen Grundrissdaten im DWG- bzw. DXF-Format dienen ausschließlich der Erledigung des erteilten städtischen Auftrages und dürfen nur für diesen Auftrag genutzt und nicht an Dritte weitergegeben oder für Aufträge von Dritten verwendet werden.

Die Genauigkeit der gelieferten digitalen Daten entspricht in der Regel der einer analogen Karte im Maßstab 1 : 1000 (Ungenauigkeit bis 3 dm).

Die Veröffentlichung der gelieferten Daten ist – auch nach Umarbeitung und Vervielfältigung – nur mit Zustimmung des Katasteramtes des Kreises Lippe bzw. der Stadt Detmold zulässig. Vervielfältigungen und / oder Umarbeitungen zum persönlichen oder sonstigen Gebrauch bleiben unberührt.

Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, daneben können ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse eingezogen werden.

§ 5

Leistungen und Pflichten des Auftraggebers sowie fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

* Mitwirkung bei der Beteiligung von Fachbehörden. * Mitwirkung bei den HOAI-Leistungsphasen 1 - 8.
* Bereitstellung der Grundstücke für Planung und Bau, ggf. Betretungsrechte und Grunderwerb.
* Hydraulische Berechnung der bestehenden Anlage auf Basis des GEP (analog vorliegend)
* Zeitnahe Freigabe der Pläne und Dokumente jeder einzelnen Leistungsphase.

Vom Auftraggeber werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

* Auszüge aus den Liegenschaftskarten in analoger und digitaler Form * Vermessung und nachgerechnetes Kataster als DWG-Dateien * Auszüge aus dem Kanalkataster in analoger und digitaler Form * Kanalbestand mit TV-Befahrung und Kanalneuplanung * Baugrund-, Zustands- und Bodengutachten mit Bohrkernanalyse des Straßenoberbaus * Baumgutachten (insb. mit Aussagen über Vitalität und Erhaltungsmaßnahmen) * Kampfmittelauswertung

§ 6

Termine und Fristen

Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

Folgende Meilensteine sind zu beachten:

  • Bürgerinformation Vorentwurf im Dezember 2026/Januar 2027
  • Erstellung der Entwurfsplanung bis März 2027
  • Bürgerinformation im April 2027
  • Erstellung der Ausführungsplanung Sommer 2027
  • Baubeginn Ende 2027/Anfang 2028

Für den Fall, dass die im Rahmenterminplan bzw. nach diesem Vertrag vereinbarten Termine und Fristen aufgrund schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers nicht eingehalten werden oder offensichtlich nicht eingehalten werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, Dritte auf Kosten des Auftragnehmers mit der Unterstützung der rechtzeitigen Erstellung des Bauvorhabens zu beauftragen (Ersatzvornahme), wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist mit Androhung der Ersatzvornahme gesetzt hat. Das Kündigungsrecht nach § 11 Abs. 3 dieses Vertrages bleibt unberührt.

§ 7

Vergütung (preisrechtlicher Teil)

  1. Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1

Ermittlung der Honorarzone nach Bewertungspunkten §5 i.V.m. §44 HOAI

Bewertungsmerkmale PlanungsanforderungenHonorarzone/Schwierigkeitsgrad der PlanungsanforderungPunkte / Bewertung
Sehr geringgeringDurch-schnittlichÜberdurch-schnittlichSehr hoch
IIIIIIIVV
geologische und baugrundtechnische Gegebenheitenbis 1,51,5 – 2,02,0 – 3,03,0 – 4,04,0 – 5,05,0
technische Ausrüstung und Ausstattungbis 1,51,5 – 2,03,0 – 3,53,5 – 4,54,5 – 5,01,0
Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeldbis 1,51,5 – 3,03,0 – 3,53,5 – 4,54,5 – 5,05,0
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungenbis 2,52,5 – 4,04,0 – 6,06,0 – 8,08,0 – 10,05,0
fachspezifische Bedingungenbis 33,0 – 6,06,0 – 9,09,0 – 12,013,0 – 15,07,0
Summenbis 1010 – 1718 – 2526 - 3334 - 4023,0

Ergebnis:

Die Bewertung ergibt 23,0 Punkte, das Objekt / die Maßnahme ist der Honorarzone III zuzuordnen.

Zusätzlich ist das zu planende Objekt / die Maßnahme gemäß Anlage 12 Punkt 12.2 der HOAI in der Gruppe 2 als „Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten“ aufgeführt, welche der Honorarzone III zuzuordnen sind.

[x]Das Honorar für die Leistungen nach §3 Abs. 1 wird als Berechnungshonorar siehe Anlage Nr. 1 vereinbart. Gesamtsumme: XX.XXX,XX € (brutto, einschl. aller Nebenkosten)
  1. Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1, (nur bei Pauschal- oder Zeithonoraren)
[ ]Das Honorar wird als Pauschalhonorar (Festhonorar) gem. Anlage vereinbart.
[ ]Das Honorar wird als Zeithonorar vereinbart
[ ]mit einem Höchstbetrag von
[ ]nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf gem. Anlage .
xx,00Stundensätze werden vereinbart mit €/h für Projektleiter/in und Architekt/in
xx,00€/h für Ingenieure
xx,00€/h für Techniker/in
xx,00€/h für technische Zeichner/innen und sonstige Mitarbeitende
xx,00€/h für Schreibkräfte und sonstige Hilfskräfte
Umsatzsteuer : 19 v.H.
Honorar
[ ]Die Nebenkosten (§14 HOAI) werden nicht gesondert erstattet.
[ ]Die Nebenkosten werden pauschal erstattet.5,5 %
[ ]Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet.
Summe netto:
19 v.H.
Summe
Gesamtvergütung:

§ 8

Abrechnung

  1. Die Parteien vereinbaren leistungsstandabhängige Abschlagszahlungen. Diese orientieren sich an den im Wesentlichen abgeschlossenen Leistungen bzw. Leistungsphasen. Alle Abschlagszahlungen setzen ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen unter Ausweis des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes bei fortlaufender Nummerierung voraus. Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen.
  2. Nach Abschluss des Bauvorhabens und nach vollständiger Erbringung aller Leistungen und deren Abnahme durch den Auftraggeber vereinbaren die Parteien die Legung der Schlussrechnung.
  3. Rechnungen werden 20 Arbeitstage nach Zugang beim Auftraggeber fällig.
  4. Sofern Nebenkosten auf Nachweis erstattet werden, sind die Nebenkosten als gesonderte Position im Rahmen der Abschlags- oder Schlussrechnungen aufzunehmen und die entsprechenden Nachweise vollständig beizufügen.
  5. Abschlagszahlungen nach § 8 Ziffer 1 sind im Rahmen der Rechnungsstellung auf volle 1.000-Euro-Beträge abzurunden.

§ 9

Haftung, Mängelansprüche des Auftraggebers

  1. Der Auftragnehmer haftet für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die auf einem Mangel seiner Leistung bzw. Verzug oder einer sonstigen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beträgt 5 Jahre.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beginnt mit Abnahme der Planungsleistungen zum Abschluss der Leistungsphase 8. Dies gilt auch bei vereinbarter stufenweiser Beauftragung, wenn die weiteren Leistungsphasen jeweils gesondert beauftragt werden bis einschließlich der Leistungsphase 8. Werden bei stufenweiser Beauftragung die weiteren Leistungsphasen nicht beauftragt, so ist jeweils mit Abschluss der beauftragten Leistungsphase die Leistung abzunehmen. Die Abnahme wird vom AN in einer schriftlichen Dokumentation festgehalten.

§ 10

Haftpflichtversicherung

  1. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die folgende Mindestdeckungssummen enthalten muss:
a) Deckungssumme für Personenschäden:1.500.000,00 €
b) Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden:256.000,00 €
  1. Durch den Auftragnehmer wird dem Auftraggeber der Abschluss dieser Versicherung sowie die Prämienzahlung für die Laufzeit des Vertrages binnen 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung nachgewiesen. Erfolgt die Prämienzahlung jährlich, so ist mit der jeweiligen Fälligkeit der Prämienzahlung unaufgefordert der Nachweis gegenüber dem Auftraggeber zu führen. Der fehlende Nachweis berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 11

Kündigung

  1. Dieser Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund kündbar.
  2. Im Falle der freien Kündigung durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer die volle anteilige Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Für die infolge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen wird die Vergütung mit pauschal 10% der Restvergütung in Ansatz gebracht, wenn nicht eine der Parteien eine abweichende Berechnung gemäß § 649 Satz 2 BGB verlangt.
  3. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei als wichtige Gründe insbesondere in Betracht kommen:
  • Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers
  • Verstreichen lassen angemessener Nachfristen bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen
  • bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung
  • sonstige Umstände, die es dem Auftraggeber unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer fortzusetzen

Im Falle der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber dem Restvergütungsanspruch des Auftragnehmers für die bis dahin erbrachten Leistungen die Mehrkosten der Ersatzvornahme entgegenhalten, wobei er zur Nachweisführung hinsichtlich der Mehrkosten gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet ist.

  1. Der Auftragnehmer ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät und auch auf eine angemessene Nachfrist (wobei eine Frist von zwei Wochen als angemessen gilt) nicht Zahlung auf die berechtigten Forderungen des Auftragnehmers leistet.
  2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  3. Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Planungsleistungen so zum Abschluss zu bringen, dass ohne Störung des Gesamtprojektablaufs die Fortführung des Projekts bzw. der Bauarbeiten ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann. Die Parteien verpflichten sich im Nachgang zur Kündigung abzustimmen, ob und in welchem Umfang noch Restleistungen durch den Auftragnehmer trotz erfolgter Kündigung zu erfolgen haben, die die Wirksamkeit der Kündigung im Übrigen unberührt lassen.
  4. Eine Kündigung lässt die nachfolgende Regelung unter § 12 unberührt.

§ 12

Urheber- und Verwertungsrechte

  1. Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit die vom AN gefertigten Unterlagen oder das ausgeführte Werk ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind.
  2. Der Auftraggeber darf die Unterlagen für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. An den vom Auftragnehmer erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der Auftragnehmer hiermit auf den Auftraggeber das einfache alleinige Nutzungsrecht.
  3. Der Auftraggeber hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechte nach Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
  5. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen eingeräumten Rechten abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.
  6. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  7. Die Rechte nach diesem Paragraphen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.

§ 13

Anwendung des Verpflichtungsgesetzes

Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter, die an der Erfüllung dieses Vertrages wesentlich mitwirken, sind dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) in der derzeit geltenden Fassung unterworfen. Er verpflichtet sich hiermit, die Obliegenheiten aus diesem Vertrag gewissenhaft zu erfüllen und entsprechend auch seine Mitarbeiter zu verpflichten und zu überwachen. Dadurch gelangen alle Beteiligten in die strafrechtliche Stellung eines Beamten mit entsprechender Strafverschärfung, insbesondere zu folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches:

§ 133 Verwahrungsbuch,

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen,

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse,

§§ 331, 332 Vorteilsannahme, Bestechlichkeit,

§§ 333, 334 Vorteilsgewährung, Bestechung (nachrichtlich),

§§ 335, 336 Bestechlichkeit, Unterhaltung der Diensthandlung,

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer

besonderen Geheimhaltungspflicht,

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses,

§ 358 Nebenfolgen.

Ein Abdruck dieser Strafvorschriften sowie des Verpflichtungsgesetzes sind beigefügt; sie sind zu nachfolgender Regelung den Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.

Der Auftragnehmer bestätigt den Empfang dieser Unterlagen sowie von Verpflichtungsvordrucken für die Mitarbeiter, deren er sich zur Erfüllung dieses Vertrages wesentlich im Sinne des Verpflichtungsgesetzes bedient. Die Verpflichtungserklärungen der Mitarbeiter sind unverzüglich dem Auftraggeber unterschrieben zurückzureichen. Eine Ausfertigung der unterschriebenen Verpflichtungserklärung ist dem Mitarbeiter für seine Unterlagen auszuhändigen. Kommen Mitarbeiter neu in die Vertragserfüllung, ist es Aufgabe des Auftragnehmers, unverzüglich die Verpflichtungserklärung nachzureichen.

§ 14

Gerichtsstands-/Schiedsgerichtsvereinbarung

[ ]Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sollen vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden, wobei als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers (Detmold) vereinbart wird.
[x]Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sollen in einem Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein geklärt werden. Als Ort des Schiedsgerichts wird der Sitz des Auftraggebers (Detmold) gewählt.

Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkungspflichten an der Vertragserfüllung nicht mehr wahrzunehmen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Planungsleistungen einzustellen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Leistungen und der Herausgabe von Unterlagen geltend zu machen, es sei denn, es steht ihm aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zu. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, durch Übergabe einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe der im Streit stehenden Forderungen die Herausgabe von Unterlagen zu bewirken. Zug-um-Zug gegen Übergabe einer entsprechenden Bürgschaft nach § 648 a BGB hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber verlangten Unterlagen in jedem Fall herauszugeben, sodass dann kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Einreden mehr geltend gemacht werden können.

§ 15

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dasjenige gelten, was die Vertragsschließenden unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung erkannt hätten.

Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen.

Rechtsverbindliche Unterschriften

Auftragnehmer , denAuftraggeber Detmold, den Stadt Detmold Fachbereich 5 - Tiefbau- und Immobilienmanagement- Zimmermann Fachbereichsleiter

Anlagenverzeichnis

Nr.Titelab Seite
1Honorarermittlung17
2Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen18
3Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz24
4Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen25
5Beschreibung der Aufgabenteilung Auftraggeber-Auftragnehmer für die Leistungsphase 627
6Beschreibung der Aufgabenteilung Auftraggeber-Auftragnehmer für die Leistungsphase 728
7Beschreibung der Aufgabenteilung Auftraggeber-Auftragnehmer für die Leistungsphase 729
8Leistungsbeschreibung örtliche Bauüberwachung30
9Angebot des Auftragnehmers vom xx.xx.xxxxohne
Honorarermittlung IngenieurbauwerkeAnlage Nr. 1 zum Vertrag vom 2026
Baumaßnahme/Leistung Sanierung Quartier Schanze, OT Hiddesen
1.Anrechenbare Kosten (AK)
Der Honorarermittlung werden die anrechenbaren Kosten auf der Basis der€
[ ]Kostenannahme[ ]Kostenschätzung (§6 (1) HOAI)[ ]Kostenberechnung (§6 Abs. 1 HOAI)x
[ ]Baukostenvereinbarung (§6 (3) HOAI)Davon mitzuverarbeitende Bausubstanz §4 (3):
das endgültige Honorar wird nach Leistungsphasen abgerechnet, und zwar
für die Leistungsphasen 1 bis 9Für die örtliche Bauüberwachung
[x]nach Kostenberechnung (§6 Abs. 1 HOAI)[ ]nach Kostenberechnung (§6 Abs.1 HOAI)
[ ]nach Kostenanschlag (gem. DIN 276-1:2008-12)[ ]nach Kostenanschlag (gem. DIN 276-1:2008-12)
[ ]nach Kostenfeststellung[x]nach Kostenfeststellung
[ ]Baukostenvereinbarung (§6 Abs.3 HOAI)[ ]Baukostenvereinbarung (§6 Abs.3 HOAI)
2.Honorarsatz
Das Objekt wird zugeordnet der Honorarzone III Mindestsatz, der Honorartafel zu § 44 Abs.1 HOAI
Der volle Honorarsatz (100 v. H. des Leistungsbildes) beträgt somit:
3.Honorar für Leistungen
Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 sind bewertet mit 88,0 v. H. des Leistungsbildes
Hiernach ergibt sich ein[x]vorläufiges Honorar[ ]endgültiges Honorar vonx
4.Zuschläge bei Umbau und Modernisierung §44 (6) HOAI
[ ]Es wird kein Zuschlag vereinbart
[ ]Zum Honorar von Grundleistungen nach Nr. 3 wird ein Zuschlag von      % auf die Leistungsphasen:       bis       vereinbart
5.Zuschläge bei Instandhaltungen und Instandsetzungen nach §12 HOAI
[ ]Es wird kein Zuschlag vereinbart
[ ]Zum Honorar von Grundleistungen nach Nr. 3 wird ein Zuschlag von      % auf die Leistungsphasen:       bis       vereinbart
6Zuschläge für die örtliche Bauüberwachung (nach Anlage 12.1 HOAI)
[ ]Es wird kein Zuschlag vereinbart
[ ]Es wird ein Zuschlag in Höhe von      % auf die anrechenbaren Kosten vereinbart
7.Honorar für besondere Leistungen
Betrag für die in € bewerteten besonderen Leistungen nach § 3 (1) des Vertrages werden pauschal vergütet mit:
Die besonderen Leistungen werden nach § 3 (1) des Vertrages – soweit nicht in € bewertet –nach Zeitaufwand vergütet. Die Stundensätze ergeben sich aus §7 Abs.2
Honorar für die besonderen Leistungen gemäß § 3x % der AK
Hiernach ergibt sich ein[x]vorläufiges Honorar[ ]endgültiges Honorar vonx
8.Nebenkosten
[ ]Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet.[ ]Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet.
[ ]Die Nebenkosten werden pauschal mit      % erstattet.
9.Gesamthonorar
Honorar nach Nr. 3 bis 8 (ohne Umsatzsteuer)
Umsatzsteuer (19%)
Gesamthonorar bruttox
Preisnachlass (     %)x
Gesamthonorar brutto mit Preisnachlassx

Anlage 2

Anhang

Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

(Verpflichtungsgesetz)*

§ 1

  1. Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
  2. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist.
  3. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  4. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.
  5. Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
  6. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
  7. Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
  8. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
  9. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

§ 2

  1. Wer ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich.
  2. Wer ohne Amtsträger zu sein,
  3. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
  4. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund

zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.

§ 3

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) gemäß Artikel 42 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGSTGB) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, 547) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 15. August 1974 BGBl I S. 1942)

Maßgebende Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch

§ 133 Verwahrungsbruch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

  1. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
  2. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausbildung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  3. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  4. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  5. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des

Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

  1. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  2. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als
  2. Amtsträger,
  3. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  4. Person, die Aufgabe oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  5. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
  6. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

  1. Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
  2. Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
  3. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzten oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 333 Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird

  1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

  1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne von §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  3. Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

  1. aufgrund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
  2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

  1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätig- keit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes be- kanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
  2. von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätig- keit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
  3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

  1. Wer unbefugt
  2. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
  3. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

  1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  2. amtlich zugezogene Sachverständige und
  3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

§ 358 Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

Anlage 3

Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Objekt:..........................................................................................................................

Herr/Frau........................................................................................................................

wohnhaft in......................................................................................................................

ist Mitarbeiter/Mitarbeiterin des....................................................................................... ......................................................................................................................................... für das o.g. Objekt (Erfüllungsgehilfe), das im Auftrage der Stadt Detmold im Rahmen der öffentlichen Verwaltung ausgeführt wird und entsprechend dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) in der derzeit geltenden Fassung unterliegt.

Ich übernehme hiermit die Verpflichtung, meine mir zur Ausführung des o.g. Objektes übertragenen Arbeiten und Obliegenheiten unter Berücksichtigung der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben gewissenhaft zu erfüllen. Mir ist bekannt, dass eine Pflichtverletzung strafrechtliche Folgen haben kann. Insbesondere sind folgende Strafvorschriften relevant:

§ 133 Verwahrungsbuch,

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen,

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse,

§§ 331, 332 Vorteilsannahme, Bestechlichkeit,

§§ 333, 334 Vorteilsgewährung, Bestechung (nachrichtlich),

§§ 335, 336 Bestechlichkeit, Unterhaltung der Diensthaltung,

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer

besonderen Geheimhaltungspflicht,

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses,

§ 358 Nebenfolgen.

Mir ist weiterhin bekannt, dass durch meine Mitwirkung an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bei pflichtwidrigem Handeln eine Strafverschärfung eintreten kann, so, wie es bei beamteten Personen vorgegeben ist.

Die Texte des Verpflichtungsgesetzes und der vorgenannten Strafvorschriften sind mir durch meinen Arbeitgeber zur Einsicht überlassen worden.

Eine Ausfertigung dieser Verpflichtungserklärung habe ich zu meinen Unterlagen genommen.

................................., den

..................................................

(Unterschrift)

Anlage 4

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen
    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
  2. für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

  1. für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
  2. bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
    1. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
    2. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
  3. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

  1. dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
  2. seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
  3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
    1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,
  4. wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,
  5. wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder
  6. wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
    1. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
    2. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

Anlage 5

Aufgabenteilung Vorbereitung der Vergabe

Die Grundleistungen der Vorbereitung der Vergabe gem. Anlage zu den § 12, 13 HOAI – LP 6 sind wie folgt zu erbringen:

Vom Ingenieur: Prozente

  • Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung 5 der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer 1 (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
  • Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der 4 Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen.
  • Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den 0,5 Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
  • Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen 1

Vom Auftraggeber: Prozente

  • Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) 1 bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung -Zusammenstellen der Vergabeunterlagen 0,5

Gemäß der voranstehenden Aufteilung der Leistungen des Leistungsbildes „Vorbereitung der Vergabe“ Leistungsphase 6, ergeben sich die Anteile zu:

Anteil Ingenieur (AN): 11,5%

Anteil Auftraggeber (AG): 1,5%

Anlage 6

Aufgabenteilung Mitwirkung bei der Vergabe

Die Grundleistungen der Mitwirkung bei der Vergabe gem. Anlage zu den § 12, 13 HOAI – LP 7 sind wie folgt zu erbringen:

Vom Ingenieur: Prozente

  • Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des 0,25 Vergabeverfahrens
  • Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer 0,5 bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
  • Führen von Bietergesprächen 0,25

Vom Auftraggeber: Prozente

  • Einholen von Angeboten 0,25
  • Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich 0,25 Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
  • Zusammenstellen der Vertragsunterlagen 0,25
  • Mitwirken bei der Auftragserteilung 0,25

Vom Auftraggeber und Ingenieurbüro gemeinsam durchzuführen: Prozente

  • Prüfen und Werten der Angebote (AN), Aufstellen des Preisspiegels (AG) 2 (je 1)

Gemäß der voranstehenden Aufteilung der Leistungen des Leistungsbildes „Mitwirkung bei der Vergabe“ Leistungsphase 7, ergeben sich die Anteile zu:

Anteil Ingenieur (AN): 2%

Anteil Auftraggeber (AG): 2%

Anlage 7

Aufgabenteilung Bauoberleitung

Die Grundleistungen der Bauoberleitung gem. Anlage zu den § 12, 13 HOAI – LP 8 sind wie folgt zu erbringen:

Vom Ingenieur: Prozente

  • Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplanes 2,5 (Balkendiagramm)

  • Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden 1 Unternehmen

  • Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile 0,5 und der Gesamtanlage

  • Übergabe des Objektes 1

  • Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des 0,5 Bauablaufes, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

  • Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter 2 Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung der Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

Vom Auftraggeber: Prozente

  • Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an 4 der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
  • Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der 2 Auftragssumme
  • Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran 1
  • Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche 0,5

Gemäß der voranstehenden Aufteilung der Leistungen des Leistungsbildes „Bauoberleitung“ Leistungsphase 8, ergeben sich die Anteile zu

Anteil Ingenieur (AN): 7,5%

Anteil Auftraggeber (AG): 7,5%

Anlage 8

Vertragliche Leistungen der örtlichen Bauüberwachung

  • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Die Überwachung wird durch regelmäßige, unangemeldete Baustellenbesuche gewährleistet Anzahl wöchentlicher Baustellentermine: mindestens 3,
  • Anfertigen von Besprechungsprotokollen zu den Baubesprechungen, Übersendung dieser Protokolle an den AG innerhalb von fünf Werktagen
  • Führen eines Bautagebuchs
  • Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,
  • Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
  • Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen, Zusammenstellung von Typenschildern, Lieferscheinen zum Nachweis der verwendeten Materialien,
  • Rechnungsprüfung,
  • Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
  • Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
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