Allgemeine_Vertragsbedingungen.pdf

Planung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik für die Leistungsphasen 1 bis 8

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 14:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) zu den Verträgen für freiberuflich Tätige

  • Stand November 2023 –

I n h a l t

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligten

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

§ 6 Urheberrecht

§ 7 Ausschreibungen

§ 8 Rechnungsfeststellung

§ 9 Abnahme

§ 10 Zahlungen

§ 11 Kündigung

§ 12 Haftung und Verjährung

§ 13 Haftpflichtversicherung

§ 14 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

§ 15 Arbeitsgemeinschaft

§ 16 Anwendbares Recht

§ 17 Schriftform

1

[Seite 2]

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der

Wirt-schaftlichkeit, einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren

wirtschaftli-chen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen

Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch

die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Regelwerke in der jeweils für die Zeit der

Planung und der Baudurchführung geltenden Fassung zu beachten:

1.2.1 den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB –

1.2.2 die Vergabeverordnung - VgV -

1.2.3 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB -

1.2.4 die Unterschwellenvergabeordnung - UVgO -

1.2.5 das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes - VHB -

1.2.6 das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG

1.3 Als Sachverwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder

Lieferanteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen

des Vertrages ihm übertragene Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den

Auftraggeber wahrzunehmen.

1.4 Weder der Auftragnehmer noch eine der in § 6 Abs. 4 VgV genannten Personen dürfen in

einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig

sein.

1.5 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des

Auftraggebers zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich

mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem

Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird

durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen

durch ihn nicht eingeschränkt.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche

Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.

2

[Seite 3]

1.6 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur

unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf

zusätzliche Vergütung.

Der Auftragnehmer hat mit seiner Leistungserbringung in enger Abstimmung mit dem

Auftraggeber alle planerischen Maßnahmen zur Optimierung des Planungskonzepts sowohl in

gestalterischer, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht zu erfüllen. Die mit der

Haushaltsunterlage-Bau anerkannten und freigegebenen Herstellungskosten gelten als

maßgebende Kostenobergrenze, an die der Auftragnehmer bei seiner Leistungserbringung

gebunden ist.

Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten oder die vereinbarten Termine bei der

Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung

nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner

Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine

und Wirtschaftlichkeit des Objekts zu unterrichten.

1.7 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem Büro zu erbringen. Nur mit

vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich

Beteiligten

2.1 Weisungsbefugter Vertragspartner bei dem Landkreis Leipzig ist nur das Liegenschafts- und

Hochbauamt, nachstehend Auftraggeber genannt.

2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere

fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben

und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen

können. Verzögert sich der Projektablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich

schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen.

2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem

Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich

schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen

der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber

unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der

3

[Seite 4]

Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger

Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies

gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die

Vereinbarung neuer Preise.

3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen

und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nr. 2.3 bleibt unberührt.

§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich

und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das

Rechnungsprüfungs-verfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

4.2 Soweit der Auftraggeber nicht weitergehende Bestimmungen getroffen hat, sind die Leistungen

der Vor- und Entwurfsplanung sowie Leistungsverzeichnisse vor ihrer endgültigen Ausarbeitung

mit dem Auftraggeber und den von diesem beauftragten fachlich Beteiligten abzustimmen.

Sämtliche Pläne und Leistungsverzeichnisse sind, bevor sie vervielfältigt werden, dem

Auftraggeber zur Erteilung eines Sichtvermerkes vorzulegen.

4.3 Dem Auftraggeber ist im Abstand von jeweils 3 Monaten ein aktueller Bauzeiten-, Zahlungs-

und Kostenhochrechnungsplan vorzulegen.

§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen – Pläne oder

Zeichnungen als Transparentpausen und digitale Datenträger – sind an den Auftraggeber

herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen

Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben.

Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind

ausgeschlossen.

§ 6 Urheberrecht

6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in

Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf

Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.4.

Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und

Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen

und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus

der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.

4

[Seite 5]

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass

die von ihm im Rahmen des Auftrages erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht

unterliegen.

6.1.1 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines

Bauwerkes beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im

Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung

des ausgeführten Werkes benutzt werden.

6.1.2 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines

Bauwerkes beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das

ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die

Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der

Unterlagen oder des ausgeführten Werkes zu Entstellungen oder anderen

Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die

Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des

Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In

den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das

Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber

bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer

Änderung einverstanden ist.

6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des

Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Sicherheitsinteressen

oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt

werden.

6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen

des § 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück

Berechtigten übertragen.

6.2 Liegen die Voraussetzungen des § 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die

im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern;

dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur

Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen

vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden.

5

[Seite 6]

Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das

Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 7 Ausschreibungen

7.1 Ist der Auftragnehmer mit der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Leistungen

beauftragt, müssen – entsprechend der Art und des Umfanges der zu vergebenden Leistung –

die Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der VOB oder der VgV/UVgO ausgeschrieben

werden. Ausschreibende und zuschlagserteilende Stelle ist der Auftraggeber. Soweit keine

abweichenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen, hat der Auftragnehmer alle bis zur

Zuschlagserteilung notwendigen vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten des

Ausschreibungsverfahrens durchzuführen.

7.2 Die Leistungsverzeichnisse sind vom Auftragnehmer als pdf-Datei und als GAEB-Datei

vorzulegen.

7.3 Der Auftragnehmer schlägt im Rahmen des zu erstellenden Vergabeterminplans Termine vor.

Der Termin für die Öffnung der Angebote wird durch den Auftraggeber festgelegt. Die

Angebotseröffnung findet beim Auftraggeber statt. Soweit keine andere vertragliche

Vereinbarung besteht, hat der Auftragnehmer im Anschluss daran die Angebote zu prüfen,

einen Vergabevorschlag zu fertigen und diesen zu begründen.

§ 8 Rechnungsfeststellung

Der Auftragnehmer hat jede Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung, die die Baumaß-

nahme betrifft, mit folgendem Feststellungsvermerk sowie mit Datum und Unterschrift zu

versehen:

Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

Mit der fachtechnischen Feststellung übernimmt der Auftragnehmer insbesondere die

Verantwortung und Gewähr dafür, dass

a) die Rechnungsansätze mit dem Aufmaß und dem tatsächlichen Lieferungs- und

Leistungsumfang übereinstimmen

6

[Seite 7]

b) die Preise angemessen sind

c) die Lieferungen und Leistungen in Art und Güte einwandfrei und vertragsgemäß sind und die

vereinbarten Eigenschaften haben.

Mit der rechnerischen Feststellung bescheinigt der Auftragnehmer die Richtigkeit aller auf einer

Berechnung sich gründenden Angaben.

Die rechnerische Prüfung hat nicht nur die Nachrechnung der Rechnungsbelege zu umfassen,

sondern erstreckt sich auch darauf, ob die geltenden Bestimmungen, Verträge, Tarife usw.

richtig angewendet worden sind.

§ 9 Abnahme

Im Falle der Beauftragung bis einschließlich Leistungsphase 9 werden nach Erfüllung der

Leistungsphase 8 die bis dahin erbrachten Leistungen förmlich /schriftlich durch den

Auftraggeber abgenommen (Teilabnahme).

Im Übrigen findet eine förmliche / schriftliche Abnahme nach Fertigstellung der Leistung der

einzelnen Leistungsphasen nur auf Wunsch des Auftragnehmers statt. § 640 Abs. 2 BGB und

§ 650 s BGB bleiben unberührt.

§ 10 Zahlungen

10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen

für nachgewiesene und vertragsgerecht erbrachte Leistungen zu verlangen.

Diese werden in Höhe von 95 % der Vergütung auf die entsprechend erbrachte Leistung

einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Geleistete Abschlagszahlungen gelten nicht als

Anerkenntnis des Auftraggebers von Teilen der Leistung.

10.2 Teilschluss- und Schlusszahlungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen

abschließend in Rechnung zu stellen (Teilschlussrechnung), sofern eine förmliche Teilabnahme

erfolgt ist (siehe § 9). Die Schlussrechnung beinhaltet in diesem Fall nur noch die abschließende

Abrechnung der für die Leistungsphase 9 beauftragten Leistungen.

10.3 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom

Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die

Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach

ergebenen Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der

Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

7

[Seite 8]

Werden Überzahlungen aufgrund einer durch die zuständigen Rechnungsprüfungsämter

durchgeführten Prüfung festgestellt, ist maßgebend für den Beginn der Verjährung die Kenntnis

des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung.

10.4 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet

er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet

er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H.

über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

§ 11 Kündigung

11.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB

schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht

weitergeführt wird.

11.2 Die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers richten sich nach § 648 a Abs. 5 BGB.

11.3 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

11.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der

Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.

§ 12 Haftung und Verjährung

Die Rechte des Auftraggebers wegen mangelhafter Vertragserfüllung, aus Pflichtverletzungen

sowie unerlaubter Handlungen des Auftragnehmers richten sich nach den gesetzlichen

Vorschriften. Die Verjährung beurteilt sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Haftpflichtversicherung

13.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten

Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines

Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten

Deckungssummen besteht.

13.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf

Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des

Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

13.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit

Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet,

unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der 8

[Seite 9]

vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und

nachzuweisen.

§ 14 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen

dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

14.2 Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich

der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des

Auftraggebers zuständigen Stelle.

§ 15 Arbeitsgemeinschaft

15.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung

beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber.

Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag

ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

15.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft

auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

15.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im

Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung

geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 16 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform

9

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung