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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) zu den Verträgen für freiberuflich Tätige
- Stand November 2023 –
I n h a l t
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer
und anderen fachlich Beteiligten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Ausschreibungen
§ 8 Rechnungsfeststellung
§ 9 Abnahme
§ 10 Zahlungen
§ 11 Kündigung
§ 12 Haftung und Verjährung
§ 13 Haftpflichtversicherung
§ 14 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
§ 15 Arbeitsgemeinschaft
§ 16 Anwendbares Recht
§ 17 Schriftform
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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der
Wirt-schaftlichkeit, einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren
wirtschaftli-chen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch
die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Regelwerke in der jeweils für die Zeit der
Planung und der Baudurchführung geltenden Fassung zu beachten:
1.2.1 den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB –
1.2.2 die Vergabeverordnung - VgV -
1.2.3 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB -
1.2.4 die Unterschwellenvergabeordnung - UVgO -
1.2.5 das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes - VHB -
1.2.6 das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG
1.3 Als Sachverwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder
Lieferanteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen
des Vertrages ihm übertragene Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den
Auftraggeber wahrzunehmen.
1.4 Weder der Auftragnehmer noch eine der in § 6 Abs. 4 VgV genannten Personen dürfen in
einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig
sein.
1.5 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des
Auftraggebers zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem
Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.
Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird
durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen
durch ihn nicht eingeschränkt.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche
Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.
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1.6 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur
unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf
zusätzliche Vergütung.
Der Auftragnehmer hat mit seiner Leistungserbringung in enger Abstimmung mit dem
Auftraggeber alle planerischen Maßnahmen zur Optimierung des Planungskonzepts sowohl in
gestalterischer, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht zu erfüllen. Die mit der
Haushaltsunterlage-Bau anerkannten und freigegebenen Herstellungskosten gelten als
maßgebende Kostenobergrenze, an die der Auftragnehmer bei seiner Leistungserbringung
gebunden ist.
Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten oder die vereinbarten Termine bei der
Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung
nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner
Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine
und Wirtschaftlichkeit des Objekts zu unterrichten.
1.7 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem Büro zu erbringen. Nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich
Beteiligten
2.1 Weisungsbefugter Vertragspartner bei dem Landkreis Leipzig ist nur das Liegenschafts- und
Hochbauamt, nachstehend Auftraggeber genannt.
2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere
fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben
und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen
können. Verzögert sich der Projektablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich
schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen.
2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen
der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber
unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der
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Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger
Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies
gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die
Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen
und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nr. 2.3 bleibt unberührt.
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich
und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das
Rechnungsprüfungs-verfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
4.2 Soweit der Auftraggeber nicht weitergehende Bestimmungen getroffen hat, sind die Leistungen
der Vor- und Entwurfsplanung sowie Leistungsverzeichnisse vor ihrer endgültigen Ausarbeitung
mit dem Auftraggeber und den von diesem beauftragten fachlich Beteiligten abzustimmen.
Sämtliche Pläne und Leistungsverzeichnisse sind, bevor sie vervielfältigt werden, dem
Auftraggeber zur Erteilung eines Sichtvermerkes vorzulegen.
4.3 Dem Auftraggeber ist im Abstand von jeweils 3 Monaten ein aktueller Bauzeiten-, Zahlungs-
und Kostenhochrechnungsplan vorzulegen.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen – Pläne oder
Zeichnungen als Transparentpausen und digitale Datenträger – sind an den Auftraggeber
herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen
Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben.
Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind
ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht
6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in
Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf
Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.4.
Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und
Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen
und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus
der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.
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Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass
die von ihm im Rahmen des Auftrages erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht
unterliegen.
6.1.1 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines
Bauwerkes beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im
Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des
Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung
des ausgeführten Werkes benutzt werden.
6.1.2 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines
Bauwerkes beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das
ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die
Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der
Unterlagen oder des ausgeführten Werkes zu Entstellungen oder anderen
Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die
Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des
Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In
den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das
Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber
bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer
Änderung einverstanden ist.
6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des
Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Sicherheitsinteressen
oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt
werden.
6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen
des § 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück
Berechtigten übertragen.
6.2 Liegen die Voraussetzungen des § 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die
im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern;
dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur
Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen
vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden.
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Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das
Grundstück Berechtigten übertragen.
§ 7 Ausschreibungen
7.1 Ist der Auftragnehmer mit der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Leistungen
beauftragt, müssen – entsprechend der Art und des Umfanges der zu vergebenden Leistung –
die Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der VOB oder der VgV/UVgO ausgeschrieben
werden. Ausschreibende und zuschlagserteilende Stelle ist der Auftraggeber. Soweit keine
abweichenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen, hat der Auftragnehmer alle bis zur
Zuschlagserteilung notwendigen vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten des
Ausschreibungsverfahrens durchzuführen.
7.2 Die Leistungsverzeichnisse sind vom Auftragnehmer als pdf-Datei und als GAEB-Datei
vorzulegen.
7.3 Der Auftragnehmer schlägt im Rahmen des zu erstellenden Vergabeterminplans Termine vor.
Der Termin für die Öffnung der Angebote wird durch den Auftraggeber festgelegt. Die
Angebotseröffnung findet beim Auftraggeber statt. Soweit keine andere vertragliche
Vereinbarung besteht, hat der Auftragnehmer im Anschluss daran die Angebote zu prüfen,
einen Vergabevorschlag zu fertigen und diesen zu begründen.
§ 8 Rechnungsfeststellung
Der Auftragnehmer hat jede Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung, die die Baumaß-
nahme betrifft, mit folgendem Feststellungsvermerk sowie mit Datum und Unterschrift zu
versehen:
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Mit der fachtechnischen Feststellung übernimmt der Auftragnehmer insbesondere die
Verantwortung und Gewähr dafür, dass
a) die Rechnungsansätze mit dem Aufmaß und dem tatsächlichen Lieferungs- und
Leistungsumfang übereinstimmen
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b) die Preise angemessen sind
c) die Lieferungen und Leistungen in Art und Güte einwandfrei und vertragsgemäß sind und die
vereinbarten Eigenschaften haben.
Mit der rechnerischen Feststellung bescheinigt der Auftragnehmer die Richtigkeit aller auf einer
Berechnung sich gründenden Angaben.
Die rechnerische Prüfung hat nicht nur die Nachrechnung der Rechnungsbelege zu umfassen,
sondern erstreckt sich auch darauf, ob die geltenden Bestimmungen, Verträge, Tarife usw.
richtig angewendet worden sind.
§ 9 Abnahme
Im Falle der Beauftragung bis einschließlich Leistungsphase 9 werden nach Erfüllung der
Leistungsphase 8 die bis dahin erbrachten Leistungen förmlich /schriftlich durch den
Auftraggeber abgenommen (Teilabnahme).
Im Übrigen findet eine förmliche / schriftliche Abnahme nach Fertigstellung der Leistung der
einzelnen Leistungsphasen nur auf Wunsch des Auftragnehmers statt. § 640 Abs. 2 BGB und
§ 650 s BGB bleiben unberührt.
§ 10 Zahlungen
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen
für nachgewiesene und vertragsgerecht erbrachte Leistungen zu verlangen.
Diese werden in Höhe von 95 % der Vergütung auf die entsprechend erbrachte Leistung
einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Geleistete Abschlagszahlungen gelten nicht als
Anerkenntnis des Auftraggebers von Teilen der Leistung.
10.2 Teilschluss- und Schlusszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen
abschließend in Rechnung zu stellen (Teilschlussrechnung), sofern eine förmliche Teilabnahme
erfolgt ist (siehe § 9). Die Schlussrechnung beinhaltet in diesem Fall nur noch die abschließende
Abrechnung der für die Leistungsphase 9 beauftragten Leistungen.
10.3 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom
Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die
Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach
ergebenen Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der
Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
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Werden Überzahlungen aufgrund einer durch die zuständigen Rechnungsprüfungsämter
durchgeführten Prüfung festgestellt, ist maßgebend für den Beginn der Verjährung die Kenntnis
des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung.
10.4 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet
er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet
er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H.
über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
§ 11 Kündigung
11.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB
schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht
weitergeführt wird.
11.2 Die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers richten sich nach § 648 a Abs. 5 BGB.
11.3 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
11.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der
Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.
§ 12 Haftung und Verjährung
Die Rechte des Auftraggebers wegen mangelhafter Vertragserfüllung, aus Pflichtverletzungen
sowie unerlaubter Handlungen des Auftragnehmers richten sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Die Verjährung beurteilt sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Haftpflichtversicherung
13.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten
Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines
Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten
Deckungssummen besteht.
13.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des
Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
13.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit
Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet,
unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der 8
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vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und
nachzuweisen.
§ 14 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen
dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
14.2 Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich
der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des
Auftraggebers zuständigen Stelle.
§ 15 Arbeitsgemeinschaft
15.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung
beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber.
Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag
ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
15.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
15.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im
Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung
geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 16 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 17 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
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