2026-10-08_Ingenieurvertrag_ENTWURF.pdf

Planung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik für die Leistungsphasen 1 bis 8

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 14:26 (Europe/Berlin)

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Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung (§ 53 bis § 56 HOAI, Anlage 15 zur HOAI)

Zwischen

Landratsamt Landkreis Leipzig

Stauffenbergstraße 4

04552 Borna

– Auftraggeber (AG) –

vertreten durch Liegenschafts- und Kultusamt

SG Hochbau

und

– Auftragnehmer (AN) –

vertreten durch

wird auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung 2021 und der anhängenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) folgender Ingenieurvertrag geschlossen.

  1. Planungsaufgabe

1.1 Gegenstand des Vertrages sind die in Ziffer 2 beschriebenen Leistungen für folgende Baumaßnahme: Neubau Straßenmeisterei Borna 1.-4. Bauabschnitt

auf dem Grundstück: Siedlung Kesselshain 16b in: 04552 Borna, Gemarkung Kesselshain,

Flurstücknummer: 22/4 und 22/7 Eigentümer: Landratsamt Landkreis Leipzig

Objektplaner:

betreffend:

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

Wärmeversorgungsanlagen

lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen

fernmelde- und informationstechnische Anlagen

Förderanlagen nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen

Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

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1.2 Leistungsziele (Planungs- und Überwachungsziele):

1.2.1 gemäß vorhandenen Unterlagen:

  • Anlage 1: Voruntersuchung vom 28.06.2022

  • Anlage 2: Kosten und Bauzeit Stand 08/2024

  • Anlage 3: Richtlinie für die Anlage von Meistereien Ausgabe 2025

gemäß folgender Leistungsbeschreibung:

1.2.2 Anforderungen an Qualität/Standard:

1.2.3 Anforderungen an die Gestaltung: 1.2.4 Anforderungen an Flächen-/Raumprogramme:

1.2.5 Anforderungen an Funktionen:

1.2.6 Anforderungen an die Technik: 1.2.7 Anforderungen an Baukosten und Baunebenkosten: 1.3 Leistungsablauf

Planung und Baumaßnahme erfolgen in einem Zug. Planung und Bauausführung erfolgen in Stufen, was in der letzten Ziffer des Vertrags näher fest- zulegen ist. vorgestellter Planungs- und Bauabwicklungszeitraum:

  1. Leistungsumfang (werkvertraglicher Teil)

2.0 Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele (gemäß Ziffer 1.2) noch nicht bekannt sind und deshalb nicht vereinbart wurden, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Für diese Planungsgrundlage erbringt der Auftragnehmer die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) sowie aus Leistungsphase 2 das Analysieren der Grund- lagen, die Beratung in fachplanerischer Hinsicht zum technischen Planungskonzept sowie seine Mitwirkung in fachplanerischer Hinsicht zur Kosteneinschätzung des Architekten.

Diese Unterlagen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Zustimmung vor (§ 650p BGB). Mit Vorlage dieser Unterlagen hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht, das zwei Wochen nach Vor- lage der Unterlagen erlischt. Auf dieses besondere Kündigungsrecht wird der Auftraggeber hiermit hingewiesen. Im Fall der Kündigung erhält der Auftragnehmer nur das Honorar für die bis zur Kün- digung erbrachten Leistungen.

In diesem Fall vereinbaren die Parteien folgendes Honorar (abweichend von Ziffer 3.1):

Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung: %

Leistungsphase 2 Vorplanung: % Die Parteien sind sich einig, dass gemäß Ziffer 1.2 die wesentlichen Planungs- und Überwa- chungsziele bereits bekannt sind und deswegen diese Zielfindungsphase entfällt.

2.1 Der Auftragnehmer erbringt die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlichen Arbeits- schritte aus den Grundleistungen des Leistungsbilds Technische Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 2 HOAI, §§ 53, 55 HOAI und Anlage 15 Nr. 15.1 zur HOAI.

2.1.1 Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung

2.1.2 Leistungsphase 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

2.1.3 Leistungsphase 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) 2.1.4 Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung

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2.1.5 Leistungsphase 5 Ausführungsplanung

2.1.6 Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe 2.1.7 Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe

2.1.8 Leistungsphase 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

2.1.9 Leistungsphase 9 Objektbetreuung (als gesondertes Vertragsverhältnis)

Folgende Leistungen sind nicht enthalten bzw. werden zusätzlich beauftragt:

2.2 Beauftragte besondere Leistungen

2.2.1 Dem Auftragnehmer werden folgende besondere Leistungen übertragen (§ 55 Abs. 3; § 56 Abs. 3 HOAI, Anlage 15.1 zur HOAI, rechte Spalte):

2.2.2 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen nach § 54 Abs. 4 HOAI:

2.2.2.1 Maßnahmen der nicht öffentlichen Erschließung, nämlich:

2.2.2.2 Technische Anlagen in Außenanlagen (Kostengruppe 540 der DIN 276-1:2018-12), nämlich:

  1. Honorierung des Auftragnehmers (preisrechtlicher Teil) 3.1 Die nach Ziffer 2.1 dieses Vertrags übertragenen Grundleistungen werden nach den jeweiligen Pro- zentsätzen des § 55 HOAI bewertet, es sei denn, dass nachfolgend insbesondere wegen Übertra- gung nicht aller Grundleistungen (§ 8 Abs. 2 HOAI) etwas Anderes vorgesehen ist:

3.1.1 Prozentsätze: Prozente nach HOAI Vereinbart in €

Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 2 %

Leistungsphase 2 Vorplanung 9 %

Leistungsphase 3 Entwurfsplanung 17 %

Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung 2 % Leistungsphase 5 Ausführungsplanung 22 %

Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe 7 %

Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe 5 % Leistungsphase 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation 35 %

Leistungsphase 9 Objektbetreuung 1 % entfällt

Gesamtprozente 100 % €

Sollte der werkvertragliche Erfolg auch ohne Erbringung einzelner Grundleistungen erreicht sein, scheidet eine Honorarminderung wegen dieser nicht erbrachten Grundleistungen aus.

3.1.2 Anrechenbare Kosten

Für die Honorierung der übertragenen Grundleistungen gilt zusätzlich:

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3.1.2.1 Das Honorar richtet sich nach §§ 4, 5, 6, 7, 12, 54, 56 HOAI und hinsichtlich der anrechenbaren Kosten auch nach der DIN 276:2018-12, wenn die Parteien sich nicht auf ein Zeithonorar nach Ziffer 3.1.5 oder eine Pauschale nach Ziffer 3.1.6 einigen. Die Kosten der Maßnahmen, deren Planung der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Ziffer 2.2.2 des Vertrags übertragen hat, werden den anrechenbaren Kosten zugeschlagen.

3.1.2.2 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach § 54 Abs. 1, 4 HOAI und DIN 276:2018-12.

3.1.2.3 Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten für Teile der Technischen Ausrüstung, die in Bau- konstruktionen ausgeführt werden, ganz zu den anrechenbaren Kosten gehören (§ 54 Abs. 5 HOAI). Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruk- tionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird, ganz zu den anrechenbaren Kosten gehören (§ 54 Abs. 5 Satz 2 HOAI).

3.1.2.4 Bei einer Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme:

Die Vertragsparteien einigen sich bereits jetzt darauf, dass der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) netto € beträgt (§ 4 Abs. 3 HOAI) und in dieser Höhe den anrechenbaren Kosten gemäß der Kostenberechnung zugeschlagen wird. Die Vertragsparteien werden bei Vorlage der Kostenberechnung hinsichtlich des Werts der mitzuverarbeitenden Bausubstanz eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen (§ 2 Abs. 7, § 4 Abs. 3 HOAI). 3.1.3 Honorarzone

Die Baumaßnahme wird vorläufig folgender Honorarzone zugeordnet (§§ 5, 56 HOAI und Anlage 15 Nr. 15.2 zur HOAI):

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Honorarzone: II

Wärmeversorgungsanlagen Honorarzone: II

lufttechnische Anlagen Honorarzone: II

Starkstromanlage Honorarzone: fernmelde- und informationstechnische Anlagen Honorarzone:

Förderanlagen Honorarzone:

nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Honorarzone: Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Honorarzone: 3.1.4 Honorarsatz

Gemäß § 7, § 56 HOAI wird für die dem Auftragnehmer übertragenen Grundleistungen grundsätzlich folgender Honorarsatz vereinbart:

Basishonorarsatz

Viertelsatz Mittelsatz

Dreiviertelsatz

Oberer Honorarsatz

Abweichend kann ein anderer Honorarsatz bestimmt werden, bei

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen ________________ Wärmeversorgungsanlagen ________________

lufttechnische Anlagen ________________

Starkstromanlagen ________________ fernmelde- und informationstechnische Anlagen ________________

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Förderanlagen ________________ nutzungsspezifische Anlagen ________________

Gebäudeautomation ________________

3.1.5 Die Vertragsparteien vereinbaren die Honorierung nach Zeitaufwand (Ziffer 4 dieses Vertrags).

3.1.6 Die Vertragsparteien vereinbaren die Honorierung pauschal entsprechend Leistungsverzeichnis, siehe Punkt 3.1.3.

3.2 Honorierung Besonderer Leistungen

3.2.1 Für die nach Ziffer 2.2 dieses Vertrags beauftragten Besonderen Leistungen vereinbaren die Par- teien folgendes Honorar: Folgende Besondere Leistungen nach Ziffer 2.2.dieses Vertrags werden pauschal vergütet:

Pauschale €

Pauschale € Pauschale € Folgende Besondere Leistungen nach Ziffer 2.2 dieses Vertrags werden nach Zeit gemäß Ziffer 4 dieses Vertrags abgerechnet: 3.2.2 Soweit zur Erfüllung der übertragenen Planeraufgabe nicht schon durch diesen Vertrag beauftragte Besondere Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 HOAI und Anlage 15 Nr. 15.1 zur HOAI erforderlich wer- den, macht der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den diesbezüglichen Bedarf aufmerksam. Die Parteien schließen diesbezüglich schriftlich eine gesonderte Honorarvereinbarung. Fehlt eine sol- che, erfolgt die Honorierung nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 4 dieses Vertrags.

  1. Abrechnung nach Zeit

4.1 Sind Leistungen nach Zeit abzurechnen, werden folgende Stundensätze vereinbart:

für den Auftragnehmer selbst: ____________€

für den technischen oder kaufmännischen Mitarbeiter: ____________€ für technische Zeichner und vergleichbare qualifizierte sonstige Mitarbeiter: ____________€

anderweitige Mitarbeiter/-innen (bspw. Projektleiter): ____________€ 4.2 Der Zeitaufwand ist dem Auftraggeber anhand von Stundenbelegen nachzuweisen.

Die Abrechnung erfolgt monatlich.

  1. Zuschläge und mitzuverarbeitende Bausubstanz

5.1 Der Umbau-/Modernisierungszuschlag (§ 56 Abs. 5, § 6 Abs. 2 Satz 3 HOAI) beträgt ________%. 5.2 Zuschlag bei Instandhaltungen und Instandsetzungen (§ 12 Abs. 2 HOAI)

Der Prozentsatz für die Objektüberwachung wird um ____________ % erhöht.

  1. Erfolgshonorar

Die Parteien vereinbaren für den Fall einer Unterschreitung der einvernehmlich festgelegten anre- chenbaren Kosten um ____________ % (ohne Verminderung des vertraglich vereinbarten Stan- dards) ein Erfolgshonorar von ____________ % des vereinbarten Honorars.

  1. Umsatzsteuer

Sämtliche anfallenden Honorare werden mit der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend § 16 HOAI beaufschlagt.

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  1. Nebenkosten

8.1 Die Nebenkosten werden gemäß § 14 HOAI erstattet. Sie werden pauschal abgerechnet mit folgen- dem Prozentsatz des Gesamthonorars: 3,0 %.

8.2 Sonstige Nebenkosten:

entfällt

  1. Rechnungstellung und Fälligkeit 9.1 Abschlagsrechnungen

Der Auftragnehmer ist zur Stellung von Abschlagsrechnungen nach einem zwischen den Parteien zu vereinbarenden Zahlungsplan berechtigt (insbesondere bei einer Regelung nach der letzten Ziffer dieses Vertrags). Ohne diesbezügliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, in regelmä- ßigen Abständen Abschlagsrechnungen für seine erbrachten Leistungen einschließlich der Beson- deren Leistungen zu stellen.

9.2 Schlussrechnung

Das Honorar aus einer Schlussrechnung wird fällig, wenn die übertragenen Leistungen vertragsge- mäß erbracht wurden und die gestellte und überreichte Schlussrechnung prüffähig ist (§ 15 HOAI). Das gilt auch für Teilschlussrechnungen (vgl. Nr. 5.1 und 9 der AVB).

  1. Änderungen des Leistungsumfangs (§ 10 Abs. 1, 2 HOAI)

10.1 Ändern sich die anrechenbaren Kosten infolge einer einvernehmlichen Änderung des beauftragten Leistungsumfangs, ändert sich das Honorar entsprechend den geänderten anrechenbaren Kosten (Ziffer 3.1.2 und 3.1.6) bzw. dem Mehraufwand nach Stunden (Ziffer 3.1.5).

Anderweitige sonstige Anpassungsvereinbarung: ____________%. 10.2 Kommt es zur Wiederholung von Grundleistungen (§ 10 Abs. 2 HOAI, z.B. mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen), ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten ändern, sind diese Wiederholungsleistungen – nach Absprache zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer – ent- weder im Verhältnis der wiederholten Grundleistung zur gesamten Leistungsphase zusätzlich zu vergüten oder nach dem für die Wiederholung erforderlichen Zeitaufwand.

Anderweitige sonstige Vereinbarung: ____________ 10.3 Verlängerung der Planungszeit

Verlängert sich die Planungszeit für Leistungsphasen 1 bis 3 von ___ Monaten um mehr als ___ Monate aus Gründen, die dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden können und von diesem auch nicht zu vertreten sind, ist dem Auftragnehmer für seine Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen, die sich an dem Mehraufwand orientiert und auf Stundenbasis abgerechnet werden kann. 10.4 Verlängerung der Bauzeit

Für die Bauzeit mit Objektüberwachung ist ein Zeitraum von ___ Monaten vorgesehen. Wird diese Bauzeit aus Gründen, die dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden können und von diesem nicht zu vertreten sind, um mehr als ___ Monate überschritten, erhält der Auftragnehmer eine zu- sätzliche Vergütung in Höhe des prozentualen Anteils des Honorars für Leistungsphase 8 im Ver- hältnis der Überschreitung zum vorgesehenen Zeitraum oder alternativ nach Wahl des Auftragneh- mers seinen Mehraufwand auf Stundenbasis vergütet.

  1. Vertragsunterbrechung

Entsteht bei der Durchführung des Vertrags aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers lie- gen, eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten mit der Folge, dass der Auftraggeber in Annah- meverzug gerät, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB).

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  1. Haftpflichtversicherung

Vor Ausführung des Vertrags hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Abschluss einer Haft- pflichtversicherung nachzuweisen.

Die Deckungssummen müssen sich mindestens belaufen auf:

3.000.000 € für Personenschäden

2.500.000 € für Sachschäden und Vermögensschäden

  1. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer beträgt fünf Jahre. Wegen der Einzelheiten über den Beginn der Frist wird auf Nr. 10 der AVB ver- wiesen.

  1. Anzuwendende Vorschriften

Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVB) sind Vertrags- bestandteil. Ergänzend gelten die Regelungen der HOAI und des allgemeinen Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB.

  1. Zusatzvereinbarungen
  • Grundlage sind die Kosten und der Bauzeitplan von 08/ 2024

  • Die Beauftragung der Leistungsphasen erfolgt Stufenweise.

  1. Beauftragungsstufe: Leistungsphasen 1 bis 3

  2. Beauftragungsstufe: Leistungsphasen 4 bis 5

  3. Beauftragungsstufe: Leistungsphasen 6 bis 8

  • Die Beauftragung der aufeinander folgenden Beauftragungsstufe kann nur erfolgen, wenn die vor- hergehende Beauftragungsstufe abgeschlossen ist.

Borna, ,

Ort, Datum Ort, Datum

Auftraggeber Auftragnehmer

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Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

  1. Pflichten des Auftragnehmers 1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragene Leistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu erbringen. Ändern sich diese während der Leistungszeit, ist kurzfristig eine Vereinba- rung über die Anwendung der bisherigen oder der geänderten allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Fällt aufgrund der Anwendung der geänderten anerkannten Regeln der Technik Mehraufwand des Auftragnehmers für Planungsänderungen oder -wiederholungen und/oder wegen zeitlicher Verzöge- rung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Ablauf an, ist dieser Aufwand zusätzlich zu honorieren und zeitnah eine entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen. 1.2 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen eine vom Auftraggeber gewünschte Planung bzw. Ausführung, weil er diese für nicht sachgerecht hält, hat er dies dem Auftraggeber gegenüber mitzuteilen. Besteht der Auftraggeber trotz der begründeten Bedenken des Auftragnehmers auf der von ihm gewünschten Pla- nung bzw. Ausführung, ist der Auftragnehmer von der Haftung für solche Mängel befreit, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vom Auftraggeber gewünschten Art und Weise der Planung bzw. Aus- führung ergeben. 1.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über wesentliche Umstände im Rahmen der Leistungserbrin- gung zu unterrichten, insbesondere über solche, aus denen sich eine Steigerung der Kosten und/oder eine Verzögerung ergeben. 1.4 Der Auftragnehmer darf als Sachwalter des Auftraggebers keine Interessen Dritter im Zusammenhang mit seinen beauftragten Leistungen wahrnehmen, insbesondere keine Provisionen annehmen. 1.5 Nach Beendigung der Leistungen des Auftragnehmers und nach deren vollständiger Honorierung kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm die Planungsunterlagen mit Ausnahme der Originale ausgehändigt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterlagen auch in digitaler Form (z.B. PDF-Format) zu über- geben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bauunterlagen, auf die der Bauherr noch einen Herausgabeanspruch hat, vor deren Vernichtung diesem anzubieten.

  2. Pflichten des Auftraggebers 2.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei Durchführung des Auftrags zu unterstützen, gestellte Fra- gen unverzüglich zu beantworten, erforderliche Planungsunterlagen rechtzeitig vorzulegen, erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeizuführen und das Ergebnis einer Prüfstatik den betroffe- nen Planungsbeteiligten mitzuteilen. 2.2 Der Auftraggeber hat die erforderlichen Verträge und Vereinbarungen mit Dritten so rechtzeitig abzu- schließen bzw. sich so rechtzeitig zu entscheiden, an wen weitere Planungs-, Bau- und sonstige Leistun- gen vergeben werden, dass die Planung und die Ausführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert wird. 2.3 Weisungen an die am Bau Beteiligten erteilt der Auftraggeber nur im Einvernehmen mit den betroffenen Planungsbeteiligten. 2.4 Die Abnahme von Leistungen der ausführenden Unternehmer erfolgt durch den Auftraggeber in Abstim- mung mit dem Auftragnehmer. Vorbehalte, z.B. hinsichtlich einer verwirkten Vertragsstrafe, erklärt der Auftraggeber. Die auch mit der Leistungsphase 8 beauftragten Architekten und Ingenieure haben den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorbehaltserklärung aufmerksam zu machen.

  3. Vertretung des Auftraggebers 3.1 Der Auftragnehmer ist nicht der rechtsgeschäftliche Vertreter des Auftraggebers und deshalb zum Ab- schluss von Verträgen oder zur Erteilung von Zusatzaufträgen nicht bevollmächtigt, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug und eine Entscheidung des Auftraggebers kann nicht rechtzeitig herbeigeführt werden. 3.2 Soweit es seine Aufgaben erfordern, hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Vertragspflichten die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Er darf den an der Baumaßnahme beteiligten Dritten die notwen- digen fachlichen Weisungen erteilen und mit Behörden und Nachbarn verhandeln.

  4. Vergütung und Fälligkeit – Rechnungstellung 4.1 Der Auftragnehmer ist auch zur Stellung von Teilschlussrechnungen berechtigt. Teilschlussrechnungen können für abzunehmende Teilleistungen gestellt werden, insbesondere bei Stufenbeauftragung. 4.2 Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind Rabatte, Boni, Provisionen und Abgebote zu berück- sichtigen. Skonti, Mängelansprüche, Mängelbeseitigungskosten, Sicherheitseinbehalte oder Vertrags- strafenansprüche und sonstige den Bauwert nicht beeinflussende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberücksichtigt.

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4.3 Scheitert die Objektrealisierung, sodass es zur Kostenberechnung nicht kommt, bestimmen sich die an- rechenbaren Kosten nach der Kostenschätzung. Verwirklicht der Auftraggeber das Objekt unter Hinzu- ziehung eines Planers oder allein, hat der Auftragnehmer einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kos- tenermittlungsergebnisse. 5. Aufrechnungsmöglichkeit Gegen die Honorarforderung des Auftragnehmers kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden. 6. Haftung des Auftragnehmers 6.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Das gilt auch bei Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit. 6.2 Bei einfacher (leichter, gewöhnlicher) Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers dem Grunde und der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte objektangemessen gedeckt werden können. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Kardinal- oder Hauptpflichten mit der Folge, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 6.3 Im Fall seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass zunächst ihm die Schadens- beseitigung übertragen wird. Bevor der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch nimmt, hat der Auftraggeber der ausführenden Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, § 650t BGB. 7. Kündigung 7.1 Die Kündigungsmöglichkeiten bestimmen sich nach dem BGB, insbesondere gemäß § 648 BGB. Danach ist der Vertrag für den Bauherrn jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund kündbar. 7.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 7.3 Erfolgt die Kündigung aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht diesem ein Ho- norar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. In den übrigen Fällen erhält der Auftrag- nehmer das volle Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; für die infolge der Kündigung entfallenden Leistungen erhält der Auftragnehmer das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Anrechnungspflichtig ist auch, was der Auftragnehmer aus Ersatzaufträgen erhält oder zu erwerben bös- willig unterlässt. Die Parteien sind sich einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Auftrag- nehmer 60 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergü- tung zustehen. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen. 8. Urheberrecht, Nutzung und Planung 8.1 Urheberrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen. 8.2 Der Auftraggeber hat das Recht, die Planung nur für die in Ziffer 1 des Vertrags beschriebene Baumaß- nahme zu nutzen. 8.3 Der Auftraggeber ist in der Regel – auch nach Honorierung der Planungsleistungen bis zur Leistungs- phase 4 – nicht berechtigt, das Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu vollenden, wenn urhe- berrechtliche Gesichtspunkte dies ausschließen. 8.4 Änderungen des Bauwerks sind bei Einschlägigkeit urheberrechtlicher Gesichtspunkte ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unzulässig, es sei denn, dessen Mitwirkung ist für den Auftraggeber unzumutbar. 8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auch nach Beendigung des Vertrags den Zutritt zum Bauobjekt zu gestatten, damit dieser den Zustand der seine Planungen betreffenden Leistungen feststellen und fotografische oder sonstige Aufnahmen anfertigen kann. 9. Abnahme 9.1 Es gelten § 640 BGB und § 650s BGB. 9.2 Ab der Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmen hat der Auftragnehmer ein Recht auf (Teil-)Abnahme seiner Leistungen, insbesondere wenn dem Auftragnehmer auch Leistungs- phase 9 übertragen wurde (§ 650s BGB). 9.3 Stufenweise Beauftragung: Bei stufenweiser Beauftragung erfolgt eine Abnahme der einzelnen erbrach- ten Stufen.

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  1. Verjährung 10.1 Für die Verjährung der Sachmängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ist die ge- setzliche Regelung maßgebend (fünf Jahre nach § 634a BGB), es sei denn, die Vertragspartner haben im Vertrag Abweichendes vereinbart. 10.2 Beginn der Verjährung der Sachmängelansprüche: Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Ge- samtleistung des Auftragnehmers oder bei zulässiger Teilabnahme mit der insoweit abgenommenen Teil- leistung. Werden dem Auftragnehmer nur einzelne Leistungen übertragen, beginnt die Verjährung mit deren Abnahme, die, soweit dem Auftragnehmer lediglich Planungsleistungen übertragen worden sind, auch in der beanstandungsfreien Entgegennahme und Benutzung der Leistungen des Auftragnehmers bei der weiteren Objektverwirklichung liegt. 10.3 Die Verjährung des Honoraranspruchs beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlags-, Teilschluss- oder Honorarschlussrechnung – deren Prüfbarkeit vorausgesetzt – übergeben worden und bei Teilschlussrechnung oder Honorarschlussrechnung auch die Abnahme der Leistungen erfolgt ist.

  2. Schlussbestimmungen 11.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. 11.2 Soweit in diesem Vertrag bestimmte Honorarordnungen zitiert sind, gelten bei Inkrafttreten neuer Hono- rarordnungen deren Be-stimmungen sinngemäß. 11.3 Sollten Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nichtig sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wären. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Teile gelten nach Maßgabe des § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften.

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