2026 07 16 Stromliefervertrag RTK.docx

Photovoltaikanlage mit Carport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 13:45 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Stromliefervertrag

über die Lieferung von vor Ort erzeugtem Strom

zwischen

Rheingau-Taunus-Kreis,

vertreten durch den Kreisausschuss,

Heimbacher Str. 7

65307 Bad Schwalbach

- Im Folgenden: Strombezieher -

und

XXX

- Im Folgenden: (Strom-)Lieferant -

für Strom aus der/den im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang zur Verbrauchsstelle betriebenen Stromerzeugungsanlage(n) und Speicher(n)(Anlagen). Vertragsgegenstand ist nur die Lieferung dieses nicht jederzeit verfügbaren Stroms, nicht die Vollversorgung. Der Lieferant liefert diesen Strom ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz an den Strombezieher an die Verbrauchsstelle(n):

Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach

zu folgenden Konditionen:

Grundpreis pro Monat: € __ zzgl. Mwst., d.h. derzeit € __ (inkl. Mwst.)

Strompreis pro kWh: € 0,__ zzgl. Mwst., d.h. derzeit € 0,__ (inkl. Mwst.)

Mindestabnahme: ________ kWh pro Jahr.

Abrechnungszeitraum:

x kalenderjährlich

Anfängliche monatliche Abschlagszahlung: € ________

Zahlung:

X Zahlung per Überweisung/Dauerauftrag

auf das Konto des Lieferanten bei der ________ -Bank

IBAN: _________________________

BIC: _________________________

☐ Andere Zahlungsweise: _________________________

Lieferbeginn: 2027

Grundlaufzeit / Ablaufdatum: 20 Jahre

Der erzeugte Strom dient dem Eigenverbrauch. Der überschüssige Strom (z.B. am Wochenende) wird in das öffentliche Netz eingespeist.

Vertragsbedingungen

1. Vertragsgegenstand/allgemeine Pflichten

1.1. Der Lieferant beliefert den Strombezieher nach Maßgabe dieses Vertrages zum vereinbarten Tarif außerhalb der Grundversorgung mit Strom, der in den oben ausgewiesenen örtlichen Stromerzeugungsanlagen (im Folgenden Anlagen) erzeugt bzw. abgegeben wird.

1.2. Der Strom wird bereitgestellt in gleicher Art und Qualität wie bei der Entnahme aus dem öffentlichen Niederspannungsnetz in Deutschland und nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Normen. Die Bereitstellung kann auf einer oder mehreren Phasen erfolgen. Je Phase wird mit dem Netz synchronisierter Wechselstrom (Haushaltsstrom) mit einer Frequenz von etwa 50 Hz und einer Spannung von etwa 230 V geliefert.

1.3. Den Parteien ist bekannt, dass die Energieproduktion der Anlagen eventuell nicht ausreicht, um den Strombezieher zu jeder Zeit vollumfänglich zu versorgen. Eine Vollversorgung wird ausdrücklich nicht vereinbart. Soll ein Stromverbrauch zu Zeiten stattfinden, in denen die Anlagen keinen oder nicht ausreichenden Strom liefern, ist zusätzlich eine Versorgung aus weiteren Quellen (Strom aus dem öffentlichen Netz) erforderlich. Der Strombezieher muss selbst für den Abschluss des nötigen weiteren Strombezugsvertrags sorgen und sicherstellen, dass die teilweise Versorgung aus Anlagen vor Ort mit diesem vereinbar ist. Der Strombezieher versichert, nicht durch einen bereits bestehenden Vertrag mit seinem Stromanbieter oder durch Teilnahme an der Grund- oder Ersatzversorgung am Bezug von (weiterem) Strom nach Maßgabe dieses Vertrages gehindert zu sein und auch in Zukunft keinen Vertrag abzuschließen, der ihn an dem Strombezug aus den oben genannten Stromerzeugungsanlagen hindert.

1.4. Ab Vertragsbeginn, frühestens jedoch ab Inbetriebnahme der oben bezeichneten örtlichen Stromerzeugungsanlagen, soll der in diesen Anlagen erzeugte Strom an der Verbrauchsstelle des Strombeziehers vorrangig verbraucht und vom Strombezieher vergütet werden. Steht der Termin der Inbetriebnahme bei Vertragsabschluss noch nicht fest, wird der Lieferant den Strombezieher unverzüglich nach Feststehen des Termins über diesen informieren.

1.5. Die Elektrizität wird nur für den eigenen Verbrauch (Letztverbrauch) an der/(n) Verbrauchsstelle(n) (vor Ort) zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an andere Verbrauchsstellen oder Weiterüberlassung an Dritte bedarf gesonderter Vereinbarung.

1a. Nutzungsrecht für die Parkplatzfläche

1a.1. Der Strombezieher räumt dem Lieferanten für die Dauer dieses Vertrages das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Parkplatzfläche neben dem Kreishaus, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, ein, um dort eine Photovoltaikanlage als Carport zu errichten und zu betreiben.

1a.2. Das Nutzungsrecht umfasst die Befugnis, die Photovoltaikanlage auf der Parkplatzfläche zu installieren, zu betreiben, zu warten und zu unterhalten sowie die hierfür erforderlichen Leitungen, Anschlüsse und Einrichtungen zu verlegen.

1a.3. Der Lieferant versichert, dass die Photovoltaikanlage als Carport konstruiert wird, der als Überdachung der Parkplätze dient und die Parkplätze möglichst uneingeschränkt als Parkfläche nutzbar bleiben. Die Carport-Konstruktion darf die Parkplatznutzung grundsätzlich nicht beeinträchtigen.

1a.4. Die Parkplätze dürfen von Mitarbeitenden und Gästen des Strombeziehers sowie dessen Dienstwagen genutzt werden. Der Lieferant stellt sicher, dass die Carport-Konstruktion und die Photovoltaikanlage die Nutzung der Parkplätze nicht behindern oder gefährden. Insbesondere muss eine ausreichende Durchfahrtshöhe und -breite gewährleistet sein. Die Nutzung soll durch die Mitnutzung des Lieferanten so wenig Einschränkung wie möglich erfahren. Die Parteien verpflichten sich, insbesondere während der Errichtung der Anlage, insofern zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

1a.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Parkplätze in einem für den Strombezieher zumutbaren Zustand zu erhalten. Beschädigungen des Parkplatzes oder der angrenzenden Flächen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder die Unterhaltung der Anlage entstehen, hat der Lieferant auf eigene Kosten zu beseitigen.

1a.6. Der Strombezieher behält sich das Recht vor, die Parkplätze auch für andere Zwecke zu nutzen, soweit dies mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage vereinbar ist. Der Strombezieher wird den Lieferanten vor größeren Maßnahmen, die die Nutzung der Anlage beeinträchtigen könnten, rechtzeitig informieren.

1b. Errichtung der Photovoltaikanlage

1b.1. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Photovoltaikanlage als Carport auf der im Vertragsteil oben bezeichneten Parkplatzfläche zu errichten. Die Anlage muss folgenden Spezifikationen entsprechen:

  • Nennleistung: mindestens 200 kWp
  • Modultyp: _________________________
  • Wechselrichter: _________________________
  • Carport-Funktion der PV-Anlage: ______________________
  • Anzahl der überdachten Parkplätze: ________

Die PV-Anlage mit Carportfunktion und die angrenzende Parkplatzfläche sind ausreichend zu beleuchten.

1b.2. Die Errichtung der Anlage erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie den geltenden baurechtlichen Vorschriften.

1b.3. Der Lieferant ist verantwortlich für die Einholung aller für die Errichtung der Anlage erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der Baugenehmigung. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.

1b.4. Der Lieferant verpflichtet sich, die Errichtung der Anlage unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beginnen und spätestens 24 Monate nach Vertragsabschluss abzuschließen. Der Lieferant unterrichtet den Strombezieher regelmäßig in Textform oder schriftlich über den Baufortschritt.

1b.6. Vor Inbetriebnahme der Anlage und darüber hinaus jederzeit auf Anforderung hat der Lieferant dem Strombezieher eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Errichtung und die Einhaltung aller technischen und rechtlichen Anforderungen vorzulegen.

1b.7. Die Anlage bleibt im Eigentum des Lieferanten. Der Strombezieher erwirbt keine Eigentumsrechte an der Anlage.

Nach Vertragsende im Fall des Rückbaus durch den Lieferanten darf und muss dieser die Photovoltaik-Anlage mit Carportfunktion auf eigene Kosten von dem Grundstück trennen und entfernen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Photovoltaik-Anlage als Carport-Konstruktion dem Grundstück nicht sein Gepräge geben und nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen soll.

Für den Fall, dass das Eigentum an der Photovoltaik-Anlage als Carport-Konstruktion trotz der vorstehenden Vereinbarungen auf den Strombezieher übergehen sollte, hat der Lieferant gegen den Strombezieher anstelle des Wertersatzanspruchs aus § 951 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Trennung der Anlage vom Grundstück, Herausgabe der Anlage und auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse. Das gilt insbesondere dann, wenn die Photovoltaik-Anlage mit Carport-Funktion durch ein rechtskräftiges Urteil als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks gewertet wird. Zum Zweck der Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse ist der Strombezieher insbesondere verpflichtet, dem Stromlieferanten den Rückbau und Wegnahme der Anlage zu gestatten und dem Stromlieferanten das Eigentum an der Anlage und an dessen Bestandteilen wiedereinzuräumen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Photovoltaik-Anlage als Carport-Konstruktion kein Zubehör des Grundstücks werden soll und dass der Strombezieher die Anlage nicht als Grundstückszubehör veräußern darf. Falls der Strombezieher das Grundstück während der Vertragslaufzeit verkauft, nimmt er die Photovoltaik-Anlage mit Carport-Funktion ausdrücklich von dem Verkauf und von der Übereignung aus.

1c. Betrieb und Unterhaltung der Anlage

1c.1. Der Lieferant ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Photovoltaikanlage als Carport-Konstruktion verantwortlich. Er trägt alle hierfür anfallenden Kosten.

1c.2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anlage regelmäßig zu warten und zu überwachen, um einen störungsfreien Betrieb und eine maximale Stromerzeugung sicherzustellen. Wartungs- und Reparaturarbeiten werden vom Lieferant so durchgeführt, dass die Parkplatznutzung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

1c.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Störungen und Mängel an der Anlage unverzüglich zu beheben. Er informiert den Strombezieher über längere Stillstandszeiten in Textform oder schriftlich.

1c.4. Der Lieferant stellt sicher, dass die Anlage jederzeit den geltenden Sicherheitsbestimmungen entspricht. Er führt regelmäßig Sicherheitsüberprüfungen durch.

1c.5. Der Strombezieher gewährt dem Lieferanten und seinen Beauftragten Zutritt zur Anlage für Wartungs-, Reparatur- und Inspektionsarbeiten. Der Zutritt ist vorher anzukündigen und so weit wie möglich in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

1c.6. Der Lieferant ist berechtigt, die Anlage zu optimieren, zu erweitern oder technisch weiterzuentwickeln, soweit dies die Parkplatznutzung nicht beeinträchtigt und dem Strombezieher zumutbar ist. Eine Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung des RTK in schriftlicher Form oder in Textform.

1c.7. Der Lieferant gewährleistet, dass die Photovoltaikanlage als Carport-Konstruktion zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und die vereinbarten Spezifikationen erfüllen.

1d. Errichtung von Ladestationen

1d.1. Der Lieferant verpflichtet sich, unter der Photovoltaik-Anlage mit Carportfunktion 25 nebeneinander liegende Ladepunkte für Elektroautos zu installieren.

1d.2. Die weiteren Parkplätze unter der Anlage sind für eine Erweiterung der Ladepunkte vorzubereiten. Hier sind mindestens Leerrohre zu verlegen und Platz für die Ladepunkte vorzusehen.

1d.3 Ein dynamisches Lastmanagement ist zu installieren

1e. Versicherungen

1e.1. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten folgende Versicherungen zu unterhalten und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

a) Betriebshaftpflichtversicherung inclusive Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Betrieb der Gesamtanlage entstehen können;

b) Feuer- und Elementarschadenversicherung für die Gesamtanlage mit einer Versicherungssumme, die dem Wiederbeschaffungswert entspricht;

c) Montage- und Baugeräteversicherung während der Errichtungsphase.

1e.2. Die Versicherungen müssen bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden. Der Strombezieher ist als Mitversicherter zu benennen.

1e.3. Der Lieferant hat dem Strombezieher auf Verlangen Nachweise über den Bestand der Versicherungen vorzulegen. Der Strombezieher ist berechtigt, Einsicht in die Versicherungsverträge zu nehmen.

1e.4. Der Lieferant stellt den Strombezieher von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Strombezieher wegen Schäden geltend gemacht werden, die durch die Photovoltaikanlage oder den Betrieb der Anlage entstehen, soweit diese nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.

1f. Rückbauverpflichtung

1f.1. Bei Beendigung dieses Vertrages, unabhängig vom Grund der Beendigung, ist der Lieferant verpflichtet, die Photovoltaikanlage mit Carportfunktion auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.

1f.2. Der Rückbau muss spätestens 12 Monate nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen sein, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

1f.3. Der Lieferant verpflichtet sich, die Parkplatzfläche nach dem Rückbau in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Schäden, die durch den Rückbau entstehen, hat der Lieferant zu beseitigen.

1f.4. Der Strombezieher kann verlangen, dass der Lieferant vor Beginn der Rückbauarbeiten eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten leistet. Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung eines Geldbetrages erbracht werden.

1f.5. Der Strombezieher hat das Recht, nach Beendigung des Vertrages die Übernahme der Anlage zu einem marktüblichen Preis zu verlangen. Das Nähere hierzu regeln die Parteien in einer gesonderten Vereinbarung, die spätestens 12 Monate vor Vertragsende in Schrift- oder Textform getroffen werden muss.

1g. Baurechtliche Anforderungen

1g.1. Der Lieferant versichert, dass die Anlage alle geltenden baurechtlichen Vorschriften, Brandschutzanforderungen und statischen Anforderungen erfüllt.

1g.2. Der Lieferant hat dem Strombezieher auf Verlangen alle Genehmigungsbescheide und Nachweise über die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen vorzulegen.

1g.3. Sollten sich nachträgliche Änderungen der Rechtslage ergeben, die die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigen, trägt der Lieferant die Kosten für die erforderlichen Anpassungen, soweit diese nicht auf einer Änderung der Anforderungen des Strombeziehers beruhen.

1g.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle für den Betrieb der Anlage erforderlichen Anzeigen und Registrierungen (z.B. im Marktstammdatenregister) vorzunehmen.

2. Entgelt

2.1. Das Entgelt für die Belieferung setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Entgelt für den verbrauchten Strom (Strompreis).

2.2. Das Entgelt für den verbrauchten Strom enthält sämtliche öffentliche auf den Strom anfallende Abgaben und Umlagen.

2.3. Das Entgelt für den Grundpreis berechnet sich pro Monat zu dem oben angegebenen Betrag. Ergeben sich aus den Abrechnungszeiträumen nicht volle Monate, so berechnet sich der Grundpreis für diese Monate nach dem Verhältnis der von dem Abrechnungszeitraum umfassten Tage des Monats zu den vollen Tagen des Monats.

2.4. Die Entgelte enthalten sämtliche Steuern, öffentlichen Abgaben und Umlagen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Vertragsabschluss hinzukommende oder sich erhöhende Steuern, öffentliche Abgaben und Umlagen im Verfahren gemäß Ziff. 9 auf das Entgelt aufzuschlagen. Bei nach Vertragsabschluss entfallenden oder sich wesentlich verringern den öffentlichen Abgaben und Umlagen kann der Strombezieher eine entsprechende Anpassung des Entgeltes verlangen.

2.5. Das Entgelt ist zu dem in der Abrechnung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums. Beträgt der Abrechnungszeitraum einen Monat, beträgt die Frist für die Abrechnung drei Wochen. Die Abschlussrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses gestellt.

2.6. Der Lieferant ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen für die erwartungsgemäß verbrauchte Menge Elektrizität zu verlangen. Diese sind jeweils am Anfang des Monats fällig, für den die Abschlagszahlung gezahlt wird. Die Abschlagszahlung wird vom Lieferanten auf Basis der Ertragsprognose der Anlage und der bekannten Verbrauchsdaten des Strombeziehers ermittelt, soweit diese nicht bekannt sind nach statistisch ermittelten Lastprofilen und durchschnittlichem Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Strombezieher glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Abschlagszahlungen werden frühestens mit Beginn der Lieferung fällig. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Strombezieher, ist dieses von dem Lieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

2.7. Wählt der Strombezieher eine kostenpflichtige Zahlungsweise, so hat er die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen.

2.8. Die Zahlungsweise soll auf Verlangen einer Partei geändert werden, wenn dies im Interesse dieser Partei erforderlich und der anderen Partei zumutbar ist.

3. Installation und Betrieb der Anlage(n), Leitungen und Zähler

3.1. Der Lieferant informiert den Strombezieher über Lage der Anlage(n), der Verbrauchsstelle(n), der Leitungen und Zähleinrichtungen schriftlich oder in Textform.

3.2. Etwaige anfallende Arbeiten zur Herstellung, Wartung oder Reparatur der zur Verbindung der Verbrauchsstelle mit der Anlage erforderlichen Einrichtungen sind Aufgabe des Lieferanten.

4. Messung, Ablesung, Zutritt und technische Mitwirkung

4.1. Die vom Strombezieher verbrauchte Elektrizität wird durch eichrechtskonforme Messeinrichtungen festgestellt. Die Installation, der Betrieb und die Erfassung erfolgen durch den Lieferanten bzw. durch den von ihm zu beauftragenden Messstellenbetreiber gem. §§ 5 und 6 MsbG, soweit die Messstelle nicht für den Reststrombezug vom Strombezieher selbst genutzt wird.

4.2. Betreibt der Betreiber des öffentlichen Energieversorgungsnetzes die Messeinrichtungen bereits aufgrund unabhängig von diesem Vertrag bestehender Verträge, bleibt er insoweit zuständig, es sei denn der Lieferant fordert eine Kündigung des Messstellenbetriebes. In diesem Fall ist er zur Tragung aller hierdurch entstehenden Kosten und zur Übertragung auf einen fachkundigen Dritten gem. §§ 5 und 6 MsbG verpflichtet.

4.3. Die Kosten der Installation der vom Lieferanten zu stellenden und zu betreibenden Messstellen und ihres Betriebes sowie der Ablesung sind mit dem Stromentgelt abgegolten. Der Lieferant trägt auch etwaige Mehrkosten im Zuge des Betriebes bereits unabhängig von diesem Vertrag bestehender Messstellen gemäß Ziffer 4.2. Im Übrigen gilt § 11 StromGVV entsprechend.

4.4. Der Strombezieher ist verpflichtet, einem Beauftragten nach Terminvereinbarung Zutritt zu Messeinrichtungen und technischen Einrichtungen zu gestatten, um Ablesungen oder technisch erforderliche Arbeiten durchzuführen. Kann über Termin und/oder Person des Beauftragten kein Einvernehmen erzielt werden, gilt § 9 StromGVV entsprechend.

4.5. Im Übrigen kann der Strombezieher seine Rechte nach dem MsbG jederzeit mit der Folge ausüben, dass die seinen Strombezug betreffenden Zähler entsprechend zu behandeln sind.

4.6. Der Strombezieher ist verpflichtet, Anweisungen des Lieferanten Folge zu leisten, deren Umsetzung zur technischen Sicherheit und zum Betrieb der betriebenen Anlagen erforderlich sind. Unzulässige technische Rückwirkungen der vom Strombeziehern angeschlossenen Anlagen ins Netz sind auszuschließen. Soweit nicht vom Lieferanten anders vorgegeben, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, an dessen öffentliches Stromnetz die Verbrauchsstelle unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist.

5. Gewährleistung und Unterbrechung der Elektrizitätslieferung

5.1. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Strombezieher für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Strom zur Verfügung zu stellen.

5.2. Dies gilt jedoch nicht soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat und die Energielieferung aus den örtlichen Anlagen nicht gedeckt werden kann oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelungen auf die Kundenanlage, durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

5.3. Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung des Strombeziehers unter den Voraussetzungen des § 19 StromGVV zu unterbrechen und ist in entsprechendem Umfang von der Leistungspflicht befreit, wenn der Strombezieher die Pflichten aus diesem Vertrag verletzt.

6. Haftung des Lieferanten

6.1. Der Lieferant haftet insbesondere für einen Vermögensschaden, der dem Strombezieher durch eine Betriebsunterbrechung entsteht, weil er teureren Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen muss. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Lieferant ebenfalls für jegliches Verschulden.

6.2. Für sonstige Haftungs- und Entschädigungsansprüche aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch eine ungenaue oder verspätete Abrechnung stellt in diesem Sinne eine Nichteinhaltung einer vertraglichen Leistung dar.

6.3. Der Lieferant haftet auch für alle Schäden, die dem Strombezieher oder Dritten durch die Photovoltaikanlage mit Carportfunktion oder den Betrieb der Anlage entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere für Schäden durch herabfallende Teile, Brand, Stromschlag oder sonstige Unfälle.

6.4. Die Haftung des Lieferanten, soweit Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten beruhen oder es sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt, bleibt unberührt.

7. Vertragslaufzeit

7.1. Der Vertrag ist für den eingangs als Grundlaufzeit genannten Zeitraum geschlossen.

7.2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit um zwei Jahre, wenn es nicht von einer Vertragspartei einen Monat vor Ablauf der Laufzeit in Textform gekündigt wird. Hat sich das Vertragsverhältnis verlängert, kann das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Eine Woche nach Zugang der Kündigung bestätigt die gekündigte Vertragspartei die Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.

7.3. Das Vertragsverhältnis endet daneben auch dann, wenn der Lieferant den Betrieb der Anlagen endgültig einstellt. Er soll dies spätestens drei Monate vor der Einstellung des Betriebes dem Strombezieher schriftlich anzeigen. In diesem Fall hat der Strombezieher das Recht, die Übernahme der Anlage zu einem marktüblichen Preis zu verlangen. Das Nähere hierzu regeln die Parteien in einer gesonderten Vereinbarung.

7.4. Das Vertragsverhältnis endet unabhängig von der oben genannten Laufzeit mit Auszug des Strombeziehers aus der mit dem Strom versorgten Wohnung oder Betriebsstätte, wenn der Strombezieher Haushaltskunde ist und den Vertrag mit einer Frist von mindestens sechs Wochen auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt und unter Hinweis auf den Auszug kündigt.

7.5. Daneben endet das Vertragsverhältnis, wenn eine der Vertragsparteien dieses aus wichtigem Grund kündigt. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung der oben bestimmten Frist oder eines bestimmten Beendigungszeitpunktes mit angemessener Frist zum gebotenen Zeitpunkt möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus der kündigenden Partei nicht zumutbar ist.

7.6. Nicht zumutbar im Sinne des vorstehenden Absatzes ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses insbesondere dann, wenn

  • die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Änderung der Rechtslage nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich ist
  • die Voraussetzungen des § 21 StromGVV vorliegen.

7.7. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Rechtsgestaltende Erklärungen bezüglich dieses Vertrages bedürfen der Textform.

8.2. Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Verbrauchsstelle.

8.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

8.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

8.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Strombeziehers, soweit der Strombezieher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Stromlieferant vertreten durch

........................, den ........................

Rheingau-Taunus-Kreis

vertreten durch den Kreisausschuss,

........................, den ........................

........................, den ........................

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