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Kreisausschuss des Merkblatt Rheingau-Taunus-Kreises -Vorbeugender Brandschutz- Flächen für die Feuerwehr Heimbacher Straße 7 65307 Bad Schwalbach Fassung November 2016
Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Februar 2007
Zur Ausführung des § 5 HBO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt:
- Befestigung und Tragfähigkeit Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055-3:2006-03 Ziffer 6.4.4 verwiesen.
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßenbauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RstO 01) zu befestigen.
- Zu- oder Durchfahrten Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. Zufahrten müssen ständig freigehalten werden. Zufahrten sind durch Hinweisschilder Schild DIN 4066 – D 1 – 210 x 594 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt - Haltverbot nach StVO“ zu kennzeichnen. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Zufahrten sind sicher begeh- und befahrbar herzustellen und so in Stand zu halten, dass sie jederzeit von der Feuerwehr benutzbar sind und eine Rutschgefahr (z. B. durch Humus, Schnee, Eis) ausgeschlossen ist. Parkstreifen Parkstreifen müssen im Bereich von Zufahrten unterbrochen werden. Werden öffentliche Verkehrsflächen zum Erreichen der Zufahrt benötigt (z. B. für Einbiegeradien in eingeengten Straßen), müssen diese mit dem Halteverbotszeichen 283 nach StVO, gegebenenfalls mit Zusatzschild, gekennzeichnet werden. Randbegrenzung Die Zufahrten müssen eine stets deutlich erkennbare Randbegrenzung mit nicht mehr als 0,8 m Höhe (z. B. durch Bepflanzung oder durch Pfosten) erhalten.
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Legende a bei Länge der beidseitig begrenzten Zufahrt ≤ 12 m: Breite ≥ 3 m bei Länge der beidseitig begrenzten Zufahrt > 12 m: Breite ≥ 3,5 m
- Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein.
| Außenradius der Kurve (in m) | b mindestens m |
|---|---|
| bis 10,5: unzulässig | ---- |
| 10,5 bis 12 | 5,0 |
| über 12 bis 15 | 4,5 |
| über 15 bis 20 | 4,0 |
| über 20 bis 40 | 3,5 |
| über 40 bis 70 | 3,2 |
| über 70 | 3,0 |
- Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein.
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Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.
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Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine Stufen sein.
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Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Vorzugsweise sind Verschlüsse zu verwenden, die mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 oder dem Feuerwehrbeil nach DIN 14924 geöffnet werden können. Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle des Rheingau-Taunus-Kreises sind auch andere Schließsysteme zulässig. Sperrpfosten dürfen im umgelegten Zustand nicht höher als 8 cm sein.
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Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
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Aufstellflächen entlang von Außenwänden Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muss mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.
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Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten.
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Freihalten des Anleiterbereiches Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.
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Neigung von Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v. H. geneigt sein.
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Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.
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- Zu- oder Durchgänge Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden; Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.
Maße in Meter bei Durchgang lichte Höhe Durchgang ≥ 2,2 m lichte Höhe Türen ≥ 2 m
Zugänge sind durch Hinweisschilder D 1 nach DIN 4066:1997-07, 3.6 mit der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ zu kennzeichnen. Zugänge müssen ständig freigehalten werden und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein.
Begriffe
Zu- oder Durchgänge Flächen auf dem Grundstück, die Grundstücksteile mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbinden. Sie können auch überbaut sein (Durchgänge). Sie dienen zum Erreichen von Stellflächen mit Rettungs- und Löschgeräten.
Zu- oder Durchfahrten Befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen. Sie können auch überbaut sein (Durchfahrten). Sie dienen zum Erreichen von Aufstell- und Bewegungsflächen mit Feuerwehrfahrzeugen.
Aufstellflächen Nicht überbaute befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Einsatz von Hubrettungs- fahrzeugen.
Bewegungsflächen Befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten sowie der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein.
Erläuterungen sind“ kursiv dargestellt.
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Informationen über „Grundstückszufahrten und Flächen für die Feuerwehr“
Nach der Hessischen Bauordnung (HBO) 2002 erfolgt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Gebäudeklassen 1-5 keine Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsicht des Rheingau- Taunus-Kreises (§ 59 Abs.1 S.2 HBO). Die Verfahrensdurchführung zur Aufstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise zum Brandschutz liegt allein in der Verantwortung des Bauherrn. Nach § 48 Abs. 4 HBO sind von ihm geeignete Fachplaner, Nachweisberechtigte bzw. Prüfsachverständige zu beauftragen. Diese haben in eigener Kompetenz das Bauvorhaben unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr zu beurteilen, einzustufen und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Die von ihnen zu erstellenden Nachweise zum Brandschutz müssen erst vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte an der Baustelle vorliegen (§ 65 Abs.2 Satz 3 HBO i.V.m. § 59 HBO).
In der Praxis werden jedoch in der Planungsphase Grundstückszufahrten und Flächen für die Feuerwehr vorgesehen, die bei der Realisierung des Bauvorhabens nicht oder nur mit kostenintensiven Planungsänderungen für den Bauherrn umsetzbar sind.
Deshalb ist von den Beauftragten des Bauherrn bereits bei der Entwurfsplanung die Abstimmung des privaten Bauvorhabens mit den örtlichen Gegebenheiten im öffentlichen Verkehrsraum vorzunehmen: Grundstückszufahrten (§ 5 HBO) sind unter Berücksichtigung bereits vorhandener Straßenbäume, öffentlichem Grün, Straßenleuchten und öffentlicher Stellplätze zu planen und beim zuständigen Amt für Straßenbau und Erschließung zu beantragen. In Neubaugebieten ist die vorliegende genehmigte Straßenausbauplanung zu berücksichtigen. Der zweite Rettungsweg (§ 13 Abs. 3 HBO) ist primär durch bauliche Maßnahmen im Gebäude (zweiter Treppenraum bzw. ein Sicherheitstreppenraum) oder über Feuerwehraufstellflächen auf dem privaten Baugrundstück sicherzustellen. Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen soll, so steht in der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich nur die Fahrbahnfläche zur Verfügung. Die Beseitigung von öffentlichem Grün, Straßenbäumen, Wegfall von öffentlichen Stellplätzen, die Inanspruchnahme des Gehweges und Änderungen von genehmigten Straßenausbauplanungen scheiden zur Schaffung des zweiten Rettungsweges und von Grundstückszufahrten grundsätzlich aus.
Eine Genehmigung kann grundsätzlich dann nicht in Aussicht gestellt werden, wenn die vorgenannte Abstimmung bei der Planung der privaten Baumaßnahme nicht erfolgt ist.
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