214 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Mai 2024 mit Mängelsicherheit.pdf

Photovoltaikanlage für den Erweiterungsbau der Marie-Curie-Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 14:36 (Europe/Berlin)

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214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)

Zu 10. – Weitere Besondere Vertragsbedingungen –

10.1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C)

Bestandteil dieses Vertrages werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

10.2 Vertragsart (§ 4 VOB/A), Abrechnung (§ 14 VOB/B)

Folgende Vertragsart wird vereinbart:

Leistungsvertrag – Einheitspreisvertrag nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 VOB/A Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach einem gemeinsamen örtlichen Aufmaß. Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr geprüft werden kann, so gilt die Festsetzung des Bauleiters.

Leistungsvertrag – Pauschalvertrag nach § 4 Absatz 1 Nr. 2

VOB/A Stundenlohnvertrag nach § 4 Absatz 2 VOB/A

10.3 Kalkulation

Das Angebot ist mit sämtlichen Zubehör-, Material- und Lohnkosten bis zur vollständigen Leistungserbringung zu kalkulieren. Der Auftragnehmer kann bei Bedarf eine Objektbesichtigung nach telefonischer Anmeldung in der Vergabestelle durchführen. Zusatzforderungen, die auf Unkenntnis der Sachlage zurückzuführen sind, können später nicht gestellt werden. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Auftragnehmer die Angebotsunterlagen als ausreichend.

10.4 Unterlagen (§ 3 Absatz 5 und 6 VOB/B)

Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Nachweise über Produkteigenschaften und Prüfzeugnisse über die gesundheitliche Unbedenklichkeit der verwendeten Materialien kostenfrei vorzulegen.

Sofern der Auftragnehmer Sachverständigengutachten oder Revisionsunterlagen im Rahmen des Leistungsumfangs zu erbringen hat, müssen diese Unterlagen 4 Wochen vor der Abnahme vorgelegt werden.

Der Auftragnehmer hat auf besonderes Verlangen des Auftraggebers Bautagesberichte zu führen.

10.5 Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser-und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B)

Lager- und Arbeitsplatz ist auf der Baustelle ausreichend vorhanden.

Geeignete Zufahrtswege zur Baustelle können genutzt werden.

Anschlüsse für elektrischen Strom und Wasser werden inklusive des Verbrauchs vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

10.6 Tariftreue und Einsatz von Nachunternehmen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Tariftreueerklärung zu § 4 Absatz 1 NTVergG mit seinem Angebot abzugeben. Fehlt die Erklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auf Aufforderung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nachgereicht, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen (§ 4 Absatz 7 NTVergG). Soweit Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die Erklärung gesondert vorlegen.

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Der Bieter ist verpflichtet, bei Abgabe des Angebots anzugeben, welche Leistungen er an Nachunternehmer weitergeben wird (Formblatt 233). Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

10.7 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten sind die Bauleitung und der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Spätere Forderungen infolge von Unklarheiten und vorhergesehener Ereignisse, die nicht rechtzeitig gemeldet worden sind, können nicht berücksichtigt werden. Verzögerungen infolge höherer Gewalt hat sich der Auftragnehmer von der Bauleitung bestätigen zu lassen bzw. einwandfreie Beweise zu erbringen.

10.8 Haftung (§ 10 Absatz 2 VOB/B)

Bei Bauaufträgen an Bestandgebäuden im laufenden Betrieb hat der Auftragnehmer die Sicherheit der Benutzer sowie den ungehinderten Zugang zu der Einrichtung ständig gefahrlos zu gewährleisten. Die Auflagen und Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Bestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sind zu beachten.

10.9 Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung (§ 2 NKernVO)

Soweit Stoffe oder sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung nachweisen kann. Der Nachweis ist in diesem Fall durch eine Erklärung (siehe zu erbringen.

Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Absatz 1 Satz 2 NTVergG genannten Übereinkommen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung und gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist. Diese ist unter http://www.oecd.org/dac/stats/daclist.htm abrufbar.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den im § 12 Absatz 1 Satz 2 NTVergG genannten Übereinkommen der in § 1 NKernVO genannten Produktgruppen zu belegen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem auf der Grundlage des § 5 NKernVO eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes für den Fall zu zahlen, dass er schuldhaft seine vertraglichen Verpflichtungen nach § 3 NKernVO nicht einhält oder einen Nachweis nach § 2 NKernVO nicht erbringt. Bei mehreren Verstößen beträgt die Vertragsstrafe maximal fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsstrafe auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn sie sonst unverhältnismäßig hoch ausfiele.

10.10 Stundenlohnarbeiten (§ 2 Absatz 10 und § 15 VOB/B)

Stundenlohnarbeiten sind nur auf besondere Anordnung der Bauleitung auszuführen. Von den täglich der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegenden Stundenlohnaufstellungen verbleibt eine Ausfertigung bei der Bauleitung. Polier- und Meisterstunden werden nicht vergütet, wenn der Auftragnehmer vertragliche Arbeiten und Stundenlohnarbeiten zur gleichen Zeit ausführt, oder wenn die von einem Polier oder Meister ausgeführten Arbeiten auch von jedem gelernten oder ungelernten Arbeiter ausgeführt werden können.

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10.11 Regelung für Lohn- und Gehaltsnebenkosten

Falls auf Veranlassung des Auftragnehmers an Wochenenden oder Feiertagen Arbeiten durchgeführt werden, sind dem Auftraggeber hierfür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

10.12 Änderung der Vertragspreise (§ 9d VOB/A)

Die Preise sind Festpreise während der gesamten Bauzeit.

Lohn- und Materialpreisgleitklauseln werden nicht vereinbart.

10.13 Abrechnung (§ 14 VOB/B)

Die Rechnungen inkl. Anlagen sind in 1-facher Ausfertigung direkt dem jeweilig beauftragten Fachplanungsbüro zur Prüfung zuzuleiten. Gleichzeitig ist eine Rechnungskopie oder eine Anzeige über die Rechnungsstellung per E-Mail an den Auftraggeber zu schicken.

10.14 Abnahme (§ 12 VOB/B)

Die Abnahme hat förmlich mit Protokoll zu erfolgen.

10.15 Verzicht auf die Verwendung von tropischen Hölzern

Sofern für die Leistungserbringung Holz oder Holzprodukte verwendet oder verbaut werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer ausdrücklich, auf den Einsatz von Holz oder Holzwerkstoffen aus tropischen Waldregionen zu verzichten. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zertifizierung nach FSC/PEFC vorliegt. Sollte der Einsatz von Holz oder Holzwerkstoffen aus tropischen Waldregionen aus technischen Gründen zwingend notwendig oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich erlaubt oder vorgeschrieben sein, so wird der Auftragnehmer ausschließlich FSC zertifiziertes Holz oder Holzprodukte verwenden und die Erklärung zu Holzprodukten (Einheitliches Formblatt 248) abgeben.

10.16 Gerichtsstand (§ 18 I VOB/B)

Als Gerichtsstand wird Hannover vereinbart.

10.17 zu Punkt 4 des Formblattes 214: Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§17 VOB/B)

☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

☒ Soweit die Auftragssumme mind. 250.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

10.18 zu Punkt 5 des Formblattes 214: Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

☐ Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.

☒ Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Gesamtsumme der Schlussrechnung.

10.19 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das LkSG trat am 01.01.2023 in Kraft und hat das Ziel den Schutz der Mens chenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern. Der Bieter verpflichtet sich, soweit er unter den Anwendungsbereich des LkS G fällt, die entsprechenden Regelungen einzuhalten. Der Auftraggeber behäl t sich die Anforderung entsprechender Nachweise vor.

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