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25-002_OGGS_LK_2025-05-14_Baulogistikhandbuch.pdf

Pfosten-Riegel-Fassade und Sonnenschutz für eine neue Ganztagsgrundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 01:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Baulogistikhandbuch

Neubau einer offenen Ganztagsgrundschule in

Wuppertal

Bild von LIAG architekten und baumanagement

Auftraggeber: Stadt Wuppertal vertreten durch das Gebäudemanagement der Stadt Wuppertal Lise-Meitner-Straße 15-25 42119 Wuppertal

Erstellt durch: SCHÜTT Ingenieurbau GmbH & Co. KG Martin-Luther-King-Weg 8a 48155 Münster

  1. Mai 2025

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1 Einführung .......................................................................................................................................... 4

2 Grundlagen ......................................................................................................................................... 4

2.1 Erschließung der Baustelle ...........................................................................................................................4

2.2 Zielsetzung ......................................................................................................................................................5

2.3 Geltungsbereich ..............................................................................................................................................6

2.4 Umsetzung ......................................................................................................................................................6

2.5 Handbuchfortschreibung ..............................................................................................................................6

2.6 Baustellenphasenpläne .................................................................................................................................6

3 Baustellensicherheitskonzept ............................................................................................................ 7

3.1 Allgemeine Sicherheitsanforderung ...........................................................................................................7

3.2 Sicherheitsdienstleistungen .........................................................................................................................7

3.3 Zugangserlaubnis...........................................................................................................................................8

3.4 Bauzaun ...........................................................................................................................................................9

3.5 Beantragung von Baustellenausweisen .....................................................................................................9

3.6 Ausführung und Aufgaben der Baulogistikfirma ................................................................................... 12

3.7 Videoüberwachung ..................................................................................................................................... 13

4 Flächenmanagement ........................................................................................................................ 13

4.1 Grundlagen ................................................................................................................................................... 13

4.2 Etagenlogistik ............................................................................................................................................... 14

4.3 Raumbelegungen ........................................................................................................................................ 14

4.4 Parkplätze ..................................................................................................................................................... 15

5 Steuerungskonzept Baustellenverkehr ............................................................................................ 16

5.1 Ziele ................................................................................................................................................................ 16

5.2 Ein-/Ausfahrten Baustelle .......................................................................................................................... 16

5.3 Verkehrsregeln ............................................................................................................................................. 16

5.4 Kräne.............................................................................................................................................................. 17

5.5 Transportanmeldung .................................................................................................................................. 17

5.6 Lieferbedingungen ...................................................................................................................................... 18

5.7 Lieferzeiten ................................................................................................................................................... 18

5.8 Anlieferungen ............................................................................................................................................... 19

5.9 Be- und Entladung ....................................................................................................................................... 19

5.10 Kleinstlieferungen über Paketdienste ...................................................................................................... 20

6 Schallschutz auf der Baustelle ......................................................................................................... 20

6.1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Baustelle .................................................................... 20

6.2 Empfehlungen zur Lärmreduktion ........................................................................................................... 21

7 Abfallentsorgungskonzept ............................................................................................................... 21

7.1 Ziele ................................................................................................................................................................ 21

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Inhaltsverzeichnis

7.2 Abfallmanagement ..................................................................................................................................... 21

7.3 Entsorgungsprinzip ..................................................................................................................................... 21

7.4 Abfallcontainer-/ Müllbehälter .................................................................................................................. 22

7.5 Reinigungspflicht ......................................................................................................................................... 23

7.6 Implementierung ......................................................................................................................................... 23

Anlagen

Anlage 01 Baustellenphasenpläne

Anlage 02 Antrag auf Zuteilung eines Baustellenausweises

Anlage 03 Anmeldung von Nachunternehmern

Anlage 04 Teilnehmerliste Unterweisung in das Baulogistikhandbuch

Anlage 05 Besucherliste

Anlage 06 Haftungsausschluss

Anlage 07 Schnittstellenliste

Anlage 08 Übersichtspläne mögliche Belegungen im Gebäude

Anlage 09 Anmeldung Raumbelegung

Anlage 10 Übersicht Raumbelegung

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieses Handbuch das generische Maskulinum verwendet, welches neben dem männlichen Geschlecht auch das weibliche und andere Geschlechteridentitäten einschließt.

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Einführung

1 Einführung

Das Gebäudemanagement, im Auftrag der Stadt Wuppertal, beabsichtigt den Neubau der Offenen- Ganztagsgrundschule in Wuppertal.

Der Neubau der OGGS ist im Stadtteil Heckinghausen an der Gewerbeschulstraße 109 als Ersatzneubau der bestehenden Schule geplant. Das Bestandsgebäude, welches auf dem Grundstück stand, wurde bereits abgebrochen. Eine Bushaltestelle direkt vor dem Grundstück und die Schwebebahnhaltestelle Werther Brücke in fußläufiger Entfernung binden das Grundstück an den öffentlichen Nahverkehr an.

Die geplante Schulbebauung besteht aus zwei straßenbegleitenden Baukörpern, die einen zur Gewerbeschulstraße offenen Schulhof einfassen. Nach Norden wird das Grundstück durch einen überdachten Verbindungsgang abgeschlossen, der die beiden Gebäude miteinander verbindet. Die seitliche „Albertstraße“ und „Heidter Berg“ führen ebenfalls an dem Baugrundstück direkt vorbei.

Bild: Auszug google-maps mit Umrandung des Baufeldes

Gegenüber dem Gelände steht eine alte Brauerei. Ein flacher, langgestreckter Backsteinbau entlang der Gewerbeschulstraße mit Höhenakzenten an den Ecken. Das Gebäude wird gewerblich von einem Getränkemarkt und einem Supermarkt genutzt. Das Gelände der Brauerei südlich des Backsteingebäudes wird als Parkplatz genutzt. Die unmittelbar nördlich angrenzende Nachbarbebauung besteht aus Mehrfamilienhäusern mit Garagenbebauung in den Höfen. Teilweise ist in den Höfen der Nachbarschaft Kleingewerbe angesiedelt. Aufgrund der starken Hanglage ist keine einheitliche Traufhöhe erkennbar bzw. möglich. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 2.000m² mit den Abmessungen von ca. 72m x 28m.

Aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse und der teilweisen Grenzbebauung der Gebäude ist für diese Maßnahme die Entwicklung und Erstellung eines Baulogistikhandbuches erforderlich. Fuß- und Radwege müssen teilweise verlegt, umgeleitet oder zeitweise gesperrt werden. Auch Straßenabschnitte müssen im Zuge der Baumaßnahme teilweise für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden.

2 Grundlagen

2.1 Erschließung der Baustelle

Das Grundstück befindet sich in Wuppertal im Stadtteil Heckinghausen an der Gewerbeschulstraße 109.

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Grundlagen

In unmittelbarer Nähe besteht eine direkte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. So befindet sich die Bushaltestelle „Albertstraße“ in unmittelbarer Nähe der Baustelle. Diese wird im Zuge der Baumaßnahme temporär umverlegt.

Die Schwebebahnhaltestelle Werther Brücke ist 500 m entfernt und ebenfalls zu Fuß erreichbar.

Die Baustelle ist nur über die Gewerbeschulstraße erreichbar. Diese kann über das Fischertal oder über die untere Lichtenplatzer Straße in Verbindung mit der Heckinghauser Straße erreicht werden. Die Brüderstraße kann über die Grünewaldstraße und den Wilhelm-Leuschner-Platz erreicht werden. Eine direkte Zufahrt zur Baustelle über den Roßplatz ist nicht möglich.

Hier eine Übersicht, wie die Baustelle entsprechend angefahren werden kann.

Bild: Erschließung der Maßnahme (Darstellung google maps 2025)

Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere bei Anlieferungen und Transporten, ist von den ausführenden Firmen jederzeit zu gewährleisten. Es stehen nur die Baustelleneinrichtungsflächen gemäß den Baustellenphasenplänen (Anlage 01) zur Verfügung. Sollten kurzfristig Flächen außerhalb benötigt werden, z.B. für die Aufstellung von Großgeräten, ist dies bei der Baulogistikfirma anzumelden und abzustimmen. Eine Beantragung und Genehmigung bei der Stadt Wuppertal ist, soweit es sich um öffentliche Flächen handelt, rechtzeitig und eigenverantwortlich durch die ausführenden Firmen einzuholen.

2.2 Zielsetzung

Das vorliegende Baulogistikhandbuch soll folgende Zielsetzungen erfüllen:

• Darstellung der Baulogistik in den verschiedenen Bauphasen, mithilfe von Übersichtsplänen (Anlage 01) • Beschreibung der Ver- und Entsorgungslogistik inkl. Transportwege, Lagerflächen, Be- und Entladezonen, Zufahrtssituationen

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Grundlagen

• Entwicklung eines Abfallentsorgungskonzeptes • Entwicklung eines Baustellen-Sicherheitskonzeptes inkl. Videoüberwachung

Das Baulogistikhandbuch wird während der gesamten Bauzeit nach Bedarf und Erfordernis fortgeschrieben. Es wird den aktuellen Bedürfnissen angepasst und ergänzt oder korrigiert. Über Änderungen werden die Projektbeteiligten per E-Mail informiert. Änderungen und Anpassungen gelten ab dem Zeitpunkt des Versandes.

Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des nachfolgenden Handbuchs ist die Einbindung aller ausführenden Firmen inkl. Nachunternehmer, Planer und Berater, der Objektüberwachungen sowie des Bauherrenteams und nach Erfordernis der zuständigen Behörden.

Als Veranlasser der Baumaßnahmen trägt zunächst das Amt für Gebäudemanagement der Stadt Wuppertal als Bauherr die Gesamtverantwortung.

2.3 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten ausnahmslos für alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen und deren Mitarbeiter. Alle Unternehmen, die in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn stehen, haben diese Bestimmungen ihrerseits mit ihren Nachunternehmern zu vereinbaren und sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen auch durch ihre Nachunternehmer und deren Nachunternehmer verantwortlich. Dies gilt mit Angebotsabgabe als vertraglich vereinbart. Der Geltungsbereich bezieht sich auf diese Baumaßnahme und das in den Phasenplänen dargestellte Baufeld sowie die umliegenden Straßen und Wege.

2.4 Umsetzung

Das Baulogistikhandbuch wird den Ausschreibungsunterlagen aller ausführenden Firmen beigefügt und gilt als vertraglich vereinbart.

Die durch das Gebäudemanagement der Stadt Wuppertal beauftragten Unternehmen werden vor Beginn der Ausführung im Zuge der Baustellenstartgespräche durch die Baulogistikfirma in das Handbuch eingewiesen. Hierüber wird ein Protokoll durch die Baulogistikfirma geführt. Nachunternehmer müssen durch die Hauptauftragnehmer unterwiesen werden.

2.5 Handbuchfortschreibung

Das vorliegende Handbuch beschreibt die zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden und planbaren Rahmenbedingungen.

Sofern sich Änderungen aus dem internen Ablauf oder externen Vorgaben ergeben, sind ggf. Teile zu modifizieren oder zu ergänzen. In der Ausführungsphase sind das Baustelleneinrichtungskonzept und die Übersichtspläne laufend fortzuschreiben und anzupassen. Dies erfolgt im Zuge der Bauausführung durch die Baulogistikfirma.

2.6 Baustellenphasenpläne

Die Umsetzung der Baumaßnahme erfolgt in mehreren Phasen (siehe Anlage 01 - „Baustellenphasenpläne“)

Phase 01 – „Erd- und Tiefbau“

Phase 02 – „Beginn Grundleistungsbau“

Phase 03 – „Anpassung übergeordnete Baustelleneinrichtung“

Phase 04 – „Beginn Rohbauarbeiten“

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Baustellensicherheitskonzept

Phase 05 – „Gerüstarbeiten“

Phase 06 – „Beginn Dach- und Fassadenarbeiten“

Phase 07 – „Innenausbauarbeiten“

Phase 08 – „Freianlagen“

Diese Pläne zeigen den voraussichtlichen „Ist-Zustand“ der Baustelle mit sämtlichen Zufahrts-, Zugangs- , Lager- und Versorgungsmöglichkeiten.

Dieses Handbuch enthält auch übergeordnete Informationen zur Flächennutzung sowie zur Verkehrsführung. Die Übersichtspläne sind ein wichtiges Kommunikationsmittel zwischen allen Beteiligten. Anhand dieser Pläne können insbesondere die erforderlichen Abstimmungen untereinander sowie ggf. auftretende Störungen besser dargestellt werden, um ggf. im Vorfeld eine Lösung zu finden.

Die Umsetzbarkeit des Handbuches ist von jeder ausführenden Firma eigenverantwortlich zu prüfen. Gegebenenfalls sind Flächen und Transportwege in Abstimmung mit der Baulogistikfirma und der Objektüberwachung (temporär) anzupassen.

Bei Widersprüchen, Verbesserungs- oder Änderungswünschen, die Auswirkungen auf die übergeordnete Baulogistik haben, sind diese Belange immer vorab mit dem Baulogistikunternehmen abzustimmen und das Ergebnis von diesem genehmigen zu lassen.

3 Baustellensicherheitskonzept

3.1 Allgemeine Sicherheitsanforderung

Das Baustellenlogistikhandbuch geht nicht von pandemischen Bedingungen aus. Aus diesem Grund wurden keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen auf der Baustelle berücksichtigt, die unter Pandemiebedingungen erforderlich sein könnten.

Grundsätzlich bestehen für den Neubau der Offenen Ganztagsschule in Wuppertal einige Sicherheitsanforderungen, da sich die Baustelle mitten in einem Wohngebiet befindet. Auf der Baustelle sind einige Leistungen von allen Auftragnehmern zu beachten:

• Schutz vor äußeren Einflüssen • Sicherung der Baustelle • Das Betreten des Baugeländes ist nur für Personen zulässig, welche vom Bauherrn beauftragt sind und entsprechende Tätigkeiten für die Baumaßnahmen durchführen (siehe nachfolgende Kapitel)

3.2 Sicherheitsdienstleistungen

Der Bauherr beauftragt ein Baulogistikunternehmen, das auch entsprechende Sicherheitsdienstleistungen zur Bewachung während der Bauzeit erbringt.

Die Baustelle wird während der vereinbarten allgemeinen Arbeitszeiten (Montag bis Samstag) von einer Logistikfirma u.a. durch Streifengänge „bewacht“. Außerhalb dieser Arbeitszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen wird die Baustelle ausschließlich durch Videotürme überwacht.

Ziel des Baustellensicherheitskonzeptes ist es, geeignete Rahmenbedingungen für eine optimierte Baulogistik und einen reibungslosen Bauablauf zu schaffen und gleichzeitig die notwendigen Sicherheitsanforderungen umzusetzen. Dazu wird jede auf der Baustelle tätige Person durch einen Baustellenausweis, der von der Logistikfirma erstellt und ausgegeben wird, erkennbar und einer Firma bzw. einem Büro zuzuordnen sein. Es werden Baustellenausweise mit Lichtbild und Angabe des Namens und der Firma erstellt.

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Baustellensicherheitskonzept

Dadurch wird die äußere Sicherheit der Baustelle erhöht, Diebstähle und Beschädigungen werden minimiert, um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Es wird keine Drehkreuzkontrolle geben, aber die Ausweise müssen sichtbar getragen werden.

Die Überwachung des Geländes mittels Videotürmen erfolgt außerhalb der „Arbeitszeiten“, in denen die Baustelle nicht besetzt ist. Derzeit sind die „Arbeitszeiten“ aufgrund der AVV Baulärm in einem Zeitrahmen von Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 07:00 bis 16:00 Uhr festgelegt. Änderungen sind nach Rücksprache möglich. So kann z.B. gemäß der AVV Baulärm die Arbeitszeit bis 20:00 Uhr verlängert werden. Die Videoüberwachung erfolgt in Zusammenarbeit mit einem Bereitschaftsdienst.

Die Baustelle wird während der Arbeitszeit mit einer Personen (je nach Phase Vollzeit oder nur stundenweise) einer Baulogistikfirma besetzt sein, welche die Aufgaben des Sicherheitsdienstes wahrnehmen.

Die Sicherheitslage wird laufend überprüft und bei Bedarf werden die Maßnahmen durch Aufstockung von Personal und ggf. Material verstärkt.

3.3 Zugangserlaubnis

Auf der Baustelle dürfen sich nur berechtigte Personen aufhalten. Beim Eingangstor an der Zufahrt im Bereich des Sicherheitsdienstcontainers erfolgt die Personenanmeldung und die Ausgabe der Baustellenausweise durch die Baulogistikfirma. Soweit möglich, wird der Zutritt von Personen durch die Baulogistikfirma an der Zufahrt entsprechend „überwacht“.

Die legitimierten Personen erhalten einen Baustellenausweis, der offen zu tragen ist. Die Baustellenausweise dürfen nicht übertragen oder anderweitig missbraucht werden. Sie gelten nur für den Einsatz bei diesem Projekt und sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Die Gültigkeit ist somit maximal auf den vertraglichen Einsatzzeitraum beschränkt. Das Personal der Baulogistik ist berechtigt, Personen ohne Baustellenausweis anzuhalten und den Ausweis zu verlangen. Der Baustellenausweis ist daher immer mitzuführen.

Zuwiderhandlungen können zum Verweis von der Baustelle führen.

Auf die verschiedenen Baustellenausweise ist zu achten.

• Personen mit Dauerausweis (Facharbeiter / Baustellenpersonal, Objektüberwachungen, Bauherrenvertreter, weitere am Projekt und Baubeteiligte die regelmäßig die Baustelle betreten werden.) • Personen mit Tagesausweisen (z.B. Gutachter, Sachverständige, usw.) • Besucherausweise (z.B. bei Besuchergruppen, Bauherrenvertreter die nicht regelmäßig die Baustelle betreten usw.)

Tagesausweise werden insbesondere für Personen ausgestellt, die nicht regelmäßig auf der Baustelle tätig sind. Die Tagesausweise unterscheiden sich farblich von den Dauerausweisen und sind beim arbeitstäglichen Verlassen der Baustelle zurückzugeben.

Auch die Besucherausweise werden sich farblich von den Dauer- und Tagesausweisen unterscheiden und sind arbeitstäglich beim Verlassen der Baustelle zurückzugeben.

Bei Nichtbeachtung der Baustellenausweise kann der Zutritt durch die Baulogistikfirma verweigert werden.

Personen ohne gültigen Ausweis werden aufgrund des Hausrechts in Abstimmung zwischen dem Logistikunternehmen und der Objektüberwachung nach vorheriger Rücksprache mit dem Bauherrn von der Baustelle verwiesen. Eventuell entstehende Kosten gehen zu Lasten des verantwortlichen Auftragnehmers.

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Baustellensicherheitskonzept

Der Verlust eines Baustellenausweises ist dem Baulogistikpersonal unverzüglich zu melden, um einen möglichen Missbrauch des Ausweises zu verhindern. Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht haftet der jeweilige Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und den daraus entstehenden Schaden.

3.4 Bauzaun

Aufgrund der innerstädtischen Lage wird der Bauzaun als Holzzaun ausgeführt. Es ist sicherzustellen, dass die äußere Baustellenabsicherung den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, daher darf der Bauzaun nicht um- oder zurückgebaut werden. Anpassungen der Baustelleneinzäunung während der Bauzeit sind nur nach Abstimmung und Freigabe durch die Objektüberwachung und den Bauherrn möglich. Dies sollte möglichst vermieden werden.

Die Zu- und Abfahrten werden durch abschließbare Tore gesichert. Auf eine zusätzliche Schrankenanlage wird derzeit aufgrund der Platzverhältnisse verzichtet.

Außerhalb der Arbeitszeiten werden die Tore verschlossen. Während der Arbeitszeit wird das Tor geöffnet. Die Einfahrt wird jedoch von der Baulogistikfirma vom Sicherheitsdienstcontainer aus überwacht.

Die Verteilerschränke werden nach Errichtung des neuen Zaunes auf dem Baustellengelände stehen. In diesem Bereich wird eine Baustellentür vorgesehen, damit die Versorger einen entsprechenden Zugang auch außerhalb der Arbeitszeiten haben. Die Lieferanten müssen den Schlüssel zu dieser Tür erhalten. Während der Arbeitszeit wird ein Schlüssel auch bei der Baulogistikfirma verwahrt.

3.5 Beantragung von Baustellenausweisen

Für die Anmeldung und Ausgabe eines Baustellenausweises ist ein Antrag auf Zuteilung auszufüllen (siehe Anlage 02). Der Antrag ist vom Antragsteller wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und zusätzlich mit einem Firmenstempel zu versehen (bei Ausweisausstellung zusätzlich Vorlage des Personalausweises).

Für eine reibungslose Abwicklung wird empfohlen, die Anträge möglichst frühzeitig an die Baulogistikfirma zu senden. So können die Anträge frühzeitig geprüft, genehmigt und die Ausweise entsprechend vorbereitet werden. Die eigentliche Ausweiserstellung kann dann wesentlich schneller abgewickelt werden.

Die genaue Handhabung der verschiedenen Ausweise wird in den folgenden Kapiteln erläutert.

Bei Verlust des Baustellenausweises oder des Tagesausweises wird eine Gebühr von 15 € vom Bauherrn erhoben.

Baustellenausweise sind nicht übertragbar. Der Hauptauftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle seine Mitarbeiter die Baustellenausweise nach Beendigung ihrer Tätigkeit auf der Baustelle an das Logistikunternehmen zurückgeben. Geschieht dies nicht, wird die nicht erfolgte Rückgabe des Baustellenausweises als Verlust gewertet und dementsprechend die genannte Gebühr erhoben.

Die Verlustgebühr wird bei der Rechnungsprüfung der ausführenden Firmen in Abzug gebracht.

Bei Verstößen auf der Baustelle, z.B. Gefährdung von Personen durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung von Absperrungen, unbefugtes Betreten etc. ist die Logistikfirma befugt, eine einmalige Abmahnung auszusprechen und bei einem erneuten Verstoß Maßnahmen einzuleiten. Auch die Empfehlung eines Baustellenverweises an die Objektüberwachung und den Bauherrn kann ausgesprochen werden. Der Verweis von der Baustelle kann nur durch den Bauherrn bzw. dessen Vertreter ausgesprochen werden.

Im Extremfall und bei weiteren Zuwiderhandlungen kann es zu einer Anzeige kommen.

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Baustellensicherheitskonzept

Die Beantragung eines Baustellenausweises erfolgt in mehreren Schritten.

Der Auftragnehmer füllt den Antrag auf Zuteilung eines Baustellenausweises aus. Dieser ist vom zukünftigen Ausweisbesitzer an den gekennzeichneten Stellen zu unterschreiben (insgesamt 2 Unterschriften).

Es ist wichtig, dass die Angaben auf dem Antrag für den Baustellenausweis mit dem Ausweisdokument bei Abholung übereinstimmen. Buchstabendreher (Name) oder Zahlendreher (Geburtsdatum) sind zu vermeiden, da die Überprüfung aus diesen Gründen verweigert werden oder zu zeitlichen Verzögerungen führen kann.

Die Beantragung eines Baustellenausweises sollte so früh wie möglich erfolgen, spätestens 7 Werktage vor Beginn der Tätigkeit auf der Baustelle.

Nach Übergabe der Anmeldungen erfolgt eine Prüfung durch die Baulogistikfirma, ob die Unterlagen nach erster Durchsicht vollständig und korrekt ausgefüllt sind, beim Nachunternehmer angemeldet und genehmigt wurden und die Anträge unterschrieben sind.

Nach positiver Prüfung kann der Baustellenausweis erstellt werden, der Antragsteller erhält eine entsprechende Mitteilung. Bei negativer Prüfung wird der Antragsteller entsprechend informiert, dass der Antrag ggf. überarbeitet werden muss. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten der ausführenden Firma.

Für den Druck wird bei Abholung des Ausweises ein Foto des Antragstellers gemacht. Bei der Abholung ist die Identität anhand eines Ausweises nachzuweisen.

Das folgende Schema soll den Ablauf der Beantragung eines Baustellenausweises bildlich darstellen. Sind die Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig, werden sie an den Antragsteller zurückgesandt.

Bild: Übersicht Ablauf Beantragung Baustellenausweis mit Zuverlässigkeitsprüfung

Vor Betreten der Baustelle ist eine Einweisung in das Baulogistikhandbuch zwingend erforderlich. Diese wird von der Baulogistikfirma durchgeführt und entsprechend protokolliert.

Die anschließenden Unterweisungen der weiteren Mitarbeiter und Nachunternehmer erfolgen dann fortlaufend im Baustellenbetrieb durch die unterwiesenen verantwortlichen Mitarbeiter des 25-002_OGGS_LK_2025-05-14_Baulogistikhandbuch_UH Seite 10 von 23

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Baustellensicherheitskonzept

Auftragnehmers. Die Unterweisungen sind von den bereits unterwiesenen Auftragnehmern in der Muttersprache der Mitarbeiter (z. B. Deutsch, Türkisch, Polnisch, Russisch, ...), ggf. mit Hilfe von Dolmetschern, die ebenfalls von der ausführenden Firma zu stellen sind, durchzuführen. Sie muss Angaben über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung enthalten und ist von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Nachunternehmer sind rechtzeitig vorher gemäß beiliegendem Anmeldebogen (siehe Anlage 03 „Anmeldung von Nachunternehmern“) anzumelden, von der jeweiligen Objektüberwachung zu prüfen und vom Auftraggeber freizugeben.

Im Rahmen der Baustellenstartgespräche, die durch die Objektüberwachung durchgeführt werden, ist auch eine Unterweisung in die Baustellenordnung durch den Sicherheitskoordinator (SiGeKo) durchzuführen. Die Durchführung dieser Unterweisungen erfolgt in deutscher Sprache und wird ebenfalls schriftlich dokumentiert.

Tagesausweise

Wie bereits erwähnt, werden Tagesausweise insbesondere für Personen ausgestellt, die nicht regelmäßig auf der Baustelle „arbeiten“.

Tagesausweise sind nur für Personen bestimmt, die sich nicht länger als einen Tag auf der Baustelle aufhalten und keine handwerkliche Tätigkeit ausüben. Ausnahmen sind nicht möglich. Personen, die auf der Baustelle „arbeiten“ oder diese regelmäßig betreten, müssen einen Baustellendauerausweis beantragen.

Tagesausweise sind in der Regel z.B. für Gutachter, Sachverständige, Vertreter o.ä. vorgesehen. Nicht jedoch für „Handwerker“, die nur einen Tag auf der Baustelle tätig sind. Tagesausweise sollten die Ausnahme bleiben, da hier keine weitere Überprüfung oder Unterweisung erfolgt.

Es wird davon ausgegangen, dass Lieferanten beim Be- und Entladen von Materialien die Gebäude nicht betreten und sich nicht vom Fahrzeug entfernen, so dass diese Personen keinen Ausweis benötigen. Die Tagesausweise sind beim Verlassen der Baustelle wieder abzugeben.

Besucherausweise

Alle baustellenfremden Personen auf der Baustelle sind Besucher. Besucherausweise werden nur an Personen ausgegeben, die nicht auf der Baustelle arbeiten, sondern nur zu Besuch sind.

Besucher sind mindestens 4 Werktage vor dem Besuch schriftlich über den Bauherrn anzumelden, der diese Anmeldung mit der Objektüberwachung und der Baulogistikfirma abstimmt. In der Anmeldung sind der Besuchsgrund und die zu besuchende Person anzugeben.

Vor Ausstellung eines Besucherausweises ist eine entsprechende Genehmigung durch den Bauherrn einzuholen. Gegen Vorlage dieser Genehmigung und eines gültigen Lichtbildausweises wird ein Besucherausweis ausgestellt. Das Baulogistikunternehmen trägt den Besucher in eine Besucherliste (siehe Anlage 05 „Besucherliste“) ein, die vom Besucher zu unterschreiben ist.

Er erhält dann einen befristeten Besucherausweis. Besucher dürfen sich nur mit einer vom Bauherrn legitimierten Begleitperson im Baustellenbereich aufhalten.

Die Besuchergruppen sollten nicht mehr als 6 Personen umfassen, da sonst der Verantwortliche den Überblick über die Gruppe verliert. Bei der Anmeldung ist immer eine vom Bauherrn legitimierte Person anzugeben, die die Gruppe über die Baustelle führt. Nach Genehmigung der Besichtigung ist die Gruppe am Baustelleneingang von der benannten Aufsichtsperson in Empfang zu nehmen.

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Baustellensicherheitskonzept

Diese Aufsichtsperson hat auch darauf hinzuweisen, dass auf der Baustelle Schutzkleidung wie Bauhelm und Sicherheitsschuhe (PSA Kategorie II) zu tragen sind und dass bei Nichtbeachtung keine Haftung für Sach- und Gesundheitsschäden übernommen werden kann.

Beim Verlassen der Baustelle sind die Ausweise zurückzugeben. Außerdem wird der Besucher beim Verlassen des Geländes aus der Besucherliste gestrichen.

Sämtliche Besucher müssen vor dem Betreten der Baustelle ebenfalls einen Haftungsausschluss unterschreiben (siehe Anlage 06 „Haftungsausschluss“). Sie erhalten vorher eine entsprechende „kurze“ Sicherheitsunterweisung durch den Aufsichtsführenden oder den Besucher über das Verhalten auf der Baustelle.

Ohne unterschriebenen Haftungsausschluss darf die Baustelle durch baustellenfremde Personen nicht betreten werden.

3.6 Ausführung und Aufgaben der Baulogistikfirma

Die Aufgaben der Baulogistikfirma, die auch Sicherungsaufgaben übernimmt, sind im Einzelnen:

• Durchführung des Anmeldeverfahrens (Baustellenausweise) für alle Firmen und deren Beschäftigten ggf. in Abstimmung mit der entsprechenden Objektüberwachungen • Ausstellung von Baustellenausweisen (Lichtbild, Name, Firma) • Durchführung eines digitalen Anmeldeverfahrens für sämtliche Transporte auf die Baustelle • Zufahrtskontrolle für Fahrzeuge anhand der Übersicht der Transportanmeldungen • Kontrolle der BE-Flächen auf nicht berechtigt abgestellte Fahrzeuge (Parken und Be- und Entladung) • Öffnen bzw. Schließen des Bauzauntor • Stichprobenhafte Kontrolle der Baustellenausweise bei Rundgängen oder bei Zuwiderhandlungen • Stichprobenhafte Kontrolle Alkohol und Cannabis (freiwillig, bei Verweigerung jedoch ggf. im Verdachtsfall kein Zutritt zur Baustelle) • Stichprobenhafte Kontrolle von Personen und ausfahrenden Fahrzeugen in Bezug auf Diebesgut • Umsetzen der Verkehrsrechtlichen Anordnung • Kontrolle der Einrichtungen aus der verkehrsrechtlichen Anordnung • Genehmigen und Verwalten von Raumnutzung Gebäude • Prüfung der Raumbelegungen vor Ort auf Genehmigung • Rundgänge über die Baustelle und Aufrechterhaltung des allgemeinen „Friedens“ • Kontrolle der Baustellenzäune auf Verschluss und Sicherheit • Aufstellen, vorhalten und reinigen der übergeordneten Containerburg des AG • Herstellung und Zuweisung (in Abstimmung mit der OÜ) von Lagerflächen • Bereitstellung und Betreiben der Videoüberwachung außerhalb der Arbeitszeiten • Herrichtung und Betreuung des Müllplatzes • Verwalten der Krananmeldungen und Abstimmung mit dem Kransteller nach den Rohbauarbeiten (geplant derzeit bis Abbau der Fassadengerüste) • Überprüfung der Schutzmaßnahmen

In einer Schnittstellenliste (siehe Anlage 07 „Schnittstellenliste“) im Anhang ist aufgeführt, wer für welche Aufgabe zuständig und Ansprechpartner ist.

Auf dem gesamten Baustellengelände besteht absolutes Alkoholverbot in den Gebäuden zusätzlich auch ein Rauchverbot. Das Mitführen von Betäubungsmitteln und anderen berauschenden Mitteln sowie von Waffen jeglicher Art ist ebenfalls verboten. Auch wenn der Konsum von Cannabis ab dem 01.04.2024 teilweise legalisiert wurde, ist der Besitz und Konsum von Cannabis auf dem gesamten Baustellengelände strengstens verboten.

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Flächenmanagement

3.7 Videoüberwachung

Eine Überwachung des Geländes mittels Videotürmen erfolgt außerhalb der „Arbeitszeit“, wenn die Baustelle nicht besetzt ist.

Die Videoüberwachung erfolgt in Zusammenarbeit mit einem Bereitschaftssicherheitsdienst. So können auch außerhalb der Arbeitszeiten die Sicherheitsanforderungen entsprechend erfüllt werden.

Erkennt einer der Videotürme eine Bewegung, wird der Bereitschafts-Sicherheitsdienst die entsprechende Person, die sich auf dem Baustellengelände befindet, durch ein akustisches Signal darauf aufmerksam machen. Sollte die Signalisierung keine Wirkung zeigen, wird der Bereitschaftswachdienst eine oder mehrere Personen zur Kontrolle bzw. zur Sicherstellung der allgemeinen Ruhe auf die Baustelle entsenden. Sollten auch diese Maßnahmen die Situation nicht unter Kontrolle bringen, wird die Polizei eingeschaltet.

Die derzeit geplanten Aufstellungsorte der Videotürme können den Bauphasenplänen entnommen werden.

4 Flächenmanagement

4.1 Grundlagen

Die Flächeneinteilung innerhalb und außerhalb der Gebäude ist jeweils örtlich und zeitlich an die bauliche Fertigstellung der einzelnen Teilbereiche gekoppelt. Darüber hinaus können sich weitere übergreifende Abhängigkeiten z.B. aus Fassadenarbeiten, Außenanlagen oder möglichen Kraneinsätzen ergeben, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

In den Bauphasenplänen sind mögliche Lagerflächen (Kurzzeitlagerflächen) für Materialien ausgewiesen. Es gibt jedoch keine Garantie, dass diese Flächen in den verschiedenen Bauphasen zu den gewünschten Zeiten zur Verfügung stehen. Materialien müssen daher „just in time“ angeliefert und eingebaut werden.

Werden Flächen auf dem Gelände oder im Gebäude genutzt, die nicht als Lagerflächen ausgewiesen sind, sind diese nach Aufforderung unverzüglich zu räumen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird das gelagerte Material durch Dritte entfernt. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

Sollten Durchfahrten durch gelagerte Materialien oder aufgestellte Container etc. blockiert werden, sind die hier durch Ausfälle oder Wartezeiten entstehenden Kosten vom Verursacher zu tragen. Straßen und Wege sind stets freizuhalten!

Aufgrund der sehr geringen Flächen auf der Baustelle können neben den Baucontainern (Objektüberwachungs-, Besprechungs-, Aufenthalts- und Sanitärcontainer) nur in geringem Umfang zusätzliche Baucontainer auf der Baustelle aufgestellt werden, da nicht ausreichend Platz zur Verfügung steht. Ob zusätzliche Container wie Materialcontainer o.ä. gestellt werden können, muss im Vorfeld im Zuge der Baustellenstartbesprechung abgefragt und geklärt werden. Aufenthaltscontainer werden übergeordnet gestellt.

Während der Arbeiten an den Außenanlagen, die teilweise parallel zu den anderen Arbeiten durchgeführt werden, kann es zu weiteren Einschränkungen bei den Lagerflächen und ggf. zu teilweise geänderten Wegen zu den Eingangsbereichen kommen.

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Flächenmanagement

4.2 Etagenlogistik

Lagerflächen innerhalb der Gebäude können nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der räumlichen Anordnung stehen nach derzeitigem Planungsstand nur wenige Räume / Bereiche zur Verfügung, in denen ggf. Materialien gelagert werden können.

Der zur Verfügung stehende Platzbedarf (Lagermöglichkeiten) erfordert einerseits eine Just-in-time- Belieferung und andererseits eine durchgängige Planung des Materialflusses der ausführenden Firmen von der Entladezone bis zum Verarbeitungsort im Geschoss. Die Anlieferungen sind daher mengenmäßig mit der Terminplanung abzustimmen und ggf. Obergrenzen für Anliefermengen durch zulässige Genehmigungen oder Wochenleistungen vorzugeben.

Werden Lagerflächen im Gebäude genutzt, sind diese entsprechend dem Baufortschritt nach Vorgabe der Baulogistikfirma bzw. der Objektüberwachung zu räumen. Die Materialien sind entsprechend zum Einbauort zu transportieren.

Mögliche Lagerbereiche im Gebäude sind in Anlage 08 - „Übersichtspläne mögliche Belegungen im Gebäude“ aufgeführt. Erläuterungen zur Belegung sind im nachfolgenden Kapitel aufgeführt.

Eine Lagerung in der Tiefgarage ist ebenfalls möglich, hierfür muss die entsprechende Einfahrt an der Straße „Heidter Berg“ genutzt werden. Eine Zufahrt zur Tiefgarage wird jedoch erst möglich sein, wenn die Fassadengerüste im Einfahrtsbereich der Tiefgarage wieder abgebaut wurden. Weiterhin ist die Zufahrt, aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse, nach derzeitigem Planungsstand nur mit einem PKW möglich. Das Einfahren mit einem LKW ist auch aufgrund der Höhensituation nicht möglich, das Befahren mit einem Transporter muss ggf. eigenständig geprüft werden, kann aus planerischer Sicht aber derzeit nicht bestätigt werden.

4.3 Raumbelegungen

Häufig werden von einigen Gewerken Räume im Gebäude als Lagerflächen benötigt, die mit einer Bautür o.ä. verschlossen werden müssen. Die zur Verfügung stehenden Räume sind, wie im vorigen Kapitel beschrieben, sehr begrenzt. Werden Räume zur Lagerung benötigt, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Objektüberwachung und der Baulogistikfirma erforderlich, über die dann auch die entsprechende Zuteilung erfolgt. Auf dem Formblatt „Raumbelegung im Gebäude“ (siehe Anlage 09) sind Ansprechpartner und der Zeitraum für die Belegung des Raumes einzutragen. Das genehmigte Formblatt ist anschließend gut sichtbar an der Tür anzubringen. Eine Raumbelegung wird jedoch nur genehmigt, wenn der Zweck der Belegung auch gegeben ist. Da im Bereich der Außenanlagen kaum Lagerkapazitäten zur Verfügung stehen, muss ggf. auf die Lagermöglichkeiten im Gebäude zurückgegriffen werden.

Die nachträgliche Änderung von Raumgenehmigungen und die Zuweisung neuer Räume bleibt vorbehalten. Bei der Zuweisung neuer Räume wird ein Umzug in einen anderen Raum nicht gesondert vergütet.

Sofern Räume nicht mehr benötigt werden oder anderweitig genutzt werden sollen, sind diese Räume unverzüglich zu räumen und zu reinigen. Außerdem ist der ursprüngliche Zustand des Raumes wiederherzustellen.

Wurden in dem Raum bereits Arbeiten durchgeführt oder finden keine weiteren Arbeiten mehr statt, sind Fußböden und/oder Wände entsprechend vor Beschädigungen zu schützen.

Die Räume sind keine Aufenthalts- oder Büroräume. In ihnen dürfen auch keine Lebensmittel gelagert oder verzehrt werden. Die Lagerung von Abfällen ist in diesen Räumen ebenfalls nicht gestattet.

Die Lagerräume dürfen nur in Absprache mit der Objektüberwachung TGA beheizt werden.

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Flächenmanagement

Bei widerrechtlicher oder ungenehmigter Nutzung werden die Räume auf Kosten des Verursachers geräumt. Beschädigungen an Wand-, Boden- oder Deckenflächen gehen ebenfalls zu Lasten des Verursachers.

Ersatzvornahmen erfolgen nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung durch die Objektüberwachung ohne weitere Ankündigung.

Die Raumbelegung kann weiterhin für den Verschluss von Räumen genutzt werden, in denen ab einem bestimmten Zeitpunkt bestimmten Personen der Zutritt verwehrt werden soll. Dies kann z.B. ein Elektroverteilungsraum sein, der in Betrieb genommen wird. Auch in diesem Fall ist es notwendig, dass der Bauherr, die Objektüberwachungen und auch die Baulogistikfirma wissen, wer diesen Raum abgeschlossen hat, um im Notfall über diesen Kontakt die Tür öffnen zu lassen.

4.4 Parkplätze

Auf der Baustelle sind keine Parkplätze vorgesehen. Zum Zeitpunkt der Rohbauarbeiten (solange noch kein anderes Gewerk auf der Baustelle tätig ist) wird es nach derzeitigem Stand noch möglich sein, mit einer geringen Anzahl von Fahrzeugen auf der Baustelle zu parken. Sobald die Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten beginnen, ist das Parken auf der Baustelle nicht mehr möglich und verboten.

Widerrechtlich auf der Baustelle abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Gegenüber der Baustelle befinden sich entlang der Gewerbeschulstraße elf öffentliche Parkplätze. Diese sind jedoch nicht für den Baustellenbetrieb reserviert, sondern stehen auch der Öffentlichkeit zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Parken im öffentlichen Verkehrsraum gemäß Straßenverkehrsordnung nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt ist.

In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere Parkhäuser, die fußläufig erreichbar sind. Diese sind jedoch zum Teil „relativ“ teuer.

• Parkhaus Werther Carré (ca. 550m zur Baustelle) • Parkhaus in Barmen (ca. 800m zur Baustelle) • Parkhaus Lindstraße (ca. 750m zur Baustelle) • Parkhaus Q-Park Rathaus / Markt (ca. 1.000m zur Baustelle) https://www.q-park.de/de-de/staedte/wuppertal/rathaus-/-markt/

Teilweise besteht auch die Möglichkeit, entsprechende Dauerparkausweise zu beantragen. Die anfallenden Kosten sind jeweils vom AN zu tragen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind einige der genannten Parkplätze nicht rund um die Uhr geöffnet. Entsprechende Informationen können dem Internet entnommen werden.

Aus diesen Gründen sollte die Nutzung privater PKWs auf ein Minimum reduziert werden und soweit möglich auf Fahrgemeinschaften oder öffentliche Verkehrsmittel umgestiegen werden.

Der Hauptbahnhof Wuppertal ist knapp fünf Kilometer von der Baustelle entfernt und kann auch zu Fuß erreicht werden.

In unmittelbarer Nähe der Baustelle befindet sich der Edeka-Markt Billstein und der Edeka-Getränkemarkt Billstein in der Albertstraße 42 - 46 mit einem relativ großen Parkplatz. Das Parken auf diesem Parkplatz ist nur für Marktbesucher gestattet. Kosten, die durch widerrechtliches Parken auf diesem Parkplatz entstehen, sind vom Verursacher zu tragen. Es ist nicht bekannt, ob auf diesem Parkplatz Dauerparkplätze angemietet werden können.

Sobald die Fassadengerüst an der Straße Heidter Berg demontiert wurden, ist das Befahren mit einem PKW in die Tiefgarage möglich. Das Parken ist jedoch nicht zulässig, da die Flächen nur sehr begrenzt sind.

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Steuerungskonzept Baustellenverkehr

5 Steuerungskonzept Baustellenverkehr

5.1 Ziele

Die frühzeitige Planung und Koordination aller Transporte sollen einen reibungslosen und kontinuierlichen Ablauf ermöglichen und die Belastungen für die Baustelle, die umliegenden Anwohner und den fließenden öffentlichen Verkehr reduzieren.

Die gleichmäßige Auslastung der vorhandenen logistischen Ressourcen wie Fahrwege, Abladestellen und Lagerflächen reduziert weiterhin gegenseitige Behinderungen und Störungen.

5.2 Ein-/Ausfahrten Baustelle

Die Zu- und Abfahrten sind den Baustellenphasenplänen zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es auf der Baustelle keine Umfahrungen oder Wendekreise gibt. Das Verlassen der Baustelle ist daher teilweise im Rückwärtsgang möglich. Das Einfahren von LKWs in die Baustelle sollte daher auf ein Minimum reduziert werden.

Es ist zu beachten, dass das Rückwärtsfahren nur mit Einweiser erlaubt ist.

Die Einfahrt darf nur mit entsprechender Genehmigung bzw. nach Anmeldung erfolgen.

Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über manuell zu öffnende bzw. abschließbare Bauzauntore. Die Lagerflächen werden so angelegt, dass die Durchfahrt für andere Baufahrzeuge möglich bleibt.

Derzeit ist vorgesehen, dass das Tor morgens durch die Baulogistikfirma geöffnet und abends wieder geschlossen wird. Eine Baustellenschranke wird es aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht geben.

Wie bereits beschrieben, wird es nach den Gerüstarbeiten möglich sein mit einem PKW in die Tiefgarage zu fahren. Die Tiefgarage steht jedoch nicht zum Parken, sondern nur für Lagerzwecke zur Verfügung.

5.3 Verkehrsregeln

Auf dem gesamten Gelände gilt grundsätzlich die StVO in Verbindung mit der entsprechenden Beschilderung. Es ist jedoch zu beachten, dass das Rangieren und Befahren des Geländes nur eingeschränkt möglich ist. Die entsprechenden Phasenpläne sind zu beachten.

Die Zufahrtswege für Feuerwehr, Polizei und sonstige Rettungsfahrzeuge sind ständig freizuhalten.

Zusätzliche Regelungen im Baustellenbereich sind:

• Zur Reduzierung der Emissionen sind insbesondere Hupen, unnötiges Motorengeräusch und vermeidbarer Lärm im Zusammenhang mit Transporten verboten. • Rückwärtsfahrten von Lastkraftwagen, Lastzügen und Sattelanhängern sind möglichst zu vermeiden. Sollte dies aus zwingenden Gründen unvermeidbar sein, ist dies nur mit Einweisungspersonal des jeweiligen Auftragnehmers durchzuführen. • Das Halten, Parken oder sonstige Blockieren der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur ist untersagt • Ist das Halten auf der Zufahrtsstraße zum Be- und Entladen erforderlich, so ist die Straße unmittelbar nach dem Vorgang zu räumen • Nach dem Transport ist das Gelände unverzüglich zu verlassen. • Materialien aus Transporten mit losen oder nur schwach gebundenen Stoffen (z.B. Erd- und Schüttgüter, Abbruchmaterialien, Abfälle oder sonstige Ausbaustoffe) sind abzudecken. • Schwerlasttransporte bedürfen der vorherigen Zustimmung und ggf. entsprechenden Genehmigung durch die prüfende Behörde

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Steuerungskonzept Baustellenverkehr

5.4 Kräne

Durch die Rohbaufirma wird nach derzeitigem Planungsstand ein Kran mit einem Radius von ca. 45m und einer maximalen Traglast an der Spitze von ca. 7,0t aufgestellt. Gem. der Beauftragung der Rohbaufirma kann der Kran während der Rohbauarbeiten (so lange der Rohbauer noch vor Ort ist), stundenweise gebucht werden. Nach Beendigung der Rohbauarbeiten (die Rohbaufirma ist nicht mehr vor Ort), kann der Kran inkl. Kranführer halbtags beim Rohbauer über die Baulogistikfirma angemietet werden. Die Krannutzung muss nach den Rohbauarbeiten rechtzeitig, mindestens 2 Arbeitstage vorher, bei der Baulogistikfirma angemeldet werden. Der Kran wird voraussichtlich bis Ende der Dach- und Fassadenarbeiten stehen bleiben. Sobald dann die Fassadengerüste demontiert werden, wird auch der Kran abgebaut und steht nicht mehr zur Verfügung. Die Abbauzeit wird rechtzeitig in der Baubesprechung mitgeteilt. Die entstehenden Mietkosten für den Kran / Kranführer pro Stunde oder für einen halben Tag trägt die bestellende ausführende Firma. Die Stunden müssen entsprechend dokumentiert werden.

Sobald die Kosten für die Krannutzung bekannt sind, werden diese in dem Handbuch ergänzt.

Jedes Gewerk hat ansonsten für den Transport der Materialien selbst zu sorgen. Stellplätze für Mobilkräne sind aufgrund der beengten Platzverhältnisse voraussichtlich nicht möglich. Sollte ein Mobilkraneinsatz erforderlich werden, ist dies im Vorfeld durch die jeweilige Firma zu prüfen. Diese Einsätze sind rechtzeitig bei der Baulogistik und Objektüberwachung anzumelden. Sollten weitere Straßensperrungen erforderlich werden, liegt dies in der Eigenverantwortung der jeweiligen ausführenden Firma.

Sollten Sperrungen auf der Baustelle somit erforderlich werden, muss dies genau geplant und alle anderen ausführenden Firmen mitgeteilt werden.

5.5 Transportanmeldung

Über die übergeordnete Baustellenlogistikfirma wird ein „Logistik-Server“ eingerichtet. Sämtliche Transporte ab den Dach- und Fassadenarbeiten müssen über diesen Server angemeldet werden. Im Server besteht die Möglichkeit, die Anlieferung anzumelden und ggf. benötigte Lagerflächen zu „reservieren“. Da sich die Baustellensituation regelmäßig ändern wird, erfolgt eine regelmäßige Aktualisierung der Phasenpläne nach Bedarf.

Bei der Anmeldung sind neben dem Termin die voraussichtliche Anlieferzeit, die Entladezeit, der Fahrzeugtyp, das Material, Mengenangaben, Kontaktdaten und die gewünschte Lagerfläche anzugeben.

Um Wartezeiten und Staubildung auf der Baustelle zu vermeiden, sind alle Lieferungen so früh wie möglich, mindestens jedoch eine Woche im Voraus anzumelden.

Für die Ankunftszeit ist der Beginn der angemeldeten Lieferzeit maßgebend. Nach dem Abladen ist die Baustelle bzw. die Baustraße unverzüglich zu verlassen.

Sollte das gewünschte „Zeitfenster“ für eine Ladezone bereits vergeben sein, ist eine Reservierung bzw. Anmeldung ggf. nicht möglich. Wird auf diese Weise entladen, besteht ggf. die Möglichkeit, sich auf der Baustraße hinter das entladene Fahrzeug zu stellen. Hierbei kann es natürlich zu Wartezeiten kommen, die nicht zu Lasten des Auftraggebers, sondern zu Lasten des Auftragnehmers gehen.

Aus der Planung und Verschiebung des gewünschten Anlieferungstermins können die beteiligten Firmen keine Behinderungen oder Ansprüche geltend machen.

Nur durch die Anmeldung aller Lieferungen können diese optimal gesteuert bzw. die Anlieferungen aufeinander abgestimmt werden.

Darüber hinaus können die Zufahrts- und Zugangskontrolle, die Baustellensicherung sowie die Bewachung mit deutlich geringerem Aufwand und höherer Qualität durchgeführt werden.

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Steuerungskonzept Baustellenverkehr

Durch diese Vorgehensweise wird weitestgehend sichergestellt, dass das umliegende Straßennetz leistungsfähig bleibt und nicht durch wartende Fahrzeuge behindert wird. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit für den fließenden Verkehr erhöht und der logistische Ablauf auf der Baustelle verbessert.

Die Anmeldung von Anlieferungen gilt nach derzeitigem Planungsstand nicht für die Rohbauarbeiten, solange die Rohbaufirma allein auf der Baustelle tätig ist. Erst mit Beginn der Fassaden- und Dacharbeiten sind alle Fahrzeuge anzumelden, auch wenn die Rohbauarbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

Das Baulogistikunternehmen gleicht die einfahrenden Transportfahrzeuge mit den angemeldeten Daten aus dem Logistik-Server ab. Bei Übereinstimmung wird die Be- bzw. Entladung freigegeben. Bei Abweichung und keinem freien Zeitfenster für die Anlieferung muss das Fahrzeug die Baustelle wieder verlassen und auf ein freies Zeitfenster verschoben werden. Aus einer dadurch ggf. verspäteten Anlieferung können keine Mehrkosten generiert oder Behinderungen geltend gemacht werden.

5.6 Lieferbedingungen

Baustellenlieferungen umfassen alle für das Bauvorhaben bestimmten Lieferungen wie Baustoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe und sonstige Lieferungen.

Der Bereich vor der Baustelleneinfahrt darf nicht als Wartezone benutzt werden. Wird der Bereich vor der Baustelleneinfahrt dennoch widerrechtlich als Wartezone genutzt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber bzw. der ausführenden Firma, für die der Transport vorgesehen ist, eigenverantwortlich zu tragen.

Ein „Warten“ direkt vor der Baustelle auf der öffentlichen Straße ist nicht möglich, da dies den fließenden Verkehr beeinträchtigen würde. Der umliegende Verkehr darf durch das Warten, Ein- und Ausfahren nicht behindert werden.

Die hier geregelten Bedingungen gelten für alle Transporte zur und von der Baustelle. Dabei ist es unerheblich, was angeliefert oder abgeholt wird. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen führt zu Mehrkosten, die sich sowohl aus Störungen im logistischen Ablauf als auch aus zusätzlichen Gebühren ergeben können. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingungen ist immer der Auftraggeber des Transportes.

Die Objektüberwachung bzw. das Baulogistikunternehmen übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Unversehrtheit von Lieferungen jeglicher Art. Die Lieferanten bleiben bis zur Übernahme der Lieferung durch den Besteller für die von ihnen gelieferten Materialien verantwortlich.

5.7 Lieferzeiten

Die Anlieferungszeiten sind auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt, da die Baustelle nur zu diesen Zeiten entsprechend „geöffnet“ ist. In Ausnahmefällen können diese Zeiten in Absprache mit dem Bauherrn und der Objektüberwachung verlängert bzw. ergänzt werden.

Änderungen der angemeldeten Lieferzeiten sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Werktage vor dem geplanten Liefertermin auf dem Server einzutragen, um ggf. noch Umplanungen vornehmen zu können. Umplanungen sind, soweit möglich und erforderlich, den Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen. Nicht in Anspruch genommene Avisierungen sind abzumelden und aus dem Anmeldeportal des Logistikservers zu löschen.

Durch die Avisierung und Reservierung von Anlieferzeiten kann der Anlieferverkehr grundsätzlich sehr zügig abgewickelt werden. Dennoch kann es zu geringfügigen Verzögerungen kommen, wenn Ereignisse wie Witterungseinflüsse o.ä. die Entladung beeinträchtigen. Ein Anspruch auf Behinderung oder Schadenersatz kann hieraus nicht abgeleitet werden. 25-002_OGGS_LK_2025-05-14_Baulogistikhandbuch_UH Seite 18 von 23

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Steuerungskonzept Baustellenverkehr

Bei Nichteinhaltung der Anlieferzeitfenster bzw. der Anmeldetermine nach mehrmaliger Wiederholung bzw. bei anderweitiger Umsetzung der Anmeldung werden die dadurch entstandenen Kosten dem Verursacher entsprechend in Rechnung gestellt.

5.8 Anlieferungen

Sollte es trotz Transportanmeldung über den Logistik-Server zu Engpässen kommen, kann nach Freigabe durch den Baulogistiker ggf. ein anderes Zeitfenster zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur vergeben werden.

Der Auftraggeber bzw. das jeweilige Gewerk ist eigenverantwortlich für den reibungslosen Transport auf dem Gelände und im Gebäude sowie für das Abladen der Lieferung bzw. das Beladen des Fahrzeuges zuständig.

Sollten „längere“ Lastzüge eingesetzt werden, so ist im Vorfeld durch das jeweilige Gewerk (Besteller oder Lieferant) zu prüfen, ob die Einfahrt auf die Baustelle möglich ist. Gegebenenfalls ist auf kleinere Fahrzeuge auszuweichen.

Sind Anlieferungen vorgesehen, die eine zusätzliche Straßensperrung erforderlich machen, sind diese nach vorheriger Abstimmung mit der Baulogistikfirma und der Objektüberwachung rechtzeitig, mindestens 3 Wochen vor dem Anliefertermin, bei der Stadt Wuppertal zu beantragen und genehmigen zu lassen. Das entsprechende Antragsverfahren kann online bei der Stadt Wuppertal eingesehen werden.

Sollten Sondergenehmigungen aufgrund von Anlieferungen mit Übergrößen, Überlängen o.ä. erforderlich sein, so sind auch hier entsprechende Genehmigungen rechtzeitig bei den zuständigen Behörden einzuholen. Für die Abwicklung dieser Verfahren, auch in zeitlicher Hinsicht, ist jedes Gewerk eigenverantwortlich. Der Baulogistiker ist jedoch von Anfang an in diese Verfahren einzubinden.

5.9 Be- und Entladung

Der Besteller und das für das Material verantwortliche Gewerk sind grundsätzlich für die Warensicherung verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass das Material so verpackt bzw. gesichert ist, dass ein zügiges Abladen möglich ist. Das Umpacken von Material auf Paletten hat ausnahmslos außerhalb der Baustelle zu erfolgen. Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung z.B. auf Paletten entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers bzw. des Lieferanten.

Um den Entladevorgang möglichst zügig durchführen zu können und die Entladestellen schnell wieder für die nächste Anlieferung freizugeben, sind von jedem Auftragnehmer während der allgemeinen Anliefer- und Bauzeiten ausreichende Transportmittel, auch für alle seine Nachunternehmer, ab dem Ausbau vorzuhalten. Für die vertikale Materialversorgung innerhalb des Gebäudes wird an jedem Gebäudeteil ein Lastenaufzug gemäß den Phasenplänen errichtet. Diese Aufzüge haben nach derzeitigem Planungsstand eine Tragkraft von ca. 300 kg und Abmessungen von ca. 1,40 m x 0,80 m. Die Aufzüge können jedoch nicht während der gesamten Bauzeit stehen bleiben, da irgendwann die Fassaden geschlossen werden müssen. Der Rückbau der Aufzüge wird jedoch rechtzeitig im Zuge der Baubesprechung bekannt gegeben.

Das Be- und Entladen von Materialien findet ausschließlich in den Baustellenbereichen statt. Die Materialien sind z.B. mit Handhubwagen zu den jeweiligen Einbauorten zu transportieren.

Der Besteller bzw. das ausführende Gewerk hat sich eigenverantwortlich einen Überblick über die Anlieferungswege zu verschaffen und den Transport selbst zu koordinieren. Die zur Verfügung stehenden Transportwege richten sich nach dem jeweiligen Baufortschritt.

Durch die Anlieferungen dürfen keine Schäden im und am Gebäude entstehen, ggf. sind entsprechende Schutzmaßnahmen im Vorfeld zu treffen.

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Schallschutz auf der Baustelle

Jeder Besteller hat seine Lieferung unverzüglich von der Entladezone auf die Flächen in der Nähe des Verarbeitungsortes oder auf eine zugewiesene Fläche zu verbringen, um die weitere oder nachfolgende Entladung nicht zu behindern. Dies gilt ausnahmslos auch während der Pausenzeiten oder außerhalb der Arbeitszeit. Werden logistische Flächen blockiert, können diese auf Kosten des Bestellers geräumt werden. Steht kein Personal des Bestellers für den Weitertransport zur Verfügung, wird die Entladung verweigert und der Lieferant weggeschickt.

Der AN stellt das Personal selbst, eine spontane Weitergabe solcher Leistungen an Dritte ist ausgeschlossen (ggf. Ausnahme bei geordneter Nachbeauftragung).

Die Be- bzw. Entladezeiten entsprechen den Arbeitszeiten.

Das Befahren der Baustelle zum Be- und Entladen von Geräten und Maschinen ist ohne Anmeldung möglich. Diese „Aufenthalte“ der Fahrzeuge dürfen sich nur auf die Zeit des Be- und Entladens beschränken. Die Fahrzeuge dürfen die Baustraßen nicht blockieren und nicht auf der Baustelle parken.

Fahrzeuge, die widerrechtlich und/oder behindernd abgestellt sind, können auf Veranlassung nach vorheriger Absprache kostenpflichtig zu Lasten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Eine erneute Zufahrt kann ggf. verweigert werden.

5.10 Kleinstlieferungen über Paketdienste

Kleinanlieferungen durch Paketdienste werden weder von der Objektüberwachung, der Baulogistikfirma noch vom Bauherrn entgegengenommen. Die Anlieferung hat in direkter Absprache mit dem Besteller zu erfolgen. Die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten und dem Paketdienst verbleibt beim Besteller.

Ist der Besteller nicht anwesend, wird die Annahme des Paketes verweigert.

6 Schallschutz auf der Baustelle

6.1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Baustelle

Da sich die Baustelle direkt in einem Wohngebiet befindet, ist dem allgemeinen Schallschutz besondere Beachtung zu schenken.

Beim Einsatz von Baumaschinen auf einer Baustelle in Wohngebieten sollten möglichst lärmarme Baumaschinen eingesetzt werden. Durch eine lärmschutzgerechte Planung des Bauablaufs können Störungen der Nachbarschaft in der Regel vermieden werden. Zwischen einzelnen Arbeitsvorgängen sind Baumaschinen abzuschalten, sofern dies den Arbeitsablauf nicht unzumutbar erschwert. Beim Einsatz von Baumaschinen sind lärmarme Zeiten anzustreben.

Für den Betrieb der Baustelle gelten die Anforderungen der AVV Baulärm mit den dort genannten Hinweisen. Alle auf der Baustelle eingesetzten Baumaschinen müssen den Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG sowie dem Stand der Technik entsprechen. Darüber hinaus müssen die auf der Baustelle eingesetzten Baumaschinen den Anforderungen der 32 Bundes-Immissionsschutzverordnung entsprechen. Ebenso sind die Baumaschinen regelmäßig zu warten und gegebenenfalls instand zu setzen.

Unnötige Lärmbelästigungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sind beim Betrieb einer Baustelle möglichst zu vermeiden, z.B. kein unnötiges Laufenlassen von Motoren etc.

Generell sind schalltechnisch günstigere Bauverfahren den konventionellen Verfahren vorzuziehen. Der Auftragnehmer hat auf die Wahl schalltechnisch optimierter Bauverfahren hinzuwirken.

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Abfallentsorgungskonzept

6.2 Empfehlungen zur Lärmreduktion

Bauarbeiten mit sehr hohen Lärmemissionen sollten in der Regel nicht vor 7.00 Uhr und nach 20.00 Uhr durchgeführt werden! Dies ist die Nachtzeit.

Die Inbetriebnahme lärmintensiver Baugeräte ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Während der Nachtzeit dürfen keine Bauarbeiten durchgeführt werden. Sollten dennoch Nachtarbeiten erforderlich sein, sind diese im Vorfeld mit der Objektüberwachung abzustimmen und bis spätestens 22:00 Uhr abzuschließen.

Die Mindestruhezeiten und die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz sind einzuhalten.

7 Abfallentsorgungskonzept

7.1 Ziele

Aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse auf der Baustelle muss auch dem Thema Abfallmanagement besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Das Abfallmanagement betrifft alle ausführenden Firmen auf der Baustelle (mit Ausnahme der Rohbauarbeiten).

Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung des Abfallmanagements ist die Einbeziehung sämtlicher tätiger Unternehmen einschließlich der Nachunternehmer sowie der Objektüberwachung.

Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal vom 19.12.2012 ist ebenfalls zu berücksichtigen.

7.2 Abfallmanagement

Abfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz in erster Linie zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind Abfälle nach Möglichkeit zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen.

Aufgrund der beengten Platzsituation wird ein übergeordnetes Abfallmanagement implementiert, sobald die Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten auf der Baustelle beginnen. Da sich vorher „nur“ das Gewerk Rohbau auf der Baustelle befindet, ist ein zentrales Abfallmanagement zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.

7.3 Entsorgungsprinzip

Aufgrund der grob ermittelten aufkommenden Abfallarten kann die Entsorgungslogistik (Art und Größe der Abfallbehälter, Einrichtung eines Sammelplatzes, Entsorgungswege, Kennzeichnung, Informationswege) optimal in den Bauprozess eingegliedert werden.

Für den Abtransport vom Abfall-Containerplatz und die Entsorgung der Abfälle auf der Baustelle wird die vom Bauherrn beauftragte Baulogistikfirma zuständig sein.

Für die ordnungsgemäße sortenreine Entsorgung der eigenen anfallenden Baustellenabfälle in diese bereitgestellten Container ist jede ausführende Firma selbst verantwortlich.

Zu entsorgendes Material ist von den ausführenden Firmen unverzüglich in die dafür aufgestellten Abfallcontainer zu entsorgen. Die Sammlung der anfallenden Baustellenabfälle hat so zu erfolgen, dass eine sortenreine Trennung gewährleistet ist.

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Abfallentsorgungskonzept

Volle Abfallbehälter werden vom Entsorgungsfachbetrieb des Bauherrn (über das Baulogistikunternehmen) unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Werktagen abgeholt bzw. gegen leere Behälter getauscht.

Die sortenreine Trennung wird stichprobenartig durch die Baulogistikfirma kontrolliert. Sollte ein Gewerk diese Trennung nicht einhalten, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Das Verbrennen von Abfällen auf der Baustelle ist verboten!

Für das auf der Baustelle anfallende Abwasser ist ebenfalls jedes Gewerk selbst verantwortlich. Für „Baustellenwasser“ mit z.B. Gipsresten muss ein entsprechendes Absetzbecken von den jeweiligen Firmen zur Verfügung gestellt werden. Sonstige anfallende Abwässer können in den WC-Bereichen entsorgt werden.

Essen ist auf der Baustelle grundsätzlich verboten. Speisereste dürfen nicht auf der Baustelle entsorgt werden. Essen ist nur in den entsprechenden Sozialbereichen in der Containerburg erlaubt.

7.4 Abfallcontainer-/ Müllbehälter

Die Abfallcontainer werden von einem Entsorgungsbetrieb über den Baulogistiker auf den gekennzeichneten und genehmigten Flächen aufgestellt. Das Aufstellen von Abfallcontainern und Abfallbehältern auf der Baustelle ist nur auf den gekennzeichneten und genehmigten Flächen zulässig.

Die Abfallcontainer werden nach derzeitigem Planungsstand einheitliche Abmessungen von ca. L=3,20 m ca. B=1,75 m ca. H=1,40 m und ein Fassungsvermögen von ca. 7 m³ haben. Jeder Behälter wird nach derzeitigem Planungsstand mit einem Deckel versehen und abschließbar sein sowie eine eindeutige und leicht erkennbare Kennzeichnung je nach Fraktion erhalten.

Abfallcontainer:

• Bauschutt • Holz unbehandelt • Metall • Pappe/Papier • Dämmung • Restmüll • Gips • Folie • Bitumengemisch

Aufgrund der beengten Platzverhältnisse können nicht immer Container für alle Fraktionen aufgestellt werden. Die Art der Abfallcontainer muss daher im Vorfeld durch die ausführenden Firmen in der Baubesprechung angemeldet bzw. besprochen werden.

Die Abfallcontainer werden von der Baulogistikfirma zu den angegebenen Arbeitszeiten geöffnet. In dieser Zeit ist die Entsorgung in die aufgestellten Schuttcontainer möglich. Eine Entsorgung außerhalb der Arbeitszeiten ist nicht gestattet.

Eine Entsorgung von Batterien, Säuren und Laugen sowie entsorgungspflichtigen Flüssigkeiten und Farben ist auf der Baustelle bzw. im Entsorgungskonzept nicht vorgesehen. Sollten diese Abfälle anfallen, sind diese von jedem Gewerk eigenständig zu entsorgen.

Wassergefährdende Flüssigkeiten sind, sofern sie für den Baufortschritt zwingend erforderlich sind, anzumelden, ansonsten dürfen sie nicht auf die Baustelle verbracht werden.

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Abfallentsorgungskonzept

Für einige Materialien und die daraus entstehenden Reste ist eine Gefährdungsanalyse durch den Auftragnehmer vorzulegen. Dies betrifft Beschichtungen, Lösemittel, Klebstoffe, Brenn- und Treibstoffe etc.

Spezielle Entsorgungsvorschriften der Hersteller sind der Objektüberwachung und dem SiGeKo entsprechend vorzulegen.

Zur Vereinfachung der Entsorgung sind alle Entsorgungsbehälter und -container mit Piktogrammen gekennzeichnet.

7.5 Reinigungspflicht

Für alle am Bau beteiligten Firmen besteht eine permanente Reinigungspflicht. Dies bedeutet, dass der anfallende Baustellenabfall täglich in die bereitgestellten Container zu entsorgen ist. Ebenso ist die Baustelle täglich besenrein zu verlassen. Auf die ZVB-B der Stadt Wuppertal Punkt 4.14. in Bezug auf Baustellenräumung und Säuberung wird hiermit entsprechend verwiesen.

Die Objektüberwachung sowie die Baulogistikfirma führen regelmäßige Rundgänge zur Kontrolle der durchgeführten Reinigungen durch. Bei Nichteinhaltung der Reinigungspflicht erfolgt eine einmalige Aufforderung zur Reinigung mit Fristsetzung, wobei der jeweilige Ist-Zustand entsprechend dokumentiert wird. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungsfirma. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

7.6 Implementierung

Für eine erfolgreiche Einführung und Umsetzung des Abfallkonzeptes ist es notwendig, die Mitarbeiter auf der Baustelle in das Konzept einzuweisen und ihnen die Inhalte und konkreten Auswirkungen zu vermitteln. Die Teilnahme an der Einweisung ist obligatorisch.

Darüber hinaus wird das Abfallkonzept über die Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses vertraglich vereinbart. Es wird festgelegt, dass das Aufstellen eigener Abfallcontainer aus Platzgründen nicht zulässig ist. Stattdessen steht es den Firmen frei, ihre Abfälle täglich mitzunehmen und selbst fachgerecht zu entsorgen oder sich an die zentrale Entsorgungslogistik anzuschließen.

Die Auftragnehmer haben eine im Unternehmen fest angestellte Person als verantwortlichen Ansprechpartner für die Abfallentsorgung auf der Baustelle schriftlich zu benennen, z.B. Polier oder Bauleiter. Die bauseitige Entsorgung ist bei der Kalkulation der Einheitspreise entsprechend zu berücksichtigen, da keine Entsorgungskosten anfallen.

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