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8a VOB ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen 201603.pdf

Pfosten-Riegel-Fassade aus Holz-Aluminium, Außentüren und Verglasungsarbeiten für eine Sporthalle

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03/2016 Vordruck 8a VOB – Zusätzliche Vertragsbedingungen

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!

Vergabebedingungen der Kreisstadt Steinfurt

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Kreisstadt Steinfurt (ZVB)

mit den

Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

Inhaltsübersicht

  1. Wahlpositionen, Bedarfspositionen
  2. Technische Regelwerke
  3. Preisermittlungen
  4. Ankündigung von Mengenänderungen
  5. Ausführungsunterlagen
  6. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen
  7. Bautagesberichte
  8. Baustellenräumung
  9. Kontrollprüfungen
  10. Werbung
  11. Umweltschutz
  12. Nachunternehmer
  13. Ausführung der Leistung
  14. Kündigung aus wichtigem Grund
  15. Wettbewerbsbeschränkungen
  16. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen
  17. Abnahme
  18. Mängelansprüche
  19. Abrechnung
  20. Preisnachlässe
  21. Rechnungen
  22. Stundenlohnarbeiten
  23. Zahlungen
  24. Überzahlungen
  25. Abtretungen
  26. Sicherheitsleistung
  27. Bürgschaft
  28. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
  29. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
  30. Vertragsänderungen

Hinweis: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau- leistungen (VOB/B)

  1. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)

Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositi- onen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventual- positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistun- gen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfs- positionen nach Auftragserteilung.

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  1. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2)

2.1 In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen im Sinne von § 1 Abs. 2, Nr. 4.

2.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabeunterlagen genannten Normen sind für die Kalkulation des Angebotes in der drei Monate vor dem Eröffnungs-/Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

  1. Preisermittlungen (§ 2)

3.1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgege- ben.

3.2. Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftrag-nehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Auf-gliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünf- te zu erteilen.

3.3. Ziffern 3.1 und 3.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.

  1. Ankündigung von Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3)

Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine über 10 v. H. hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes entsteht, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3)

5.1 Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, da- mit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.

5.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3)

6.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

6.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auf- tragnehmers.

  1. Bautagesberichte (§ 4)

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

  1. Baustellenräumung (§ 4)

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zu- stand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

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  1. Kontrollprüfungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.

  1. Werbung (§ 4 Abs. 1)

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervor- gerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)

12.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öf- fentlichen Auftrag handelt.

12.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunter- nehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 (1) Satz 2 einzuho- len.

12.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftrag- geber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 12.1 und 12.2 gelten entsprechend.

  1. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Falle des § 4 Abs. 10 rechtzeitig zu informieren.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8)

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer  Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm be- auftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.  Gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Abs. 8 verstößt In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel

15.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbei- ter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt.

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b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorberei- tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Per- sonen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.

c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheim- nissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

15.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 15.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflich- tet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekün- digt oder bereits erfüllt ist.

15.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 15.1 b oder 15.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

15.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  1. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)

16.1 Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung durch das Verschulden des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen ein Schaden, so haftet im Innenverhältnis der Vertragsparteien der Auftragnehmer allein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insoweit, den Auftraggeber von allen gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter freizustellen.

16.2 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auf- traggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befin- den.

16.3 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftragge- ber unverzüglich mitzuteilen.

16.4 Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Ersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftragge- bers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.

16.5 Der Auftragnehmer hat seine Haftpflicht ausreichend (mindestens 2.500.000,00 Euro) zu versichern. Die Haftung kann nicht (auch nicht teilweise) ausgeschlossen werden. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen.

  1. Abnahme (§ 12)

Wenn die Leistung förmlich abgenommen wird, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B), rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.

  1. Mängelansprüche (§ 13)

18.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

18.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.

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  1. Abrechnung (§ 14)

19.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 13. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.

19.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

19.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

19.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

  1. Preisnachlässe (§§ 14 und 16)

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nach- träge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungs- sätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

  1. Rechnungen (§§ 14 und 16)

21.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

21.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Be- zeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

21.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz- steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entste- hens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschrei- ten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuer- satz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet.

21.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

  1. Stundenlohnarbeiten (§ 15)

22.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausferti- gung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3  das Datum,  die Bezeichnung der Baustelle,  die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle  die Art der Leistung,  die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,  die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und  die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsanerkenntnis. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

22.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzu- stellen.

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  1. Zahlungen (§ 16)

23.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

23.2 Bei Abschlagszahlungen für die geforderte Leistung, einschließlich eigens angefertigter und bereitgestellter Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3) ist Sicher- heit durch Bürgschaft nach Nr. 27 zu leisten.

23.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftli- cher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. Überzahlungen (§ 16)

24.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

24.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreiben nicht, befindet er sich ab diesem Zeit- punkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basis- zinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

  1. Abtretung (§ 16)

Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen grundsätzlich nicht abgetreten werden. Auf § 354a HGB wird verwiesen.

  1. Sicherheitsleistungen (§ 17)

26.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Ver- trag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelan- sprüche und Schadensersatz.

26.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Mängelhaftung ein- schließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.

  1. Bürgschaft (§§ 16 und 17)

27.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

27.2 Die Bürgschaft ist von  einem in der Europäischen Gemeinschaft oder  einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder  in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.

27.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:  „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.  Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.  Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.  Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zu- stimmung bindend.  Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.

27.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

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27.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer  die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,  etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und  eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.

27.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.

27.7 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

27.8 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außer- vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind

  1. Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.

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