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Pforten- und Sicherheitsdienstleistungen für das Bundesministerium für Verkehr in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:04 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

für

Pförtner- und Sicherheitsdienstleistungen und den

Veranstaltungsordnungsdienst

Auftraggeber: Bundesministerium für Verkehr Referat Z 20 Invalidenstraße 44 10115 Berlin

Erfüllungsort: Dienstgebäude Invalidenstraße 44, 10115 Berlin

Dieses Leistungsverzeichnis umfasst 22 Seiten (einschließlich Deckblatt)

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkungen

  2. Leistungsbeschreibung 2.1 Rahmenbedingungen 2.2 Anforderungen an das eingesetzte Personal 2.3 Organisation 2.4 Leistungsanforderungen im Pforten- und Sicherheitsdienst, im Veranstaltungssicherungsdienst sowie optionalen Mehrbedarfen in der Liegenschaft

Anlagen Anlage 1: Lageplan Liegenschaft Anlage 2: Inhaltsverzeichnis Dienstanweisung 12/2023 Anlage 3: Preisblatt und Stundenverrechnungssätze Anlage 4: Eignungskriterien Anlage 5: Zuschlagskriterien und Bewertung

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  1. Vorbemerkungen

Allgemeine Vorbemerkungen Gegenstand dieser Ausschreibung sind die im Folgenden beschriebenen Pforten- und Sicherheitsleistungen (Objektschutzdienst) sowie der Veranstaltungsordnungsdienst in der Liegenschaft des Bundesministeriums für Verkehr (BMV), Invalidenstraße 44, 10115 Berlin.

Ziel ist es die o.g. Liegenschaft entsprechend der sicherheitstechnischen und der geforderten sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte zu betreuen und hierbei die Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten, Gefahren und Schäden abzuwenden und dadurch die Beschäftigten und Besucher sowie die Sach- und Vermögenswerte zu schützen.

Alle Handlungen des eingesetzten Sicherheitspersonals sind den Grundsätzen der besonderen Schutzwürdigkeit des Objektes und der sich in ihm befindlichen Personen unterzuordnen.

Besondere Vorbemerkungen

Die Leistungserbringung steht im Zusammenhang mit einem intensiven und hochrangigen Besucherverkehr (Vertreter aus Wirtschaft, Verkehr und Politik, Delegationen, Interessensvertretungen, Besuchergruppen, Veranstaltungsgäste, Sitzungsteilnehmer/-innen etc.). Das Sicherheitspersonal vermittelt diesen im direkten Kontakt einen ersten Eindruck. Diesen ersten Eindruck prägen neben höflichem und verbindlichem Auftreten des Sicherheitspersonals, auch Pünktlichkeit und ein angemessenes und gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, welches der herausgehobenen Funktion einer obersten Bundesbehörde entspricht. Kompetente Auskünfte und serviceorientiertes Verhalten sind durch ein Höchstmaß an Identifizierung mit der Aufgabenstellung sicherzustellen.

Das durch den Auftragsnehmer (im Weiteren AN) eingesetzte Sicherheitspersonal – sowohl in den Pforten als auch im Veranstaltungsbereich – hat sich einer BZR- Überprüfung und – je nach Einsatz – einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Personal, welches über keine Freigabe im BZR verfügt, wird in der o. g. Liegenschaft nicht eingesetzt.

Die Mitarbeitenden des AN sind verpflichtet, außer den dienstlichen Vorgesetzten des AN und den Liegenschaftsverantwortlichen des Auftragsgebers (im Weiteren AG), gegenüber allen anderen Personen Stillschweigen über Organisations-, Sicherheits-, Geschäfts- und Betriebsabläufe sowie geschützte und personenbezogene Daten zu bewahren.

Vertragsumfang

Der in der Ausschreibung angegebene Leistungsumfang ist Vertragsumfang, sämtliche Änderungen werden dem AN rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben. Die im Angebot aufgeführten Preise für die Dienstleistungen sind auch bei einer späteren Beauftragung

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verbindlich. Kommt es zu einer Mengenänderung von über 20 % über den jährlich vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang, ist diese Leistung neu auszuschreiben.

Der Einsatz von Subunternehmern in der o. g. Liegenschaft ist dem AN untersagt.

Der Dienstleistungsvertrag hat eine Laufzeit von 48 Monaten und beginnt mit dem ersten Tag der Leistungserbringung.

Haftung

Der AN hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Personen, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistung entstehen.

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  1. Leistungsbeschreibung

2.1 Rahmenbedingungen

Erfüllungsort ist die o. g. Liegenschaft. Ein Lageplan ist beigefügt (siehe Anlage 1).

Das Dienstgebäude besteht aus vier Gebäudeteilen, erstreckt sich von der Invalidenstraße über den Schwarzen Weg, bis zur Habersaathstraße und verfügt über drei Pforten.

Einsatzzeiten der Pforten:

Pforte A: 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Frühschicht (Montag - Freitag) 14.00 Uhr bis 22:00 Uhr in der Spätschicht 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht

Pforte A: 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Tagschicht (Samstag, Sonntag o. Feiertage) 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht

Pforte C: 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Montag – Freitag mit Ausnahme 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr der Feiertage) 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Pforte D: 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Pfortendienst (Montag – Freitag mit Ausnahme 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr im Stehdienst der Feiertage)

Die Tätigkeit im Pfortendienst wird jeweils im Team wahrgenommen. Ein Team pro Pforte besteht aus mindestens zwei Personen. Diese sollen ausschließlich Mitarbeiter/ - Innen des AN sein, oder ein Mitarbeiter aus dem Personalstand des AG. Die Zusammensetzung des Teams entscheidet der AG im Einzelfall. Eine durchgehende Kommunikation zwischen allen Sicherheitskräften des AN muss sichergestellt werden.

Der Auftraggeber verfügt über mehrere eigene Mitarbeiter/-innen im Pfortendienst. Diese werden bis dato ausschließlich in der Pforte A, in Schicht A und B eingesetzt. Der AG behält sich vor, Änderungen jederzeit vorzunehmen. Die Mitarbeiter des AG werden durch das Personal des Auftragnehmers vertreten (z. B. Urlaub, Krankheit, Fortbildung).

Der AN muss grundsätzlich in der Lage sein, auf zusätzliche Personalanforderungen des AG (z. B. bei sich verändernder Sicherheitslage) zu reagieren und sich anzupassen. Dies bedeutet, dass durch den AN ggf. mehr Personal nach den Vorgaben des AG zu überprüfen ist, um auf die Mehrbedarfe bzw. kurzfristigen Anforderungen reagieren zu können.

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2.2 Anforderungen an das eingesetzte Sicherheitspersonal

Bei dem AN handelt es sich um ein qualifiziertes Unternehmen nach § 34a der Gewerbeordnung. Das Personal muss zudem insbesondere die Voraussetzung des § 34 Abs. 1, Satz 3 GewO erfüllen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Es wird auf die Einhaltung von § 9 Bewachungsverordnung (BewachV) sowie § 18 BewachV hingewiesen.

Für die Leistungserbringung werden folgende Qualifikationsprofile definiert, die die mit der jeweiligen Bewachungsleistung in der o. g. Liegenschaft betrauten Mitarbeiter erfüllen müssen und für die die aufgeführten Nachweise vor Aufnahme der Tätigkeit beigebracht werden müssen:

Der in der Tagesschicht einzusetzende Objektleiter – als ständiger Ansprechpartner für den AG – nimmt eine Schlüsselrolle in der Zusammenarbeit zwischen dem AN und dem AG sowie der Leistungserbringungen ein. Die Objektleitung ist für die Koordinierung der Dienstleistung, die Gesamtaufsicht und die Sicherstellung der Dienstleistungsqualität verantwortlich. Dabei hat die Objektleitung die Betriebszugehörigkeit von mind. 2 Jahren sowie Berufserfahrung als Objektleiter von mind. 3 Jahren vorzuweisen.

Das Qualitätsprofil Fachkraft für Schutz und Sicherheit setzt einen erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Berufsausbildung Fachkraft für Schutz und Sicherheit voraus, die mit dem Abschlusszeugnis nachgewiesen wird.

Das Qualitätsprofil Servicekraft für Schutz und Sicherheit setzt einen erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Berufsausbildung Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder abgeschlossene IHK-Prüfung oder vergleichbarer zweijähriger Berufsausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe voraus, die mit dem Abschlusszeugnis nachgewiesen wird.

Das Qualitätsprofil Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (GGSK; IHK) oder IHK-geprüfte Werkschutzkraft setzt einen erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Berufsausbildung Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder abgeschlossene IHK-Prüfung oder vergleichbarer zweijähriger Berufsausbildung voraus, die mit dem Abschlusszeugnis nachgewiesen wird.

Für die unter 2.4.1 und 2.4.2 beschriebenen Aufgaben sind ausschließlich Fachkräfte für Schutz und Sicherheit oder Servicekräfte für Schutz und Sicherheit oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskräfte (GSSK; IHK) einzusetzen.

Das Qualifikationsprofil „Sachkunde gemäß § 34a Gewerbeordnung“ kann gemäß Preisblatt 1 an einzelnen Stellen eingesetzt werden. Dieses Qualitätsprofil stellt eine Ausnahme dar und sollte vom AN nur in Einzelfällen und unter Berücksichtigung möglicher Höherqualifizierungen eingesetzt werden. Hier hat die jeweilige Person eine Unterweisung nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) erhalten und die Sachkundeprüfung erfolgreich bestanden. Das Bestehen der Sachkundeprüfung wird nachgewiesen durch die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK). Im Sinne des AG ist es, wenn der

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AN den entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden die Möglichkeit der Weiterbildung und Befähigung höherwertiger Qualitätsprofile auf eigene Rechnung ermöglicht.

Als Berufserfahrung in vergleichbaren Tätigkeiten – auch in einer vergleichbaren Liegenschaft einer obersten Landes- oder Bundesbehörde – sind zwei Jahre bei den einzusetzenden Mitarbeitern nachzuweisen. Eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr ist von jedem einzusetzenden Mitarbeiter nachzuweisen.

Darüber hinaus ist die Eintragung ins Bewacherregister und die entsprechende Nachweis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 resp. § 16 Abs. 3, S. 2 BewachV geboten. Ein Nachweis gemäß § 17 Abs. 3 BewachV ist vorzulegen.

Weiterführende Anforderungen

Das Sicherheitspersonal hat sich vor Aufnahme der Tätigkeit in der Liegenschaft des AG einer Sicherheitsüberprüfung auf Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG, Ü 1 oder Ü 2) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des SÜG zu unterziehen. Nicht sicherheitsüberprüftes Personal kann nicht eingesetzt werden. Kosten im Bezug auf die Sicherheitsüberprüfung fallen zu Lasten des AG. Das durch den Auftragnehmer zu stellende Personal muss auf Grundlage seiner physischen und psychischen Konstitution uneingeschränkt geeignet sein, den Sicherungsdienst im BMV bedarfsgerecht und qualifiziert wahrzunehmen.

Den Sicherheitsmitarbeitenden stehen keine polizeilichen oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Befugnisse zu. Sie handeln wesentlich im Rahmen des Hausrechts. Die Sicherheitsmitarbeitenden nehmen sog. Besitzschutzrechte gemäß § 859 f. BGB wahr.

Der AN hat gegenüber dem AG für jede Sicherungskraft vor Arbeitsaufnahme im Liegenschaftsbereich den Nachweis zu erbringen, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Eignung der jeweiligen Person für den Sicherungsdienst besteht.

Der AN ist für die Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Vorgaben und Richtlinien, insbesondere entsprechende Unfallverhütungsvorschriften durch das Personal verantwortlich. Der AN und das durch ihn eigesetzte Personal dürfen in Schriftstücke, Akten usw. die sich in den Diensträumen befinden, keinen Einblick nehmen. Sie haben darüber hinaus über alle dienstlichen und sonstigen Angelegenheiten, von denen sie Kenntnis erlangen Stillschweigen zu wahren. Schränke, Schubladen und ähnliches dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Die Nutzung von Fernsprechanlagen und PC außerhalb der dem AN zugeordneten Räumlichkeiten ist untersagt.

Der AN steht dafür ein, dass alle ihm bei der Zusammenarbeit mit dem AG und Nutzer bekannt gewordenen Geschäfts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus gewahrt bleibt.

Das Sicherheitspersonal soll ausgeglichen, aufgeschlossen, ausdauernd und leistungsbereit sein.

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Erfüllt das eingesetzte Sicherheitspersonal diese Eigenschaft nicht, so kann der AG den Einsatz auf der Liegenschaft ablehnen. Eine Ablehnung des Personals kann durch den AG auch ohne Angabe von Gründen erfolgen, sofern Fehlverhalten oder die Nichterfüllung von Qualifikationen vorliegen.

Das einzusetzende Sicherheitspersonal muss - soweit es sich nicht um EU-Bürger handelt – seit mindestens fünf Jahren einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nicht sicherheitsüberprüftes Personal darf nicht eingesetzt werden.

Die deutsche Sprache muss von der jeweiligen Sicherheitskraft in Wort und Schrift auf ein dem Publikumsverkehr im BMV angemessenem Niveau beherrscht werden. Dies entspricht der Niveaustufe B21. Im Zweifelsfall entscheidet der AG abschließend, ob eine Person eingesetzt werden kann.

Aufgrund der internationalen Beziehungen des Ministeriums muss in den nachfolgend genannten Schichten mindestens ein Teammitglied von der jeweiligen Sicherheitskraft (im Preisblatt Sicherheitskraft 2) die englische Sprache in Wort und Schrift auf ein dem Publikumsverkehr im BMV angemessenem Niveau beherrscht werden. Dies entspricht der Niveaustufe A22.

Zudem wird der sichere Umgang mit IT-Technik (PC sowie Gefahrenmeldeanlagen, Gebäudeleittechnik und Videoüberwachung) bzw. der Einarbeitungswille in die für die Tätigkeit in der o. g. Liegenschaft benötigte technische Ausstattung vorausgesetzt.

Die vom AN eingesetzten Sicherungskräfte sind regelmäßig bedarfsgerecht zu schulen. Der AN stimmt hierzu sein betriebliches Schulungs- und Ausbildungskonzept mit dem AG fachlich ab.

Vor Arbeitsaufnahme der einzelnen Sicherungskräfte im BMV ist dem AG ein Nachweis zu erbringen, dass es in Erster Hilfe einschließlich Frühdefibrillation und den Maßnahmen des Brandschutzes geschult ist. Die erforderlichen „Auffrischungsschulungen“ sind durch den AN auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen. Im Bereich des Brandschutzes ist diese Schulung einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist der Gebrauch der örtlich

1 Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen, versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. 2 Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.

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eingesetzten Feuerlöscher zu üben. Ihre Durchführung ist gegenüber dem AG nachzuweisen.

2.3 Dienstorganisation / Dienstdurchführung

Durch den AN ist eine entsprechende Personalkontinuität sicherzustellen. Der Einsatz von Stammpersonal ist seitens AG ausdrücklich erwünscht. Das eingesetzte Sicherheitspersonal muss über die erforderlichen rechtlichen Erlaubnisse zur Ausübung der Tätigkeit verfügen.

Der AN stellt über das Stammpersonal sicher, dass neue Mitarbeitende des Wachdienstes erst nach ausreichender Einarbeitung in die Angelegenheiten des Objektes und wiederholter Schichtbegleitung eingesetzt wird.

Die Einarbeitung des einzusetzenden Personals hat vier Wochen vor Vertragsbeginn an fünf Werktagen zu erfolgen3. Der AN stellt dabei sicher, dass alle Mitarbeitenden, welche für den Einsatz vorgesehen sind, eingearbeitet werden und vor Beginn der Einarbeitung alle notwendigen Nachweise und Freigaben (inkl. BZR und SÜG) vorliegen. Bitte beachten Sie, dass die BZR-Überprüfung mindestens 14 Tage in Anspruch nehmen wird und vorher kein Einsatz in der o. g. Liegenschaft ermöglicht wird. Abgelehntes Personal kann nicht eingesetzt werden. Für entsprechend ausgemustertes Personal hat der AN zeitnah Abhilfe zu leisten und Personallücken zu schließen. In diesem Zusammenhang unterlassene Abhilfe des AN geht zu seinen Lasten.

Der AN hat bei der Einsatzplanung seines Personals die gesetzlichen Regelungen, sowie Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der gesundheitlichen Prävention einzuhalten.

Der AN verpflichtet sich, eine ausreichende Anzahl qualifiziertes und durch den AG bestätigtes Personal für Krankheit- und Urlaubsvertretung vorzuhalten, um zu gewährleisten, dass jederzeit alle Dienstposten besetzt werden können. Die Schichtstärke ist spätestens am 15. des Vormonats zwischen AG und AN festzulegen. Dabei wird der Dienstplan für die Mitarbeiter des AG dem AN zur Verfügung gestellt. Absehbare Änderungen des Personals seitens des AN sind mit mindestens 14-tägigem Vorlauf anzumelden. Unvorhersehbare Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Der AG hat das Recht, den Dienstablauf zu kontrollieren und Einblick in die Dienstunterlagen zu nehmen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder Rechte entgegenstehen. Der AG behält sich vor, dass durch den AN eingesetzte Sicherheitspersonal vorab zu prüfen, ggf. stichprobenartig.

Der AN stellt über einen Objektverantwortlichen den direkten Austausch mit dem AG sicher. In seiner Zuständigkeit liegt der vierteljährliche Austausch mit dem Vertreter des AG im Objekt, Organisation/Planung/Kontrolle eines störungsfreien Betriebsablaufs, Nachjustierung bei Abweichen zu dem vereinbarten Leistungsumfang gemäß Vertrag, Gewährleistung der lückenlosen Berichterstattung an den AG sowie die Kontrolle/Weisungsbefugnis über seine Mitarbeitenden. Unterstützt wird die Objektleitung durch eine Teamleitung resp. Schichtleitung. Deren Aufgabe ist die

3 Einarbeitung wird - entsprechend des Leistungsverzeichnisses - vergütet 9

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Einarbeitung neuer Mitarbeitenden am Objekt, Multiplikator/erster Ansprechpartner zwischen AN und AG (Tagesgeschäft betreffend) sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Pflege des Wachbuchs. Die unmittelbare Erreichbarkeit der diensthabenden Teamleitung/Schichtleitung über eine zentrale Telefonnummer ist rund um die Uhr sicherzustellen. Beide Ansprechpartner sind dem AG namentlich bekannt zu geben

Der AG stellt bei Auftragsvergabe eine detaillierte Dienstanweisung für das Objekt (alle drei Pforten) über die notwendigen Tätigkeiten. Den Vergabeunterlagen ist hier lediglich das Inhaltsverzeichnis (Anlage 2) beigefügt. Dem AN steht es nach der Vergabe frei, die o. g. Dienstanweisung zu ergänzen. In diesem Fall sind die Ergänzungen dem AG zur Kenntnis zu übermitteln. Widersprüche oder Aushebelungen der Dienstanweisung des AG sind zu unterlassen.

(1) Diensträume

Die Pforten befinden sich im Eingangsbereich des Dienstgebäudes. Die Bereitstellung von Umkleide- und Sanitärraumen wird durch den AG gewährleistet. Aufenthaltsräume stehen im Objekt für den AN nicht zur Verfügung. Benötigte Stühle, Mobiliar wie Schreibtische o. ä. sind bereits in den Pforten vorhanden bzw. werden vom AG gestellt. Für besondere Anforderungen in Bezug auf die Ausstattung hat der AN selbst zu sorgen. Die Pforten sind während des Dienstes stets besetzt zu halten. (Ausnahme: zwingend vorgeschriebene dienstliche Handlungen.) Ist das Verlassen der Pforten während der Dienstzeit aus unaufschiebbaren Gründen erforderlich, hat das Pförtnerpersonal diese Abwesenheit so kurz wie möglich zu halten.

Das Rauchen in den Pforten ist ausdrücklich untersagt. Dies gilt auch für E- Zigaretten o.ä. Geräte. Der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln ist in einem angemessenen Zeitraum vor- und während der gesamten Dienstzeit nicht gestattet.

Die Unterhaltreinigung der zur Verfügung gestellte Räumen erfolgt durch Beauftragte des AG in regelmäßigen Abständen. Der AN sorgt im Wachbereich für einwandfreie Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung und stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden die Hausordnung des Nutzers einhalten.

(2) Dienstunterlagen und Objektausrüstung

Folgende Unterlagen/ Ausrüstungsgegenstände werden vom AG gestellt:

  • Schlüsselbuch

  • Dienstunterlagen, Bedienungsanleitungen, Handlungsanweisungen des Hauses

  • Meldekette, Notrufliste, Fluchtpläne

  • Brandschutzanweisung des Nutzers

  • Lagepläne mit Kennzeichnung der Absperrvorrichtungen für Wasser und Strom

  • Notschlüsselkasten mit sämtlichen General- und Gruppenschlüsseln

  • Aufzugsschlüssel für Notbefreiung

  • Telefonverzeichnis

  • Telefon (auch Mobil/Faxgerät)

  • Handlampen, soweit erforderlich 10

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  • Wachbuch

Folgende Unterlagen/ Ausrüstungsgegenstände werden vom AN gestellt:

  • Dienstanweisung
  • Einheitliche Dienstkleidung
  • Kontrollsystem für Rundgänge (z.B. QR-Codes)
  • Produkte (z. B. Schlüssel, Codekarten), die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheit des Schutzobjektes stehen, müssen sowohl während ihrer Aufbewahrung in der Einsatzleitung als auch im unmittelbaren operativen Einsatz vor unberechtigtem Zugriff bzw. vor Verlust geschützt sein.

(3) Bekleidung, Technik, Ausrüstung

Dienstkleidung Das eingesetzte Personal ist vom AN verpflichtend mit einer einheitlichen, sauberen Dienstkleidung auszustatten, damit dieses von den Besuchern und den Mitarbeitern als Pförtner erkennbar ist (dunkle/r Hose/Rock; helle/s, einfarbige/s Bluse/Hemd; dunkler Blazer bzw. dunkles Jackett). Die Auswahl der Dienstkleidung ist mit dem AG abzustimmen. Die Kosten dafür sind vom Leistungsbringer selbst zu tragen.

Namensschild Die Beschäftigten des AN werden über ein Namensschild (mit Logo des o.g. Objektes) verfügen. Dieses ist an der Dienstkleidung sichtbar zu tragen.

Telekommunikationstechnik Die eingesetzten Pförtner sind zur Gewährleistung der ständigen operativen Erreichbarkeit mit einem Mobiltelefon ausgestattet. Die Rufnummer ist objektbezogen. Bei Personalwechsel ist das Mobiltelefon zu übergeben.

Waffen Das Mitführen von Waffen jeglicher Art, einschließlich erlaubter und freier Waffen, ist nicht zulässig, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche Beauftragung durch den AG für die Bereitstellung eines Waffenträgers.

(4) Dienstantritt und Dienstende

Der zum Dienst kommende Mitarbeiter trägt seinen jeweiligen Dienstantritt und sein Dienstende im Pfortenbuch ein. Das Verlassen des Arbeitsplatzes am Ende der Schicht ist erst gestattet, wenn die Ablösung bereits vor Ort ist und über die wichtigsten dienstübergreifenden Informationen der vorherigen Schicht informiert wurde. Bleibt der Nachfolger aus, ist unverzüglich die

Einsatzzentrale des AN zu unterrichten. Die Aufteilung der Dienste erfolgt laut Dienstplanung.

Die Dienstunterlagen und Gegenstände sind vollzählig zu übergeben/ übernehmen und die festgelegte Ordnung zu gewährleisten. Der Übergebende hat der Ablösung alle 11

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dienstlich relevanten Informationen weiterzugeben. Unabhängig davon hat jeder Mitarbeiter bei Dienstantritt Einsicht in die dazugehörigen Unterlagen zu nehmen. Eigenmächtige Veränderungen oder Erweiterungen der Dienstzeiten durch das Pförtnerpersonal sind nicht zulässig.

Das ablösende Team hat sich eine halbe Stunde vor Antreten des Dienstes in der Pforte durch das abzulösende Team in die jeweilige, aktuelle Sicherheitslage und besondere Vorkommnisse einweisen zu lassen.

Dazu zählen u. a.: • Bericht über den Verlauf der vorangegangenen Schicht • Eingetretene Veränderungen am und im Objekt • Zu beachtende Besonderheiten • Veränderung am Bewachungsauftrag

(5) Kommunikationsmittel/ Telefon

Bei eingehenden Telefonanrufen meldet sich das Pförtnerpersonal am Telefon wie folgt: „Bundesministerium für Verkehr, Sie sprechen mit Herrn/ Frau … Tagesgruß“ Es erfolgt die Vermittlung von Telefongesprächen über die hauseigene Telefonanlage. Den Gesprächsteilnehmern sind bei Bedarf erforderliche Auskünfte und Informationen zu erteilen. Dies hat ausschließlich der Gewährleistung, der vom Nutzer gewünschten Kommunikationsbeziehung zu dienen. Private Telefonnummern von Mitarbeitern des Nutzers, Anschriften oder sonstige Interna sind nur auf ausdrückliche Weisung eines Verantwortlichen des Nutzers an fremde Personen weiterzugeben.

Die in der Pforte befindliche Telefonanlage darf nur für Telefonate im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit genutzt werden. Das Führen privater Telefongespräche ist dem AN nicht gestattet.

(6) Postannahme

Die Anlieferung von Brief- und Paketsendungen durch die Post bzw. Kurierdienste erfolgt in der Regel in der Poströntgenanlage der Poststelle des Dienstgebäudes. Kuriere sind für den Falle einer direkten Zustellung einzuweisen. Schriftgut von Besuchern darf nur auf gesonderter Weisung entgegengenommen werden. Sofern die Poststelle nicht besetzt ist, nimmt eine von dem AG benannte Stelle die Post und Pakete im Bedarfsfall entgegen.

(7) Fundsachen

Fundsachen sind im Dienstbuch mit Finder, Ort und Wert (sofern ungefähr feststellbar) und Zeitpunkt zu dokumentieren. Die Fundsachen sind an das Hauptbüro zu übergeben.

(8) Schlüsselverwaltung

Bei einer begrenzten Anzahl von Schlüsseln erfolgt die Schlüsselverwahrung im Schlüsselschrank in der Pforte. Die Schlüssel werden vom Pförtnerpersonal an die Mitarbeiter des Hauses ausgegeben und zurückgenommen. Die Empfangsberechtigung erfolgt im Einzelfall durch den AG. Die zurückgegebenen Schlüssel werden unverzüglich 12

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im Schlüsselschrank deponiert. Auftretende Probleme, bspw. Schlüsselverlust, defekte Schlösser u. a. sind unter Hausruf mit der Durchwahl 1001 spätestens am folgenden Arbeitstag mitzuteilen und im Dienstbuch zu vermerken.

Bei erforderlichen Schlüsselausgaben an Fremdfirmen erfolgt diese gemäß vorheriger Absprache mit der vom AG beauftragten Person. Eine Eintragung in das Schlüsselbuch hat zu erfolgen (Name des Schlüsselempfängers, Firma, Zimmernummer, Datum und Uhrzeit [Ausgabe und Rücknahme] sowie der Grund des Besuches). Diese Dokumentation ist zeitnah auf erfolgte Rücknahme zu prüfen und die Schlüsselnutzer sind ggf. auf die Rückgabe aufmerksam zu machen.

(9) Zutrittsberechtigung/ Zutrittskontrollen

Zutrittsberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten mit Bundesdienstausweis, vorläufigen Hausausweisen und Rentnerausweisen des AG.

Alle Mitarbeiter erhalten sowohl eine elektronische Zutrittskarte, als auch einen Bundesdienstausweis bzw. Hausausweis. Der Zutritt erfolgt mittels Zutrittskarte über die Schleusen in den jeweiligen Pforten. Kann ein Mitarbeiter diese nicht vorweisen, so ist der Personalausweis dem Sicherheitspersonal vorzuzeigen. Sollte auch dieser nicht vorliegen, ist die vom AG benannte Person zu informieren und um Anweisung zu bitten.

Besucher melden sich bei Betreten des Hauses an der Pforte. Gäste des Leitungsbereichs (Minister/-in, Parlamentarische/-r Staatssekretär/-in und Staatssekretär/-in) sind vorab bei den jeweiligen Vorzimmern anzumelden und anschließend zu begleiten (betrifft Pforte A). Alle anderen Besucher, welche durch andere Stellen des o. g. Objektes angemeldet wurden, sind bei Ankunft dem Fachreferat zu melden und durch den jeweiligen Mitarbeitenden des Fachreferats abzuholen und zu begleiten.

Reinigungskräfte erbringen ihre Arbeiten unter der Leitung eines Vorarbeiters. Dieser zeichnet für seine Mitarbeiter verantwortlich. Darüber hinaus ist das Pförtner- personal berechtigt, die Mitarbeiter der Reinigungsfirma hinsichtlich der Betretungs- berechtigung und Zugehörigkeit zu kontrollieren.

Fremdfirmen, wie Instandsetzungs-, Wartungs- und Servicearbeiten werden durch den AG koordiniert und abgestimmt. Dem Pförtnerpersonal ist es untersagt, Instandsetzungs- , Wartungs- und Serviceaufträge zu beauftragen bzw. Arbeitsnachweise zu unterschreiben.

Bei Gefahr im Verzug ist die Polizei (110) / Feuerwehr (112) zu informieren. Bei Havariefällen außerhalb der Geschäftszeiten ist ausschließlich der Bereitschaftsdienst des AG zu informieren. Über die Monitore in der Pförtnerloge (sofern vorhanden) ist der Personen- und Fahrzeugverkehr im Hof und durch die Hauseingänge zu beobachten.

(10) Technische Anlagen

Entsprechende Schulungen (zu EMA, BMA, Gepäckdurchleuchtungsanlagen, etc.) liegen im Verantwortungsbereich des AG.

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Gebäudeleit- und Sicherheitstechniken Die Pförtnerlogen der Dienstgebäude sind mit unterschiedlicher Gebäudeleittechnik (GLT Anlagen) und weiterer Sicherheitstechnik ausgestattet.

Der AN sichert zu, dass das Personal in der Loge stets die Überwachung und Bedienung der Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik durchführt. Es muss sichergestellt sein, dass jeder diensthabende Pförtner die o. a. Anlagen bedienen kann. Die Einweisung erfolgt durch den AG.

Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung sowie die regelmäßigen Aktualisierungen der Kenntnisse liegen gemeinschaftlich im Verantwortungsbereich des AN und AG.

Störungsmeldung Bei festgestellten oder bekannt gewordenen Störungen an technischen Anlagen ist während der normalen wöchentlichen Arbeitszeit die Störungshotline des AG zu informieren.

Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowie an den Wochenenden und Feiertagen ist bei Ausfall oder bekannt gewordenen Störungen von technischen Anlagen/ Einrichtungen, die eine akute Gefahr darstellen oder Schäden für den AG zur Folge haben, ausschließlich der vom AG benannte Mitarbeiter zu informieren. Dieser löst dann die entsprechenden Aufträge an vertraglich gebundene Fachfirmen aus.

Aufzugsanlagen Die zu bewachenden Dienstgebäude sind größtenteils mit unterschiedlichen Aufzugsanlagen ausgestattet. Der AN gewährleistet, dass das vom ihm in der jeweiligen Schicht eingesetzte Pförtnerpersonal über eine aktuelle und abgeschlossene anlagenbezogene Aufzugswärterprüfung verfügt. Der AN hat sein Personal gemäß der Aufzugswärterfunktion anzuweisen, so dass im Schadensfall eine selbstständige Personenbefreiung sowie die Stilllegung der Anlage erfolgen können.

Die Aufzugsanlage ist außer Betrieb zu nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Der Aufzugswärter hat nachfolgende Dinge zu beachten:

  • Die Aufzugsanlage ist zu beaufsichtigen.

  • Mängel, die sich an der Aufzugsanlage zeigen, sind dem Haustechniker bzw. der Einsatzzentrale des AG zu melden.

  • Eine Weiterbenutzung der Anlage ist zu vermeiden, wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

  • Eingreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind.

  • Im Falle einer Aufzugsstörung muss der AN sicherstellen, dass unverzüglich Kontakt mit den eingeschlossenen Personen aufgenommen wird.

  • In Abhängigkeit der Störung hat die Personenbefreiung gemäß Technische Regeln für Aufzüge 106, innerhalb von 30 Minuten zu erfolgen.

  • In Notfällen/bei Aufzugsstörungen, bei denen die Personenbefreiung nicht möglich oder kein befähigter Ansprechpartner vor Ort ist, muss unverzüglich über

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die hinterlegte Service-Hotline die Einsatzzentrale des AG (hier der Dienstleister der BImA, Apleona) informiert werden.

Der AN stellt sicher, dass das diensthabende Pförtnerpersonal über die Beschaffenheit sowie Funktion der objektspezifischen Aufzugsanlagen informiert ist und nachfolgende, qualifizierte Aussagen treffen kann.

  • Hersteller/Fabrikat
  • Aufzugstyp
  • Baujahr
  • Wartungsfirma

2.4 Leistungsanforderungen im Pforten- und Sicherheitsdienst, im Veranstaltungsordnungsdienst sowie optionalen Mehrbedarfen

Gegenstand der Dienstleistung ist Absicherung der vorgenannten Liegenschaft durch das Personal des AN. Hauptaufgabe des Pförtner- und Sicherheitsdienstes ist die Zu- und Abgangskontrolle des Personen- und Lieferverkehrs zur Liegenschaft. In der Hauptpforte im Bauteil A und der Pforte im Bauteil C erhalten, neben dem eigenen Personal, auch die Besucher, Gäste und Veranstaltungsteilnehmer etc. Einlass in das Dienstgebäude. Die Waren- und Postanlieferung erfolgt in der Regel über die Pforte D im Dienstgebäude in der Habersaathstraße.

Der AN stellt im Rahmen seiner Leistung sicher, dass durch die geforderten Pforten- und Sicherheitsdienste die Objektsicherheit hergestellt und die Einlasskontrolle von Besuchern sowie deren Weitervermittlung innerhalb des Objektes sichergestellt werden. Der hierzu einzurichtende Schichtdienst ist jederzeit handlungsfähig. Die personelle Vertretung für Urlaubs- oder Krankheitsfälle ist einzukalkulieren.

Das Leistungsverzeichnis erstreckt sich über zwei Teile. Der erste Teil umfasst die geforderten Leistungen des Pförtner- und Sicherheitsdienstes. Der zweite Teil umfasst den Veranstaltungsordnungsdienstes.

2.4.1 Art und Umfang der Leistung im Pforten- und Sicherheitsdienst – (Anforderungsprofil - Titel 01)

Aufgaben/Zuständigkeiten des Pforten- und Sicherheitspersonals im BMV (Titel 01), die entsprechend einzukalkulieren sind:

  • Ständige Besetzung der Pforten in den Bauteilen A und C mit mindestens 2 Beschäftigten, Pforte Bauteil D mit einem Beschäftigten sowie einem weiteren Beschäftigten in der Zeit von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr

  • Führung eines stets aktuellen Pfortenbuches und Berichterstattung. Wachbuch kann zu jeder Zeit vom AG eingesehen werden.

  • Ständige, gewissenhafte Ein- und Auslasskontrolle aller Personen, die das Areal betreten bzw. verlassen (u.a. Ausweiskontrollen). Überwachung des Ein- und Auslasses mittels einer Anwesenheitsliste. Unberechtigten Personen ist der Zugang

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zu verweigern. Polizei, Feuerwehr und Einsatzkräften des Not- und Rettungsdienstes ist der Zugang zu gewähren.

  • Öffnung der Schranken bzw. der Türanlagen

  • Zugangs- und Zufahrtskontrolle nach Geschäftsanweisung des Nutzers ausführen sowie gezielte Beobachtung des Umfeldes

  • Bedienung der Gepäckdurchleuchtungsanlage sowie Handsonden (im Bedarfsfall)

  • Überwachung des Kraftfahrzeug- und Warenverkehrs sowie sonstiger Zulieferungen. Bei Einfahren von Fahrzeugen ist auf die geltende Parkordnung zu verweisen.

  • Austeilung und Überwachung der Gästeausweise für Besucher, Kunden und Dienstleister, sowie deren Dokumentation und Anmeldung bei der zuständigen Stelle. Hinweis: Der Besucherausweis ist deutlich sichtbar zu tragen. Der AN überwacht, sofern erforderlich, zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen und bestehende Film- und Fotografieverbote. Kein Besucher darf in der Einrichtung übernachten. Ausnahmen werden durch den AG bekanntgegeben (z. B. 24h Veranstaltungen).

  • Verweigerung des Zutritts zur Pforte für betriebsfremde Personen

  • Feststellung und Verhinderung des Aufenthalts unbefugter Personen bzw. Personen, die erkennbar unter Alkohol oder dem Einfluss von anderen Drogen stehen, auf dem Dienstgelände

  • Durchführung der Beflaggung vor dem Haupteingang der Liegenschaft

  • Durchsetzung der Hausordnung

  • Verpflichtende Hilfeleistung für belästigte oder geschädigte Mitarbeiter des Objektes sowie für deren Besucher, ohne sich erheblich selbst zu gefährden

  • Überwachung, Wahrnehmung und Durchsetzung des Hausrechts sowie Durchsetzung von Verboten. Überwachung ggf. mittels einer Videoüberwachungsanlage

  • Bei Besuchern mit Behinderung sind Hilfestellungen zu gewähren, falls diese erforderlich sind und gewünscht werden

  • Anschläge/ Übergriffe auf das Objekt erkennen bzw. verhindern und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten

  • Verhinderung von strafbaren Handlungen wie z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Verschmutzung

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  • Durchsetzung von Hausverboten und Platzverweisen auf Anweisung der Einrichtungsleitung

  • Verständigung der Polizei und der Verwaltung bei Verdacht bzw. Anhaltspunkten auf Straftaten. Die Verständigung der Polizei darf nur durch Teamleitung Erfolgen, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden

  • Festhalten von Verdächtigen einer Straftat bis zu Eintreffen der Polizei und Feststellung möglicher Zeugen (unter Beachtung der Eigensicherung)

  • Vorbeugen von Sachbeschädigungen (Vandalismus) und jeglichen anderen kriminellen Handlungen

  • Entfernen von Aushängen schädigender Art (z. B. radikale Aufrufe) sowie Meldung selbiger bei den benannten Ansprechpartnern des AG. Durchführung der Beweissicherung in Zusammenarbeit mit der Polizei oder anderen zuständigen Personen

  • Bei Aufzugsstörungen die Aufzugsbefreiung veranlassen bzw. eigenständig durchführen

  • Kontrolle und Sicherung der Zufahrtswege der Not- und Rettungsdienste

  • Freihalten von Flucht- und Rettungswegen und die Beseitigung von möglicher Brandlast oder anderen Hindernissen

  • Meldepflicht und weitere Veranlassung der Havarie, Notfall- und Katastrophensituationen an Feuerwehr und Polizei, sofortige Information an den AG und die Nutzer. Durchführung von Erstmaßnahmen entsprechend der Brandschutzordnung und des Alarmierungs- und Evakuierungsplans

  • Überwachung der Steuer-, Störmeldetableaus und Sicherheitseinrichtungen (BMA, EMA, GMA) ggf. Melder gemäß schriftlicher Anweisung in Revision setzen; Pforte Bauteil A ist die Hauptpforte, sie ist technisch und meldeseitig als Brandmeldezentrale ausgelegt.

  • Schadensmeldungen von Sachbeschädigungen sowie Absicherung der Orte des Geschehens zur Beweissicherung. Schäden oder Auffälligkeiten sind dem AG zu melden

  • Feststellung, Annahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen und Störungen an technischen Anlagen und deren Dokumentation

  • Während der regulären Dienstzeiten sind Schadensmeldungen oder sonstige Vorkommnisse dem vom AG benannten Mitarbeiter mitzuteilen

  • Gewährleistung der Objektsicherheit

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  • Mehrfach tägliche Revierkontrollen im Innen- und- Außenbereich des Bewachungsobjektes mittels Wächterkontrollsystem. Dies ist vom AN unter Berücksichtigung der geltenden Richtlinien/Verordnungen beizubringen.

  • Kontrollgänge und Begehungen des Dienstgebäudes und Geländes außerhalb der üblichen Bürozeiten. Kontrollgänge und etwaige Ergebnisse sind im Wachbuch zu dokumentieren und bei Vorkommnissen oder sicherheitsrelevanter Feststellungen der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen

  • Überprüfung der Nassräume und Abstellen von unnötig fließendem Wasser

  • Löschen nicht benötigter Beleuchtungsquellen

  • Prüfung der Zugänglichkeit und Sichtprüfung der Löscheinrichtungen

  • Sichtkontrolle auf evtl. Rauchentwicklung zur Früherkennung von Entstehungsbränden

  • Kontrolle der Verschlusssicherung der Gebäude (Türen, Fenster, Zufahrten u. a. zur Tiefgarage) nach Dienstschluss

  • Verschlusskontrolle der Verwaltungsgebäude und von einzelnen Diensträumen

Sonstiges:

  • Erste Hilfe und Herausgabe des Defibrillators

  • Erteilen von qualifizierten mündlichen und telefonischen Auskünften an Besucher, Firmen und Beschäftigten der Dienststelle, sowie (außerhalb der üblichen Bürozeiten der Fernschreibstelle) die Weiterleitung und Vermittlung von Telefongesprächen, perspektivisch: Zentraler Telefondienst

  • Annahme von Dienstpost, Kurier- und Paketsendungen und sonstigen Lieferungen (nur nach gesonderter Anordnung)

  • Verwaltung und Annahme von Schlüsseln

  • Annahme von Fundsachen und deren Dokumentation im Dienstbuch (Finder, Ort und Zeitpunkt). Weiterleitung von Fundsachen vom AN an den AG

  • Entgegenahme von schriftlich eingereichten Diebstahlmeldungen und gemeldeten Sachbeschädigungen und Weiterleitung an den AG

  • Deeskalierend und Konfliktmindernd auf aufgebrachte Besucher einwirken und prekäre Situationen beruhigen (unter Beachtung der Eigensicherung)

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  • Monatliches/ bzw. wöchentliches Gespräch des Objektleiters/ o. Schichtleiters mit dem AG bezüglich der Kundenzufriedenheit und Dokumentation der Gesprächsergebnisse

  • Teilnahme an themenbezogenen Dienstbesprechungen und aktive Mitarbeit an der ständigen Evaluierung der erbrachten Sicherheitsleistungen

  • Sonstige Tätigkeiten, die durch den AG dem AN mitgeteilt werden, u.a. Taxibestellungen

Der AG behält sich Änderungen der Tätigkeiten vor.

2.4.2 Art und Umfang der Leistung im Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) – (Anforderungsprofil - Titel 02)

Aufgaben/Zuständigkeiten des Veranstaltungsordnungsdienstes, die entsprechend einzukalkulieren sind:

Die eingesetzten Sicherheitskräfte dienen vorrangig zur Absicherung der Veranstaltungen. Der AN stellt im Rahmen seiner Leistung sicher, dass sowohl die Objektsicherheit als auch der Schutz der Besucher und des Veranstalters gewährleistet ist.

Sie nehmen insbesondere Zu-/ Abgangskontrolle des Personenverkehrs, der jeweiligen Veranstaltung wahr.

Im Laufe eines Kalenderjahres kommt es zu ca. 30 größeren Veranstaltungen, mit unterschiedlichem Umfang in Dauer und Größe. Bei ca. 70 % dieser Veranstaltungen handelt es sich um Ein-Tages-Veranstaltungen. Bei den restlichen ca. 30 % der Veranstaltungen handelt es sich um mehrtägige Veranstaltungen, die ggf. auch durchgehend 24h abgesichert werden müssen. Der AG übermittelt vor Veranstaltungsbeginn einen detaillierten Ablauf der Veranstaltung da. Die Absicherung der jeweiligen Veranstaltung wird unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Anforderungen zwischen AG und AN abgestimmt. Zur Gewährleistung des Personaleinsatz seitens des AN, gibt der AG die hierfür notwendigen Informationen unmittelbar nach Kenntnisname an den AN weiter.

In der Regel liegt der Mitarbeitereinsatz bei 2 – 15 Mitarbeitern (MA) pro Veranstaltung bzw. Schicht. Bei ein bis zwei Veranstaltungen werden bis zu 40 MA benötigt (ins. zum Tag der offenen Tür). Vor Veranstaltungsbeginn ist das geplante Personal dem AG mitzuteilen. Der AG hat das Recht, vorgesehenes/eingesetztes Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Der AN hat bei der Einsatzplanung seines Personals die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen sowie die Regelungen des Arbeitsschutzes und der gesundheitlichen Prävention einzuhalten.

I. d. R. ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die Einsatzzeit der Sicherheitskräfte auf einen 8-Stunden-Rhythmus zu staffeln. Bei Schichtwechsel hat sich das ablösende Team eine halbe Stunde vor Aufnahme des Sicherungsdienstes am Veranstaltungsort durch das 19

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abzulösende Team in die jeweils aktuelle Sicherheitslage (u. a. Fluchtwege) und in besondere Vorkommnisse einweisen zu lassen. Der AN benennt einen Wach- /Teamleiter für die Organisation und als verantwortlichen Ansprechpartner gegenüber dem AG.

Der AN muss grundsätzlich in der Lage sein, auf die jeweiligen Personalanforderungen zu reagieren und legt spätestens 24h vor Veranstaltungsbeginn eine Namensliste mit dem einzusetzenden Sicherheitspersonal vor. Zu beachten ist hierbei, dass das eingesetzte Personal BZR-überprüft sein muss.

Auch muss der AN grundsätzlich in der Lage sein, auf zusätzliche Personalanforderungen des AG – u.a. bei kurzfristig angesetzten Veranstaltungen oder Terminen der Leitung - zu reagieren.

Folgende Aufgaben können auf den Veranstaltungsordnungsdienst zukommen:

• Akkreditierung und Zutrittsberechtigung der Veranstaltungsteilnehmer • Personenkontrolle mittels Hand- und Torsonden sowie der vorhandenen Gepäckröntgenanlage, falls erforderlich • Ansprache zum Freihalten von Gängen in Stuhlreihen oder Mundlöchern • Evakuierungshelfer und Brandschutzhelfer • Mengenkontrolle der Bereiche • Bergen von hilfsbedürftigen Personen • Lenkung des ruhenden und fließenden Verkehrs auf dem Veranstaltungsgelände • Freihalten von Flucht- und Rettungswegen • Steuerung von Menschenströmen durch Information

Anforderungen an das eingesetzte Personal

Für die Leistungsausführung durch den AN hat sich das gestellte Personal vor Aufnahme der Tätigkeit in der Liegenschaft des AG einer Sicherheitsüberprüfung auf Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des SÜG zu unterziehen. Nicht sicherheitsüberprüftes Personal kann nicht eingesetzt werden. Zudem hat eine Überprüfung zu Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) zu erfolgen. Der Einsatz von Mitarbeitern aus Subunternehmen und sog. Leihfirmen ist nicht gestattet.

Das eingesetzte Personal muss fachkundig und zuverlässig sein, sowie die für die Leistungserbringung notwendige körperliche Eignung mitbringen und im Voll- Erwerbsfähigen Alter stehen. Das durch den Auftragnehmer zu stellende Personal muss auf Grundlage seiner physischen und psychischen Fähigkeiten uneingeschränkt geeignet sein, den Dienst im BMV bedarfsgerecht und qualifiziert wahrzunehmen.

Die fachliche Qualifizierung jeder Veranstaltungskraft ist durch den AN nachzuweisen, u. a. durch Fortbildungsnachweise aus dem Bereich des VODs.

Das eingesetzte Personal hat darüber hinaus über die entsprechende Qualifikation und Sachkenntnis zu verfügen, um a) Personenkontrollen durchzuführen sowie b) die o.g. Anlagen (Gepäckröntgenanlage, Handsonden, Torsonden) bedienen zu können. 20

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Entsprechende Schulungen sollten seitens AG oder AN nach Zuschlagerteilung möglich sein.

Die deutsche Sprache muss von der jeweiligen Sicherheitskraft in Wort und Schrift auf ein dem Publikumsverkehr im BMV angemessenem Niveau beherrscht werden. Dies entspricht der Niveaustufe B2. Bei Veranstaltungen kann es notwendig sein, dass Mitarbeiter mit Fremdsprachenkenntnissen benötigt werden. Diese werden nach Absprache mit dem AN eingesetzt und angefordert. Im Zweifelsfall entscheidet der AG abschließend, ob eine Person eingesetzt werden kann.

Bei der Erbringung der Dienstleistung wird ein großer Wert auf Höflichkeit und Freundlichkeit der eingesetzten Mitarbeiter gelegt.

Notwendige Grundkenntnisse der eingesetzten Mitarbeiter in Grundlagen des Einsatzes („Die Arbeit bei Veranstaltungen“), von technischen und materiellen Hilfsmitteln, der verschiedenen Aufgabenbereiche, der Rechtsgrundlagen, der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, das Verhalten der Veranstaltungsordner im Dienst, das Einchecken und die Bekleidung, dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit, in der Führungsstruktur, in Arbeitsabläufe während der Veranstaltungen, dem Räumen der Veranstaltung, der Evakuierung, Fachausdrücke und Kommunikation werden vorausgesetzt. Die jeweilige Ausprägung dieser Kenntnisse ist abhängig von der Aufgabe und dem Grad der Verantwortung des eingesetzten Mitarbeiters.

Zudem ist vor Arbeitsaufnahme der einzelnen Kräfte im BMV ein Nachweis zu erbringen, dass es in Erster Hilfe einschließlich Frühdefibrillation und den Maßnahmen des Brandschutzes geschult sind. Die erforderlichen „Auffrischungsschulungen“ sind durch den AN auf seine Kosten zeitgerecht durchzuführen. Im Bereich des Brandschutzes ist diese Schulung einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist der Gebrauch der von Feuerlöschern zu üben.

Dienstkleidung Das eingesetzte Personal ist vom AN mit einer einheitlichen, sauberen Dienstuniform auszustatten, damit dieses von den Besuchern und den Mitarbeitern als Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) erkennbar ist (dunkle/r Hose/Rock; helle/s, einfarbige/s Bluse/Hemd; dunkler Blazer bzw. dunkles Jackett). Die Auswahl der Dienstkleidung ist mit dem AG abzustimmen.

Namensschild Die Beschäftigten des AN werden über ein Namensschild (mit Logo des o.g. Objektes) verfügen. Dieses ist an der Dienstkleidung sichtbar zu tragen.

Telekommunikationstechnik Die eingesetzten Mitarbeiter sind zur Gewährleistung der ständigen operativen Erreichbarkeit mit einem Mobiltelefon ausgestattet. Die Rufnummer ist objektbezogen. Bei Personalwechsel ist das Mobiltelefon zu übergeben. Alternativ ist auch eine Ausstattung mit Handfunkgeräten gestattet.

Waffen und Hunde

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Das Mitführen von Waffen jeglicher Art, einschließlich erlaubter und freier Waffen, ist nicht zulässig, es sein denn, es erfolgt eine ausdrückliche Beauftragung durch den AG für die Bereitstellung eines Waffenträgers. Nicht davon umfasst sind Maßnahmen zum Selbstschutz. Hier hat der AN zu gewährleisten, dass seine Mitarbeitenden geschult sind und – sofern es die Situation erfordert – angemessen reagieren können.

Diensthunde sind nur auf explizite Beauftragung des AG bereitzustellen. Dies ist bis dato in dem o. g. Objekt noch nicht erforderlich gewesen. Im Falle einer Beauftragung muss der AN jedoch dem AG auf dessen Verlangen nachweisen, dass die Führung von Hunden durch einen Diensthundeführer erfolgt, der entsprechend den zutreffenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften überprüft und bestätigt ist.

2.4.3 Optionale Leistungen im Pforten- und Sicherheitsbereich oder im Veranstaltungsordnungsdienst (Anforderungsprofil - Titel 03)

Je nach geänderter Sicherheitslage kann es notwendig sein, den Objektschutz (s. Titel 01) um weiteres Personal zu ergänzen und in den Eingangsbereichen der Pforten A und C zu positionieren. Zudem kann es innerhalb der Vertragslaufzeit zu geänderten Anforderungen in der Veranstaltungsabsicherung kommen.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung