8-5114-S1146_Vertragsentwurf.docx

Pförtner- und Kontrolldienst für Musterungszentrum und Karriereberatungsbüro Ulm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:36 (Europe/Berlin)

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Vertrags-Nr.:
8/5114/S1146
SAP-Nr.:
Vertrag über die Sicherheitsdienstleistung ohne Befugnisse nach dem UZwGBw in einer Bundeswehr-Liegenschaft
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn,
dieses vertreten durch das
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ)
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ulm
in
Adresse
Westerlinger Str. 13/2, 89077 Ulm
- als Auftraggeber (AG) -
und der Firma
Firmenname/Firmenbezeichnung
in
Adresse
- als Auftragnehmer (AN) -
wird unter der Vertragsnummer des AG
Vertragsnummer
8/5114/S1146
folgender Vertrag über die Sicherheitsdienstleistung ohne Befugnisse nach UZwGBw für die
Liegenschaft
LiegenschaftsbezeichnungWE-Nr
Musterungszentrum und Karriereberatungsbüro Ulm5274
geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand § 2 Anforderungen an das Personal § 3 Ausstattung des Personals § 4 Maßnahmen vor Ersteinsatz § 5 Ausbildung § 6 Belehrungen/Verpflichtungserklärung § 7 Kontrolle § 8 Sicherheit § 9 Beurlaubung, Austausch und Ablösung
§ 10 Verhalten bei drohendem Streik/Vergütungsregelung § 11 Unterbringung/Material § 12 Vergütung § 13 E-Rechnung, Zahlung § 14 Haftung § 15 Vertragsstrafen/Vertragsverletzungen § 16 Vertragsänderungen § 17 Vertragsdauer/Kündigung § 18 Vertragsbestandteile § 19 Wirksamkeit § 20 Ergänzende/zusätzliche Vertragsbedingungen
Anlagen zum Bewachungsvertrag
Anlage 1: Allgemeine Forderungen zur Absicherung
Anlage 2: Stundenliste Anlage 3: Firmenantrag Ausweis Sicherheitspersonal Anlage 4: Erklärung über die Verpflichtung Anlage 5: Erklärung über die Sicherheitsbelehrung Anlage 6: Erklärung über die illegale Beschäftigung Anlage 7: Dienstanweisung (wird nach Vertragsschluss erstellt) Anlage 8: Übersicht Vertragsstrafen Anlage 9: Beiblatt Personal- und Sachkosten
§ 1 Vertragsgegenstand
(1)Der AN übernimmt ab dem
DatumUhrzeit
04.06.20279:00 Uhr
die Sicherheitsdienstleistung ohne Befugnisse nach dem UZwGBw in der/dem
Liegenschafts-/ObjektbezeichnungWE-Nr
Musterungszentrum und Karriereberatungsbüro Ulm5274
Adresse der Liegenschaft
wird bei Zuschlag bekanngegeben, in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof Ulm
(2)Die Aufgabenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 1 zum Vertrag. Die Leistung ist - soweit nicht anders geregelt - ganztägig (24 Stunden am Tag – im 12-Stunden-Schichtdienst) an 365 Tagen im Jahr (einschließlich Sonn- und Feiertag; in Schaltjahren: 366 Tage) zu erbringen. Vorgeschriebene Pausen sind, nach gültigem Recht, in Gestalt von Kurzpausen zu gewähren.
(3)Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich im Wesentlichen um die Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, die die Liegenschaft betreten/befahren oder verlassen wollen. Das eingesetzte Personal nimmt dabei keine Aufgaben einer zivilen Wachperson im Sinne des Gesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten/Soldatinnen und zivile Wachpersonen (UZwGBw) wahr.
(4)Weisungsbefugt gegenüber dem eingesetzten Personal sind ausschließlich die folgenden, vom AG benannten Personen:---------Namen der weisungsberechtigten PersonenKasernenkommandantin/Kasernenkommandant (KasKdt)Kasernenfeldwebel (KasFw)die vom KasKdt/KasFw beauftragte Person
(5)Der AN versichert, dass er sein für die Vertragserfüllung vorgesehenes Personal mit dem Inhalt dieses Vertrages, soweit erforderlich, vertraut machen und nur solche Personen entsenden wird, die mit einer Verwendung nach Maßgabe dieses Vertrages einverstanden sind.
§ 2 Anforderungen an das Personal
(1)Anforderungen an das einzusetzende Wachpersonal Der AN verpflichtet sich, zur Erfüllung dieses Vertrages nur Personen einzusetzen,
-die Staatsbürger und Staatsbürgerinnen von Mitgliedsländern der Europäischen Union bzw. Staatsbürger und Staatsbürgerinnen des Vereinigten Königreichs (Großbritannien) sind,
-für die ein Nachweis über die Freigabe im Bewacherregister (Einsatzart: Einfache Bewachungstätigkeiten) vorgelegt wird,
-die persönlich zuverlässig, körperlich, geistig und sprachlich geeignet und den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sind (bei begründeten Zweifeln des AG ist die körperliche Eignung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen),
-die eine Ausbildung in „Erste-Hilfe“ erhalten haben (Auffrischung der Kenntnisse alle zwei Jahre),
-die über ausreichende Kenntnisse in der Bedienung von EDV-Anlagen verfügen,
-die sich der Verpflichtung und den Belehrungen nach § 6 unterzogen haben,
-für die der AG eine Genehmigung zum Einsatz gem. § 4 erteilt hat.
(2)An die Personen, die den Sicherheitsdienst ausüben, werden darüber hinaus folgende Anforderungen gestellt: :
-freundliches und höfliches Auftreten,
-Durchsetzungsvermögen,
-Hilfsbereitschaft und ggf. Unterstützung von Personen vor Ort,
-Tragen stets einwandfreier Dienstbekleidung,
-Kenntnisse der gesamten Liegenschaft sowie aller Gebäude und Anlagen (nach durchgeführter Liegenschaftseinweisung).
(3)Den Personen, die den Sicherheitsdienst ausüben, ist Alkoholgenuss sowie die Einnahme anderer berauschender Mittel während der Dienstzeit untersagt. Ebenso ist ihnen nicht gestattet, während der Dienstzeit zu ruhen (im 12-Stunden-Schichtdienst) oder elektronische Unterhaltungs- und Kommunikationsmedien in Betrieb zu nehmen. Ausnahmen hiervon können durch den Kasernenkommandanten/die Kasernenkommandantin (KasKdt) festgelegt werden.
(4)Der AN darf Aushilfskräfte und Personen, die zur Probe eingestellt sind, nur nach schriftlicher Zustimmung des AG einsetzen.
(5)Der AN wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) hingewiesen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Verpflichtung zum Nachweis des Impfschutzes gegen Masern für dasjenige Personal, das in Räumlichkeiten einer Sanitätseinrichtung tätig wird. Der AN ist verpflichtet, die Nachweise gemäß § 20 Abs. 9 S.1 IfSG für alle betroffenen Mitarbeiter/innen unverzüglich nach Zuschlagserteilung unaufgefordert dem AG vorzulegen. Werden Mitarbeiter/innen im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG nach Vertragsschluss ausgetauscht oder kommen neu dazu, so sind diese Informationen vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.
§ 3 Ausstattung des einzusetzenden Wachpersonals
(1)Der AN verpflichtet sich, das Personal mit einheitlicher Dienstkleidung gem. Anlage 1 auszustatten, die nicht mit Uniformen der Bundeswehr oder anderer Streitkräfte sowie behördlicher Vollzugsorgane (z.B. Polizei) verwechselt werden kann.
(2)Die Ausstattung erfolgt auf Kosten des AN und wird dem eingesetzten Personal unentgeltlich über den gesamten Vertragszeitraum zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich, die Gebrauchsfähigkeit und -sicherheit der Ausstattung zu jeder Zeit sicherzustellen.
§ 4 Maßnahmen vor Ersteinsatz
(1)Der AN und sein im Rahmen dieses Vertrages eingesetztes Personal haben sich vor dem ersten Einsatz der Verpflichtung und Belehrung nach § 6 dieses Vertrages zu unterziehen.
(2)Nach Vorlage und Überprüfung der geforderten Nachweise gem. § 2 händigt der AG jeder im Sicherheitsdienst einzusetzenden Person einen Ausweis Sicherheitspersonal aus. Dieser Ausweis ist vom Sicherheitspersonal neben dem maßgeblichen Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) während des Dienstes ständig mitzuführen.
(3)Das Sicherheitspersonal darf erst nach Aushändigung des Ausweises Sicherheitspersonal eingesetzt werden. Neues Personal hat sich vor dem ersten Dienst mit dem Ausweis Sicherheitspersonal beim KasKdt vorzustellen.
(4)Der/die KasKdt erstellt auf der Basis der Vertragsunterlagen eine Dienstanweisung zur Regelung des Einsatzes des Sicherheitspersonals nach den örtlichen Verhältnissen. Sie wird als Anlage 7 Vertragsbestandteil und ist für den AN und die von ihm eingesetzten Personen verbindlich. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Änderungen der Dienstanweisung durch den/die KasKdt während der Vertragslaufzeit. Das Anordnungsrecht des AG gemäß § 2 Nr. 1 VOL-Teil B (VOL/B) bleibt hiervon unberührt. Änderungen der Dienstanweisung sowie Kasernenbefehle, sofern sie den Auftrag des gewerblichen Sicherheitspersonals betreffen, hat der/die KasKdt im Einvernehmen mit dem AG und AN vorzunehmen. Soweit sie den Umfang des Sicherheitspersonals betreffen, ist eine Vertragsänderung herbeizuführen. Die Dienstanweisung wird durch den/die KasKdt bereitgestellt und ist ständig im Dienstraum aufzubewahren.
§ 5 Ausbildung
Der AN verpflichtet sich, das eingesetzte Sicherheitspersonal alle 2 Jahre in Erster Hilfe schulen zu lassen. Dabei sollen theoretische Kenntnisse und praktische Anwendung gefestigt werden. Die Nachweise zur erfolgten Wiederholungsausbildung (Zertifikat des Bildungsträgers) sind durch den AN beim AG vorzulegen.
§ 6 Belehrungen/Verpflichtungserklärung
(1)Der AN und das durch ihn im Rahmen dieses Vertrages eingesetzte Personal erhält vor dem ersten Einsatz eine Sicherheitsbelehrung durch den AG. Die Sicherheitsbelehrung ist unterschriftlich zu bestätigen (Anlage 5). Darüber hinaus ist die Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz[1] (Anlage 4) vom AN sowie dem von ihm eingesetzten Personal unterschriftlich zu bestätigen.
(2)Die Sicherheitsbelehrung wird jährlich durch den/die KasKdt bzw. die von ihm/ihr beauftragte Person wiederholt.
(3)Daneben erhält das eingesetzte Personal vor dem ersten Einsatz eine liegenschafts-/objektbezogene Belehrung über die Dienstanweisung zum Pförtnerdienst durch den/die KasKdt bzw. die von ihm/ihr beauftragte Person der jeweiligen Liegenschaft. Diese Belehrung ist jährlich bzw. im Falle einer Änderung unverzüglich danach durch den/die KasKdt bzw. die von ihm/ihr beauftragte Person zu wiederholen.
(4)Der AN verpflichtet sich, sein Personal zu den Belehrungen zur Verfügung zu stellen. Die Belehrungen werden in aller Regel in der Liegenschaft/im Objekt für das jeweils im Dienst befindliche Personal durchgeführt. Belehrung und Sicherheitsdienstleistung sind zeitlich so aufeinander abzustimmen, dass eine für beide Vertragsparteien zweckmäßige und kostengünstige Lösung herbeigeführt wird.
§ 7 Kontrolle
(1)Der AN ist verpflichtet, ein analoges Dienstbuch zu führen. Darin sind u. a. einzutragen: - vollständiger Name des eingesetzten Personals, - Beginn und Ende der Schicht mit genauer Datums- und Uhrzeitangabe, - Sichtvermerk der durchgeführten Kontrollen durch die beauftragte Person mit Namen und Uhrzeit - ggf. durchgeführte Kontrollgänge - alle relevanten Vorfälle während der Dienstzeit. Der AG ist berechtigt, das Dienstbuch jederzeit einzusehen und zu prüfen. Alle Dienstbücher verbleiben beim AG.
(2)Der AN verpflichtet sich, durch persönliches Erscheinen einer zur Kontrolle beauftragten Person, die von ihm eingesetzten Personen zu unregelmäßigen Zeiten mindestens zweimal wöchentlich, mit Schwerpunkt außerhalb der Dienstzeit - davon einmal während der Nacht - persönlich vor Ort zu kontrollieren. Die Nachtkontrollen sind in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr durchzuführen. In Liegenschaften mit einer Sicherheitsdienstleistung ausschließlich im Tagesdienst (keine Nachtzeiten), ist mindestens eine Kontrolle innerhalb der Schichtzeit einmal pro Woche durchzuführen.
Die Kontrollen dürfen nicht von einer im Sicherheitsdienst eingesetzten Wachperson im Auftrag des Sicherheitsunternehmens durchgeführt werden. Die zur Kontrolle beauftragte Person ist gegenüber dem AG schriftlich zu benennen. Ein Nachweis ist auch zur Einsicht für den/die KasKdt im Dienstraum zu hinterlegen.
(3)Zu prüfen sind die maßgeblichen Anforderungen, wie Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft des Sicherheitspersonals sowie der Ausstattung.
(4)Der AG sowie der/die KasKdt sind während der Vertragslaufzeit berechtigt, sowohl angemeldete als auch unangemeldete Kontrollen der Vertragsleistung durchzuführen. Über diese Kontrollen hinaus werden Überprüfungen im Rahmen sogenannter Fachaufsichten (seitens der dazu befugten Stellen[2] hinsichtlich der Vertragserfüllung der gewerblichen Sicherheitsdienstleistung) durchgeführt.
§ 8 Sicherheit
(1)Die vom AN in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter oder Dritten haben vor allem die Vorschriften zu beachten, die der AG in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort allgemein oder speziell aus Gründen der Militärischen Sicherheit erlassen hat. Der AN wird sein Personal verpflichten, sich hierüber unverzüglich nach Eintreffen in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zu informieren. Der AN legt dem AG und dem/der KasKdt vor Beginn des Vertrages eine Liste des dort eingesetzten Personals vor. Die Liste soll Namen, Vornamen, Reisepass- bzw. Personalausweis-Nr., enthalten. Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus sind vom AN eingesetzte zur Kontrolle beauftragte Personen namentlich zu benennen. Änderungen sind durch den AN unverzüglich dem AG sowie dem/der KasKdt anzuzeigen.
(2)Der AN und die von ihm eingesetzten Personen sind zur Verschwiegenheit über den jeweiligen Sicherheitsauftrag und dessen Durchführung sowie über erlangte Kenntnisse vom zu sichernden Bundeswehrobjekt und von militärischen Angelegenheiten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet. Alle Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefährdung der Militärischen Sicherheit erkennen oder vermuten lassen, sind dem AG und dem/der KasKdt unverzüglich mitzuteilen.
(3)Der AN erklärt, dass weder Geschäftsinhaber, Vorstand, Geschäftsführer noch leitende Angestellte oder sonstige mit Vertragsangelegenheiten befasste Personen des Unternehmens für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR tätig waren.
§ 9 Beurlaubung, Austausch und Ablösung
(1)Der AN stellt sicher, dass bei Urlaub, Ausfall infolge Krankheit, Entlassung, anderweitiger Verwendung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses u. ä. Ersatzpersonen unverzüglich zur Verfügung stehen, die die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2)Der AN verpflichtet sich, unter Angabe des Grundes den Austausch von Sicherheitspersonal dem AG und dem/der KasKdt unverzüglich textförmlich - und telefonisch vorab - mitzuteilen.
(3)Der AG ist berechtigt, bei Vorliegen wesentlicher Gründe jederzeit zu verlangen, dass Sicherheitspersonal sofort von der Beschäftigung im Rahmen dieses Vertrages ausgeschlossen und durch anderes ersetzt wird.
(4)Der AG ist verpflichtet, dem AN auf Verlangen die Gründe für die Forderung nach Ablösung von Personal mitzuteilen.
(5)Der AN muss der Ablöseforderung in jedem Fall und ungeachtet der Gründe des AG zunächst nachkommen. Er verpflichtet sich, die aufgrund einer Ablöseforderung abgelösten Personen bis zu einer Klärung mit dem AG nicht im Rahmen dieses oder anderer Verträge über die Bewachung von Liegenschaften in der Bundeswehr einzusetzen.
(6)Der AN verpflichtet sich, bei Ablösung oder Entlassung von Sicherheitspersonen die erteilten Ausweise Sicherheitspersonal einzuziehen und dem AG unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch, wenn die Genehmigung zum Einsatz erlischt.
§ 10 Verhalten bei drohendem Streik/Vergütungsregelung
Der AN wird Anhaltspunkte für vorbereitende Streikmaßnahmen oder einen bevorstehenden Streik des Sicherheitspersonals dem AG/KasKdt unmittelbar nach Bekanntwerden mitteilen, damit die Sicherheit der Lgsch/des Objektes durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen ohne Unterbrechung gewährleistet werden kann. Eine schuldhafte Leistungsminderung ist hierbei nicht gegeben. Der AN ist jedoch verpflichtet, dem AG den Betrag für den jeweiligen Monat gutzuschreiben, der sich aus den durch den Streik ausgefallenen Stunden der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mannstunden) multipliziert mit den jeweiligen neuen Stunden verrechnungssätzen (Ln) pro Mitarbeiter errechnet.
§ 11 Unterbringung/Material
(1)Der AG stellt dem AN für die Vertragsdauer den für die Unterbringung des Sicherheitspersonals notwendigen Raum mit Einrichtung (Mobiliar), Heizung, Verbrauchsmaterial, Beleuchtung und Strom, die erforderlichen Sanitäreinrichtungen und Wasser unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Abfallentsorgung kostenlos.
(2)Die Unterhaltsreinigung der bereitgestellten Räume übernimmt der AG ohne Kostenerstattung durch den AN. Die darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Sauberhaltung obliegen dem AN. Notwendiges Material hierfür ist durch den AG, ohne Kostenerstattung durch den AN, bereitzustellen.
(3)Für die Erfüllung der Vertragsleistungen des AN stellt der AG die vorhandenen kommunikationstechnischen Einrichtungen (z.B. Telefonanlage) für Telefonate im Bw-Netz sowie zur firmeninternen Kommunikation (Notrufzentrale) ohne Berechnung zur Verfügung.
(4)Der AG stellt ferner die für die Besucherkontrolle erforderlichen Gegenstände (Besucherscheine, Fernsprechverzeichnis, Schlüssel, etc.) bereit.
(5)Das Einbringen von firmeneigener IT durch den AN ist nur nach vorheriger Zustimmung in Textform durch den AG zulässig. Bei der Umsetzung sind - in Abstimmung mit dem/der KasKdt - die IT-Sicherheitsbestimmungen der Bw einzuhalten. Für die Aufstellung privateigener Elektrogeräte ist ebenfalls die Genehmigung des AG einzuholen.
§ 12 Vergütung
(1)Preis und Preisanteile
1.1Für die Leistungen des AN aus diesem Vertrag werden Marktpreise gem. § 4 VO PR Nr. 30/53 vereinbart.
1.2Es werden folgende Vergütungen für nachstehende Leistungen je Funktion und je Stunde vereinbart:
FunktionBetrag in €/Std.
1.2.12 x Pfortendienst/Kontrollgänger€/Std.
1.2.2€/Std.
1.2.3€/Std.
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung maßgebenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
1.3Die Vergütungen gem. Ziffer 1.2 gelten sämtliche Ansprüche des AN ab. Sie enthalten:
1.3.1den unveränderlichen Preisanteil bestehend aus den Kosten für: - Ausstattung gem. Anlage 1 - Gebühren Bewacherregister - Gewinn und Risiko - allgemeine Verwaltung
1.3.2den veränderlichen Preisanteil (V). Dieser setzt sich wie folgt zusammen: - Lohnkosten (lohngebundene und lohnabhängige Kosten sowie Lohnzusatzkosten), - sonstige Kosten (wie z. B. für Personal, Aus- und Fortbildung, Einweisung und Prüfungen, beauftragte Personen für Kontrollen).
Er ist die Summe der Preisanteile für:
FunktionBetrag in €/Std.
V12 x Pfortendienst/Kontrollgänger€/Std.
V2€/Std.
V3€/Std.
Die tariflichen Stundenverrechnungssätze betragen (zum Zeitpunkt des Angebotsschlusstermins):
FunktionBetrag in €/Std.
L12 x Pfortendienst/Kontrollgänger€/Std.
L2€/Std.
L3€/Std.
(gegebenenfalls sind Schichtverrechnungssätze auf Stundenverrechnungssätze umzurechnen).
Die o. g. Vergütungsbestandteile sind auf dem Beiblatt Personal- und Sachkosten (Anlage 9) aufzuschlüsseln. Der maßgebliche Lohn- und Manteltarifvertrag ist dort benannt.
(2)Preisanpassung
Die vorstehenden Preise gelten vom Zeitpunkt des Angebotsschlusstermins bis zum Inkrafttreten von solchen Änderungen der Lohnkosten (gemäß Abs. 1 Ziffer 1.3.2, 1. Spiegelstrich), die durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung bedingt sind. Tarifverträge im Sinne dieser Regelung sind nur Tarifverträge, die zwischen Gewerkschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern oder Tarifvertragsparteien im Sinne des § 2 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) abgeschlossen sind und die (auch) für den bzw. die Standorte dieses Vertrages gelten. Etwaige neue Preisvereinbarungen werden von den Vertragsparteien in Änderungsverträgen vorgenommen, die der in Nummer 3 (bzw. Nr. 37) ZVB/BMVg vorgeschriebenen Form entsprechen müssen.
a.Für den Fall von Änderungen der Lohnkosten im Sinne des Abs. 2 wird der Preis unter Anwendung der folgenden Preisgleitklausel angepasst:
Vn = Va x Ln/La Dabei bedeuten:
Vn = neuer veränderlicher Preisanteil (in €)
Va = zuletzt gültiger veränderlicher Preisanteil (in €)
Ln= neue Stundenverrechnungssätze (in €/Std.)
La = zuletzt gültige Stundenverrechnungssätze (in €/Std.)
Der AN ist verpflichtet, die die Preisänderungen auslösenden Faktoren L1 dem AG nachzuweisen und neue Stundenverrechnungssätze vorzulegen. Die Addition der für die einzelnen Funktionen errechneten neuen veränderlichen Preisanteile ergibt den Gesamtbetrag des neuen veränderlichen Preisanteils. Die Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung der tariflichen Vergütung oder ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung wirksam wird. Macht der AN die Erhöhung der Vergütung/der Lohnkosten nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der tariflichen oder gesetzlichen Regelung bzw. der Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung schriftlich geltend, tritt die Erhöhung erst mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag beim AG eingegangen ist, ein. Wird eine Änderung der Lohnkosten (gemäß Abs. 1 Ziffer 1.3.2, 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1) rückwirkend in Kraft gesetzt, tritt für den Beginn der Dreimonatsfrist an die Stelle des Inkrafttretens der Tag des Abschlusses des Tarifvertrages bzw. der Tag der Bekanntgabe des Gesetzes bzw. der Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung. Eine Minderung der Lohnkosten gemäß Abs. 1 Ziffer 1.3.2 (in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1) hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die neuen Stundenverrechnungssätze aufgeschlüsselt nachzuweisen.
b.Sollte sich aufgrund einer Änderung der Steuergesetze während der Laufzeit des Vertrages die in der Vergütung des jeweiligen Geltungszeitraumes enthaltene Umsatzsteuer erhöhen oder vermindern, wird die hierdurch verursachte Preisänderung entsprechend berücksichtigt.
§ 13 E-Rechnung, Zahlung
(1)Zahlungen des AG aufgrund dieses Vertrages werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung auf folgendes Konto angewiesen:
IBANBIC
Name der BankOrt der Bank
Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen. In ihr ist u. a. - die Vertragsnummer des AG - die SAP-Kontrakt-Nummer - die dem AN erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID 991-14926-90 - die Lieferantennummer - ggf. vertraglich vereinbartes Skonto anzugeben. Die Rechnung ist nach den vertraglich festgelegten Leistungen aufgegliedert zu erstellen. Der Rechnung enthält zudem den Nachweis gemäß Anlage 2, dieser versehen mit der Bestätigung des/der KasKdt, der Vertragsnummer und der SAP-Kontrakt-Nummer, und alle sonstigen für die Abrechnung erforderlichen zahlungsbegründenden Unterlagen. Im Übrigen gelten Nr. 17 ZVB/BMVg und §§ 15 und 17 VOL/B. Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Absatz 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
(2)Der AN verpflichtet sich, die jeweilige Rechnung dem AG monatlich nachträglich einzureichen.
(3)Stellt der AN eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem AG, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
(4)Stellt der AN in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Absatz 3, § 8 sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem AG, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der AN kann jedoch Rechnungen, Leistungsnachweise und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
(5)Der AN ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Dabei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.
(6)Auf die zu zahlenden Beträge gewährt der AN ein Skonto in Höhe von Prozentwert eingeben. %, wenn die Zahlungen innerhalb von Anzahl eingeben. Kalendertagen nach Eingang der gemäß Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen geleistet werden.
(7)Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
(8)Zahlungen des AGs können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des AN geleistet werden.
(9)Die Zahlung des Rechnungsbetrags durch den AG bedeutet nicht automatisch, dass dieser die erbrachten und abgerechneten Leistungen als vertragsgerecht anerkennt. Der AG behält sich die Geltendmachung von Abzügen für nicht, nicht vollständig oder nicht vertragsgerecht erbrachte Leistungen sowie das Verlangen von Vertragsstrafen gemäß § 15 ausdrücklich bis zur Bezahlung der letzten diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) vor.
§ 14 Haftung
(1)Die Haftung des AN für Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, richtet sich, soweit der Vertrag nichts Anderes vorsieht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist auf die in Abs. 3 festgelegten Beträge pro Schadensfall begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit eine Haftung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht abbedungen werden kann. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche auf Erfüllung bzw. Nacherfüllung, Rückgewähr oder Minderung. Die Haftung ist auch nicht beschränkt im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen und auch vertrauen dürfen (Kardinalpflichten).
(2)In dem Umfang, in dem der AN gegenüber dem AG haftet, stellt er den AG sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den AG und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei. Der AN wird den AG bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen (z. B. durch Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Teilnahme an Besprechungen). Im vorstehend genannten Umfang trägt der AN auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem AG aufgrund der Geltendmachung entsprechender Ansprüche entstehen. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwaltskosten. Die vorstehende Regelung gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des AG sowie der von ihm eingesetzten Dritten.
(3)Zur Mindestdeckung der Schadensersatzleistungen verpflichtet sich der AN, für die nachstehenden Schadensereignisse eine Haftpflichtversicherung mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen pro Schadensfall abzuschließen:
a) für Personenschäden 1.500.000,00 EUR b) für Sachschäden 1.000.000,00 EUR c) für das Abhandenkommen bewachter Sachen 100.000,00 EUR d) für Vermögensschäden 250.000,00 EUR e) für Schäden durch Schlüssel- oder Codekartenverlust 100.000,00 EUR f) für Schäden aus Verletzung des Datenschutzrechts 250.000,00 EUR Soweit der AN oder dessen Unterauftragnehmer seinerseits im Haftungsfall aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages einen Anspruch gegen (einen) Versicherer (Versicherungsvorbehalt) oder aus einem sonstigen Rechtsgrund einen durchsetzbaren Anspruch gegen einen anderen Dritten hat, der die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Haftungsbegrenzung wertmäßig übersteigt, gilt die Haftungsbegrenzung für diesen überschießenden Teil als nicht vereinbart.
(4)Der AN hat dem AG vor Aufnahme der Bewachung eine Bestätigung des Versicherers über das Bestehen des Versicherungsschutzes nach Abs. 3 vorzulegen. Diese Haftpflichtversicherung ist während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten. Der Bestand der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer Aufhebung o.g. Versicherungsschutzes ist der AN verpflichtet, dem AG dies mindestens 30 Tage vor Beendigung des Versicherungsvertrages schriftlich anzuzeigen.
(5)Eingetretene Schäden sind dem AG und dem/der KasKdt unverzüglich anzuzeigen (mind. in Textform; je nach Dringlichkeit auch mündlich mit mind. textförmlicher Nachholung). Der AG veranlasst die Beseitigung der vom AN und seinem Personal schuldhaft verursachten Schäden zu Lasten und auf Kosten des AN.
(6)Der AG haftet nicht für Schäden, die dem AN, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei Durchführung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die Leben, Leib und Gesundheit von Personen betreffen. Die Haftung ist auch nicht beschränkt im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen und auch vertrauen dürfen (Kardinalpflichten).
§ 15 Vertragsstrafen/Vertragsverletzungen
(1)Der AN verwirkt für jede der in Anlage 8 als Sachverhalt aufgeführten Pflichtverletzungen eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird gemäß § 315 BGB für jeden Einzelfall nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung des in Anlage 8 genannten Strafrahmens durch den AG bestimmt und dem AN schriftlich mitgeteilt. Des Weiteren wird eine Vertragsstrafe wegen Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 ff. StGB) vereinbart; in diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf Nr. 33 der ZVB/BMVg hingewiesen.
(2)Der Strafanspruch des AGs entfällt, wenn der AN beweist, dass er oder sonstige Personen, für die er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, die der Vertragsstrafe zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der AG gibt dem AN vor Erhebung einer Vertragsstrafe Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)Die Gesamtsumme der innerhalb eines Kalendermonats durch den AN gemäß Anlage 8 verwirkten Vertragsstrafen ist für den jeweiligen Monat auf 5 vom Hundert der für diese geltend gemachte Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (Netto-Abrechnungspreis) beschränkt.
(4)Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann vom AG bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlussrechnung) erklärt werden.
(5)Der AN hat eine verwirkte Vertragsstrafe innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des AGs unter Verwendung der darin angegebenen Bankverbindung und unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem AN als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem AN nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der AG den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der AN hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an den AG Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Der AG ist berechtigt, vom AN im Falle des Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung für die Übersendung einer weiteren Zahlungsaufforderung 2,50 Euro als Bearbeitungspauschale zu verlangen.
(6)Weitergehende Schadenersatzansprüche des AGs und das Recht zur Kündigung des Vertrages bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet. Für den Fall, dass mit einer Handlung gegen zwei unterschiedliche Unterlassungsversprechen verstoßen wird, gilt jeweils nur die höhere Vertragsstrafe als verwirkt (Kumulationsverbot).
(7)Der AG kann bei Nichterbringung von Vertragsleistungen die Leistung durch Dritte oder durch Personal der Bundeswehr auf Kosten und Gefahr des AN (Ersatzvornahme) erbringen lassen.
(8)Im Falle der Ersatzvornahme der Sicherheitsdienstleistung durch Personal der Bundeswehr werden für jeden eingesetzten Soldaten/jede zivile Person Kosten nach der Kostenrichtlinie der Bundeswehr in der jeweils gültigen Fassung gegenüber dem AN in Ansatz gebracht. Sie werden grundsätzlich maximal für den Zeitraum geltend gemacht, bis zu dessen Ablauf eine fristgerechte Kündigung nach § 17 Abs. 3 möglich gewesen wäre. Falls eine Ersatzleistung nicht möglich ist, kann der AG vom AN den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens verlangen.
§ 16 Vertragsänderungen
Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form bzw. der nach Nr. 3 der ZVB/BMVg vorgegebenen Form erfolgen und ausdrücklich als Vertragsänderung bezeichnet worden sind.
§ 17 Vertragsdauer/Kündigung
(1)Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung am (Datum)in Kraft.
Die Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 sind ab (Datum/Uhrzeit)04.06.2027; 9:00 Uhr
und für einen Zeitraum von (Anzahl)4Jahre/Monate (max. 4 Jahre) zu erbringen.
Der Vertrag endet am (Datum/Uhrzeit)04.06.2031, 9:00 Uhr.
(2)Der Vertrag kann vom AG schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, erstmalig zum letzten Tag des Halbjahres, das auf das Halbjahr des Vertragsschlusses folgt.
(3)Der AG kann - zusätzlich zu den in der § 5 Nr. 2 (2), § 8, § 9 Nr. 2 VOL/B sowie Nr. 34 ZVB/BMVg geregelten Tatbeständen - vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der AN
1.seine Erklärung gemäß § 8 Abs. 3 wahrheitswidrig abgegeben hat oder, falls die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR nur auf einzelne Personen zutrifft, der AN diese nicht sofort von der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen dieses Vertrages ausschließt,
2.ungeeignetes, nicht in der vorgeschriebenen Weise ausgebildetes Personal einsetzt und dieses nicht auf Verlangen des AGs sofort von der Sicherheitsdienstleistung ablöst,
3.wiederholt nicht in der geforderten Weise ausgebildetes Personal einsetzt,
4.wiederholt gegen Regelungen der Dienstanweisung verstößt,
5.die Ersatzgestellung von Sicherheitspersonal wiederholt versäumt oder die übernommenen Sicherheitsaufgaben wiederholt nicht erfüllt,
6.Leistungen aus der Haftung vertragswidrig verweigert,
7.den geforderten Versicherungsschutz nicht gemäß § 14 Abs. 3 des Vertrages nachweist.
(4)Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des AN Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(5)Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der AN (Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsinhaberin oder Mitglied der Firmenleitung) zu einer Haftstrafe von mindestens 1 Jahr wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
(6)Zur Gewährleistung einer unterbrechungsfreien Sicherheitsdienstleistung ist der AG in den Fällen der Abs. 3 bis 5 nicht verpflichtet, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Er kann den Vertrag mit einer angemessenen Auslauffrist kündigen, die so zu bemessen ist, dass er die Sicherheitsdienstleistung auf andere Weise sicherstellen kann.
(7)Im Falle der vorzeitigen oder fristlosen Kündigung und bei anderweitiger Beendigung des Vertrages wird die nach § 12 vereinbarte Vergütung nur bis zum letzten Tag der tatsächlich erbrachten Sicherheitsdienstleistung gezahlt.
(8)In den Fällen der Abs. 4 bis 6 haftet der AN für alle Mehrkosten, die dem AG dadurch entstehen, dass die ordnungsgemäße Sicherheitsdienstleistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme eines anderen Sicherheitsunternehmens bzw. von Wachpersonen der Bundeswehr entstehen. Diese Mehrkosten können grundsätzlich maximal bis zum Ende der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden.
(9)Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 18 Vertragsbestandteile Für die Durchführung dieses Vertrages gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:
- die §§ dieses Vertrages, - die Anlagen zu diesem Vertrag,
* das dem Vertrag zugrunde liegende Angebot des AN,
* Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“ - Fassung 2003 - vom 05.08.2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger (Banz) Nr. 178a vom 23.09.2003, * und soweit zutreffend, die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B" (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 07.06.2023, veröffentlicht im BAnz vom 13.07.2023.
§ 19 Wirksamkeit
(1)Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
(2)Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt. Bei Vorliegen von Regelungslücken werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, welche die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
§ 20 Ergänzende/zusätzliche Vertragsbedingungen
(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der AG einer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(2)Der AN ist verpflichtet, die einschlägigen (Mantel-)Tarifverträge sowie den Mantelrahmentarifvertrag auf seine Arbeitnehmer anzuwenden. Auf Verlangen des AG hat der AN entsprechende Nachweise zu erbringen. Der AG ist berechtigt, die ordnungsgemäße Einhaltung der Tarifverträge auf der Grundlage dieses Vertrages auch durch Einsichtnahme in die Lohnabrechnungen zu prüfen. Dafür ist nach Aufforderung die Einsichtnahme in erforderlichem Umfang zu ermöglichen.
(3)Dem AN ist es untersagt, in der Werbung und sonstigen öffentlich zugänglichen, wie seinen internen Veröffentlichungsmedien, auf diesen Vertrag oder den AG hinzuweisen. Öffentliche Erklärungen oder Pressemitteilungen zu diesem Vertrag oder dem AG bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG und sind zuvor in Textform vorzulegen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 VOL/B.
(4)Der AN verpflichtet sich, dem AG Änderungen des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit dieser Vertrag hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen.
(5)Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers seine Verpflichtungen nicht auf Dritte übertragen.
(6)Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben gem. DIN 77200-1. Der AG ist berechtigt entsprechende Nachweise dahingehend vom AN abzufordern.
(7)Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
Ort, DatumUnterschrift (Auftraggeber)
(Dienstsiegel)
Ort, DatumUnterschrift (Auftragnehmer)
(Stempel)
  1. Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547) ↑
  2. BAIUDBw Infra III 5 und Angehörige der Kommission Bewachung und Absicherung (KomBA) ↑
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