8-5114-S1146_Anlage 4 Erklärung über die förmliche Verpflichtung.pdf

Pförtner- und Kontrolldienst für Musterungszentrum und Karriereberatungsbüro Ulm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Anlage 4 zum Vertrag 8/5114/S1146

Schutzbereich 1

Niederschrift

über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Ort, Datum Verhandelt

Vor dem/der Unterzeichnenden erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, 547).

Herr/Frau

Der/Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenschaften verpflichtet. Ihm/Ihr wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:

§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,

§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,

§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,

§§331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,

§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses, § 358 - Nebenfolgen,

§ 97b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97a - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,

§ 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung.

Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für ihn/sie anzuwenden sind.

Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie unter- zeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.

v.u.g.

Unterschrift des/der Verpflichtenden Unterschrift des/der Verpflichteten

Bw-2783/05.22 Seite 1 von 6

[Seite 2]

Strafvorschriften des Strafgesetzbuches

§ 133 (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Verwahrungsbruch Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen wer- den. § 74a ist anzuwenden. (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben § 203 worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht Verletzung von Privatgeheimnissen oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein bestraft. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg- das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Ange- liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer hörigen eines anderen Heilberufs, der für die Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffent- Berufsausübung oder die Führung der Berufs- lichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden erfordert, sind.
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amts-
  3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patent- träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver- anwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich pflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, verei- ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit digtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe- Geldstrafe bestraft. vollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuer- § 201 beratungsgesellschaft, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, strafe wird bestraft, wer unbefugt Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
  4. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anerkannt ist, anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Be-
  5. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder ratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger- einem Dritten zugänglich macht. schaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staat- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt lich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  7. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht- 7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten öffentlich gesprochene Wort eines anderen mit Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einem Abhörgerät abhört oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder
  8. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder anwaltlichen Verrechnungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich bestraft. mitteilt. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Ge- Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die heimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbe- öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Inter- reich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder essen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahr- 1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, nehmung überragender öffentlicher Interessen ge- 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich- macht wird. teten,
  9. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Personalvertretungsrecht wahrnimmt, Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungs- Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). ausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungs- (4) Der Versuch ist strafbar. organs ist, oder als Hilfskraft eines solchen Aus- schusses oder Rates,
  10. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegen-

Bw-2783/05.22 Seite 2 von 6

[Seite 3]

heiten auf Grund eines Gesetzes förmlich ver- (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn pflichtet worden ist, oder der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Betroffenen unbefugt offenbart. Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wis- senschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver- hältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist § 204 jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelan- Verwertung fremder Geheimnisse gaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein werden und das Gesetz dies nicht untersagt. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, (2a) (weggefallen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den § 331 Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheim- Vorteilsannahme nisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder an- diese sich weiterer Personen bedienen, die an der nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den mit Geldstrafe bestraft. Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Euro- (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit päischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

  1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein versprechen läßt oder annimmt und die zuständige fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegen- Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die heit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Ge- Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unver- heimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflich- züglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme tet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende genehmigt. Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
  2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person § 332 sich einer weiteren mitwirkenden Person, die Bestechlichkeit unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt ge- (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder wordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, dafür Sorge getragen hat, dass diese zur der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder für sonstige mitwirkende Personen, die selbst annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten sind, oder verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe
  3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Euro- päischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, Bw-2783/05.22 Seite 3 von 6

[Seite 4]

sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten Täter das Geheimnis während seiner verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzge- von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder bungsorgan des Bundes oder eines Landes schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs bekanntgeworden ist, Monaten bis zu fünf Jahren. b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; 2. von der obersten Bundesbehörde (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder Täter das Geheimnis während seiner Tätig- annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann keit sonst bei einer oder für eine Behörde anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber oder bei einer anderen amtlichen Stelle des bereit gezeigt hat, Bundes oder für eine solche Stelle bekannt-

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen geworden ist, oder, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, der Täter von einer amtlichen Stelle des sich bei Ausübung des Ermessens durch den Bundes verpflichtet worden ist; Vorteil beeinflussen zu lassen. 3. von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer § 353b Dienststelle der Europäischen Union bekanntge- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer worden ist, besonderen Geheimhaltungspflicht 4. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur
  3. Amtsträger, verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle
  4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich- vorliegt. teten,
  5. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem § 355 Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder Verletzung des Steuergeheimnisses
  6. Europäischer Amtsträger, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, (1) Wer unbefugt unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf als Amtsträger Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch a) in einem Verwaltungsverfahren, einem die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefähr- Rechnungsprüfungsverfahren oder einem det, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, mit Geldstrafe bestraft. b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer- straftat oder in einem Bußgeldverfahren (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach deren Geheimhaltung er § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6
  7. auf Grund des Beschlusses eines Gesetz- der Abgabenordnung oder aus anderem gebungsorgans des Bundes oder eines Landes Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder Finanzbehörde oder durch die gesetzlich
  8. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbe- auf die Strafbarkeit der Verletzung der Ge- scheids oder einer Bescheinigung über die heimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden bei der Besteuerung getroffenen Feststell- ist, ungen an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekannt- bekannt geworden sind, oder macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, oder mit Geldstrafe bestraft. das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, (3) Der Versuch ist strafbar. offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personen- (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 bezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Ent- als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten gegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nach- ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt richt, zu deren Geheimhaltung eine besondere Ver- abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte pflichtung besteht, beschränken. oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts- (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Er- fähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mächtigung wird erteilt

Bw-2783/05.22 Seite 4 von 6

[Seite 5]

beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die anderen gleich. äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem gleich Jahr bestraft.

  1. die für den öffentlichen Dienst besonders Ver- pflichteten, (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens-
  2. amtlich zugezogene Sachverständige und lange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf
  3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. vor, wenn der Täter
  4. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich verpflichtet, oder zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Be- 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe- hörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Ver- ren Nachteils für die äußere Sicherheit der letzten antragsberechtigt. Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

§ 358 § 95 Nebenfolgen Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen naten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der aberkennen. Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht § 97b ist. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses (2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. wenn

  1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
  2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint- § 96 lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder Landesverräterische Ausspähung,
  3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Auskundschaften von Staatsgeheimnissen Mittel zu diesem Zweck ist, nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. angerufen hat. (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge- Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne § 97 des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. Preisgabe von Staatsgeheimnissen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen § 94 Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten Landesverrat wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffent- lich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr (1) Wer ein Staatsgeheimnis eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels- der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit männer mitteilt oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
  2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder bestraft. öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, Bw-2783/05.22 Seite 5 von 6

[Seite 6]

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen § 120 Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten Gefangenenbefreiung wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienst- stellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entwei- Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbe- chen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheits- fugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Ge- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. fahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher- heit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffent- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- lichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das strafe bestraft. Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundes- regierung verfolgt. (3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 §97a steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in Verrat illegaler Geheimnisse einer Anstalt verwahrt wird.

Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) be- straft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden

Bw-2783/05.22 Seite 6 von 6

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung