8-5114-S1146_Anlage 1 Allgemeine Forderungen MZ Ulm.docx

Pförtner- und Kontrolldienst für Musterungszentrum und Karriereberatungsbüro Ulm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:36 (Europe/Berlin)

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zum Vertrag über Sicherheitsdienstleistung ohne UZwGBw

Vertrags-Nr.: 8/5114/S1146

SAP Nr.: Nummer eingeben.

Allgemeine Forderungen zur

Absicherung von Liegenschaften der Bundeswehr

im Rahmen einer Sicherheitsdienst-leistung ohne Befugnisse nach UZwGBw

für die Liegenschaft

Musterungszentrum Ulm

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines 4

Einführung 4

Teil 1 – Allgemeine Beschreibung und Forderungen 5

1.1 Beschreibung der geforderten Sicherheitsdienstleistung 5

1.2 Sicherheitsanforderung 5

1.3 Allgemeine Forderungen bezüglich des Sicherheitspersonals 5

1.3.1 Ausstattung des Sicherheitspersonals 5

1.3.2 Ausstattung des Dienstraumes durch den Auftragnehmer 6

1.3.3 Ausbildung des Sicherheitspersonals 6

1.3.4 Begrenzung der Fluktuation 7

1.4 Angaben zur Liegenschaft 7

Allgemeines 7

z.B. Musterungszentrum 7

Anschrift 7

Objektnummer (SASPF) 7

Bezeichnung der hauptnutzenden Dienststelle 7

KasKdt oder vergleichbarer Verantwortlicher 7

Vorgesetzte KdoBeh der Dienststelle des/der KasKdt 7

Zuständiges BwDLZ 7

Zuständige Polizeidienststelle 7

1.5 Gesamtdarstellung der Liegenschaft 8

Zugangs- und Abgangsmöglichkeiten 8

Sonstige im Rahmen der Ausschreibung notwendige Angaben zur Liegenschaft 8

Teil 2 – Forderungen bezüglich des Sicherheitspersonals 8

2.1 Stärken gem. letztem KomBA Beschluss 8

2.2 Beschreibung der Funktionen 9

2.2.1 Pförtner 9

2.2.2 Kontrollgänger 9

2.2.3 Interventionskraft 9

2.2.4 Nebenaufgaben 9

2.3 Organisation 10

2.3.1 Schichtplan 10

2.3.2 Kontrollen der Wachen 10

2.3.3 Weisungsbefugnis 11

2.4 Sonstige Ausstattung 11

Teil 3: Technische Forderungen zur Absicherung 12

3.1 Allgemeines 12

3.2 Kommunikationseinrichtungen 12

3.3 Stationäre Funkanlage 12

3.4 Handsprechfunkgeräte 12

3.5 Mobiltelefone 13

3.6 Wächterkontrollsystem 13

Allgemeines

Einführung

Die Anlage 1 „Forderungen zur Absicherung der Liegenschaft“ dient zur Beschreibung der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Sicherheitsdienstleistung. Sie ergänzt bzw. präzisiert die gemäß Mustervertrag bestehenden allgemeinen Angaben und Forderungen und ist somit stets im Zusammenhang zu betrachten.

Sie gliedert sich in folgende Teile:

Teil 1: Allgemeine Beschreibung und Forderung

Teil 2: Forderungen bezüglich des Sicherheitspersonals

Teil 3: Technische Forderungen zur Absicherung

Der Teil 1 „Allgemeine Beschreibungen und Forderung“ gibt Informationen über die Liegenschaft. Hier wird neben der Liegenschaftsbeschreibung die vom Auftragnehmer zu erbringende Sicherheitsdienstleistung zusammenfassend beschrieben. Der Teil 1 enthält Vorgaben, welche die Forderungen oder Bedingungen der grundsätzlich anzuwendenden Dokumente und Richtlinien einschränken, erweitern oder ergänzen.

Der Teil 2 „Forderungen bezüglich des Sicherheitspersonals“ legt die Forderungen an die Schichtstärke fest, beschreibt detailliert die geforderten Funktionen sowie die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung des einzusetzenden Personals. Grundlage für die Forderungen ist der Beschluss der regional zuständigen Kommission Bewachung und Absicherung (KomBA) oder einer sonstigen Verfügung der KomBA z.B. aufgrund querschnittlich oder im Einzelfall erforderlichen Anpassungsbedarfs im Rahmen der personellen Absicherungsleistung für die genannte Liegenschaft bzw. das genannte Objekt.

Der Teil 3 „Technische Forderungen zur Absicherung“ legt im Einzelnen die Technische Absicherungsleistung, welche ggf. durch den Auftragnehmer zu erbringen ist fest bzw. definiert die Schnittstelle zu ggf. vorhandener Technik und deren Nutzung. Notwendige Funk- und Kommunikationsmittel sind ebenfalls in diesem Teil beschrieben.

Teil 1 – Allgemeine Beschreibung und Forderungen

1.1 Beschreibung der geforderten Sicherheitsdienstleistung

Gefordert wird eine Sicherheitsdienstleistung ohne Anwendung des UZwGBw in der Liegenschaft/dem Objekt Musterungszentrum Ulm

Die Liegenschaft/das Objekt ist als Militärischer Bereich der Wachkategorie

- C - eingeschränkt schutzwürdige Anlage/Einrichtung

eingestuft.

Die zu erbringende Dienstleistung ist gem. Amtsblatt der Europäischen Union der Dienstleistungskategorie 4 „Auskunfts- und Schutzdienste“ zugeordnet und erfolgt unbewaffnet an 365 Tagen im Jahr, 7 Tage die Woche, 24 Stunden am Tag und ist in 12-Stunden-Schichten auszuüben. Einzelheiten sind in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben.

1.2 Sicherheitsanforderung

Das Personal des Auftragnehmers, das für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist, unterliegt den für die betroffene Liegenschaft festgelegten Sicherheitsbestimmungen. Einzelheiten sind mit dem Kasernenkommandanten/der Kasernenkommandantin (KasKdt) abzustimmen.

Alle Personen des Auftragnehmers, die in der Liegenschaft/dem Objekt tätig sein sollen, müssen sich durch Personalausweis oder Reisepass und zeitlich befristetem Ausweis Sicherheitspersonal ausweisen können. Der Ausweis wird vom BwDLZ erstellt und ausgehändigt. Der/Die KasKdt hat das Recht, Personen des Auftragnehmers, die die Sicherheitsbestimmungen verletzen, den weiteren Zutritt ohne Anspruch auf Entschädigung zu versagen. Es gelten – im Fall des Widerspruchs vorrangig – die Regelungen des Vertrages.

1.3 Allgemeine Forderungen bezüglich des Sicherheitspersonals

1.3.1 Ausstattung des Sicherheitspersonals[1]

Das Personal (vgl. Teil 2) ist auszustatten mit:

[ ] einer Dienstmütze Sommer, einer Dienstmütze Winter

[x] einer Kälte- und Wetterschutzjacke

[x] einer Kälte- und Wetterschutzhose

[x] zwei Jacken/Blouson

[x] drei Diensthemden, langer Arm (alternativ: Polo-Shirt)

[x] drei Diensthemden, kurzer Arm (alternativ: Polo-Shirt)

[x] drei Diensthosen, lang

[x] zwei Pullovern

[x] einem Paar Schutzhandschuhen, durchstich- und schnittsicher

[x] einem Paar Fingerhandschuhen, gefüttert

[x] zwei Paar Schuhe (Umsetzung der Forderungen gem. DGUV V23 DA zu § 10)

[x] einem Gürtel/Koppel

[x] Signalpfeife, Stablampe mit Befestigungsmöglichkeit

[x] Verbandpäckchen, Einweghandschuhe (Infektionsschutz) und CPR‑Beatmungsmaske (für einmalige Benutzung)

[ ] einem Beweissicherungsbeutel (ca. 2 Ltr. Inhalt)

[ ] ggf. zusätzliche Forderungen ergänzen

Die Bekleidung muss der Bewachungsverordnung (BewachV) § 19 entsprechen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit aller Ausstattungsgegenstände während der gesamten Dienstzeit zu gewährleisten und dem Sicherheitspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

1.3.2 Ausstattung des Dienstraumes durch den Auftragnehmer

  • Dienstbuch
  • „entfällt“

1.3.3 Ausbildung des Sicherheitspersonals

Der Auftragnehmer übernimmt die Ausbildung für das gewerbliche Personal entsprechend ihren Haupt- und Nebenaufgaben. Die erforderlichen jeweiligen Mindestumfänge der Ausbildung sind Bestandteil des Vertrages.

Dieser Personenkreis muss vor dem ersten Einsatz an ggf. vorhandener Absicherungstechnik (AT) im Sinne der DIN VDE 0833 entsprechend seinem Aufgabengebiet eingewiesen sein. Bei jeder Veränderung der AT sind dieselben Personen unverzüglich in der veränderten Technik im Sinne der DIN VDE 0833 fortzubilden. Diese Einweisung ist durch den Errichter der Absicherungstechnik durchzuführen und aktenkundig zu bescheinigen. Die Kosten des Errichters für die Einweisung trägt der Auftraggeber.

Die Ausbildung muss auch eine für die sachgerechte Ausübung der Funktionen erforderliche Einweisung in die Liegenschaft/das Objekt einschließen. Beim Sicherheitspersonal muss es sich mindestens um Personen mit Unterrichtung gem. § 34a GewO handeln.

Der Nachweis über die erforderliche Ausbildung „Erste Hilfe“ (nicht älter als 2 Jahre) ist vor Vertragsbeginn und anschließend jederzeit zu erbringen.

Die Ausbildung ist vor Dienstantritt abzuschließen, die durchgeführten Umfänge und Inhalte sind einzeln zu bescheinigen und dem/der KasKdt vorzulegen sowie das Sicherheitspersonal vorzustellen. KasKdt hat das Recht ungeeignetes bzw. nicht genügend ausgebildetes Personal abzuweisen.

ggf. Ergänzungen (z.B. Fremdsprache)

1.3.4 Begrenzung der Fluktuation

Damit die personelle Fluktuation begrenzt wird, darf die Gesamtzahl der in jedem beliebigen Zeitraum von 90 Tagen ausgetauschten Personen eine Obergrenze nicht überschreiten. Als Obergrenze wird grundsätzlich 1/3 des sich aus dem Schichtplan ergebenden Gesamtpersonalpools gefordert.

1.4 Angaben zur Liegenschaft

Allgemeines[2]

Liegenschaft/Objekt

Musterungszentrum und Karriereberatungsbüro Ulm

Anschrift[3]

Genaue Anschrift wird bei Zuschlag bekanntgegeben. Objekt liegt in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof Ulm.

Objektnummer (SASPF)[4]

30428513

Bezeichnung der hauptnutzenden Dienststelle

Musterungszentrum Ulm

KasKdt oder vergleichbarer Verantwortlicher

KasdKdt KarrCBw Stuttgart

Vorgesetzte KdoBeh der Dienststelle des/der KasKdt

BAPersBw

Zuständiges BwDLZ

BwDLZ Ulm

Zuständige Polizeidienststelle

Polizeiinspektion Ulm

1.5 Gesamtdarstellung der Liegenschaft

Zugangs- und Abgangsmöglichkeiten

„entfällt“

Anzahl der Beschäftigten (DP gem. SollOrg)Besucheraufkommen
milPers: -0-zivPers: -49-mittel

Sonstige im Rahmen der Ausschreibung notwendige Angaben zur Liegenschaft

Pfortendienst im Musterungszentrum Ulm

Teil 2 – Forderungen bezüglich des Sicherheitspersonals

2.1 Stärken gem. letztem KomBA Beschluss

Im Rahmen personeller Sicherheitsdienstleistung sind folgende Funktionen mit den dazugehörenden Zeiten ständig durchhaltefähig personell zu besetzen und auszuüben.

FunktionTagschicht 06:00-18:00 Uhr[5] werktags Mo-FrNachtschicht 18:00-06:00 Uhr werktags Mo-Fr24-h-Schicht werktags Mo-FrFreitag von-bis Uhr (falls abweichend)Wochenende und dienstfreie Tage Wählen Sie ein Element aus.
Pfortendienst/ Kontrollgänger222/ 2
Klicken Sie hier, um Text einzugeben./
Klicken Sie hier, um Text einzugeben./
Gesamtsumme222/2

Ggf. freie Beschreibung über Besonderheiten (Festlegung gem. KomBA Beschluss)

2.2 Beschreibung der Funktionen

2.2.1 Pförtner

  • Führen des Dienstbuches
  • Ausführungen der Aufgaben gem. Dienstanweisung
  • Kontrolle Zutritts- und/oder Zufahrtsberechtigung
  • Annahme von Telefongesprächen
  • Meldung an den KasKdt über alle relevante Vorkommnisse
  • Sorgt für die Durchsetzung des Hausrechts und der Hausordnung
  • Erteilt Auskünfte an Besucher
  • ggf. ergänzen

2.2.2 Kontrollgänger

  • Führt in einem festgelegten Bereich Kontrolldienste auf Anweisung des KasKdt durch
  • Kontrolle der Liegenschaft/des Objektes auf Verschluss außerhalb der Dienstzeit, ggf. Durchführung des Verschlusses
  • Der Kontrolldienst hat die Aufgabe, durch gezielte Kontrollaufträge (während/außerhalb der Kernarbeitszeit, auf Weisung oder bei Vorliegen besonderer Situationen) Schäden rechtzeitig zu erkennen, zu verhindern oder zu minimieren.

2.2.3 Interventionskraft

  • Wird lagebezogen zur Sichtung, Einschätzung des Gefahrenumfangs sowie der Ein-leitung erster deeskalierender Maßnahmen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt.

      1. Nebenaufgaben[6]
  • Ferner sind durch alle Sicherheitsmitarbeiter die nachstehend aufgeführten, im Zusammenhang mit dem Sicherheitsdienst anfallenden Aufgaben wahrzunehmen.

Zum Beispiel:

  • Überwachen von Sicherheitstechnik/Gefahrenmeldeanlagen
  • Einleitung von Maßnahmen beim Auslösen des Aufzugsnotrufes
  • Einweisung von Firmen- und Lieferfahrzeugen in die Liegenschaft
  • Ausgabe und Empfang von Gebrauchsschlüsseln an berechtigte Personen
  • Aufgaben gemäß Notfallplan (Einlass Rettungskräfte, Ausgabe Feuerwehrlaufkarten, Überwachung Brandmeldeanlagen,)
  • Unterstützung bei Evakuierung
  • Absicherung von Unfall- oder Gefahrenstellen bis zum Eintreffen zuständiger Stellen

2.3 Organisation

2.3.1 Schichtplan

Es ist ein objekt- und auftragsbezogener Schichtplan zu erstellen, welcher erkennen lässt, wann die einzelnen Personen:

  • Dienstzeit in entsprechender Funktion,
  • dienstfrei und
  • sonstige Abwesenheitszeiten haben.

Vorgeschriebene Pausen sind ,nach gültigem Recht, in Gestalt von Kurzpausen zu gewähren. Die Einhaltung obliegt der Planung des Auftragnehmers.

Es muss dargestellt werden, wie viele Personen im Monat zur Erfüllung des Auftrages eingesetzt werden. Aushilfskräfte und Auszubildende sind kenntlich zu machen.

Mit Vertragsbeginn ist der Schichtplan dem/der KasKdt oder einer von ihm/ihr beauftragten Person vor Gültigkeitsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Änderungen müssen gegengezeichnet werden.

2.3.2 Kontrollen der Wachen

Der Auftraggeber sowie der/die KasKdt sind während der Vertragslaufzeit berechtigt, sowohl angemeldete als auch unangemeldete Kontrollen der Vertrags-/Sicherheitsdienstleistung durchzuführen. Über diese Kontrollen hinaus werden Überprüfungen im Rahmen sogenannter Fachaufsichten (seitens der dazu befugten Stellen[7] hinsichtlich der Vertragserfüllung) durchgeführt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Wachpersonen zu unregelmäßigen Zeiten - jedoch mindestens zweimal wöchentlich, mit Schwerpunkt außerhalb der Dienstzeit, davon einmal während der Nacht - zu kontrollieren. Die Nachtkontrollen sollen überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr durchgeführt werden.

In Liegenschaften mit einer Sicherheitsdienstleistung ausschließlich im Tagesdienst (keine Nachtzeiten), ist mindestens eine Kontrolle innerhalb der Schichtzeit einmal pro Woche durchzuführen.

Hierbei darf sich das eingesetzte Sicherheitspersonal nicht gegenseitig kontrollieren, die mit der Kontrolle beauftragten Personen dürfen somit nicht Teil des Personalpools vor Ort sein.

Zu prüfen sind die maßgeblichen Anforderungen, wie Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft des Sicherheitspersonals für die vertraglich vereinbarten Sicherheitsaufgaben sowie der Ausstattung.

Kontrollen sind im Dienstbuch zu vermerken. Sind Kontrolleinrichtungen eingesetzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Kontrollstreifen o.ä. dem/der KasKdt täglich zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Dienstbuch jederzeit einzusehen/zu prüfen.

Der/Die KasKdt ist berechtigt, den Ausbildungsstand sowie die Ausführung des Dienstes seitens des eingesetzten Sicherheitspersonals jederzeit zu überprüfen. Der/Die KasKdt bzw. die von ihm/ihr beauftragte Person hat über die persönliche Kontrolle hinaus die Möglichkeit, durch Kontrolle der Dienstbücher und sonstiger Unterlagen die korrekte Durchführung des Dienstes bzw. die Einhaltung vertraglicher Bestimmungen zu überwachen. Die Namen der jeweils eingesetzten Personen sind im Dienstbuch einzutragen.

2.3.3 Weisungsbefugnis

Der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter haben im Einzelfall aufgrund aktueller Lage Weisungen und Anordnungen des/der KasKdt oder sonstiger Wachvorgesetzten gemäß ZDv A-1130/21 Folge zu leisten, wobei das Direktionsrecht des Auftragnehmers als Arbeitgeber der Sicherheitsmitarbeiter nicht beeinträchtigt werden darf.

2.4 Sonstige Ausstattung[8]

Entfällt

Teil 3: Technische Forderungen zur Absicherung

3.1 Allgemeines

Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu verfahren.

Technische Systeme dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers geändert oder erweitert werden.

3.2 Kommunikationseinrichtungen

[ ] In der Liegenschaft ist ein einheitliches, digitales Wachfunknetz zu betreiben. Dabei ist die Reichweite dem abzudeckenden Bereich anzupassen.

Dazu sind die im Folgenden dargestellten Einrichtungen zu installieren.

3.3 Stationäre Funkanlage

[ ] Ein stationäre/s Funkanlage/ Funkgerät zur Kommunikation mit dem Personal ist einzurichten.

Ausstattung: Feststation[9] mit:

Entfällt

Es sind insgesamt x Feststationen vorzusehen. Die Feststationen müssen die Fähigkeit des Relaisstellenbetriebes ermöglichen.[10]

Die externe Antenne sowie das Antennenkabel des stationären Funkgerätes wird durch das zuständige BwDLZ installiert.

3.4 Handsprechfunkgeräte[11]

[ ] Anzahl Handsprechfunkgeräte mit Totmannschaltung, Ladestation und Headset

[ ] Anzahl Handsprechfunkgerät (OvWA) mit Ladestation und Headset

Eine manuelle Abschaltung des auslösenden Totmannsignals ist vorzusehen. Das Totmannsignal soll bei gekipptem Funkgerät frühestens nach einer Minute auslösen.

Als Reserve für den Einsatz bei kurzzeitigem Ausfall sind Anzahl festlegen Hand- sprechfunkgeräte mit Ladestation vorzusehen.

Die Funkgeräte müssen den militärischen Bestimmungen entsprechen und für Kon- trollgänge sowie im Rahmen der Intervention nutzbar sein.

3.5 Mobiltelefone

[x] 2

3.6 Wächterkontrollsystem

[ ] Es ist ein Wächterkontrollsystem durch den Auftragnehmer einzurichten und zu betreiben.

(ggf. Beschreibung ergänzen bzw. streichen)

Wächterkontrollsysteme dienen zum Nachweis und zur Überwachung der vertraglich geforderten Kontrollen, die das Sicherheitspersonal an festgelegten Punkten durch zuführen hat.

Sofern ein solches Wächterkontrollsystem genutzt wird, hat die Datenspeicherung und Datenverarbeitung ausschließlich lokal zu erfolgen.

Befüllt und/oder mitgeprüft durch:

BwDLZKasKdtLtrKomBAKompZ BauMgmt K 4
07.10.2027 Mößle RAmtfr Datum, Name05.08.26 Fuchs Datum, Name18.08.26 Börsig, Oberstlt Datum, Name19.08.26 Müller, RAR Datum, Name
  1. Ausstattungssoll je Sicherheitsmitarbeiter/in. ↑
  2. Durch BwDLZ zu befüllen. ↑
  3. Siehe 2 ↑
  4. Siehe 2 ↑
  5. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten bzw. Festlegung der Dienstanweisung. Inhalte gem. Vorgaben KomBA-Protokoll. ↑
  6. Ggf. ergänzen bzw. streichen. ↑
  7. BAIUDBw Infra III 5 und Angehörige der Kommission Bewachung und Absicherung (KomBA) ↑
  8. Ggf. „Entfällt“ eintragen. ↑
  9. Ggf, ergänzen bzw. durch „Entfällt“ ersetzen. Festlegung gem. KomBA-Protokoll. ↑
  10. Sofern notwendig (bei Einsatz mehrerer stationärer Funkgeräte), ggf. streichen. ↑
  11. Anzahl gem. Festlegung KomBA. ↑
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