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Pflegearbeiten an Bäumen in Naturdenkmalen im Wetteraukreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 23:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Vertrag

- Entwurf Stand 03.11.2026 -

Zwischen

dem Wetteraukreis, vertreten durch den Kreisausschuss,

Europaplatz in 61169 Friedberg – nachfolgend „Wetteraukreis“

und



– nachfolgend „Auftragnehmer“

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag regelt die Abwicklung und Durchführung der Arbeiten zur Pflege von

Naturdenkmalen im Wetteraukreis durch den Auftragnehmer.

(2) Der Vertrag legt den rechtlichen Rahmen für die Einzelbeauftragungen gemäß

§ 15 UVgO fest.

(3) Die Arbeiten beinhalten die Durchführung von Baumpflegemaßnahmen im Sinne

von Baumerhalt und Herstellung der Verkehrssicherheit nach ZTV Baumpflege an

Naturdenkmalen im Wetteraukreis, sowie die Maßnahmen zur Vor- und

Nachbereitung. 1 26-4-262, Rahmenvertrag für Naturdenkmal-Pflege im Wetteraukreis

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(4) Die Maßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass zum

Durchführungszeitpunkt alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und sich die

Einsatzstelle nach Beendigung der Maßnahmen wieder im vorgefundenen Zustand

befindet.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile dieses Vertrages sind in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung:  Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom Wetteraukreis vom _________

(Anlage 1)  Die Leistungsbeschreibung vom ____________ (Anlage 2)  Das Angebot des Auftragnehmers vom _____________ (Anlage 3)

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des

Auftragnehmers werden nicht zum Vertragsbestandteil soweit sie diesem

widersprechen.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat die Arbeiten vornehmlich im Winterhalbjahr und in akuten

Fällen auch ganzjährig nach Aufforderung, jeweils innerhalb ca. 7 – 14 Tagen, sofern

keine andere Frist im Einzelabruf angegeben ist, durch den Auftraggeber

durchzuführen.

(2) Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Genehmigungen bei Straßensperrungen

einzuholen und eventuell anfallendes Schnittgut zu entsorgen. Die Art und Weise

der Ausführung obliegt dem Auftragnehmer.

(3) Der Auftragnehmer meldet dem Wetteraukreis das Ausführungsende.

§ 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen nach § 1 nach

Auftragserteilung durch den Wetteraukreis zu erbringen. Voraussichtlicher

Beginn für die Betätigung von Einzelabrufen ist ab dem 01.10.2022.

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(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen an den Naturdenkmalen des

Wetteraukreises nach Weisung des Wetteraukreises.

§ 5 Leistungen des Wetteraukreises

Der Fachdienst 4.1, Kreisentwicklung, des Wetteraukreises – Fachstelle 4.1.2,

Naturschutz und Landschaftspflege, händigt dem Auftragnehmer alle für die

Durchführung der Leistungen nach § 1 erforderlichen Informationen aus und stellt

dem Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Vertragsdurchführung einen

Ansprechpartner zur Verfügung.

§ 6 Auftragsausführung

(1) Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Vertrages alle für ihn geltenden

rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und

Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen

Regelungen einzuhalten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wenigstens

diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu

gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz oder sonstigen Regelungen für die

jeweils betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Er stellt sicher, dass jederzeit mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl

an Mitarbeiter für die in § 1 zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.

§ 7 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer hat für die Erbringung seiner Tätigkeiten Anspruch auf eine

Vergütung im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen auf Basis der im

Angebot des Auftragnehmers genannten Stundensätze und Pauschalen für die in

§ 1 und § 3 beschriebenen Leistungen. Das Budget des Wetteraukreises stellt

regelmäßig die maximale Obergrenze für die abzurechnenden Leistungen dar.

(2) Die von dem Auftragnehmer angebotenen Personalkosten erfüllen zum Zeitpunkt

der Zuschlagserteilung die Vorgaben zu Tariftreue und Mindestentgelt. Der

Auftragnehmer hat bereits bei der Kalkulation seines Angebotes sicher zu stellen,

dass etwaige zum Zeitpunkt der Angebotsfrist bekannte Veränderungen im Bereich

der tariflich zu zahlenden Entgelten oder des Mindestentgeltes für die gesamte

Vertragsdauer kalkulatorisch berücksichtigt sind, so dass die Personalkosten

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während der gesamten Vertragsdauer den Vorgaben zu Tariftreue und

Mindestentgelt entsprechen.

(5) Der Auftragnehmer ist zu einer Abrechnung der bis zum jeweiligen

Abrechnungszeitpunkt erbrachten Leistungen berechtigt. Die Rechnungen sind

getrennt nach den jeweiligen Beauftragungen aufzustellen.

§ 8 Schweigepflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im

Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Wetteraukreis bekannt werden,

Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Wetteraukreis ihn schriftlich von

dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur

im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu

verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags

unverzüglich zu löschen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der

Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.

(3) Es wird auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr

und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG- ab dem 25. Mai 2018 hingewiesen.

Sofern deren Vorschriften auf den Auftragnehmer direkt anwendbar sind oder aber

Sachverhalte regeln, die ihn bei der Erreichung des Vertragszwecks betreffen, ist er

zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung

verpflichtet.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine für das übernommene Risiko

ausreichende Haftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von 1,0 Mio. EUR

und Sachschäden in Höhe von 500.000 EUR abzuschließen und bis zur Beendigung

der Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten.

(2) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet,

wenn und soweit Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht

oder in Frage gestellt wird.

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§ 10 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag läuft zunächst vom 01.01.2027 bis 31.12.2028.

(2) Der Vertrag beinhaltet zwei Verlängerungsoptionen von jeweils einem Jahr. Die

Verlängerungsoptionen müssen jeweils bis spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf

durch den Auftragnehmer verlängert werden, ansonsten endet der Vertrag

automatisch am 31.12.2028.

(3) Der Wetteraukreis darf den Vertrag aus wichtigem Grund während der

Vertragslaufzeit kündigen, insbesondere wenn

a) der Auftragnehmer seine Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht

vertragsgemäß erfüllt,

b) der Auftragnehmer für die Erbringung der Leistungen nicht durch das wie

gefordert qualifizierte und berufserfahrene Personal erbringen lässt,

c) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässigerweise beantragt worden ist,

d) das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund eines vom

Auftragnehmer zu vertretendem Umstand erheblich und nachhaltig gestört

ist,

e) der Auftragnehmer auf Verlangen des Wetteraukreises den vereinbarten

Versicherungsschutz nach § 9 nicht nachweist oder trotz Nachfristsetzung

dessen Aufrechterhaltung nicht nachweist,

f) der Auftragnehmer in Bezug auf seine Eignung vorsätzlich unzutreffende

Erklärungen abgegeben hat,

(4) Ansprüche auf Schadensersatz bleiben durch die Kündigung unberührt.

Insbesondere hat der Wetteraukreis einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber

dem Auftragnehmer, wenn der Wetteraukreis infolge eines von dem Auftragnehmer

zu vertretendem Kündigungsgrund bei der notwendigen Neubeauftragung eine

vergleichsweise höhere Vergütung entrichten muss, die nicht durch Änderungen im

Bereich der einschlägigen Tarifverträge oder der bundesrechtlichen

Mindestentgeltregelungen bedingt ist.

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts-

und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu

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sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten

Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung

des Vertrages unaufgefordert vollständig dem Wetteraukreis zurückzugeben.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform.

(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird

dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner

werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die

dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am

nächsten kommt.

(4) Gerichtsstand ist Friedberg (Hessen).

Friedberg, den , den Für den Wetteraukreis Für den Auftragnehmer


Jan Weckler Landrat Geschäftsführung


Birgit Weckler Erste Kreisbeigeordnete

Anlagen

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