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Stand 03/2018 Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen Forstbetriebsarbeiten
Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen des Staatsbetriebes Sach- senforst für den Einsatz von Forstunternehmern im Landeswald des Freistaates Sachsen (ZAVB 2.0)
1 Geltungsbereich Die Vertragsbedingungen gelten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Unternehmers werden nicht aner- kannt, es sei denn, dies wird schriftlich ausdrücklich vereinbart.
2 Vertragsparteien 2.1 Auftraggeber (AG) für Verträge im Landeswald des Freistaats Sachsen ist im Sinne dieser ZAVB der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst, handelnd durch seine Betriebsteile, insbesondere die Forstbezirke und Großschutzgebietsverwaltungen Nationalpark Sächsische Schweiz, Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft sowie Naturschutzgebiet Königsbrücker Heide/ Gohrischheide, Elbniederterrasse Zeithain. 2.2 Auftragnehmer (AN) im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist der Unternehmer.
3 Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile und Schriftform 3.1 Verträge bedürfen der Schriftform. Bei der öffentlichen Auftragsvergabe kommen sie durch Angebotsab- gabe und schriftliche Zuschlagserteilung zustande. 3.2 Abweichende oder ergänzende Regelungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. 3.3 Für die Ausführung der Leistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen– Teil B (VOL/B) in ihrer aktuell gültigen Fassung Grundlage. 3.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbe- sondere §§ 631 ff BGB.
4 Pflichten des Auftragnehmers 4.1 Ausführungsfristen, Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen 4.1.1 Der AN zeigt dem AG den Arbeitsbeginn im Arbeitsblock schriftlich oder per E-Mail spätestens 3 Werk- tage vorher an. 4.1.2 Die Arbeiten sind innerhalb der vereinbarten Frist für den jeweiligen Arbeitsblock auszuführen. Die Leis- tungsfristen verlängern sich angemessen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, durch hö- here Gewalt oder nach Absprache. 4.1.3 Der AG ist berechtigt, witterungsbedingt oder aus anderem nachweislich wichtigen Grund die Arbeiten zeitweise zu unterbrechen. Der AN hat aufgrund einer berechtigten Unterbrechung keine Schadenser- satzansprüche. Vertraglich vereinbarte Vergütungsansprüche für zusätzlich angeordnete Stillstandstage bleiben hiervon unberührt 4.1.4 Über die zeitliche Abfolge der Abarbeitung der im Auftrag enthaltenen Einzelflächen bzw. Arbeitsblöcke entscheidet der AG. 4.1.5 Unterbrechungen von mehr als einem Werktag sind nur mit Zustimmung des AG zulässig, sofern sie nicht auf Umständen beruhen, die der AN nicht zu vertreten hat. 4.1.6 Bei der Ausführung der Arbeiten sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu beachten.
4.2 Eingesetzte Arbeitskräfte, Sach- und Fachkunde, Mindestlohngesetz 4.2.1 Der AN verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrages alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflich- tungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. 4.2.2 Der AN setzt nur Arbeitskräfte ein, welche die erforderliche Sach- und Fachkunde zur Durchführung der vereinbarten Forstbetriebsarbeiten besitzen. Sie ist auf Verlangen des AG nachzuweisen. 4.2.3 Für eingesetzte ausländische Arbeitskräfte müssen alle nach den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen erforderlichen arbeitsrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Insbesondere ist der AG verpflichtet, nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. 4.2.4 Setzt der AN fremdsprachige Arbeitskräfte ein, gewährleistet er, dass jederzeit die deutschsprachige Kommunikation für Abstimmungen, Weisungen sowie die Einweisung der Rettungskräfte gewährleistet ist. Mindestens ein Mitglied, bei gefährlichen Arbeiten mindestens zwei Mitglieder der Arbeitsgruppe, müssen die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. 4.2.5 Dem AN sind seine gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeit- nehmerentsendegesetz (AEntG) ggf. i.V.m. einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag be- kannt. Er verpflichtet sich auch gegenüber dem AG zu deren Erfüllung. 4.2.6 Der AN verpflichtet sich, die Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflicht nach §17 Abs. 1 und 2 MiLoG einzuhalten, sowie bei Aufforderung durch den AG die Aufzeichnungen vorzuzeigen. 4.2.7 Der AN hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte auf ihre Pflicht nach dem Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz hinzuweisen, bei der Ausführung von Forstbetriebsarbeiten einen Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. 4.2.8 Der AG ist berechtigt, im Falle eines wichtigen Grundes die Ablösung von Personal des AN zu verlan- gen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Er- fahrung oder entsprechender Qualifikation bestehen oder die deutschsprachige Kommunikation für Ab- stimmungen, Weisungen sowie die Einweisung der Rettungskräfte nicht gewährleistet ist. Der AN hat in
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diesem Fall unverzüglich und auf eigene Kosten für einen qualifizierten Ersatz zu sorgen. Vereinbarte Termine bleiben davon unberührt.
4.3 Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel 4.3.1 Die Einhaltung der PEFC-Standards gemäß der Leitlinie für nachhaltige Waldbewirtschaftung in der jeweils aktuellen Fassung ist durch den AN sicherzustellen, 4.3.2 Die durch den AN eingesetzten Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren müssen insbesondere unter Berück- sichtigung der Unfallverhütung, des Umweltschutzes sowie der Bestandespfleglichkeit geeignet sein und dem Stand der Technik entsprechen. 4.3.3 Der AN stellt alle für den Auftrag erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel. 4.3.4 Stellt der AG dem AN besondere, in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Arbeitsmittel (z. B. GNSS- Empfangsgerät, Absperrbanner) zur Absicherung der geforderten Leistungen zur Verfügung, so hat der AN diese sorgfältig zu behandeln und an den AG mit Beendigung der Arbeiten zu übergeben, ohne dass es eines ausdrücklichen Verlangens bedarf. Der AN verpflichtet sich, die durch den AG bereitgestellten Arbeitsmittel, Daten und Unterlagen nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Ist dem AN die Rückgabe der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstigen Materialien aus Gründen, die er zu vertre- ten hat, nicht möglich, so haftet er dem AG in Höhe ihrer Wiederbeschaffungskosten.
4.4 Einsatz von Nachunternehmern 4.4.1 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an andere Unternehmen (z.B. Nachun- ternehmer) ist bis zu einer Höhe von 50% des Auftragswertes zulässig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der AN hat das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auf- trag handelt. Bei der Weitergabe von Leistungen hat der AN bevorzugt mittelständische Unternehmen zu beteiligen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbe- standteil zu erklären und dem Unternehmen keine ungünstigeren Vertragsbedingungen aufzuerlegen als zwischen dem AN und dem AG vereinbart sind. 4.4.2 Der Nachunternehmereinsatz ist anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des AG. Spätestens mit Ar- beitsbeginn teilt der AN dem AG die Namen, Kontaktdaten und gesetzlichen Vertreter seiner Nachunter- nehmer und jede während der Auftragsausführung eintretende Änderung mit. 4.4.3 Unabhängig davon bleibt der AN für die vertragsgemäße Erfüllung der übertragenen Arbeiten gegenüber dem AG allein verantwortlich und haftbar. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der AN die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungs- fähigkeit nimmt, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme haften beide gemeinsam für die Auf- tragsausführung. 4.4.4 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Nachunternehmer müs- sen spätestens vor Arbeitsbeginn gleichwertige Zertifikate, Nachweise, Dokumente und Erklärungen vor- legen wie der AN. Von Nachunternehmern eingesetzte Arbeitsmittel sind dem AG zu benennen. 4.4.5 Nachunternehmer haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und ihren Arbeitnehmern/-innen wenigstens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Ta- rifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich er- klärten Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. dem Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffenden Leistungen verbindlich vorgegeben wer- den.
4.5 Beauftragter des Auftragnehmers /Einsatzleiter 4.5.1 Der AN bestellt einen Einsatzleiter, soweit er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Der Einsatzleiter ist befugt, auftragsbezogene Entscheidungen zu treffen. Wird der AN vor Ort durch einen Einsatzleiter ver- treten, teilt er dessen Namen und Kontaktdaten vor Ausführungsbeginn dem AG mit. 4.5.2 Der AN bzw. Einsatzleiter muss die deutsche Sprache beherrschen. Zusätzlich muss die Verständigung zwischen dem Einsatzleiter und den Beschäftigten des AN sichergestellt sein.
4.6 Arbeitssicherheit, Rettungskette, Gesundheitsschutz 4.6.1 Dem AN obliegt in eigener und alleiniger Verantwortung die Gewährleistung der Arbeitssicherheit gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit, den Unfallverhütungsvorschriften und allen berufs- genossenschaftlichen Regelungen. Der AN bestellt vor Ort einen Aufsicht Führenden. 4.6.2 Der AN stellt in geeigneter Form sicher, dass im Falle eines Unfalles die sofortige Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Versorgung veranlasst wird. 4.6.3 Arbeiten Beschäftigte des AG und Beschäftigte des AN unmittelbar zusammen, so ist ein Beschäftigter des AG als Koordinator zu bestimmen. Der AN muss sicherstellen, dass seine Beschäftigten den sicher- heitsrelevanten Weisungen des Koordinators Folge leisten. 4.6.4 Bei akuten Gefährdungen und Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen besitzt der AG gegenüber den Mitarbeitern des AN Weisungsbefugnis. 4.6.5 Der AN hat Unfälle mit Sach- und Personenschäden unverzüglich dem AG anzuzeigen.
4.7 Verkehrssicherung
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4.7.1 Der AN ist verpflichtet, während der Durchführung der Betriebsarbeiten den Arbeitsort gegenüber Dritten gemäß gesetzlicher und behördlicher Vorgaben zu sichern sowie durch ihn verursachte Gefährdungen unverzüglich zu beseitigen.
4.8 Umwelt- und Bodenschutz, Abfallbeseitigung 4.8.1 Bei der Mitführen, der Lagerung sowie der Manipulation von umweltgefährdenden Stoffen sind alle öffentlich rechtlichen Vorschriften zum Umwelt- und Bodenschutz zu beachten. 4.8.2 Das Eindringen von umweltgefährdenden Stoffen in den Waldboden ist durch technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen zu verhindern. 4.8.3 Der AN verpflichtet sich, den Arbeitsbereich ordnungsgemäß zu verlassen. 4.8.4 Der AN hat Unfälle und Havarien mit umweltgefährdenden Stoffen unverzüglich dem AG anzuzeigen.
4.9 Qualitätsstandards 4.9.1 Die Ausführung der Arbeiten und der Einsatz der Arbeitsmittel erfolgt entsprechend der Qualitätsanfor- derungen im Staatsbetrieb Sachsenforst und den Anforderungen von Leistungsbeschreibung und Leis- tungsverzeichnis.
4.10 Kontrollen 4.10.1 Der AG ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu überprü- fen. 4.10.2 Stellt der AG Verstöße gegen die Vertragsbedingungen fest, so hat der AN diese im Rahmen einer durch den AG festgelegten, angemessenen Frist abzustellen.
5 Pflichten des Auftraggebers 5.1 Der AG weist den AN vor Ort in das Arbeitsfeld ein. Der AN erhält einen schriftlichen Arbeitsauftrag. Der Arbeitsauftrag ruft die in Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten ab.
6 Abnahme der Leistung 6.1 Die erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Fertigstellung des Arbeitsblockes, spätestens jedoch zum Ende der Ausführungsfrist des jeweiligen Arbeitsblockes dem AG anzuzeigen. 6.2 Die Abnahme der Leistung erfolgt nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten durch den AN innerhalb von 2 Wochen gemeinsam oder mittels Feststellung durch den AG. 6.3 Beanstandungen sind dem AN bei der gemeinsamen Abnahme sofort, anderenfalls (bei beidseitigem Verzicht auf eine gemeinsame Abnahme) spätestens jedoch 2 Wochen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten im jeweiligen Arbeitsblock, schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind bis zur vereinbarten Frist zu beseitigen. 6.4 Für Mängel, die bei einer Abnahme vom AG nicht erkannt werden konnten, gelten die gesetzlichen Ge- währleistungsansprüche.
7 Abrechnung der Leistung 7.1 Abgerechnet wird nach Fertigstellung und erfolgter Abnahme des jeweiligen Arbeitsblockes durch den AG. 7.2 Bei Arbeiten mit einem voraussichtlichen Auftragswert von über 1.000 EUR können Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 80 % des kalkulierten Gesamtwertes der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbachten Leistungen vereinbart werden. Abschlagszahlungen gelten nicht als Leistungsabnahme.
8 Abrechnungsmaß, Vergütung 8.1 Das Abrechnungsmaß wird nach den Aufmaß- und Vermessungsvorschriften des AG ermittelt. 8.2 Rechnungsgrundlage bilden das Aufmaß, der Stundennachweis und das Abnahmeprotokoll des jeweili- gen Arbeitsblockes. 8.3 Bei den vereinbarten Kostensätzen handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um Nettobeträge in Euro (zzgl. gesetzl. USt.). 8.4 Der AG erhält vom AN eine prüffähige Rechnung. Die Vergütung der erbrachten Leistung erfolgt nach Abnahme der Arbeiten spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung und Prüfung durch den AG bargeldlos auf ein vom AN zu benennendes Konto. 8.5 Werden Arbeiten nach Zeit vergütet, hat der AN arbeitstäglich einen schriftlichen Nachweis über die geleisteten Stunden zu führen und dem AG bei Abnahme der Leistung vorzulegen.
9 Wegebenutzung 9.1 Der AG gestattet dem AN das Befahren der Waldwege auf der kürzesten Verbindung von der nächsten öffentlichen Straße zum Arbeitsort im erforderlichen Umfang. Sind weitere Genehmigungen für das Be- fahren erforderlich, ist der AN für deren Einholung verantwortlich. 9.2 Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind entsprechend anzuwenden. 9.3 Waldwege dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und Achslasten nach § 34 StVZO (Achs- last und Gesamtgewicht) befahren werden. 9.4 Fahrzeuge und Maschinen sind so abzustellen, dass die Wege weiterhin, insbesondere für Rettungs- fahrzeuge, passierbar bleiben. 9.5 Die Wegebenutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
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10 Vertragsstrafen 10.1 Werden die vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten, sind dem AG durch den AN die mit Ver- tragsabschluss vereinbarten Vertragsstrafen zu zahlen. Fällige Vertragsstrafen werden vom Betrag der Abschlagszahlung, Teilabrechnung oder Endabrechnung einbehalten. 10.2 Die jeweilige Vertragsstrafe kann unbeschadet einer durch den AG ausgesprochenen Kündigung des Vertrages und weitergehender Schadensersatzansprüche zur Anwendung kommen. 10.3 Für den Fall mehrerer Zuwiderhandlungen fallen die Vertragsstrafen nebeneinander an. Die Summe ist jedoch auf maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme des Gesamtvertrags begrenzt. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadens bleibt unbe- rührt. 10.4 Der AG wird die aufgeführten Vertragsstrafen binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verstoßes oder nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist geltend machen. 10.5 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der AG die Zahlung der Vertragsstrafe nicht innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Schlussrechnung des AN verlangt. Die Forderung von Schadenersatz bleibt auch bei verspäteter Erfüllung vorbehalten. 10.6 Hält der AN Arbeitsschutzbestimmungen-, Umweltvorsorge, Boden- und Gewässerschutzbestimmungen nicht ein, kann eine Vertragsstrafe von 250 €/Mitarbeiter/Fall festgesetzt werden.
11 Schadenersatz, Verzug 11.1 Der AN ist zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Umstand, der zum Schadenseintritt für den AG führte, schuldhaft zu vertreten hat. 11.2 Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, ist dies dem AG rechtzeitig anzuzeigen. Der AG setzt dem AN daraufhin schriftlich eine angemessene Nachfrist. Hält der AN die festgelegte Frist zur Erbringung der Leistung aus anderen als auf höhere Gewalt zurückzuführenden o- der vom AG zu vertretenden Gründen nicht ein, so ist der AG berechtigt, – neben weitergehenden ge- setzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3% der Vertrags- summe pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtnettopreises (Ab- rechnungssumme). Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstan- den ist. Weiterhin ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Auftrag zu kündigen und ei- nem Drittunternehmen den Auftrag zur Bereitstellung der Leistungsmenge zu erteilen. Der AN hat den Mehraufwand zwischen seinen angebotsbasierten Preisen und den Preisen des Drittunternehmers an den AG zu zahlen 11.3 Fälliger Schadensersatz wird vom Betrag der Abschlagszahlung, Teilabrechnung oder Endabrechnung einbehalten.
12 Kündigung des Vertrages 12.1 Verstößt der AN, seine Gehilfen oder vom AN beauftragte Dritte gegen Gesetze, insbesondere gegen solche, die dem Schutz des Waldes und seiner Einrichtungen, der Arbeitssicherheit oder der Gefahren- abwehr dienen, so kann der AG den Vertrag nach einmaliger, schriftlicher und fruchtloser Abmahnung kündigen. 12.2 Der AG hat das Recht den Vertrag bzw. Teile einer Leistung des Vertrages aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn: gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen oder gegen wesentliche Anordnungen verstoßen wird und die Vertragsfortführung für den AG unzumutbar ist. gesetzte Fristen aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nach erfolgter schriftlicher Mahnung, nicht eingehalten werden, die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet werden, Bestätigungen und Nachweise aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, weggefallen sind oder entzo- gen wurden, Erklärungen vorsätzlich und zur Erlangung des Auftrages oder eines finanziellen Vorteils falsch abgege- ben wurden gesetzlich oder vertraglich nicht zugelassene Arbeitsgeräte und/ oder –mittel verwendet wurden, der AN seinen Verpflichtungen nach MiLoG und AEntG nicht nachkommt. 12.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund muss unverzüglich, nachdem der AG von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, schriftlich erfolgen. 12.4 Für den Kündigungsfall steht dem AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt für die bis dahin erbrach- te, für den AG verwendbare Leistung zu, ggf. gemindert um diejenigen Beträge, an denen dem AG ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Entstandene Schäden oder verursachte Gefahren werden auf Rechnung des AN beseitigt, soweit dies nach Abmahnung nicht unverzüglich durch den AN selbst geschieht. 12.5 Kündigt der AG den Vertrag aus den vorgenannten Gründen oder macht er Schadenersatz geltend oder kam es im Auftragszeitraum zu umfangreichen Nachbesserungsverlangen, kann der AN bei zukünftigen Vergaben artgleicher forstlicher Dienstleistungen für den Zeitraum von bis zu 3 Jahren ausgeschlossen bzw. als unzuverlässig angesehen werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass die für die Kündigung verantwortlichen Ursachen abgestellt wurden. 12.6 Im Fall von höherer Gewalt im Bereich des Arbeitsortes, insbesondere Hochwasser, Sturmschäden, kann der AG unverzüglich kündigen. Der AN hat Anspruch auf die nachweisbar im Vertrauen auf die
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Vertragserfüllung gemachten Aufwendungen und die bis dahin erbrachten Leistungen. Ersparte Aufwen- dungen mindern diesen Anspruch. 12.7 Für die Kündigung öffentlicher Aufträge in besonderen Fällen gilt § 133 GWB.
13 Haftung 13.1 Der AN übt seine Tätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko aus. 13.2 Der AG und seine Bediensteten haften gegenüber dem AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für von ihnen verursachte Schäden, die dem AN bei der Durchführung dieses Vertrags sowie bei der damit zusammenhängenden Benutzung der Waldwege entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für Schäden, die auf waldtypische Gefahren zurückzu- führen sind, haftet der AG nicht. 13.3 Der AN haftet für Schäden aller Art, die von ihm, seinen Gehilfen oder beauftragten Dritten im Zusam- menhang mit der Durchführung dieses Vertrags schuldhaft verursacht werden. 13.4 Außerdem haftet der AN in vollem Umfang für Vertragsverletzungen durch die von ihm eingesetzten Nachunternehmer auch dann, wenn der AG deren Einsatz zugestimmt hat. 13.5 Der AN haftet dem AG für dessen Aufwendungen, die diesem wegen Verletzung der Pflichten des Ver- trages durch den AN entstehen. 13.6 Die Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 13.7 Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammen- hang mit der Durchführung dieses Vertrags geltend gemacht werden. 13.8 Der AN stellt den AG und seine Bediensteten weiterhin von allen Ansprüchen einschließlich Prozesskos- ten frei, die Dritte gerichtlich gegen den AG und/oder seine Bediensteten mit Erfolg geltend machen, so- fern der zugrunde liegende Sachverhalt in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht und der AN als Gesamtschuldner mithaftet. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen.
14 Recht, Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht. Liegen die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vor, wird der Geschäftssitz des jeweiligen Betriebsteils als Gerichtsstand vereinbart.
15 Datenschutz, Verschwiegenheit 15.1 Der AN stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den AG zu, wenn dies zur Durchführung der Leistung erforderlich ist. Der AG gewährleistet den Schutz der perso- nenbezogenen Daten des AN sowie seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen. 15.2 Der AN verpflichtet sich, die Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesonde- re, die erhobenen oder übermittelten Daten nur zur Erfüllung der aus dem Vertrag mit dem AG resultie- renden Pflichten zu nutzen. 15.3 Sämtliche für den AG erhobene und gespeicherte Daten sind nach Erfüllung der aus dem Vertrag mit dem AG resultierenden Pflicht zur Ablieferung unverzüglich zu löschen. 15.4 Bei der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung personenbezogener Daten, hat der Auftragnehmer die techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführungen der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu gewährleisten. 15.5 Der AN ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zu- sammenhang mit seiner Tätigkeit für den AG zur Kenntnis gelangt sind (einschließlich Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse). Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
16 Sonstige Bestimmungen Sollten eine oder mehrere der hier genannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und oder un- durchführbaren Bestimmung, tritt eine Regelung, die inhaltlich dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.
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