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Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen des Landesbetriebes Forst Brandenburg (ZVB-Bbg/LFB) 1 Vertragsbestandteile Vertragsbestandteile sind - bei Unstimmigkeiten in der nachfolgenden Reihenfolge – a) das Angebot mit der Leistungsbeschreibung sowie sämtlichen (weiteren) Anlagen nach Maß- gabe des Auftragsschreibens, ist eine Vertragsurkunde ausgestellt, diese; b) evtl. Besondere Vertragsbedingungen c) evtl. Ergänzende Vertragsbedingungen; d) diese Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen; e) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen - Teil B der Verdingungsord- nung für Leistungen - (VOL/B).
2 Preise
Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.
Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträ- gen.
3 Ausführung der Leistungen
3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkann- ten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten.
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Liefe- rung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträ- ger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen Regeln entsprechen.
3.3 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat.
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
3.5 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Ei- gentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kosten- frei zurückzugeben.
3.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Verein- barung der zu erbringenden Leistungen beizufügen.
3.7 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertig- stellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer
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unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnah- men dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
3.8 Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen. Die Übertragung an an- dere ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung bedarf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers überhaupt nicht oder zur Zeit nicht eingerichtet ist.
4 Anlieferung und Versand
4.1 Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den vertraglichen Vereinbarungen zu ver- senden.
4.2 Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.
4.3 Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Nach der Verpackungsverordnung müs- sen die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen Transport-, Um- und Verkaufsverpackun- gen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen Rücknahme trägt der Auftragnehmer.
4.4 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsen- dungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4.5 Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
4.6 Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeug und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
5 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung kündigen, wenn
a) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet. b) der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwider- handelt. c) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehö- rigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Sol- chen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angebo- ten, versprochen oder gewährt werden,
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Vor der Ausübung der Rechte aus Buchstaben b) und c) ist dem Auftragnehmer unbeschadet der Regelung in § 19 Absatz 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
6 Güteprüfung, Gefahrübergang, Abnahme und Ablieferungsort
6.1 Der Auftraggeber kann die Vornahme einer Güteprüfung verlangen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die nach Art und Umfang notwendige Güteprüfung.
6.2 Bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesene Gegenstände hat der Auf- tragnehmer unentgeltlich und, falls die Güteprüfung nicht in der Werkstatt, Fabrik usw. des Auftragnehmers stattgefunden hat, auch frei Anlieferungsort durch bedingungsgemäße zu er- setzen. Erforderliche Nacharbeiten an einzelnen Leistungen, welche den Bedingungen nicht voll entsprechen, hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragneh- mers vornehmen oder vornehmen lassen.
6.3 Leistungs- und Erfüllungsort ist - soweit nicht anders vereinbart - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
6.4 Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.
6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
6.6 Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem nach Nr. 6.5 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind.
7 Mängelansprüche und Verjährung
7.1 Die Beschaffenheit vorgelegter Proben und Muster sowie die unter 3.2 genannten Eigenschaf- ten gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
7.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarun- gen, mangels solcher Vereinbarungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vor- gesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
7.3 Zu den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln durch den Auf- traggeber gehören alle erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Ar- beits- und Materialkosten.
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8 Rechnung
8.1 Die Rechnung ist auf die folgenden Anschrift auszustellen.
Landesbetrieb Forst Brandenburg z.H. die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) Tramper Chaussee 9, Haus 14 16225 Eberswalde
8.2 Die Rechnung ist im XRechnungsformat über die Rechnungseingangsplattform des Landes Brandenburg http://xrechnung-bdr.de und unter Angabe der Leitweg-ID 12-121237280923691-39 einzureichen.
8.3. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.
8.4 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge des Angebots- schreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende An- gaben wie "hergestellt", "ausgebessert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeich- nung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auf- traggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leis- tung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatz- steuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragneh- mer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
8.5 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
8.6 Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
8.7 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben les- bar bleiben.
8.8 Lieferscheine müssen enthalten:
- Nummer und Datum,
- Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens,
- die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung,
- Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8.9 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle An- gaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören
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das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z. B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.
8.10 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
9 Bezahlung, Überzahlung, Abtretung
9.1 Grundsätzlich ist bargeldlos am Sitz des Auftragnehmers zu zahlen.
9.2 Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet.
9.3 Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet.
9.4 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. Nr. 8.8) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrüber- gangs gemäß Nr. 6.5 dieser Vertragsbedingungen.
9.5 Für die Einhaltung von Fristen gilt die Zahlung mit dem Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers als geleistet.
9.6 Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forde- rungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
9.7 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.
9.8 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattendem Betrag – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – gezogenen Nutzun- gen herauszugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
9.9 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers rechtswirksam.
10 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspart- nern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Dieses Dokument wurde am 2. August 2026 durch Michael Duhr schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig.
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