Anlage 3 BV Teil 3 Kalkulationsvorgaben.pdf

Personenbeförderungsleistungen im freigestellten Schülerverkehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 21:26 (Europe/Berlin)

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Anlage 2 zum Beförderungsvertrag Landkreis Ortenaukreis: Europaweite Vergabe von Leistungen im freigestellten Schülerverkehr Preisblatt Teil 3: Kalkulationsvorgaben

Preisblatt Teil 3:

Kalkulationsvorgaben

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Anlage 2 zum Beförderungsvertrag Landkreis Ortenaukreis: Europaweite Vergabe von Leistungen im freigestellten Schülerverkehr Preisblatt Teil 3: Kalkulationsvorgaben

Inhalt

1 Grundsätzliches ....................................................................................... 3

2 Preisbestandteile ..................................................................................... 4

2.1. Preisbestandteil P1 „Fahrzeugpreis“ ............................................................. 4

2.2. Preisbestandteil P2 „Preis für Personal“ ........................................................ 5

2.2.1. Grundsätzliches 5

2.2.2. Preisbestandteil P2.1 „Preis für Fahrpersonal“ 5

2.2.3. Preisbestandteil P2.2 „Preis für Begleitpersonal“ 6

2.3. Preisbestandteil P3: Preis für Fahrleistung .................................................... 6

2.4. Preisbestandteil P4 „Preis für Overhead- und Regie“ ..................................... 7

2.5. Umsatzsteuer ............................................................................................. 7

2.6. Wochenvollkostenpreis ................................................................................ 8

2.7. Berechnung des Wertungspreises (Wertungspreis WP brutto) ....................... 8

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1 Grundsätzliches

(1) Der Bieter erstellt sein Angebot auf Grundlage der Vergabeunterlagen, ins- besondere der Tourenplanung in Anlage L1 zur Leistungsbeschreibung. Die Tourenplanung gibt die Besetztkilometer und die einzusetzenden Fahr- zeugtypen bzw. den Einsatz von Begleitpersonal – soweit erforderlich – vor. Als Besetztkilometer gilt die tourenplanmäßige Fahrleistung mit Fahrgästen an Bord, gemessen in Kilometern. Die Anzahl an Besetztkilometern ergibt sich aus der Tourenplanung. Die Besetztkilometer sind zum Zwecke der Angebotswertung in den Preisblättern voreingetragen und dürfen nicht ver- ändert werden. Leistungsanpassungen gem. § 6 Beförderungsvertrag kön- nen dazu führen, dass sich die Tourenplanung und infolge dessen auch die Anzahl an Besetztkilometern ändert. Die Vergütung berechnet sich gem. § 7 Beförderungsvertrag anhand der tatsächlich erbrachten Leistung.

Die Besetztkilometer werden immer auf eine Nachkommastelle kaufmän- nisch gerundet.

(2) Der Bieter kalkuliert sein Angebot losweise unter Verwendung des Preis- blatts Teil 1 losweise nach den dort jeweils vorgegebenen Preisbestandtei- len P1 bis P4. Will ein Bieter ein Angebot auf mehrere Lose abgeben, so ist für jedes Los eine separate Preiskalkulation abzugeben. Eine Gesamtkal- kulation über mehrere Lose ist nicht zulässig.

Dabei gilt:

  1. Es sind alle Preise wie gefordert anzugeben. In jedem Preisbestandteil sind alle Preise zwingend anzugeben. Die Vorgaben im Preisblatt unter Teil 1 sowie in diesem Dokument sind zu beachten;

  2. die Einheitspreise sind netto anzugeben; der Umsatzsteuersatz U ist zu Wertungszwecken voreingetragen. Er darf von einem Bieter auf „0“ ver- ändert werden, wenn er für die vorliegende Leistung nicht umsatzsteu- erpflichtig ist.

  3. Eintragungen sind nur in den rot umrandeten und gelb hinterlegten Fel- dern zu tätigen; weitere Eintragungen, Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen an den vorgedruckten Texten und Positionen sind unzulässig;

  4. fallen für einen Preisbestandteil keine Kosten an, so ist dies eindeutig durch die Eintragung einer „0“ kenntlich zu machen;

  5. die angegebenen Einheitspreise gelten vorbehaltlich der möglichen Wertsicherung gem. § 7 Abs. 2 Beförderungsvertrag über die gesamte Vertragslaufzeit;

  6. die ausgefüllten Preisblätter sind dem Angebot beizulegen.

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(3) Die Vergütung erfolgt gem. § 7 Beförderungsvertrag auf Basis der tatsäch- lich erbrachten Leistungen in den Preisbestandteilen P1 bis P4 auf Grund- lage der tatsächlich angefallenen Besetztkilometern. Darüber hinaus er- folgt keine Vergütung. In den jeweiligen Preisen in den Preisbestandteilen P1 bis P4 sind insgesamt alle Kosten der Leistungserbringung zu berück- sichtigen.

(4) Die Angebotskalkulation bezieht sich zu Wertungszwecken immer auf eine „Standardwoche“ mit 5 Tagen (= 5 Fahrtage). Die tatsächliche Vergütung erfolgt jedoch pro tatsächlichem Fahrtag gem. § 7 Beförderungsvertrag.

(5) Alle angegebenen Preise gelten auch für Leistungsanpassungen i. S. d. § 6 Beförderungsvertrag.

2 Preisbestandteile

2.1. Preisbestandteil P1 „Fahrzeugpreis“

Unter diesem Preisbestandteil sind insbesondere die Vorhaltung und Finanzie- rung der Fahrzeuge (Kapitaldienst), Abstellflächen und Betriebswerkstätten, Fahrzeugreserve, Fahrzeugversicherung oder Anmietung bzw. Leasing sowie ggf. Ladeinfrastruktur zu kalkulieren. Eine angemessene Fahrzeugreserve ist einzukalkulieren. Reservefahrzeuge werden nicht gesondert vergütet.

Preisbestandteil P1 besteht je nach Los aus

  1. Preisbestandteil P1.1 für den Fahrzeugtyp „PKW“ und

  2. Preisbestandteil P1.2 für den Fahrzeugtyp „PKW-E“.

Für jeden Fahrzeugtyp sind jeweils sämtliche fahrzeugbezogenen Kosten für die Vorhaltung und Bereitstellung der Fahrzeuge zu kalkulieren.

Als Einheitspreis anzugeben ist je Fahrzeugtyp ein

„Preis pro Fahrzeug und Besetztkilometer“

Dieser Preis wird jeweils mit der Anzahl der vorgegebenen und in den Preisblät- tern voreingetragenen Besetztkilometer multipliziert und ergibt so den jeweiligen Fahrzeugpreis pro Woche je Fahrzeugtyp.

Die Summe dieser Fahrzeugpreise pro Woche ergibt den „Fahrzeugpreis pro Wo- che“ (Gesamtpreis unter Preisbestandteil P1).

Die Vergütung erfolgt für jedes Fahrzeug auf Basis des Preises pro Besetztkilo- meter gem. § 7 für jeden tatsächlich angefallenen Besetztkilometer mit dem ent- sprechenden Fahrzeugtyp.

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Eine weitere Vergütung erfolgt nicht. Darüber hinaus gehender Aufwand ist vom Bieter durch einen adäquaten Preisaufschlag zu berücksichtigen. Dies betrifft ins- besondere (d.h. nicht nur) die Vorhaltung von Ersatzfahrzeugen. Diesbezüglicher Aufwand wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in der Kalkulation der Preise zu berücksichtigen.

Hinweis: Anstelle von Fahrzeugen des Typs „PKW-E“ (Elektro-Kleinbus) können übergangweise bis 6 Monate nach Beförderungsbeginn noch Fahrzeuge des Typs „PKW“(Kleinbus) eingesetzt werden. Die Fahrzeuge sind in der Kalkulation jedoch als PKW-E (Elektro-Kleinbus) zu behandeln und werden – in allen Preis- bestandteilen – auch so vergütet.

2.2. Preisbestandteil P2 „Preis für Personal“

2.2.1. Grundsätzliches

Zu kalkulieren ist hier insbesondere der Lohn für das Fahrpersonal (vgl. 2.2.2) und das Begleitpersonal (vgl. 2.2.3). Die Summer der Preise pro Woche für Fahr- bzw. Begleitpersonal ergibt den Preis für Personal pro Woche als Gesamtsumme unter Preisbestandteil P2.

Hinweis: Der vorliegende Auftrag fällt unter das Tariftreue- und Mindestlohnge- setz BW (LTMG).

Dem Personal (Fahrerpersonal und Begleitpersonal) ist bei der Ausführung der Leistung im freigestellten Schülerverkehr ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlä- gigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Ta- rifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitä- ten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht; wäh- rend der Ausführung der Leistung eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts sind umzusetzen.

In der aktuellen Fassung des Manteltarifvertrags privater Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg i. V. m. dem Lohntarifvertrag für das private Omnibusge- werbe (jeweils WBO und ver.di) erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich die- ser Tarifverträge auch auf alle freigestellten Verkehre – wie den hier vorliegenden freigestellten Schülerverkehr. Die Vergabestelle geht daher davon aus, dass eine Vergütung mindestens auf dem Niveau dieser Tarifverträge erfolgen muss.

2.2.2. Preisbestandteil P2.1 „Preis für Fahrpersonal“

Als Einheitspreis anzugeben ist ein Preis

„Preis für Fahrpersonal pro Besetztkilometer“.

Dieser Preis wird jeweils mit der Anzahl der vorgegebenen und in den Preisblät- tern voreingetragenen Besetztkilometer multipliziert und ergibt so den Preis pro Woche für Fahrpersonal.

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Für jeden tatsächlich angefallenen Besetztkilometer erfolgt eine Vergütung ent- sprechend dieses Preises.

Eine weitere Vergütung erfolgt nicht. Andere Mengen werden nicht berücksich- tigt. Etwaig erforderlicher Aufwand für Leerfahrten (Ein-/Ausrückfahrten, Warte- zeiten an den Einrichtungen, Umsetzfahrten etc.) wird nicht gesondert vergütet, sondern ist vom Bieter durch einen adäquaten Aufschlag auf den Preis zu be- rücksichtigen. Dies betrifft bspw. insbesondere (d.h. nicht nur) Zeit für Leerfahr- ten vom Betriebsstandort zum ersten Fahrgast am Morgen sowie Ersatzfahr- zeuge. Diesbezüglicher Aufwand wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in der Kalkulation der Preise zu berücksichtigen. Dies gilt analog für Preisbestandteil P3.

2.2.3. Preisbestandteil P2.2 „Preis für Begleitpersonal“

Als Einheitspreis anzugeben ist ein Preis

„Preis für Begleitpersonal pro Besetztkilometer“.

Dieser Preis wird jeweils mit der Anzahl der vorgegebenen und in den Preisblät- tern voreingetragenen Besetztkilometer multipliziert und ergibt so den Preis pro Woche für Begleitpersonal.

Für jeden tatsächlich angefallenen Besetztkilometer erfolgt eine Vergütung ent- sprechend dieses Preises.

Eine weitere Vergütung erfolgt nicht. Andere Mengen werden nicht berücksich- tigt. Etwaig erforderlicher Aufwand für Leerfahrten (Ein-/Ausrückfahrten, Warte- zeiten an den Einrichtungen, Umsetzfahrten etc.) wird nicht gesondert vergütet, sondern ist vom Bieter durch einen adäquaten Aufschlag auf den Preis zu be- rücksichtigen. Dies betrifft bspw. insbesondere (d.h. nicht nur) Zeit für Leerfahr- ten vom Betriebsstandort zum ersten Fahrgast am Morgen sowie Ersatzfahr- zeuge. Diesbezüglicher Aufwand wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in der Kalkulation der Preise zu berücksichtigen! Dies gilt analog für Preisbestandteil P3.

2.3. Preisbestandteil P3: Preis für Fahrleistung

Hier sind insbesondere Strom- bzw. Kraftstoffverbrauch, Wartung, Instandhal- tung und Verschleiß (z.B. Reifen, Bremsbeläge etc.) zu kalkulieren.

Preisbestandteil P3 besteht je nach Los aus

  1. Preisbestandteil P3.1 für den Fahrzeugtyp „PKW“ und

  2. Preisbestandteil P3.2 für den Fahrzeugtyp „PKW-E“.

Der „Preis für Fahrleistung pro Woche“ (Gesamtpreis unter Preisbestandteil P3) ergibt sich aus der Summe der Preise „Preis pro Woche für Fahrleistung PKW“

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unter Preisbestandteil P3.1, „Preis pro Woche für Fahrleistung PKW-E“ unter Preisbestandteil P3.2 sowie „Preis pro Woche für Fahrleistung RB“ unter Preis- bestandteil P3.3.

Als Einheitspreis anzugeben ist je Fahrzeugtyp jeweils ein

„Preis für Fahrleistung pro Besetztkilometer“.

Jeder dieser Preise wird mit der jeweils vorgegebenen und im Preisblatt vorein- getragenen Anzahl an Besetztkilometern pro Fahrzeugtyp und Woche multipli- ziert und ergibt so den „Preis pro Woche für Fahrleistung“ für die jeweiligen Fahr- zeugtypen. Die Summe dieser Preise ergibt jeweils den „Preis für Fahrleistung pro Woche“.

Zur Angebotswertung wird davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge des Typs PKW-E auf den jeweils längsten Touren (Kriterium Besetztkilometer) eingesetzt werden. Es gilt Kapitel 2 Abs. 1 Nr. 2 der Leistungsbeschreibung.

Hinweis: Anstelle von Fahrzeugen des Typs „PKW-E“ (Elektro-Kleinbus) können übergangweise bis 6 Monate nach Beförderungsbeginn noch Fahrzeuge des Typs „PKW“ (Kleinbus) eingesetzt werden. Die Fahrzeuge sind in der Kalkulation jedoch als PKW-E (Elektro-Kleinbus) zu behandeln und werden – in allen Preis- bestandteilen – auch so vergütet.

2.4. Preisbestandteil P4 „Preis für Overhead- und Regie“

Zu kalkulieren sind je Los hier sämtliche Kosten, die nicht ausdrücklich Bestand- teil von P1 bis P3 sind, beispielsweise Geschäftsführungskosten, Betriebshaft- pflicht sowie Kosten für Personalverwaltung und Betriebsleitstelle. Als Einheits- preis anzugeben ist ein

„Preis für Overhead- und Regie pro Besetztkilometer“.

Dieser Preis wird mit der jeweils vorgegebenen und im Preisblatt voreingetrage- nen Anzahl an Besetztkilometern pro Woche multipliziert und ergibt so den „Preis für Overhead und Regie pro Woche“.

2.5. Umsatzsteuer

Im Preisblatt ist für die Ermittlung des Wertungspreises Umsatzsteuersatz U Tou- ren unter 50 km1 anzugeben. Voreingetragen sind 7 %.

1 Zum Zeitpunkt der Vergabe sind keine Touren mit 50 oder mehr Kilometern vorgesehen.

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Er kann von einem Bieter, der für die vorliegende Leistung (Beförderung mit Fahr- zeugen der Typen PKW und PKW-E) nicht umsatzsteuerpflichtig ist, von „7 %“ auf „0 %“ verändert werden. Hierfür ist das entsprechende Drop-Down-Menü zu wählen.

Die Abrechnung der Leistung erfolgt jedoch nach der gesetzlich geltenden Um- satzsteuer, es sei denn, der Bieter hat 0% angegeben. Im Falle der Angabe von 0 % trägt der Bieter das Risiko einer falschen Angabe und muss für die jeweilige Differenz des Bruttopreises bei falscher Angabe einstehen.

2.6. Wochenvollkostenpreis

Die Summe der Gesamtpreise der Preisbestandteile unter P1 bis P4 ergeben in der Summe den jeweilig „Vollkostenpreis pro Woche netto (WVP netto)“.

Dieser ergibt zzgl. dem Umsatzsteuersatz U (ggf. vom Bieter angepasst) den „Vollkostenpreis pro Woche (WVP brutto)“.

In den Preisblättern wird automatisch der Wochenvollkostenpreis netto (WVP netto) sowie der Wochenvollkostenpreis brutto (WVP brutto) nachrichtlich ange- geben.

2.7. Berechnung des Wertungspreises (Wertungspreis WP brutto)

Vgl. Ziffer 6.2 des Verfahrensleitfadens.

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