Anhang 1 Beförderungsvertrag.pdf

Personenbeförderungsleistungen im freigestellten Schülerverkehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 21:26 (Europe/Berlin)

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Landkreis Ortenaukreis: Europaweite Vergabe von Leistungen im freigestellten Schülerverkehr

  • Beförderungsvertrag -

Beförderungsvertrag

zwischen

dem Landkreis Ortenaukreis,

  • nachfolgend „Auftraggeber" genannt -

und

[•]

  • nachfolgend „Auftragnehmer" genannt -

  • Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ ge- nannt -

über Personenbeförderungsleistungen im freigestellten Verkehr im Landkreis Ortenaukreis

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  • Beförderungsvertrag -

Inhaltsverzeichnis Beförderungsvertrag ............................................................................................................................. 1

§ 1 Vertragsgegenstand....................................................................................................................... 4

§ 2 Vertragsbestandteile ...................................................................................................................... 4

§ 3 Verantwortung des Auftragnehmers; Genehmigungen ....................................................... 4

§ 4 Beförderung ..................................................................................................................................... 5

§ 5 Tourenplanung ................................................................................................................................ 6

§ 6 Leistungsanpassungen................................................................................................................. 7

§ 7 Vergütung ......................................................................................................................................... 9

§ 8 Abrechnung.................................................................................................................................... 10

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ........................................ 11

§ 10 Personalvorgaben ...................................................................................................................... 11

§ 11 Fahrzeugvorgaben ..................................................................................................................... 12

§ 12 Vertraulichkeit ............................................................................................................................. 13

§ 13 Datenschutz ................................................................................................................................. 13

§ 14 Verspätungen, Ausfälle, Ersatzvornahmen, Kontrollen ................................................... 15

§ 15 Beschwerdemanagement, Informationspflicht................................................................... 15

§ 16 Nichterfüllung, Schlechtleistung, Vertragsstrafen ............................................................ 16

§ 17 Versicherung und Haftung ....................................................................................................... 18

§ 18 Vertragslaufzeit ........................................................................................................................... 19

§ 19 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ........................................................ 20

§ 20 Unterauftragnehmer ................................................................................................................. 20

§ 21 Grundsätzliche Bestimmungen .............................................................................................. 21

§ 22 Salvatorische Klausel ................................................................................................................ 21

§ 23 Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 22

Anlagenübersicht ................................................................................................................................. 23

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Präambel

Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe von Leistungen des freigestellten Schüler- verkehrs von SchülerInnen zu Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentren im Landkreis (nachfolgend jeweils „Einrichtung“). Die zu befördernden Personen wer- den nachfolgend auch „Fahrgäste“ genannt.

Der Auftraggeber erwartet, dass die Fahrgäste sicher und zuverlässig befördert wer- den.

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Kindern und Jugendlichen (nach- folgend auch „Fahrgäste“) mit geistigen, körperlichen, seelischen und/oder psy- chischen Behinderungen

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung aller in diesem Beförde- rungsvertrag und in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Der Leistungsgegenstand wird zudem durch die nachfolgenden Regelungen kon- kretisiert.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten im Fall von Widersprüchen in nachstehender Rangfolge:

a) die Antworten auf Bieterfragen,

b) dieser Beförderungsvertrag nebst Anlagen,

c) die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen,

d) die weiteren Vergabeunterlagen,

e) die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen, geregelt im Landestariftreue- und Min- destlohngesetz (LTMG),

f) das Angebot mit allen dazugehörenden Anlagen des Auftragnehmers,

g) die Regelungen der VOL/B in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwen- dung.

§ 3 Verantwortung des Auftragnehmers; Genehmigungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung in eigener Verantwortung. Er verpflich- tet sich, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben bezüglich der Beförderung von Menschen mit Behinderung einzuhalten. Der

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Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, die zur Leistungserbringung, insbeson- dere zur Personenbeförderung, erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi- gungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und über die Dauer der Leis- tungserbringung aufrecht zu erhalten. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrs- sicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ste- henden Tätigkeiten.

§ 4 Beförderung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Fahrgäste von ihrem Abholort gem. Leistungsbeschreibung zur Einrichtung zu befördern. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Fahrgäste zurückzubefördern. Die Beförderung wird ge- mäß der geltenden Tourenplanung durchgeführt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auch vorgeben, für die Beförderung einzelner Fahrgäste erfor- derliches Begleitpersonal mitzunehmen. Der Auftragnehmer hat keinen An- spruch auf eine bestimmte Anzahl an zu befördernden Fahrgästen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Tourenplanung, insbeson- dere die Fahrzeiten, stets zuverlässig und pünktlich auszuführen. Ein verfrühtes Abfahren ist unzulässig. Die Hin- und Rückfahrten sind durch den Auftragneh- mer so durchzuführen, dass die Fahrgäste rechtzeitig zur Einrichtung gebracht und zu den vereinbarten Zeiten von dort abgeholt werden.

(3) Bei Fahrten zu den Eirichtungen gilt:

Die Aufsichtspflicht des Auftragnehmers beginnen mit der Übergabe der Fahr- gäste am Fahrzeug an das Fahrpersonal.

Das Fahrpersonal muss beim Fahrzeug bleiben, bis alle zu befördernden Fahr- gäste abgeholt worden sind. Wenn die Fahrgäste die Einrichtung vom Aus- stiegsort an den Einrichtungen selbständig erreichen können, was die jeweilige Einrichtung gegenüber dem Auftragnehmer verbindlich festlegt, endet die Auf- sichtspflicht des Fahrpersonals, sobald der Fahrgast das Fahrzeug verlässt.

Beim Nachhause-Bringen gilt:

Die Aufsichtspflicht des Fahrpersonals beginnt mit der Ankunft der Fahrgäste am Fahrzeug. Das Fahrpersonal muss warten, bis die Angehörigen/rechtlichen Betreuer die Fahrgäste am Fahrzeug abholen, es sei denn, es liegt eine schrift- liche Einverständniserklärung der Angehörigen/rechtlichen Betreuervor, dass die Fahrgäste den Weg vom Fahrzeug zur Haustür allein zurücklegen dürfen.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von etwaigen, auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Auftragnehmers beruhenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Aufsichtspflichtver- letzung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt.

Es gilt Kapitel 5 Abs. 2 der Leistungsbeschreibung.

(4) Sofern die Fahrgäste nach der Rückbeförderung von ihren Angehörigen/recht- lichen Betreuern nicht wie vereinbart abgeholt werden, hat der Auftragnehmer in geeigneter Weise bei der Polizei dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrgäste nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Soweit von den Angehöri- gen/rechtlichen Betreuern ermächtigte Personen bezeichnet wurden, sind die Fahrgäste vom Auftragnehmer bei diesen abzugeben. Im Zweifel ist zuvor eine telefonische Abstimmung mit den Angehörigen/rechtlichen Betreuern herbeizu- führen.

(5) Die Mitnahme weiterer Personen (Dritter) ist nur nach schriftlicher Genehmi- gung des Auftraggebers gestattet. Tiere dürfen nicht mitgenommen werden.

(6) Sollte sich während der Fahrt ein Unfall ereignen, sind unverzüglich die Einrich- tung und die betroffenen Angehörigen/rechtlichen Betreuer zu informieren so- wie die Polizei und ggf. der Rettungsdienst zu alarmieren.

(7) Kann die Beförderung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.

§ 5 Tourenplanung

(1) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fahrzeuge stets ausgelastet sind, soweit dies die vertraglichen und einrichtungsspezifi- schen Vorgaben erlauben.

(2) Die Besetztkilometer werden durch den Auftragnehmer mit der Software MS- Excel unter Anwendung der kaufmännischen Rundungsregeln bis zur ersten Nachkommastelle errechnet. Die Daten werden mit einem vom Auftraggeber ausgewählten Softwareprogramm (z. B. Google Maps) berechnet.

(3) Tourenplananpassungen haben regelmäßig Leistungsanpassungen sowie ge- gebenenfalls die Änderung der Besetztkilometer (bzw. ggf. des eingesetzten Begleitpersonals) zur Folge. Daher sind die Regelungen für Leistungsanpas- sungen, Anpassungen des Mengengerüsts und die hierfür geltenden Grenzen

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(vgl. § 6) bei Tourenplananpassungen zu beachten. Daraus etwa resultierende Vergütungsanpassungen richten sich nach den Regelungen von § 7.

§ 6 Leistungsanpassungen

(1) Leistungsanpassungen können sich insbesondere durch eine geänderte Tou- renplanung ergeben. Eine Leistungsanpassung ist beispielsweise auch bei der Streichung bestehender oder Ergänzung weiterer Touren oder Ausweitung des Beförderungszeitraumes (Hinzukommen von Fahrtagen) erforderlich. Siehe hierzu Kapitel 5 Abs. 5 ff. der Leistungsbeschreibung.

(2) Leistungsanpassungen erfolgen grundsätzlich durch Zu- oder Abbestellungen von Fahrleistung (Besetztkilometern) und/oder Begleitpersonal durch den Auf- traggeber. Zu- und Abbestellung können erfolgen

  • durch Freigabe von Tourenplananpassungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber,

  • durch eine vom Auftraggeber vorgegebene Tourenplananpassung,

  • durch sonstige erforderliche Leistungsanpassungsverlangen des Auftrag- gebers.

Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Tourenplananpassungen, Leistungs- anpassungen und daraus möglichen Änderungen der Besetztkilometer (bzw. ggf. des eingesetzten Begleitpersonals) sind bei Tourenplananpassungen die Regelungen der nachfolgenden Absätze zu beachten.

(3) Der Auftragnehmer hat jede umgesetzte Anpassung und jede Änderung der Be- setztkilometer (bzw. ggf. des eingesetzten Begleitpersonals) zu dokumentieren. Eine Offenlegung der Dokumentation erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Auftraggebers.

(4) Besteht Bedarf zur Tourenplananpassung durch den Auftragnehmer, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit der von ihm angepassten Tourenplanung die sich daraus neu ergebenden Besetztkilometer (ggf. mit Be- gleitpersonal) darzustellen.

Dabei hat der Auftragnehmer zu belegen, dass und inwieweit die Anpassung eine Änderung der Besetztkilometer (bzw. ggf. des eingesetzten Begleitperso- nals) (vgl. Kapitel 1 der Kalkulationsvorgaben in Anlage 3) und damit eine Ver- gütungsänderung nach § 7 Abs. 1 Beförderungsvertrag bewirkt (vgl. den nach- folgenden Abs. 5).

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(5) Leistungsanpassungen können Erhöhungen des Mengengerüstes erfordern oder eine Verringerung dessen bewirken (Erhöhung bzw. Verringerung der Be- setztkilometer bzw. des eingesetzten Begleitpersonals; eine Erhöhung des Fahrzeugbedarfs1 ist dabei nicht möglich; eine Verringerung des Fahrzeugbe- darfs ist hingegen um ein Fahrzeug je Los möglich. Nach Verringerung kann dieses Fahrzeug jedoch im jeweiligen Los wieder zubestellt werden). Die Ver- gütung erfolgt gemäß §7 Abs. 1.

(6) Der Auftragnehmer ist zur Umsetzung von Leistungsanpassungen, die

  1. eine Verringerung des Fahrzeugbedarfs eines Fahrzeugtyps bewirken, nur verpflichtet, sofern dies mindestens fünf Tage vor dem gewünschten Ent- fall des Fahrzeugs beim Auftragnehmer durch eine entsprechende Abbe- stellung des Auftraggebers verlangt wurde,

  2. eine Wiedererhöhung des Fahrzeugbedarfs eines Fahrzeugtyps bewirken, nur verpflichtet, sofern dies mindestens 8 Wochen vor dem erstmaligen Einsatzdes Fahrzeugs beim Auftragnehmer durch eine entsprechende Zu- bestellung des Auftraggebers verlangt wurde,

  3. die Besetztkilometerleistung aufgrund von hinzukommenden Personen er- höhen, innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung durch den Auftragge- ber verpflichtet,

  4. die Besetztkilometerleistung aufgrund von entfallenden Personen verrin- gern, ab dem nächsten Werktagen nach Meldung durch den Auftraggeber verpflichtet,

  5. eine sofortige Tourenplanänderung erfordern (bspw. aufgrund von Umlei- tungen, Straßensperrungen, Krankheit oder Abwesenheit von zu beför- dernden Personen), auch vor Erhalt einer Bestätigung des Auftraggebers, jederzeit verpflichtet (vgl. Leistungsbeschreibung Kapitel 5 Abs. 10 u. 11). Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer jedoch unverzüglich zu informie- ren.

Im Falle von Änderungen des Beförderungsbedarfes zum Schuljahreswechsel sind die Umsetzungsfristen gem. Kapitel 5 Abs. 6 Nr. 1 der Leistungsbeschrei- bung zu beachten. Die Vergütungswirksamkeit tritt zum Zeitpunkt der erstmali- gen Umsetzung ein,

(7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, insbeson- dere unter Beachtung von § 132 GWB, die Leistung darüber hinaus ändern, um

1 Als Fahrzeugbedarf gilt die Anzahl an Fahrzeugen, die zur Leistungserbringung erforderlich ist. Sie entspricht der Zahl an Fahrzeugen, die mindestens gleichzeitig einzusetzen sind. Die Anfahrt vom regelmäßigen Abstellort der Fahrzeuge sowie direkte Überführungsfahrten zwischen zwei vertragsgegenständlichen Fahrten werden dabei berücksichtigt.

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auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren, ohne dass die Leistung sich grundlegend ändert. Diese Umstände können insbesondere neue – auch tech- nologische – Anforderungen an Fahrzeuge beinhalten.

§ 7 Vergütung

(1) Die Vergütung der Leistung erfolgt leistungsabhängig auf Grundlage der einge- setzten Fahrzeugtypen, dem eingesetzten Fahr- und Begleitpersonal und der Beförderungsstrecke (Besetztkilometer) in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Leistungen in den einzelnen Preisbestandteilen (P1 bis P4) gem. Preisblatt je- weils zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgegebenen USt.

Es werden nur tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet.

(2) Eine Preisgleitung der nachfolgend genannten Preisbestandteile kann kalen- derjährlich auf Antrag erfolgen, erstmalig zum 1.1.2026 d.h. bereits vor Betriebs- aufnahme. Der entsprechende Antrag muss gegenüber der anderen Vertrags- partei bis zum 1. Mai des Jahres2, für das eine Preisanpassung begehrt wird, in Textform gestellt werden.

  1. P2.1 und P2.2 zu 100 % entsprechend des BW-Kostenindex3 für den Be- reich ÖPNV Straße in der Fortschreibungsgruppe 1 „Personalaufwand“,

  2. P4 zu 70 % entsprechend des BW-Kostenindex für den Bereich ÖPNV Straße in der Fortschreibungsgruppe 1 „Personalaufwand“ und zu 30 % auf Grundlage der Entwicklung des Index 61241 des statistischen Bundesamtes „Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland“ Tabelle 0001 (Code 61241-0001),

  3. P3.1 und P.3.3 zu 60 % auf Grundlage der Entwicklung des Index 61241 des statistischen Bundesamtes „Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland“ Tabelle 0003 (Code 61241-0003) Bezeichnung GP09- 1920260052 „Dieselkraftstoff, Abgabe an Großverbraucher“ und zu 40 % auf Grundlage der Entwicklung des Index 61241 des statistischen Bundesamtes „Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland“ Tabelle 0001 (Code 61241-0001),

  4. P3.2 zu 50 % auf Grundlage der Entwicklung des Index 61241 „Erzeuger- preisindex gewerblicher Produkte: Deutschland“ Tabelle 0003 (Code 61241-

  1. Bezeichnung GP09-351114100 Elektr. Strom, Sondervertragskun- den, Niederspannung und zu 50 % auf Grundlage der Entwicklung des Index

2 Im ersten Jahr erfolgt die Antragstellung binnen vier Kalenderwochen nach Zuschlagserteilung. 3 Baden-Württemberg-Index ÖPNV Straße

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61241 des statistischen Bundesamtes „Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland“ Tabelle 0001 (Code 61241-0001).

Herangezogen wird jeweils die Veränderung der Jahres-Indizes im abgelaufe- nen Jahr im Vergleich zu deren Vorjahreswerten (Bsp.: Im Rahmen der Anpas- sung zum 1. Mai 2026 wird der entsprechende Jahresdurchschnittswert der In- dizes des Jahres 2025 mit den Werten des Jahres 2024 verglichen). Die An- passung wird jeweils ab 1. Januar des Jahres der Wertsicherung wirksam (die erste Preisfortschreibung wirkt insoweit ab dem 01.01.2026).

§ 8 Abrechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt monatlich nach dem letzten Beförderungstag. Die Rech- nung ist als PDF-Datei per E-Mail oder als E-Rechnung an den Auftraggeber einzureichen. Der Auftraggeber teilt vor dem 1. Beförderungstag die E-Mail-Ad- resse mit. Auch legt der Auftraggeber vor dem 1. Beförderungstag fest, welche Angaben die Rechnung enthalten muss. Mit der Rechnung ist eine taggenaue Auflistung aller gefahrenen Touren beizufügen. Diese Auflistung ist von der je- weiligen Einrichtung schriftlich zu bestätigen. Es ist je ausgefallener Tour eine kurze Anmerkung abzugeben, warum die Tour nicht gefahren wurde. Die Rech- nung ist je Gesamttour pro Fahrtag unter Listung aller einzelnen Touren auszu- stellen.

(2) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer jederzeit ein neues Format vorge- ben, in dem die Rechnungen einzureichen sind.

(3) Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des abzurechnenden Monats eingereicht werden. Hinsichtlich insoweit verspätet eingereichter Rech- nungen besteht kein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mehr.

(4) Nach Stellung der Rechnung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch mehr auf rückwirkende Änderung der Vergütung.

(5) Sofern eine prüffähige Rechnung vorliegt und der Auftraggeber gegen Grund und Höhe der Rechnung keine Einwendungen erhebt, ist die Rechnung spätes- tens binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen.

(6) Streitigkeiten über die zu zahlenden Entgelte berechtigen nicht zur Einstellung der vertraglich zu erbringenden Leistungen durch den Auftragnehmer.

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§ 9 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils Ansprechpersonen, die mit der Abwicklung des Vertrages betraut sind und verbindliche Erklärungen abge- ben können.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an Abstimmungsbesprechungen mit dem Auftraggeber gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung teilzunehmen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten oder ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer/Nachunternehmer und des- sen Beschäftigte keine Zuwendungen, sei es in Geld oder Sachleistungen, für die Durchführung der Leistungen annehmen.

(4) Zur Kommunikation zwischen Einrichtung und Fahrpersonal sowie zwischen dem Fahrpersonal benennt der Auftragnehmer gegenüber der Einrichtung An- sprechpersonen, die die regelmäßige Kommunikation zwischen Einrichtung und dem Fahrpersonal übernehmen. Diese Ansprechpersonen müssen über die notwendige Entscheidungskompetenz verfügen, um in dringenden Fällen han- deln zu können. Die Kontaktdaten werden der Einrichtung und dem Auftragge- ber vor Beginn der Beförderung mitgeteilt.

§ 10 Personalvorgaben

(1) Das Personal hat die Anforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung (siehe Kapitel 3 „Fahrpersonal, Begleitpersonal“) zu er- füllen.

(2) Der Auftragnehmer setzt nur Personen zur Leistungserbringung ein, die über ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintrag verfügen. Zu diesem Zweck lässt er sich von seinen für die Beförderung eingesetzten Beschäftigten (Fahr- und Begleitpersonal) vor Beginn der Tätigkeit ein Führungszeugnis mit erweitertem Eintragungsumfang gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorle- gen. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber im Einzelfall das Vorliegen des Füh- rungszeugnisses ohne Eintrag schriftlich zu bestätigen bzw. das Führungszeug- nis ohne Eintrag vorzulegen. Das Personal, das den o. g. Anforderungen nicht entspricht, darf in der Beförderung von Fahrgästen nicht eingesetzt werden.

(3) Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eines Personenbeförderungs- scheins des Fahrers / der Fahrerin ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren und die Dokumentation dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen.

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(4) Ein Wechsel des Personals ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe, z. B. Er- krankung, gegenüber dem Auftraggeber glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Einsatzes neuen Personals, auch im Falle eines nur vorübergehenden Aus- tausches des Personals, hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass die Ein- richtung und Angehörigen/rechtlichen Betreuer vor Beginn der Beförderung dar- über in Kenntnis gesetzt werden. Des Weiteren muss der Auftragnehmer sicher- stellen, dass sicherheitsrelevante Informationen, wie z. B. Kontaktdaten, Halte- stellendem neuen Personal vorliegen.

(5) Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben verfügen. Dies ist dann ge- geben, wenn eine einwandfreie Verständigung in deutscher Sprache mit allen Beteiligten gewährleistet ist und mindestens ein Sprachniveau von A2 gegeben ist.

(6) Erfüllt das Fahrpersonal nicht in vollem Umfang die Vorgaben dieses Vertrags sowie der übrigen Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschrei- bung,

• kann der Auftraggeber eine Nachschulung durch den Auftragnehmer ver- langen. • muss der Auftragnehmer das entsprechende Personal auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich austauschen.

§ 11 Fahrzeugvorgaben

(1) Die vom Auftragnehmer für die Durchführung der Beförderung einzusetzenden Fahrzeuge müssen den Vorgaben dieses Vertrages, den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und allen gesetzlichen Vorgaben ent- sprechen. Für die Ausstattung und den Zustand der Fahrzeuge sind die Vorga- ben dieses Vertrages sowie die weiteren Vergabeunterlagen maßgeblich.

(2) Auf Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer einen schrift- lichen Nachweis über die erfolgte jährliche Hauptuntersuchung (Ziffer 2.1.2.2 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 StVZO) sowie einen schrift- lichen Nachweis über die „Angabepflicht des Verwendungszweckes des einzel- nen Fahrzeuges bei der Zulassung“ (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 FahrzeugzulassungsVO) vorzulegen.

(3) Sind die gemäß der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Fahrzeuge für die Beförderung vorübergehend nicht nutzbar, entbindet dies den Auftragnehmer

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nicht von seiner Verpflichtung zur entsprechenden vertragsgemäßen Beförde- rung über andere geeignete Fahrzeuge. Auch damit verbundene Mehrkosten beim Auftraggeber trägt der Auftragnehmer.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim und unter Verschluss zu halten und sie, soweit nicht für die Zusammenarbeit geboten, weder aufzu- zeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Auftragnehmer wird nach Beendigung des Beförderungsvertrags oder nach Aufforderung des Auftragge- bers sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen im Sinne von S. 1 beinhalten, nach Wahl des Auftraggebers zurückgeben, zerstö- ren und/oder löschen. Der Auftragnehmer hat die Rückgabe, Zerstörung bzw. Löschung der vertraulichen Informationen auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der jeweili- gen Vertragspartei nachweislich bereits bekannt, allgemein bekannt oder allge- mein zugänglich sind oder ohne Verschulden der Vertragspartei allgemein be- kannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Vertrags- partei.

(3) Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitenden und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbe- fristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung sol- cher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Durchführung des Beförderungsvertrags ist es notwendig, dass der Auftrag- nehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers und von Fahrgästen so- wie deren Angehörigen/rechtlichen Betreuern verarbeitet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten lediglich in Übereinstimmung mit sämtlichen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbe- sondere denjenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Landesdatenschutzgesetzes Ba-

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den-Württemberg (LDSG-BW), soweit jeweils einschlägig, sowie in Überein- stimmung mit den nachfolgenden Regelungen zu verarbeiten und zu nutzen und die Einhaltung dieser Bestimmungen auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpersonen des Auftraggebers und der Einrichtungen sowie Name, Alter, Adresse und für die Beförderung re- levanten Gesundheitsinformationen der Fahrgäste und Namen und Telefon- nummern der Angehörigen/rechtlichen Betreuer und Ansprechpartner in den Wohneinrichtungen der Fahrgäste) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags zu verarbeiten und diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik durch Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schüt- zen (Art. 32 DSGVO). Hierbei berücksichtigen die Vertragsparteien, dass es sich bei den personenbezogenen Daten auch um besondere Kategorien perso- nenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO handeln kann. Die Vertrags- parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald de- ren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Die Verarbeitung ist insbesondere nach Abschluss der Erbringung von Beförderungsleistungen durch den Auftrag- nehmer nicht mehr erforderlich. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm zur Beförderung eingesetzt werden oder welche anderweitig Kenntnis von den in Abs. 2 aufgeführten per- sonenbezogenen Daten erlangen (nachfolgend eingesetzte Personen), zur Ver- traulichkeit verpflichten und die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden besonderen Datenschutzpflichten belehren sowie mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Die eingesetzten Personen sind zu verpflichten, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu er- heben, zu nutzen oder auf sonstige Weise zu verarbeiten. Diese Verpflichtun- gen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Beschäftigten und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle erforderlichen Infor- mationen zum Nachweis der in diesem § 13 niedergelegten Pflichten des Auf- tragnehmers zur Verfügung zu stellen und Überprüfungen – einschließlich In- spektionen – zuzulassen.

(5) Im Falle einer Beauftragung eines Nachunternehmers ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesem § 13 enthaltenen Pflichten auch dem Nachunterneh- mer aufzuerlegen. Bei der Auswahl des Nachunternehmers ist der Auftragneh- mer verpflichtet, die datenschutzrechtliche Eignung des Nachunternehmers zu

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überprüfen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflich- tet, die mit dem Nachunternehmer getroffene Vereinbarung vorzulegen.

§ 14 Verspätungen, Ausfälle, Ersatzvornahmen, Kontrollen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers einen Dritten mit der Leistungserbringung zu beauftragen, sofern der Auftragnehmer auch nach schriftlicher Fristsetzung bzw. Abmahnung seinen vertraglichen Verpflich- tungen ganz oder teilweise nicht nachkommt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 19 dieses Beförderungsvertrags bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben ebenfalls unberührt.

(2) Verspätungen aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, insbesondere auf- grund von plötzlichen Änderungen der Verkehrslage, auch wenn sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, berechtigen nicht zu einer Erhöhung der Ver- gütung.

(3) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber bzw. dessen autorisierten Vertretungen auf Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftraggeber kann sich in den im Fahrgastbetrieb befindli- chen Fahrzeugen sowie in den Betriebsstätten, Werkstätten und Abstelleinrich- tungen während der üblichen Geschäftszeiten von der vertragsgemäßen Aus- führung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.

(4) Der Auftraggeber ist befugt, die Beförderungsleistung jederzeit selbst oder durch Beauftragte zu kontrollieren. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, den Zustand der vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge auf die Einhal- tung der einschlägigen Vorgaben dieses Vertrages sowie der übrigen Vergabe- unterlagen selbst oder durch Beauftragte zu kontrollieren. Dazu hat ihm der Auf- tragnehmer auf Verlangen Zutritt zu den entsprechenden Fahrzeugen zu ge- währen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die zur Erfüllung dieses Beför- derungsvertrags eingesetzte Fahrzeugflotte des Auftragnehmers im Gesamten zu kontrollieren und zwecks Beförderungskontrolle auf den eingesetzten Beför- derungsfahrzeugen mitzufahren.

§ 15 Beschwerdemanagement, Informationspflicht

Sicherheitsrelevante Beschwerden sind vom Auftragnehmer bis zur folgenden Fahrt zu prüfen und zu beheben. Zu sicherheitsrelevanten Beschwerden gehö- ren insbesondere Fahrzeugmängel und Verletzung der Aufsichtspflicht.

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§ 16 Nichterfüllung, Schlechtleistung, Vertragsstrafen

(1) Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diese Leistung geschuldete Teil der Vergütung, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Grund dafür nicht zu vertreten.

(2) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, so können Vertragsstrafen festgesetzt wer- den. Eine Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Auftragnehmer die Pflicht- verletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzan- sprüche unberührt. Die Nicht- oder Schlechtleistungen werden insbesondere durch Überprüfungen und Kontrollen vor Ort oder auf Grund von beim Auftrag- geber eingegangener Beschwerden seitens der Angehörigen/rechtlichen Be- treuer oder der Einrichtung festgestellt.

(3) Der Auftraggeber kann auf Grund folgender Vertragsverletzungen des Auftrag- nehmers die nachfolgend genannten Vertragsstrafen festsetzen:

3.1 Erfüllt der Auftragnehmer die nachfolgend bezeichneten Pflichten gemäß Aus- schreibung nicht ordnungsgemäß oder erfüllt er sie nicht, so hat der Auftragge- ber nach einmaliger schriftlicher Abmahnung neben der Erfüllung Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 Euro je Vorgang, unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges, bzw. 100 Euro je Tag.

Vertragsstrafen sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung oder der Nichterfüllung insbesondere folgender Vertragspflichten zu entrichten:

300 EUR je Vorgang bei: • Verletzung der Pflicht zur Duldung der Kontrolle • Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Dokumentation der Beför- derungsleistung • Verspäteter oder nicht vollständiger Rechnungsstellung (vgl. § 8) • Verletzung der Pflicht, einen Beauftragten des Auftraggebers in einem Beförderungsfahrzeug des Auftragnehmers mitzunehmen • Verletzung der Pflicht zum Einsatz vertragskonformer Fahrzeuge • Verletzung der Pflicht zum vertragsgemäßen Einsatz von Begleitperso- nal • Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Abstimmungsbesprechungen mit den Einrichtungsleitungen bzw. mit dem Auftraggeber • Einsatz von Fahr-/Begleitpersonal, welches nicht in dem dem Auftrag- geber gemeldeten Personalpool verzeichnet ist

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• Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der Personenbeförde- rungsscheine für die einzelnen Fahrer • Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der Erste-Hilfe-Scheine für die einzelnen Fahrer und Begleitpersonen • Verletzung der Pflicht zur Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse für die einzelnen Fahrer und Begleitpersonen vor dem erstmaligen Ein- satz

100 EUR je Tag bei: • Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage der Tourenplanung • Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versi- cherungsschutzes und des Nachweises des Fortbestandes des Versi- cherungsschutzes auf Verlangen des Auftraggebers gemäß § 17 • Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe bzw. Abholung der zu befördernden Personen an den entsprechenden Einrichtungen • Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Benennung einer bevollmächtig- ten Person • Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Genehmigung des Auf- traggebers oder trotz Untersagung • Einstellung des Beförderungsbetriebes ohne Information des Auftragge- bers • Änderung der Beförderungstouren ohne vorherige Zustimmung des Auf- traggebers • Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl an Fahrzeugen

3.2 Werden ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Beförderung bereitstehende Per- sonen nicht abgeholt und wird die Abholung nicht innerhalb von 0,5 Stunden nach Aufforderung durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer nachgeholt, so ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 200 EUR je Einzelfall aufzuerlegen und die Leistung selber oder durch einen Dritten erbringen zu lassen.

3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Fall einer von ihm einschließlich seiner Mitarbeiter begangenen Zuwiderhandlung gegen die sich aus § 13 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages ergebenden Verpflichtungen eine angemessene, vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festzusetzende Geldsumme als Vertrags- strafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall vom Landgericht Offenburg auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Auftragneh- mer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf ei- nen etwaigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers angerechnet.

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(4) Nimmt der Auftragnehmer den Betrieb nicht rechtzeitig auf und hat er die Nicht- aufnahme zu vertreten, was widerleglich vermutet wird, so hat der Auftraggeber für jeden Beförderungstag, an dem der Auftragnehmer die Leistung nicht er- bringt, Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für jeden vollendeten Beförderungstag ein Achtel des vom Auftragnehmer kalkulierten Vollkostenpreises pro Monat. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B. Weitergehende An- sprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf et- waige Schadensersatzansprüche unberührt. Zudem ist der Auftraggeber be- rechtigt, die Beförderung der betroffenen Personen durch Dritte zu veranlassen (Ersatzvornahme). Entstehen dem Auftraggeber durch die Ersatzvornahme bei Dritten höhere Kosten als die eingesparte Vergütung, so ist der Auftragnehmer unter Anrechnung der Vertragsstrafe zum Ausgleich verpflichtet (Schadener- satz).

(5) Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesem Vertrag ist kalenderjährlich auf 5 % des jeweiligen Jahresauftragswertes in Euro netto inklusive Preisfortschreibung (gesamter kalenderjährlicher Vergütungsanspruch) begrenzt. Die Vertragsstra- fen werden auf etwaige wegen desselben Verstoßes geltend gemachten Scha- denersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet. Der Auftraggeber muss die Vertragsstrafe spätestens zwei Monate nach Ende des Monats, in dem die Pflichtverletzung begangen wurde, geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung weiterge- hender Schäden unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Ist die Vertragsstrafe von kalenderjährlich 5 % des jeweiligen Jahresauftragswertes in Euro netto inklusive Preisfortschreibung (gesamter kalenderjährlicher Vergü- tungsanspruch) unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Auftrag- nehmers durch Urteil des Landgerichts Offenburg auf den angemessenen Be- trag entsprechend § 343 BGB herabgesetzt werden.

§ 17 Versicherung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beförderungsbeginn auf Verlan- gen einen Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung mit nachfolgenden Mindestdeckungssummen vorzulegen: Personen- und/oder Sachschäden je Versicherungsfall mindestens 5 Millionen Euro. Die Deckungs- summe gilt je Versicherungsfall; die Jahreshöchstleistung für alle Schadenser- eignisse eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 10 Millionen Euro. Der Auftragnehmer muss den Versicherungsschutz während der gesamten Ver- tragslaufzeit aufrechterhalten.

(2) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter bei

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der Ausführung der Leistungen verursacht werden. Von der Haftung wird er – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit eines Menschen – nur befreit, wenn er den Nachweis dafür erbringen kann, dass die Schäden von ihm oder seinen Mitarbeitern bzw. von ihm einge- setzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter nicht schuldhaft verursacht worden sind.

(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter einschließlich Erfüllungsgehilfen oder aufgrund der vom Auf- tragnehmer oder seinen Mitarbeitern einschließlich Erfüllungsgehilfen betriebe- nen oder geführten Fahrzeugen erhoben werden, es sei denn, der Auftragneh- mer hat das pflichtwidrige Verhalten nicht zu vertreten. Der Auftraggeber ver- pflichtet sich in diesem Fall, den Auftragnehmer rechtzeitig von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen ihn zu unterrichten und in Abstimmung mit dem Auftragnehmer die zulässigen Rechtsmittel in den jeweiligen Verfahren auszuschöpfen. Die dadurch bedingten notwendigen Kosten trägt der Auftrag- nehmer, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu ver- treten.

(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn er Kenntnis von Schadensfällen hat, die im Rahmen der Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen entstanden sein sollen. Für sämtliche Schäden aus einer verzögerten, unzutreffenden oder nicht ausreichenden Un- terrichtung des Auftraggebers über Störungen oder Unterbrechungen der Be- förderungsleistungen nach diesem Vertrag haftet der Auftragnehmer auch hin- sichtlich der Folgeschäden unbeschränkt. Im Schadensfall obliegt dem Auftrag- nehmer der Nachweis der rechtzeitigen, zutreffenden und vollständigen Unter- richtung des Auftraggebers.

(5) Bei Schadensersatzforderungen infolge von Beschädigungen der Fahrzeuge durch Fahrgäste hat sich der Auftragnehmer direkt mit den Angehörigen/recht- lichen Betreuer der Fahrgäste auseinander zu setzen. Für das Verhalten der Fahrgäste übernimmt der Auftraggeber keine Haftung.

§ 18 Vertragslaufzeit

(1) Der Beförderungsvertrag wird mit Zuschlagserteilung geschlossen. Die Beför- derungspflicht beginnt am 14. September 2026 (1. Schultag des SJ 2026/2027 in Baden-Württemberg). Sie endet mit dem letzten Schultag vor den Sommer- ferien des Schuljahres am 2029/2030 am 25. Juli 2030. Zu diesem Tag endet auch der Vertrag. Es besteht die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um

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zwei weitere Jahre bis zum letzten Schultag des Schuljahres 2031/2032 in Ba- den-Württemberg.

(2) Die Verlängerung erfolgt automatisch, sofern nicht der Auftraggeber spätestens zum 31. Januar 2030 den Vertrag schriftlich kündigt.

(3) Der Vertrag inklusive Verlängerung endet spätestens mit Ablauf des letzten Schultages des Schuljahres 2031/2032 in Baden-Württemberg., wenn er nicht vorher durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet worden ist.

§ 19 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist bleibt für jede Vertragspartei unberührt.

(2) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung dieses Beförderungs- vertrags durch den Auftraggeber gemäß Abs. 1 gelten insbesondere:

a) Der Auftragnehmer beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkenden Ab- sprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

b) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auf- tragnehmer, insbesondere, wenn die übernommenen Leistungen nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder nicht in der vertraglich vorgegebe- nen Zeit, Art oder Weise ausgeführt werden, und trotz schriftlicher Ab- mahnung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer keine Abhilfe ge- schaffen wird.

c) Der Auftragnehmer gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Sei- ten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zuge- hörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an.

d) Wenn der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder ver- gleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt wird.

§ 20 Unterauftragnehmer

Jede nachträglich eintretende Änderung (Einschaltung oder Wechsel eines Unterauf- tragnehmers) muss dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden und

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erfordert die Zustimmung des Auftraggebers. Dabei sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Unterauftragnehmers vor dem ersten Beförderungstag schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung darf aus wichti- gem Grund verweigert werden.

§ 21 Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Es sind alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben bezüglich der Beförderung der Fahrgäste einzuhalten. Insbesondere ist den Anforderungen der Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Verordnung über den Be- trieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Freistel- lungsverordnung und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Rechnung zu tragen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (GUV) sind zu beachten.

(2) Änderungen in der Unternehmensstruktur des Auftragnehmers hat der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen (z.B. Gesellschaf- terwechsel, Umfirmierung, Wechsel Firmenstandort).

§ 22 Salvatorische Klausel

(1) Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwe- cke soweit wie möglich erreicht werden.

(2) Ändern sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Anpassung des Vertrages notwendig oder zweckmäßig, sind beide Vertrags- partner verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen.

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§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Auf diesen Beförderungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land Anwendung.

(2) Dieser Beförderungsvertrag und seine Anlagen enthalten alle getroffenen Ver- einbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Beförderungsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Beförderungsvertrag. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Gegenansprüche des Auftragnehmers berechtigen ihn nur dann zur Aufrech- nung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehal- tungsrecht kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn sein Gegenan- spruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Beförderungs- vertrag ist Offenburg.

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Anlagenübersicht

Anlage 1: Leistungsbeschreibung

Anlage 2: Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Min- destentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg Anlage 3: Teile 1 und 2 – Preisblätter Teil 3 – Kalkulationsvorgaben

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