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Leistungsbeschreibung Landkreis Ortenaukreis: Europaweite Vergabe von Leistungen im freigestellten Schülerverkehr
Leistungsbeschreibung
durch
Ortenaukreis Amt für Straßenverkehr & ÖPNV Badstraße 20 77652 Offenburg
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Inhalt
Inhalt ............................................................................................................... 2
1 Ausgeschriebene Leistung ........................................................................... 3
2 Einzusetzende Fahrzeuge ........................................................................... 9
3 Fahrpersonal, Begleitpersonal ..................................................................... 12
4 Durchführung der Touren ............................................................................ 16
4.1. Grundsätzliches ............................................................................................. 16
4.2. Disposition ..................................................................................................... 16
4.3. Gewissenhafte Betriebsplanung, Betriebsstörungen, Fahrtausfälle .................... 17
4.4. Kommunikation und Beschwerdemanagement ................................................. 18
5 Rahmenbedingungen der Tourenplanung .................................................... 20
6 Anlagenübersicht ....................................................................................... 24
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1 Ausgeschriebene Leistung
(1) Zur Vergabe kommen Personenbeförderungsleistungen im freigestellten Verkehr im Landkreis Ortenaukreis zu folgenden Schulen (Sonderpädago- gisches Bildungs- und Beratungszentren):
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Astrid-Lindgren-Schule Hesselhurst, Mürelweg 3, 77731 Willstätt (För- derschwerpunkt geistige Entwicklung);
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Brüder-Grimm-Schule Lahr, Mauerweg 2 77933 Lahr (Förderschwer- punkt Sprache);
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Georg-Wimmer-Schule, Otto-Hahn-Straße 4, 77933 Lahr (Förder- schwerpunkt geistige Entwicklung)
(nachfolgend jeweils auch „Einrichtung“ genannt) von Schülerinnen und Schülern von deren Wohnadressen zum Unterricht und zurück.
(2) Die Leistung wird in 9 Losen vergeben:
• Los 1: Astrid-Lindgren-Schule, Willstätt und Außenklasse GS Gold- scheuer;
• Los 2: Astrid-Lindgren-Schule, Willstätt und Außenklassen GS Goldscheuer, Berufliche Schule Kehl und Hebelschule Kehl;
• Los 3: Brüder-Grimm-Schule Lahr;
• Los 4: Brüder-Grimm-Schule Lahr;
• Los 5: Georg-Wimmer-Schule, 77933 Lahr;
• Los 6: Georg-Wimmer-Schule, 77933 Lahr;
• Los 7: Georg-Wimmer-Schule, 77933 Lahr;
• Los 8: Georg-Wimmer-Schule, 77933 Lahr;
• Los 9: Georg-Wimmer-Kindergarten, 77933 Lahr.
Es kann eine entsprechende Bedienung weiterer Einrichtungen über die Laufzeit hinzukommen (vgl. § 6 Beförderungsvertrag).
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Spezielle Regelungen zu den Losen 1 bis 9
Astrid-Lindgren-Schule
Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förder- schwerpunkt geistige Entwicklung.
Stammschule
Mürrelweg 3, 77731 Willstätt-Hesselhurst
Schulzeiten:
Montag - Mittwoch: 08:30 Uhr - 15:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr - 14:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Außenklasse Hebelschule Kehl
Haydnstraße 7, 77694 Kehl
Schulzeiten:
Montag - Mittwoch: 08:25 Uhr - 14:35 Uhr
Donnerstag: 08:25 Uhr - 12:45 Uhr
Freitag: 08:25 Uhr - 12:00 Uhr
Außenklasse Tulla-Realschule Kehl
Vogesenallee 26, 77694 Kehl
Schulzeiten:
Montag und Mittwoch: 08:30 Uhr - 14:35 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 08:30 Uhr - 13:10 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
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Außenklasse Grundschule Goldscheuer
Kittersburger Straße 19, 77694 Kehl-Goldscheuer
Schulzeiten:
Montag - Donnerstag: 08:30 Uhr - 13:30 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Außenklasse Berufliche Schule Kehl
Karlstraße 37, 77694 Kehl
Schulzeiten:
Montag und Dienstag: 08:30 Uhr - 14:25 Uhr
Mittwoch und Donnerstag: 08:30 Uhr - 13:40 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Brüder-Grimm-Schule
Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förder- schwerpunkt Sprache.
Mauerweg 2, 77933 Lahr
Schulzeiten:
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 08:05 Uhr - 15:05 Uhr
Dienstag und Freitag: 08:05 Uhr - 12:20 Uhr
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Georg-Wimmer-Schule
Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förder- schwerpunkt geistige Entwicklung.
Otto-Hahn-Straße 4, 77933 Lahr
Schulzeiten:
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 08:30 Uhr - 15:15 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr - 13:25 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 11:55 Uhr
Georg-Wimmer-Kindergarten
für Kinder mit besonderem Förderbedarf
Otto-Hahn-Straße 4, 77933 Lahr
Kindergartenzeiten:
Montag - Donnerstag: 08:30 Uhr - 13:45 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
(3) Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang ergibt sich aus die- ser Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (losweise Tourenplanung (An- lage L1) sowie dem Beförderungsvertrag). Die dort dokumentierten Fahr- tage, Fahrzeiten, das beschriebene Fahrtenangebot sowie die Maßgaben zum Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal dienen als Kalkulations- grundlage.
Als „Tour“ gilt jede einzelne tourenplanmäßige Fahrt, Hin- und Rückfahrt gelten jeweils separat als eine einzelne Tour. Eine Tour meint dabei also immer eine einzelne Fahrt von oder zur Einrichtung.
(4) Die Beförderungspflicht beginnt am 14. September 2026 (1. Schultag des SJ 2026/2027 in Baden-Württemberg). Sie endet mit dem letzten Schultag vor den Sommerferien des Schuljahres 2029/2030 am 25. Juli 2030.
Es besteht die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um zwei weitere Jahre bis zum letzten Schultag des Schuljahres 2031/2032 in Baden-Würt- temberg. Sieh hierzu § 18 Beförderungsvertrag.
Die Leistung wird an Schultagen der Einrichtungen erbracht. Als Fahrtag gilt jeder Tag, an dem gegenständliche Fahrleistungen erbracht werden. Dies sind ca. 190 Tage (ca. 38 Fahrwochen) pro Jahr: Grundsätzlich
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Montag bis Freitag an Schultagen jedoch
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nicht in den Schulferien (Baden-Württemberg) und an örtlichen schul- freien Tagen.
(5) Die für die Kalkulation bereitgestellte Tourenplanung wird sich bereits zu Betriebsaufnahme und auch während der restlichen Vertragslaufzeit gem. § 6 Beförderungsvertrag ändern. Dadurch können Touren hinzukommen oder entfallen.
(6) Auf bestimmten Touren von bzw. zur Astrid-Lindgren-Schule und Georg- Wimmer-Schule in den Losen 1 und 2 sowie 5 bis 9 sind Begleitpersonen einzusetzen. Diese sind vom Auftragnehmer zu stellen (Anforderungen siehe Kapitel 3).
Der Begleitpersonaleinsatz kann sich über die Vertragslaufzeit ändern. Vgl. hierzu Kapitel 5 i. V. m. §§ 6, 7 Beförderungsvertrag.
(7) Bei den zu befördernden Personen handelt es sich um Kinder und Jugend- liche (nachfolgend auch „Fahrgäste“) mit geistigen, körperlichen, seelischen und/oder psychischen Behinderungen.
Geistig behindert im Sinne dieser Ausschreibung sind Personen, die in ihren kognitiven und emotionalen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Speicherungs- prozessen, ihrer Motorik, in ihrem Ausdrucksverhalten, ihrer sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation stark eingeschränkt sind. Das Zu- sammenwirken dieser Gegebenheiten führt zu Beeinträchtigungen der Ent- wicklung kognitiver und emotionaler Fähigkeiten, zu einer umfassenden Störung des kommunikativen Bereichs sowie zu starken Ausfällen im Be- reich der Psychomotorik. Deshalb sind geistig behinderte Personen stets in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen können auch Verhaltensauffälligkeiten und Epilepsie sowie körperliche Einschränkungen beinhalten.
Körperlich behindert im Sinne dieser Ausschreibung sind Personen, die in- folge einer Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparates, einer ande- ren organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit in ihrer Be- wegungsfähigkeit und/oder in ihren Verhaltensmöglichkeiten beeinträchtigt sind. Dadurch bedingt sind die Motorik, Wahrnehmung, Intelligenz, Lernen, Handlungsfähigkeit, emotionales Verhalten und die Identitätsentwicklung betroffen. Aufgrund ihrer Behinderung haben Personen mit körperlicher Be- hinderung zudem oft nicht oder nur eingeschränkt die Möglichkeit, zu kom- munizieren und ihre Bedürfnisse verständlich zu machen. Zusätzliche Be- einträchtigungen können durch Epilepsie und/oder Stoffwechselstörungen bedingt sein.
Psychisch behindert im Sinne dieser Ausschreibung sind Personen, die im allgemeinen seelische Störungen, wie körperlich nicht begründbare Psy- chosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen
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des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körper- lichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen oder Persönlich- keitsstörungen aufweisen.
Seelisch behindert im Sinne dieser Ausschreibung sind Personen, die teil- weise zum Personenkreis mit Autismus-Spektrum-Störung gehören. Be- sonderheiten sind Kommunikationsstörungen inklusive Sprachstörungen und Störung der sozialen (pragmatischen) Kommunikation. Häufig können sie Gefahren nicht einschätzen und sind in ihrem Verhalten herausfordernd. Dies kann zu Eigengefährdung sowie Fremdgefährdung führen.
Aufgrund dieser Behinderungen hat der Auftragnehmer einen angemesse- nen Kontakt zu den für die Fahrgäste verantwortlichen Personen1 (nachfol- gende „verantwortliche Personen“) und den Einrichtungen zu halten, zum Beispiel in Bezug auf Verhaltensauffälligkeiten/-probleme. Eine enge Zu- sammenarbeit zwischen Auftragnehmer und der jeweiligen Einrichtung zur Problemvermeidung ist erforderlich.
1 Sorgeberechtigte oder anderweitig für die Fahrgäste verantwortliche Personen, bspw. Angehörige oder rechtliche Betreuer.
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2 Einzusetzende Fahrzeuge
(1) Eingesetzt als Fahrzeugtypen werden in allen Losen:
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PKWs (Kürzel „PKW“) mit acht Fahrgastplätzen (Sitzplätze, wobei ma- ximal ein Beifahrersitz angerechnet wird) sowie Platz für die Mitnahme von zwei Rollatoren bzw. eines Rollators und eines klappbaren Roll- stuhls als Gepäck, also ohne Entfall von Fahrgastsitzen. Zudem müs- sen die Fahrzeuge die Möglichkeit haben, neben einem Rollator bzw. einem klappbaren Rollstuhl als zweites einen nicht klappbaren Rollstuhl mitzunehmen. Zugunsten der Mitnahme des nicht klappbaren Roll- stuhls können bis zu zwei der acht regulären Fahrgastplätze entfallen. Dies muss durch reversible Umbaumaßnahmen der Bestuhlung ge- schehen..
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Saubere PKW (Kürzel „PKW-E“) mit mindestens acht Fahrgastplätzen (Sitzplätze, wobei maximal ein Beifahrersitz angerechnet wird) sowie Platz für die Mitnahme von zwei Rollatoren bzw. eines Rollators und eines klappbaren Rollstuhls als Gepäck, also ohne Entfall von Fahrgast- sitzen. Zudem müssen die Fahrzeuge die Möglichkeit haben, neben ei- nem Rollator bzw. einem klappbaren Rollstuhl als zweites einen nicht klappbaren Rollstuhl mitzunehmen. Zugunsten der Mitnahme des nicht klappbaren Rollstuhls können bis zu zwei der sieben regulären Fahr- gastplätze entfallen.
Es muss sich um Fahrzeuge gemäß der Definition von „sauberen leich- ten Nutzfahrzeugen“ nach § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG handeln.
Hinweis: Anstelle von Fahrzeugen des Typs „PKW-E“ können über- gangsweise bis 6 Monate nach Beförderungsbeginn noch Fahrzeuge des Typs „PKW“ eingesetzt werden. Die Vergütung bleibt davon unbe- rührt.
Hinweis: Von den Vorgaben zur Fahrgastkapazität kann in Einzelfällen nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber nach unten abgewichen werden, d.h. es kann ein Fahrzeug mit weniger Kapazität eingesetzt wer- den. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Fahrgäste befördert werden und alle weiteren Fahrzeuganforderungen erfüllt bleiben. Auf Verlangen des Auftraggebers sind jedoch jederzeit Fahrzeuge mit den o.g. Kapazitäten einzusetzen.
Der Einsatz eines Fahrzeuges des Typs RB anstelle eines Fahrzeugs des Typs PKW ist zulässig, soweit die Kapazität für die Beförderung gem. Tou- renplanung ausreicht und auch alle weiteren Vorgaben eigehalten werden.
Im Tourenplan in Anlage L1 wird für jede Tour angegeben, welcher Fahr- zeugtyp zu Betriebsaufnahme jeweils einzusetzen ist. Bei Leistungsände- rungen gilt: Soweit möglich sind Fahrzeuge des Typs „PKW-E“ täglich (Mo- Fr) und auf den jeweils längsten Touren (Kriterium tourenplanmäßige Zeit) einzusetzen.
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Die eingesetzten Fahrzeuge können auch zu anderen Zeiten und Fahrtagen als gemäß Tourenplanung zu Vertragsbeginn im Rahmen von Zu- und Ab- bestellungen erforderlich werden und sind dann entsprechend einzusetzen.
(2) Alle Fahrzeuge haben darüber hinaus folgende Anforderungen zu erfüllen, sofern nicht nachfolgend ein anderslautender Hinweis gegeben wird:
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Einhaltung mindestens Euro 6d-Norm;
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Kennzeichnung mit Plaketten, um etwaig bestehende Fahrverbotszo- nen (Umweltzonen) auf dem Beförderungsweg befahren zu können;
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Fahrzeughöchstalter zu jedem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit max. 8,0 Jahre – maßgeblich ist das Datum der Erstzulassung oder – soweit dies früher liegt – der erstmaligen Inbetriebnahme. Sofern von der Verlän- gerung der Vertragslaufzeit gem. § 18 Abs. 1 S. 2 Beförderungsvertrag Gebrauch gemacht wird, darf das Fahrzeughöchstalter im Verlänge- rungszeitraum abweichend von der vorgenannten Regelung max. 10,0 Jahre betragen;
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Leistungsfähige Heizungs- und Klimaanlage auch für den Fahrgast- raum sowie wärme- und kälteisolierte Decken- und Außenwände;
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Alle Sitze gepolstert (alle Fahrzeuge) und mit Nackenstütze;
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Für jede/n Fahrgast muss im Fahrzeug eine Kopfstütze sowie ein 3- Punkt Sicherheitsgurt oder ein Beckengurt, der dem Sicherheitsstan- dard ECE-R 16 entspricht, vorhanden sein. Es gilt Anschnallpflicht in jedem Fahrzeug, die Beförderung stehender Fahrgäste ist unzulässig;
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zuverlässige Kommunikationstechnik (Funkgerät, Handy o.ä.) mit hin- reichender Netzabdeckung und Freisprechfunktion;
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Ausrüstung mit Anti-Blockier-System (ABS) sowie Fahrdynamikrege- lung ESC (Electronic Stability Control) oder vergleichbarem;
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Winterreifen mit „Alpine-Schneeflocke“-Kennzeichnung (oder gleich- wertig) in den Monaten Oktober bis April (einschließlich);
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Einklemmschutz bei automatischen Fenster- oder Türschließeinrichtun- gen;
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die Reifenflanken müssen stets frei von Rissen, Felgen unbeschädigt und der Reifendruck ausreichend sein;
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Navigationsgerät mit Routingfunktion;
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Die Fußböden der Fahrzeuge müssen auch im feuchten Zustand aus- reichend rutschhemmend sein;
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max. Einstiegshöhe 280 mm, Herstellung durch elektrisch ausfahrbare Trittstufe oder mitgeführten Trittschemel;
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- Werbung am Fahrzeug muss politisch und religiös neutral sein. Es darf nicht für Alkoholika, Tabakwaren oder mit freizügiger Darstellung von Körpern geworben werden.
(3) Eine Kennzeichnung der Fahrzeuge als Orientierungshilfe ist durch den Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber gut sichtbar anzu- bringen (Tourenschild).
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Fahrzeuge einzusetzen, die sich in einem technisch und hygienisch einwandfreien sowie sauberen Zustand be- finden. Auftretende Schäden oder Verunreinigungen am und im Fahrzeug sind unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
(5) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine unmittelbare Gefährdung durch in den Fahrgastraum ragende Teile oder Vertiefungen im Fahrgastboden ausgeschlossen ist,
b) die Zugänglichkeit des Ersatzrades ohne Behinderung von Fahrgästen gewährleistet ist und
c) die Betriebsanleitung für das Fahrzeug sowie Sicherheitswesten in aus- reichender Anzahl, Warndreieck und Rettungskasten griffbereit im Fahrzeug liegen.
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3 Fahrpersonal, Begleitpersonal
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich geeignetes Personal (Fahr- und Begleitpersonal) für die Leistungsdurchführung einzusetzen. Das Personal unterliegt gegenüber Dritten der Schweigepflicht.
(2) Zu Vertragsbeginn ist (Kenntnisstand Ausschreibungszeitpunkt) auf be- stimmten Touren Begleitpersonal erforderlich und entsprechend in Anlage L1 kenntlich gemacht. Dies kann sich über die Vertragslaufzeit ändern. Siehe hierzu § 6 Beförderungsvertrag. Die Touren, auf denen Begleitperso- nal2 einzusetzen sind, sind Anlage L1 zu entnehmen. Der Auftragnehmer hat dabei keinen Anspruch auf die Beauftragung etwaiger Begleitpersonen. Zur Sicherstellung einer optimalen Betreuung der zu befördernden Perso- nen während der Fahrt, haben die Begleitpersonen i. d. R. hinten im Fahr- gastraum zu sitzen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Einrich- tungsleitungen. Der Auftragnehmer ist ebenfalls verpflichtet, ggf. vom Auf- traggeber gestellte Begleitpersonen mitzuführen, die die zu befördernden Personen während der Fahrt betreuen.
(3) Kontaktdaten (Vorname, Name, Handynummer) des jeweiligen Fahr- und Begleitpersonals sind den betroffenen Einrichtungen zur Verfügung zu stel- len.
Spätestens zwei Wochen vor Leistungsbeginn teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung den von ihm für die Leistungserbringung vor- gesehenen Pool an Fahrern und Begleitpersonen (inkl. Urlaubs- und Krank- heitsvertretung) mit.
Für die Leistungserbringung, d. h. auch bei einem kurzfristig notwendigen Wechsel des Personals (z. B. als Urlaubs-/Krankheitsvertretung), dürfen nur Personen aus diesem Pool eingesetzt werden. Der Personalpool muss da- her mehr Fahrer und Begleitpersonen beinhalten als tatsächlich für die Fahrleistung benötigt werden.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrten – soweit möglich – immer von demselben Fahrpersonal durchgeführt werden.
Gegebenenfalls notwendige Änderungen des Personalpools während der Vertragslaufzeit (z. B. aufgrund von Mitarbeiterfluktuation) dokumentiert der Auftragnehmer unverzüglich. Der Auftraggeber kann die Dokumentation auf Anforderung einsehen.
(4) Es darf nur Fahrpersonal eingesetzt werden, das über eine Ersthelferaus- bildung (Erste-Hilfe-Kurs bzw. Kinder-Erste-Hilfe-Kurs von jeweils 9 Unter- richtseinheiten) verfügt, deren Erstausbildung oder letzte Auffrischung zu jedem Einsatzzeitpunkt nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt.
2 Das Begleitpersonal darf nicht jünger als 18 Jahre sein.
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(5) Das eingesetzte Fahrpersonal muss über eine gültige Fahrerlaubnis für das geführte Fahrzeug sowie zur Fahrgastbeförderung gem. § 48 FeV3 („P- Schein“) verfügen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Fahrpersonal technisch zu schulen, insbesondere (sofern erforderlich) zur Handhabung der Rollstuhlfahrzeuge inklusive dem sicheren Befestigen der Rollstühle im Fahrzeug, die techni- sche Handhabung der Fahrzeuge, Diensthandys, Navigations- und GPS Systeme. Diese Einweisung muss vor Beförderungsbeginn erfolgen und ist zu dokumentieren.
(7) Zu den Aufgaben des Personals gehört neben der sicheren Beförderung der ihnen anvertrauten Personen auch die Hilfestellung beim Ein- und Aus- steigen, sowie beim An- und Abschnallen. Sofern im Rollstuhl sitzende Per- sonen im Rahmen der Beförderung auf einen vorhandenen Fahrgastsitz- platz umgesetzt werden („Umsetzer“), ist diese Umsetzung von dem Fahrer gemeinsam mit der Begleitperson – soweit vorhanden – durchzuführen. Das eingesetzte Personal muss dafür körperlich in der Lage sein. Die Bieter kön- nen dabei davon ausgehen, dass die „Umsetzer“ nicht getragen werden müssen.
(8) Vom Fahr- und Begleitpersonal wird ein freundlicher, hilfsbereiter, rück- sichtsvoller und behutsamer Umgang mit den zu befördernden Personen (und den verantwortlichen Personen) und eine saubere und ansprechende Erscheinung vorausgesetzt. Fahrer und Begleitpersonen müssen deutsch- sprachig sein und eine Affinität zur Arbeit mit behinderten Menschen haben.
(9) Der Auftragnehmer hat das erstmalig mit der Beförderungsleistung betraute Personal (Fahrer und Begleitpersonen) bezüglich der Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung und der zu befördernden Personen einzuweisen und diese Einweisung geeignet zu dokumentieren. Insbesondere wird erwartet, dass die Fahrer und Begleitpersonen in der Lage sind, kurzfristig auftre- tende Probleme zu lösen und in Konfliktsituationen deeskalierend einwirken zu können. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber auf gesonderte Anfor- derung kurzfristig vorzulegen.
(10) Einmal pro Jahr (das erste Mal vor Leistungsbeginn) findet eine Bespre- chung zwischen Auftragnehmer, Auftraggeber und der jeweiligen Einrich- tung statt, um grundlegende Abstimmungen für das nächste Jahr (z. B. An- passungen der Tourenplanung, Öffnungszeiten, Änderungen hinsichtlich der zu befördernden Personen) vorzunehmen. Die Besprechungen finden entweder in der jeweiligen Einrichtung oder beim Auftraggeber statt.
(11) Das Fahr- bzw. Begleitpersonal übernimmt folgende Aufgaben:
3 P-Schein muss spätestens 6 Kalendermonate nach Betriebsaufnahme für das eingesetzte Personal vorliegen. Für nur für einen befristeten Zeitraum ersatzweise eingesetztes Personal bspw. Aufgrund von Krankheit oder Urlaubsver- tretung wird auf das Vorliegen eines P-Scheins verzichtet.
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Einhaltung des absoluten Rauchverbots im Fahrzeug und Sicherstel- lung der Rauchfreiheit und ausreichender Lüftung vor Fahrtantritt;
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Überwachung der Einhaltung des Rauch- und Alkoholverbotes im Fahr- zeug;
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Sicherstellung der ausreichenden Belüftung des Fahrzeuges;
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Sicherstellung einer angemessenen Temperatur im Fahrzeug;
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Telefonate nur dienstlich, bei Fahrerinnen und Fahrern über Freisprech- anlage und unter Beachtung der StVO;
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Das Radio darf nicht laut eingestellt sein;
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Unterstützung beim Ein- und Ausstieg;
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bei Zustieg Vollständigkeitsprüfung (auch bzgl. Gepäck);
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verkehrssicheres Verladen und Verstauen von mitzuführenden Hilfsmit- teln sowie Gepäck;
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unmittelbar nach Fahrtende, spätestens nach Rückkehr zum Standort des Fahrzeuges Durchsicht des Fahrgastraumes auf Fundsachen;
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Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Anschnallpflicht der im Fahrzeug sowie vorschriftsmäßige Gurtführung während der gesamten Beförderungszeit, ggf. ist Hilfe beim Anschnallen zu leisten;
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Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit in Bezug auf personenbezo- gene Daten und Vorgänge;
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Auf Autobahnen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung darf die Richtge- schwindigkeit nicht überschritten werden.
(12) Die Fahrerin bzw. der Fahrer übernehmen neben der Durchführung der Fahrten folgende Aufgaben:
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umsichtiges, sicheres, verkehrsregelkonformes und vorausschauendes Fahren;
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ausgewogene und ausgeglichene Fahrweise für höchstmöglichen Fahr- gastkomfort;
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Gewährleistung eines sicheren Ein- und Ausstiegs. Dazu zählen insbe- sondere folgende Punkte:
a) Halt nur an den vereinbarten Stellen;
b) Ein- und Ausstieg nur von/zur fahrbahnabgewandten Seite;
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c) außerhalb gering frequentierter Wohnstraßen: Aufnahme und Aus- stieg nur auf der vereinbarten Straßenseite zur Vermeidung gefähr- licher Fahrbahnquerungen;
d) Einschalten der Warnblinkanlage beim Halt.
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4 Durchführung der Touren
4.1. Grundsätzliches
(1) Die Ein- und Ausstiegspunkte sind in der Tourenplanung zu den einzelnen Touren festgelegt, können sich jedoch im Rahmen einer geänderten Tou- renplanung und des § 6 Beförderungsvertrag ändern.
(2) Bei den Abholorten am Wohnort kann es sich ggf. auch um Treffpunkte han- deln, die von der Wohnanschrift der zu befördernden Personen abweichen. Die Abholorte am Wohnort sowie die Übergabe- und Abholorte an den Ein- richtungen werden durch den Auftraggeber vorgegeben.
(3) An den Wohnorten bzw. Einrichtungen werden die zu befördernden Perso- nen – sofern vom Auftraggeber bzw. den Einrichtungsleitungen nicht ander- weitig angegeben – von den verantwortlichen Personen direkt am Fahrzeug in Empfang genommen bzw. übergeben.
(4) Der Auftragnehmer ist bzgl. der Verkehrsdisposition kompetent und ent- scheidungsbefugt und verfügt über Weisungsbefugnis gegenüber dem ein- gesetzten Personal.
(5) Dem Fahrpersonal sind alle notwendigen Dienstunterlagen, insbesondere die Tourenpläne, zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Nachweise über die Beförderungsleis- tung (Tourenprotokolle inkl. Anzahl der beförderten Personen, Benennung des jeweiligen Fahrpersonals und der jeweiligen Begleitperson, Angabe der Besetztstrecke) zu führen und die tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge ein- deutig zu benennen (Kfz-Kennzeichen). Diese Nachweise bilden die Grund- lage für die Leistungsabrechnung gemäß § 8 Beförderungsvertrag.
4.2. Disposition
(1) Die Disposition der Fahrten erfolgt über eine zentrale Dispositionsstelle beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer stellt an jedem Fahrtag zum Zwecke kurzfristiger Ab- stimmungen eine telefonische Erreichbarkeit von 06:30 Uhr bis zur Beendi- gung der letzten Tour sicher. Dafür muss der Auftragnehmer sachkundige Bevollmächtigte benennen. Diese Ansprechperson muss mit allen leis- tungsrelevanten Unterlagen und Informationen vertraut sein und über eine Handlungsbefugnis verfügen. Die Erreichbarkeit ist für den Auftraggeber, die Einrichtungen sowie die jeweiligen verantwortlichen Personen zu ge- währleisten. Die Kontaktdaten sind entsprechend vor Betriebsaufnahme zu übermitteln.
(3) Die Dispositionsstelle muss bzgl. der Verkehrsdisposition kompetent und entscheidungsbefugt sein und gegenüber sämtlichem Fahrpersonal Wei-
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sungsbefugnis haben. Sie steht in ständigem Kontakt mit dem Fahrperso- nal, während dieses die Fahrten durchführt. Hierzu ist eine zuverlässige Kommunikationstechnik mit guter Netzabdeckung vorzuhalten (auf Fahr- zeugen und in Dispositionsstelle). Ferner muss das Fahrpersonal während seiner Einsatzzeit ständig von der Betriebszentrale erreicht werden können.
(4) Die Dispositionsstelle trägt weiter Sorge für
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Überwachung des ordnungsgemäßen und pünktlichen Betriebs,
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Dokumentation der Fahrten und der beförderten Personen,
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Einleiten von kurzfristigen Tourenplanänderungen (bspw. aufgrund von kurzfristig geändertem Beförderungsbedarf, Straßensperrungen etc.),
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Organisation des Betriebsstörungsmanagements bei Fahrzeugausfäl- len etc.,
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Weisung und Anleitung des Fahrpersonals und Erteilung von Auskünf- ten an dieses.
4.3. Gewissenhafte Betriebsplanung, Betriebsstörungen, Fahrtausfälle
(1) Die Aufstellung der Wagenumlauf- und Einsatzpläne des Auftragnehmers hat unter Berücksichtigung der üblichen Verkehrsverhältnisse und Fahr- gastwechselzeiten zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat eine pünktliche Be- triebsabwicklung zu gewährleisten.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich auf Schwierigkeiten bei der Betriebsabwicklung – insbesondere der Fahrbarkeit der in der Tou- renplanung vorgegebenen Fahrzeiten – hinzuweisen.
(3) Die Fahrten müssen absolut zuverlässig und pünktlich durchgeführt wer- den. Der Tourenplan ist einzuhalten. Sollte es dennoch zu Verspätungen von mehr als 5,0 Minuten kommen, sind die verantwortlichen Personen, vom Auftragnehmer über den Disponenten unverzüglich in Kenntnis zu set- zen.
(4) Bei Fahrzeugausfall oder Verspätung > 15,0 Minuten ist der Auftragnehmer verpflichtet, für eine geeignete Ersatzbeförderung zu sorgen und den Auf- traggeber davon zu unterrichten, falls es zu Änderungen der Fahrzeugbe- schaffenheit/Leistungserbringung führt. Es ist sicherzustellen, dass die Tour ohne zeitliche Verzögerung von sachkundigem, geeignetem Personal durchgeführt wird.
(5) Bei Fahrtausfällen ist der Auftraggeber berechtigt, sofern der Auftragneh- mer seiner Pflicht zur Ersatzvornahme (Verspätung maximal 15,0 Minuten) nach Abs. 5 Satz 1 nicht nachkommt, die Beförderung der betroffenen Per- sonen durch Dritte zu veranlassen (Ersatzvornahme). Entstehen dem Auf- traggeber durch die Ersatzvornahme bei Dritten höhere Kosten als die ggf.
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gegenüber dem Auftragnehmer eingesparte Vergütung, so ist der Auftrag- nehmer zum Ausgleich verpflichtet (Schadensersatz), es sei denn, der Auf- tragnehmer hat den Grund für den Fahrtausfall nicht zu vertreten.
(6) Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Bestel- lung von Ersatzkräften) sicherzustellen, dass die Leistungsdurchführung durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. nicht beeinträchtigt wird.
4.4. Kommunikation und Beschwerdemanagement
(1) Aufgrund der speziellen Anforderungen der zu befördernden Personen hat der Auftragnehmer einen angemessenen Kontakt zu den verantwortlichen Personen und der Einrichtung zu halten, zum Beispiel in Bezug auf Verhal- tensauffälligkeiten/-probleme. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Auf- tragnehmer und der Einrichtung zur Problemvermeidung ist erforderlich.
(2) Der Auftragnehmer ist erste Ansprechperson für die beförderten Personen und deren verantwortliche Personen.
(3) Der Auftragnehmer hat sich bei den verantwortlichen Personen über indivi- duelle Besonderheiten (z.B. besondere Verhaltensweisen der zu befördern- den Personen und Hinweise, wie zu reagieren ist, wenn eine besondere Situation auftritt) der zu befördernden Personen zu informieren und die Be- förderung auf die jeweiligen Personen anzupassen. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Unternehmensorganisation sicherzustellen, dass die spezifischen Informationen zu den zu befördernden Personen an das ein- gesetzte Fahrpersonal auch bei Fahrpersonalwechseln weitergereicht wer- den. Ggf. erforderliche medizinische Notfallblätter werden verschlossen mit- geführt und müssen im Notfall an medizinisches Fachpersonal weitergege- ben werden.
(4) Die verantwortlichen Personen und Fahrgäste haben die Möglichkeit, ihre Beschwerden beim Auftraggeber oder dem Auftragnehmer vorzubringen. Schriftliche Beschwerden, die beim Auftragnehmer vorgebracht werden, sind unverzüglich in Kopie an den Auftraggeber zu leiten. Gibt es über Per- sonal des Auftragnehmers berechtigte Beschwerden bezüglich dessen Ver- halten, findet ein Klärungsgespräch zwischen Auftraggeber und Auftrag- nehmer über Ursachen und zur Vereinbarung abhelfender Maßnahmen statt. Alle Beschwerden sind vom Auftragnehmer innerhalb von zwei Ar- beitstagen zu beantworten, sofern keine anderen Zeitangaben beim Ein- gang der Beschwerde gemacht wurden.
(5) Der Auftragnehmer hat eine direkte Erreichbarkeit der in seinem Betrieb für Fahrplanung zuständigen Personen per E-Mail und Telefon für den Auftrag- geber sicherzustellen.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen sachkundigen Bevollmächtigten und einen Vertreter als Ansprechpartner zu bestimmen. Diese stehen dem Auftraggeber in der mit der Leistungserbringung beauftragten Niederlas- sung an den Öffnungstagen der leistungsgegenständlichen Einrichtungen
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Leistungsbeschreibung Landkreis Ortenaukreis: Europaweite Vergabe von Leistungen im freigestellten Schülerverkehr
von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr als Ansprechpartner mit selbstständiger Ent- scheidungsgewalt bezüglich aller die Vertragserfüllung betreffenden Fragen zur Verfügung. Sie zeichnen verantwortlich für die Abhilfe aller angezeigten Ereignisse (Störungen, Beschwerden etc.) im Rahmen der vereinbarten Fristen. Die Ansprechpartner sind dem Auftraggeber spätestens bis zwei Wochen vor Leistungsbeginn zu benennen. Alle Äußerungen des Auftrag- nehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
(7) Besondere Vorkommnisse (z.B. Verhalten von Fahrgästen), Unfälle und alle Ereignisse, die für die Beförderungssicherheit von Bedeutung sind, sowie Schlechtleistungen werden vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftrag- geber per E-Mail mitgeteilt. Die Namen des Fahrpersonals sind in Form von Tagesprotokollen mit Angabe des Datums und der Uhrzeit sowie dem Zeit- punkt der Unterrichtung der Einrichtung, den verantwortlichen Personen und dem Auftraggeber unverzüglich zu übermitteln.
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5 Rahmenbedingungen der Tourenplanung
(1) Die Anlage L1 „Tourenplanung“ zu dieser Leistungsbeschreibung enthält vom Auftraggeber erstellte, initiale Tourenpläne, die als Grundlage für die Angebotskalkulation dienen. Für die tatsächliche Beförderung nach Auf- tragserteilung sind die aktuellen Daten zum Leistungsbeginn ausschlagge- bend. Bis zum Beginn der Leistung und auch während der übrigen Laufzeit können sich Veränderungen beim Ablauf und der Anzahl der einzelnen Tou- ren z.B. durch Neuzugänge oder Abmeldungen von zu befördernden Per- sonen ergeben.
(2) Es gilt:
- Die zu befördernden Schülerinnen und Schüler haben rechtzeitig an der Einrichtung anzukommen.
Sie werden an der Georg-Wimmer-Schule als auch an der Brüder- Grimm-Schule vom Personal der Einrichtungen am Fahrzeug empfan- gen und entgegengenommen.
An der Astrid-Lindgren-Schule laufen die meisten Schülerinnen und Schüler selbstständig von den Fahrzeugen in das Schulgebäude. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, so werden die entsprechenden Schülerinnen und Schüler vom Personal der Einrichtungen am Fahr- zeug empfangen und entgegengenommen.
Bis zu Entgegennahme werden die Schülerinnen und Schüler in beiden Fällen vom Fahrpersonal beaufsichtigt.
Es gilt § 4 Abs. 4 Beförderungsvertrag.
Die zu befördernden Personen dürfen i. d. R. max. 15 Minuten vor Un- terrichts- bzw. Betreuungsbeginn an der Einrichtung ankommen. Die Ankunft der Fahrzeuge an der Einrichtung zur Abholung der zu beför- dernden Personen hat frühestens zum jeweiligen Betreuungsende, spätestens jedoch 15 Minuten nach dem jeweiligen Betreuungsende zu erfolgen.
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Es erfolgt ein Abholen an den Wohnorten der zu befördernden Perso- nen. Die Abholung erfolgt an den durch den Auftraggeber benannten Adressen bzw. an dem/den in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung festgelegten Treffpunkt/-en an den Einrichtungen. Eine Veränderung des/der Treffpunkte/-s bedarf der Zustimmung durch den Auftraggeber.
-
Die genauen Ankunfts- und Abholzeiten werden im Einvernehmen mit dem Auftraggeber von den jeweiligen Einrichtungsleitungen festgelegt und dem Auftragnehmer rechtzeitig im Voraus mitgeteilt.
-
Die Beförderung von Personen auf dem Beifahrersitz bedarf einer vor- herigen Zustimmung durch die Einrichtungsleitungen. Sie ist vom Auf- tragnehmer selbstständig einzuholen.
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(3) Der Auftragnehmer übernimmt für die gesamte Vertragslaufzeit – auch im Falle von Änderungen der Tourenplanung gem. Abs. 5ff – auf Grundlage der vom Auftraggeber bzw. den Einrichtungen erstellten Listen von zu be- fördernden Personen die gesamte Tourenplanung und Organisation sowie alle Änderungen, die im Laufe eines Jahres auftreten, im Benehmen mit den Einrichtungen und dem Auftraggeber. Fahrzeiten von über 60 Minuten sind zulässig, sollten nach Möglichkeit jedoch vermieden werden.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist stets zu beachten. Dabei ist grundsätzlich die nach Zeit kürzeste Fahrtroute zu wählen, wobei gesundheitliche oder einrichtungsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen und ggf. mit dem Auftraggeber abzustimmen sind. Der Auftraggeber behält sich jeder- zeit die Anpassung der Tourenplanung vor.
Die Messung der vergütungsrelevanten Besetztkilometer beginnt mit tou- renplanmäßiger Abfahrt (Rückfahrten) bzw. endet mit tourenplanmäßiger Ankunft (Hinfahrten) der Fahrzeuge.
(4) In den Tourenplänen sind insbesondere folgende Punkte übersichtlich dar- zustellen
-
Genaue Bezeichnung des Fahrzeuges (Fahrzeugtyp, Kfz-Kennzei- chen)
-
Name des Fahrers und ggf. der Begleitperson
-
Genaue Bezeichnung der Abholorte (Straße, Hausnummer, Postleit- zahl, Ort)
-
Vor- und Zuname der zu befördernden Personen je Abholort
-
Je Abholort: Angabe der Abholzeiten auf dem Hinweg und der Rück- kehrzeiten auf dem Rückweg
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Tagesfahrleistung in Besetztkilometer gem. Definition in Anlage 3 zum Beförderungsvertrag (Teil 2)
(5) Es können darüber hinaus jederzeit Änderungen am Tourenplan erforder- lich werden. Anpassungserfordernisse sind insbesondere:
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Umzug, Neuaufnahmen oder Ausscheiden (Entfall des Beförderungs- bedürfnisses) von zu befördernden Personen (ggf. auch Integrations- helfer oder weitere vom Auftraggeber bestimmte Personen),
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Änderung der Betreuungszeiten der Einrichtungen,
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verkehrliche Störungen (z.B.: Bauarbeiten, Straßensperrungen, Umlei- tungen, etc.),
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Abwesenheit oder Krankheit von zu befördernden Personen,
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Veränderung der Standorte der Einrichtungen,
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- veränderte Bedürfnisse der zu befördernden Personen (z.B. Rollstuh- lerfordernis etc.), insbesondere Bedarf an Begleitpersonal auf den Fahr- ten.
Es können sich zudem entsprechend des Bedarfs die Wochentage, an de- nen Leistungen zu erbringen sind, ändern. Änderungserfordernisse werden vom Auftraggeber an den Auftragnehmer herangetragen. Soweit es zu Än- derungserfordernissen, kommt, die eine Tourenplananpassung erfordern, ist der Auftragnehmer zur Anpassung verpflichtet und der Auftraggeber be- rechtigt, eine entsprechende Anpassung vom Auftragnehmer zu verlangen.
Der Auftragnehmer erhält von den Einrichtungen bei Bedarfsänderungen die aktuelle Liste der zu befördernden Personen, die vom Auftragnehmer befördert werden müssen. Der Auftragnehmer überarbeitet anhand der je- weils aktuellen Daten die Tourenplanung.
Auf §§ 5 ff. des Beförderungsvertrags wird verwiesen.
(6) Dabei gilt:
-
Größere Änderungen des Beförderungsbedarfes entstehen regelmäßig zum Schuljahreswechsel. In diesen Fällen gilt: Der Auftragnehmer er- hält spätestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres (= erster Be- förderungstag eines Schuljahres) die aktuelle Liste an Personen, die im Rahmen dieser Leistung zu Betriebsbeginn befördert werden. Der Auf- tragnehmer legt seine Tourenplanung spätestens zwei Wochen später dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Die ggf. notwendige Informa- tion der verantwortlichen Personen über die Tourenplanung obliegt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber dem Auftragnehmer und hat spätestens eine Woche vor Schuljahresbeginn zu erfolgen.
-
Es können darüber hinaus jederzeit auch unterjährig Änderungen am Tourenplan erforderlich werden. Fallen während des Leistungszeit- raums unterjährig, d.h. nicht zum Schuljahreswechsel, Personen aus der Beförderung bzw. kommen neu dazu und hat dies eine Änderung der Tourenplanung zur Folge, so hat der Auftragnehmer neu zu beför- dernde Personen innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung durch den Auftraggeber in die Tourenplanung zu integrieren. Ist keine Ände- rung der Tourenplanung notwendig, so hat der Auftragnehmer die neu zu befördernden Personen am Tag nach der Meldung durch den Auf- traggeber zu befördern. Für Änderungen des Beförderungsbedarfes zum Schuljahreswechsel gilt Abs. 5 mit den dort genannten Fristen und Verfahrensvorgaben.
(7) Änderungen an der Tourenplanung bedürfen der Zustimmung des Auftrag- gebers und sind diesem durch den Auftragnehmer innerhalb einer Woche (ab Bekanntwerden der Änderung) schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für vom Auftragnehmer initiierte Anpassungen. Auf § 6 Abs. 4 Beförderungs- vertrag wird verwiesen.
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Der Auftraggeber prüft die Tourenpläne u. a. auf Wirtschaftlichkeit, prüft die vom Auftragnehmer errechneten Besetztkilometer und erteilt nach positiver Prüfung – in den Fällen der Abs. 10 und 11 ggf. auch rückwirkend – seine Zustimmung. Er wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Es gilt § 6 Beförderungsvertrag.
(8) Jede Tourenplananpassung durch den Auftragnehmer hat unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu erfolgen. Es gelten die Regelungen gem. § 6 Abs. 3 Beförderungsvertrag zur Entgeltanpassung. Es gelten – insbe- sondere bzgl. der Mengenermittlung – die Kalkulationsvorgaben Anlage 3 Teil 3 zum Beförderungsvertrag.
(9) Der Auftragnehmer hat der Einrichtung für die Abstimmung bei kurzfristigen Änderungen hierfür feste Ansprechpersonen (Name, Telefonnummer) zu nennen.
(10) Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (z. B. Schnee und Eis) ent- scheidet der Auftragnehmer in eigener Verantwortlichkeit, ob gefahren wird oder nicht. Der Auftragnehmer hat bei außergewöhnlichen Witterungsver- hältnissen die verantwortlichen Personen, die Leitung der Einrichtung und den Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Fahrt zu informieren, ob gefah- ren wird oder nicht.
(11) Im Falle von kurzfristigen Änderungen am Beförderungsbedarf, bspw. auf- grund von spontaner Abwesenheit (z.B. kurzfristige Krankheit) einzelner zu befördernder Personen o.Ä., ist der Tourenplan – soweit zeitlich möglich – entsprechend kurzfristig vom Auftragnehmer anzupassen.
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6 Anlagenübersicht
Anlage L1: Fahrtenübersicht (Tourenplanung)
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