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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Dienstleistungen Stand: 08/2026
Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich, Rangfolge & Schriftform .................................................................................... 2
II. Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B) .............................................................................. 2
III. Personaleinsatz, Qualifikation & Weisungsfreiheit .................................................................. 3
IV. Änderung der Leistung (§ 2 Nummer 3 VOL/B) ........................................................................ 4
V. Arbeits- & Laborsicherheit, Notfallmanagement ........................................................................ 4
VI. Fristen, Verzug, Service Level & Vertragsstrafe ......................................................................... 4
VII. Leistungsnachweis, Berichtswesen & Abnahme (§ 13 VOL/B) ............................................. 5
VIII. Vertragslaufzeit, Kündigung & Leistungsübergang ................................................................. 6
IX. Zahlungsbedingungen (§§ 15 und 17 VOL/B) ............................................................................. 6
X. Exportkontrolle, Sanktionen & Zollabwicklung ........................................................................ 7
XI. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte, Reverse Engineering & IT-Sicherheit ................... 7
XII. Mängelansprüche, Nacherfüllung & Support ............................................................................. 8
XIII. Haftung & Versicherung .................................................................................................................... 9
XIV. Geheimhaltung, Referenzverbot & Datenschutz ........................................................................ 9
XV. Compliance, Nachhaltigkeit & Kündigung aus wichtigem Grund .................................... 10
XVI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand & Schlussbestimmungen .......................................... 10
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I. Geltungsbereich, Rangfolge & Schriftform
1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle Dienst- und Werkleistungen (nachfolgend einheitlich „Dienstleistungen“) an das Center for the Transformation of Chemistry gGmbH (CTC). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers (AN) werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder das CTC Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt. 1.2 Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
- Das Zuschlags-/Auftragsschreiben samt Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).
- Die Leistungsbeschreibung einschließlich etwaiger Service-Level-Vereinbarungen (SLA).
- Diese ZVB.
- Die VOL/B.
- Das Angebot des AN. 1.4 Verträge, Änderungen, Nebenabreden sowie die Annahme bedürfen mindestens der Textform. Eine unverzügliche Bestätigung der Beauftragung durch den AN wird gefordert. 1.5 Wird die Dienstleistung als Rahmenvertrag vereinbart, begründet der Rahmenvertrag keine Abnahmeverpflichtung des CTC. Verbindlich werden Leistungen erst mit dem jeweiligen Einzelabruf in Textform.
II. Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)
2.1 Der AN erbringt die Leistungen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen Normen und Regelwerken sowie mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines fachkundigen Dienstleisters. 2.2 Mit der vereinbarten Vergütung sind – sofern in der Leistungsbeschreibung oder den BVB nichts anderes bestimmt ist – sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen abgegolten, insbesondere Personalkosten, Reise-, Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Arbeitsmittel, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, persönliche Schutzausrüstung, Versicherungen sowie etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen. 2.3 Leistungsort, Leistungszeiten und – soweit vereinbart – Reaktions- und Wiederherstellungszeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den BVB. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des CTC in Textform. 2.4 Der Einsatz von Nachunternehmern zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bedarf der vorherigen Zustimmung des CTC in Textform. Das CTC wird diese Zustimmung nicht unbillig verweigern. 2.5 Der AN hat die Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass diese die für die Ausführung der Leistungen erforderliche Eignung, Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzen. Das CTC ist berechtigt, den Nachweis der Eignung des Nachunternehmers zu verlangen. 2.6 Der AN ist verpflichtet, dem Nachunternehmer alle auf ihn anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere die Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Arbeitsschutz- und Mindestlohnpflichten nach diesen ZVB – vertragsgemäß aufzuerlegen und deren
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Einhaltung zu überwachen. Er hat sicherzustellen, dass dem CTC die entsprechenden Rechte an den Arbeitsergebnissen des Nachunternehmers eingeräumt werden. 2.7 Der AN bleibt für die Leistungen der von ihm eingeschalteten Nachunternehmer wie für eigene Leistungen vollständig verantwortlich. Die Zustimmung des CTC entbindet den AN nicht von seinen Vertragspflichten. 2.8 Das CTC sowie von ihm beauftragte Dritte (insbesondere auch zuständige Zuwendungsgeber und Prüfbehörden) sind berechtigt, sich beim AN nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu unterrichten und die vertraglich vereinbarten Qualitäts- und Leistungsnachweise einzusehen. 2.9 Der AN wird dem CTC zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang Zutritt gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen, soweit dies zur Prüfung der gegenständlichen Leistung erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei zuwendungsfinanzierten Aufträgen hat der AN die auftragsbezogenen Unterlagen für die Dauer der zuwendungsrechtlichen Aufbewahrungsfristen, mindestens jedoch zehn Jahre nach Leistungserbringung, aufzubewahren. 2.10 Der AN ermöglicht, ergänzend zu den Bestimmungen in 2.8 und 2.9 dieser ZVB, zudem Prüfungen durch Rechnungshöfe, Bewilligungsbehörden und von diesen beauftragte Stellen.
III. Personaleinsatz, Qualifikation & Weisungsfreiheit
3.1 Der AN setzt ausschließlich fachlich qualifiziertes, zuverlässiges und – soweit erforderlich – zertifiziertes oder behördlich befähigtes Personal ein. Entsprechende Nachweise sind dem CTC auf Verlangen vorzulegen. 3.2 Der AN benennt vor Leistungsbeginn eine verantwortliche Ansprechperson (Projektleitung) sowie eine Vertretung. In den BVB kann Schlüsselpersonal namentlich festgelegt werden. Ein Austausch von Schlüsselpersonal ist dem CTC unverzüglich anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des CTC in Textform; Ersatzpersonal muss mindestens gleichwertig qualifiziert sein. Einarbeitungsaufwand für Ersatzpersonal ist nicht gesondert vergütungsfähig. 3.3 Das eingesetzte Personal des AN unterliegt ausschließlich dessen Weisungsrecht. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des CTC findet nicht statt; das CTC erteilt ausschließlich leistungsbezogene, keine arbeitsrechtlichen Weisungen. Der Vertrag begründet keine Arbeitnehmerüberlassung. Der AN trägt sämtliche Arbeitgeberpflichten einschließlich der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und stellt das CTC von hieraus resultierenden Ansprüchen und Nachforderungen frei. 3.4 Das CTC kann aus sachlichem Grund – insbesondere bei fachlicher Ungeeignetheit, Verstößen gegen die Hausordnung, Sicherheits- oder Geheimhaltungspflichten – den Austausch einzelner Mitarbeitender des AN verlangen. Der AN hat den Austausch unverzüglich und ohne Mehrkosten für das CTC vorzunehmen. 3.5 Der AN gewährleistet die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) sowie einschlägiger tariflicher Mindestentgelte, auch durch seine Nachunternehmer und Verleiher. Er legt auf Verlangen geeignete Nachweise vor und stellt das CTC von einer Haftung nach § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG frei.
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3.6 Vor erstmaligem Tätigwerden auf dem Gelände des CTC nimmt das Personal des AN an einer Sicherheits- und Fremdfirmenunterweisung teil. Das CTC kann die Vorlage einer Liste der eingesetzten Personen sowie das Tragen von Ausweisen verlangen.
IV. Änderung der Leistung (§ 2 Nummer 3 VOL/B)
4.1 Das CTC kann Änderungen des Leistungsumfangs in Textform verlangen, soweit dies für den AN zumutbar ist. Der AN hat innerhalb von zehn Werktagen ein Angebot über die Auswirkungen auf Vergütung und Fristen vorzulegen. 4.2 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nummer 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – in Textform mitteilen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Grundlagen der Preisermittlung für die geänderte Leistung nachvollziehbar darzulegen und nachzuweisen. Dabei sind sowohl die durch Änderung der Leistung bedingten Mehr- als auch etwaige Minderkosten zu berücksichtigen. Grundlage sind die vereinbarten Stunden- und Einheitssätze.
V. Arbeits- & Laborsicherheit, Notfallmanagement
5.1 Werden Leistungen an Standorten des CTC erbracht, hat sich das Personal des AN zwingend an die geltende Hausordnung sowie die spezifischen Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (z. B. Laserschutz, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutz) zu halten. 5.2 Der AN benennt bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung eine verantwortliche Aufsichtsperson und wirkt mit dem vom CTC bestellten Koordinator nach § 6 DGUV Vorschrift 1 zusammen. Erforderliche Erlaubnis- und Freigabescheine (z. B. für Heiß-, Höhen- oder Elektroarbeiten) sind vor Arbeitsbeginn einzuholen. 5.3 Im Falle eines Notfalls auf dem Gelände ist unverzüglich das Notfallmanagement bzw. der Technische Notdienst des CTC zu verständigen. Das eigenständige Anfordern externer Einsatzkräfte durch den AN ist (außer bei akuter Gefahr im Verzug) untersagt. 5.4 Bringt der AN im Rahmen der Leistungserbringung Stoffe oder Gemische ein, die unter die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) oder die CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) fallen, ist er verpflichtet, dem CTC unaufgefordert und kostenfrei vor dem ersten Einsatz ein aktuelles, gesetzeskonformes Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übergeben. Der Einsatz bedarf der vorherigen Zustimmung des CTC. 5.5 Der AN entsorgt die von ihm verursachten Abfälle und Reststoffe auf eigene Kosten ordnungsgemäß und hinterlässt den Leistungsort in gereinigtem Zustand.
VI. Fristen, Verzug, Service Level & Vertragsstrafe
6.1 Die in den BVB bzw. der Leistungsbeschreibung als Vertragsfristen bezeichneten Termine sind verbindlich. Maßgeblich ist die vollständige und mangelfreie Leistungserbringung. 6.2 Gerät der AN in Verzug, ist das CTC berechtigt, für jeden Tag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Werts des nicht nutzbaren Leistungsteils zu verlangen, insgesamt
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jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswerts. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Netto-Auftragswerts die Netto-Jahresvergütung. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist abweichend von § 341 Abs. 3 BGB bis zur Schlusszahlung möglich. 6.3 Sind Service Level (z. B. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeiten) vereinbart, gelten die in den BVB festgelegten Malusregelungen. Vertragsstrafen und Malusbeträge werden auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet; die Summe aus Vertragsstrafe und Malus ist auf insgesamt 5 % begrenzt. 6.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass vereinbarte Leistungstermine aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände (insbesondere Höhere Gewalt, behördliche Eingriffe oder unverschuldete Lieferkettenstörungen) nicht eingehalten werden können, hat er dies dem CTC unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen. 6.5 Die Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der nachweislich durch das Ereignis verursachten Verzögerung, sofern der Auftragnehmer seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen hat. Personalausfall, Kapazitätsengpässe und Beschaffungsrisiken des AN stellen keine Höhere Gewalt dar. 6.6 Dauert eine solche Behinderung länger als 8 Wochen an und ist eine Fortführung des Vertrages für das CTC unzumutbar, ist das CTC berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
VII. Leistungsnachweis, Berichtswesen & Abnahme (§
13 VOL/B)
7.1 Der AN führt über die erbrachten Leistungen nachvollziehbare Nachweise (Tätigkeits-, Stunden- oder Einsatznachweise) und legt diese dem CTC mit der jeweiligen Rechnung, bei laufenden Leistungen monatlich, vor. Die Gegenzeichnung von Leistungsnachweisen dient ausschließlich der Dokumentation des Aufwands und stellt weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der Mangelfreiheit dar. 7.2 Schuldet der AN einen Werkerfolg (z. B. Gutachten, Studien, Planungen, Software, Installationen), wird die Leistung förmlich abgenommen. Die Abnahme erfolgt durch ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll nach vollständiger und mangelfreier Leistung. Ist ein Probebetrieb oder ein Testzeitraum vereinbart, erfolgt die Abnahme erst nach dessen erfolgreichem Abschluss. Eine konkludente oder fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. 7.3 Bei Dienstleistungen ohne Werkerfolg tritt an die Stelle der Abnahme die Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung anhand der Leistungsnachweise nach Ziffer 7.1. 7.4 Sind Teilleistungen oder Meilensteine vereinbart, kann das CTC eine Teilabnahme verlangen. Teilabnahmen berühren die Gesamtverantwortung des AN nicht. 7.5 Alle für Nutzung, Betrieb, Wartung und Fortführung der Leistung erforderlichen Unterlagen (Berichte, Dokumentationen, Datenmodelle, Quellcode-Dokumentation, Prüfprotokolle) sind in deutscher oder englischer Sprache kostenfrei und in einem gängigen, weiterverarbeitbaren Format zu übergeben.
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VIII. Vertragslaufzeit, Kündigung &
Leistungsübergang
8.1 Vertragslaufzeit, Verlängerungsoptionen und Kündigungsfristen ergeben sich aus den BVB. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen. 8.2 Das Recht des CTC zur Kündigung nach § 8 VOL/B sowie das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. 8.3 Bei Beendigung des Vertrages hat der AN sämtliche Arbeitsergebnisse, Daten, Unterlagen und beigestellten Gegenstände unverzüglich, vollständig und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format an das CTC herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten, Arbeitsergebnissen oder Zugangsmitteln besteht nicht. 8.4 Der AN unterstützt das CTC auf Verlangen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten über das Vertragsende hinaus bei der geordneten Überleitung der Leistungen auf das CTC oder einen Dritten (Exit-Management). Die Vergütung erfolgt nach den vereinbarten Stundensätzen; bei einer vom AN zu vertretenden Vertragsbeendigung erfolgt die Unterstützung unentgeltlich.
IX. Zahlungsbedingungen (§§ 15 und 17 VOL/B)
9.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 9.2 Die Rechnung hat ausschließlich in elektronischer Form an die vom CTC benannte E-Mail- Adresse unter Angabe der vom CTC mitgeteilten Auftragsnummer zu erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit setzt voraus, dass der Rechnung sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise beigefügt sind und sie den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Vorgaben des § 14 UStG, entspricht. 9.3 Rechnungen, die den vorstehenden Anforderungen oder den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, gelten als nicht ordnungsgemäß gestellt und können vom CTC zurückgewiesen werden. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist mit Eingang einer korrigierten und prüffähigen Rechnung. 9.4 Abschlagszahlungen werden nur nach Maßgabe der BVB und nur für nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen geleistet. Wird die Vergütung nach Aufwand vereinbart, ist der in den BVB festgelegte Höchstbetrag verbindlich; er darf nur nach vorheriger Zustimmung des CTC in Textform überschritten werden. 9.5 Reise- und Nebenkosten werden nur erstattet, soweit dies in den BVB ausdrücklich vereinbart ist; die Erstattung erfolgt dann in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz gegen Nachweis. 9.6 Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und
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Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 9.7 Die Abtretung von Forderungen gegen das CTC bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
X. Exportkontrolle, Sanktionen & Zollabwicklung
10.1 Der AN hat alle Anforderungen des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts einzuhalten. Dies gilt auch für die Weitergabe von Technologie und Software im Rahmen der Dienstleistung (technische Unterstützung, Fernzugriff, Schulung). 10.2 Soweit im Rahmen der Dienstleistung Waren, Ersatzteile oder Software geliefert oder eingesetzt werden, hat der AN dem CTC unaufgefordert und zeitnah nach Vertragsschluss folgende Daten in Textform bereitzustellen, soweit vorhanden und anwendbar: • Die Export Control Classification Number (ECCN) nach der US-Commerce Control List. • Sämtliche Ausfuhrlistennummern (z. B. nach der EG-Dual-Use-Verordnung). • Die statistische Warennummer (Zolltarifnummer / HS-Code) und das Ursprungsland. 10.3 Die Durchführung des Auftrags steht unter dem Vorbehalt der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit. Verzögerungen durch behördliche Prüfungen (z. B. Einholen eines Nullbescheids) begründen keine Schadensersatzpflicht des CTC. 10.4 Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung aller geltenden Sanktions- und Embargovorschriften und sichert zu, dass weder er noch von ihm eingesetztes Personal oder Nachunternehmer von einschlägigen Sanktionslisten erfasst sind.
XI. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte, Reverse
Engineering & IT-Sicherheit
11.1 Background IP: Vorbestehende Schutzrechte und Urheberrechte verbleiben bei der jeweiligen Vertragspartei. Soweit für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich, räumt der AN dem CTC ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung ein. 11.2 Foreground IP: Seit rechtlich möglich, gehen sämtliche Eigentums-, Herausgabe- und Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen auf das CTC über. Das CTC erhält an allen urheberrechtlich geschützten Werken oder Softwarekomponenten ein ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung und Bearbeitung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Die Vergütung hierfür ist mit dem vereinbarten Preis abgegolten. 11.3 Entstehen im Rahmen des Auftrags Erfindungen, ist dies dem CTC unverzüglich anzuzeigen. Der AN wird sämtliche, ihm zustehende Rechte an Diensterfindungen im gesetzlich zulässigen Umfang auf das CTC übertragen. 11.4 Der AN sichert zu, dass die Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind, die der vereinbarten Nutzung entgegenstehen, und stellt das CTC von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei.
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11.5 Dem AN ist es untersagt, vertrauliche Informationen oder beigestellte Gegenstände des CTCs im Wege des Reverse Engineering zu untersuchen. 11.6 Der AN ist verpflichtet, explizit offenzulegen, ob und in welchem Umfang Third-Party- oder Open-Source-Softwarekomponenten in den Arbeitsergebnissen enthalten sind. Open- Source-Komponenten dürfen keine Copyleft-Verpflichtungen erzeugen, die einer Nutzung durch das CTC entgegenstehen, sofern dies nicht ausdrücklich vom CTC nachweisbar akzeptiert wird. 11.7 Alle im Rahmen der Dienstleistung bereitgestellten oder betreuten digitalen Systeme, Softwareprodukte sowie vernetzten Geräte (IoT) müssen dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT- und Informationssicherheit entsprechen. 11.8 Zugänge zu IT-Systemen des CTC werden ausschließlich personenbezogen und nach dem Grundsatz der minimalen Rechtevergabe erteilt. Fernzugriffe (Remote Access) sind nur über die vom CTC freigegebenen Verfahren zulässig, sind zu protokollieren und dürfen nur anlassbezogen erfolgen. Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden; ausgeschiedene Personen sind dem CTC unverzüglich zu melden. 11.9 Der AN informiert das CTC unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, über Sicherheitsvorfälle oder kritische Schwachstellen mit Bezug zum Auftrag und wirkt an deren Aufklärung und Behebung mit. 11.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem CTC alle ihm bekannten kritischen Sicherheitslücken oder Schwachstellen der eingesetzten oder betreuten Hard- oder Software unverzüglich, spätestens jedoch vor der Inbetriebnahme, offenzulegen. Notwendige Sicherheits-Updates und Patches sind während der Vertragslaufzeit und der Gewährleistungszeit unverzüglich und kostenfrei bereitzustellen.
XII. Mängelansprüche, Nacherfüllung & Support
12.1 Die Haftung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der VOL/B. Die vom AN zu tragenden Mängelbeseitigungskosten umfassen in jedem Fall auch sämtliche Aufwendungen für Anfahrt, Transport, Reisekosten sowie Aus- und Wiedereinbau. 12.2 Bei Leistungen mit Werkcharakter beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit der Abnahme der Leistung. Bei Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für den nacherfüllten Leistungsteil neu. 12.3 Beseitigt der AN einen Mangel trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist das CTC berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN beseitigen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug oder zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden bedarf es keiner Fristsetzung. 12.4 Sind Wartungs-, Pflege- oder Supportleistungen Gegenstand des Vertrages, hält der AN diese für den in den BVB bestimmten Zeitraum, mindestens jedoch für fünf Jahre ab Abnahme, zu marktüblichen Konditionen vor, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar. Eine beabsichtigte Einstellung dieser Leistungen ist dem CTC so rechtzeitig anzuzeigen, dass dieses eine Anschlusslösung herbeiführen kann.
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XIII. Haftung & Versicherung
13.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. 13.2 Der Auftragnehmer stellt das CTC im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter (inklusive Produkthaftung) frei, die auf schuldhafte Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Er ersetzt dem CTC alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden sowie die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. 13.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer des Vertrages eine angemessene Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen zu unterhalten. Die Mindestdeckungssummen bestimmen sich nach den Vorgaben der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), betragen jedoch mindestens: • für Personenschäden 3,0 Mio. EUR • für Sach- und Vermögensschäden 1,5 Mio. EUR • für reine Vermögensschäden bei beratenden, planenden, prüfenden oder gutachterlichen Leistungen 1,0 Mio. EUR In den BVB bestimmte, hiervon abweichende Anforderungen gehen den Regelungen der ZVB vor. Die Deckungssummen müssen mindestens zweifach maximiert pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. 13.4 Der Auftragnehmer hat das Bestehen dieses Versicherungsschutzes dem CTC bei Vertragsschluss sowie auf Verlangen während der Vertragslaufzeit unverzüglich durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers (Versicherungszertifikat) nachzuweisen. Eine Beendigung oder wesentliche Änderung des Versicherungsschutzes ist dem CTC unverzüglich anzuzeigen. 13.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Beauftragung von Nachunternehmern sicherzustellen, dass diese die Anforderungen gemäß den Ziffern 13.3 und 13.4 entsprechend erfüllen. Insbesondere haben Nachunternehmer für die Dauer ihrer Leistungserbringung eine angemessene Haftpflichtversicherung mit den in den BVB festgelegten, mindestens jedoch den in Ziffer 13.3 genannten Deckungssummen zu unterhalten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber dem CTC auf Verlangen nachzuweisen.
XIV. Geheimhaltung, Referenzverbot & Datenschutz
14.1 Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntwerdenden geschäftlichen, wissenschaftlichen und technischen Daten streng vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht gilt für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt und besteht nach Vertragsende fort. 14.2 Der AN verpflichtet das eingesetzte Personal und seine Nachunternehmer entsprechend in Textform. Das CTC kann den Abschluss einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung sowie die Verpflichtung einzelner Personen verlangen. 14.3 Vertrauliche Unterlagen und Daten sind nach Zweckerreichung, spätestens bei Vertragsende, auf Verlangen des CTC herauszugeben oder nachweislich zu löschen bzw. zu vernichten; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
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14.4 Die Verwendung des Namens, der Marke oder des Logos des CTCs zu Werbe- oder Referenzzwecken ist dem AN nur nach vorheriger, ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des CTCs gestattet. 14.5 Der AN stellt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO, BDSG) sicher. Soweit der AN personenbezogene Daten im Auftrag des CTC verarbeitet oder ein Zugriff hierauf nicht ausgeschlossen werden kann, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV nach Art. 28 DSGVO). Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU bzw. des EWR; abweichende Verarbeitungsorte bedürfen der vorherigen Zustimmung des CTC.
XV. Compliance, Nachhaltigkeit & Kündigung aus
wichtigem Grund
15.1 Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Antikorruption, Geldwäsche, Kartellrecht, Arbeitsschutz und die Zahlung von Mindestlöhnen. 15.2 Der AN hat bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte unverzüglich offenzulegen. 15.3 Der AN achtet die international anerkannten Menschenrechte und Kernarbeitsnormen der ILO sowie die umwelt- und sorgfaltspflichtbezogenen Anforderungen der Lieferkette und unterstützt das CTC bei der Erfüllung von dessen Berichts- und Nachweispflichten. 15.4 Der AN wirkt auf eine ressourcenschonende Leistungserbringung hin und weist auf Verlangen entsprechende Maßnahmen (z. B. Umweltmanagementsystem, Emissionsreduktion) nach. 15.5 Kündigung aus wichtigem Grund: Das CTC kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn: • Der AN schwere Verfehlungen begeht, die seine Zuverlässigkeit infrage stellen (z. B. wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Bestechung, Subventionsbetrug). • Der AN gegen wesentliche Exportkontroll-, Compliance-, Datenschutz- oder Geheimhaltungspflichten verstößt. • Der AN trotz Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Leistungspflichten oder vereinbarte Service Level verstößt. • Über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, soweit gesetzlich zulässig.
XVI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand &
Schlussbestimmungen
16.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Leipzig. 16.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 16.3 Sollte eine Bestimmung dieser ZVB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung
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durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 16.4 Die Übertragung des Vertrages oder einzelner Rechte und Pflichten auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des CTC in Textform.