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Anlage III - Vertrag_Peilung.docx

Peilungen und Strömungsmessungen am LNG-Terminal Wilhelmshaven

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 10:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vertrag

zwischen der

Deutsche Energy Terminal GmbH

Luise-Rainer-Straße 5

40235 Düsseldorf

- Auftraggeberin -

und

- Auftragnehmerin -

über

die Durchführung von Peilungen und Strömungsmessungen

für das FSRU-Terminal WHV02

geschlossen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragspartner 4

§ 2 Vertragsbestandteile 4

§ 3 Vertragsgegenstand 4

§ 4 Menge 4

§ 5 Bestellungen (Abrufe) 4

§ 6 Leistungsbedingungen 5

§ 7 Leistungsnachweis 5

§ 8 Geschuldete Leistung der DET und Abrechnungsmodalität 6

§ 9 Kosten und Auslagen 6

§ 10 Kostenvoranschlag; Kostenvorschuss 6

§ 11 Vorhalten von Personalressourcen 7

§ 12 Konkretisierung der Leistung und eigenverantwortliche Durchführung 7

§ 13 Nebenpflichten der DET 7

§ 14 Einräumung von Rechten 7

§ 15 Geheimhaltungspflicht 8

§ 16 Laufzeit der Rahmenvereinbarung 9

§ 17 Kündigung 9

§ 18 Haftung 9

§ 19 Datenschutz und Datensicherheit 9

§ 20 Wettbewerbsverbot 10

§ 21 Schlussbestimmungen 10

Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen

Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom       (konkretes Datum ergänzen)

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland hält 100 % der Anteile an der DET. Die Auftraggeberin ist hauptverantwortliche Betreiberin von Flüssiggasterminals, sogenannte „Floating Storage and Regasification Units“ (FSRU). Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie betreibt die DET die ersten deutschen Terminals, über die das LNG vom Schiff in das Gasnetz eingespeist wird.

Aktuell sind vier Flüssigerdgasterminals an der Nordseeküste unter Kontrolle der DET. Die Flüssigerdgasterminals in Wilhelmshaven 1 und 2 als auch Brunsbüttel sind bereits in Betrieb, das nächste Flüssigerdgasterminal folgt in Stade.

Die DET wurde dafür eingerichtet, die Charterverträge der FSRUs zu führen, die Errichtung der landseitigen Infrastruktur zu begleiten und insbesondere die operative Verantwortung des Terminalbetriebes wahrzunehmen. Dazu wird maßgeblich auf erfahrene Dienstleister zurückgegriffen. Die DET kooperiert dabei mit zahlreichen Partnern, insbesondere Schiffseignern, Hafenbetreibern, Netzbetreibern, Genehmigungsbehörden und Gashändlern.

Die DET bietet die Regasifizierungskapazitäten für LNG-Lieferanten an und erhält Nutzungsentgelte für die erbrachte Infrastrukturdienstleistung.

Für den sicheren Betrieb des FSRU-Terminals WHV02 benötigt die DET kontinuierliche Monitoring-Maßnahmen zur Erfassung von Veränderungen im Strömungs- und Sedimentregime, zur Sicherstellung der Kielfreiheit im Wendebecken und der Liegewanne, zur Überwachung des Kolkschutzes sowie zur Kontrolle der Kabel- und TCP-Überdeckung.

Grundlage sind die behördlichen Genehmigungen und Monitoring-Vorgaben.

Die kontinuierlichen Peilungen und Strömungsmessungen sollen Veränderungen im Strömungs- und Sedimentregime frühzeitig erfassen und eine verlässliche Datengrundlage für den sicheren Betrieb des FSRU-Terminals WHV02 schaffen.

Sie dienen insbesondere der Sicherstellung der Kielfreiheit im Wendebecken und der Liegewanne, der Überwachung des Kolkschutzes sowie der Kontrolle der Kabel- und TCP-Überdeckung.

Die hiesige Rahmenvereinbarung wurde im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 1, 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 SektVO ausgeschrieben und soll sicherstellen, dass die Auftraggeberin die o.g. Ziele erreicht.

In dieser Rahmenvereinbarung werden die grundsätzlichen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin geregelt.

§ 1 Vertragspartner

  1. Auftraggeberin ist die Deutsche Energy Terminal GmbH, nachfolgend Auftraggeberin oder DET, genannt.
  2. Auftragnehmerin ist [●].

§ 2 Vertragsbestandteile

Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  1. Dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis 11 und den folgenden Anlagen:
  2. Leistungsbeschreibung
  3. Angebot der Auftragnehmerin bestehend aus:
    1. Sämtlichen Vergabeunterlagen in ihrer zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden Fassung; eine Konkretisierung kann insbesondere durch Bieterfragen sowie Hinweise mit Leistungsbezug durch die Auftraggeberin erfolgen, und den
    2. Sonstigen von der Auftragnehmerin mit dem Angebot eingereichten Unterlagen (bspw. Konzepten), und dem
    3. Preisblatt (von der Auftragnehmerin ausgefüllt).

Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge [i-iii.]

§ 3 Vertragsgegenstand

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Erbringung sämtlicher Leistungen der Peilungen und Strömungsmessungen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

§ 4 Menge

  1. Die Höchstmenge der im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung abrufbaren Leistungen ist ausschließlich auf Leistungen zur Durchführung von Peilungen und Strömungsmessungen für das FSRU-Terminal WHV02 beschränkt. Die Abrufmöglichkeit besteht für die jeweilige Dauer der Rahmenvereinbarung einschließlich etwaiger Verlängerungen gemäß § 16.
  2. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Pflichtvermessungen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) mit den dort festgelegten Intervallen und Zeiträumen abzurufen. Bedarfsgesteuerte Zusatzleistungen (insbesondere Zusatzpeilungen nach Extremereignissen) können darüber hinaus einzeln abgerufen werden.
  3. Die Auftragnehmerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf den Abruf weiterer Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung.

§ 5 Bestellungen (Abrufe)

  1. Die DET bestellt die einzelnen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung. Für die Bestellung reicht die Textform im Sinne von § 126b BGB aus.
  2. Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Die Parteien können auch Abschlagszahlungen für Teilleistungen der Auftragnehmerin vereinbaren.
  3. Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei die DET darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die in § 4 genannte Menge der Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist.
  4. Der jeweilige Einzelabruf wird mit dessen Zugang bei der Auftragnehmerin wirksam und wird von der Auftragnehmerin unverzüglich bestätigt. Für die Bestätigung reicht die Textform im Sinne von § 126b BGB aus.

§ 6 Leistungsbedingungen

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
  2. Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Auftraggeberin die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.
  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Auftraggeberin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist für die Verkehrs- und Arbeitssicherheit sowie die Einhaltung der einschlägigen Umwelt- und Naturschutzauflagen verantwortlich.
  4. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen.

§ 7 Leistungsnachweis

  1. Die Auftragnehmerin erstellt spätestens nach Abschluss der jeweiligen Bestellung einen Leistungsnachweis. Er beinhaltet mindestens den Namen des eingesetzten Personals, die Aufzeichnung durchgeführter Tätigkeiten sowie die erbrachten Stunden. Soweit erforderlich kann die Auftragnehmerin auch die Kosten von Drittleistungen im Sinne von § 10 angeben.
  2. Die Auftragnehmerin mussder Auftraggeberin diesen Leistungsnachweis unverzüglich zur Verfügung stellen.
  3. Die Auftraggeberin prüft den Leistungsnachweis und genehmigt diesen, wenn dieser aus Sicht der Auftraggeberin fachlich und rechnerisch korrekt ist.
  4. Die Auftraggeberin kann den Leistungsnachweis zurückweisen, wenn dieser die Angaben nach § 7 (1) nicht enthält oder fachlich und/oder rechnerisch nicht korrekt ist.
  5. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit die Auftraggeberin nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Erhalt keine Einwände geltend macht.

§ 8 Geschuldete Leistung der DET und Abrechnungsmodalität

  1. Die Vergütung für die von der Auftragnehmerin im Rahmen von Einzelabrufen erbrachten Leistungen erfolgt nach Aufwand. Maßgeblich für die Abrechnung sind die im Preisblatt genannten Preise, die als verbindlich vereinbart gelten.
  2. Die Auftragnehmerin hat ihre Leistung nachprüfbar abzurechnen. Im Hinblick auf die Prüffähigkeit der Abrechnung gilt § 7 (1) entsprechend.
  3. Die Zahlung des Rechnungsbetrages gemäß der Abrechnung im Sinne von § 8 (2) erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Abrechnung. Die Parteien können im Rahmen des Abrufs nach § 5 abweichende Regelungen treffen.
  4. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin.

§ 9 Kosten und Auslagen

Auslagen, die der Auftragnehmerin im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehen, werden gegen Nachweis abgerechnet. § 8 gilt entsprechend.

§ 10 Kostenvoranschlag; Kostenvorschuss

  1. Die Parteien können im Rahmen einer Bestellung vereinbaren, dass die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor Aufnahme der Leistungen einen schriftlichen Kostenvoranschlag vorlegt. Für die Vereinbarung reicht die Textform im Sinne von § 126b BGB aus. Die Auftragnehmerin wird nur nach Genehmigung des Kostenvoranschlags durch die Auftraggeberin tätig.
  2. Die Vergütung erfolgt allein nach dem Kostenvoranschlag. Ein Ersatz von darüberhinausgehenden Kosten oder Auslagen ist ausgeschlossen, es sei denn die Auftragnehmerin hat der DET die entsprechenden Mehrkosten rechtzeitig angezeigt und die DET hat diese Mehrkosten zumindest in Textform nach § 126b BGB genehmigt.
  3. Die Parteien können vereinbaren, dass die Auftraggeberin der Auftragnehmerin auf Grundlage des Kostenvoranschlags einen Kostenvorschuss vor Durchführung der Arbeiten nach dem entsprechenden Abruf leistet. Alternativ können die Parteien vereinbaren, dass die Auftragnehmerin der Auftraggeberin Abschlagsrechnungen legt. Die entsprechenden Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen im Sinne von § 7 Abs. (1) nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

§ 11 Vorhalten von Personalressourcen

  1. Die Auftragnehmerin hält über die gesamte Vertragslaufzeit ausreichend Vermessungspersonal, insbesondere Vermessungsingenieure und Personal für MBES/ADCP-Systeme, zur Verfügung, um die Erbringung der abgerufenen Stunden zu gewährleisten.
  2. Die Auftragnehmerin kann sich bei der Personalplanung an den in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen orientieren. Sie ist sich bewusst, dass es gelegentlich zu einer erheblichen Übersteigung der dort genannten Stundenabrufe kommen kann und hält auch für solche Fälle ausreichend Vermessungspersonal sowie die erforderlichen MBES/ADCP-Systeme vor.

§ 12 Konkretisierung der Leistung und eigenverantwortliche Durchführung

  1. Die DET konkretisiert im Zusammenhang mit dem Abruf nach § 5, welche Leistungen die Auftragnehmerin zu erbringen hat. Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen eigenverantwortlich. Fachliche Anforderungen der Auftraggeberin werden an die Auftragnehmerin gerichtet, die über den konkreten Personaleinsatz und die Umsetzung selbst entscheidet.
  2. Die Auftragnehmerin stimmt wesentliche Maßnahmen mit der DET ab. Tätigkeiten gegenüber Dritten, die mit einer medialen Außenwirkung verbunden sind oder den Abschluss von Verträgen im Namen der DET zur Folge haben können, bedürfen der vorherigen Zustimmung der DET.

§ 13 Nebenpflichten der DET

Die DET stellt der Auftragnehmerin alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit diese die Leistung auftragsgemäß erbringen kann.

§ 14 Einräumung von Rechten

  1. Die Auftragnehmerin räumt der DET zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen ein. Hiervon sind auch alle Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter zur exklusiven, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Medien und Nutzungsarten umfasst. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein.
  2. Zieht die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für die DET zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf die DET übertragen. Die DET ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen.
  3. Die Auftragnehmerin wird die DET jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Auftragnehmerin hinweisen.
  4. Die Auftragnehmerin wird die im Rahmen dieses Vertrages und der Auftragserteilung an die DET gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden.
  5. Die DET ist zur unbeschränkten Übertragung der eingeräumten Rechte auf Dritte berechtigt; eine Verpflichtung zur Auswertung des Werbematerials besteht nicht.

§ 15 Geheimhaltungspflicht

  1. Die Auftragsnehmerin ist sich der besonderen sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeiten der DET bewusst. Sie verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbes. Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin Stillschweigen zu bewahren. Dies umfasst insbesondere sicherheitsrelevante bathymetrische Daten, Strömungsdaten sowie Angaben zu Kabel- und Leitungspositionen. Der Auftragnehmerin ist es auch nicht gestattet, die Erkenntnisse aus solchen Geschäftsvorgängen für eigene Zwecke oder zugunsten Dritter zu nutzen.
  2. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin.
  3. Die Auftragsnehmerin verpflichtet sich ferner, alle Unterlagen, Tabellen und Ausarbeitungen vollständig und unaufgefordert an die Auftraggeberin bei Auftragsende zurückzugeben. Überlassene Unterlagen dürfen nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Dies gilt auch für digitale Vervielfältigungen. Erforderlichenfalls hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin unverzüglich Kopien zu überlassen.
  4. Die Auftragsnehmerin verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

§ 16 Laufzeit der Rahmenvereinbarung

  1. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 3 Jahre. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit [●] (Zuschlagsdatum, wird nach Zuschlagserteilung ergänzt).
  2. Der Auftraggeberin steht das Recht zu, den Vertrag zweimalig um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die Ausübung der Verlängerungsoption erfolgt einseitig in Textform und ist spätestens einen Monat vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit zu erklären. Ein Anspruch der Auftragnehmerin auf Verlängerung besteht nicht.
  3. Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.

§ 17 Kündigung

  1. Die Rahmenvereinbarung kann von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  2. Ein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung seitens der Auftraggeberin berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftragnehmerin
    1. ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin neue Unterauftragnehmer einsetzt; oder
    2. die vertraglich vereinbarten Reaktionszeiten wiederholt oder in erheblicher Weise verletzt, sodass der Vertragszweck gefährdet wird.

§ 18 Haftung

  1. Die Parteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dieser Rahmenvereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
  2. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die durch eigene Mängel, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entstehen.
  3. Die Schadensersatzpflicht umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten für eine neue Konzeption bzw. Beschaffung alternativer Vermessungs- und Peilungsleistungen.

§ 19 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Die Auftragnehmerin muss die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes einhalten.
  2. Die Auftragnehmerin muss sicherstellen, dass die in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Regelungen auch gegenüber eingeschalteten Dritten gelten.

§ 20 Wettbewerbsverbot

  1. Die Auftragsnehmerin ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen berechtigt, neben ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin auch für weitere Kunden tätig zu werden.
  2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während der Dauer dieser Rahmenvereinbarung keine Tätigkeit aufzunehmen, die zu einem Interessenkonflikt führen kann. Bei der Beurteilung der Frage, inwiefern ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Rahmenvereinbarung vorliegt, ist insbesondere auch die besondere sicherheitspolitische Bedeutung des Tätigkeitsbereiches der Auftraggeberin zu berücksichtigen.
  3. Die Auftragsnehmerin wird der Auftraggeberin die geplante Aufnahme einer Tätigkeit anzeigen, wenn Zweifel bestehen, ob diese Tätigkeit mit der Tätigkeit für die Auftraggeberin nach dieser Rahmenvereinbarung zu vereinbaren ist oder sonst zu einem Interessenkonflikt führen kann.
  4. Die Auftragnehmerin wird eine solche Tätigkeiten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin aufnehmen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
  4. Gerichtsstand ist für beide Parteien Düsseldorf, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.

Ansprechpartner der Auftragnehmerin:

Name:

Vorname:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

Ansprechpartner der Auftraggeberin:

Name:

Vorname:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

     , den            , den

Auftraggeberin Auftragnehmerin

Im Auftrag

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