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9. BMWSB-FB-03-Erklärung zu Ausschlussgründen.docx

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 13:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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[Dieses Formblatt ist von jedem Biete, bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und bei „Eignungsleihe“ bzw. auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers von jedem „anderen Unternehmen (Dritten)“ auszufüllen und einzureichen.]

  1. Angaben zum ausfüllenden Unternehmen
FirmaKlicken Sie hier, um Text einzugeben.
Rechtsform:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Adresse:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Registergericht HRA / HRB Nummer (sofern zutreffend)Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Ansprechpartner/in mit E-Mail-Adresse:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Kleinstunternehmen, ein kleines Unternehmen oder ein mittleres Unternehmen?[1] (Angabe wird für statistische Zwecke benötigt.)[ ] Kleinstunternehmen [ ] Kleines Unternehmen [ ] Mittleres Unternehmen [ ] Auf mein Unternehmen treffen keine der o.g. Angaben zu.
Staatsangehörigkeit/en des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s laut Eintrag in dem gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten RegisterKlicken Sie hier, um Text einzugeben.

Ich gebe/Wir geben die nachfolgenden Erklärungen ab als

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

[ ] Einzelbieter.

[ ] Mitglied einer Bietergemeinschaft.

[ ] anderes Unternehmen (z.B. Unterauftragnehmer/verbundenes Unternehmen/sonstiger Dritter), auf dessen Eignung Bezug genommen wird (Eignungsverleiher).

[ ] Unternehmen (z.B. Unterauftragnehmer/verbundenes Unternehmen/sonstiger Dritter), das Teile des Auftrages erbringen soll, ohne dass Eignung verliehen wird.

  1. Angaben zu den Ausschlussgründen

(Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen)

[ ] Ich/Wir erkläre(n) hiermit, dass keine Strafen oder Geldbußen gegen mein/unser Unternehmen oder gegen eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten unserem/meinem Unternehmen zuzurechnen ist, aufgrund eines Verstoßes gegen einen in § 123 Abs. 1 Nr. 1-10 GWB aufgeführten Tatbestand.

[ ] Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meinen/unseren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen bin/sind (§ 123 Abs. 4 GWB).

[ ] Ich/Wir erkläre(n), dass keine Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1-9 GWB rechtfertigen.

[ ] Ich/Wir erkläre(n), dass keine Ausschlussgründe nach den in § 124 Abs. 2 GWB genannten gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.

[ ] Ich kann/Wir können die vorstehenden Erklärungen nicht bzw. nicht uneingeschränkt abgeben in Bezug auf die folgenden Tatbestände:

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Weitere Erläuterungen zu den Verstößen sowie Maßnahmen zur Selbstreinigung nach §§ 125, 126 GWB habe ich/haben wir auf der folgenden Anlage, die dem Angebot beigefügt ist, vorgenommen:

Anlagenbezeichnung hier eintragen

§ 123 Zwingende Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

§ 124 Fakultative Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

  6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  9. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

§ 125 Selbstreinigung

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und

  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

  1. Vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36). Kleinstunternehmen: Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt. Kleine Unternehmen: Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Mittlere Unternehmen: Unternehmen, bei denen es sich weder um Kleinstunternehmen noch um kleine Unternehmen handelt, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. EUR nicht übersteigt und/oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR nicht übersteigt. ↑
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