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Anlage 3a EE Ausschlussgründe 013-K3-2026.docx

Organisation und Betreuung von Veranstaltungen und Informationsständen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 13:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Öffentliche Ausschreibung: Rahmenvereinbarung "Organisation und Betreuung von übergreifenden Veranstaltungen und Informationsständen"; Az.: 013-K3-2026

Eigenerklärung entsprechend §§ 123, 124 GWB

Entsprechend § 31 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB erkläre/n ich/wir:

Weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB), sind in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden noch wurde in den letzten fünf Jahren gegen unser Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen:

  • § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  • § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
  • § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  • § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
  • § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
  • § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  • § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  • den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
  • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
  • den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),
  • Verstoßes gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten.

Unser Unternehmen ist in den letzten fünf Jahren seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen.

Zu § 124 GWB erkläre/n ich/wir, dass:

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. das Unternehmen zahlungsfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und das Unternehmen sich weder in Liquidation befindet noch seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
  4. das Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen und keine Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
  7. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat,
  8. das Unternehmen
  9. nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  10. nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
  11. keine fahrlässigen oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Eigenerklärung zu SchwarzArbG, AEntG, AufEnthG, MiLoG

Ich/Wir erklären hiermit, dass die Ausschlussvoraussetzungen

  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz)
  • gem. § 98c Abs. 1 Satz 1 AufEnthG (Aufenthaltsgesetz)
  • gem. § 19 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz)

nicht vorliegen. Das heißt, weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB), gemäß den genannten Vorschriften mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 2.500 Euro belegt worden sind.

Eigenerklärung zu LkSG

Ich/Wir erklären hiermit, dass die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) nicht vorliegen. Das heißt, dass gegen das Unternehmen kein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit eine Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden ist.

Laufende Verfahren

**Zudem erkläre/n ich/wir:**Gegen mich/uns ist kein Ermittlungs- und /oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften anhängig, die als schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB einzustufen sein könnte.

Eigenerklärung zu BTTG

Ich/Wir erklären hiermit, dass die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 BTTG (Bundestariftreuegesetz) nicht vorliegen. Das heißt, dass gegen das Unternehmen kein Verstoß nach § 13 Absatz 1 BTTG unanfechtbar festgestellt wurde.

Ggf. genaue Angaben zum Vorliegen des Ausschlussgrundes

Hinweis: Nur anzugeben, wenn die Erklärung im Übrigen so nicht abgegeben werden kann. Die genauen Umstände sind im Folgenden darzulegen und zu begründen (ggf. auf gesonderter Anlage).

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Ggf. Selbstreinigung

Hinweis: Nur anzugeben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Welche Maßnahmen hat der Wirtschaftsteilnehmer zur Selbstreinigung oder Wiederherstellung der Zuverlässigkeit getroffen? (ggf. auf gesonderter Anlage darzustellen):

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Rechtlicher Hinweis (vgl. § 126 GWB)

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB

  1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
  2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach SchwarzArbG, AEntG, AufenthG, MiLoG oder LkSG in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße.

Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von der Auftragserteilung gemäß § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB zur Folge haben können.

_______________, den___________ (Ort) (Datum)

_______________________________ _______________________________ Unterschrift und Firmenstempel bei Einreichung in Papierform oderName der erklärenden Person bzw. des Unternehmens bei elektronischer Einreichung

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung