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VII – Finanzen
Einkauf
Vergabeunterlagen
veröffentlicht am 30. September 2026
Auftraggeber:
Universität Tübingen Zentrale Verwaltung VII – Finanzen Einkauf Geschwister-Scholl-Platz D-72074 Tübingen
Ausschreibungsgegenstand:
Beschaffung Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines optischen In-vivo-Bildgebungssystems zur Detektion und Quantifizierung von Biolumineszenz und Fluoreszenz in vollständigen Pflanzen
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Name / Anschrift des Bieters: ..................................................................................
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Vergabeart: Offenes Verfahren nach UVgO
Termin Angebotsabgabe: 22. Oktober 2026 + (12:00 Uhr)
Abgabeort: Universität Tübingen
Abteilung Einkauf
Geschwister-Scholl-Platz
72074 Tübingen
Zuschlags- und Bindefrist: 13. November 2026
Ausführungszeitraum: Erwartet wird die Lieferung bzw. Leistungserbringung innerhalb
von ca. 5-6 Wochen nach Auftragserteilung bzw. bis spätestens
Mitte KW 51 2026 und in enger, vorheriger Abstimmung mit dem
Auftraggeber
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Angebot
Betreff: Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines optischen In-vivo-Bildgebungssystems zur Detektion und Quantifizierung von Biolumineszenz und Fluoreszenz in vollständigen Pflanzen Bezug: Gz.: VII 3 – 4.1.0. / 25-26
(Eigen-)Erklärungen und Bestätigungen des Bieters: Bezugnehmend auf §122 GWB in Verbindung mit §§123, 124 GWB:
Mit Angebotsabgabe ist die Zusicherung der Einhaltung der im Folgenden aufgeführten Anforderungen (insbesondere der Punkte 01-11) zwingend durch Ankreuzen der „Checkbox“ zu bestätigen. Fehlende Angaben innerhalb der genannten obligatorischen Punkte werden als Nicht-Erfüllung gedeutet und und führen zum Ausschluss des Angebotes. Mit Unterzeichnung des Angebotes erkennt der Bieter die Forderungen und Angaben der Anlage 2 - Leistungsbeschreibung an und bestätigt die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.
| Vom Anbie- ter auszu- füllen | ||
|---|---|---|
| 01. | Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den nachfolgenden Ausschreibungs- und Ver- tragsbedingungen, der Anlage 2 - Leistungsbeschreibung, der VOL/B und den allgemeinen gesetzlichen Regelun- gen, nach den von mir/uns eingesetzten Preisen an. An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. | Ja: |
| 02. | Hiermit bestätige ich/wir, dass ich/wir im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen bin/sind, in dem ich/wir an- sässig bin/sind | Ja: |
| 03. | Hiermit bestätigen ich/wir, dass im vorliegenden Angebot, alle in Anlage - 2 Leistungsbeschreibung geforderten zu- gesicherten Eigenschaften in vollem Umfang und ohne Einschränkung erfüllt sind. | Ja: |
| 04. | Hiermit bestätigen ich/wir, dass ich/wir aufgrund meiner/unserer technischen und personellen Voraussetzungen bin ich/sind in der Lage ist, die in den Vergabeunterlagen geforderten Leistungen zu erbringen. | Ja: |
| 05. | Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Öffentliche Aufträge den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften (Verordnung PR Nr 30/53) unterliegen und bestätigen, dass diese im vorliegenden Angebot eingehalten wurden. Falls eine Prüfung des angebotenen Preises durch eine behördliche Preisprüfungsstelle die Unzulässigkeit des Prei- ses ergibt, gilt als Angebotspreis der preisrechtlich zulässige Preis. Ansonsten wird das Angebot ausgeschieden. | Ja: |
| 06. | Hiermit bestätigen ich/wir, dass die angebotenen Produkte / Hardware mit den gesetzlich vorgeschriebenen, sowie ggfls. in Anlage 2 - Leistungsbeschreibung zusätzlich geforderten Prüfzeichen und Bescheinigungen (z.B. TÜV, VDE, GS, CE, bzw. falls gefordert, Blauer Engel, Energy Star, EMAS) versehen ist. | Ja: |
| 07. | Hiermit bestätigen ich/wir, die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere des LDSG (Landesdatenschutzgesetz), sowie der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in der jeweils gültigen Fas- sung. | Ja: |
| 08. | Wir bestätigen, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. | Ja: |
| 09. | Wir bestätigen, dass mein/unser Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags fortdauernd oder erheblich mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags oder zu Schadensersatzansprüchen oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. | Ja: |
| 10. | Hiermit bestätigen wir, vom Beschaffungsvorbehalt (vgl. 1.3) Kenntnis genommen zu haben und sichern eine Lieferung innerhalb der in den Vergabeunterlagen genannten Fristen zu. | Ja: |
| 11. | Ich bin /wir sind uns bewusst, dass eine hier wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben kann. | Ja: |
| 12. | Falls zutreffend: Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen folgender Nationalität: ………………………… Nationalität Mutterkonzern: ……………………………………………. | Ja: |
| 13. | Falls zutreffend: Ich bin/wir sind Mitglieder der Berufsgenossenschaft ............................................................. seit ............................... unter Nr.: …………………………………………... | Ja: |
| 14. | Falls zutreffend: Gemäß. zusätzlich beigefügtem Nachweis ist der Bieter bevorzugter Bewerber: als Vertriebener/Flüchtling/Verfolgter als Behindertenwerkstätte als Blindenwerkstätte | Ja: |
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Ich/wir beabsichtigen: keine 15. die in der beigefügten Liste (vgl. Anlage 4 – Anhang 4) aufgeführten Leistungen an Unterauftragnehmer zu übertragen.
Der Auftraggeber behält sich vor, hier gemachte Angaben durch Nachforderung von expliziten Nachweisen zu überprüfen. Sollte sich im Zuge der Nachweisführung herausstellen, dass nicht zutreffende Angaben gemacht wurden, wird das Angebot vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Meinem/Unserem Angebot liegen die Vergabeunterlagen (Ausschreibungsbedingungen, Leistungsbeschreibung), der VOL/B und die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu Grunde.
.......................................................................................................................................................................................... Ort, Datum, Firmen-Stempel und Unterschrift
......................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................... Name, Gesellschaftsform und Anschrift des Bieters*
......................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................... Zuständiger Bearbeiter des Bieters:*
.......................................................................................................................................................................................... Telefon:
.......................................................................................................................................................................................... Telefax:
.......................................................................................................................................................................................... E-Mail:
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Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen:
Wir weisen darauf hin, dass die Vergabestelle der Eberhard Karls Universität Tübingen im Rahmen der Vergabe Öffentlicher Aufträge neben unternehmensbezogenen Daten, je nach Auftragsart und Auftragsgegenstand, ggfls. auch personenbezogene Daten verarbeitet, sofern dies für den Auftragsgegenstand notwendig ist. Mit diesem Datenschutzhinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren.
1.) Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung: Herr Stefan Zaborosch (Abtl. Leitung Einkauf) Eberhard Karls Universität Tübingen Zentrale Verwaltung Dezernat VII – Abt. 3 Einkauf Geschwister-Scholl-Platz D-72074 Tübingen Tel. 07071 / 29-77760, Fax: 07071 / 29-5985 E-Mail: stefan.zaborosch@uni-tuebingen.de
2.) Wie sind die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Herr Siegmar Ruff E-Mail: datenschutz@uni-tuebingen.de Telefon 07071 2970201 Fax 07071 295912
3.) Rechtsgrundlagen und Zweck: Die Vergabestelle der Universität Tübingen hat bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das jeweils geltende Vergaberecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) bzw. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie die Landeshaushaltsordnung (LHO).
Die ggfls. notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten dient der Durchführung des Vergabeverfahrens und erfolgt auf der Grundlage von §4 LDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. B, c und e DSGVO.
Ohne die Daten, sowie die erforderlichen Auskünfte kann kein Zuschlag erteilt werden, da abgegebene Angebote als unvollständig zu erachten und somit auszuschließen wären.
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Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet? Wir erheben, verarbeiten und nutzen die Daten, die Sie uns im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen. Das sind insbesondere: • Persönliche Kontaktdaten und Namen von Bietern, soweit es sich um natürliche Personen oder Personen- gesellschaften handelt, und Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Bieter (z.B. Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), • Daten zur Qualifikation/Eignung eingesetzter Beschäftigter des Bieters • Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen Eine Datenerhebung darüber hinaus erfolgt nur, sofern wir dazu rechtlich verpflichtet sind oder Sie eingewilligt haben.
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Wie verarbeiten wir diese Daten? Ihre Daten werden im Rahmen des Vergabeverfahrens dokumentiert und der Vergabeakte beigelegt.
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Werden die personenbezogenen Daten weitergegeben? Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen verarbeitet werden, werden nur dann weitergegeben, wenn die Übermittlung gesetzlich zulässig ist oder Sie in die Übermittlung eingewilligt haben. Zu den Empfängern aufgrund einer gesetzlich zulässigen Übermittlung können insbesondere gehören: • Unterlegene Bieter, die einen Antrag nach § 62 Abs. 2 VgV stellen bzw. gemäß § 19 Abs. 1 VOL/A (§ 46 Abs. 1 UVgO) über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolg- reichen Bieters zu unterrichten sind. • Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bei einer Auftragssumme ab 30 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) muss der öffentliche Auftraggeber für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewer- bezentralregister (künftig: Wettbewerbsregister) einholen. • Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben (Verhand- lungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb) ab einem Auftragswert von 25 000 Euro wird für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag auf unserer Internetseite informiert. Diese Information enthält zumindest auch den Namen des beauftragten Unternehmens. • Die Stelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen (Vergabekammer). • Gerichte im Falle von Klagen.
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Wie lange werden personenbezogene Daten verarbeitet? Für die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten gelten die landesrechtlichen Aufbewahrungs- fristen für Vergabeunterlagen.
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Welche Rechte haben betroffene Personen? Sie haben nach der DSGVO verschiedene Rechte. Nähere Informationen ergeben sich insbesondere aus Art. 15 bis 18 und 21 DSGVO. In einigen Fällen gilt, dass das Recht nicht in Anspruch genommen werden kann oder darf. Sofern dies gesetzlich unzulässig ist, teilen wir Ihnen den Grund für die Verweigerung mit.
Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die personenbezogenen Daten der betroffenen Person nicht (mehr) zutreffend sind. Bei unvollständigen Daten kann – unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung - eine Ver- vollständigung verlangt werden.
Recht auf Löschung Die betroffene Person kann die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Die betroffene Person hat das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.
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Recht auf Widerspruch Soweit die personenbezogenen Daten der Betroffenen auf Grundlage von § 4 LDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO verarbeiten werden, hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein über- wiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht. Ebenso kann entgegenstehen, wenn die Verarbeitung für die Durchführung des Vergabeverfahrens oder die Abwicklung des Vertrages weiterhin erforderlich ist. Der Widerspruch ist an die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person der Vergabestelle (siehe Ziff. 1) zu richten.
Recht auf Widerruf Jede betroffene Person hat das Recht, sofern personenbezogene Daten auf der Grundlage einer Einwilligung ver- arbeitet werden, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt von dem Widerruf unberührt. Der Widerruf ist an die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person der Vergabestelle (siehe Ziff. 1) zu richten.
Recht auf Beschwerde Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an den Landes- beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aus- kunft gebende Stelle ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) Königstraße 10 a 70173 Stuttgart Telefon: 0711/61 55 41 – 0 Telefax: 0711/61 55 41 – 15 https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/
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Inhaltsverzeichnis
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Grundsätzliche Ausschreibungs-, Leistungs- und Vertragsbedingungen ......................................................................... 9 1.1 Art, Umfang und Ort der Leistung ............................................................................................................................. 9 1.2 Lieferort/Lieferanschrift: ............................................................................................................................................ 9 1.3 Beschaffungsvorbehalt: ............................................................................................................................................ 9 1.4 Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................................................................. 9 1.5 Angebot .................................................................................................................................................................... 9 1.6 Nebenangebote: ..................................................................................................................................................... 10 1.7 Eignung des Bieters ................................................................................................................................................ 10 1.8 Teststellung / Bemusterung .................................................................................................................................... 10 1.9 Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen ...................................................................................................... 10 1.10 Zusätzliche Ausschlussgründe ............................................................................................................................... 11 1.11 Zuschlag ................................................................................................................................................................. 11 1.12 Zuschlags- und Vergabekriterien: ........................................................................................................................... 11 1.13 Unterauftragnehmer ................................................................................................................................................ 11 1.14 Eignungsleihe bzw. Einsatz von Unterauftragnehmern:.......................................................................................... 11 1.15 Bietergemeinschaften ............................................................................................................................................. 12 1.16 Versicherung und Haftung ...................................................................................................................................... 12 1.17 Gefahrtragung ......................................................................................................................................................... 13 1.18 Verpackung, Entsorgung und Transportsicherheit .................................................................................................. 13 1.19 Gewährleistung ....................................................................................................................................................... 13 1.20 Liefertermine und Verzug ........................................................................................................................................ 14 1.21 Einweisung des Personals, Güteprüfung und Abnahme ......................................................................................... 14 1.22 Zahlungsbedingungen ............................................................................................................................................ 15 1.23 Rechnungstellung: .................................................................................................................................................. 15 1.24 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen ............................................................................................................ 15 1.25 Kündigung und Rücktritt .......................................................................................................................................... 15 1.26 Datenschutz ............................................................................................................................................................ 16 1.27 Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen, Vertraulichkeit ................................................................................. 16 1.28 Nebenabreden ........................................................................................................................................................ 16 1.29 Sonstige Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen / Lieferungen aus dem Nicht-EU-Ausland .......................... 16 1.30 Abtretungen ............................................................................................................................................................ 16 1.31 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vergabeprüfstelle ...................................................................................................... 16 1.32 Allgemeine Bestimmungen ..................................................................................................................................... 17 1.33 Bieterfragen ............................................................................................................................................................ 17 1.34 Anschriften: ............................................................................................................................................................. 17 1.35 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................................ 17 1.36 Bestätigungen und Erklärungen .............................................................................................................................. 18
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Besondere Bedingungen (LTMG): .................................................................................................................................. 19
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Technische Vertragsbedingungen, bauliche Voraussetzungen und Montage ................................................................ 22
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Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware - EVB-IT Kauf .............................................................. 24
Anlagen:
Anlage 1: AGB´s Universität Tübingen Anlage 2: Leistungsbeschreibung Anlage 3: Unterlagen Verpflichtungserklärung Anlage 4: Anhänge zum Vergabeverfahren ((Eigen-) Erklärungen des Bieters)
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Mit Abgabe des Angebotes wird vereinbart:
- Grundsätzliche Ausschreibungs-, Leistungs- und Vertragsbedingungen Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines optischen In-vivo-Bildgebungssystems zur Detektion und Quantifizierung von Biolumineszenz und Fluoreszenz in vollständigen Pflanzen. Die Vertragsunterlagen dürfen alleinig zur Erstellung des Angebotes verwendet werden. Jede Weitergabe, auch aus- zugsweise, an Dritte ist unzulässig. Die ausschreibende Stelle verfährt nach der UVgO, ohne dass dieser Teil selbst zum Vertragsbestandteil wird.
1.1 Art, Umfang und Ort der Leistung Die Leistung beinhaltet insbesondere die Lieferung der Ausschreibungsgegenstände auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle. Die Lieferung erfolgt an die angegebenen Abladestellen.
1.2 Lieferort/Lieferanschrift: Siehe Anlage 2 – Leistungsbeschreibung
1.3 Beschaffungsvorbehalt: Die Beschaffung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die für die Beschaffung zur Verfügung stehenden Mittel rechtzeitig zum Jahresende abfliessen und bis spätestens 31. Dezember 2026 verausgabt werden können. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Ausführung der Leistung und anschliessende Rechnungsstellung in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber, bis spätestens Mitte KW 51 erfolgen kann. Mit Abgabe seines Angebots bestätigt der Bieter, bis spätestens zum hier angegebenen Termin und in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber, die geforderte Leistung erbringen zu können. Der Auftraggeber behält sich vor im Fall der Nicht-Einhaltung der vorab genannten Vereinbarung bzw. Frist für Lieferung und Rechnungsstellung vom Auftrag zurückzutreten. Im Fall eines solchen Rücktritts aus vorgenanntem Grund, können vom Auftragnehmer keine Kosten oder Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
1.4 Allgemeine Vertragsbedingungen Es gelten in der nachstehenden Reihenfolge: a) Die Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 2) b) Die nachfolgenden Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen c) Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware –EVB-IT Kauf- d) Die Besonderen Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (Auftragsbedingungen) der Universität Tübingen (siehe Anlage 1 - AGB´s Uni Tübingen) e) Ergänzende Vertragsbedingungen zu den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kern- arbeitsnormen) – gem. Abs. 10.3.1.2 VwV Beschaffung f) Die Regelungen der Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen, Teil B (VOL/B) g) Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen Mit Zuschlagserteilung werden diese Vertragsbedingungen wirksam. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Even- tuell dem Angebot beigefügt AGB des Bieters werden nicht Bestandteil des Angebotes und entfalten im Falle des Vertragsschlusses keine Wirksamkeit. Dies gilt insbesondere auch für Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungs- bedingungen die standardmäßig, z.B. auf Briefbögen, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. vorge- druckt sind. Sofern in Datenblättern, Produktbeschreibungen und sonstigen technischen Nachweisen, Preislisten u.ä. Geschäfts- bedingungen enthalten sind, die gezwungenermaßen mit eingereicht werden müssen, gelten diese als rechtlich nicht wirksam. Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsverkehr verwendet und auf sie fomularmäßig oder ausdrücklich hinweist. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von Herstellern und Zwischenhänd- lern finden ebenso keine Anwendung und dürfen dem Angebot nicht beigelegt werden.
1.5 Angebot 1.5.1 Aufträge werden grundsätzlich nur auf Grund eines schriftlichen Angebotes in deutscher Sprache erteilt. Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe sein Angebot so exakt zu beschreiben und zu bebildern, dass ein lückenloser Vergleich zu Konkurrenzangeboten möglich ist. Es ist ausreichend zu beschreiben und darzustellen, wie und mit welchen Mit- teln die geforderten Mindestanforderungen, Kriterien und Systembedingungen erfüllt werden. 1.5.2 Ne¬benangebote sind – soweit zugelassen - deutlich als solche zu bezeichnen, separat auszuweisen und zu be- schreiben. Ein Rechtsanspruch zur Berücksichtigung von Nebenangeboten besteht nicht. Der Auftraggeber behält sich vor, Nebenangebote ohne Angabe von Gründen zurück zu weisen. Bei der Vergabeentscheidung werden nur vollständig vorgelegte Ange¬bote berücksichtigt. 1.5.3 Der Bieter hat sich zu versichern, dass die ihm übergebenen Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibungen voll- ständig sind. Bei erkennbarer Unvollständigkeit hat der Bieter dies dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich zu
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rügen und eine vervollständigte Leistungsbeschreibung anzufordern.Qualitätsvorgaben, die in der Leistungsbe- schreibung gefordert sind, hat der Bieter anzubieten. Sind die Fabrikate mit dem Vermerk "oder gleichwertig" verse- hen, kann ein anderes, gleichwertiges Fabrikat angeboten werden. Es hat jedoch in vollem Umfang den in der Leis- tungsbeschreibung geforderten Leistungen und Funktionen zu entsprechen. Bei technischen und funk¬tionellen Ab- weichungen zu den beschriebenen Leistungen sind diese ausdrücklich zu ver-merken und eindeutig zu beschreiben. Qualitäts- sowie Funktionseinschränkungen sind unzulässig. Über Gleichwertigkeit von angebotenen Fabrikaten ent- scheidet allein der Auftraggeber unter Ausschluss des Rechtswegs und einer Begründung. Es ist dem Bieter über- lassen, zusätzlich zur Ausschreibung zum Abgabetermin eine oder mehrere Alternativen einzureichen. Sie sind als gesondertes Schriftstück und in einwandfrei auswertbarer Form aufzustellen. Der Aufbau dieser Alternativ-Angebote muss analog zur Ausschreibung einwandfrei vergleichbar und die Leistungsbeschreibungs-Positionsnummer mit der Alternativ-Positionsnummer identisch sein. Ist eine Position in der Leistungsbeschreibung nicht vergleichbar bzw. keine vergleichbare Position vorgegeben, so ist die Alternativ-Position mit einem Index bei der Positionsnummer zu kennzeichnen. 1.5.4 Dem Angebot sind für die darin aufgeführten Produkte zur Erläuterung Prospekte, Abbildungen, Funktionsbeschrei- bungen mit Angaben über den Verwendungsbe¬reich und die technischen Daten beizufügen. 1.5.5 Die Kosten der Angebotserstellung trägt der Bieter. Bei Unklarheiten im Ausschreibungstext hat der Bieter sich vor Angebotsabgabe schriftlich Klarheit zu verschaffen. 1.5.6 Angebote sind grundsätzlich elektronisch, über das zur Bereitstellung der Vergabeunterlagen verwendete Portal des DTVP einzureichen. Sofern nichts anderes vereinbart ist (vgl. Bekanntmachung DTVP), sind postalisch oder anderweitig elektro- nisch oder per Fax übermittelte Angebote, nicht zulässig und können nicht gewertet werden. 1.5.7 Die Preise sind in Euro Währung anzugeben. Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache abzufassen. Ergänzend gelten die deutschen Rechtsvorschriften. 1.5.8 Das Angebot ist nur gültig, wenn hierfür die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sind, verwendet werden. Änderungen und Streichungen der Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
1.6 Nebenangebote: Nebenangebote gegenüber den in Anlage 2 Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsvorgaben sind nicht zugelassen.
1.7 Eignung des Bieters Es werden nur Anbieter berücksichtigt, welche die nötige Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen und nachgewiesen haben. Die Vergabestelle überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie ggf. Maßnah- men des Bewerbers zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt ggf. Bewerber vom Vergabeverfahren aus. Bewerber müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung nachweisen, in dem sie die gefor- derten Unterlagen vorlegen. Gefordert werden u.a Angaben zum Firmenprofil, zum Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre, Mitarbeiterzahl (vgl. Dokument: „Anhang zum Vertrags- und Formalteil“) Der Bieter hat darüber hinaus verbindliche Aussagen zu machen, wie er die Betreuung des Leistungsspektrums beim Auftraggeber sicherstellen und bewerkstelligen will. Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Jedoch muss er in diesem Fall dem Auftraggeber mit Angebotsabgabe nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt (vgl. §34 UVgO).
1.8 Teststellung / Bemusterung Der Auftraggeber kann vor Vertragsabschluß die unentgeltliche Aufstellung von Testgeräten/Mustern bzw. System- gruppen/Modulen verlangen. Sollte es sich zeigen, dass die angebotenen Systeme den in der Leistungsbeschreibung festgelegten bzw. erwarteten Standards nicht entsprechen, sei es aufgrund fehlerhafter Verarbeitung oder bei Beein- trächtigung der Funktion, so behält sich der Auftraggeber vor, den Auftrag anderweitig zu vergeben. Der Auftraggeber haftet bei Teststellungen nicht für die Wertminderung oder Verlust, die als Folge notwendiger Prüfungen entstehen. Im Übrigen haftet der Auftraggeber bei Teststellungen nur in Fällen, in denen die Verschlechterung oder der Unter- gang auf grobem Verschulden oder Vorsatz beruht.
1.9 Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen Der Auftragnehmer hat mit Abgabe des Angebotes eigene Erklärungen darüber abzugeben, dass er seinen gesetzli- chen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der nicht vom Finanzamt erhobenen Abgaben und So- zialbeiträgen nachgekommen ist.
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1.10 Zusätzliche Ausschlussgründe Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden: a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder be- antragt worden ist, b) die sich in Liquidation befinden, c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversiche- rung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.
1.11 Zuschlag Mit der Zuschlagserteilung ist nach §43 UVgO in Verbindung mit §127 GWB ein Vertrag zustande gekommen ohne dass es hierzu eines weiteren Vertragswerkes bedarf. Soweit ggfls. noch eine besondere Urkunde gefertigt wird, die detaillierte Bestimmungen enthalten sollte und Detailregelungen beinhaltet, so ist noch eine gesonderte Vertragsur- kunde auszufertigen.
1.12 Zuschlags- und Vergabekriterien: Für die Beschaffung stehen maximal 150.000,00 € (inkl. Mwst.) bzw. maximal 126.050, € (ohne Mwst.) zur Verfügung. Angebote die diese Preisobergrenze überschreiten können nicht gewertet werden. Angebote die unterhalb der hier genannten Preisobergrenze liegen werden wie folgt bewertet:
| Kriterien: | Gewichtung in % | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Preis / Wirtschaftlichkeit | 30 % | ||||
| Technische Leistungsfähigkeit: Detektionsemp- | 36 % | 36 % | |||
| findlichkeit und Optik (EVAL 1, 2, 3, 4) | |||||
| Funktionsumfang für Ganzpflanzenanwendun- | 28 % | ||||
| gen (EVAL 5, 6) | |||||
| Software, Service, Schulung und Hersteller- | 6% | ||||
| garantie (EVAL 7) |
Bei Gleichstand am Ende der Auswertung nach oben genannten Zuschlags- und Vergabekriterien entscheidet das Los.
1.13 Unterauftragnehmer Sofern vorgesehen ist, Unterauftragnehmer für die Auftragserfüllung einzusetzen, ist der Bieter mit Angebotsabgabe verpflichtet, die Teile der Leistung zu benennen, die von Unterauftragnehmern erfüllt werden sollen. Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kommen, jederzeit während des Ver- fahrens auffordern, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erfor- derlich ist.
Mindestens jedoch muss der Bieter, an den der Auftrag vergeben werden soll, alle geforderten Unterlagen der Eigenerklärungen vor Zuschlagserteilung auch für den Unterauftragnehmer vorlegen und Nachweisen, dass dieser fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen ist und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung erfüllt.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Fall der Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer der Hauptauftragnehmer alleiniger Vertragspartner gegenüber dem Auftraggeber bleibt und dieser für die Leistungen des eingesetzten Unterauftragnehmers wie für seine eigenen Leistungen einzustehen hat.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die zur Vertragserfüllung eingesetzten Unterauftragnehmer die vereinbarten Eignungskriterien nicht erfüllen.
1.14 Eignungsleihe bzw. Einsatz von Unterauftragnehmern: Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen (vgl. Anlage 4 Anhang 4). Der Bieter hat im Zuge einer mit dem Angebot einzureichenden Eigenerklärung des Unternehmers nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind.
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Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben.
Im Fall der geplanten Vergabe von Unteraufträgen, sind die im Folgenden genannten Unterlagen auch für den eingesetzten Unterauftragnehmer mit dem Angebot einzureichen:
| Unterlagen: | |
|---|---|
| Aktueller Handelsregisterauszug bzw. aktueller Nachweis, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist, ist beigefügt. | □ Ja |
| Die separat einzureichende Anlage 4: Anhänge zum Vergabeverfahren - (Eigen-) Erklärungen des Bieters - ist vollständig ausgefüllt dem Angebot beigefügt. (Anhang 1 und Anhang 2) | □ Ja |
| Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt ist dem Angebot beigefügt (gem. Anlage 3 in Verbindung mit 2.). Auszufüllende Dokumente: • Muster AEntG • LTMG Muster Mindestentgelt | □ Ja |
| Separate (Eigen-)Erklärung des Unterauftragnehmers, dass die die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. | □ Ja |
1.15 Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, sofern diese für eine ordnungsge- mäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.
Eine Bietergemeinschaft muss mit Abgabe des Angebotes; eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschrie- bene Erklärung mit folgendem Inhalt vorlegen: • Dass die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Abwicklung der beauftragten Leistung vorgenommen wurde. • In der alle Mitglieder mit postalischer Anschrift und unter Bezeichnung ihrer Vertretungsverhältnisse aufgeführt sind. • Dass ein von allen für die Durchführung des Vertrages gegenüber dem Auftraggeber bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist. • Dass dieser Vertreter gegenüber dem Auftraggeber alle Mitglieder rechtsverbindlich vertritt. • In der für die Mitglieder die postalische Anschrift des Vertreters gegenüber dem Auftraggeber angegeben wird, über den der gesamte Schriftverkehr abgewickelt wird, • Dass alle Mitglieder für die Erfüllung sämtlicher vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner haften. • Angabe einer Kontonummer bei einem näher bezeichneten Kreditinstitut, auf die sämtliche Zahlungen des Auf- traggebers mit befreiender Wirkung für alle am Vertrag Beteiligten geleistet werden können. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durch- führung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Die gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Bietergemeinschaften haben sicher zu stellen und darzulegen, dass sie gemeinschaftlich eine vollständige und ein- wandfrei funktionierende Lösung anbieten können.
1.16 Versicherung und Haftung Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft von ihm verursachten Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch den Auftragnehmer, seine gelieferten Produkte, sein Personal oder die von ihm eingesetzten oder bereitgestellten Geräte und Fahrzeuge entstehen und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer haftet für Folgeschäden, die dem Auftraggeber durch Versorgungslücken entstehen, wenn der Auftragnehmer seiner Leistungs- und Serviceverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft von ihm verursachten Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch den Auftragnehmer, sein Personal oder die von ihm gelieferten Produkte entstehen und stellt den Auftraggeber inso- weit von allen Schadensersatzansprüchen frei
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Auf Verlangen des Auftraggebers ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Auftragnehmer verzichtet auf alle Ansprüche, den er gegenüber dem Auftraggeber deshalb machen könnte, weil der Auftraggeber hinsichtlich des die Leistungsdurchführung betreffenden Gebäudes bzw. Grundstückes seine Ver- kehrssicherungspflicht leicht fahrlässig verletzt hat. Er stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen seines Personals frei, die dieses aus dem gleichen Rechtsgrund geltend macht. Der Auftraggeber haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen der vom Auftragnehmer oder seinem Personal in die beim Auftraggeber eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer haftet bei Verlust der ihm oder seinem Personal ausgehändigten Schlüssel. Dies schließt auch einen eventuellen Ersatz für das Auswechseln einer zentralen Schließanlage mit ein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Abdeckung aller Schadensersatz- und oder Regressansprüche wegen Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme von: 2.500.000 EURO für Personenschäden 500.000 EURO für Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Sollte zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens eine Versicherung in der geforderten Höhe noch nicht bestehen, so bestätigt der Bieter mit Abgabe seines Angebots, im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe abzu- schließen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Versicherung muss während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Der Abschluss von Versicherungen auf Kosten des Auftraggebers ist untersagt.
1.17 Gefahrtragung Hinsichtlich der Gefahrtragung gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die einschlägigen Vorschriften der VOL/B. Soweit in diesen nichts anderes bestimmt ist, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages, an dem die vereinbarte Funkti- onsabnahme stattgefunden hat, auf den Auftraggeber über. Eine etwa vereinbarte Güteprüfung ersetzt die Funkti- onsabnahme am Lieferhort nicht und führt den Gefahrübergang auch nicht herbei.
1.18 Verpackung, Entsorgung und Transportsicherheit Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Danach trägt die Kosten der Verpackung ausschließlich der Auftragnehmer. Die Verpackung ist auf den unbedingt nötigen Umfang zu beschränken, sie soll wieder verwertbar bzw. stofflich verwertbar sein. Die Verpackung ist sofort bei Anlieferung bzw. spätestens innerhalb zwei Wochen kostenfrei zurückzunehmen. Wertstoffe, sperrige Abfälle, Verpackungen, Leergut. Materialreste usw. sind ebenso wie Kleinabfälle (Restmüll) vom Auftragnehmer laufend aufzuräumen und abzufahren. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nach einfacher Aufforderung durch den Auftraggeber nicht nach, so wird der Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers den verwertbaren und Sondermüll sowie das Verpackungsmaterial und dergleichen beseitigen lassen. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit der Baustelle (Liefer- und Montagestelle) gelten die Pflichten der VOB.Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Verwendungsstelle, Hilfskräfte werden nicht zur Verfügung gestellt. Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit dem Auftraggeber abzustim- men. Die Liefergegenstände sind auf der Verpackung mit Bezeichnung des Auslieferungsortes deutlich zu kennzeich- nen. Lieferungen ohne Kennzeichnung werden nicht angenommen. Bei Schwerlasttransporten ist mit Rücksicht auf die maximale Tragfähigkeit der Transportwege der Projektstatiker auf eigene Kosten über den Auftraggeber einzu- schalten. In den Begleitpapieren (Lieferschein) sind Ausschreibungsnummer und Leistungsverzeichnis-Bezeichnung deutlich herauszustellen. Das Transportrisiko trägt ausschließlich der Auftragnehmer. Schließt der Auftragnehmer zur Abdeckung des Trans- portrisikos eine Versicherung ab, so trägt er deren Kosten.
1.19 Gewährleistung 1.19.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Leistung frei von Sachmängeln. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben. Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftragnehmer auf seine Kosten alle Mängel zu beseitigen. Zu den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Mängelbeseitigung gehören auch alle Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten), die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehen. Der Auftragnehmer haftet ebenfalls für Schäden, die aufgrund des Mangels beim Auftraggeber nachweislich entstan- den sind. Es finden die Regelungen des § 14 VOL/B Anwendung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf alle der Lieferung beigegebenen oder nachträglich beim Auftragnehmer bestellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Tag der Liefe- rung. Die Verjährung von Ansprüchen und der Fristablauf für die Ausübung von Rechten bei mangelhafter Lieferung sind während der genannten Mängelbeseitigung gehemmt.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, so bald ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit beschränkt, sondern er- streckt sich über die gesamte, durchschnittlich zu erwartende, Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes. Die Informati- onspflicht besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Gerätes einen Rückruf veranlasst. Unterlässt der Auftragnehmer eine notwendige Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber oder seinen Be- diensteten ein Schaden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den bei diesem entstandenen Scha- den zu ersetzen und ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten. 1.19.2 In der Leistungsbeschreibung können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getrof- fen werden. Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. 1.19.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienli- chen Informationen zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. 1.19.4 Für die Gewährleistung gelten die in der Leistungsbeschreibung genannten Fristen. Sie beginnen mit der unbean- standeten Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleis- tungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel wird die Frist des gemeldeten Fehlers gehemmt, wenn der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert. Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Zur Mangelbeseitigung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. 1.19.5 Schließt der Auftragnehmer die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt Schadens- ersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% des Wertes der vom Mangel betroffenen Leis- tung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag. 1.19.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrläs- sigkeit und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
1.20 Liefertermine und Verzug 1.20.1 Der Auftragnehmer gewährleistet die Lieferung einschließlich Inbetriebnahme und Sicherstellung des Produktionsbe- triebes bis spätestens zu den vorgegebenen und genannten Lieferfristen. 1.20.2 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leis- tung verlangen. 1.20.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt. 1.20.4 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Liefertermins um mehr als sieben Kalen- dertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag pauschalierten Schadensersatz wegen Ver- zögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4% des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, maximal 8% dieses Preises. Der pauschalierte Schadensersatz ist insgesamt begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
1.21 Einweisung des Personals, Güteprüfung und Abnahme Ist eine Einweisung vereinbart, so hat der Auftragnehmer das Personal zu einem mit dem Auftraggeber abzustim- menden Termin kostenfrei in die Bedienung der gelieferten Geräte einzuweisen. Die Einweisung des Personals ist mit der Funktionsabnahme zu verknüpfen. Der Auftraggeber selbst oder ein Beauftragter kann eine Güteprüfung im Werk des Auftragnehmers durchführen. Sie ersetzt nicht die Funktionsabnahme; diese erfolgt bei der Empfangsstelle des Auftraggebers. Eine vorherige Besichtigung oder ein vorheriger Test beim Auftragnehmer gelten nicht als Funk- tionsabnahme. Über sie erhält der Auftragnehmer eine Abnahmebescheinigung. Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Positionen umfassen die vollständige Lieferung in mängelfreiem Zustand an die dafür vorgesehenen Standorte, entweder nach Plan oder nach vorheriger mündlicher Angabe. Jede Position wird nach Erbringen der Leistungen abgenommen. Über die Abnahme, die nach § 8 BVB – Kauf durchzuführen ist, wird ein Protokoll geführt. Abnahmegebühren und die Kosten für die Anwesenheit des Auftragnehmers während der Abnahme sind in die Ein- heitspreise einzukalkulieren
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Bei der Funktionsabnahme beanstandete Lieferungen, auch Teillieferungen, sind vom Auftragnehmer umgehend zu- rückzunehmen. Auf Verlangen ist schnellstmöglich Ersatz zu liefern. Kosten für Aus- und Widereinbau trägt der Auf- tragnehmer. Ist von einem Vertragsteil ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet worden, so lagern die abgelehnten Stücke auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Hat der Auftragnehmer Ersatz geleistet, so wird eine neuerliche Funktions- abnahme durchgeführt. Die Erfüllung der Lieferverpflichtung tritt mit dem Tag der erfolgreichen Funktionsabnahme ein. Wegen eines Streites bezüglich einer Teillieferung darf die weitere Vertragserfüllung nicht verweigert oder verzögert werden, es sei denn, dass der Auftraggeber einen Aufschub genehmigt hat.
1.22 Zahlungsbedingungen Zahlungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder aber innerhalb 30 Tagen netto erbracht. Für die Berechnung der Skontofrist gilt nicht die Ausstellung der Rechnung durch den Auftragnehmer, sondern deren Eingang bei der Rechnungsstelle. Davon unabhängig gilt als frühester Termin für die Berechnung der Skontofrist der Tag nach der Funktionsabnahme. Bei vereinbarten Teillieferungen wird der gesamte Skontobetrag von der Schlussrechnung abgesetzt, es sei denn, die Restlieferung bleibt wertmäßig unter dem Gesamtabzugsbetrag. In diesem Fall wird von jeder Teilrechnung der entsprechende Skontobetrag in Abzug gebracht. Abschlagszahlungen sind gesondert zu vereinbaren. Andere Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich bestätigt worden sind. Abweichende formularmäßige Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt.
1.23 Rechnungstellung: Die Abrechnung der Lieferung/Leistung erfolgt in der Regel über eine „eRechnung“. D.h. eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format (xRechnung), das eine automatische, elektroni- sche Verarbeitung ermöglicht. (Hinweis: eine PDF-Rechnung ist keine eRechnung). Bei der Übermittlung der E-Rechnung ist folgendes zwingend zu beachten: • eRechnungen an die Universität Tübingen sind ausschließlich über das Dienstleistungsportal des Landes Baden Württemberg einzureichen (per Mail an rechnung@service-bw.bwl.de oder durch Hochladen auf der Seite https://www.service-bw.de/e- rechnung). • Jede eRechnung muss zwingend eine gültige Leitweg-ID der Universität Tübingen beinhalten, da sie an- sonsten vom Dienstleistungsportal abgewiesen wird. Sie erhalten die für den Vorgang gültige Leitweg ID im Zuge der Bestellübermittlung nach Abschluss des Vergabeverfahrens. • in jeder eRechnung muss neben der von Seiten des Auftraggebers übermittelten Bestellnummer auch die Kontaktdaten der bestellenden Person / Einrichtung an der Universität Tübingen mit angegeben werden
Sollte die Abrechnung über eine E-Rechnung noch nicht möglich sein, kann - für eine zeitlich befristete Übergangszeit - alternativ folgendes Verfahren zur Anwendung kommen: • Der Auftragnehmer stellt die Rechnung in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung aller für die Prüfung notwendiger Unterlagen der im Anschriftenverzeichnis angegebenen Rechnungsstelle auf postalischem Weg. Es finden die Regelung der §§ 15, 16 und 17 VOL/B Anwendung.
Zusätzliche Hinweise: Bei vereinbarten Teillieferungen können Teilrechnungen nur anerkannt werden, wenn aus ihnen der Umfang der Gesamtlieferung und der Umfang der in Rechnung gestellten Teillieferung eindeutig hervorgehen. Eine pauschalierte Inrechnungstellung verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Zahlung.
1.24 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) sind unzulässig, es sei denn, dass sie nach den einschlägigen Bestimmungen des GWB zulässig sind. Solchen Handlungen des Bieters selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Zusätzlich gilt: Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der während der Vertragslaufzeit anfallenden Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
1.25 Kündigung und Rücktritt Die Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Unbeschadet der Regelung des § 9 VOL/B ist der Auftrag- geber grundsätzlich bei Verletzung der Auftragsbedingungen berechtigt, Ersatz für die durch Verletzung entstehen- den Kosten und Schäden oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
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Der Auftraggeber ist unbeschadet sonstiger Kündigung- und Rücktrittsrechte insbesondere berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des Auftragnehmers Handlungen im Sinne der § 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben sind. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Auftragnehmer Schadenersatz verlangen. Werden nach Vertragsabwicklung Gründe bekannt, welche die Annahme rechtfertigen, dass strafbare Handlungen im vorgenannten Sinne zum Vertragsabschluß geführt haben, so ist der Auftraggeber berechtigt, auch nachträglich vom Vertrag zurückzutreten und, soweit möglich, die Lieferung oder Leistung Zug um Zug gegen Rückerstattung des vereinbarten Kaufpreises zurückzugeben. In diesem Falle kann ein Nutzungsentgelt nicht gefordert werden.
1.26 Datenschutz Die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch des LDSG, sowie der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in der jeweils gültigen Fassung wird zugesichert.
1.27 Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen, Vertraulichkeit Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfül- lung der vertraglichen Pflichten beauftragt sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Mitteilungen aufgrund gerichtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anordnungen oder Verpflichtungen, insbesondere gegenüber Rechnungsprüfungsstellen und parlamentarischen Gremien, bleiben dem Auftraggeber vorbehalten. Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung der Angebotsphase – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Jegliche öffentliche Verlautbarung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
1.28 Nebenabreden Nebenabreden zu den aufgeführten Bestimmungen sind unwirksam. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung.
1.29 Sonstige Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen / Lieferungen aus dem Nicht-EU-Ausland Sofern die Lieferung aus dem Nicht-EU-Ausland erfolgt gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, DAP Empfangsort gem. Incoterms 2020 inklusive Entladung. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Im Fall der Lieferung aus dem Zoll-Ausland hat sich der AN rechtzeitig mit dem Besteller wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Für die Erteilung der Freigabe zum Transport hat der AN dem AG die Handelsrechnung vorab zur Prüfung als .pdf zu übermitteln, um eine korrekte Einfuhrdeklaration erstellen zu können.
Der Auftragnehmer hat, sofern zutreffend, dem Auftraggeber (UT) folgende Informationen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen: • den HS Code, • das Ursprungsland, • Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen AN) oder Warenverkehrsbeschei- nigungen (bei AN aus nicht-europäischen Ländern).
Der Auftragnehmer hat – sofern zutreffend – ebenfalls rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen: • die Erfassung des zu liefernden Gutes von einer Position des Anhangs I der EG-Dual-Use- Verordnung oder der deutschen Ausfuhrliste, • die Erfassung in der U.S. Commerce Control List (konkrete ECCN oder als „EAR99“) oder der USML (USML Classification No.). Diese Informationen sind in sämtlichen relevanten Unterlagen (insbesondere Angebot, Lieferschein und Rechnung) anzugeben. Der AN trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem AG (hier UT) aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit dieser Informationen entstehen.
1.30 Abtretungen Eine Abtretung der Forderung durch den Auftragnehmer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich.
1.31 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vergabeprüfstelle Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Tübingen vereinbart. Zuständige Stelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Königstrasse 46; 70174 Stuttgart; Tel.: 0711 / 2790
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1.32 Allgemeine Bestimmungen Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertrags- partner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
1.33 Bieterfragen Sämtliche Anfragen (Bieterfragen) zu den Ausschreibungsunterlagen sind ausschließlich schriftlich und in deut- scher Sprache über das zur Bereitstellung der Vergabeunterlagen verwendete Portal des DTVP bis spätestens 13. Oktober 2026 (12:00 Uhr Eingang Auftraggeber) einzureichen. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle. Bitte beachten Sie bereits bei der Fragestellung ihre Fragen so zu formulieren, dass ein Rückschluss auf den konkre- ten Fragesteller nicht möglich ist.
1.34 Anschriften: Sämtlicher Schriftverkehr und alle Fragen im Zusammenhang mit Angebot und Abwicklung sind schriftlich unter Verwendung des Geschäftszeichen: Gz.: VII 3 - 4.1.0./25-26 „Optisches In-vivo-Bildgebungssystem“ zu richten an: Universität Tübingen Zentrale Verwaltung Abt. Einkauf Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen Herr Stefan Zaborosch Frau Karin Denneler Fax: 07071 / 29-5985 E-Mail: vergabe@uni-tuebingen.de
1.35 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner wer- den jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. An die Stelle einer unwirksamen, fehlenden oder weggefallenen Vertragsbestimmungen tritt eine solche, die in rechtlich zulässiger Weise dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, fehlenden oder wegfallenden Bestimmungen am nächsten kommt. Der Auftragnehmer stimmt der Speicherung der in diesem Vertrag genannten personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Telefonnummern) zu. Die Bestimmungen des Datenschutzes werden eingehalten. Eine Abtretung der Forderung durch den Auftragnehmer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertrags- partner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Anbieter erklärt mit Abgabe seines Angebots, dass er technisch und organisatorisch in der Lage ist, die in der Leistungsbeschreibung geforderten Anforderungen zu erfüllen.
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1.36 Bestätigungen und Erklärungen
Neben den ausgefüllten Seiten 3 und 4 des Vertrags- und Formalteils sind mit Angebotsabgabe zwingend folgende Nachweise, Bestätigungen und Eigenerklärungen zusätzlich abzugeben bzw. dem Angebot beizufügen: Die „Checkboxen“ sind keine Rückmeldung auf die jeweils abgefragte Anforderung, sondern sollen dem An- bieter dienen zu prüfen, ob die entsprechenden Nachweise, Bestätigungen oder Eigenerklärungen dem An- gebot beigefügt sind.
| Aktueller Handelsregisterauszug bzw. aktueller Nachweis, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsre- gister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist, ist beigefügt. | □ Ja |
|---|---|
| Die separat einzureichende Anlage 4: Anhänge zum Vergabeverfahren - (Eigen-) Erklärungen des Bieters - ist vollständig ausgefüllt und dem Angebot beigefügt. | □ Ja |
| Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt ist dem Angebot beigefügt (gem. Anlage 3 in Verbindung mit 2.). Auszufüllende Dokumente: • Muster AEntG • LTMG Muster Mindestentgelt | □ Ja |
| Das vollständig ausgefüllte Dokument „Anhang zum Vertrags- und Formalteil“, mit u.a.: - Angaben zum Unternehmen - zum Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre - etc. ist den Angebotsunterlagen beigefügt. | Ja □ |
| Ein ausführliches separates „(Firmen-) Angebot“ aus dem die Konfiguration des angebotenen Systems, sowie die Leistungsinhalte transparent hervorgehen, ist dem Angebot beigefügt. | Ja □ |
| Aussagefähige Produktbeschreibungen / Prospekte (gem. 1.3.4 in Verbindung mit 3.1) sind beigefügt. | Ja □ |
Ohne Beantwortung und Beifügung der geforderten Nachweise, Bestätigungen und Eigenerklärungen kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Bitte beachten Sie, dass fehlende Unterlagen, die in die Angebotsbewertung einfließen, grundsätzlich nicht nachgefordert werden können.
Verweise auf Literatur oder Broschüren können als ergänzende Informationen beigelegt werden. Diese ersetzen aber nicht die geforderten Antworten oder Erklärungen.
Hinweis: Eine einheitliche europäische Eigenerklärung (EEE) wird in deutscher Sprache akzeptiert.
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- Besondere Bedingungen (LTMG):
Nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz dürfen öffentliche Auftrageber in Baden-Württemberg öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur an Unternehmen vergeben, die bei Angebotsabgabe eine schriftliche Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung abgeben (siehe Anlage 3).
Die Regelungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sind einzuhalten. Der Bieter/jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft/ jeder vorgesehene Nachunternehmer und jedes vorgesehene Verleihunternehmen müssen bei Angebotsabgabe die gemäß § 4 Absatz 1 (Mindestentgelterklärung) erforderliche Verpflichtungserklärung (siehe Anlage 3 - Dokument „Musterverpflichtungserklärung“) abgeben.
Bei einer vorgesehenen Einschaltung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen gilt dies auch für deren Ver- pflichtungserklärung.
Ein Unternehmen ist aus einem laufenden Vergabeverfahren auszuschließen, wenn es seinen Pflichten nach § 5 Absatz 1 LTMG nicht nachkommt, oder wenn die abgegebenen Erklärungen nachweislich falsch sind. Damit liegen die vom Auftraggeber geforderten Eignungskriterien nicht vor, was den Ausschluss vom Vergabever- fahren zur Folge hätte. Es handelt sich hierbei nicht um eine Sanktion.
2.1 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestent-geltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Min- destlohngesetz - LTMG)
-
Mindestentgelte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der je- weils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejeni-gen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewäh-ren, die durch einen für allge- mein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betref-fende Leistung verbindlich vorgegeben werden; (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Würt- temberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffä-higen Gewerkschaft ver- einbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintre- tende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollzie-hen; (3) für Leistungen, • deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils gel-tenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbe-reich der einschlägigen und repräsenta- tiven Tarifverträge für den straßen-gebundenen Personenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt be- zahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine aner- kannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevor-zugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nach- tunternehmens ausgeführt; (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
-
Nachunternehmen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, (2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, (3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Ver-pflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auf-traggeber auf Verlangen vorzulegen, (4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unterneh-men und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Ver- träge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen, (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nach- unternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vor-gaben der §§ 3 und 4 LTMG in erfor- derlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Ein- haltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunterneh-men vertraglich sicherzustellen.
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Sanktionen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtun-gen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auf-tragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Ver-stößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auf-tragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer einge- setztes Nachunternehmen oder Verleihunter-nehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Ver- stoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Ver- tragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstra-fe beantragen. (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechti- gen den Auftraggeber zur fristlosen Kündi-gung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG ▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, ▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwal-tung.
2.2 Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Die Vorschriften des MiLoG sind von öffentlichen Auftraggebern zu beachten. Entsprechend den Vorschriften des MiLoG ist der Auftragnehmer verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern bei der Ausführung des Auftrags das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen. Dieses ist durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, der dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG - in der jeweils geltenden Fassung unterfällt) oder durch eine auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung festgesetzt.
2.3 Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen des MiLoG
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der beauf- tragten Leistung mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, der dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt oder durch eine auf ihrer Grund- lage erlassenen Rechtsverordnung festgesetzt ist.
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Die Einschaltung von Nachunternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Verleihbetriebe und Nachunter- nehmen sowie die von Nachunternehmen eingesetzten Nachunternehmen die in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestentgelten einhalten und die entsprechenden Verpflichtungserklärungen in Schriftform abge- ben.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise (z.B. Lohnabrech- nungen, Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten etc.) vorzulegen, die dieser be- nötigt, um die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts zu überprüfen.
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Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der Pflichten aus dem MiLoG oder AEntG durch den Auftragnehmer und/oder den von ihm beauftragten Verleiher / Nachunternehmer bzw. dessen Nachunternehmen resultieren. Hierunter fallen u.a. For- derungen der eigenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Forderungen der Arbeitnehmer weiterer Nachunterneh- mern sowie beauftragten Verleihbetriebe, behördliche Forderungen wie z.B. Bußgelder, Ansprüche von Sozialversi- cherungsträgern und Finanzbehörden, behördlich erteilte Auflagen als auch hiermit zusammenhängende Rechtsver- folgungs- und Rechtsverteidigungskosten.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn gegen- über dem Auftragnehmer Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder vom Auftragnehmer eingesetzter Nachunternehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG oder AEntG stehen oder wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist, das im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesetzen steht.
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Für den Fall des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem MiLoG oder AEntG sowie für den Fall der Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten durch den Auftragnehmer oder durch ein von ihm eingesetztes oder durch ein von Nach- unternehmen eingesetztes Nachunternehmen, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wich- tigem Grund und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
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- Technische Vertragsbedingungen, bauliche Voraussetzungen und Montage
3.1 Anlagen Dem Angebot sind für die darin aufgeführten Leistungen zur Erläuterung Prospekte, Abbildungen, Funktionsbeschrei- bungen mit Angaben über den Verwendungsbereich und die technischen Daten beizufügen. Alle für Funktionsabnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfungsprotokolle, Werks- zeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen, etc.) hat der Auftragnehmer erforderlichenfalls in verviel- fältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern. Darüber hinaus wird erwartet, dass
- die ggfls. erforderlichen Handbücher in deutscher und/oder in englischer Sprache
- eine deutschsprachige und/oder englische Gebrauchsanweisung sowie sonstige beigefügte sicherheits- bezogene Informationen und Instandhaltungshinweise sowie deren Änderungen und Ergänzungen,
- eine Kurzbedienungsanleitung
- Technische Unterlagen,
- Serviceanweisungen / Abgleichsvorschriften / Wartungsanweisungen,
- Anweisung für Gerätepflege / Reinigung / Funktionsprüfung, spätestens nach Aufforderung und ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mitgeliefert werden.
3.2 Installationsanforderungen Zur Herstellung und Gewährleistung der Funktions- und Betriebssicherheit für die bestimmungsgemäße Verwendung des Ausschreibungsgegenstandes sind die räumlichen und technischen Anforderungen vom Auftragnehmer zu be- nennen. Dies erfordert Angaben über: a) Raum und Platzbedarf, einschließlich Unterlagen und Fundamentierung b) Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Klima, Abschirmung und sonstige vergleichbaren Einflussgrößen An- forderungen an die Betriebsmittel, Energie- und Medienversorgung
3.3 Voraussetzungen und Zusagen Der Auftragnehmer sichert zu, dass die angebotene Leistung zum Zeitpunkt der Lieferung dem aktuellen Stand der Technik (neuestes Modell; fabrikneues Fabrikat) entspricht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherheitsrelevante Verbesserungen während der Nutzungszeit dem Auftrag- geber bekannt zu geben. Falls sich im Gewährleistungszeitraum Softwareänderungen, technische Verbesserungen oder Geräteerweiterungen ergeben, sind diese kostenlos nachzurüsten / auszutauschen. Der Auftragnehmer trägt die Informationspflicht. Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Netzimpulse und Netzunterbrechun- gen nicht zu Folgeschäden an der Geräteanlage führen können.
3.4 Geräte- und Arbeitssicherheit Die Lieferung/Leistung muss den geltenden Sicherheits- und Schutzbestimmungen entsprechen, entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung die geltenden Vor- schriften zur Geräte- und Produktsicherheit, Verkehrs- und Arbeitssicherheit sowie die geltenden Sicherheitsbestim- mungen zu beachten. Er haftet für Schäden, die von ihm im Rahmen der Auftragsausführung durch Verstöße gegen diese Vorschriften verursacht wurden. Die Lieferung und Leistungsausführung muss außerdem den anerkannten Regeln der Technik und den Sicherheits-, Norm-, Arbeitsschutz-, TÜV-, Strahlenschutzbestimmungen, den Auflagen der DIN-Vorschriften, dem Maschinen- schutzgesetz, den VDE-Vorschriften, den TÜV-Bestimmungen, den EX-Vorschriften, den Unfallverhütungsvorschrif- ten und übrigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen und die Forderungen der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Brandschutzdirektion erfüllen. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Anerkannten Regeln der Technik (DVGW, TÜV), Vorschriften von örtlichen Überwachungs- und Abnahmebehörden, Normen (VDE, DIN), besonders VDE 0107 und 0750 sowie Empfehlungen der Berufsgenos- senschaften sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die zum Einsatz kommenden Geräte, Bauteile und Komponenten müssen den geltenden Auflagen und Sicherheitsgesetzen und DIN EN IEC 62368-1 VDE 0868-1, sowie der Niederspannungsrichtlinie nach 73/23/EWG entsprechen. Die Leistungsausführung erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist dabei für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen eigenständig verantwortlich. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle geltenden allgemei- nen und spezifischen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie die gesetzlichen und die allgemein an- erkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten werden.
3.5 Lieferung und Montage 3.5.1 Der Auftragnehmer hat, sofern für den Auftragsgegenstand zutreffend, seine Anlagen/Einrichtungen in sich voll funk- tionsfähig verrohrt und verdrahtet bis zu den bauseitigen Anschlusspunkten zu erstellen. Alle dazu erforderlichen Materialien sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Montage und zum Schutz der beteiligten Personen erforderlichen Maß- nahmen in eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet dem Auftraggeber gegenüber für alle aus einer Unterlassung entstandenen Schäden. Ist ein Schaden entstanden, für den eine fehlende Sicherung der Montage bzw. ein fehlender
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Schutz der beteiligten Personen mit ursächlich sein kann, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber gegenüber nachzuweisen, dass er alle zur Abwendung eines Schadens erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Forderungen der Ausschreibungs- und Ausführungs- unterlagen zu erbringen. Er hat außerdem den Anweisungen der Auftraggeber Folge zu leisten; das heißt die Rei- henfolge der Arbeiten wird im Zweifelsfall von dem Auftraggeber festgelegt. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, welche die Einhaltung der fristgerechten Lieferung oder Leistung, auch teilweise, gefährdet erscheinen las- sen, so hat er dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Mitteilung einer verspäteten Lieferung befreit den Auftragnehmer nicht von einem eventuellen Schadensersatz- anspruch wegen Verzugs. Der Auftraggeber kann in diesem Falle Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz ohne besondere Vergütung verlangen. Hat der Auftragnehmer erklärt, dass die ihm obliegende Lieferung oder Leistung auch durch von ihm zu leistende Mehrarbeit nicht termingerecht erbracht werden kann, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die zur termingerechten Fertigstellung notwendigen Arbeiten zu vergeben. Rechtzeitig vor Montagebeginn hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen Montageleiter zu benennen. Der Auf- traggeber stellt hierzu ein Formblatt, auf dem der Montageleiter seine Verantwortlichkeit mit Unterschrift bestätigt. Der Auftragnehmer zeichnet mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Firmenstempel das Formular ab. Sollte der Auftragnehmer die eventuell erforderlichen Konzessionen nicht besitzen, so hat er auf seine Kosten eine Fachfirma einzuschalten / zu beauftragen. 3.5.2 Die Kosten für die Lieferung frei Verwendungsstelle, Montage und betriebsseitige Übergabe sind in die Einheitspreise einzuberechnen. 3.5.3 Sämtliche Maschinen und Geräte sind, sofern sie an irgendwelche Fern- und Entsorgungsleitungen angeschlossen werden, mit entsprechenden Verbindungselementen (Flansche, Verschraubungen, Kabel etc.) zu liefern. 3.5.4 Die gelieferten Einrichtungen und Geräte sind vom Auftragnehmer an die bauseitigen Ver- und Entsorgungsnetze unter Einhaltung der geltenden Vorschriften anzuschließen. Für alle indirekt beheizten Maschinen ist ein entspre- chender Kondensatableiter mitzuliefern.
3.6 Leistungsausführung 3.6.1 Alle Maße, Gegebenheiten am Bau und Umgebungsbedingungen sind vom Auftragnehmer verantwortlich zu prüfen. Der Auftragnehmer hat sich erforderlichenfalls vor Angebotsabgabe über alle örtlichen Gegebenheiten und baulichen Voraussetzungen, wie Einbringung statischer Belange, Platzangebot, Raumhöhen, Installationen usw. zu informie- ren. Geplante oder vorgerichtete Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Elektroanschlüsse hat er auf Vollständigkeit und Maßhaltigkeit zu überprüfen. In diesem Sinne sind ebenfalls sämtliche Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Ausführungsunterlagen vom Auftragnehmer zu prüfen; soweit Überarbeitungen notwendig werden, ist der Auftragge- ber kurzfristig davon in Kenntnis zu setzen. 3.6.2 Dem Auftragnehmer obliegt es, rechtzeitig und eigenverantwortlich alle erforderlichen Genehmigungs-, Antrags- und Abnahmeverfahren von anerkannten Institutionen, technischen Überwachungsvereinen, Sachverständigenorganisa- tionen oder autorisierten Personen (zum Beispiel Sachverständige, gewerbliche Berufsgenossenschaften, staatliche Gewerbeaufsichtsämter) auf dessen Kosten zu beauftragen, den Nachweis zu erwirken und alle entsprechenden Zertifikate, Bescheinigungen und Unterlagen in entspre¬chender Anzahl einzubringen. Dies gilt besonders für Sach- verständigenprüfungen und Abnahmen und den Antrag zum Betrieb der Anlage bei der Gewerbeaufsicht. 3.6.3 Die Angebotspreise beinhalten alle Lieferungen und Leistungen, für die komplette betriebsbereite Anlagen/Geräte erforderlich sind. Hierzu gehören alle Arbeiten, wie Eintransport an die Verwendungsstelle mit Schutz des Oberbo- dens, fachgerechte Montage und Anschluss an die hausseitig bis in den Anschlussbereich herangeführten Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Her¬stellung der elektrischen Anschlüsse. 3.6.4 Alle genannten Leistungen sind in die Einheitspreise der Leistungsbeschreibung aufzunehmen und damit abgegolten. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
3.7 Technische Rahmenbedingungen Es sind Angaben (gegebenenfalls Prüflisten/Serviceanweisung) hinsichtlich der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), sicherheitstechnische Kontrollen oder messtechnische Kontrollen zu machen. Die Anschrift des Herstellers bzw. des Lieferanten ist anzugeben. Wenn es sich um ein Produkt für den einmaligen Gebrauch bzw. um eine Sonderanfertigung handelt, ist dies anzu- geben. Soweit gegeben sind Angaben zu Strahlungen und deren Schutz zu machen. Alle für die Einbringung und Entsorgung notwendigen Hilfsmittel, Hebezeuge, Flurförderer etc. müssen vom Auftrag- nehmer gestellt werden.
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- Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware - EVB-IT Kauf
1 Art und Umfang der Lieferung Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des 1.1 Der Auftragnehmer liefert die Produkte zu den Vereinbarun- § 443 BGB dar. gen im Vertrag. 4.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Re- 1.2 Die Aufstellung der Hardware* obliegt dem Auftraggeber, produzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. soweit nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist. 4.4 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe 1.3 Die Hardware* ist mit der Dokumentation in Deutsch und in der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienli- ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit chen Informationen auf einem Formular entsprechend Mus- nichts anderes vereinbart ist. ter 1- Störungsmeldeformular - zu melden, soweit keine an- 1.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Vertrag aufge- dere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im führte Hardware* gemäß der Vereinbarung im Vertrag zu Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die entsorgen oder zu verwerten. eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleich- 1.5 Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpa- tern. ckung gemäß der Vereinbarung im Vertrag. 4.5 Die Gewährleistungsfrist* beträgt mind. 12 Monate ab 1.6 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auf- Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewähr- traggeber. leistungsfrist* für Mängel an Nacherfüllungsleistungen en- 2 Vergütung det ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist* gemäß Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung Satz 1. für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes ver- Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungs- einbart ist. Die Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem frist* einen Mangel nach dem Verfahren gemäß Ziffer 4.4 geliefert oder geleistet wurde und dem Auftraggeber eine wird die Frist des gemeldeten Fehlers gehemmt, wenn der prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teil- Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber leistungen gilt diese Regelung entsprechend. das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die 3 Verzug Gewährleistungsfrist* ist so lange gehemmt, bis der Auf- 3.1 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer tragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fort- dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder setzung der Nacherfüllung verweigert. teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leis- 4.6 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl tung* verlangen. durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung behe- Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auf- ben. Zur Mangelbeseitigung gehört auch die Lieferung einer tragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung be- für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. steht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer Schließt der Auftragnehmer die Mangelbehebung nicht in- 3.1 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu nerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nach- bleibt dieser zur Leistung berechtigt. Die Ziffern 3.2 und 3.3 frist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung bleiben hiervon unberührt. oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetz- 3.2 Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leis- lichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt Schadens- tung*, ist die Zahlungspflicht des Auftragnehmers begrenzt ersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ist be- auf 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Ansprüche des grenzt auf 8% des Wertes der vom Mangel betroffenen Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche auf- ausgeschlossen. Ein vom Auftragnehmer wegen Verzuges grund von Mängeln jedoch auf höchstens 8% des Gesamt- bereits geleisteter pauschalierter Schadensersatz gemäß preises gemäß Vertrag. Ziffer 3.3 wird angerechnet. 4.7 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 4.6 gelten nicht für 3.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Ver- Ansprüche aus Ziffer 4.2, bei arglistigem Verschweigen ei- trag vereinbarten Liefertermins um mehr als sieben Kalen- nes Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei dertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weite- Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. ren Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz wegen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Ge- Verzögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro winns sind ausgeschlossen. Kalendertag 0,4% des Einzelpreises der Leistung, mit der 5 Schutzrechtsverletzung sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, maximal 8% 5.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche dieses Preises. Der pauschalierte Schadensersatz ist ins- wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die Nut- gesamt begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß Ver- zung der gelieferten Produkte geltend und wird deren Nut- trag. zung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auf- Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, tragnehmer wie folgt: dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine 3.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder Kosten entweder die gelieferten Produkte so ändern oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzen, aber im Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktions- 4 Gewährleistung merkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise ent- 4.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Hard- sprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten ge- ware* frei von Sachmängeln*. Ein unerheblicher Sachman- genüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. gel* ist unbeachtlich. Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedin- 4.2 In Nummer 5 des Vertrages können besondere Vereinba- gungen nicht, hat er die Produkte rungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getrof- gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich ei- fen werden. Solche Vereinbarungen stellen keine nes die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieser EVB-IT Kauf definiert. 24
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zurücknehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber ver- Hardware* für die Dauer von mindestens 24 Monaten ab pflichtet, die Produkte zurückzugeben. Lieferung auf der Grundlage der EVB-IT Instandhaltung in- 5.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach stand zu halten oder die für die Instandhaltung* erforderli- Ziffer 5.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer chen Ersatzteile zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die be- ist. Danach kann er die Instandhaltung* ablehnen, wenn er hauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegli- die Instandhaltung* für den entsprechenden Hardwaretyp che Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außerge- allgemein einstellt. Schließt sich der Instandhaltungsvertrag richtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer über- nicht unmittelbar an den Ablauf der Gewährleistungsfrist* lässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer gemäß Ziffer 4.5 Satz 1 an, kann der Auftragnehmer den führt. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung ent- Abschluss des Instandhaltungsvertrages davon abhängig standene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen machen, dass er vorher gegen angemessene Vergütung zu Lasten des Auftragnehmers. eine Inspektion* und die für die Übernahme der Instandhal- Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminde- tung* notwendigen Arbeiten durchführen kann. rungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er ver- 9 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit pflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nut- 9.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle zungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutz- relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausge- rechtsverletzung nicht verbunden ist. henden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen 5.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer bekannt gegeben werden. ausgeschlossen. 9.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer 5.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte Verletzung von Schutzrechten* Dritter sind ausgeschlos- sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. sen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahr- 9.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von lässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages be- oder der Gesundheit. traut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Daten- 6 Sonstige Haftung schutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche 6.1 Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 3, für Ge- Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der währleistung in Ziffer 4 und für Schutzrechtsverletzungen in erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Ziffer 5 geregelt. Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 6.2 Im übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einan- 9.4 Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom Vertrag zu- der für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: rücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten ge- 6.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, mäß Ziffer 9.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte ge- insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Ver- mäß Ziffer 9.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten ange- trag; messenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvor- 6.2.2 für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamt- schriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. preises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden 9.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlos- Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver- sen. traulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiter- Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für den- zugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu ver- jenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensiche- werten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch inner- rung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der halb der öffentlichen Hand. Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auf- 10 Schriftform tragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftrag- Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrele- geber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden vanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflich- Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durch- ten bedürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zu- geführt hat. sätzliche Form vereinbart ist. 6.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 6.2.1 und 6.2.2 11 Anwendbares Recht Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 4.2, bei Vor- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter satz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaf- über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*). tungsgesetz zur Anwendung kommt. 12 Salvatorische Klausel 7 Verjährung Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam Ansprüche nach den Ziffern 3, 5 und 6 verjähren in 3 Jahren sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim- ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Lieferung. mungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusam- 8 Instandhaltungsverpflichtung menwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Re- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auf- gelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen traggebers gegen angemessene Vergütung die gelieferte soweit wie möglich entsprechen.
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Begriffsbestimmungen
Aufstellung von Hardware Auspacken und Aufstellen der Hardware, Anschließen an das Stromnetz beim Auftraggeber und Durchführen eines Gerätetests.
Bereitschaftszeit Zeiten, in denen der Auftragnehmer (Fehler-)Meldungen entgegennimmt (üblicherweise die Ge- schäftszeiten des Auftragnehmers).
CISG Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods).
Datensicherung, ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstel- lung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ord- nungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen um- fassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
Datenverlust Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.
Gewährleistungsfrist Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen.
Hardware Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezi- fikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell-Bezeichnung) näher spezifiziert.
Instandhaltung Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Reaktionszeitraum Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Instandhaltungsarbeiten zu beginnen hat. Sie beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Sachmangel Definition „Sachmangel“ in § 434 BGB.
Schadensersatz statt der Leistung Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gemäß § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden.
Schriftform Gemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form.
Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.
Standardsoftware Software (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, ein- schließlich der zugehörigen Dokumentation.
Verzugstag Jeder begonnene Kalendertag, mit dem sich der Auftragnehmer nach Fristüberschreitung in Verzug befindet.
Vorinstallation Vorinstallation der (Standard-)Software auf einer bestimmten Hardware vor Auslieferung.
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