HWSB Cracau BNL Anlage Nachtragsprüfung-Bauverträge-VOB-Stand-06-2023.docx

Örtliche Bauüberwachung für die Instandsetzung des Elbdeichs in Magdeburg-Cracau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 11:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Vorbemerkung: bei der Bearbeitung sind Stellen mit roter Schrift zu löschen, Stellen mit grüner Schrift sind nachtragsbezogen zu ersetzen

Mustervermerk Nachtragsprüfung bei Bauverträgen

Nachtragsprüfungsvermerk

Bezeichnung der Baumaßnahme

– Vertrag Nr.:

– Auftragnehmer:

– Prüfung des Nachtragsangebots Nr. X: Bezeichnung des Nachtragsangebots

– Höhe der Nachtragsforderung (netto/ brutto):

– Vorgelegt mit Schreiben des AN vom Datum

– ggf. weitere zugehörige Schreiben AG bzw. AN

A Sachstandsprüfung

A1 Beschreibung der Leistungen des Hauptvertrages auf die sich der Nachtrag bezieht, betroffene LV-Pos. mit Menge, EP und GP einfügen, dazu ggf. relevante Auszüge aus der Baubeschreibung, ggf. Verweis auf Ausschreibungspläne:

…..

A2 Verbale Beschreibung des neuen Sachverhaltes

  • welche im Nachtrag geforderte Leistung liegt vor und warum
  • Wie wird/ soll die Leistung nunmehr ausgeführt werden
  • Was hat sich geändert, was kommt zusätzlich, was entfällt

…..

A3 Würde eine Nachtragsbeauftragung im Widerspruch zu baurechtlichen Voraussetzungen (z.B. aus dem Planfeststellungsbeschluss) oder planerischen Vorgaben (genehmigter Entwurf) stehen?

….

A4 Sind die durch den AN vorgelegten Unterlagen vollständig, was fehlt / wurde angefordert (z.B. Begründung, Kalkulation, Mengenermittlung usw.)

….

B Prüfung dem Grunde nach (Anspruchsgrundlage)

B1 Liegt eine Anordnung des AG nach VOB/B vor? Wenn ja: von wann und wem (Hinweis auf Quelle, Nachweis, Anlage; mündlich oder schriftlich)

….

B2 Liegt eine Mehrkostenanmeldung des AN vor? Wenn ja: von wann? (Eine fehlende Mehrkostenanmeldung führt nicht unmittelbar zum Verlust eines Vergütungsanspruchs)

….

B3 Vergleich der angebotenen Leistung mit den Angaben der VOB/C: handelt es sich um besondere Leistungen oder um Nebenleistungen, die gemäß VOB/C zu erbringen sind

[ ] Es handelt sich um besondere Leistungen gemäß VOB/C (Vergütungsanspruch möglich)

[ ] Es handelt sich um Nebenleistungen gemäß VOB/C (kein Vergütungsanspruch)

B4 Feststellung der Anspruchsgrundlage (Mehrfachnennung sind möglich, Detaillierung dann positionsweise unter C)

[ ] § 2 (3) VOB/B – zufällige Mengenänderung (Mehr-oder Mindermenge) um mehr als 10% der LV-Menge

[ ] § 2 (4) VOB/B – Leistungen durch den AG übernommen

[ ] § 2 (5) VOB/B – geänderte Leistung

[ ] § 2 (6) VOB/B – zusätzliche Leistung

[ ] § 2 (7) VOB/B – Erhebliche Abweichung der Ausführung zur Vertragsleistung bei einer Pauschalposition

[ ] § 2 (8) VOB/B – Änderungen des AN, ohne Anordnung durch den AG, mit oder ohne nachträglicher Anerkennung durch den AG

[ ] § 2 (9) VOB/B – zusätzliche Technische Bearbeitung auf Verlangen des AG

[ ] § 2 (10) VOB/B – Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach Vereinbarung vor Ausführung

[ ] § 6 (6) VOB/B – Schadenersatz infolge Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AG)

[ ] § 8 (1) VOB/B – Vergütungsansprüche aus Kündigung durch den AG

[ ] § 6 (6) VOB/B i.V.m. § 642 BGB – angemessene Entschädigung infolge Behinderung und Unterbrechung der Ausführung wegen unterlassener Mitwirkung des AG

B5 Ist mit dem Nachtragsangebot Nr. X eine Auswirkung auf die Bauzeit verknüpft?

[ ] Durch den AN sind keine Auswirkungen auf die Bauzeit gefordert oder vorbehalten

[ ] AN behält sich die Geltendmachung von Forderungen aus Bauzeitänderungen vor

[ ] Mit der Nachtragsforderung wird auch eine Vergütung aus Bauzeitänderung geltend gemacht

[ ] Nach Einschätzung des AG sind mit dem Nachtrag keine Auswirkungen auf die Bauzeit verknüpft

[ ] Nach Einschätzung des AG sind mit dem Nachtrag Auswirkungen auf die Bauzeit verknüpft

Ggf. weitere Erläuterungen:

……

B6 Für das Nachtragsangebot Nr. X besteht dem Grunde nach ein Anspruch?

[ ] Ja

[ ] Nein

B7 Erfolgte vor Abschluss der Nachtragsprüfung der Höhe nach eine Beauftragung dem Grunde nach? Wenn ja, wann und von wem?

…..

C Prüfung der Höhe nach (Anspruchshöhe)

Sofern für das Nachtragsangebot „dem Grunde nach“ ein Anspruch besteht, erfolgt die Prüfung „der Höhe nach“.

C1 Grundlagen der Kalkulation des Nachtragsangebots (Mehrfachnennungen möglich)

[ ] Angebots- bzw. Auftragskalkulation („Urkalkulation“)

[ ] Nachunternehmerangebote

[ ] tatsächlich erforderlichen Kosten nach § 650c (1) BGB

[ ] auf Basis einer Selbstkostenerstattung („Leistungen sind angefallen“)

[ ] …….

C2 Vergleich der Grundlagen der Preisermittlung im Nachtrag zum Preis des Hauptvertrags, bei Bedarf mit Einsicht in die Angebots- bzw. Auftragskalkulation („Urkalkulation“)

Wenn aus dem Formblatt 221 eine Gleichverteilung der jeweiligen Zuschläge auf die Kalkulationsbestandteile ersichtlich ist, kann die folgende Tabelle entsprechend vereinfacht werden, indem auf die jeweilige Differenzierung der Zuschläge verzichtet wird (Zeilen löschen)

Kalkulationsbestandteilegemäß Formblatt 221 bzw. „Urkalkulation“gemäß Kalkulation zum Nachtragsangebot X
Zuschläge GKdB auf Löhne… %… %
Zuschläge GKdB auf Stoffkosten… %… %
Zuschläge GKdB auf Gerätekosten… %… %
Zuschläge GKdB auf sonstige Kosten… %… %
Zuschläge GKdB auf Nachunternehmerleistungen… %… %
Zuschläge AGK auf Löhne… %… %
Zuschläge AGK auf Stoffkosten… %… %
Zuschläge AGK auf Gerätekosten… %… %
Zuschläge AGK auf sonstige Kosten… %… %
Zuschläge AGK auf Nachunternehmerleistungen… %… %
Zuschläge Gewinn auf Löhne… %… %
Zuschläge Gewinn auf Stoffkosten… %… %
Zuschläge Gewinn auf Gerätekosten… %… %
Zuschläge Gewinn auf sonstige Kosten… %… %
Zuschläge Gewinn auf Nachunternehmerleistungen… %… %
Zuschläge betriebsbezogenes Wagnis auf Löhne… %… %
Zuschläge betriebsbezogenes Wagnis auf Stoffkosten… %… %
Zuschläge betriebsbezogenes Wagnis auf Gerätekosten… %… %
Zuschläge betriebsbezogenes Wagnis auf sonstige Kosten… %… %
Zuschläge betriebsbezogenes Wagnis auf Nachunternehmerleistungen… %… %
Zuschläge leistungsbezogenes Wagnis auf Löhne… %… %
Zuschläge leistungsbezogenes Wagnis auf Stoffkosten… %… %
Zuschläge leistungsbezogenes Wagnis auf Gerätekosten… %… %
Zuschläge leistungsbezogenes Wagnis auf sonstige Kosten… %… %
Zuschläge leistungsbezogenes Wagnis auf Nachunternehmerleistungen… %… %
Nachlass… %… %
…

(GKdB = Gemeinkosten der Baustelle, AGK = Allgemeine Geschäftskosten)

Neben den Zuschlägen sind hier auch Änderungen des Kalkulationslohnes, wenn berechtigt dem Grunde nach, hier in gesonderten Absätzen vor der positionsweisen Preisprüfung zu erläutern.

C3 Positionsweise Prüfung des Nachtragsangebots

(bei neuem oder geändertem Einheitspreis pro Nachtragsposition eine Tabelle anlegen und ausfüllen, Ausnahme bei vereinfachter Prüfung bei Mengenänderungen (Mehr-oder Mindermengen) nach § 2 (3) ohne Änderung des EP in C4)

NachtragspositionKurztextAnspruchs-grundlage
MengeMengeneinheitEP [€]GP [€]
gefordert
geprüft
Erläuterung / Berechnung: bei § 2 (3), § 2 (5), § 2 (7), § 2 (8) oder § 6 (6) Bezugsposition zum Hauptvertrag nennen, Prüfung anhand Vertragspreisniveau des Hauptvertrags („guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“), Änderungen der Mengeneinheit i.V. zur Bezugsposition des Hauptvertrags? bei § 2(6) Preisprüfung anhand von Marktpreisen, Vergleichspreisen, Erfahrungswerten, Baugerätelisten, Internetrecherchen etc. Mengenprüfung bei Nachtragsbeauftragung vorläufig oder abschließend? bei § 650c (1) BGB Preisprüfung bei Fremdkosten (Material, Geräte oder Nachunternehmerleistungen) anhand von Rechnungen, Verträgen, Vertragsangebote oder Auftragsschreiben und bei Eigenkosten anhand fiktiver Fremdkosten (Marktpreisen, Vergleichspreisen, Preislisten, Lohnbuchhaltung, Erfahrungswerten, Baugerätelisten, Internetrecherchen etc)
NachtragspositionKurztextAnspruchs-grundlage
MengeMengeneinheitEP [€]GP [€]
gefordert
geprüft
Erläuterung / Berechnung: bei § 2 (3), § 2 (5), § 2 (7), § 2 (8) oder § 6 (6) Bezugsposition zum Hauptvertrag nennen, Prüfung anhand Vertragspreisniveau des Hauptvertrags („guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“), Änderungen der Mengeneinheit i.V. zur Bezugsposition des Hauptvertrags? bei § 2(6) Preisprüfung anhand von Marktpreisen, Vergleichspreisen, Erfahrungswerten, Baugerätelisten, Internetrecherchen etc. Mengenprüfung bei Nachtragsbeauftragung vorläufig oder abschließend? bei § 650c (1) BGB Preisprüfung bei Fremdkosten (Material, Geräte oder Nachunternehmerleistungen) anhand von Rechnungen, Verträgen, Vertragsangebote oder Auftragsschreiben und bei Eigenkosten anhand fiktiver Fremdkosten (Marktpreisen, Vergleichspreisen, Preislisten, Lohnbuchhaltung, Erfahrungswerten, Baugerätelisten, Internetrecherchen etc)
NachtragspositionKurztextAnspruchs-grundlage
MengeMengeneinheitEP [€]GP [€]
gefordert
geprüft
Erläuterung / Berechnung: bei § 2 (3), § 2 (5), § 2 (7), § 2 (8) oder § 6 (6) Bezugsposition zum Hauptvertrag nennen, Prüfung anhand Vertragspreisniveau des Hauptvertrags („guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“), Änderungen der Mengeneinheit i.V. zur Bezugsposition des Hauptvertrags? bei § 2(6) Preisprüfung anhand von Marktpreisen, Vergleichspreisen, Erfahrungswerten, Baugerätelisten, Internetrecherchen etc. Mengenprüfung bei Nachtragsbeauftragung vorläufig oder abschließend? bei § 650c (1) BGB Preisprüfung bei Fremdkosten (Material, Geräte oder Nachunternehmerleistungen) anhand von Rechnungen, Verträgen, Vertragsangebote oder Auftragsschreiben und bei Eigenkosten anhand fiktiver Fremdkosten (Marktpreisen, Vergleichspreisen, Preislisten, Lohnbuchhaltung, Erfahrungswerten, Baugerätelisten, Internetrecherchen etc)

C4 Vereinfachte Prüfung bei Mengenänderungen (Mehr-oder Mindermengen) nach § 2 (3) ohne Änderung des EP (Der weiterhin gültige EP und die Summenbildungen sind im FB 521 – Vergütungszuordnung und – berechnung aufgeführt.)

Pos (HV oder bereits beauftragte Nachtrags-Pos.)EPMengen-einheitBisher beauftragte MengeGeänderte Menge gefordertGeänderte Menge geprüftBegründung der Mengenänderung

(bei Bedarf weitere Zeilen einfügen)

C5 Stehen den Mehrkosten des Nachtragsangebotes Minderkosten des Hauptvertrages gegenüber?

[ ] Aus dem Nachtragsangebot ergeben sich keine Auswirkungen auf Positionen des Hauptvertrags (keine entfallenden Leistungen oder Vordersatzreduktionen)

[ ] Die Auswirkungen auf Positionen des Hauptvertrags wurden vom AN bereits bei der Nachtragsforderung berücksichtigt und sind unter C3 oder C4 bereits geprüft

[ ] Aus dem Nachtragsangebot ergeben sich Auswirkungen auf Positionen des Hauptvertrags, die durch den AN nicht bei der Nachtragsforderung berücksichtigt wurden. Diese betreffen folgende Positionen des Hauptvertrags (Details siehe Anlage 1 der dazugehörigen Nachtragsvereinbarung):

PositionKurztextBegründung der Mengenänderung

(bei Bedarf weitere Zeilen einfügen)

C6 Wenn eine Stoffpreisgleitung im Hauptvertrag vereinbart ist

  • unterliegen entfallende / reduzierte Pos. des Hauptvertrags einer Stoffpreisgleitung sind keine vertraglichen Regelungen erforderlich, da die Gleitung nach Ist-Mengen abgerechnet wird.
  • Wenn per Nachtrag gleitende Stoffe als zusätzliche Leistungen (VOB/B § 2 Nr. 6) oder geänderte Leistungen (VOB/B § 2 Nr. 5) beauftragten werden, muss dies hinsichtlich der Stoffpreisgleitung berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen sind im Vermerk Stoffpreisgleitung im Bauvertrag: Anwendung und Abrechnung im LHW vom 31.05.2023 unter „Stoffpreisgleitung bei Vertragsänderung“ getroffen.

C7 Geprüfte Höhe des Nachtragsangebots (unter Berücksichtigung von entfallenden Leistungen und ggf. Nachlass):

XXX.XXX,XX € (netto) / XXX.XXX,XX € (brutto)

D Prüfung der Zulässigkeit der Nachtragsbeauftragung

D1 bei Nachträgen mit Hauptauftrag, der im nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach VOB/A vergeben wurde

[ ] Die Nachtragsbeauftragung ist nach § 22 VOB/A ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da die Vertragsänderung nach den Bestimmungen der VOB/B erfolgt ist.

[ ] Die Nachtragsbeauftragung ist nach § 22 VOB/A ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nicht zulässig, da die Leistung(en), die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war(en), nicht durch eine Änderung des Bauentwurfes veranlasst und auch nicht für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist/sind, aber vom AG angeordnet wurde/worden.

D2 bei Nachträgen mit Hauptauftrag, der im europaweiten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach VOB/A EU vergeben wurde

Die Nachtragsbeauftragung ist nach § 22 EU VOB/A ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da

[ ] (2) Nr. 1: in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert

[ ] (2) Nr. 2: zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers

a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und

b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre und durch die Nachtragsbeauftragung der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht wird. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften des § 22 EU VOB/A zu umgehen.

[ ] (2) Nr. 3: die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert und durch die Nachtragsbeauftragung der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht wird. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften des § 22 EU VOB/A zu umgehen.

[ ] (3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung

  1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und

  2. bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

[ ] Die Nachtragsbeauftragung ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nicht zulässig.

E Zusammenfassung des Prüfergebnisses

Das Nachtragsangebotes Nr. X, welches mit einer Angebotssumme in Höhe von XXX.XXX,XX € (netto) / XXX.XXX,XX € (brutto)vorgelegt wurde, wurde mit folgendem Ergebnis geprüft:

[ ] dem Grunde nach unberechtigt

[ ] dem Grunde nach berechtigt und in Höhe von XXX.XXX,XX € (netto) / XXX.XXX,XX € (brutto) geprüft

[ ] Die Nachtragsbeauftragung ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig.

[ ] Die Nachtragsbeauftragung ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nicht zulässig.

F Veröffentlichung beauftragter Nachträge

[ ] Nachtragsbeauftragung zu einem Hauptvertrag der im nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach VOB/A vergeben wurde: keine Veröffentlichungspflicht

[ ] Nachtragsbeauftragung zu einem Hauptvertrag der im europaweiten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach VOB/A EU vergeben wurde, wenn in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen, z.B. Stoffpreisgleitklausel oder Preisanpassungen wegen Mengenabweichungen gemäß § 2 (3) VOB/B, enthalten sind (§ 22 EU (2) Satz 1 Pkt. 1 VOB/A): keine Veröffentlichungspflicht.

[ ] Gesamtmaßnahme durch Addition von Bauleistungen mit Gesamtauftragswert oberhalb des Schwellenwertes nach GWB und in mehreren einzelnen Teilleistungen beauftragt (Deichbau, Schöpfwerk, Leitungsumverlegung, AE-Maßnahmen usw.), dabei Teilauftragswert des Hauptvertrags, zu dem ein Nachtrag vorliegt unterhalb des Schwellenwerts nach GWB: für Leistungen, die keinem neuen Vergabeverfahren aus Gründen § 22 EU (2) Satz 1 Pkt. 2 VOB/A und/oder § 22 EU (2) Satz 1 Pkt. 3 VOB/A unterliegen besteht eine Veröffentlichungspflicht bei Nachtragsbeauftragung, Zuarbeit durch PV an Vergabestelle innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung des Nachtrags Nr. X (bezieht sich auf einen Nachtrag und nicht auf eine zusammengefasste Beauftragung von bis zu 5 Nachträgen) mit Formblatt „Information zur Bekanntmachung einer Vertragsänderung“

[ ] Nachtragsbeauftragung zu einem Hauptvertrag der im europaweiten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach VOB/A EU vergeben wurde, Summe der bisherigen Nachtragsbeauftragungen kleiner als 15% des ursprünglichen Auftragswertes und unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB liegt, der Gesamtcharakter des Auftrages ändert sich nicht (§ 22 EU Abs. 3 VOB/A): keine Veröffentlichungspflicht

[ ] Nachtragsbeauftragung zu einem Hauptvertrag der im europaweiten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach VOB/A EU vergeben wurde mit Leistungen, die keinem neuen Vergabeverfahren aus Gründen § 22 EU (2) Satz 1 Pkt. 2 VOB/A und/oder § 22 EU (2) Satz 1 Pkt. 3 VOB/A unterliegen: Veröffentlichungspflicht, bis dahin Nachtragsvertrag nur schwebend gültig, Zuarbeit durch PV an Vergabestelle innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung des Nachtrags Nr. X (bezieht sich auf einen Nachtrag und nicht auf eine zusammengefasste Beauftragung von bis zu 5 Nachträgen) mit Formblatt „Information zur Bekanntmachung einer Vertragsänderung“

Aufgestellt: BOL / ÖBÜ PV

Bestätigt: SBL/ FBL

Anlagen:

  • Sachlich und rechnerisch richtig geprüftes Nachtragsangebot Nr. X
  • Protokolle/ Dokumentation der Nachtragsverhandlungen
  • wenn vorhanden, weiterer relevanter Schriftverkehr
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung